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Entscheid

VB.2015.00484

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00484

16. Dezember 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17704)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich auf

unbestimmte Zeit ab dem 3. März 2015 bis zur Abklärung von

Ausschlussgründen und ordnete eine Abklärung der Fahreignung am Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Einem allfälligen Rekurs entzog

es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 31. März 2015 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den

Rekurs mit Entscheid vom 21. Juli 2015 ab, soweit er nicht gegenstandslos

war.

III.

Hiergegen erhob A am 20. August 2015 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte neben einer

Parteientschädigung die Aufhebung des Rekursentscheids vom 21. Juli 2015

und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung.

Eventualiter sei eine Entzugsdauer von vier Monaten auszufällen. Weiter

beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu geben und die Vorakten

bei der Beschwerdegegnerin zu edieren.

Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2015 wies der

Abteilungspräsident das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 16. November 2015 nicht ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2015

beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 16. September 2015 auf

eine Vernehmlassung.

Am 4. Oktober 2015 reichte A eine freigestellte

Vernehmlassung ein. Das Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine weitere

freigestellte Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer

wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b

Abs. 2 VRG).

1.2

Der

vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf

dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich

einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die

Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist

vorliegend zu bejahen, da die Beschwerdeführerin während der Dauer des

Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 26. September 2013,

VB.2013.00587, E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht

eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Gemäss Polizeirapport lenkte die Beschwerdeführerin am

3.

Januar 2015 einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (0,57 Promille)

und verursachte einen Selbstunfall mit Sachschaden, indem sie die Kontrolle

über das Fahrzeug verlor und mit der linken Fahrzeugseite über eine

Fussgängerinsel fuhr. Mit Strafbefehl vom 13. Februar 2015 wurde die

Beschwerdeführerin wegen des Vorfalls zu einer Busse verurteilt. Unter

Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände (3. Verkehrsunfall seit

Anfang 2013, fortgeschrittenes Alter [Jahrgang 1939]) bejahte das Strassenverkehrsamt

das Bestehen einer ernsthaften Wahrscheinlichkeit, dass die Fahreignung der

Beschwerdeführerin aufgrund einer Gesundheitsproblematik eingeschränkt ist. Es

entzog ihr deshalb den Führerausweis vorsorglich.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie

macht geltend, sie sei vor dem Erlass der Verfügung vom 23. Februar 2015

nicht angehört worden.

3.2

Mit Schreiben

vom 26. Januar 2015 gab das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin

Gelegenheit, sich zum vorsorglichen Führerausweisentzug zu äussern. Wie die Beschwerdeführerin

selbst vorbringt, liess sie sich wegen einer längeren Ferienabwesenheit im

Ausland nicht vernehmen. In ihrem Rekurs vom 31. März 2015 wies sie auf

diesen Umstand hin und erklärte, das rechtliche Gehör nun im Rahmen des

Rekurses wahrzunehmen. Aus dem von der Beschwerdeführerin am Unfalltag

unterzeichneten Polizeiprotokoll ergibt sich weiter, dass das Strassenverkehrsamt

auf dem Verteiler des Protokolls war und über den Vorfall informiert wurde. Ob

tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, braucht vorliegend

nicht entschieden zu werden. Die Beschwerdeführerin konnte sich im

Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion, welche über die gleiche Kognition

wie das Strassenverkehrsamt verfügt, zum vorsorglichen Führerausweisentzug

äussern. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Anordnung

des vorsorglichen Führerausweisentzugs wäre damit im Rekursverfahren geheilt

worden (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8

N. 38). Von einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - ist unter diesen Umständen abzusehen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der vorsorgliche Führerausweisentzug sei unverhältnismässig

und rechtswidrig. Es gebe keine ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass ihre Fahreignung

aufgrund einer Gesundheitsproblematik eingeschränkt sei.

4.2

Nach

Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1958 (SVG) wird einer Person der Lernfahr- oder Führerausweis

auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige

Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu

führen. Gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]) kann der Führerausweis

vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer

Person bestehen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises gemäss

Art. 30 VZV stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Aufgrund des grossen

Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist,

genügen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schon Anhaltspunkte, die den

Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden

erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für

den Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung

ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich (BGr, 14. Februar 2011,

1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014,

VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines

Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5;

BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände

abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001,6A.106/2001,

E. 3c/dd).

4.3

Die Beschwerdeführerin

(Jahrgang 1939) war innerhalb von zwei Jahren (2013-2015) in drei Verkehrsunfälle verwickelt, wobei sie zum

Zeitpunkt der drei Unfälle bereits über 70 Jahre alt war. Zuletzt führte

sie am 3. Januar 2015 ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand (0,57 Promille),

verlor die Kontrolle über ihr Fahrzeug und überfuhr zwei Inselschutzpfosten.

Zur Unfallursache erklärte sie gegenüber der Polizei, es sei ihr während der

Fahrt ein wenig schwindlig geworden, vermutlich weil sie etwas Alkohol getrunken

habe. Weiter missachtete die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2013 ein

Rotsignal und stiess mit einem anderen Personenwagen zusammen. Am 25. Januar

2013.

verursachte sie einen Verkehrsunfall infolge Nichtgewährens des Vortritts

bei Wegfahrt ab einer Hofausfahrt in eine vortrittsberechtigte Nebenstrasse.

Aufgrund dieser beiden Vorfälle entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 9. Juli 2013 den Führerausweis gestützt auf

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und Art. 16c Abs. 2

lit. a SVG für drei Monate. Sie beurteilte den ersten Vorfall als leichte

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a

SVG und den zweiten Vorfall als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c

SVG. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Auf eine

hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein.

4.4

Die

Beschwerdeführerin wendet bezüglich des Vorfalls vom 25. Januar 2013 ein,

die Vorinstanz halte die Tatsachen falsch fest, indem sie von einem

(alleinigen) Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ausgehe, selbst wenn dieses

bloss leicht gewesen sein soll. Die Vorinstanz weist korrekt darauf hin, dass

die Beschwerdegegnerin das Fehlverhalten als leichte Widerhandlung im Sinn von

Art. 16a SVG beurteilte. Im Übrigen ist die Verfügung vom 9. Juli

2013.

wie gesehen in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Vorfalls vom

5.

Mai 2013 bringt die Beschwerdeführerin vor, die Lichtunterschiede am

Lichtsignal seien aufgrund der erheblichen Sonneneinblendung nicht mehr

ersichtlich gewesen. Diesen Einwand brachte die Beschwerdeführerin bereits

anlässlich des Verfahrens VB.2013.00811 vor (VGr, 27. Februar 2014,

VB.2013.00811, E. 4). Wie das Verwaltungsgericht bereits in diesem

Verfahren aufzeigte, vermindert die durch schlechte Lichtverhältnisse bewirkte

Unsicherheit hinsichtlich der Farbe des Lichtsignals das Verschulden des

Lenkers nicht, sondern macht im Gegenteil eine besondere Vorsicht erforderlich

(VGr, 27. Februar 2014, VB.2013.00811, E. 4.2.3 mit Verweis auf BGr,

1C_27/2012, E. 3.5). Mit der Weiterfahrt trotz bestehender Unsicherheit

über die Farbe des Lichtsignals hat die Beschwerdeführerin somit grob

fahrlässig gehandelt, eine seitliche Kollision verursacht und eine schwere Widerhandlung

nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen (VGr, 27. Feburar

2014, VB.2013.00811, E. 4.3).

4.5

Insgesamt

bestehen mit den drei Verkehrsunfällen innerhalb von zwei Jahren und den

dargelegten Begleitumständen Anhaltspunkte im Sinn von Art. 30 VZV, welche

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin erwecken. Zu

prüfen bleibt nachfolgend, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund deren von

einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises abzusehen ist.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne mögliche Zweifel an ihrer Fahreignung

durch positive Beweisführung entkräften. Zum Nachweis ihrer Fahreignung reichte

sie dem Verwaltungsgericht eine Kursbestätigung des TCS vom 29. Juni 2015

sowie ein TCS-Testbericht vom 1. Juli 2015 ein. Weiter beruft sie sich auf

einen ärztlichen Bericht zur Fahreignung vom 12. März 2015, wonach sie die

medizinischen Mindestanforderungen ohne Auflagen erfülle. Nach ihrer Ansicht

erweist sich eine zusätzliche medizinische Abklärung der Fahreignung am IRMZ

damit als unverhältnismässig.

5.2

Bestehen - wie vorliegend - Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird sie nach

Art. 15d Abs. 1 einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Gemäss

Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV ordnet die kantonale Behörde bei

Zweifeln an der Fahreignung einer Person bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen

eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt mit dem Titel

"Verkehrsmediziner SGRM" oder einen Arzt mit einem von der SGRM als

gleichwertig anerkannten Titel an. Die Anforderungen an Fahreignungsgutachten

gemäss Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV können damit nur noch durch

entsprechend ausgebildete Fachpersonen durchgeführt werden und das Gutachten

muss umfassend und nachvollziehbar belegt und begründet sein. Es sind die

persönlichen Verhältnisse des Untersuchten abzuklären und darzulegen, die

konkrete Fahrt in fahrunfähigem Zustand einlässlich aufzuarbeiten und eine

verkehrsmedizinische Anamnese durchzuführen (Philippe Weissenberger, Kommentar

zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d

Rz. 9). Die vertrauensärztliche Untersuchung gemäss Art. 15d

Abs. 2 SVG bzw. Art. 27 VZV erstreckt sich dahingegen auf die im

ärztlichen Zeugnis im Anhang 2 zur VZV genannten Punkte (vgl. Art. 27

Abs. 3 VZV). Sie ist nicht mit einer Fahreignungsuntersuchung gemäss

Art. 28a VZV gleichzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte

ärztliche Bericht vom 12. März 2015 wurde von einer Fachärztin für

Allgemeinmedizin/Akupunktur verfasst. Den Akten lässt sich nicht entnehmen,

dass es sich bei der Ärztin um eine Verkehrsmedizinerin SGRM handelt. Zudem

fehlt in dem Bericht insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Verkehrsunfällen

der Beschwerdeführerin. Der ärztliche Bericht vom 12. März 2015 erfüllt

die Voraussetzungen von Art. 28a VZV damit nicht. Auch die Kursbestätigung

des TCS vom 29. Juni 2015 sowie der TCS-Testbericht vom 1. Juli 2015

vermögen eine Fahreignungsuntersuchung im Sinn von Art. 28a VZV nicht zu ersetzen.

Der Kurs vom 29. Juni 2015 war der Auffrischung der Regeltheorie und der

praktischen Fahranalyse gewidmet. Der Fahrtest vom 1. Juli 2015 betraf

insbesondere die Fahrweise der Beschwerdeführerin. Die TCS-Kurse hatten damit

vielmehr die Fahrkompetenz (Art. 14 Abs. 3 SVG) als die Fahreignung

(Art. 14 Abs. 2 SVG) zum Gegenstand. Insgesamt sind das erfolgreiche

Bestehen der TCS-Kurse und der ärztliche Bericht vom 12. März 2015 der

Beschwerdeführerin zugutezuhalten. Sie vermögen die ernsthaften Zweifel an

ihrer Fahreignung jedoch nicht zu beseitigen.

5.3

Nach dem

Gesagten sind besondere Umstände, aufgrund deren von einem vorsorglichen Entzug

des Führerausweises abzusehen ist, zu verneinen. Die angeordnete Fahreignungsuntersuchung

am IRMZ erweist sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder als

obsolet noch als unverhältnismässig.

5.4

Über vorsorgliche

Massnahmen - wie hier - ist ohne Verzug und grundsätzlich ohne

Beweiserhebungen gestützt auf die vorhandenen Akten zu befinden (BGr,

31.

März 2004,1A.250/2003 und 1A.262/2003, E. 4). Bei Entscheiden

über vorsorgliche Massnahmen gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 29). Vorliegend wurden die Akten der

Beschwerdegegnerin beigezogen. Auf die von der Beschwerdeführerin angebotene

Zeugen- und Parteibefragung ist angesichts der vorsorglichen Natur des

Führerausweisentzugs sowie der vorliegenden Akten zu verzichten.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter, sie fühle sich im Vergleich zu jüngeren

Personen diskriminiert. Es würden ihr gesundheitliche Probleme unterstellt,

obwohl medizinisch per Urkunde das Gegenteil bewiesen sei.

6.2

Motorfahrzeugführer

müssen jederzeit über die für den Strassenverkehr erforderliche Fahreignung

verfügen (vgl. Art. 14 Abs. 1 SVG). Die kantonale Behörde bietet

Personen ab dem vollendeten 70. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer

vertrauensärztlichen Untersuchung auf (Art. 15d Abs. 2 SVG;

Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV). Wie die Vorinstanz zu Recht

festhält, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die allgemeinen psychischen und

physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im

Strassenverkehr abnehmen können. Auch das Bundesgericht hielt in seiner

Rechtsprechung bereits fest, dass die körperliche Fahreignung mit dem Alter

erfahrungsgemäss abnimmt (vgl., mutatis mutandis, BGr, 14. März

2014,1C_759/2013, E. 2.2 und 2.3).

6.3

Vorliegend

wurde der Führerausweis nicht wegen des Alters an sich vorsorglich entzogen,

sondern gestützt auf die drei Verkehrsunfälle innerhalb von zwei Jahren, den

unklaren Grund für das Unwohlsein als Unfallursache sowie unter Berücksichtigung

des Umstandes, dass die körperliche Fahreignung mit fortschreitendem Alter

abnehmen kann. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8

Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) ist nicht ersichtlich.

7.

Der Rekursentscheid erweist sich somit als rechtmässig. Der

Führerausweis wurde zu Recht vorsorglich entzogen. Von der Zurückweisung an die

Beschwerdegegnerin sowie der eventualiter beantragten Ausfällung einer Entzugsdauer

von vier Monaten ist damit abzusehen.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG

nicht zu.

9.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar.

Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach

mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …