VB.2015.00494
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00494
3. Dezember 2015Deutsch22 min
(URT.2015.17668)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00494
Urteil
der 3. Kammer
vom 3. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Fremdplatzierungskosten,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind die Betreiber der sozialpädagogischen Kleininstitution C in D. Vor ihrem
Zuzug im Januar 2014 in den Kanton Zürich betrieben sie ihre Institution in E
(AG). A verfügte im Kanton F über eine kantonale Betriebsbewilligung zur
Führung der Institution C als sozialpädagogische Pflegefamilie mit maximal vier
Plätzen für Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum Abschluss einer Erstausbildung.
B. Seit
dem 1. September 2007 ist G (geboren 1998), deren beide Elternteile
verstorben sind, bei der Pflegefamilie von A und B platziert. Am 22. September
2011 schloss das Sozialzentrum H, vertreten durch die aktuelle Vormundin
von G, eine Aufenthaltsvereinbarung mit A und B ab und erteilte am 17. Oktober
2012 Kostengutsprache für die ausserkantonale Platzierung in E (AG) über Fr. 195.-
pro Tag zzgl. Fr. 145.- pro Monat.
Der Aufenthalt von G bei A und B wurde durch die Sozialen
Dienste der Stadt Zürich finanziert, soweit die Kosten nicht durch anderweitige
Staatsbeiträge gedeckt wurden. G erhält eine Waisenrente und Zusatzleistungen
zur AHV/IV ausgerichtet. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV berechnete im
Januar 2014 Heimkosten von Fr. 79'200.- pro Jahr (entspricht einer
Tagespauschale von Fr. 220.-), womit die Unterbringungskosten bei A und B
in E (AG) durch die Zusatzleistungen zur AHV/IV gedeckt waren.
C. Nach
dem Umzug nach D im Januar 2014 erhielten A und B am 25. März 2014 eine
Pflegekindbewilligung für G. Eine Heimbewilligung des Kantons Zürich für die
Institution C liegt bis heute nicht vor. Demzufolge kürzte das Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV die Zusatzleistungen für G per Februar 2014, indem
nur noch der für private Pflegefamilien geltende Ansatz gemäss den kantonalen
Pflegegeld-Richtlinien des Amts für Jugend und Berufsberatung (AJB)
berücksichtigt wurde. Es wurden Heimkosten in Höhe von Fr. 22'980.- (entspricht
einer Tagespauschale von Fr. 64.-) berechnet. Seit Februar 2014 bezahlten
die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ergänzend zur Waisenrente und den Zusatzleistungen
mit wirtschaftlicher Hilfe die anfallenden nicht gedeckten Unterbringungskosten
von G.
D. Am 27. Januar
2014 erteilte das Sozialzentrum H für die Fremdplatzierung von G bei A und
B eine Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.- pro Tag zzgl. Fr. 362.-
Grundbedarf pro Monat ab 1. Februar 2014 bis längstens 31. Juli 2014.
Ab 1. August 2014 würden nur noch die Kosten einer privaten Pflegefamilie
gemäss den Pflegegeld-Richtlinien des AJB übernommen, sollte die Institution
bis dahin über keine Bewilligung des AJB als heimähnliche Institution oder als
Kinder- und Jugendheim verfügen.
E. Mit
Verfügung vom 4. August 2014 verlängerte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums H
die Kostengutsprache in oben genanntem Umfang bis am 31. Dezember 2014, da
das Bewilligungsverfahren gemäss Mitteilung von A noch nicht abgeschlossen sei.
Sollte ab 1. Januar 2015 weiterhin keine Bewilligung des AJB für eine heimähnliche
Institution oder für ein Kinder- und Jugendheim vorliegen, so würden nur noch
die Kosten einer privaten Pflegefamilie gemäss den Pflegegeld-Richtlinien des
AJB vergütet.
Dagegen erhoben A und B am 25. August 2014 Einsprache
an die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) und beantragten die
unbefristete Gewährung der Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.- pro
Tag zuzüglich Fr. 362.- pro Monat.
Mit Entscheid vom 15. Januar 2014 wies die SEK die
Einsprache ab. Sie beschloss, dass die Heimkosten von Fr. 220.- pro Tag
zzgl. Fr. 362.- pro Monat bis zur Neubeurteilung der Sachlage am 1. September
2015 durch die Sozialen Dienste übernommen würden.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 19. Februar 2015 beim
Bezirksrat Zürich und beantragten, es sei die Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.-
pro Tag zzgl. Fr. 362.- pro Monat unbefristet zu genehmigen.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 wies der Bezirksrat
Zürich den Rekus ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Er wies aber
die Sozialbehörde der Stadt Zürich an, in ihrem Entscheid über die weitere
Kostengutsprache im September 2015 eine über dem gemäss Pflegegeld-Richtlinien
anwendbaren Tarif liegende Entschädigung in der Höhe von Fr. 155.- pro Tag
festzulegen, falls A und B dann noch keine Heimbewilligung vorweisen könnten.
III.
Dagegen erhoben A und B am 26. August 2015 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, G sei bis zur Beendigung
ihrer Erstausbildung mit Fr. 195.- (Wohn- und Betreuungskosten) pro Tag
und Nebenkosten (Grundbedarf) gemäss SKOS-Richtlinien zu unterstützen. Des
Weiteren sei G in ihrer Integrität zu schützen; die Rechtssicherheit sowie
Rechtsgleichheit (unterschiedliche Tarifpraxis im Kanton Zürich) seien zu
klären, und das Gebot der Verhältnismässigkeit sei zu berücksichtigen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde der Stadt Zürich.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 1. September
2015.
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 17. September
2015.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
auf den Entscheid der SEK vom 15. Januar 2015 und den Beschluss des
Bezirksrats Zürich vom 25. Juni 2015.
A und B nahmen am 2. Oktober 2015 Stellung. Die
Sozialbehörde der Stadt Zürich verzichtete auf weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid zudem
in schutzwürdigen finanziellen Interessen betroffen, weshalb ihre Legitimation
gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zu bejahen ist.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführenden
verlangen die Übernahme der Fremdplatzierungskosten von täglich Fr. 195.-
sowie Nebenkosten bis zur Beendigung der Erstausbildung des Pflegekinds G. Vorliegend
ist nicht klar, wie lange die Erstausbildung von G noch dauert. Aufgrund ihres
Alters ist jedoch von einer Dauer von noch (mindestens) zwei bis drei Jahren
auszugehen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 17). Damit übersteigt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens
folglich Fr. 20'000.-, womit die Streitigkeit in die Kammerzuständigkeit
fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Steht ein
Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde
einen Vormund (Art. 327a des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Der Vormund wird
gesetzlicher Vertreter des Kindes und nimmt dessen Interessen wahr. Er hat
dafür zu sorgen, dass das Kind an einem geeigneten Ort untergebracht ist. Es
handelt sich bei der Minderjährigenvormundschaft um eine Kindesschutzmassnahme
(Bettina Lienhard/Kurt Affolter in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014 [BSK ZGB], Art. 327a
N. 2, 34 ff.). Die Kosten der Kindesschutzmassnahme gehören zum Unterhalt
und sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen (Art. 276 Abs. 1 ZGB;
Peter Breitschmid, BSK ZGB, Art. 276 N. 22).
2.2
Das
öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten,
wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das
Kind sie bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Hiermit wird
in erster Linie auf die kantonalen Sozialhilfegesetze verwiesen (vgl. Breitschmid, Art. 293 ZGB N. 1). Kann die
Kindesschutzmassnahme nicht durch die Eltern oder Staatsbeiträge finanziert
werden, muss die Sozialbehörde am Unterstützungswohnsitz Kostengutsprache
leisten und die Kosten der Massnahme als situationsbedingte Leistung übernehmen
(VGr, VB.2014.00054, E. 6.7; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.10,
Fassung vom 14. August 2014). Zu beachten ist, dass die
Sozialbehörde an den rechtskräftigen Entscheid der Kindesschutzbehörde, mit
welchem die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, gebunden ist (vgl. BGE 135
V 134 E. 3–4). Falls das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt,
geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf dieses über (Art. 289
Abs. 2 ZGB; vgl. Breitschmid, Art. 289 N. 10; vgl. ferner § 27
Abs. 3 SHG, der die Rückerstattungspflicht von Jugendlichen für
Kosten des Aufenthaltes in einem Jugendheim bis zum 22. Altersjahr ausschliesst).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid, vorläufig die Fremdplatzierungskosten
von Fr. 220.- pro Tag zzgl. Fr. 362.- monatlich Grundbedarf zu bezahlen,
mit der Annahme, die Beschwerdeführenden verfügten weiterhin über eine
Bewilligung bzw. bemühten sich innert nützlicher Frist um eine solche. Wenn die
Institution der Beschwerdeführenden über keine Bewilligung des AJB verfüge,
könnten nur Kosten einer privaten Pflegefamilie gemäss den kantonalen
Pflegegeld-Richtlinien berücksichtigt werden. In Institutionen, welche über
keine Bewilligung verfügten, dürfe zudem keine Platzierung durch die
Sozialbehörde erfolgen. Der Beschwerdeführer 1 habe sie jedoch informiert, dass
das Bewilligungsverfahren beim AJB noch nicht abgeschlossen sei.
3.2
Die SEK,
welche die befristete Übernahme der Fremdplatzierungskosten prüfte, hielt fest,
die Beschwerdeführenden hätten sich schon vor und auch nach dem Kantonswechsel
um die nötigen Bewilligungen für ihre Institution bemüht. Die Institution sei
aufgrund ihrer heimähnlichen Strukturierung sowie der Ausbildungen der Leiter
und des Personals nicht als eine herkömmliche Pflegefamilie zu qualifizieren.
Dies auch deshalb, weil die Leiter aus der Institution ihren Lebensunterhalt
bestritten. Eine Umplatzierung von G erscheine vor dem Hintergrund ihrer
Lebensgeschichte und der Tatsache, dass sie bereits sieben Jahre in der
Institution lebe sowie nach dem kürzlich erfolgten Kantonswechsel
unverhältnismässig. Vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips sei den
Beschwerdeführenden zu empfehlen, sich weiterhin um eine Heimbewilligung zu
bemühen, wonach ihnen dann die vollen Heimkosten durch das Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV vergütet würden.
3.3
Die
Vorinstanz erwog, es sei lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden zum
für Jugendheime geltenden Tarif zu entschädigen seien, bis sie eine
entsprechende Bewilligung erlangt hätten, oder ob trotz Fehlens einer Bewilligung
die Heimtarife für sie massgebend seien. Da die Höhe der Entschädigung der
Beschwerdeführenden nicht bereits von einer Behörde festgelegt worden sei,
könne die Beschwerdegegnerin die Höhe der Tagespauschalen in der
Aufenthaltsvereinbarung bestimmen und auch auf die vom AJB aufgestellten
Pflegegeld-Richtlinien abstellen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden
in absehbarer Zeit eine Umstrukturierung vornehmen würden, und es sei nicht glaubhaft
gemacht, dass sie sich überhaupt zu einer heimähnlichen Institution umgestalten
wollten. Der Entscheid, die bisherige Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.-
nur befristet zu gewähren und ab 1. September 2015 einen tieferen Tarif zu
entschädigen, sei nicht zu beanstanden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführenden als private Pflegefamilie mit erhöhten fachlichen
Qualifikationen und Mehraufwand zu qualifizieren seien. Eine Tagespauschale von
Fr. 155.-, welche einen Mittelwert zwischen den Tagespauschalen der
Pflegegeld-Richtlinien von Fr. 64.- in der Dauerpflege für ein 13–15 Jahre
altes Kind und derjenigen von Fr. 245.- für ein anerkanntes Jugendheim
gemäss Versorgertaxen der Bildungsdirektion darstelle, erscheine angemessen.
3.4
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Aufenthaltsvereinbarung bzw. der Vertrag
mit der Beschwerdegegnerin setze nicht voraus, dass für den Aufenthalt von G
eine kantonale Betriebsbewilligung nötig sei. Mit dem Tarif von Fr. 220.-
sei der Betrieb gesichert. Dieser Tarif sei nicht überhöht und im Vergleich mit
anderen Betrieben üblich. Es sei ihnen vom AJB mitgeteilt worden, dass eine
Heimbewilligung nicht notwendig sei, wenn sie nicht mehr als fünf Kinder
aufnähmen. Es sei ihnen zudem vom AJB versichert worden, dass sie ihren
bisherigen Tarif auch im Kanton Zürich zur Anwendung bringen könnten. Bezüglich
einer kantonalen Betriebsbewilligung seien sie vom AJB dahingehend orientiert
worden, dass die Erteilung einer solchen mit dem aktuellen Wohn- und Betriebssitz
nicht möglich sei, da sie verschiedene Anpassungen vorzunehmen hätten. Sie
stünden jedoch mit zwei Institutionen in Kontakt, da es möglich sei, sich einem
bestehenden Heim anzuschliessen. Zudem würde der Grundsatz der Rechtsgleichheit
missachtet, wenn die Tagespauschale nur bei ihnen von Fr. 220.- auf Fr. 155.-
reduziert würde. Dieser Eingriff sei zudem kaum im öffentlichen Interesse und
nicht verhältnismässig. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für das
Pflegegeld bzw. dessen Berechnung, sodass die Tarifierung den Institutionen
obläge.
4.
4.1
Streitig
ist, ob die Beschwerdeführenden ihre Leistungen für die Unterbringung von G in
ihrer Institution gemäss dem für Jugendheime geltenden Tarif, gemäss den für
private Pflegefamilien massgebenden Pflegegeld-Richtlinien oder nach einem von
ihnen selbst festzulegenden Tarif entschädigen lassen können. Die Erteilung der
Kostengutsprache an sich ist nicht strittig.
4.2
Das Gesetz
über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge des Kantons Zürich vom 1. April
1962.
(Jugendheimegesetz) sieht vor, dass ein Heim dann ein Jugendheim im Sinn
des Gesetzes sei, wenn es dazu bestimmt sei, mehr als fünf Kinder zur Erziehung
und Betreuung aufzunehmen (§ 2). Um als Jugendheim zu gelten, ist zudem
eine Bewilligung notwendig (Art. 13 der Verordnung über die Aufnahme von
Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 [Pflegekinderverordnung, PAVO]).
Im Kanton F verfügten die Beschwerdeführenden über eine
Betriebsbewilligung als sozialpädagogische Pflegefamilie. Diese kantonale
Betriebsbewilligung wird im Kanton F gemäss § 5 des Gesetzes über die
Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen
(Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 erteilt, wenn a) die fachkundige
Leitung sichergestellt ist, b) die fachlich angemessene, dem Zweck entsprechende
Leistungserbringung gewährleistet ist und c) die baulichen und
betrieblichen Verhältnisse der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die
Betriebsbewilligung erlosch jedoch bei Schliessung der Einrichtung.
Im Kanton Zürich ist eine entsprechende Betriebsbewilligung
nicht vorgesehen. Es wird vielmehr zwischen einer Heimbewilligung für ein
Jugendheim im Sinn des Jugendheimegesetzes oder zwischen
Pflegekindbewilligungen im Sinn der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge
vom 11. September 1969 unterschieden. Für heimähnliche Einrichtungen
verweist § 1 lit. d ZLV auf § 2 der Verordnung über die
Jugendheime vom 4. Oktober 1962, worunter alle Einrichtungen fallen,
welche dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder zu betreuen, insbesondere auch
Pflegekindergrossfamilien und ähnliche Einrichtungen.
Das Konzept der Institution der Beschwerdeführenden ist
darauf ausgerichtet, maximal vier bis fünf Kinder zu betreuen, weshalb sie
definitionsgemäss nicht unter das Jugendheimegesetz fällt. Nach dem Umzug der
Beschwerdeführenden in den Kanton Zürich konnte zunächst aufgrund von ihrem
Verhalten und ihren Äusserungen davon ausgegangen werden, dass sie die
Erlangung einer solchen Heimbewilligung anstrebten, weshalb die Beschwerdegegnerin
ihnen zunächst den entsprechenden Tarif vorläufig gutsprach. Aufgrund der
letzten Mitteilungen der Beschwerdeführenden ist jedoch davon auszugehen, dass
diese derzeit nicht weiter das Ziel verfolgen, eine Heimbewilligung zu
erlangen, da sie dafür diverse organisatorische und strukturelle Änderungen
vorzunehmen hätten. Auch aus den Angaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren
geht nicht hervor, dass weiterhin eine Heimbewilligung angestrebt würde. Die
Ausführungen, dass sie sich einem bestehenden Heim anschliessen könnten, sind
zudem eher vage, und es liegen noch keine konkreten Hinweise auf solch eine
Umstrukturierung vor.
Die Beschwerdeführenden halten zudem fest, keinen nahtlosen
Betrieb mit Vollbesetzung garantieren zu können, was ebenfalls gegen den
Heimcharakter spricht. Es ist demzufolge – wie von der Vorinstanz festgehalten
– nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin
nach Ablauf der Übergangsfrist zur Klärung der Rechtslage als Pflegefamilie und
nicht als Jugendheim betrachtet wurden. Da aufgrund der Aktenlage davon
auszugehen ist, dass sie derzeit keine Heimbewilligung mehr anstreben bzw. die
Erteilung einer solchen in Kürze nicht absehbar ist, ist bei ihrer Institution
tatsächlich nicht von einem Jugendheim auszugehen. Dem Schreiben des AJB vom 7. Juli
2015.
ist zudem nicht zu entnehmen, dass dieses die Einrichtung der
Beschwerdeführenden – wie diese geltend machen – als heimähnliche Institution
anerkannt hätte. Sie machen auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, sich nun
tatsächlich zu einer heimähnlichen Institution umgestaltet zu haben. Folglich
bleibt nur zu prüfen, ob sie dennoch nach den für Jugendheime massgebenden
Versorgertaxen oder eben nach den Pflegegeld-Richtlinien des AJB zu entschädigen
sind.
4.3
Aus der
Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Kanton F für ihre Institution
über eine Heimbewilligung verfügten, können sie aufgrund des Kantonswechsels
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG), wonach es den Beschwerdeführenden frei
gestanden wäre, im Kanton F zu bleiben. Die unterschiedliche Entschädigung
verschiedener Institutionen hänge von deren Angebot, Qualitätssicherung und
anfallenden Kosten ab, wobei ein Jugendheim selbstredend mehr Kosten verursache
als eine Pflegefamilie ohne externe Angestellte und mit maximal fünf Betreuungsplätzen.
Eine heimähnliche Struktur bestehe jedoch darin, dass die Beschwerdeführenden
als Leiter mit dem Betrieb der Institution ihren Lebensunterhalt verdienten.
Entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden liegt auch keine
Verletzung der Rechtsgleichheit vor, wenn das kantonale Recht von Kanton zu
Kanton verschieden ist und selbst gleich oder ähnlich lautende Bestimmungen verschieden
gehandhabt werden (BGE 91 I 480 E. 3; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 767).
4.4
In der
Kostennote der Aufenhaltsvereinbarung betreffend G wurden zwischen dem
Sozialzentrum und den Beschwerdeführenden ein Betrag von Fr. 195.- für die
Kosten pro Tag pauschal sowie monatliche Nebenauslagen von pauschal Fr. 145.-
vereinbart. Die Kostengutsprache in dieser Höhe galt jedoch für den Standort im
Kanton F. Dass die Heimbewilligung darin zudem nicht als Vertragsbestimmung
aufgeführt ist, kann nicht dazu führen, dass dieses Kriterium im Kanton Zürich
nicht von Belang wäre. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV stellte gerade
deshalb seine Leistungen ein, da das leistungsempfangende Kind nicht mehr in
einem Kinder- und Jugendheim mit Bewilligung untergebracht war, womit nur noch
der Ansatz für private Pflegefamilien gemäss den Pflegegeld-Richtlinien
berücksichtigt würde. Dies entspricht der Zusatzleistungsverordnung vom 5. März
2008, welche vorsieht, dass gemäss § 2 der Jugendheimeverordnung
anerkannte Heime Jugendheime in diesem Sinn sind (§ 1 lit. d), worunter
die Institution der Beschwerdeführenden wie gezeigt nicht fallen kann.
4.5
Das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Erteilung von Kostengutsprachen im
Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen wurde von der Direktorin der Sozialen
Dienste in einer Handlungsanweisung betreffend "Finanzierung von
ambulanten und stationären erzieherischen Hilfen" vom 1. Mai 2012
konkretisiert. Danach ist eine Kostengutsprache zu erteilen, wenn die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde eine Kindesschutzmassnahme angeordnet hat
(E. 2 der Handlungsanweisung). Für Platzierungen in Pflegefamilien sind
die kantonalen Pflegegeld-Richtlinien des AJB massgebend (E. 5.2 der
Handlungsanweisung). Für Platzierungen in Heimen wird auf die Verfügung der
Bildungsdirektion betreffend Versorgertaxen in Kinder- und Jugendheimen etc.
vom 26. Juli 2013 verwiesen. Die Handlungsanweisung steht in keinem
Widerspruch zum geltenden kantonalen Recht, und ihr Zweck liegt gerade eben in
der Gleichberechtigung der Institutionen im Rahmen der Kostengutsprachen,
welche die Beschwerdeführenden jedoch als nicht gegeben rügen. Das danach
gerichtete Vorgehen ist demzufolge nicht zu beanstanden.
4.6
Gemäss den
Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze in Pflegefamilien des
AJB in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung beträgt die Tagespauschale
für die Dauerpflege vom 13.–15. Altersjahr Fr. 64.-. Es wird ausdrücklich
vorgesehen, dass die Entschädigung in besonderen Fällen höher oder tiefer
angesetzt werden könne, z. B.
bei ausgewiesenem erheblichem Mehraufwand oder bei besonderer Qualifikation der
Pflegeeltern, z. B.
dank einschlägiger Fortbildung. Für Kinder- und Jugendheime (ohne internes
Schulangebot) hingegen hat die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 26. Juli
2013.
betreffend Versorgertaxen eine solche von Fr. 245.- pro Tag festgelegt.
4.7
Die Beschwerdeführenden
bemängeln die Vergütung gemäss Pflegegeld-Richtlinien als ungenügend. Es ist unbestritten,
dass bei den Beschwerdeführenden aufgrund von deren Ausbildung und dem Konzept
ihrer Institution nicht von einer gewöhnlichen Pflegefamilie ausgegangen werden
kann und dass die Minimalbeträge nicht ausreichen können. Die Beschwerdeführenden
verfügen über fachliche Qualifikationen und beschäftigen teilweise eine Angestellte
in Ausbildung. Der Beschwerdeführer 1 ist dipl. Sozialpädagoge FH und hat
nach eigenen Angaben langjährige Erfahrung in Bereich der Betreuung. Die
Beschwerdeführerin 2 gibt an, eine Weiterbildung zur qualifizierten
Begleiterin von Pflegekindern absolviert zu haben und ebenfalls über Erfahrung
in Heimen zu verfügen. Es liegen unbestritten besondere Verhältnisse vor.
Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend erwogen, dass eine
höhere Tagespauschale als für eine reguläre private Pflegefamilie auszurichten
sei. Demzufolge legte sie einen Mittelwert zwischen den Pflegegeld-Richtlinien
und den Versorgertaxen fest, welchen die Beschwerdegegnerin bei der nächsten
Kostengutsprache nach Klärung der Situation auszurichten habe. Der festgelegte
Mittelwert von Fr. 155.- liegt Fr. 40.- unter dem den Beschwerdeführenden
bisher gemäss vereinbarter Kostennote vom 17. Oktober 2012 für ein
Jugendheim im Kanton F zugestandenen Tarif von Fr. 195.-. Angesichts
der infrastrukturellen und organisatorischen Beschaffenheit der Institution ist
die Einschätzung, dass die Kosten geringer sind als in einem Jugendheim,
welches zudem mehrere externe Angestellte beschäftigt und mehr Auflagen zu
erfüllen hat, im Lichte der kantonalen Gesetzgebung nicht zu beanstanden. Die Berechnung
der Vorinstanz ist nachvollziehbar und überdies nicht völlig fern von einer
angemessenen Tagespauschale. Mit ihrer Anweisung an die Beschwerdegegnerin,
diesen Betrag als angemessene Tagespauschale auszurichten, hat die Vorinstanz
von ihrem Ermessen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die kantonalen
Pflegegeld-Richtlinien sehen "besondere Fälle" vor, was einem
unbestimmten Rechtsbegriff gleichkommt und dazu führt, dass der Behörde damit
Ermessen eingeräumt wird (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 445 ff.).
Die Ermessensausübung der Vorinstanz erweist sich als nicht rechtverletzend und
ist demzufolge nicht zu beanstanden.
4.8
Die
Beschwerdeführenden berufen sich weiter auf einen allfälligen Vertrauensschutz,
da sie ein berechtigtes Vertrauen in behördliche Zusicherungen haben dürften. Das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass
eine (selbst unrichtige) Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen
eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet.
Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die Amtsstelle für die
Erteilung der Zusicherung zuständig war oder sie aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachtet werden durfte und dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte (vgl. statt
vieler BGE 127 I 31 E. 3a mit Hinweisen). Der Schutz des Vertrauens in
eine behördliche Zusicherung oder Auskunft setzt zudem voraus, dass sich die
Angabe auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit
bezieht. Weiter muss der Bürger gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition
getroffen haben, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden kann
(vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht,
Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 204 ff.).
Die Beschwerdeführenden standen vor dem Umzug mit dem AJB
bezüglich der Bewilligungsformalitäten in Kontakt. Das AJB teilte ihnen denn
auch mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass im Kanton Zürich keine
Heimbewilligung benötigt werde und sie den Status als Pflegefamilie hätten,
wenn sie nicht mehr als fünf Minderjährige aufnähmen. Entsprechend konnten sie
nicht davon ausgehen, Versorgertaxen wie ein Heim erheben zu können. Als
private sozialpädagogische Pflegefamilie seien die Beschwerdeführenden frei in
der Preisgestaltung, und es gebe keine kantonalen Höchstansätze für ein Angebot
wie das ihre. Es verstehe sich von selbst, dass die Minimalansätze, wie sie für
normale Pflegefamilien im Kanton Zürich vorgesehen seien, ihre Kosten nicht
deckten. Dass ihnen unverändert die gleichen Leistungen zustünden, wurde
hingegen nicht mitgeteilt und lässt sich daraus auch nicht herleiten, zumal
explizit auf die Ansätze für Pflegefamilien Bezug genommen wurde. Ansprüche aus
Vertrauensschutz können daraus nicht abgeleitet werden. Die Vereinbarung über
die Tagespauschale wurde zudem auch nicht willkürlich und gegen Treu und
Glauben verstossend abgeändert, sondern galt vielmehr für die Gegebenheiten des
Heims im Kanton F.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 teilte das AJB den
Beschwerdeführenden sodann mit, dass – insbesondere auch professionelle –
Pflegefamilien im Kanton Zürich ihren Ansatz für das Pflegegeld frei bestimmen
könnten. Selbst wenn jedoch keine gesetzlichen Höchstbeträge festgelegt sind,
bedeutet dies nicht, dass jeder frei festgesetzte Betrag auch entsprechend von
den Sozialbehörden vollständig getragen werden muss, wenn überdies eine Finanzierung
durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV mangels Heimbewilligung ausgeschlossen
ist.
Die Argumentation der Beschwerdeführenden, sie seien einem
Grundlagenirrtum unterlegen, ist schliesslich ebenfalls nicht zielführend,
zumal es sich um kantonale gesetzliche Gegebenheiten handelte, welche insofern
nicht Gegenstand einer Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin sein konnten.
4.9
Die
Beschwerdegegnerin hält sich gemäss ihrer internen Handlungsanweisung – auch im
Sinn der Gleichberechtigung – an die Pflegegeld-Richtlinien. Da wie oben
ausgeführt die Versorgertaxen in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen, ist
dieses Vorgehen ebenfalls als rechtmässig zu bezeichnen. Zudem wurde
berücksichtigt, dass vorliegend nicht von einer "gewöhnlichen"
Pflegefamilie ausgegangen werden kann. Demzufolge liegt auch keine Ungleichbehandlung
mit anderen vergleichbaren Institutionen vor, zumal die Beschwerdegegnerin auch
diese gemäss ihrer Handlungsanweisung und unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalls vergüten würde.
Die kantonalen Pflegegeld-Richtlinien lassen eine
innerkantonal mögliche unterschiedliche Finanzierung gerade eben zu, sodass
Besonderheiten entsprechend berücksichtigt werden können. Flächendeckende
Anpassungen der Vergütungen, wie sie die Beschwerdeführenden beantragen, könnten
jedoch vorliegend nicht vorgenommen werden und sind überdies nicht
Prozessgegenstand.
4.10
Die
Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Rechtsgleichheit sei verletzt, wenn
die Stadt Zürich und die Gemeinden des Kantons Zürich unterschiedliche
Kostengutsprachen sprächen. Eine unterschiedliche Regelung des gleichen
Tatbestandes in verschiedenen Kantonen oder Gemeinden verletzt in der Regel das
Rechtsgleichheitsgebot nicht. Dies ist eine Konsequenz der Eigenständigkeit der
Kantone bzw. der Gemeindeautonomie. Eine Verletzung dieses Grundsatzes läge
vor, wenn Gleiches ohne ernsthafte und sachliche Gründe ungleich behandelt
würde (vgl. Häfelin/Haller/Keller,
N. 752, 767). Von einer rechtsungleichen Behandlung kann vorliegend
jedoch nicht die Rede sein, zumal – wie von der Vorinstanz ausgeführt – die
jeweiligen Gegebenheiten der unterschiedlichen Institutionen zu berücksichtigen
sind. Eine Ungleichbehandlung der fremdplatzierten Kinder und Jugendlichen ist
darin ebenfalls nicht zu erblicken.
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, G sei in ihrer
Integrität zu schützen. Hierzu ist zu erwähnen, dass sie die
Pflegekindbewilligung für G erhalten haben und deshalb aus rechtlicher Sicht
das Pflegeverhältnis weiterhin besteht. Im Übrigen zielt dieses Begehren auf
keine konkrete Anordnung ab, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.11
Abstellend
auf den von der Vorinstanz festgelegten Mindestbetrag für den Tagestarif wird
die Beschwerdegegnerin gehalten sein, diesen mit ihren zukünftigen Kostengutsprachen
zuzusprechen. Die Anordnung der Beschwerdegegnerin als auch die Konkretisierung
durch die Vorinstanz erweisen sich somit jedenfalls als zulässig und
verhältnismässig. Weitere Beweiserhebungen, wie die von den Beschwerdeführenden
offerierten Befragungen von Auskunftspersonen, erweisen sich demzufolge als
nicht nötig.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist
ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…