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Entscheid

VB.2015.00490

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00490

2. Dezember 2015Deutsch19 min

(URT.2015.17657)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach

(nachfolgend: Sekundarschulgemeinde) ist seit 1974 Eigentümerin des in der

Gemeinde Dübendorf liegenden Grundstücks "Wasserfurren"

(Kat.-Nr. 14719). Da eine Abklärung des mittel- und langfristigen Schulraumbedarfs

der Gemeinden Dübendorf und Schwerzenbach ergeben hatte, dass für das

Grundstück kein Eigenbedarf der Sekundarschulgemeinde mehr bestehe, klärte

diese Möglichkeiten zur weiteren Nutzung des Grundstücks ab. Einen Verkauf an

eine Privatperson lehnte das Stimmvolk anlässlich einer Abstimmung vom

9. Februar 2014 ab.

Am 4. Juni 2014 reichten A, B, C, D, E und G die

Initiative "Wasserfurren sinnvoll nutzen" in der Form der allgemeinen

Anregung ein. Der Initiativtext lautete wie folgt:

" Das schuleigene Grundstück, Kat.-Nr. 14719, Areal

Wasserfurren, mit 20'219 m2 Acker- und Wiesland soll so genutzt werden,

dass ein gemeinnütziger Wohnbauträger dort Wohnungen nach dem Prinzip der

Kostenmiete erstellen und betreiben kann."

Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 erklärte die Sekundarschulpflege

Dübendorf-Schwerzen­bach (nachfolgend: Sekundarschulpflege) die eingereichte

Initiative für ungültig, da sie der geltenden Rechtsordnung widerspreche.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A, B, C, D und E am 7./8. Juli 2014

Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Uster, der diesen mit Beschluss vom 14. August

2015.

abwies.

III.

A, B, C, D und E erhoben am 23./24. August 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:

" 1. Der Beschluss des Bezirksrats Uster vom 14. August

2015.

betreffend Ungültigerklärung der Initiative 'Wasserfurren sinnvoll nutzen'

sei aufzuheben.

2.

Die

Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach sei zu verpflichten, die Initiative

mit ihrem Antrag der nächsten Gemeindeversammlung vorzulegen.

3.

Es sei

festzustellen, dass im Rekursverfahren das Rechtsverzögerungsverbot verletzt

wurde.

4.

Die Kosten

seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.

5.

Die

Sekundarschulpflege sei zur Leistung einer Umtriebsentschädi­gung an die

Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 900.- zu verpflichten."

Der Bezirksrat Uster liess sich am 31. August 2015

vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2015 beantragte die

Sekundarschulpflege, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei.

Mit weiteren Eingaben vom 9., 16. und 28./29. September

sowie 7. und 12. Oktober 2015 äusserten sich abwechslungsweise A, B, C, D

und E einerseits sowie die Sekundarschulpflege andererseits und hielten an

ihren jeweiligen Anträgen fest, bis Letztere am 19. Oktober 2015 auf eine

weitere Vernehmlassung verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). In Stimmrechtssachen der Gemeinde

steht gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c,

Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 19a sowie § 19b Abs. 2 lit. c

VRG und § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG,

LS 131.1) gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats die

verwaltungsgerichtliche Beschwerde offen. Der Beschwerde in Stimmrechtssachen

unterliegen unter anderem Entscheide betreffend die Ungültigerklärung von

Initiativen (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00753, E. 1). Die

Beschwerdeführenden sind in der betreffenden Gemeinde stimmberechtigt und damit

zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a

VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden verlangen mit der Beschwerde unter

anderem die Feststellung, im Rekursverfahren sei das Rechtsverzögerungsverbot

verletzt worden. Gemäss mittlerweile gefestigter Praxis ist ein Begehren

betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots auch

nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln; das

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen

Genugtuung für die Betroffenen (BGE 129 V 411 E. 1.3; BGr,

14.

September 2009,1C_211/2009, E. 2.5; VGr, 5. April 2006,

VB.2005.00579, E. 3.1 – 21. Oktober 2009, PB.2009.00016, E. 5 –

26.

Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 840 ff.).

Die dispositivmässige Feststellung einer Rechtsverzögerung

im Rechtsmittelverfahren setzt aber voraus, dass die betroffene Partei die

saumselige Instanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht

und ihr entsprechendes Interesse dargetan hat (BGr, 16. Oktober 2008,

2D_110/2008, E. 5 mit Hinweis; VGr, 27. Mai 2009, VB.2009.00077,

E. 5.3 – 8. Juli 2009, VB.2009.00281, E. 3.5, – 28. Mai

2014, VB.2014.00008, E. 2.1; implizit auch VGr, 21. Oktober 2015,

VB.2015.00331, E. 2.3; vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 4a N. 23).

Die Beschwerdeführenden geben zwar an, zunächst im März

und erneut im Juli 2015 telefonisch bei der Vorinstanz nach dem Stand des

Verfahrens gefragt zu haben. Die vorin­stanzlichen Akten enthalten jedoch keine

Hinweise auf entsprechende Telefonate bzw. Erkundigungen. Zudem ist aus den Ausführungen

der Beschwerdeführenden zu schliessen, dass sie – sollten sie sich denn

tatsächlich telefonisch an die Vorinstanz gewandt haben – jedenfalls nicht um

zügige(re) Behandlung ihres Rekurses gebeten bzw. eine solche verlangt haben.

Nach dem Gesagten ist daher auf das entsprechende Begehren

nicht einzutreten.

3.

3.1

Gemäss Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regelt das Gesetz

die Volksrechte in der Gemeinde, wobei es insbesondere ein Initiativrecht, ein

Referendumsrecht und ein Anfragerecht vorsieht. Die betreffenden Bestimmungen

zum Initiativrecht finden sich für Gemeinden mit ordentlicher

Gemeindeorganisation (Gemeinden mit Gemeindeversammlung) in den §§ 50–50c GG. Gemäss § 50 Abs. 1 GG kann jeder Stimmberechtigte über

einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung

fallenden Gegenstand eine Initiative stellen. Gemeint sind damit alle Gegen-stände, über welche die Stimmberechtigten zu entscheiden haben, sei es

in der Gemeindeversammlung oder an

der Urne (Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum

Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011 [im Folgenden: Ergänzungsband

GG-Kommentar], § 50 N. 3.1; Tobias Jaag in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur

Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007,

Art. 86 N. 10). Die Initiative gemäss § 50 GG kann Verfassungs-

(Änderung der Gemeindeordnung), Rechtsetzungs- oder Verwaltungsinitiative sein (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

3.

A., Wädenswil 2000, § 50 N. 3 Ingress), das heisst, sich auf generell-abstrakte Akte (kommunale Erlasse) wie auch auf

Beschlüsse individuell-konkreter Natur im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung (bzw. der Stimmbürger an der Urne) beziehen

(zur Missverständlichkeit des Begriffs der Verwaltungsinitiative, welcher sich

gerade nicht auf Einzelakte der Verwaltung, sondern auf solche der Legislativorgane bezieht, Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, 3. A., Bern 2011, § 50 Rz. 12).

3.2

In Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation obliegt die

Prüfung der Initiative der Gemeindevorsteherschaft (§ 50a GG), das heisst

bei der Schulgemeinde der Schulpflege (vgl. § 81 GG). Diese hat zu prüfen,

ob die Initiative (a) mindestens von einer stimm­berechtigten Person unterstützt wird, (b) rechtmässig und (c) die

Gemeindeversamm­lung für die

Behandlung des Gegenstandes zuständig ist (§ 50a Abs. 1 GG), wobei

ein negatives Prüfungsergebnis bzw. eine allfällige Ungültigerklärung der

Initiative in einem begründeten Beschluss festzuhalten ist (vgl. § 50a

Abs. 2 GG). Das Kriterium der Rechtmässigkeit einer kommunalen Initiative

ist anhand der für das kantonale Initiativrecht vorgesehenen (materiellen)

Schranken zu beurteilen (vgl. § 50c GG; ferner Ergänzungsband

GG-Kommentar, § 50c N. 1.4 und 2). Danach ist eine Initiative

gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes

Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist (Art. 28

Abs. 1 KV in Verbindung mit § 121 Abs. 1 des Gesetzes über die

politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).

Die Voraussetzung der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung (oder der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger an der Urne) beurteilt sich

anhand des übergeordneten Rechts sowie der Gemeindeordnung (Ergänzungsband

GG-Kommentar, § 50a N. 3.1). Diese zusätzliche Schranke soll ver­hindern, dass mit dem Initiativrecht die Gewaltenteilung bzw. die

Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Gemeindeorganen unterlaufen wird

(Thalmann, § 50 N. 3.2).

Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer

Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen

auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht

auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige

Begründung des Volksbegehrens und Meinungsäusserungen der Initianten dürfen

allerdings mitberücksichtigt werden. Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten

jene zu wählen, welche einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten

entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im

Sinn der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund

und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen

werden, der sie nicht klar als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig

zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 139 I 292 E. 5.7

und 7.2.1, 132 I 282 E. 3.1, 129 I 392 E. 2.2, 111 Ia 303 E. 4 mit

Hinweisen; BGr, 9. Juli 2003,1P.1/2003, E. 2.3 [nicht veröffentlicht

in BGE 129 I 232]). Bei der Beurteilung der Gültigkeit von

Volksinitiativen haben die zuständigen Organe vom Grundsatz "in dubio

pro populo" (im Zweifel zugunsten der Volksrechte) auszugehen

(BGE 134 I 172 E. 2.1, 111 Ia 292 E. 3c/cc, 104 Ia 343 E. 4;

BGr, 20. Dezember 2011,1C_578/2010, E. 3 Ingress [nicht veröffentlicht

in BGE 138 I 131]; vgl. auch Peter Saile/Marc Burgherr, Das Initiativrecht der

zürcherischen Parlamentsgemeinden, Zürich/St. Gallen 2011, N. 106;

Bénédicte Tornay, La démocratie directe saisie par le juge, Genf etc. 2008,

S. 69 f.; differenziert: Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative,

ZBl 83/1982, S. 43 ff.; kritisch: Yvo Hangartner/Andreas Kley,

Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Zürich 2000, N. 428 ff., insbesondere N. 432).

4.

Beim streitbetroffenen Grundstück, welches im Eigentum der

Sekundarschulgemeinde steht, handelt es sich um ein solches von 20'219 m2 Acker- und Wiesland auf dem Gebiet

der Politischen Gemeinde Dübendorf. Die Parzelle ist rechtskräftig der

dreigeschossigen Wohnzone zugeordnet, befindet sich jedoch am Rand der

Landwirtschaftszone. Der

(S-)Bahnhof Stettbach, die Glattalbahn und Tram- und Bushaltestellen befinden

sich in der (teils unmittelbaren) Nähe.

4.1

Vermögenswerte des Gemeinwesens werden in Finanz- und

Verwaltungsvermögen gegliedert. Ersteres dient der

Erfüllung staatlicher Aufgaben nur mittelbar durch seinen Vermögenswert

oder die daraus fliessenden Erträge. Es handelt sich

um realisierbare Aktiven des Staats (beispielsweise Wertschriften,

Bargeld, Liegenschaften). Sie können veräussert, gepfändet und verpfändet

werden. Nicht zum Finanzvermögen gehören daher zum Beispiel Strassen,

Schulhäuser oder Verwaltungsgebäude, solange sie ihren Zweck erfüllen und daher

nicht veräussert werden können. Im Aussenverhältnis untersteht das

Finanzvermögen dem Privatrecht. Zum Verwaltungsvermögen gehören jene Werte, die

den Behörden oder einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern

(beispielsweise bei öffentlichen Anstalten) unmittelbar durch ihren

Gebrauchswert für die Besorgung öffentlicher Aufgaben dienen

(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 2330 ff.). Gemäss § 11 Abs. 2 f. des aufgehobenen Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September

1979.

(FHG [GS 6, 193]), welcher gemäss § 165 GG für die Gemeinden noch

gilt, besteht das

Finanzvermögen aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der

öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden

können, während das Verwaltungsvermögen jene Vermögenswerte umfasst, die

unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen (vgl. den gleichlautenden § 49 Abs. 2 des –

das Finanzhaushaltsgesetz ablösenden – Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 [LS 611]).

Beim infrage stehenden Grundstück, welches – anders als

beim Kauf im Jahr 1974 erwartet – aufgrund der seitherigen räumlichen

Entwicklung der Gemeinde für Schulraum nicht mehr benötigt wird, handelt es

sich nunmehr bzw. aktuell um Finanzvermögen. Hierin stimmen

Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführende überein.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführenden stimmen mit der Beschwerdegegnerin auch darin

überein, dass die Aufgaben der Sekundarschulgemeinde eng umschrieben seien und

die Wohnbauförderung nicht dazu gehöre. Sie halten jedoch dafür, dass sich die

Initiative gerade nicht auf den Aufgabenbereich der Sekundarschulgemeinde,

sondern auf die Bewirtschaftung von deren Finanzvermögen beziehe. Hierbei habe

sie sich lediglich an die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der

Haushaltsführung nach Art. 122 Abs. 2 KV zu halten sowie daran, dass gemäss

§ 15 Abs. 4 FHG Vermögenswerte nur zum Verkehrswert an Dritte veräussert

werden dürften. Weitere Einschränkungen sehe das Gesetz in diesem Zusammenhang

nicht vor. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Sekundarschulgemeinde habe

auch bei der Bewirtschaftung ihres Finanzvermögens innerhalb ihres Aufgabenbereichs

gemäss Art. 3 der Gemeindeordnung der Sekundarschule

Dübendorf-Schwerzenbach vom 17. Mai 2009 [im Folgenden: GO; vgl.

Regierungsratsbeschluss Nr. 1498/2009, unter www.zh.ch >

Regierungsratsbeschlüsse]) zu handeln, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht

ausgeschlossen, dass die Bewirtschaftung des infrage stehenden Grundstücks mit

der verlangten Zweckbindung erfolgen könne, sofern dabei der Verkehrswert

erzielt werde.

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin ihrerseits führt aus, aufgrund des Wortlauts der

Initiative wären zwei Szenarien denkbar: Das Grundstück wäre entweder im

Baurecht an einen gemeinnützigen Wohnbauträger abzugeben oder – unter

entsprechenden Auflagen – an einen solchen zu verkaufen. Beides stelle eben nicht

lediglich eine Bewirtschaftung des Finanzvermögens dar, sondern würde zur

Übernahme einer neuen öffentlichen Aufgabe, verbunden mit der Subventionierung

von Privaten (eines gemeinnützigen Wohnbauträgers) führen. Im einen Fall (der

Abgabe im Baurecht) würde das Grundstück zu Verwaltungsvermögen umgewidmet bzw.

diesem dauerhaft zugeführt: Dem Willen der Beschwerdeführenden entsprechend

wäre es nicht mehr dem Finanzvermögen zuzuordnen (keine gewinnorientierte

Anlage, kein frei realisierbares Aktivum mehr), sondern würde der Förderung

gemeinnützigen Wohnungsbaus und damit einer nicht der Sekundarschulgemeinde (vgl.

Art. 3 GO), sondern der Politischen Gemeinde zukommenden öffentlichen

Aufgabe dienen.

Im anderen Fall (der Veräusserung) müsste die Sekundarschulgemeinde,

um der Initiative Nachachtung zu verschaffen, durch entsprechende vertragliche

oder dingliche Auflagen sicherstellen, dass auf dem Grundstück Wohnungen nach

dem erwähnten Prinzip der Kostenmiete erstellt und betrieben würden. Im

Vergleich zur heute an sich möglichen Nutzung des Grundstücks sei für einen

Käufer, der das unter einer solchen Auflage stehende Grundstück erwerbe,

lediglich eine eingeschränkte Nutzung möglich. Zudem wäre der Kreis der

Bietenden auf gemeinnützige Wohnbauträger beschränkt. Wie die von der Sekundarschulgemeinde

Ende 2012/Anfang 2013 durchgeführte Ausschreibung gezeigt habe, seien jedoch

die Angebote solcher gemeinnütziger Wohnbauträger bzw. der öffentlichen Hand

weit unter denjenigen "des freien Marktes" geblieben (höchstens bzw.

ungefähr 50 % des Höchstgebots). Da diese nicht bereit bzw. in der Lage

seien, den Marktpreis zu bezahlen, könnte ein solcher Käufer nur zum Zug kommen,

wenn er indirekt subventioniert würde. Eine derartige Subventionierung, welche

die Initiative mithin verlange, wäre jedoch vom Zweck der Sekundarschulgemeinde

nicht gedeckt und folglich rechtswidrig.

4.3

Nach

Art. 3 GO führt die Sekundarschulgemeinde die Sekundarstufe der

öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben im Bereich Schule und

Bildung wahr.

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gehört die Förderung

gemeinnützigen Wohnungsbaus folglich unzweifelhaft nicht zu den Aufgaben der Sekundarschulgemeinde,

sondern in den Aufgabenbereich der politischen Gemeinden (vgl. Art. 83 Abs. 2 e

contrario sowie Art. 110 KV, § 15 GG).

4.3.1

Auch bei der Verwaltung des Finanzvermögens ist das Gemeinwesen selbstredend

an das öffentliche Recht und dabei insbesondere an die Schranken der

Finanzhaushaltsgesetzgebung bzw. die einschlägigen finanzrechtlichen

Bestimmungen gebunden (vgl. Stefan Vogel, Der Staat als Marktteilnehmer, Zürich

2000, S. 265 f.). Dazu gehören insbesondere folgende Grundsätze: Nach

Art. 122 Abs. 2 KV – den, wie angegeben, auch die Beschwerdeführenden

erwähnen – haben (auch) die Gemeinden ihren Haushalt nach den Grundsätzen der

Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Gemäss

§ 165 GG gelten für die Gemeinden zudem folgende – hier

interessierende – Bestimmungen des aufgehobenen Finanzhaushaltsgesetzes

weiter: Die Gemeinde ist bei der Haushaltführung namentlich auch den

Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit verpflichtet

(§ 2 FHG). Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, welche bei

gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet

(§ 7 FHG). Nach § 15 Abs. 4 FHG erfolgt die Veräusserung von

Vermögenswerten an Dritte sodann zum Verkehrswert, sofern damit keine

öffentlichen Interessen verbunden sind.

Finanzvermögen ist mithin sicher und gewinnorientiert zu

bewirtschaften bzw. anzulegen (vgl. Vogel, S. 65 und 266; VGr,

10.

Februar 2011, VK.2010.00002, E. 2.3.1). Handelt es sich nicht um

Barmittel, ist erforderlich, dass eine gewinnbringende, wertsteigernde oder

jedenfalls werterhaltende Anlage vorliegt. Da das Finanzvermögen definitionsgemäss

nicht zur (direkten) Verwirklichung öffentlicher Interessen beiträgt, sondern

diesen lediglich mittelbar durch seinen Vermögenswert oder die anfallenden

Erträge dient, darf das Gemeinwesen somit nicht aus sozialpolitischen Gründen

auf einen Teil eines sich abzeichnenden Gewinns verzichten. Zu weit ginge es

auch, eine positive Verpflichtung auf Zielnormen oder Förderungskompetenzen

anzunehmen und auf diese Weise öffentliche Interessen ins Finanzvermögen zu

"importieren" (zum Ganzen vgl. Vogel, S. 262 ff.).

4.3.2

Aus dem Dargelegten folgt, dass die Sekundarschulgemeinde bei der

Bewirtschaftung des streitbetroffenen Grundstücks, mit dem sie nach

übereinstimmender Auffassung der Parteien unmittelbar eben keine

öffentlichen Interessen (mehr) verfolgt, nicht an den Zweck gebunden

ist, den sie im Zusammenhang mit ihrem Verwaltungsvermögen zu verfolgen hat.

Beim Finanzvermögen steht vielmehr die gewinnorientierte Anlage bzw. Bewirtschaftung

im Vordergrund.

Eine Veräusserung des streitbetroffenen Grundstücks bzw.

eine Abgabe im Baurecht an einen Dritten – mithin auch an einen gemeinnützigen

Wohnbauträger – käme somit nur zu einem (mindestens) dem Verkehrswert

entsprechenden Preis respektive einem auf dem Verkehrswert beruhenden

bzw. am Markt orientierten Baurechtszins infrage (vgl. im Zusammenhang mit

einem solchen bzw. mit einem entsprechenden Baurechtsvertrag VGr,

10.

Februar 2011, VK.2010.00002, insbesondere E. 2.3.1 und

E. 3.4.1). Unter mehreren Angeboten, die einen dem Verkehrswert mindestens

entsprechenden Preis bzw. einen sich am Verkehrswert orientierenden,

marktüblichen Baurechtszins bieten, ist sodann das wirtschaftlich günstigste zu

berücksichtigen.

4.3.3

Gemäss der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allgemein verwendeten

Umschreibung stellt der Verkehrswert den mittleren Preis dar, für den Grundstücke

gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit wie die streitigen in

der betreffenden Gegend unter normalen Verhältnissen zu einem bestimmten

Zeitpunkt an einen Dritten verkauft werden können (BGr, 30. Januar 2013,5A_670/2012,

E. 3.2.1.2, mit Verweis auf BGE 103 Ia 103 E. 3a; vgl. Martina Fierz,

Der Verkehrswert von Liegenschaften aus rechtlicher Sicht, Zürich 2001,

S. 98 ff.; Kaspar Fierz, Immobilienökonomie und Bewertung von

Liegenschaften, 6. A., Zürich etc. 2011, S. 256 ff.).

Vorliegend wurde keine Schätzung des Verkehrswerts des infrage

stehenden Grundstücks vorgenommen. Im Rahmen der Ausschreibung, welche im

Hinblick auf den zunächst beabsichtigten Verkauf stattfand, wurden allerdings

auch vonseiten zahlreicher privater Investoren Offerten eingereicht. Diese

unterscheiden sich zwar sehr wohl hinsichtlich der Höhe des gebotenen

Kaufpreises, bewegen sich allerdings dennoch in einer gewissen Bandbreite

(wobei namentlich kein Angebot erheblich obenaus schwingt). Daher lässt sich

vorliegend nichtsdestotrotz von einem im Hinblick auf die Beurteilung der

Beschwerde hinreichend bestimmbaren Verkehrswert des Grundstücks ausgehen.

4.3.4

Anlässlich einer ersten breiten Ausschreibungsrunde Ende 2012 wurden 26

Offerten eingereicht. Diese bewegten sich innerhalb einer Bandbreite von rund

Fr. 14 Mio. bis rund Fr. 41 Mio. Zwei Offerten (mindestens) stammten

dabei von Wohnbaugenossenschaften: Das eine Angebot belief sich auf rund

Fr. 20 Mio., das andere auf rund Fr. 23 Mio. Eine dritte

Interessentin – mit einem Angebot in der Höhe von rund Fr. 26 Mio. –

plante für ca. 40 % des Mietwohnungsanteils eine Kooperation mit einer

gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft. Die acht Interessenten mit den höchsten

Angeboten aus dieser Runde (alle Angebote lagen dabei über Fr. 26 Mio.)

sowie die Stadt Dübendorf (mit einem Angebot von lediglich Fr. 20 Mio.)

wurden eingeladen, an einer zweiten Runde teilzunehmen. Die daraufhin

eingegangenen Angebote beliefen sich – abgesehen von demjenigen der Stadt

Dübendorf, die nach wie vor Fr. 20 Mio. bot – auf Beträge wiederum zwischen

rund Fr. 26 Mio. und rund Fr. 41 Mio.

Die Sekundarschulgemeinde beabsichtigte, mit den

Interessentinnen und Interessenten mit den drei höchsten Angeboten (Fr. 41

Mio., Fr. 36 Mio. und Fr. 35 Mio.) in entsprechender Prioritätenfolge

Vertragsverhandlungen aufzunehmen. Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge

gediehen dabei die Verhandlungen mit dem Interessenten mit dem höchsten Angebot

deshalb nicht weiter, weil dieser, politischen Widerstand vorausahnend, sein Angebot

letztlich zurückzog. Daher kam der Vertrag mit dem Interessenten mit dem dritthöchsten

Angebot (Fr. 35 Mio.) zustande, welcher anschliessend am 9. Februar

2014.

der Gemeindeversammlung vorgelegt – und von dieser wie erwähnt

abgelehnt – wurde.

4.3.5

Die erfolgte Ausschreibung zeigt somit, dass die von gemeinnützigen

Wohnbauträgern offerierten Kaufpreise weit unter den seitens privater

Investoren gebotenen blieben. Nachweislich sind Erstere somit nicht in der

Lage, für die infrage stehende Parzelle einen dem Verkehrswert entsprechenden

Kaufpreis respektive einen auf diesem beruhenden, marktüblichen Baurechtszins

zu bieten. Im Übrigen ist die Sekundarschulgemeinde, selbst wenn gemeinnützige

Wohnbauträger noch ein Angebot in (mindestens) dieser Höhe abgäben, wie

dargelegt verpflichtet (wie sie dies auch getan bzw. beabsichtigt hatte), das

wirtschaftlich günstigste, mithin das höchste Angebot bzw. den Höchstbietenden

zu berücksichtigen.

4.4

Zusammenfassend erweist sich, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichte

Initiative "Wasserfurren sinnvoll nutzen" gegen übergeordnetes Recht

verstösst. Die Be­schwerdegegnerin hat sie folglich im

Ergebnis zu Recht für ungültig erklärt.

5.

5.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Beschwerdeführende wie Beschwerdegegnerin haben die

Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Nach § 17 Abs. 2 VRG

kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich

wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands

rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene

Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Gemeinwesen haben

jedoch – zumindest im Fall des § 17 Abs. 2 lit. a VRG – in der

Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem grössere und

leistungsfähigere sind gehalten, sich so zu organisieren, dass sie

Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (Plüss, § 17

N. 51).

Den Beschwerdeführenden steht somit ausgangsgemäss keine

Parteientschädigung zu.

Der seitens der Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht (noch)

zu leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Im Übrigen hätte sie

sich auf Darlegungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Ausschreibung

beschränken können. Dementsprechend ist (auch) ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 2'300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…