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Entscheid

VB.2015.00493

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00493

14. September 2015Deutsch6 min

(URT.2015.17432)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

2.

Abteilung

VB.2015.00493

Verfügung

des Einzelrichters

vom 14. September 2015

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber

Martin Businger.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

B, vertreten

durch RA C,

Mitbeteiligte,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 B, geboren

1975, ausländische Staatsangehörige, heiratete am 15. April 2001 den

Schweizer Bürger A, geboren 1954. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor,

geboren 2002, 2004 und 2009. Nachdem das Ehepaar zu Beginn eine Fernbeziehung geführt

hatte, erhielt B Ende 2012 im Rahmen des Familiennachzugs eine bis 22. Dezember

2013 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Zwischen

den Eheleuten hat es seit der Heirat zahlreiche massive Streitereien gegeben,

die mehrere behördliche Verfahren (u. a. Gewaltschutzverfahren und Massnahmen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde [KESB]) zur Folge hatten. Mit Entscheid vom 10. Oktober

2013 hielt das Bezirksgericht D fest, dass die Eheleute getrennt lebten,

und stellte die Kinder unter die Obhut von A. In der Folge verweigerte das

Migrationsamt B am 20. November 2014 den weiteren Aufenthalt in der

Schweiz. Es erwog, zwischen den Eheleuten bestehe keine intakte eheliche

Beziehung mehr und B habe keine affektive und wirtschaftliche Beziehung zu

ihren Kindern. Zudem werde sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt.

1.2 Den

dagegen von B erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

am 19. Juli 2015 vollumfänglich gut. Sie gestattete ihr den weiteren

Aufenthalt in der Schweiz und teilte Disp.-Ziff. I dieses Entscheids A mit.

1.3 Mit

Beschwerde vom 25. August 2015 beantragte A dem Verwaltungsgericht unter

Beilage insbesondere des migrationsamtlichen Entscheids, es sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Wegweisung zu bestätigen. Zudem verlangte er

Akteneinsicht und die Zustellung des vollständigen Rekursentscheids, damit er

seine Beschwerde näher begründen könne. Er ersuchte weiter um unentgeltliche

Prozessführung und um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das Verwaltungsgericht hat weder die vorinstanzlichen

Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch den angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorausgesetzt

wird, dass der Betroffene durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert

ist, indem er über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und

einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids ziehen kann (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2; Martin Bertschi, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 10 ff.).

Diese Voraussetzung ist beim Adressaten des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres

gegeben, soweit er mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht

vollumfänglich durchgedrungen ist (vgl. Martin Bertschi, a. a. O., § 21 N. 41). Dritte sind

dagegen lediglich dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die vorher umschriebenen

Voraussetzungen in eigener Person erfüllen.

2.2

Im Bereich

des Ausländerrechts anerkennt das Verwaltungsgericht eine Beschwerdelegitimation

von in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Drittpersonen, die das Rechtsmittel

zugunsten des Adressaten erheben, wenn sie durch die Wegweisung selber in ihren

Grundrechten – etwa in ihrem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw.

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – tangiert sind (vgl.

Martin Bertschi, a. a. O.,§ 21 N. 83).

Im vorliegenden Fall erhebt der Beschwerdeführer seine Beschwerde indessen

nicht zugunsten seiner Ehefrau, sondern will im Gegenteil erreichen, dass sie

die Schweiz verlassen muss. Zu prüfen ist daher, ob er durch den

vorinstanzlichen Entscheid, der seiner Ehefrau den weiteren Aufenthalt in der

Schweiz gestattet, besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

der Wegweisung seiner Ehefrau besitzt.

2.3

Der

rechtskundige Beschwerdeführer leitet seine Beschwerdelegitimation daraus ab,

dass seine Ehefrau ihre elterlichen Pflichten grob vernachlässige und die

Persönlichkeitsrechte der gemeinsamen Kinder verletze. Die Kinder seien im

Umfeld seiner Ehefrau schwer gefährdet und es gebiete das Kindeswohl, dass die

gemeinsamen Kinder keinen Kontakt mehr zu ihr hätten, was mit ihrer Wegweisung

gewährleistet wäre.

2.3.1

Mit Beschwerde vor Verwaltungsgericht anfechtbar ist grundsätzlich

lediglich das Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aber die

Begründung alleine, denn nur das Dispositiv erwächst in Rechtskraft. Deshalb

muss sich die materielle Beschwer zwingend auf die Anordnungen im Dispositiv

beziehen (vgl. BGr, 29. September 2005,1P.611/2005, E. 3). Im

angefochtenen Rekursentscheid wird der Ehefrau des Beschwerdeführers in

Disp.-Ziff. I die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Es wird vom

Beschwerdeführer weder behauptet noch ist ersichtlich, dass die Rekursabteilung

in Bezug auf die Beziehung der Ehefrau zum Beschwerdeführer bzw. ihren

gemeinsamen Kindern rechtliche Anordnungen getroffen hätte, wofür sie auch gar

nicht zuständig wäre. Der vom Beschwerdeführer als falsch erachtete Kontakt der

Ehefrau zu den Kindern ergibt sich vielmehr aus den im Eheschutzverfahren

getroffenen Anordnungen. Deshalb ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer

dadurch beschwert sein soll, dass die Rekursabteilung seiner Ehefrau den

weiteren Aufenthalt ge­stattet hat.

2.3.2

Die Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern wird durch das Zivilrecht

geregelt. Dort sind ausdrücklich Massnahmen vorgesehen, die zur Wahrung des

Kindeswohls ergriffen werden können (Art. 307 ff. des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907). Im Eheschutzverfahren ist die

Obhut über die Kinder dem Beschwerdeführer für die Dauer des Getrenntlebens

zugeteilt worden; seine Ehefrau besitzt ein Besuchsrecht. Es hätte dem

Beschwerdeführer freigestanden, diesen Entscheid anzufechten bzw. es steht ihm

frei, jederzeit die Abänderung dieses Entscheids zu verlangen oder um

Kindesschutzmassnahmen zu ersuchen, wobei offenbar ein entsprechendes Verfahren

bei der KESB hängig ist. Hingegen kann er das Ausländerrecht nicht dazu

missbrauchen, um Entscheide betreffend die gemein­sa­men Kinder zu umgehen bzw.

vorwegzunehmen oder deren Vollzug faktisch zu vereiteln.

2.3.3

Zusammenfassend besitzt der Beschwerdeführer offensichtlich kein

schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids,

weshalb auf seine Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten

ist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

2.4

Nachdem

dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation abzusprechen ist, ist ihm keine

Einsicht in die vollständige Ausfertigung des angefochtenen Entscheids oder in

die Verfahrensakten zu gewähren, die das Verwaltungsgericht im Übrigen gar

nicht beigezogen hat.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist

wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen

(§ 16 Abs. 1 VRG). Nachdem das Verwaltungsgericht keine

Vernehmlassungen eingeholt hat, ist auch der mitbeteiligten Ehefrau mangels

Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 810.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …