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Entscheid

VB.2015.00497

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00497

16. Dezember 2015Deutsch14 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A wird, nachdem nach durchgeführten Observationen eine

Invalidenrente der Unfallversicherung per 5. Oktober 2011 und per 18. Oktober

2012 vorläufig eine Rente der Invalidenversicherung eingestellt worden waren,

seit dem 1. Sep­tember 2013 von der Gemeinde X ohne

Berücksichtigung von Wohnkosten wirtschaftlich unterstützt. Der erste Beschluss

betreffend das Budget für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August

2014 war am 30. Oktober 2013 erfolgt und in Rechtskraft erwachsen.

B.

Vor Zusprechung der wirtschaftlichen Hilfe hatte A per

31. Oktober 2012 die von ihm bewohnte Liegenschaft in X für Fr. 343'000.-

dem Sohn C verkauft. In Verrechnung von Schulden und Rechnungen hatte der Sohn

noch Fr. 22'500.- zu bezahlen, welcher Betrag gleichentags A gutgeschrieben

wurde. A war im Kaufvertrag rein obligatorisch wirkend ein lebenslanges

Wohnrecht an einem Zimmer sowie das Mitbenützungsrecht am ganzen Haus sowie

Garten und Umschwung mit Schopf eingeräumt worden. Sämtliche Unterhalts- und

Verbrauchskosten würden zulasten des Sohnes gehen. Dieser sei verpflichtet, die

obligatorisch wirkende Vereinbarung einem allfälligen Rechtsnachfolger zu

überbinden, mit der Pflicht zur fortlaufenden Weiterüberbindung und mit

Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfall. In der Folge schlossen A und C einen

Mietvertrag ab, wonach Ersterer einen Mietzins von Fr. 1'050.- zu bezahlen

habe mit Mietbeginn "ab Datum von Hypothekübernahme". C hat den

Vertrag noch am selben Tag der Eigentumsübertragung unterschrieben, also am 31. Oktober

2012.

Im Rahmen der Abklärungen bezüglich der

beantragten wirtschaftlichen Hilfe für A hatte C am 21. August 2013 der

Gemeinde X mitgeteilt, von seinem Vater bis und mit Februar 2013 Mietzinse

erhalten zu haben. Per März 2013 habe er Fr. 300.- bekommen und die Schulden

würden sich nun auf Fr. 6'000.- belaufen. Die Gemeinde X verwies mit

an C gerichtetem Schreiben vom 4. September 2013 auf das Wohnrecht gemäss

Kaufvertrag, weswegen die Wohnkosten nicht übernommen würden.

Am 18. August 2014 liess A, nunmehr anwaltlich

vertreten, der Gemeinde X ein Exemplar des Kaufvertrags zukommen, gemäss

welchem er am Rand zu Ziff. 12 handschriftlich (undatiert) auf das

Wohnrecht verzichtet hat.

C. Mit

Beschluss vom 27. August 2014 verlängerte die Gemeinde X die

wirtschaftliche Hilfe für A für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 31. August

2015, wie erwähnt ohne Berücksichtigung von Wohnkosten. Dem Rechtsvertreter wurde

mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 mitgeteilt, der Gemeinde sei beim Antrag

auf wirtschaftliche Hilfe eine Kaufvertragsversion ohne Verzichtserklärung auf

das Wohnrecht vorgelegt worden. Der Verzicht sei erfolgt, als schon

Sozialhilfegelder geflossen seien.

Erwägungen

II.

Am 16. Oktober 2014 erhob A beim Bezirksrat D

Rekurs gegen den Beschluss der Gemeinde X vom 27. August 2014. Er

beantragte dessen Aufhebung und die Gemeinde sei zu verpflichten, bei der

Berechnung der Unterstützungsleistung zusätzlich die Wohnkosten zu übernehmen,

unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat wies den

Rekurs am 14. Juli 2015 ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, ebenso

wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.

Am 27. August 2015 ging die Beschwerde von A beim

Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids, in

Wiederholung des vor dem Bezirksrat gestellten Antrags, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Sodann sei ihm für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren. Die Gemeinde X beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete

am 5. Oktober 2015 unter Hinweis auf die vorinstanzlich vorgebrachten Argumente

auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat hatte am 9. September 2015

unter Hinweis auf den Rekursentscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.

A bewohnt aktuell die betreffende Liegenschaft in X

zusammen mit dem erwachsenen Sohn E.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Vorliegend

geht es um die Frage, ob die Mietzinse von monatlich Fr. 1'050.- ins Sozialhilfebudget

des Beschwerdeführers aufzunehmen seien. Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der

Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer

von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Streitwert liegt hier

unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz

fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Grundsätzlich

gilt das Subsidiaritätsprinzip, das heisst es sind andere gesetzliche

Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen an die Hilfe

anzurechnen (§ 2 Abs. 2 SHG). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität

einerseits sowie dem allgemeinen Grundsatz der Eigenverantwortung der

hilfesuchenden Person andererseits (siehe SKOS-Richtlinien, Kap. A.I.)

folgt, dass diese alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu

unternehmen hat. Dazu gehört auch, dass die hilfesuchende Person allfällige

Vermögenswerte in Wahrung der genannten Grundsätze einzusetzen hat und grundsätzlich

nicht eigenmächtig ohne vorgängige Zustimmung der Sozialbehörde, welche über

eine allfällige Kostengutsprache zu befinden hätte (§ 16a SHG), Schulden

begründen darf (vgl. BGr, 4. August 2008,8C_347/2007, E. 5; Claudia

Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische

Sozialhilferecht, Christoph Häfeli [Hrsg.], Luzern 2008, S. 87 ff.,

insbes. S. 108).

2.2

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

Ermessensunterschreitugn, sowie unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts beschränkt. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 70 in

Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 50 N. 9).

3.

3.1

Die

Vorinstanz lehnte wie die Beschwerdegegnerin die Aufnahme der Wohnkosten des Beschwerdeführers

im Budget ab, weil er im Rahmen des Verkaufs der von ihm zusammen mit dem

erwachsenen Sohn E bewohnten Liegenschaft an den Sohn C ein lebenslanges

Wohnrecht gewährt bekommen habe, wobei Letzterer auch für die Unterhalts- und

Verbrauchskosten aufkommen soll. Den entsprechenden Kaufvertrag mit dem

unentgeltlichen Wohnrecht habe der Beschwerdeführer im Abklärungsverfahren bei

der Beschwerdegegnerin eingereicht. Auch habe er damals angegeben, keine

Mietzinse zu bezahlen. Es sei dann der Mietvertrag eingereicht worden, wobei

sich in den Akten aber keine Belege betreffend bezahlte Mietzinse fänden. Dies

alles sei vor dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 30. Oktober 2013 geschehen, mit welchem dem Beschwerdeführer zwar wirtschaftliche

Hilfe zugesprochen worden sei, aber ohne Wohnkosten zu vergüten. Der Umstand,

dass er diesen Beschluss bzw. das Budget ohne Wohnkosten akzeptiert habe,

belege, dass er sich darüber im Klaren gewesen sei, aufgrund des Wohnrechts

bezüglich der Wohnkosten nicht bedürftig zu sein. Das Nachreichen einer

Kaufvertragsvariante mit dem Verzicht auf das Wohnrecht im Jahr 2014 lasse den

Schluss zu, dass er durch den Verzicht auf das Wohnrecht bewirken wollte, dass

die Beschwerdegegnerin die Wohnkosten ins Budget aufnehmen solle. Dieses

Verhalten drücke den klaren Willen des Beschwerdeführers aus, durch den

Verzicht auf das Wohnrecht zu mehr wirtschaftlicher Hilfe zu gelangen. Bei

dieser Sachlage habe er seine Notlage im Bereich Wohnkosten einzig (und absichtlich)

zum Zweck verursacht, sich diesbezüglich auf sein Recht auf Hilfe in einer Notlage

berufen zu können bzw. höhere Sozialhilfeleistungen zu erwirken. Dies sei

rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen.

3.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet den Rechtsmissbrauch, seien doch nicht alle Umstände

berücksichtigt worden. Weder C, welcher für seine Familie mit zwei Kindern aufzukommen

habe, noch E seien in der Lage, die effektiv anfallenden Wohnkosten für den

Beschwerdeführer zu leisten. Die theoretische Abdeckung der Wohnkosten durch

den Sohn C habe nicht zum Tragen kommen können, weshalb die Beschwerdegegnerin

von vornherein verpflichtet gewesen wäre, diese zu berücksichtigen. Es habe vom

Beschwerdeführer angesichts der familiären Situation von C nicht erwartet

werden können, an der theoretischen Verpflichtung zu insistieren. Deswegen sei

auch nicht zu beanstanden, dass er auf die Unentgeltlichkeit des Wohnrechts verzichtet

habe.

4.

4.1

Vorab ist

der Klarheit halber festzuhalten, dass vorliegend die strittige Berücksichtigung

von Wohnkosten im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom

1.

September 2014 bis zum 31. August 2015 Streitgegenstand

bildet. Dies war denn auch Verfügungsthema. Der Kaufvertrag vom 31. Oktober

2012.

mit dem Wohnrecht bzw. der später vom Beschwerdeführer handschriftlich

angebrachte Verzicht mitsamt dem Mietvertrag und das dazugehörige Verhalten der

Vertragsparteien gehören zum entsprechenden Sachverhalt. Die hier

vorzunehmende Prüfung bzw. Würdigung hat in diesem abgesteckten Rahmen zu

erfolgen, innerhalb welchem wie erwähnt der Grundsatz der Rechtsanwendung von

Amtes wegen gilt (E. 2.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 29 und 46).

4.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet vor allem, dass ihm rechtsmissbräuchliches Verhalten

vorgeworfen werde. Diese Frage kann vorliegend indessen offenbleiben, da – wie

sich zeigen wird – die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (zum Rechtsmissbrauch

bzw. Prüfungserfordernis vgl. BGr, 22. November 2012,8C_500/2012,

E. 7.3, 7.4.3).

4.3

Es gilt

hier auf die Tragweite der Abmachung betreffend das im öffentlich beurkundeten

Kaufvertrag vom 31. Oktober 2012 eingeräumte Wohnrecht bzw. des späteren

handschriftlich vermerkten Verzichts auf dasselbe seitens des Beschwerdeführers

einzugehen. Es versteht sich von selbst und ist auch dem rechtskundig

vertretenen Beschwerdeführer bekannt, dass das – wenn auch nur obligatorisch

wirkende – unentgeltliche Wohnrecht mit­samt Überbindung der Unterhalts- und

Verbrauchskosten an die Käuferschaft bzw. deren Rechtsnachfolger einen finanziellen

Wert darstellt, der sich beispielsweise auf den Kaufpreis mit

entsprechender Handhabung seitens der Steuerbehörde auswirkt (für Näheres vgl.

Merkblatt des kantonalen Steueramts Zürich über die steuerliche Behandlung von

Nutzniessung, Wohnrecht, Dienstbarkeiten oder anderen vorgemerkten persönlichen

Rechten vom 29. April 2013, abrufbar unter www.steueramt.zh.ch).

4.3.1

Der Beschwerdeführer und sein Sohn C hatten beim Abschluss des Vertrages

vor dem Notariat und Grundbuchamt Y gemäss dem dort unterzeichneten

Vertragsexemplar die Absicht, das dem Beschwerdeführer effektiv eingeräumten

Wohnrechts umzusetzen. Andernfalls stellte sich nämlich die Frage der

Simulation bzw. Ungültigkeit des Kaufvertrages. Dies braucht aber in diesem

Verfahren nicht weiter thematisiert zu werden, zumal der Sohn C nach dem

Eigentumsübertrag – jedenfalls teilweise – unbestrittenermassen auf Zahlungen

seitens des Beschwerdeführers verzichtet hat und insoweit das kostenlose

Wohnrecht umgesetzt worden ist. Entsprechend blieb auch der erste Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2013, wonach im Budget für die Zeit vom

1.

September 2013 bis zum 31. August 2014 keine Wohnkosten enthalten

waren, unangefochten (siehe vorn I. A.).

4.3.2

Indem aber zwischen Vater und Sohn die Aufhebung des unentgeltlichen

Wohnrechts – aus welchen Gründen auch immer – abgesprochen wurde, ging

damit zulasten des Beschwerdeführers eine Besserstellung des Sohnes in dessen

Stellung als Eigentümer der nicht mehr gleichermassen belasteten Liegenschaft

einher; im Kaufvertrag war sogar die Überbindung des Wohnrechts an einen

allfälligen Rechtsnachfolger stipuliert worden, was aber mit dem Verzicht auf

das Wohnrecht hinfällig wurde (vorn I. B.; vgl. auch E. 4.3). Die

Aufhebung blieb allerdings in Bezug auf Frage der Berücksichtigung von

Wohnkosten im hier interessierenden Sozialhilfebudget ohne Folgen, machte der

Beschwerdeführer doch beim Antrag auf wirtschaftliche Hilfe keine solchen

geltend. Entsprechend blieb, wie in E. 4.3.1 erwähnt, das mit Beschluss

vom 30. Oktober 2013 festgelegte Budget ohne Wohnkosten unangefochten.

Insoweit und bis dahin wurde die erwähnte Absprache betreffend Aufhebung des

unentgeltlichen Wohnrechts demnach nicht verwirklicht, was letztlich im

Einvernehmen mit dem Sohn C geschah.

4.3.3

Will nun aber das tatsächlich gelebte, unentgeltliche Wohnrecht während

laufender Unterstützung (E. 4.3.2) durch einen entgeltlichen Mietvertrag

zulasten des Sozialhilfebudgets abgelöst werden, so widerspricht dies unter den

gegebenen Umständen diametral den erwähnten Grundsätzen der Eigenverantwortung

und der Subsidiarität (E. 2.1) und verdient keinen Schutz. Zum einen fehlt

es an einer Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin – sie hat denn auch

mehrfach mitgeteilt, dass sie unter den gegebenen Umständen die Miet- bzw.

Wohnkosten nicht übernehme (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 2 SHG) –, zum

andern kann es nicht angehen, C zulasten der öffentlichen Hand zu begünstigen.

Dem wäre aber so, würden im Budget des Beschwerdeführers Wohnkosten

berücksichtigt, welche letztlich an C als Vermieter weiterfliessen. Es versteht

sich von selbst, dass es nicht Aufgabe der Sozialbehörde ist, zum Erhalt von

Vermögenswerten beizutragen, welche im Eigentum des Hilfesuchenden gestanden

waren und worauf dieser kurz vor bzw. während laufender Unterstützung mittels

innerfamiliärer Rechtsgeschäfte ganz oder teilweise verzichtet hat (siehe den dazu

erwähnten Entscheid BGr, 4. August 2008,8C_347/2007, E. 5).

Die hier zu beurteilende Situation lässt sich keinesfalls

mit dem Sachverhalt vergleichen, welcher dem BGE 134 I 65 (= Pra 97, 2008, Nr. 86)

zugrunde lag. Dort hatte ein Vater schon mehrere Jahre vor seiner

Fürsorgeabhängigkeit auf einen Teil seines Vermögens verzichtet und dieses

seinen Kindern als Erbvorbezug überlassen, was nach bundesgerichtlicher

Auffassung nicht von vornherein der Zusprechung von Fürsorgeleistungen entgegenstand.

Hier erfolgte die innerfamiliäre Eigentumsübertragung zu entsprechenden Konditionen

indessen kurz nach Einstellung der Renten der Unfall- und der Invalidenversicherung

(I. A.) und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem mit der Inanspruchnahme

von Sozialhilfe gerechnet werden musste. Sodann erfolgte im erwähnten

Bundesgerichtsentscheid der Verzicht auf das Nutzungsrecht an der abgetretenen

Liegenschaft seitens des Vaters erst, als er hilflos war und in einem Pflegeheim

untergebracht werden musste, wohlwissend, dass er das Haus auf jeden Fall nicht

mehr werde bewohnen können. Hier erfolgte die Verzichtsabsprache indessen,

obgleich der Beschwerdeführer nach wie vor das Haus zusammen mit einem anderen

erwachsenen Sohn bewohnt.

Anzumerken ist, dass vorliegend

nicht weiter interessiert, wenn C wegen seiner eigenen familiären

Verpflichtungen nicht für die Kosten der vom Beschwerdeführer und dem Bruder E bewohnten

Liegenschaft aufkommen kann. Als Gegenleistung hat er nämlich das Eigentum an

der Liegenschaft zu entsprechenden Konditionen erhalten (E. 4.3, 4.3.3).

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass gegebenenfalls die Veräusserung/Vermietung

der Liegenschaft zum Marktwert an einen Dritten eine Option sein könnte. So

oder so wäre dann aus den soeben dargelegten Gründen die Anrechnung des kapitalisierten

Wohnrechts im Budget des Beschwerdeführers zu prüfen.

4.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und es steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung

mit §§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Zu prüfen

bleibt, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren ist.

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,

dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Dies ist vorliegend der Fall (vgl.

E. 4.3.3.), weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …