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Entscheid

VB.2015.00491

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00491

2. März 2016Deutsch13 min

(URT.2016.17916)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reiste im August 2007 erstmals in die Schweiz ein und wurde

am 23. Januar 2009 nach rechtswidrigem Aufenthalt ausgewiesen. Am 23. April

2010 heiratete sie den Schweizer Bürger C und erhielt eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Am 27. Juni 2012 nahm

der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Affoltern vom Getrenntleben der

Ehegatten Vormerk. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 verweigerte das Migrationsamt

der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte

ihr Frist bis zum 3. September 2014, um die Schweiz zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 19. Juni 2015 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. August 2015 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei der Rekursentscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben

und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung

von A zu verlängern. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum

rechtskräftigen Entscheid des Scheidungsgerichts über den Scheidungspunkt zu

sistieren und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an

die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Staatskasse. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;

das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung von Beschwerden gegen die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.

1.2

Mit der

Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG).

2.

Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter

Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner

zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft

besteht der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn

die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche

Integration vorliegt (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.

3.1

Für die

Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist nur die Zeit

bis zur Aufgabe der Haushaltgemeinschaft und nicht die formelle Ehedauer

massgebend (vgl. BGr, 30. April 2010,2C_711/2009, E. 2.3.1 mit

Hinweisen). Das gilt jedenfalls so lange, als kein wichtiger Grund nach Art. 49

AuG für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens vorliegt (vgl. BGr,

17.

Januar 2011,2C_682/2010, E. 3.1). Nicht erforderlich ist ein

ununterbrochener dreijähriger Aufenthalt (vgl. BGE 140 II 345). Allerdings sind

sporadische gemeinsame Aufenthalte nach monatelanger Trennung zur

Dreijahresfrist nicht hinzuzurechnen (BGr, 21. Juli 2011,2C_231/2011,

E. 4.6).

3.2

Die

Beschwerdeführerin heiratete am 23. April 2010 den Schweizer Bürger C. Mit

Urteil vom 27. Juni 2012 nahm der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Affoltern

vom Getrenntleben der Ehegatten Vormerk. Infolge des eheschutzrichterlichen

Entscheids verliess die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die eheliche

Wohnung am 31. Dezember 2012.

3.3

Gemäss den

Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die Beziehung der Ehegatten kurze Zeit

nach dem Auszug der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung

wieder aufgelebt. Die Ehegatten hätten regelmässig wieder beieinander übernachtet,

bis sie schliesslich wieder zusammen gewohnt hätten. Das Paar habe in erster Linie

wieder in der ehelichen Wohnung, teilweise aber auch bei der Beschwerdeführerin

gelebt. Die Ehegatten hätten zwar formell beide ihren Wohnsitz behalten und

seien separat angemeldet gewesen, hätten aber in den zwei Wohnungen wieder als

Ehepaar zusammengelebt. Der Ehemann habe das mehrfache Ersuchen der

Beschwerdeführerin, die Versöhnung gegenüber den Migrationsbehörden zu

bestätigen, abgelehnt. Am 27. Januar 2015 habe der Ehemann die

Scheidungsklage eingereicht und dabei geltend gemacht, die Eheleute lebten seit

zwei Jahren getrennt. Er habe offenkundig die Beziehung zur Beschwerdeführerin

aufrechterhalten, sich aber seinen damit verbundenen finanziellen

Verpflichtungen entziehen wollen.

3.4

Aufgrund

dieser Ehegeschichte könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin noch nicht von

einer definitiven Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Zwar bestehe

derzeit kein Kontakt mehr, es sei aber nicht auszuschliessen, dass die

Beziehung bald wieder aufgenommen werde. Der heutige Kontaktabbruch sei daher

gemäss Art. 76 VZAE als wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Erfordernis

des Zusammenwohnens i. S. v. Art. 49 AuG zu

werten. Die Beschwerdeführerin habe daher gemäss Art. 42 i. V. m. Art. 49 AuG einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

3.5

Der

Ehemann der Beschwerdeführerin hält in einer Stellungnahme zuhanden des Bezirksgerichts

Affoltern a. A.

fest, die Beschwerdeführerin sei am 31. Dezember 2012 aus der gemeinsamen

ehelichen Wohnung ausgezogen. Seitdem lebten die Ehegatten ununterbrochen

getrennt und hätten sich in den zweieinhalb Jahren seit Aufnahme des Getrenntlebens

maximal vier Mal gesehen. Der Ehemann lebe seit längerem in einer neuen Beziehung

und es könne nicht die Rede davon sein, dass die Ehegatten das eheliche Zusammenleben

nach der Trennung wieder aufgenommen hätten.

3.6

Bereits am

26.

August 2012 hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem

Schreiben an das Migrationsamt erklärt, er habe die eheliche Gemeinschaft schon

Ende Juli 2011 aufgegeben, es sei nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft zu rechnen und er habe eine neue Partnerin kennengelernt, mit

welcher er in Zukunft sein Leben verbringen wolle.

3.7

Gemäss

Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE (Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007, SR 142.201) besteht

das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn die Familiengemeinschaft

weiterhin besteht und für getrennte Wohnorte wichtige Gründe bestehen,

insbesondere berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme.

Führen Eheprobleme oder berufliche Verpflichtungen zu einer dauerhaften

Trennung, liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49

AuG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines

Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (BGr,

9.

Dezember 2009,2C_388/2009, E. 4; BGr, 18. Juli 2013,

2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der

ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten

besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76

VZAE nicht den Sinn haben, der Ehepartnerin eines Schweizer Bürgers das

Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert

ist. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille anhand der zwischen den

Ehegatten gepflegten Kontakte und ihren Anstrengungen zur gemeinsamen

Überwindung der Schwierigkeiten ablesen lassen. Bei einer Trennung von mehr als

sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten

Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der Ehegemeinschaft

auszugehen (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00317, E. 2.2; VGr, 9. Dezember

2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; VGr. 2. Dezember 2015, VB.2015.00550,

E. 2.1).

3.8

Die

Beschwerdeführerin reichte betreffend den Fortbestand ihrer ehelichen Beziehungen

insgesamt fünf Aussagen von Bekannten oder Nachbarn ein. Bei genauerer Betrachtung

sagen diese Stellungnahmen jedoch lediglich aus, die Beschwerdeführerin und

ihren Ehemann bei wenigen Gelegenheiten zusammen gesehen zu haben, bzw. aus Erzählungen

der Beschwerdeführerin über die Beziehung Bescheid zu wissen. Aufgrund dieser

Belege kann lediglich geschlossen werden, dass es zu vereinzelten Treffen kam,

sie eignen sich jedoch nicht, zu untermauern, dass eine eigentliche eheliche

Beziehung bestand bzw. dass die Beschwerdeführerin gar mit ihrem Ehemann

zusammenwohnte.

3.9

Es ist

insgesamt nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann die vollumfängliche Wiederaufnahme

der ehelichen Beziehung mit gemeinsamem Wohnsitz wünschen, sich andererseits

aber weigern soll, dies gegenüber dem Migrationsamt zu äussern und damit in

Kauf nimmt, dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung für die

Schweiz mehr erhält und somit die Beziehung ohnehin faktisch beendet wäre. Dass

seinem Verhalten finanzielle Interessen zugrunde liegen sollen, wie die

Beschwerdeführerin behauptet, ist ebenfalls nicht schlüssig, zumal er derzeit

gemäss eheschutzrichterlichem Urteil Unterhalt bezahlen muss und ein

gemeinsamer Wohnsitz finanziell weniger belastend wäre. Zudem spräche die

vollständige Weigerung des Ehemanns, den Lebensbedarf gemeinsam zu bestreiten,

bzw. sich "sowohl seiner ehelichen als auch seiner nachehelichen Unterhaltspflicht"

zu entledigen, ebenfalls gegen seinen Ehewillen.

3.10

Insgesamt

bestehen keine genügenden Indizien dafür, dass die Eheleute trotz eheschutzrichterlicher

Verfügung des Getrenntlebens sowie entgegen der klaren Aussagen des Ehemanns

die ehelichen Beziehungen wieder aufnahmen oder einen faktischen gemeinsamen

Wohnsitz hatten.

4.

Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, das

Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des

Scheidungsgerichts über den Scheidungspunkt zu sistieren und die Sache zur

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Sie begründet dies damit, dass die umfangreicheren Beweiserhebungen – zum

Beispiel die Befragung von Zeugen – im Scheidungsverfahren zutage bringen

würden, dass die eheliche Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2012 wieder

aufgenommen worden sei. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten schriftlichen

Zeugenaussagen reichen nicht aus, um zur Annahme zu führen, dass die erwähnten

Zeugen eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen – über gelegentliche

Kontakte hinaus – belegen könnten.

5.

5.1

Nach

Auflösung der Ehe kann der Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AuG fortbestehen, wenn wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dabei geht es

darum, Härtefälle bei der Bewilligungserteilung nach der Auflösung der

ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Der nacheheliche Härtefall knüpft an den

von der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsanspruch an und setzt eine

erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der

ausländischen Person voraus. Entscheidend ist insgesamt, ob die

Wiedereingliederung im Heimatland als stark gefährdet erscheint, und nicht, ob ein

Leben in der Schweiz einfacher wäre (VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677, E. 2.3.1;

BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und 3.2.3).Wichtige persönliche Gründe können

namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher

Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31 VZAE

sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der

Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz sowie der Gesundheitszustand der Betroffenen zu

berücksichtigen.

5.2

Die

Beschwerdeführerin hielt sich zunächst von August 2007 bis Januar 2009 in der

Schweiz auf; ab November 2007 trotz Wegweisung. Einem solchen illegalen Aufenthalt

ist praxisgemäss kein Gewicht zuzumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 14. Juni

2011,2C_803/2010, E. 2.3.4; VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00550, E. 4.2).

Anfang des Jahres 2010 reiste sie, im Alter von rund 44 Jahren, wiederum

in die Schweiz ein und heiratete am 23. April 2010 den Schweizer Bürger C.

Sie hält sich somit seit rund sechs Jahren in der Schweiz auf.

5.3

Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin hat sich in der Schweiz beruflich integriert, verfügt über

mehrere positive Referenzen und ist in der Lage, ihren Lebensunterhalt

selbständig zu bestreiten. Sie hat soweit ersichtlich keine Schulden. Dies

entspricht jedoch den üblichen Erwartungen, welche an die Integration einer

Ausländerin gestellt werden können. Besondere Bemühungen, sich sozial zu

integrieren, sind überdies nicht ersichtlich.

5.4 Die

Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass sie vor ihrer Einreise in die

Schweiz in Brasilien über eine langjährige Anstellung und ein gesichertes

Einkommen verfügt habe, welche sie für ihre Ehe mit ihrem heutigen Ehemann aufgegeben

habe. Aufgrund ihres Alters von fast 50 Jahren und ihrer nunmehr fünf

Jahre dauernden Landesabwesenheit habe sich ihre Chance auf Wiedereingliederung

im Heimatland stark verschlechtert.

5.5 Die

Annahme eines nachehelichen Härtefalls kann nach der zitierten Rechtsprechung

nicht schon dann angenommen werden, wenn eine Person in der Schweiz beruflich

integriert ist und der Verbleib in der Schweiz für sie persönlich einfacher

wäre als eine Rückkehr ins Heimatland. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrem vierundvierzigsten

Altersjahr in Brasilien gelebt und gearbeitet und ist auch nach ihrem

Aufenthalt in der Schweiz noch im erwerbsfähigen Alter. Zudem geht die

Vorinstanz in ihrem Entscheid gestützt auf einen Polizeirapport vom 22. Januar

2009 davon aus, dass in Brasilien zwei Kinder der Beschwerdeführerin leben, was

jedenfalls von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb.

5.6 Ein

Neuanfang im Heimatland kann nach sechsjähriger Abwesenheit zwar immer mit

gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, dies reicht jedoch nicht aus, dass

eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

und damit ein nachehelicher Härtefall anzunehmen ist.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

Es bleibt somit zu prüfen, ob ihr im Rahmen der ermessensweisen Bewilligungserteilung

ein solcher Aufenthaltstitel zu verleihen ist (Art. 96 AuG). Bei diesem

Entscheid haben die Migrationsbehörden den öffentlichen Interessen, den persönlichen

Verhältnissen und dem Integrationsgrad des betroffenen Ausländers Rechnung zu

tragen (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 33 AuG N. 33). Die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und

Ausländer erfolgt gemäss Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG im Interesse der

Gesamtwirtschaft und unter Berücksichtigung der demografischen, sozialen und

gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz, wobei praxisgemäss auch dem schweizerischen

Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik Rechnung zu tragen ist

(BVGer, 13. Februar 2008, C-1028/2007, E. 6.).

Aufenthaltsbewilligungen werden nach einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger

als drei Jahre bestanden hat, sodann in der Regel nur dann im freien Ermessen

erneuert, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen

(VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2).

6.2 Solche

besonderen Umstände werden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und sind

auch nicht ersichtlich (vgl. E. 3.3.2). Es trifft somit nicht zu, dass die

Beschwerdegegnerin ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

Vielmehr hat sie das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht

abgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und ist ihr keine Parteienschädigung zuzusprechen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger

Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …