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Entscheid

VB.2015.00494

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00494

3. Dezember 2015Deutsch22 min

(URT.2015.17668)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind die Betreiber der sozialpädagogischen Kleininstitution C in D. Vor ihrem

Zuzug im Januar 2014 in den Kanton Zürich betrieben sie ihre Institution in E

(AG). A verfügte im Kanton F über eine kantonale Betriebsbewilligung zur

Führung der Institution C als sozialpädagogische Pflegefamilie mit maximal vier

Plätzen für Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum Abschluss einer Erstausbildung.

B. Seit

dem 1. September 2007 ist G (geboren 1998), deren beide Elternteile

verstorben sind, bei der Pflegefamilie von A und B platziert. Am 22. September

2011 schloss das Sozialzentrum H, vertreten durch die aktuelle Vormundin

von G, eine Aufenthaltsvereinbarung mit A und B ab und erteilte am 17. Oktober

2012 Kostengutsprache für die ausserkantonale Platzierung in E (AG) über Fr. 195.-

pro Tag zzgl. Fr. 145.- pro Monat.

Der Aufenthalt von G bei A und B wurde durch die Sozialen

Dienste der Stadt Zürich finanziert, soweit die Kosten nicht durch anderweitige

Staats­beiträge gedeckt wurden. G erhält eine Waisenrente und Zusatzleistungen

zur AHV/IV ausgerichtet. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV berechnete im

Januar 2014 Heimkosten von Fr. 79'200.- pro Jahr (entspricht einer

Tagespauschale von Fr. 220.-), womit die Unterbringungskosten bei A und B

in E (AG) durch die Zusatzleistungen zur AHV/IV gedeckt waren.

C. Nach

dem Umzug nach D im Januar 2014 erhielten A und B am 25. März 2014 eine

Pflegekindbewilligung für G. Eine Heimbewilligung des Kantons Zürich für die

Institution C liegt bis heute nicht vor. Demzufolge kürzte das Amt für

Zusatzleistungen zur AHV/IV die Zusatzleistungen für G per Februar 2014, indem

nur noch der für private Pflegefamilien geltende Ansatz gemäss den kantonalen

Pflegegeld-Richtlinien des Amts für Jugend und Berufsberatung (AJB)

berücksichtigt wurde. Es wurden Heimkosten in Höhe von Fr. 22'980.- (entspricht

einer Tagespauschale von Fr. 64.-) berechnet. Seit Februar 2014 bezahlten

die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ergänzend zur Waisenrente und den Zusatzleistungen

mit wirtschaftlicher Hilfe die anfallenden nicht gedeckten Unterbringungskosten

von G.

D. Am 27. Januar

2014 erteilte das Sozialzentrum H für die Fremdplatzierung von G bei A und

B eine Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.- pro Tag zzgl. Fr. 362.-

Grundbedarf pro Monat ab 1. Februar 2014 bis längstens 31. Juli 2014.

Ab 1. August 2014 würden nur noch die Kosten einer privaten Pflegefamilie

gemäss den Pflegegeld-Richtlinien des AJB übernommen, sollte die Institution

bis dahin über keine Bewilligung des AJB als heimähnliche Institution oder als

Kinder- und Jugendheim verfügen.

E. Mit

Verfügung vom 4. August 2014 verlängerte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums H

die Kostengutsprache in oben genanntem Umfang bis am 31. Dezember 2014, da

das Bewilligungsverfahren gemäss Mitteilung von A noch nicht abgeschlossen sei.

Sollte ab 1. Januar 2015 weiterhin keine Bewilligung des AJB für eine heimähnliche

Institution oder für ein Kinder- und Jugendheim vorliegen, so würden nur noch

die Kosten einer privaten Pflegefamilie gemäss den Pflegegeld-Richtlinien des

AJB vergütet.

Dagegen erhoben A und B am 25. August 2014 Einsprache

an die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) und beantragten die

unbefristete Gewährung der Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.- pro

Tag zuzüglich Fr. 362.- pro Monat.

Mit Entscheid vom 15. Januar 2014 wies die SEK die

Einsprache ab. Sie beschloss, dass die Heimkosten von Fr. 220.- pro Tag

zzgl. Fr. 362.- pro Monat bis zur Neubeurteilung der Sachlage am 1. September

2015 durch die Sozialen Dienste übernommen würden.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 19. Februar 2015 beim

Bezirksrat Zürich und beantragten, es sei die Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.-

pro Tag zzgl. Fr. 362.- pro Monat unbefristet zu genehmigen.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 wies der Bezirksrat

Zürich den Rekus ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Er wies aber

die Sozialbehörde der Stadt Zürich an, in ihrem Entscheid über die weitere

Kostengutsprache im September 2015 eine über dem gemäss Pflegegeld-Richtlinien

anwendbaren Tarif liegende Entschädigung in der Höhe von Fr. 155.- pro Tag

festzulegen, falls A und B dann noch keine Heimbewilligung vorweisen könnten.

III.

Dagegen erhoben A und B am 26. August 2015 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, G sei bis zur Beendigung

ihrer Erstausbildung mit Fr. 195.- (Wohn- und Betreuungskosten) pro Tag

und Nebenkosten (Grundbedarf) gemäss SKOS-Richtlinien zu unterstützen. Des

Weiteren sei G in ihrer Integrität zu schützen; die Rechtssicherheit sowie

Rechtsgleichheit (unterschiedliche Tarifpraxis im Kanton Zürich) seien zu

klären, und das Gebot der Verhältnismässigkeit sei zu berücksichtigen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde der Stadt Zürich.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 1. September

2015.

unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 17. September

2015.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung

auf den Entscheid der SEK vom 15. Januar 2015 und den Beschluss des

Bezirksrats Zürich vom 25. Juni 2015.

A und B nahmen am 2. Oktober 2015 Stellung. Die

Sozialbehörde der Stadt Zürich verzichtete auf weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid zudem

in schutzwürdigen finan­ziellen Interessen betroffen, weshalb ihre Legitimation

gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zu bejahen ist.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführenden

verlangen die Übernahme der Fremdplatzierungskosten von täglich Fr. 195.-

sowie Nebenkosten bis zur Beendigung der Erstausbildung des Pflegekinds G. Vorliegend

ist nicht klar, wie lange die Erstausbildung von G noch dauert. Aufgrund ihres

Alters ist jedoch von einer Dauer von noch (mindestens) zwei bis drei Jahren

auszugehen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 17). Damit übersteigt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens

folglich Fr. 20'000.-, womit die Streitigkeit in die Kammerzuständigkeit

fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Steht ein

Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde

einen Vormund (Art. 327a des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Der Vormund wird

gesetzlicher Vertreter des Kindes und nimmt dessen Interessen wahr. Er hat

dafür zu sorgen, dass das Kind an einem geeigneten Ort untergebracht ist. Es

handelt sich bei der Minderjährigenvormundschaft um eine Kindesschutzmassnahme

(Bettina Lienhard/Kurt Affolter in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler

Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014 [BSK ZGB], Art. 327a

N. 2, 34 ff.). Die Kosten der Kindesschutzmassnahme gehören zum Unterhalt

und sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen (Art. 276 Abs. 1 ZGB;

Peter Breitschmid, BSK ZGB, Art. 276 N. 22).

2.2

Das

öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Ver­wandten,

wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das

Kind sie bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Hiermit wird

in erster Linie auf die kantonalen Sozialhilfegesetze verwiesen (vgl. Breitschmid, Art. 293 ZGB N. 1). Kann die

Kindesschutzmassnahme nicht durch die Eltern oder Staatsbeiträge finanziert

werden, muss die Sozialbehörde am Unterstützungswohnsitz Kostengutsprache

leisten und die Kosten der Massnahme als situationsbedingte Leistung übernehmen

(VGr, VB.2014.00054, E. 6.7; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.10,

Fassung vom 14. August 2014). Zu beachten ist, dass die

Sozialbehörde an den rechtskräftigen Entscheid der Kindesschutzbehörde, mit

welchem die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, gebunden ist (vgl. BGE 135

V 134 E. 3–4). Falls das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt,

geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf dieses über (Art. 289

Abs. 2 ZGB; vgl. Breitschmid, Art. 289 N. 10; vgl. ferner § 27

Abs. 3 SHG, der die Rückerstattungspflicht von Jugendlichen für

Kosten des Aufenthaltes in einem Jugendheim bis zum 22. Altersjahr ausschliesst).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid, vorläufig die Fremdplatzierungskosten

von Fr. 220.- pro Tag zzgl. Fr. 362.- monatlich Grundbedarf zu bezahlen,

mit der Annahme, die Beschwerdeführenden verfügten weiterhin über eine

Bewilligung bzw. bemühten sich innert nützlicher Frist um eine solche. Wenn die

Institution der Beschwerdeführenden über keine Bewilligung des AJB verfüge,

könnten nur Kosten einer privaten Pflegefamilie gemäss den kantonalen

Pflegegeld-Richtlinien berücksichtigt werden. In Institutionen, welche über

keine Bewilligung verfügten, dürfe zudem keine Platzierung durch die

Sozialbehörde erfolgen. Der Beschwerdeführer 1 habe sie jedoch informiert, dass

das Bewilligungsverfahren beim AJB noch nicht abgeschlossen sei.

3.2

Die SEK,

welche die befristete Übernahme der Fremdplatzierungskosten prüfte, hielt fest,

die Beschwerdeführenden hätten sich schon vor und auch nach dem Kantonswechsel

um die nötigen Bewilligungen für ihre Institution bemüht. Die Institution sei

aufgrund ihrer heimähnlichen Strukturierung sowie der Ausbildungen der Leiter

und des Personals nicht als eine herkömmliche Pflegefamilie zu qualifizieren.

Dies auch deshalb, weil die Leiter aus der Institution ihren Lebensunterhalt

bestritten. Eine Umplatzierung von G erscheine vor dem Hintergrund ihrer

Lebensgeschichte und der Tatsache, dass sie bereits sieben Jahre in der

Institution lebe sowie nach dem kürzlich erfolgten Kantonswechsel

unverhältnismässig. Vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips sei den

Beschwerdeführenden zu empfehlen, sich weiterhin um eine Heimbewilligung zu

bemühen, wonach ihnen dann die vollen Heimkosten durch das Amt für

Zusatzleistungen zur AHV/IV vergütet würden.

3.3

Die

Vorinstanz erwog, es sei lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden zum

für Jugendheime geltenden Tarif zu entschädigen seien, bis sie eine

entsprechende Bewilligung erlangt hätten, oder ob trotz Fehlens einer Bewilligung

die Heimtarife für sie massgebend seien. Da die Höhe der Entschädigung der

Beschwerdeführenden nicht bereits von einer Behörde festgelegt worden sei,

könne die Beschwerdegegnerin die Höhe der Tagespauschalen in der

Aufenthaltsvereinbarung bestimmen und auch auf die vom AJB aufgestellten

Pflegegeld-Richtlinien abstellen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden

in absehbarer Zeit eine Umstrukturierung vornehmen würden, und es sei nicht glaubhaft

gemacht, dass sie sich überhaupt zu einer heimähnlichen Institution umgestalten

wollten. Der Entscheid, die bisherige Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.-

nur befristet zu gewähren und ab 1. September 2015 einen tieferen Tarif zu

entschädigen, sei nicht zu beanstanden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass

die Beschwerdeführenden als private Pflegefamilie mit erhöhten fachlichen

Qualifikationen und Mehraufwand zu qualifizieren seien. Eine Tagespauschale von

Fr. 155.-, welche einen Mittelwert zwischen den Tagespauschalen der

Pflegegeld-Richtlinien von Fr. 64.- in der Dauerpflege für ein 13–15 Jahre

altes Kind und derjenigen von Fr. 245.- für ein anerkanntes Jugendheim

gemäss Versorgertaxen der Bildungsdirektion darstelle, erscheine angemessen.

3.4

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Aufenthaltsvereinbarung bzw. der Vertrag

mit der Beschwerdegegnerin setze nicht voraus, dass für den Aufenthalt von G

eine kantonale Betriebsbewilligung nötig sei. Mit dem Tarif von Fr. 220.-

sei der Betrieb gesichert. Dieser Tarif sei nicht überhöht und im Vergleich mit

anderen Betrieben üblich. Es sei ihnen vom AJB mitgeteilt worden, dass eine

Heimbewilligung nicht notwendig sei, wenn sie nicht mehr als fünf Kinder

aufnähmen. Es sei ihnen zudem vom AJB versichert worden, dass sie ihren

bisherigen Tarif auch im Kanton Zürich zur Anwendung bringen könnten. Bezüglich

einer kantonalen Betriebsbewilligung seien sie vom AJB dahingehend orientiert

worden, dass die Erteilung einer solchen mit dem aktuellen Wohn- und Betriebssitz

nicht möglich sei, da sie verschiedene Anpassungen vorzunehmen hätten. Sie

stünden jedoch mit zwei Institutionen in Kontakt, da es möglich sei, sich einem

bestehenden Heim anzuschliessen. Zudem würde der Grundsatz der Rechtsgleichheit

missachtet, wenn die Tagespauschale nur bei ihnen von Fr. 220.- auf Fr. 155.-

reduziert würde. Dieser Eingriff sei zudem kaum im öffentlichen Interesse und

nicht verhältnismässig. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für das

Pflegegeld bzw. dessen Berechnung, sodass die Tarifierung den Institutionen

obläge.

4.

4.1

Streitig

ist, ob die Beschwerdeführenden ihre Leistungen für die Unterbringung von G in

ihrer Institution gemäss dem für Jugendheime geltenden Tarif, gemäss den für

private Pflegefamilien massgebenden Pflegegeld-Richtlinien oder nach einem von

ihnen selbst festzulegenden Tarif entschädigen lassen können. Die Erteilung der

Kostengutsprache an sich ist nicht strittig.

4.2

Das Gesetz

über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge des Kantons Zürich vom 1. April

1962.

(Jugendheimegesetz) sieht vor, dass ein Heim dann ein Jugendheim im Sinn

des Gesetzes sei, wenn es dazu bestimmt sei, mehr als fünf Kinder zur Erziehung

und Betreuung aufzunehmen (§ 2). Um als Jugendheim zu gelten, ist zudem

eine Bewilligung notwendig (Art. 13 der Verordnung über die Aufnahme von

Pflegekindern vom 19. Okto­ber 1977 [Pflegekinderverordnung, PAVO]).

Im Kanton F verfügten die Beschwerdeführenden über eine

Betriebsbewilligung als sozialpädagogische Pflegefamilie. Diese kantonale

Betriebsbewilligung wird im Kanton F gemäss § 5 des Gesetzes über die

Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen

(Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 erteilt, wenn a) die fachkundige

Leitung sichergestellt ist, b) die fachlich angemessene, dem Zweck entsprechende

Leistungserbringung gewährleistet ist und c) die baulichen und

betrieblichen Verhältnisse der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die

Betriebsbewilligung erlosch jedoch bei Schliessung der Einrichtung.

Im Kanton Zürich ist eine entsprechende Betriebsbewilligung

nicht vorgesehen. Es wird vielmehr zwischen einer Heimbewilligung für ein

Jugendheim im Sinn des Jugendheimegesetzes oder zwischen

Pflegekindbewilligungen im Sinn der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge

vom 11. September 1969 unterschieden. Für heimähnliche Einrichtungen

verweist § 1 lit. d ZLV auf § 2 der Verordnung über die

Jugendheime vom 4. Oktober 1962, worunter alle Einrichtungen fallen,

welche dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder zu betreuen, insbesondere auch

Pflegekindergrossfamilien und ähnliche Einrichtungen.

Das Konzept der Institution der Beschwerdeführenden ist

darauf ausgerichtet, maximal vier bis fünf Kinder zu betreuen, weshalb sie

definitionsgemäss nicht unter das Jugendheimegesetz fällt. Nach dem Umzug der

Beschwerdeführenden in den Kanton Zürich konnte zunächst aufgrund von ihrem

Verhalten und ihren Äusserungen davon ausgegangen werden, dass sie die

Erlangung einer solchen Heimbewilligung anstrebten, weshalb die Beschwerdegegnerin

ihnen zunächst den entsprechenden Tarif vorläufig gutsprach. Aufgrund der

letzten Mitteilungen der Beschwerdeführenden ist jedoch davon auszugehen, dass

diese derzeit nicht weiter das Ziel verfolgen, eine Heimbewilligung zu

erlangen, da sie dafür diverse organisatorische und strukturelle Änderungen

vorzunehmen hätten. Auch aus den Angaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren

geht nicht hervor, dass weiterhin eine Heimbewilligung angestrebt würde. Die

Ausführungen, dass sie sich einem bestehenden Heim anschliessen könnten, sind

zudem eher vage, und es liegen noch keine konkreten Hinweise auf solch eine

Umstrukturierung vor.

Die Beschwerdeführenden halten zudem fest, keinen nahtlosen

Betrieb mit Vollbesetzung garantieren zu können, was ebenfalls gegen den

Heimcharakter spricht. Es ist demzufolge – wie von der Vorinstanz festgehalten

– nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin

nach Ablauf der Übergangsfrist zur Klärung der Rechtslage als Pflegefamilie und

nicht als Jugendheim betrachtet wurden. Da aufgrund der Aktenlage davon

auszugehen ist, dass sie derzeit keine Heimbewilligung mehr anstreben bzw. die

Erteilung einer solchen in Kürze nicht absehbar ist, ist bei ihrer Institution

tatsächlich nicht von einem Jugendheim auszugehen. Dem Schreiben des AJB vom 7. Juli

2015.

ist zudem nicht zu entnehmen, dass dieses die Einrichtung der

Beschwerdeführenden – wie diese geltend machen – als heimähnliche Institution

anerkannt hätte. Sie machen auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, sich nun

tatsächlich zu einer heimähnlichen Institution umgestaltet zu haben. Folglich

bleibt nur zu prüfen, ob sie dennoch nach den für Jugendheime massgebenden

Versorgertaxen oder eben nach den Pflegegeld-Richtlinien des AJB zu entschädigen

sind.

4.3

Aus der

Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Kanton F für ihre Institution

über eine Heimbewilligung verfügten, können sie aufgrund des Kantonswechsels

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG), wonach es den Beschwerde­führenden frei

gestanden wäre, im Kanton F zu bleiben. Die unterschiedliche Entschädigung

verschiedener Institutionen hänge von deren Angebot, Qualitätssicherung und

anfallenden Kosten ab, wobei ein Jugendheim selbstredend mehr Kosten verursache

als eine Pflegefamilie ohne externe Angestellte und mit maximal fünf Betreuungsplätzen.

Eine heimähnliche Struktur bestehe jedoch darin, dass die Beschwerdeführenden

als Leiter mit dem Betrieb der Institution ihren Lebensunterhalt verdienten.

Entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden liegt auch keine

Verletzung der Rechtsgleichheit vor, wenn das kantonale Recht von Kanton zu

Kanton verschieden ist und selbst gleich oder ähnlich lautende Bestimmungen verschieden

gehandhabt werden (BGE 91 I 480 E. 3; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 767).

4.4

In der

Kostennote der Aufenhaltsvereinbarung betreffend G wurden zwischen dem

Sozialzentrum und den Beschwerdeführenden ein Betrag von Fr. 195.- für die

Kosten pro Tag pauschal sowie monatliche Nebenauslagen von pauschal Fr. 145.-

vereinbart. Die Kostengutsprache in dieser Höhe galt jedoch für den Standort im

Kanton F. Dass die Heimbewilligung darin zudem nicht als Vertragsbestimmung

aufgeführt ist, kann nicht dazu führen, dass dieses Kriterium im Kanton Zürich

nicht von Belang wäre. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV stellte gerade

deshalb seine Leistungen ein, da das leistungsempfangende Kind nicht mehr in

einem Kinder- und Jugendheim mit Bewilligung untergebracht war, womit nur noch

der Ansatz für private Pflegefamilien gemäss den Pflegegeld-Richtlinien

berücksichtigt würde. Dies entspricht der Zusatzleistungsverordnung vom 5. März

2008, welche vorsieht, dass gemäss § 2 der Jugendheimeverordnung

anerkannte Heime Jugendheime in diesem Sinn sind (§ 1 lit. d), worunter

die Institution der Beschwerdeführenden wie gezeigt nicht fallen kann.

4.5

Das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Erteilung von Kostengutsprachen im

Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen wurde von der Direktorin der Sozialen

Dienste in einer Handlungsanweisung betreffend "Finanzierung von

ambulanten und stationären erzieherischen Hilfen" vom 1. Mai 2012

konkretisiert. Danach ist eine Kostengutsprache zu erteilen, wenn die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde eine Kindesschutzmassnahme angeordnet hat

(E. 2 der Handlungsanweisung). Für Platzierungen in Pflegefamilien sind

die kantonalen Pflegegeld-Richtlinien des AJB massgebend (E. 5.2 der

Handlungsanweisung). Für Platzierungen in Heimen wird auf die Verfügung der

Bildungsdirektion betreffend Versorgertaxen in Kinder- und Jugendheimen etc.

vom 26. Juli 2013 verwiesen. Die Handlungsanweisung steht in keinem

Widerspruch zum geltenden kantonalen Recht, und ihr Zweck liegt gerade eben in

der Gleichberechtigung der Institutionen im Rahmen der Kostengutsprachen,

welche die Beschwerdeführenden jedoch als nicht gegeben rügen. Das danach

gerichtete Vorgehen ist demzufolge nicht zu beanstanden.

4.6

Gemäss den

Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze in Pflegefamilien des

AJB in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung beträgt die Tagespauschale

für die Dauerpflege vom 13.–15. Altersjahr Fr. 64.-. Es wird ausdrücklich

vorgesehen, dass die Entschädigung in besonderen Fällen höher oder tiefer

angesetzt werden könne, z. B.

bei ausgewiesenem erheblichem Mehraufwand oder bei besonderer Qualifikation der

Pflege­eltern, z. B.

dank einschlägiger Fortbildung. Für Kinder- und Jugendheime (ohne internes

Schulangebot) hingegen hat die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 26. Juli

2013.

betreffend Versorgertaxen eine solche von Fr. 245.- pro Tag festgelegt.

4.7

Die Beschwerdeführenden

bemängeln die Vergütung gemäss Pflegegeld-Richtlinien als ungenügend. Es ist unbestritten,

dass bei den Beschwerdeführenden aufgrund von deren Ausbildung und dem Konzept

ihrer Institution nicht von einer gewöhnlichen Pflegefamilie ausgegangen werden

kann und dass die Minimalbeträge nicht ausreichen können. Die Beschwerdeführenden

verfügen über fachliche Qualifikationen und beschäftigen teilweise eine Angestellte

in Ausbildung. Der Beschwerdeführer 1 ist dipl. Sozialpädagoge FH und hat

nach eigenen Angaben langjährige Erfahrung in Bereich der Betreuung. Die

Beschwerdeführerin 2 gibt an, eine Weiterbildung zur qualifizierten

Begleiterin von Pflegekindern absolviert zu haben und ebenfalls über Erfahrung

in Heimen zu verfügen. Es liegen unbestritten besondere Verhältnisse vor.

Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend erwogen, dass eine

höhere Tagespauschale als für eine reguläre private Pflegefamilie auszurichten

sei. Demzufolge legte sie einen Mittelwert zwischen den Pflegegeld-Richtlinien

und den Versorgertaxen fest, welchen die Beschwerdegegnerin bei der nächsten

Kostengutsprache nach Klärung der Situation auszurichten habe. Der festgelegte

Mittelwert von Fr. 155.- liegt Fr. 40.- unter dem den Beschwerdeführenden

bisher gemäss vereinbarter Kostennote vom 17. Oktober 2012 für ein

Jugendheim im Kanton F zugestandenen Tarif von Fr. 195.-. Angesichts

der infrastrukturellen und organisatorischen Beschaffenheit der Institution ist

die Einschätzung, dass die Kosten geringer sind als in einem Jugendheim,

welches zudem mehrere externe Angestellte beschäftigt und mehr Auflagen zu

erfüllen hat, im Lichte der kantonalen Gesetzgebung nicht zu beanstanden. Die Berechnung

der Vorinstanz ist nachvollziehbar und überdies nicht völlig fern von einer

angemessenen Tagespauschale. Mit ihrer Anweisung an die Beschwerdegegnerin,

diesen Betrag als angemessene Tagespauschale auszurichten, hat die Vorinstanz

von ihrem Ermessen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die kantonalen

Pflegegeld-Richtlinien sehen "besondere Fälle" vor, was einem

unbestimmten Rechtsbegriff gleichkommt und dazu führt, dass der Behörde damit

Ermessen eingeräumt wird (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 445 ff.).

Die Ermessensausübung der Vorinstanz erweist sich als nicht rechtverletzend und

ist demzufolge nicht zu beanstanden.

4.8

Die

Beschwerdeführenden berufen sich weiter auf einen allfälligen Vertrauensschutz,

da sie ein berechtigtes Vertrauen in behördliche Zusicherungen haben dürften. Das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass

eine (selbst unrichtige) Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen

eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet.

Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die Amtsstelle für die

Erteilung der Zusicherung zuständig war oder sie aus zureichenden Gründen als zuständig

betrachtet werden durfte und dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte (vgl. statt

vieler BGE 127 I 31 E. 3a mit Hinweisen). Der Schutz des Vertrauens in

eine behördliche Zusicherung oder Auskunft setzt zudem voraus, dass sich die

Angabe auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit

bezieht. Weiter muss der Bürger gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition

getroffen haben, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden kann

(vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht,

Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 204 ff.).

Die Beschwerdeführenden standen vor dem Umzug mit dem AJB

bezüglich der Bewilligungsformalitäten in Kontakt. Das AJB teilte ihnen denn

auch mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass im Kanton Zürich keine

Heimbewilligung benötigt werde und sie den Status als Pflegefamilie hätten,

wenn sie nicht mehr als fünf Minderjährige aufnähmen. Entsprechend konnten sie

nicht davon ausgehen, Versorgertaxen wie ein Heim erheben zu können. Als

private sozialpädagogische Pflegefamilie seien die Beschwerdeführenden frei in

der Preisgestaltung, und es gebe keine kantonalen Höchstansätze für ein Angebot

wie das ihre. Es verstehe sich von selbst, dass die Minimalansätze, wie sie für

normale Pflegefamilien im Kanton Zürich vorgesehen seien, ihre Kosten nicht

deckten. Dass ihnen unverändert die gleichen Leistungen zustünden, wurde

hingegen nicht mitgeteilt und lässt sich daraus auch nicht herleiten, zumal

explizit auf die Ansätze für Pflegefamilien Bezug genommen wurde. Ansprüche aus

Vertrauensschutz können daraus nicht abgeleitet werden. Die Vereinbarung über

die Tagespauschale wurde zudem auch nicht willkürlich und gegen Treu und

Glauben verstossend abgeändert, sondern galt vielmehr für die Gegebenheiten des

Heims im Kanton F.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 teilte das AJB den

Beschwerdeführenden sodann mit, dass – insbesondere auch professionelle –

Pflegefamilien im Kanton Zürich ihren Ansatz für das Pflegegeld frei bestimmen

könnten. Selbst wenn jedoch keine gesetzlichen Höchstbeträge festgelegt sind,

bedeutet dies nicht, dass jeder frei festgesetzte Betrag auch entsprechend von

den Sozialbehörden vollständig getragen werden muss, wenn überdies eine Finanzierung

durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV mangels Heimbewilligung ausgeschlossen

ist.

Die Argumentation der Beschwerdeführenden, sie seien einem

Grundlagenirrtum unterlegen, ist schliesslich ebenfalls nicht zielführend,

zumal es sich um kantonale gesetzliche Gegebenheiten handelte, welche insofern

nicht Gegenstand einer Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin sein konnten.

4.9

Die

Beschwerdegegnerin hält sich gemäss ihrer internen Handlungsanweisung – auch im

Sinn der Gleichberechtigung – an die Pflegegeld-Richtlinien. Da wie oben

ausgeführt die Versorgertaxen in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen, ist

dieses Vorgehen ebenfalls als rechtmässig zu bezeichnen. Zudem wurde

berücksichtigt, dass vorliegend nicht von einer "gewöhnlichen"

Pflegefamilie ausgegangen werden kann. Demzufolge liegt auch keine Ungleichbehandlung

mit anderen vergleichbaren Institutionen vor, zumal die Beschwerdegegnerin auch

diese gemäss ihrer Handlungsanweisung und unter Berücksichtigung der

Besonderheiten des Einzelfalls vergüten würde.

Die kantonalen Pflegegeld-Richtlinien lassen eine

innerkantonal mögliche unterschiedliche Finanzierung gerade eben zu, sodass

Besonderheiten entsprechend berücksichtigt werden können. Flächendeckende

Anpassungen der Vergütungen, wie sie die Beschwerdeführenden beantragen, könnten

jedoch vorliegend nicht vorgenommen werden und sind überdies nicht

Prozessgegenstand.

4.10

Die

Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Rechtsgleichheit sei verletzt, wenn

die Stadt Zürich und die Gemeinden des Kantons Zürich unterschiedliche

Kostengutsprachen sprächen. Eine unterschiedliche Regelung des gleichen

Tatbestandes in verschiedenen Kantonen oder Gemeinden verletzt in der Regel das

Rechtsgleichheitsgebot nicht. Dies ist eine Konsequenz der Eigenständigkeit der

Kantone bzw. der Gemeindeautonomie. Eine Verletzung dieses Grundsatzes läge

vor, wenn Gleiches ohne ernsthafte und sachliche Gründe ungleich behandelt

würde (vgl. Häfelin/Haller/Keller,

N. 752, 767). Von einer rechtsungleichen Behandlung kann vorliegend

jedoch nicht die Rede sein, zumal – wie von der Vorinstanz ausgeführt – die

jeweiligen Gegebenheiten der unterschiedlichen Institutionen zu berücksichtigen

sind. Eine Ungleichbehandlung der fremdplatzierten Kinder und Jugendlichen ist

darin ebenfalls nicht zu erblicken.

Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, G sei in ihrer

Integrität zu schützen. Hierzu ist zu erwähnen, dass sie die

Pflegekindbewilligung für G erhalten haben und deshalb aus rechtlicher Sicht

das Pflegeverhältnis weiterhin besteht. Im Übrigen zielt dieses Begehren auf

keine konkrete Anordnung ab, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.11

Abstellend

auf den von der Vorinstanz festgelegten Mindestbetrag für den Tagestarif wird

die Beschwerdegegnerin gehalten sein, diesen mit ihren zukünftigen Kostengutsprachen

zuzusprechen. Die Anordnung der Beschwerdegegnerin als auch die Konkretisierung

durch die Vorinstanz erweisen sich somit jedenfalls als zulässig und

verhältnismässig. Weitere Beweiserhebungen, wie die von den Beschwerdeführenden

offerierten Befragungen von Auskunftspersonen, erweisen sich demzufolge als

nicht nötig.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist

ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 3'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an