VB.2015.00491
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00491
2. März 2016Deutsch13 min
(URT.2016.17916)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00491
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A reiste im August 2007 erstmals in die Schweiz ein und wurde
am 23. Januar 2009 nach rechtswidrigem Aufenthalt ausgewiesen. Am 23. April
2010 heiratete sie den Schweizer Bürger C und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Am 27. Juni 2012 nahm
der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Affoltern vom Getrenntleben der
Ehegatten Vormerk. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 verweigerte das Migrationsamt
der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte
ihr Frist bis zum 3. September 2014, um die Schweiz zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 19. Juni 2015 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. August 2015 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der Rekursentscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben
und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung
von A zu verlängern. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum
rechtskräftigen Entscheid des Scheidungsgerichts über den Scheidungspunkt zu
sistieren und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Staatskasse. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung von Beschwerden gegen die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
1.2
Mit der
Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG).
2.
Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter
Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft
besteht der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration vorliegt (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.
3.1
Für die
Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist nur die Zeit
bis zur Aufgabe der Haushaltgemeinschaft und nicht die formelle Ehedauer
massgebend (vgl. BGr, 30. April 2010,2C_711/2009, E. 2.3.1 mit
Hinweisen). Das gilt jedenfalls so lange, als kein wichtiger Grund nach Art. 49
AuG für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens vorliegt (vgl. BGr,
17.
Januar 2011,2C_682/2010, E. 3.1). Nicht erforderlich ist ein
ununterbrochener dreijähriger Aufenthalt (vgl. BGE 140 II 345). Allerdings sind
sporadische gemeinsame Aufenthalte nach monatelanger Trennung zur
Dreijahresfrist nicht hinzuzurechnen (BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011,
E. 4.6).
3.2
Die
Beschwerdeführerin heiratete am 23. April 2010 den Schweizer Bürger C. Mit
Urteil vom 27. Juni 2012 nahm der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Affoltern
vom Getrenntleben der Ehegatten Vormerk. Infolge des eheschutzrichterlichen
Entscheids verliess die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die eheliche
Wohnung am 31. Dezember 2012.
3.3
Gemäss den
Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die Beziehung der Ehegatten kurze Zeit
nach dem Auszug der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung
wieder aufgelebt. Die Ehegatten hätten regelmässig wieder beieinander übernachtet,
bis sie schliesslich wieder zusammen gewohnt hätten. Das Paar habe in erster Linie
wieder in der ehelichen Wohnung, teilweise aber auch bei der Beschwerdeführerin
gelebt. Die Ehegatten hätten zwar formell beide ihren Wohnsitz behalten und
seien separat angemeldet gewesen, hätten aber in den zwei Wohnungen wieder als
Ehepaar zusammengelebt. Der Ehemann habe das mehrfache Ersuchen der
Beschwerdeführerin, die Versöhnung gegenüber den Migrationsbehörden zu
bestätigen, abgelehnt. Am 27. Januar 2015 habe der Ehemann die
Scheidungsklage eingereicht und dabei geltend gemacht, die Eheleute lebten seit
zwei Jahren getrennt. Er habe offenkundig die Beziehung zur Beschwerdeführerin
aufrechterhalten, sich aber seinen damit verbundenen finanziellen
Verpflichtungen entziehen wollen.
3.4
Aufgrund
dieser Ehegeschichte könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin noch nicht von
einer definitiven Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Zwar bestehe
derzeit kein Kontakt mehr, es sei aber nicht auszuschliessen, dass die
Beziehung bald wieder aufgenommen werde. Der heutige Kontaktabbruch sei daher
gemäss Art. 76 VZAE als wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Erfordernis
des Zusammenwohnens i. S. v. Art. 49 AuG zu
werten. Die Beschwerdeführerin habe daher gemäss Art. 42 i. V. m. Art. 49 AuG einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
3.5
Der
Ehemann der Beschwerdeführerin hält in einer Stellungnahme zuhanden des Bezirksgerichts
Affoltern a. A.
fest, die Beschwerdeführerin sei am 31. Dezember 2012 aus der gemeinsamen
ehelichen Wohnung ausgezogen. Seitdem lebten die Ehegatten ununterbrochen
getrennt und hätten sich in den zweieinhalb Jahren seit Aufnahme des Getrenntlebens
maximal vier Mal gesehen. Der Ehemann lebe seit längerem in einer neuen Beziehung
und es könne nicht die Rede davon sein, dass die Ehegatten das eheliche Zusammenleben
nach der Trennung wieder aufgenommen hätten.
3.6
Bereits am
26.
August 2012 hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem
Schreiben an das Migrationsamt erklärt, er habe die eheliche Gemeinschaft schon
Ende Juli 2011 aufgegeben, es sei nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft zu rechnen und er habe eine neue Partnerin kennengelernt, mit
welcher er in Zukunft sein Leben verbringen wolle.
3.7
Gemäss
Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE (Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007, SR 142.201) besteht
das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn die Familiengemeinschaft
weiterhin besteht und für getrennte Wohnorte wichtige Gründe bestehen,
insbesondere berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme.
Führen Eheprobleme oder berufliche Verpflichtungen zu einer dauerhaften
Trennung, liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49
AuG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines
Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (BGr,
9.
Dezember 2009,2C_388/2009, E. 4; BGr, 18. Juli 2013,
2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).
Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der
ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten
besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76
VZAE nicht den Sinn haben, der Ehepartnerin eines Schweizer Bürgers das
Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert
ist. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille anhand der zwischen den
Ehegatten gepflegten Kontakte und ihren Anstrengungen zur gemeinsamen
Überwindung der Schwierigkeiten ablesen lassen. Bei einer Trennung von mehr als
sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten
Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der Ehegemeinschaft
auszugehen (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00317, E. 2.2; VGr, 9. Dezember
2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; VGr. 2. Dezember 2015, VB.2015.00550,
E. 2.1).
3.8
Die
Beschwerdeführerin reichte betreffend den Fortbestand ihrer ehelichen Beziehungen
insgesamt fünf Aussagen von Bekannten oder Nachbarn ein. Bei genauerer Betrachtung
sagen diese Stellungnahmen jedoch lediglich aus, die Beschwerdeführerin und
ihren Ehemann bei wenigen Gelegenheiten zusammen gesehen zu haben, bzw. aus Erzählungen
der Beschwerdeführerin über die Beziehung Bescheid zu wissen. Aufgrund dieser
Belege kann lediglich geschlossen werden, dass es zu vereinzelten Treffen kam,
sie eignen sich jedoch nicht, zu untermauern, dass eine eigentliche eheliche
Beziehung bestand bzw. dass die Beschwerdeführerin gar mit ihrem Ehemann
zusammenwohnte.
3.9
Es ist
insgesamt nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann die vollumfängliche Wiederaufnahme
der ehelichen Beziehung mit gemeinsamem Wohnsitz wünschen, sich andererseits
aber weigern soll, dies gegenüber dem Migrationsamt zu äussern und damit in
Kauf nimmt, dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung für die
Schweiz mehr erhält und somit die Beziehung ohnehin faktisch beendet wäre. Dass
seinem Verhalten finanzielle Interessen zugrunde liegen sollen, wie die
Beschwerdeführerin behauptet, ist ebenfalls nicht schlüssig, zumal er derzeit
gemäss eheschutzrichterlichem Urteil Unterhalt bezahlen muss und ein
gemeinsamer Wohnsitz finanziell weniger belastend wäre. Zudem spräche die
vollständige Weigerung des Ehemanns, den Lebensbedarf gemeinsam zu bestreiten,
bzw. sich "sowohl seiner ehelichen als auch seiner nachehelichen Unterhaltspflicht"
zu entledigen, ebenfalls gegen seinen Ehewillen.
3.10
Insgesamt
bestehen keine genügenden Indizien dafür, dass die Eheleute trotz eheschutzrichterlicher
Verfügung des Getrenntlebens sowie entgegen der klaren Aussagen des Ehemanns
die ehelichen Beziehungen wieder aufnahmen oder einen faktischen gemeinsamen
Wohnsitz hatten.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, das
Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des
Scheidungsgerichts über den Scheidungspunkt zu sistieren und die Sache zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sie begründet dies damit, dass die umfangreicheren Beweiserhebungen – zum
Beispiel die Befragung von Zeugen – im Scheidungsverfahren zutage bringen
würden, dass die eheliche Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2012 wieder
aufgenommen worden sei. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten schriftlichen
Zeugenaussagen reichen nicht aus, um zur Annahme zu führen, dass die erwähnten
Zeugen eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen – über gelegentliche
Kontakte hinaus – belegen könnten.
5.
5.1
Nach
Auflösung der Ehe kann der Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AuG fortbestehen, wenn wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dabei geht es
darum, Härtefälle bei der Bewilligungserteilung nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Der nacheheliche Härtefall knüpft an den
von der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsanspruch an und setzt eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der
ausländischen Person voraus. Entscheidend ist insgesamt, ob die
Wiedereingliederung im Heimatland als stark gefährdet erscheint, und nicht, ob ein
Leben in der Schweiz einfacher wäre (VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677, E. 2.3.1;
BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und 3.2.3).Wichtige persönliche Gründe können
namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31 VZAE
sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der
Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz sowie der Gesundheitszustand der Betroffenen zu
berücksichtigen.
5.2
Die
Beschwerdeführerin hielt sich zunächst von August 2007 bis Januar 2009 in der
Schweiz auf; ab November 2007 trotz Wegweisung. Einem solchen illegalen Aufenthalt
ist praxisgemäss kein Gewicht zuzumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 14. Juni
2011,2C_803/2010, E. 2.3.4; VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00550, E. 4.2).
Anfang des Jahres 2010 reiste sie, im Alter von rund 44 Jahren, wiederum
in die Schweiz ein und heiratete am 23. April 2010 den Schweizer Bürger C.
Sie hält sich somit seit rund sechs Jahren in der Schweiz auf.
5.3
Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin hat sich in der Schweiz beruflich integriert, verfügt über
mehrere positive Referenzen und ist in der Lage, ihren Lebensunterhalt
selbständig zu bestreiten. Sie hat soweit ersichtlich keine Schulden. Dies
entspricht jedoch den üblichen Erwartungen, welche an die Integration einer
Ausländerin gestellt werden können. Besondere Bemühungen, sich sozial zu
integrieren, sind überdies nicht ersichtlich.
5.4 Die
Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass sie vor ihrer Einreise in die
Schweiz in Brasilien über eine langjährige Anstellung und ein gesichertes
Einkommen verfügt habe, welche sie für ihre Ehe mit ihrem heutigen Ehemann aufgegeben
habe. Aufgrund ihres Alters von fast 50 Jahren und ihrer nunmehr fünf
Jahre dauernden Landesabwesenheit habe sich ihre Chance auf Wiedereingliederung
im Heimatland stark verschlechtert.
5.5 Die
Annahme eines nachehelichen Härtefalls kann nach der zitierten Rechtsprechung
nicht schon dann angenommen werden, wenn eine Person in der Schweiz beruflich
integriert ist und der Verbleib in der Schweiz für sie persönlich einfacher
wäre als eine Rückkehr ins Heimatland. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrem vierundvierzigsten
Altersjahr in Brasilien gelebt und gearbeitet und ist auch nach ihrem
Aufenthalt in der Schweiz noch im erwerbsfähigen Alter. Zudem geht die
Vorinstanz in ihrem Entscheid gestützt auf einen Polizeirapport vom 22. Januar
2009 davon aus, dass in Brasilien zwei Kinder der Beschwerdeführerin leben, was
jedenfalls von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb.
5.6 Ein
Neuanfang im Heimatland kann nach sechsjähriger Abwesenheit zwar immer mit
gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, dies reicht jedoch nicht aus, dass
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
und damit ein nachehelicher Härtefall anzunehmen ist.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
Es bleibt somit zu prüfen, ob ihr im Rahmen der ermessensweisen Bewilligungserteilung
ein solcher Aufenthaltstitel zu verleihen ist (Art. 96 AuG). Bei diesem
Entscheid haben die Migrationsbehörden den öffentlichen Interessen, den persönlichen
Verhältnissen und dem Integrationsgrad des betroffenen Ausländers Rechnung zu
tragen (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 33 AuG N. 33). Die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und
Ausländer erfolgt gemäss Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG im Interesse der
Gesamtwirtschaft und unter Berücksichtigung der demografischen, sozialen und
gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz, wobei praxisgemäss auch dem schweizerischen
Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik Rechnung zu tragen ist
(BVGer, 13. Februar 2008, C-1028/2007, E. 6.).
Aufenthaltsbewilligungen werden nach einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger
als drei Jahre bestanden hat, sodann in der Regel nur dann im freien Ermessen
erneuert, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen
(VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2).
6.2 Solche
besonderen Umstände werden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und sind
auch nicht ersichtlich (vgl. E. 3.3.2). Es trifft somit nicht zu, dass die
Beschwerdegegnerin ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.
Vielmehr hat sie das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht
abgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist ihr keine Parteienschädigung zuzusprechen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …