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Entscheid

VB.2015.00495

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00495

3. Dezember 2015Deutsch18 min

(URT.2015.17672)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind die Betreiber der sozialpädagogischen Kleininstitution C in D. Vor ihrem

Zuzug im Januar 2014 in den Kanton Zürich betrieben sie ihre Institution in E (Kanton F).

A verfügte im Kanton F über eine kantonale Betriebsbewilligung zur Führung

der Institution C als sozialpädagogische Pflegefamilie mit maximal vier Plätzen

für Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum Abschluss einer Erstausbildung.

B. G wurde

ab seiner Geburt im November 2008 bis im Frühjahr 2009 in der Neonatologie des

Stadtspitals H betreut. Daraufhin lebte er in einem Kinderhaus, bis er von der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) mit

Zirkularbeschluss vom 17. April 2013 unter Aufhebung der elterlichen Obhut

bei A und B in deren Institution in E (Kanton F) untergebracht wurde. Seit

19. April 2013 lebte G dort.

C. Das

Sozialzentrum I schloss am 29. April 2013 mit A und B eine

Aufenthaltsvereinbarung ab, nachdem die Kostengutsprache der Zentrumsleitung

für die ausserkantonale Platzierung in E (Kanton F) erfolgt war. Für den

Zeitraum vom 19. April 2013 bis vorerst 30. November 2015 wurde ein

Betrag von Fr. 195.- pro Tag zuzüglich Fr. 90.- pro Monat

zugesprochen und eine Neuüberprüfung im November 2015 angekündigt.

D. G

erhält seit seiner Geburt eine ordentliche IV-Kinderrente zur Rente seiner Eltern

und seit Februar 2009 Zusatzleistungen vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

welches Heimkosten in Höhe von Fr. 70'200.- pro Jahr (einer Tagespauschale

von Fr. 195.- entsprechend) sowie persönliche Auslagen von Fr. 2'136.-

pro Jahr berücksichtigte. Damit waren die Unterbringungskosten von G bei A und B

in E (Kanton F) durch die IV-Kinderrente und die Zusatzleistungen zur

AHV/IV gedeckt.

E. Am 15. Dezember

2013 erhöhte das Sozialzentrum I auf Antrag von A und B die Tagespauschale auf Fr. 220.-

plus Ausrichtung von Nebenkosten gemäss SKOS-Richtlinien.

F. Nach

dem Umzug im Januar 2014 erhielten A und B im März 2014 vom Kanton Zürich eine

Pflegeplatzbewilligung für G. Eine Heimbewilligung des Kantons Zürich liegt bis

heute nicht vor. Per Februar 2014 kürzte das Amt für Zusatzleistungen zur

AHV/IV die Zusatzleistungen für G aufgrund der fehlenden Anerkennung der

Institution von A und B als Heim, wonach nun der für private Pflegefamilien

geltende Ansatz gemäss Pflegegeld-Richtlinien des kantonalen Amts für Jugend

und Berufsberatung (AJB) zur Anwendung gelange und damit noch Fr. 20'040.-

(entsprechend einer Tagespauschale von Fr. 56.-) angerechnet wurden. Seit

Februar 2014 bezahlten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ergänzend zur

IV-Kinder­rente und den Zusatzleistungen mit wirtschaftlicher Hilfe die anfallenden

ungedeckten Unterbringungskosten von G.

G. Mit

Verfügung vom 1. Februar 2014 hielt die Zentrumsleitung des Sozialzentrums

I fest, dass für die Fremdplatzierung von G in der Institution von A und B in D

für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis längstens 31. Juli 2014 eine

Kostengutsprache in Höhe von Fr. 220.- Tagespauschale zuzüglich Fr. 362.-

Grundbedarf pro Monat erteilt werde sowie dass ab 1. August 2014 nur noch

die Tarife gemäss Pflegegeld-Richtlinien vergütet würden, wenn A und B

dannzumal für ihre Institution über keine Bewilligung als heimähnliche

Institution oder als Kinder- und Jugendheim verfügten.

H. Die

Zentrumsleitung des Sozialzentrums I verlängerte mit Verfügung vom 7. August

2014 die Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.- pro Tag zuzüglich Fr. 362.-

pro Monat bis am 31. Dezember 2014 und wies A und B daraufhin, dass ab 1. Januar

2015 nur noch die Tarife gemäss Pflegegeld-Richtlinien vergütet würden, wenn

sie dannzumal für ihre Institution über keine Bewilligung als heimähnliche

Institution oder als Kinder- und Jugendheim verfügten.

I. Dagegen

erhoben A und B am 24. September 2014 Einsprache an die Sonderfall- und

Einsprachekommission (SEK) und beantragten die unbefristete Gewährung der

Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.- pro Tag zuzüglich Fr. 153.-

für Nebenauslagen pro Monat. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. Februar

2015 ab, wobei die Kostengutsprache bis am 1. September 2015 verlängert

wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 8. April 2015 beim

Bezirksrat Zürich und beantragten, die bisherige Kostengutsprache für G in der

Höhe von Fr. 220.- pro Tag zuzüglich Nebenauslagen sei ab 1. März 2015

neu zu beurteilen und auf Fr. 300.- pro Tag zuzüglich Nebenauslagen zu

erhöhen sowie bis zur Neubeurteilung der Sachlage am 1. September 2015

durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 wies der

Bezirksrat Zürich den Rekurs ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Er

wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich an, in ihrem Entscheid über die weitere

Kostengutsprache im September 2015 eine über dem gemäss Pflegegeld-Richtlinien

anwendbaren Tarif liegende Entschädigung in der Höhe von Fr. 152.- pro Tag

festzulegen, falls A und B dann noch keine Heimbewilligung für ihre Institution

vorweisen könnten.

III.

Dagegen erhoben A und B am 26. August 2015

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, G sei bis zu

seinem Austritt am 30. November 2015 mit Fr. 220.- monatlich [recte

wohl: täglich] zu unterstützen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Sozialbehörde der Stadt Zürich.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 1. September

2015.

unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid im Übrigen auf eine

Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 24. September

2015.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung

auf den Entscheid der SEK vom 26. Februar 2015 und den Beschluss des

Bezirksrats Zürich vom 25. Juni 2015.

A und B nahmen am 1. Oktober 2015 Stellung und

teilten mit, das Pflegeverhältnis über G werde aufgelöst. Die Sozialbehörde der

Stadt Zürich verzichtete auf weitere Vernehmlassung.

Am 19. Oktober 2015 reichten A und B zudem die

Unterlagen zu einer von ihnen erhobenen Aufsichtsbeschwerde gegen die KESB ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid zudem

in schutzwürdigen finanziellen Interessen betroffen, weshalb ihre Legitimation

gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zu bejahen ist.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführenden

verlangen die weitere Übernahme der Fremdplatzierungskosten von täglich Fr. 220.-

sowie Nebenkosten ab 1. September 2015 bis zur Beendigung des

Pflegeverhältnisses betreffend G per 30. November 2015. Der Streitwert des

vorliegenden Verfahrens liegt folglich unter Fr. 20'000.-, womit die

Streitigkeit in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Steht ein

Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde

einen Vormund (Art. 327a des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Der Vormund wird

gesetzlicher Vertreter des Kindes und nimmt dessen Interessen wahr. Er hat

dafür zu sorgen, dass das Kind an einem geeigneten Ort untergebracht ist. Es

handelt sich bei der Minderjährigenvormundschaft um eine Kindesschutzmassnahme

(Bettina Lienhard/Kurt Affolter in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler

Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014 [BSK ZGB], Art. 327a

N. 2, 34 ff.). Die Kosten der Kindesschutzmassnahme gehören zum Unterhalt

und sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen (Art. 276 Abs. 1 ZGB;

Peter Breitschmid, BSK ZGB, Art. 276 N. 22).

2.2

Das

öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Ver­wandten,

wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das

Kind sie bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Hiermit wird

in erster Linie auf die kantonalen Sozialhilfegesetze verwiesen (vgl. Breitschmid, Art. 293 ZGB N. 1). Kann die

Kindesschutzmassnahme nicht durch die Eltern oder Staatsbeiträge finanziert

werden, muss die Sozialbehörde am Unterstützungswohnsitz Kostengutsprache

leisten und die Kosten der Massnahme als situationsbedingte Leistung übernehmen

(VGr, VB.2014.00054, E. 6.7; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.10,

Fassung vom 14. August 2014). Zu beachten ist, dass die

Sozialbehörde an den rechtskräftigen Entscheid der Kindesschutzbehörde, mit

welchem die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, gebunden ist (vgl. BGE 135

V 134 E. 3–4). Falls das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt,

geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf dieses über (Art. 289

Abs. 2 ZGB; vgl. Breitschmid, Art. 289 N. 10; vgl. ferner § 27

Abs. 3 SHG, der die Rückerstattungspflicht von Jugendlichen für

Kosten des Aufenthaltes in einem Jugendheim bis zum 22. Altersjahr ausschliesst).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid, vorläufig die Fremdplatzierungskosten

von Fr. 220.- pro Tag zzgl. Fr. 362.- monatlich Grundbedarf zu bezahlen,

mit der Annahme, die Beschwerdeführenden verfügten weiterhin über eine Bewilligung

bzw. bemühten sich innert nützlicher Frist um eine solche. Wenn die Beschwerdeführenden

über keine Bewilligung des AJB für ihre Institution oder lediglich über eine

Pflegeplatzbewilligung verfügten, würde die Kostengutsprache auf die Ansätze

der kantonalen Pflegegeld-Richtlinien reduziert werden. In Institutionen,

welche über keine Bewilligung verfügten, dürfe zudem keine Platzierung durch

die Sozialbehörde erfolgen. Der Beschwerdeführer 1 habe sie jedoch

informiert, dass das Bewilligungsverfahren beim AJB noch nicht abgeschlossen

sei.

3.2

Die SEK,

welche die befristete Übernahme der Fremdplatzierungskosten prüfte, hielt fest,

die Beschwerdeführenden hätten sich schon vor und auch nach dem Kantonswechsel

um die nötigen Bewilligungen für ihre Institution bemüht. Die Institution sei

aufgrund ihrer heimähnlichen Strukturierung sowie der Ausbildungen der Leiter

und des Personals nicht als eine herkömmliche Pflegefamilie zu qualifizieren.

Dies auch deshalb, weil die Leiter aus der Institution ihren Lebensunterhalt

bestritten. Eine Umplatzierung von G erscheine vor dem Hintergrund seiner

Lebensgeschichte und dem Umstand, dass er bereits seit zwei Jahren in der

Institution lebe als unverhältnismässig. Vor dem Hintergrund des

Subsidiaritätsprinzips sei den Beschwerdeführenden zu empfehlen, sich weiterhin

um eine Heimbewilligung zu bemühen, wonach ihnen dann die vollen Heimkosten

durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV vergütet würden.

3.3

Die

Vorinstanz erwog, es stehe der Beschwerdegegnerin zu, bei der Kostengutsprache

auf die Pflegegeld-Richtlinien der Bildungsdirektion abzustellen resp. die

Tagespauschalen in der Aufenthaltsvereinbarung zu bestimmen. Es gebe keine

Hinweise, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit eine Umstrukturierung

vornehmen würden, und es sei nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich überhaupt

zu einer heimähnlichen Institution umgestalten wollten. Der Entscheid, die

bisherige Kostengutsprache im Umfang von Fr. 220.- nur befristet zu

gewähren und ab 1. September 2015 einen tieferen Tarif zu entschädigen,

sei nicht zu beanstanden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden

als private Pflegefamilie mit erhöhten fachlichen Qualifikationen und Mehraufwand

zu qualifizieren seien. Eine Tagespauschale von Fr. 152.-, welche einen

Mittelwert zwischen den Tagespauschalen der Pflegegeld-Richtlinien von Fr. 58.-

in der Dauerpflege eines 7–12 Jahre alten Kindes und derjenigen von Fr. 245.-

für ein anerkanntes Jugendheim gemäss Versorgertaxen der Bildungsdirektion

darstelle, erscheine angemessen.

3.4

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, bis zum Austritt von G per 30. November

2015.

seien sie weiterhin mit dem Tarif von Fr. 220.- zu entschädigen. Der

Umstand, dass die kantonale Betriebsbewilligung aus dem Kanton F in Zürich

keine Gültigkeit habe, erschwere ihre Betriebsführung existenziell. Da

bezüglich der Berechnungsgrundlage keine gesetzliche Grundlage bestehe, obliege

die Tarifierung den Institutionen. Ihr Pflegegeld hätten sie nach

wirtschaftlichen Kriterien berechnet. Die Umplatzierung von G sei nun

schnellstmöglich umgesetzt worden, wobei dies aus ökonomischen Überlegungen entschieden

worden sei.

4.

4.1

Streitig

ist, ob die Beschwerdeführenden ihre Leistungen für die verbleibende Zeit der

Unterbringung von G in ihrer Institution vom 1. September 2015 bis 30. Novem­ber

2015.

gemäss dem für Jugendheime geltenden Tarif, gemäss den für private

Pflegefamilien massgebenden Pflegegeld-Richtlinien oder nach einem von ihnen

selbst festzulegenden Tarif entschädigt erhalten. Die Erteilung der Kostengutsprache

an sich ist nicht strittig.

4.2

Das Gesetz

über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge des Kantons Zürich vom 1. April

1962.

(Jugendheimegesetz) sieht vor, dass ein Heim dann ein Jugendheim im Sinn

des Gesetzes sei, wenn es dazu bestimmt sei, mehr als fünf Kinder zur Erziehung

und Betreuung aufzunehmen (§ 2). Um als Jugendheim zu gelten, ist zudem

eine Bewilligung notwendig (Art. 13 der Verordnung über die Aufnahme von

Pflegekindern vom 19. Okto­ber 1977 [Pflegekinderverordnung, PAVO]).

Im Kanton F verfügten die Beschwerdeführenden über eine

Betriebsbewilligung als sozialpädagogische Pflegefamilie. Diese kantonale

Betriebsbewilligung wird im Kanton F gemäss § 5 des Gesetzes über die

Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen

(Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 erteilt, wenn a) die fachkundige

Leitung sichergestellt ist, b) die fachlich angemessene, dem Zweck

entsprechende Leistungserbringung gewährleistet ist und c) die baulichen

und betrieblichen Verhältnisse der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die

Betriebsbewilligung erlosch jedoch bei Schliessung der Einrichtung.

Im Kanton Zürich ist eine entsprechende

Betriebsbewilligung nicht vorgesehen. Es wird vielmehr zwischen einer

Heimbewilligung für ein Jugendheim im Sinn des Jugendheimegesetzes oder

zwischen Pflegekindbewilligungen im Sinn der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge

vom 11. September 1969 unterschieden. Für heimähnliche Einrichtungen

verweist § 1 lit. d ZLV auf § 2 der Verordnung über die

Jugendheime vom 4. Oktober 1962, wonach darunter alle Einrichtungen

fallen, welche dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder zu betreuen,

insbesondere auch Pflegekindergrossfamilien und ähnliche Einrichtungen.

Das Konzept der Institution der Beschwerdeführenden ist

darauf ausgerichtet, maximal vier bis fünf Kinder zu betreuen, weshalb sie

definitionsgemäss nicht unter das Jugendheimegesetz fallen. Nach dem Umzug der

Beschwerdeführenden in den Kanton Zürich konnte zunächst aufgrund von deren

Verhalten und Äusserungen davon ausgegangen werden, dass sie die Erlangung

einer solchen Heimbewilligung anstrebten, weshalb die Beschwerdegegnerin ihnen

weiterhin den entsprechenden Tarif vorläufig gut­sprach. Aufgrund der letzten

Mitteilungen der Beschwerdeführenden ist nun jedoch davon auszugehen, dass

diese derzeit nicht weiter das Ziel verfolgen, eine Heimbewilligung zu

erlangen, da sie diverse organisatorische und strukturelle Änderungen

vorzunehmen hätten. Auch aus den Angaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren

geht nicht hervor, dass weiterhin eine Heimbewilligung angestrebt würde. Die

Ausführungen, dass sie sich einem bestehenden Heim anschliessen könnten, sind

zudem eher vage und es liegen noch keine konkreten Hinweise auf solch eine

Umstrukturierung vor.

Die Beschwerdeführenden halten zudem fest, keinen nahtlosen

Betrieb mit Vollbesetzung garantieren zu können, was ebenfalls gegen den

Heimcharakter spricht. Es ist demzufolge – wie von der Vorinstanz festgehalten

– nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin

nach Ablauf der Übergangsfrist zur Klärung der Rechtslage als Pflegefamilie und

nicht als Jugendheim betrachtet werden. Da aufgrund der Aktenlage davon

auszugehen ist, dass sie derzeit keine Heimbewilligung mehr anstreben bzw. die

Erteilung einer solchen in Kürze nicht absehbar ist, ist bei ihrer Institution

tatsächlich nicht von einem Jugendheim auszugehen. Sie machen auch im

Beschwerdeverfahren nicht geltend, sich nun tatsächlich zu einer heimähnlichen

Institution umgestaltet zu haben. Folglich bleibt nur zu prüfen, ob sie dennoch

nach den für Jugendheime massgebenden Versorgertaxen oder eben nach den

Pflegegeld-Richtlinien des AJB zu entschädigen sind.

4.3

Aus der

Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Kanton F für ihre Institution

über eine Heimbewilligung verfügten, können sie aufgrund des Kantonswechsels

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz zu verweisen, dass es den Beschwerdeführerenden frei gestanden hätte,

im Kanton F zu bleiben. Die unterschiedliche Entschädigung verschiedener

Institutionen hänge von deren Angebot, Qualitätssicherung und anfallenden

Kosten ab, wobei ein Jugendheim selbstredend mehr Kosten verursache als eine

Pflegefamilie ohne externe Angestellte und mit maximal fünf Betreuungsplätzen.

Eine heimähnliche Struktur bestehe jedoch darin, dass die Beschwerdeführenden

als Leiter mit dem Betrieb der Institution ihren Lebensunterhalt verdienten.

Dies rechtfertige jedoch keine Tagespauschale in Höhe von Fr. 300.-, wie

sie die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren verlangten (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

Entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden liegt auch keine

Verletzung der Rechtsgleichheit vor, wenn das kantonale Recht von Kanton zu

Kanton verschieden ist und selbst gleich oder ähnlich lautende Bestimmungen verschieden

gehandhabt werden (BGE 91 I 480 E. 3; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 767).

4.4

Das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Erteilung von Kostengutsprachen im

Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen wurde von der Direktorin der Sozialen

Dienste in einer Handlungsanweisung betreffend "Finanzierung von

ambulanten und stationären erzieherischen Hilfen" vom 1. Mai 2012

konkretisiert. Danach ist eine Kostengutsprache zu erteilen, wenn die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde eine Kindesschutzmassnahme angeordnet hat

(E. 2 der Handlungsanweisung). Für Platzierungen in Pflegefamilien seien

die kantonalen Pflegegeld-Richtlinien des AJB massgebend (E. 5.2 der

Handlungsanweisung). Für Platzierungen in Heimen wird auf die Verfügung der

Bildungsdirektion betreffend Versorgertaxen in Kinder- und Jugendheimen etc.

vom 26. Juli 2013 verwiesen. Die Handlungsanweisung steht in keinem

Widerspruch zum geltenden kantonalen Recht, und ihr Zweck liegt gerade eben in

der Gleichberechtigung der Institutionen im Rahmen der Kostengutsprachen. Das

danach gerichtete Vorgehen ist deshalb nicht zu beanstanden.

4.5

Gemäss den

Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze in Pflegefamilien des

AJB in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung beträgt die Tagespauschale

für die Dauerpflege eines Kindes im 1.–6. Altersjahr Fr. 56.- bzw. ab dem

7.

–12. Altersjahr Fr. 58.-. Es wird ausdrücklich vorgesehen, dass die

Entschädigung in besonderen Fällen höher oder tiefer angesetzt werden könnte,

z. B. bei

ausgewiesenem erheblichem Mehraufwand oder bei besonderer Qualifikation der

Pflegeeltern, z. B.

dank einschlägiger Fortbildung. Für Kinder- und Jugendheime (ohne internes

Schulangebot) hingegen hat die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 26. Juli

2013.

betreffend Versorgertaxen eine solche von Fr. 245.- pro Tag festgelegt.

4.6

Es ist

unbestritten, dass bei den Beschwerdeführenden aufgrund von deren Ausbildung

und des Konzepts ihrer Institution nicht von einer gewöhnlichen Pflegefamilie

ausgegangen werden kann und dass die Minimalbeträge nicht ausreichen können.

Die Beschwerdeführenden verfügen über fachliche Qualifikationen und

beschäftigen teilweise eine Angestellte in Ausbildung. Der Beschwerdeführer 1

ist dipl. Sozialpädagoge FH und hat nach eigenen Angaben langjährige Erfahrung

in Bereich der Betreuung. Die Beschwerdeführerin 2 gibt an, eine

Weiterbildung zur qualifizierten Begleiterin von Pflegekindern absolviert zu

haben und ebenfalls über Erfahrung in Heimen zu verfügen. Es liegen unbestritten

besondere Verhältnisse vor.

Die Vorinstanz hat deshalb erwogen, dass eine höhere

Tagespauschale als die für eine reguläre private Pflegefamilie vorgesehene

auszurichten sei. Demzufolge legte sie einen Mittelwert zwischen den

Pflegegeld-Richtlinien und den Versorgertaxen fest, welchen die

Beschwerdegegnerin bei der nächsten Kostengutsprache nach Klärung der Situation

im September 2015 zuzusprechen habe. Der festgelegte Mittelwert von Fr. 152.-

liegt Fr. 43.- unter dem den Beschwerdeführenden bisher als Kinder- und

Jugendheim im Kanton F zugestandenen Tarif von Fr. 195.- bzw. Fr. 68.-

unter dem während dem Bewilligungsverfahren zugestandenen Tarif von Fr. 220.-.

Angesichts der infrastrukturellen und organisatorischen Beschaffenheit der

Institution ist die Einschätzung, dass die Kosten geringer als in einem Jugendheim

sind, welches zudem mehrere externe Angestellte beschäftigt und mehr Auflagen

zu erfüllen hat, im Lichte der kantonalen Gesetzgebung nicht zu beanstanden.

Die Berechnung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und überdies nicht völlig

fern von einer angemessenen Tagespauschale. Mit ihrer Anweisung an die

Beschwerdegegnerin, diesen Betrag als angemessene Tagespauschale auszurichten,

hat die Vorinstanz von ihrem Ermessen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die

kantonalen Pflegegeld-Richtlinien sehen "besondere Fälle" vor, was

einem unbestimmten Rechtsbegriff gleichkommt und dazu führt, dass der Behörde

damit Ermessen eingeräumt wird (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 445 ff.).

Die Ermessensausübung der Vorinstanz erweist sich als nicht rechtverletzend und

ist demzufolge nicht zu beanstanden.

4.7

Die Beschwerdeführenden

standen vor dem Umzug mit dem AJB bezüglich des Bewilligungsverfahrens in Kontakt.

Das AJB teilte ihnen mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit, dass im

Kanton Zürich keine Heimbewilligung benötigt werde und sie den Status als

Pflegefamilie hätten, wenn sie nicht mehr als fünf Minderjährige aufnähmen. Als

private sozialpädagogische Pflegefamilie seien die Beschwerdeführenden frei in

der Preisgestaltung, und es gebe keine kantonalen Höchstansätze für ein Angebot

wie das ihre. Es verstehe sich von selbst, dass die Minimalansätze, wie sie für

normale Pflegefamilien im Kanton Zürich vorgesehen seien, ihre Kosten nicht

deckten. Selbst wenn jedoch keine gesetzlichen Höchstbeträge festgelegt sind,

bedeutet dies nicht, dass jeder frei festgesetzte Betrag auch entsprechend von

den Sozialbehörden vollständig getragen werden muss. Eine Finanzierung durch

das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ist überdies mangels Heimbewilligung

ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin hält sich gemäss ihrer internen Handlungsanweisung

– auch im Sinn der Gleichberechtigung – an die Pflegegeld-Richtlinien. Da wie

oben ausgeführt die Versorgertaxen in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen,

ist dieses Vorgehen als rechtmässig zu bezeichnen. Zudem wurde berücksichtigt,

dass vorliegend nicht von einer "gewöhnlichen" Pflegefamilie

ausgegangen werden kann.

4.8

Da

demzufolge bereits im September 2015 feststand, dass die Beschwerdeführenden

über keine Heimbewilligung verfügen bzw. in Kürze verfügen werden, ist der von

der Vorinstanz festgelegte Tagestarif von Fr. 152.- (zzgl. Nebenkosten)

für die Zeit vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 nicht zu

beanstanden. Die Anordnung der Beschwerdegegnerin als auch die Konkretisierung

durch die Vorinstanz erweisen sich somit als zulässig und verhältnismässig.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14

VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11

und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …