VB.2015.00495
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00495
3. Dezember 2015Deutsch18 min
(URT.2015.17672)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00495
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Fremdplatzierungskosten,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind die Betreiber der sozialpädagogischen Kleininstitution C in D. Vor ihrem
Zuzug im Januar 2014 in den Kanton Zürich betrieben sie ihre Institution in E (Kanton F).
A verfügte im Kanton F über eine kantonale Betriebsbewilligung zur Führung
der Institution C als sozialpädagogische Pflegefamilie mit maximal vier Plätzen
für Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum Abschluss einer Erstausbildung.
B. G wurde
ab seiner Geburt im November 2008 bis im Frühjahr 2009 in der Neonatologie des
Stadtspitals H betreut. Daraufhin lebte er in einem Kinderhaus, bis er von der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) mit
Zirkularbeschluss vom 17. April 2013 unter Aufhebung der elterlichen Obhut
bei A und B in deren Institution in E (Kanton F) untergebracht wurde. Seit
19. April 2013 lebte G dort.
C. Das
Sozialzentrum I schloss am 29. April 2013 mit A und B eine
Aufenthaltsvereinbarung ab, nachdem die Kostengutsprache der Zentrumsleitung
für die ausserkantonale Platzierung in E (Kanton F) erfolgt war. Für den
Zeitraum vom 19. April 2013 bis vorerst 30. November 2015 wurde ein
Betrag von Fr. 195.- pro Tag zuzüglich Fr. 90.- pro Monat
zugesprochen und eine Neuüberprüfung im November 2015 angekündigt.
D. G
erhält seit seiner Geburt eine ordentliche IV-Kinderrente zur Rente seiner Eltern
und seit Februar 2009 Zusatzleistungen vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
welches Heimkosten in Höhe von Fr. 70'200.- pro Jahr (einer Tagespauschale
von Fr. 195.- entsprechend) sowie persönliche Auslagen von Fr. 2'136.-
pro Jahr berücksichtigte. Damit waren die Unterbringungskosten von G bei A und B
in E (Kanton F) durch die IV-Kinderrente und die Zusatzleistungen zur
AHV/IV gedeckt.
E. Am 15. Dezember
2013 erhöhte das Sozialzentrum I auf Antrag von A und B die Tagespauschale auf Fr. 220.-
plus Ausrichtung von Nebenkosten gemäss SKOS-Richtlinien.
F. Nach
dem Umzug im Januar 2014 erhielten A und B im März 2014 vom Kanton Zürich eine
Pflegeplatzbewilligung für G. Eine Heimbewilligung des Kantons Zürich liegt bis
heute nicht vor. Per Februar 2014 kürzte das Amt für Zusatzleistungen zur
AHV/IV die Zusatzleistungen für G aufgrund der fehlenden Anerkennung der
Institution von A und B als Heim, wonach nun der für private Pflegefamilien
geltende Ansatz gemäss Pflegegeld-Richtlinien des kantonalen Amts für Jugend
und Berufsberatung (AJB) zur Anwendung gelange und damit noch Fr. 20'040.-
(entsprechend einer Tagespauschale von Fr. 56.-) angerechnet wurden. Seit
Februar 2014 bezahlten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ergänzend zur
IV-Kinderrente und den Zusatzleistungen mit wirtschaftlicher Hilfe die anfallenden
ungedeckten Unterbringungskosten von G.
G. Mit
Verfügung vom 1. Februar 2014 hielt die Zentrumsleitung des Sozialzentrums
I fest, dass für die Fremdplatzierung von G in der Institution von A und B in D
für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis längstens 31. Juli 2014 eine
Kostengutsprache in Höhe von Fr. 220.- Tagespauschale zuzüglich Fr. 362.-
Grundbedarf pro Monat erteilt werde sowie dass ab 1. August 2014 nur noch
die Tarife gemäss Pflegegeld-Richtlinien vergütet würden, wenn A und B
dannzumal für ihre Institution über keine Bewilligung als heimähnliche
Institution oder als Kinder- und Jugendheim verfügten.
H. Die
Zentrumsleitung des Sozialzentrums I verlängerte mit Verfügung vom 7. August
2014 die Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.- pro Tag zuzüglich Fr. 362.-
pro Monat bis am 31. Dezember 2014 und wies A und B daraufhin, dass ab 1. Januar
2015 nur noch die Tarife gemäss Pflegegeld-Richtlinien vergütet würden, wenn
sie dannzumal für ihre Institution über keine Bewilligung als heimähnliche
Institution oder als Kinder- und Jugendheim verfügten.
I. Dagegen
erhoben A und B am 24. September 2014 Einsprache an die Sonderfall- und
Einsprachekommission (SEK) und beantragten die unbefristete Gewährung der
Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.- pro Tag zuzüglich Fr. 153.-
für Nebenauslagen pro Monat. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. Februar
2015 ab, wobei die Kostengutsprache bis am 1. September 2015 verlängert
wurde.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 8. April 2015 beim
Bezirksrat Zürich und beantragten, die bisherige Kostengutsprache für G in der
Höhe von Fr. 220.- pro Tag zuzüglich Nebenauslagen sei ab 1. März 2015
neu zu beurteilen und auf Fr. 300.- pro Tag zuzüglich Nebenauslagen zu
erhöhen sowie bis zur Neubeurteilung der Sachlage am 1. September 2015
durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 wies der
Bezirksrat Zürich den Rekurs ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Er
wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich an, in ihrem Entscheid über die weitere
Kostengutsprache im September 2015 eine über dem gemäss Pflegegeld-Richtlinien
anwendbaren Tarif liegende Entschädigung in der Höhe von Fr. 152.- pro Tag
festzulegen, falls A und B dann noch keine Heimbewilligung für ihre Institution
vorweisen könnten.
III.
Dagegen erhoben A und B am 26. August 2015
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, G sei bis zu
seinem Austritt am 30. November 2015 mit Fr. 220.- monatlich [recte
wohl: täglich] zu unterstützen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Sozialbehörde der Stadt Zürich.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 1. September
2015.
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid im Übrigen auf eine
Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 24. September
2015.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
auf den Entscheid der SEK vom 26. Februar 2015 und den Beschluss des
Bezirksrats Zürich vom 25. Juni 2015.
A und B nahmen am 1. Oktober 2015 Stellung und
teilten mit, das Pflegeverhältnis über G werde aufgelöst. Die Sozialbehörde der
Stadt Zürich verzichtete auf weitere Vernehmlassung.
Am 19. Oktober 2015 reichten A und B zudem die
Unterlagen zu einer von ihnen erhobenen Aufsichtsbeschwerde gegen die KESB ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid zudem
in schutzwürdigen finanziellen Interessen betroffen, weshalb ihre Legitimation
gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zu bejahen ist.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführenden
verlangen die weitere Übernahme der Fremdplatzierungskosten von täglich Fr. 220.-
sowie Nebenkosten ab 1. September 2015 bis zur Beendigung des
Pflegeverhältnisses betreffend G per 30. November 2015. Der Streitwert des
vorliegenden Verfahrens liegt folglich unter Fr. 20'000.-, womit die
Streitigkeit in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Steht ein
Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde
einen Vormund (Art. 327a des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Der Vormund wird
gesetzlicher Vertreter des Kindes und nimmt dessen Interessen wahr. Er hat
dafür zu sorgen, dass das Kind an einem geeigneten Ort untergebracht ist. Es
handelt sich bei der Minderjährigenvormundschaft um eine Kindesschutzmassnahme
(Bettina Lienhard/Kurt Affolter in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014 [BSK ZGB], Art. 327a
N. 2, 34 ff.). Die Kosten der Kindesschutzmassnahme gehören zum Unterhalt
und sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen (Art. 276 Abs. 1 ZGB;
Peter Breitschmid, BSK ZGB, Art. 276 N. 22).
2.2
Das
öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten,
wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das
Kind sie bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Hiermit wird
in erster Linie auf die kantonalen Sozialhilfegesetze verwiesen (vgl. Breitschmid, Art. 293 ZGB N. 1). Kann die
Kindesschutzmassnahme nicht durch die Eltern oder Staatsbeiträge finanziert
werden, muss die Sozialbehörde am Unterstützungswohnsitz Kostengutsprache
leisten und die Kosten der Massnahme als situationsbedingte Leistung übernehmen
(VGr, VB.2014.00054, E. 6.7; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.10,
Fassung vom 14. August 2014). Zu beachten ist, dass die
Sozialbehörde an den rechtskräftigen Entscheid der Kindesschutzbehörde, mit
welchem die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, gebunden ist (vgl. BGE 135
V 134 E. 3–4). Falls das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt,
geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf dieses über (Art. 289
Abs. 2 ZGB; vgl. Breitschmid, Art. 289 N. 10; vgl. ferner § 27
Abs. 3 SHG, der die Rückerstattungspflicht von Jugendlichen für
Kosten des Aufenthaltes in einem Jugendheim bis zum 22. Altersjahr ausschliesst).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid, vorläufig die Fremdplatzierungskosten
von Fr. 220.- pro Tag zzgl. Fr. 362.- monatlich Grundbedarf zu bezahlen,
mit der Annahme, die Beschwerdeführenden verfügten weiterhin über eine Bewilligung
bzw. bemühten sich innert nützlicher Frist um eine solche. Wenn die Beschwerdeführenden
über keine Bewilligung des AJB für ihre Institution oder lediglich über eine
Pflegeplatzbewilligung verfügten, würde die Kostengutsprache auf die Ansätze
der kantonalen Pflegegeld-Richtlinien reduziert werden. In Institutionen,
welche über keine Bewilligung verfügten, dürfe zudem keine Platzierung durch
die Sozialbehörde erfolgen. Der Beschwerdeführer 1 habe sie jedoch
informiert, dass das Bewilligungsverfahren beim AJB noch nicht abgeschlossen
sei.
3.2
Die SEK,
welche die befristete Übernahme der Fremdplatzierungskosten prüfte, hielt fest,
die Beschwerdeführenden hätten sich schon vor und auch nach dem Kantonswechsel
um die nötigen Bewilligungen für ihre Institution bemüht. Die Institution sei
aufgrund ihrer heimähnlichen Strukturierung sowie der Ausbildungen der Leiter
und des Personals nicht als eine herkömmliche Pflegefamilie zu qualifizieren.
Dies auch deshalb, weil die Leiter aus der Institution ihren Lebensunterhalt
bestritten. Eine Umplatzierung von G erscheine vor dem Hintergrund seiner
Lebensgeschichte und dem Umstand, dass er bereits seit zwei Jahren in der
Institution lebe als unverhältnismässig. Vor dem Hintergrund des
Subsidiaritätsprinzips sei den Beschwerdeführenden zu empfehlen, sich weiterhin
um eine Heimbewilligung zu bemühen, wonach ihnen dann die vollen Heimkosten
durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV vergütet würden.
3.3
Die
Vorinstanz erwog, es stehe der Beschwerdegegnerin zu, bei der Kostengutsprache
auf die Pflegegeld-Richtlinien der Bildungsdirektion abzustellen resp. die
Tagespauschalen in der Aufenthaltsvereinbarung zu bestimmen. Es gebe keine
Hinweise, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit eine Umstrukturierung
vornehmen würden, und es sei nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich überhaupt
zu einer heimähnlichen Institution umgestalten wollten. Der Entscheid, die
bisherige Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.- nur befristet zu
gewähren und ab 1. September 2015 einen tieferen Tarif zu entschädigen,
sei nicht zu beanstanden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden
als private Pflegefamilie mit erhöhten fachlichen Qualifikationen und Mehraufwand
zu qualifizieren seien. Eine Tagespauschale von Fr. 152.-, welche einen
Mittelwert zwischen den Tagespauschalen der Pflegegeld-Richtlinien von Fr. 58.-
in der Dauerpflege eines 7–12 Jahre alten Kindes und derjenigen von Fr. 245.-
für ein anerkanntes Jugendheim gemäss Versorgertaxen der Bildungsdirektion
darstelle, erscheine angemessen.
3.4
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, bis zum Austritt von G per 30. November
2015.
seien sie weiterhin mit dem Tarif von Fr. 220.- zu entschädigen. Der
Umstand, dass die kantonale Betriebsbewilligung aus dem Kanton F in Zürich
keine Gültigkeit habe, erschwere ihre Betriebsführung existenziell. Da
bezüglich der Berechnungsgrundlage keine gesetzliche Grundlage bestehe, obliege
die Tarifierung den Institutionen. Ihr Pflegegeld hätten sie nach
wirtschaftlichen Kriterien berechnet. Die Umplatzierung von G sei nun
schnellstmöglich umgesetzt worden, wobei dies aus ökonomischen Überlegungen entschieden
worden sei.
4.
4.1
Streitig
ist, ob die Beschwerdeführenden ihre Leistungen für die verbleibende Zeit der
Unterbringung von G in ihrer Institution vom 1. September 2015 bis 30. November
2015.
gemäss dem für Jugendheime geltenden Tarif, gemäss den für private
Pflegefamilien massgebenden Pflegegeld-Richtlinien oder nach einem von ihnen
selbst festzulegenden Tarif entschädigt erhalten. Die Erteilung der Kostengutsprache
an sich ist nicht strittig.
4.2
Das Gesetz
über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge des Kantons Zürich vom 1. April
1962.
(Jugendheimegesetz) sieht vor, dass ein Heim dann ein Jugendheim im Sinn
des Gesetzes sei, wenn es dazu bestimmt sei, mehr als fünf Kinder zur Erziehung
und Betreuung aufzunehmen (§ 2). Um als Jugendheim zu gelten, ist zudem
eine Bewilligung notwendig (Art. 13 der Verordnung über die Aufnahme von
Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 [Pflegekinderverordnung, PAVO]).
Im Kanton F verfügten die Beschwerdeführenden über eine
Betriebsbewilligung als sozialpädagogische Pflegefamilie. Diese kantonale
Betriebsbewilligung wird im Kanton F gemäss § 5 des Gesetzes über die
Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen
(Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 erteilt, wenn a) die fachkundige
Leitung sichergestellt ist, b) die fachlich angemessene, dem Zweck
entsprechende Leistungserbringung gewährleistet ist und c) die baulichen
und betrieblichen Verhältnisse der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die
Betriebsbewilligung erlosch jedoch bei Schliessung der Einrichtung.
Im Kanton Zürich ist eine entsprechende
Betriebsbewilligung nicht vorgesehen. Es wird vielmehr zwischen einer
Heimbewilligung für ein Jugendheim im Sinn des Jugendheimegesetzes oder
zwischen Pflegekindbewilligungen im Sinn der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge
vom 11. September 1969 unterschieden. Für heimähnliche Einrichtungen
verweist § 1 lit. d ZLV auf § 2 der Verordnung über die
Jugendheime vom 4. Oktober 1962, wonach darunter alle Einrichtungen
fallen, welche dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder zu betreuen,
insbesondere auch Pflegekindergrossfamilien und ähnliche Einrichtungen.
Das Konzept der Institution der Beschwerdeführenden ist
darauf ausgerichtet, maximal vier bis fünf Kinder zu betreuen, weshalb sie
definitionsgemäss nicht unter das Jugendheimegesetz fallen. Nach dem Umzug der
Beschwerdeführenden in den Kanton Zürich konnte zunächst aufgrund von deren
Verhalten und Äusserungen davon ausgegangen werden, dass sie die Erlangung
einer solchen Heimbewilligung anstrebten, weshalb die Beschwerdegegnerin ihnen
weiterhin den entsprechenden Tarif vorläufig gutsprach. Aufgrund der letzten
Mitteilungen der Beschwerdeführenden ist nun jedoch davon auszugehen, dass
diese derzeit nicht weiter das Ziel verfolgen, eine Heimbewilligung zu
erlangen, da sie diverse organisatorische und strukturelle Änderungen
vorzunehmen hätten. Auch aus den Angaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren
geht nicht hervor, dass weiterhin eine Heimbewilligung angestrebt würde. Die
Ausführungen, dass sie sich einem bestehenden Heim anschliessen könnten, sind
zudem eher vage und es liegen noch keine konkreten Hinweise auf solch eine
Umstrukturierung vor.
Die Beschwerdeführenden halten zudem fest, keinen nahtlosen
Betrieb mit Vollbesetzung garantieren zu können, was ebenfalls gegen den
Heimcharakter spricht. Es ist demzufolge – wie von der Vorinstanz festgehalten
– nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin
nach Ablauf der Übergangsfrist zur Klärung der Rechtslage als Pflegefamilie und
nicht als Jugendheim betrachtet werden. Da aufgrund der Aktenlage davon
auszugehen ist, dass sie derzeit keine Heimbewilligung mehr anstreben bzw. die
Erteilung einer solchen in Kürze nicht absehbar ist, ist bei ihrer Institution
tatsächlich nicht von einem Jugendheim auszugehen. Sie machen auch im
Beschwerdeverfahren nicht geltend, sich nun tatsächlich zu einer heimähnlichen
Institution umgestaltet zu haben. Folglich bleibt nur zu prüfen, ob sie dennoch
nach den für Jugendheime massgebenden Versorgertaxen oder eben nach den
Pflegegeld-Richtlinien des AJB zu entschädigen sind.
4.3
Aus der
Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Kanton F für ihre Institution
über eine Heimbewilligung verfügten, können sie aufgrund des Kantonswechsels
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen, dass es den Beschwerdeführerenden frei gestanden hätte,
im Kanton F zu bleiben. Die unterschiedliche Entschädigung verschiedener
Institutionen hänge von deren Angebot, Qualitätssicherung und anfallenden
Kosten ab, wobei ein Jugendheim selbstredend mehr Kosten verursache als eine
Pflegefamilie ohne externe Angestellte und mit maximal fünf Betreuungsplätzen.
Eine heimähnliche Struktur bestehe jedoch darin, dass die Beschwerdeführenden
als Leiter mit dem Betrieb der Institution ihren Lebensunterhalt verdienten.
Dies rechtfertige jedoch keine Tagespauschale in Höhe von Fr. 300.-, wie
sie die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren verlangten (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
Entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden liegt auch keine
Verletzung der Rechtsgleichheit vor, wenn das kantonale Recht von Kanton zu
Kanton verschieden ist und selbst gleich oder ähnlich lautende Bestimmungen verschieden
gehandhabt werden (BGE 91 I 480 E. 3; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 767).
4.4
Das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Erteilung von Kostengutsprachen im
Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen wurde von der Direktorin der Sozialen
Dienste in einer Handlungsanweisung betreffend "Finanzierung von
ambulanten und stationären erzieherischen Hilfen" vom 1. Mai 2012
konkretisiert. Danach ist eine Kostengutsprache zu erteilen, wenn die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde eine Kindesschutzmassnahme angeordnet hat
(E. 2 der Handlungsanweisung). Für Platzierungen in Pflegefamilien seien
die kantonalen Pflegegeld-Richtlinien des AJB massgebend (E. 5.2 der
Handlungsanweisung). Für Platzierungen in Heimen wird auf die Verfügung der
Bildungsdirektion betreffend Versorgertaxen in Kinder- und Jugendheimen etc.
vom 26. Juli 2013 verwiesen. Die Handlungsanweisung steht in keinem
Widerspruch zum geltenden kantonalen Recht, und ihr Zweck liegt gerade eben in
der Gleichberechtigung der Institutionen im Rahmen der Kostengutsprachen. Das
danach gerichtete Vorgehen ist deshalb nicht zu beanstanden.
4.5
Gemäss den
Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze in Pflegefamilien des
AJB in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung beträgt die Tagespauschale
für die Dauerpflege eines Kindes im 1.–6. Altersjahr Fr. 56.- bzw. ab dem
7.
–12. Altersjahr Fr. 58.-. Es wird ausdrücklich vorgesehen, dass die
Entschädigung in besonderen Fällen höher oder tiefer angesetzt werden könnte,
z. B. bei
ausgewiesenem erheblichem Mehraufwand oder bei besonderer Qualifikation der
Pflegeeltern, z. B.
dank einschlägiger Fortbildung. Für Kinder- und Jugendheime (ohne internes
Schulangebot) hingegen hat die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 26. Juli
2013.
betreffend Versorgertaxen eine solche von Fr. 245.- pro Tag festgelegt.
4.6
Es ist
unbestritten, dass bei den Beschwerdeführenden aufgrund von deren Ausbildung
und des Konzepts ihrer Institution nicht von einer gewöhnlichen Pflegefamilie
ausgegangen werden kann und dass die Minimalbeträge nicht ausreichen können.
Die Beschwerdeführenden verfügen über fachliche Qualifikationen und
beschäftigen teilweise eine Angestellte in Ausbildung. Der Beschwerdeführer 1
ist dipl. Sozialpädagoge FH und hat nach eigenen Angaben langjährige Erfahrung
in Bereich der Betreuung. Die Beschwerdeführerin 2 gibt an, eine
Weiterbildung zur qualifizierten Begleiterin von Pflegekindern absolviert zu
haben und ebenfalls über Erfahrung in Heimen zu verfügen. Es liegen unbestritten
besondere Verhältnisse vor.
Die Vorinstanz hat deshalb erwogen, dass eine höhere
Tagespauschale als die für eine reguläre private Pflegefamilie vorgesehene
auszurichten sei. Demzufolge legte sie einen Mittelwert zwischen den
Pflegegeld-Richtlinien und den Versorgertaxen fest, welchen die
Beschwerdegegnerin bei der nächsten Kostengutsprache nach Klärung der Situation
im September 2015 zuzusprechen habe. Der festgelegte Mittelwert von Fr. 152.-
liegt Fr. 43.- unter dem den Beschwerdeführenden bisher als Kinder- und
Jugendheim im Kanton F zugestandenen Tarif von Fr. 195.- bzw. Fr. 68.-
unter dem während dem Bewilligungsverfahren zugestandenen Tarif von Fr. 220.-.
Angesichts der infrastrukturellen und organisatorischen Beschaffenheit der
Institution ist die Einschätzung, dass die Kosten geringer als in einem Jugendheim
sind, welches zudem mehrere externe Angestellte beschäftigt und mehr Auflagen
zu erfüllen hat, im Lichte der kantonalen Gesetzgebung nicht zu beanstanden.
Die Berechnung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und überdies nicht völlig
fern von einer angemessenen Tagespauschale. Mit ihrer Anweisung an die
Beschwerdegegnerin, diesen Betrag als angemessene Tagespauschale auszurichten,
hat die Vorinstanz von ihrem Ermessen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die
kantonalen Pflegegeld-Richtlinien sehen "besondere Fälle" vor, was
einem unbestimmten Rechtsbegriff gleichkommt und dazu führt, dass der Behörde
damit Ermessen eingeräumt wird (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 445 ff.).
Die Ermessensausübung der Vorinstanz erweist sich als nicht rechtverletzend und
ist demzufolge nicht zu beanstanden.
4.7
Die Beschwerdeführenden
standen vor dem Umzug mit dem AJB bezüglich des Bewilligungsverfahrens in Kontakt.
Das AJB teilte ihnen mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass im
Kanton Zürich keine Heimbewilligung benötigt werde und sie den Status als
Pflegefamilie hätten, wenn sie nicht mehr als fünf Minderjährige aufnähmen. Als
private sozialpädagogische Pflegefamilie seien die Beschwerdeführenden frei in
der Preisgestaltung, und es gebe keine kantonalen Höchstansätze für ein Angebot
wie das ihre. Es verstehe sich von selbst, dass die Minimalansätze, wie sie für
normale Pflegefamilien im Kanton Zürich vorgesehen seien, ihre Kosten nicht
deckten. Selbst wenn jedoch keine gesetzlichen Höchstbeträge festgelegt sind,
bedeutet dies nicht, dass jeder frei festgesetzte Betrag auch entsprechend von
den Sozialbehörden vollständig getragen werden muss. Eine Finanzierung durch
das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ist überdies mangels Heimbewilligung
ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin hält sich gemäss ihrer internen Handlungsanweisung
– auch im Sinn der Gleichberechtigung – an die Pflegegeld-Richtlinien. Da wie
oben ausgeführt die Versorgertaxen in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen,
ist dieses Vorgehen als rechtmässig zu bezeichnen. Zudem wurde berücksichtigt,
dass vorliegend nicht von einer "gewöhnlichen" Pflegefamilie
ausgegangen werden kann.
4.8
Da
demzufolge bereits im September 2015 feststand, dass die Beschwerdeführenden
über keine Heimbewilligung verfügen bzw. in Kürze verfügen werden, ist der von
der Vorinstanz festgelegte Tagestarif von Fr. 152.- (zzgl. Nebenkosten)
für die Zeit vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 nicht zu
beanstanden. Die Anordnung der Beschwerdegegnerin als auch die Konkretisierung
durch die Vorinstanz erweisen sich somit als zulässig und verhältnismässig.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14
VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11
und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …