VB.2015.00498
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00498
4. November 2015Deutsch15 min
(URT.2015.17564)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00498
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung, Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1975 geborener Staatsangehöriger von I, reiste
Mitte 1998 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 30. Mai 2000
verheiratete er sich mit einer 1961 geborenen Schweizerin. In der Folge wurde
ihm zum Verbleib bei der Ehegattin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton G
erteilt, worauf er sein Asylgesuch zurückzog. Die Ehegatten nahmen gemeinsamen
Wohnsitz in C im Kanton G. Am 1. April 2005 wurde A die Niederlassungsbewilligung
für den Kanton G erteilt; am 9. Juni 2005 wurde er in Anwendung von
Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG,
SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Das Ehepaar lebte ab dem
1. September 2006 getrennt. Auf diesen Zeitpunkt hin zog A nach H im
Kanton G. Die Ehe wurde am 17. Oktober 2007 geschieden. Inzwischen war A
nach D (ZH) gezogen. Am 19. Dezember 2008 heiratete A in I eine 1977 geborene
Landsfrau namens E, mit der er das am 2. September 2003 geborene und von
ihm am 13. Oktober 2003 anerkannte Kind F hat.
Am 5. Februar 2009 ersuchten E und ihr Kind bei der
Schweizerischen Botschaft in I um Bewilligung des Familiennachzugs. Mit
Verfügung vom 25. November 2009 erklärte das Bundesamt für Migration die
am 9. Juni 2005 erfolgte erleichterte Einbürgerung von A für nichtig. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde von A wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 31. Juli 2012 ab. A stellte am 10. Januar 2013 beim
Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung. Am
16. Januar 2014 ersuchte er das Migrationsamt darum, ihm eine
Niederlassungsbewilligung auszustellen.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 wies das
Migrationsamt die Bewilligungsgesuche von A vom 10. Januar 2013 bzw.
16. Januar 2014 sowie die Nachzugsgesuche ab, wies A aus der Schweiz weg
und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 11. Februar 2015.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 21. Januar 2015 bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, es sei unter
Entschädigungsfolge festzustellen, dass die vor der Einbürgerung bestehende
Niederlassungsbewilligung nach ihrer Nichtigerklärung wieder aufgelebt sei und
nach wie vor Bestand habe, es seien die Nachzugsgesuche von E und F zu
bewilligen bzw. diesen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen; eventualiter sei sein
Aufenthalt durch Gewährung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung
neu zu regeln.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom
24.
Juli 2015 im Sinn der Erwägungen in der Hauptsache ab, widerrief die
Niederlassungsbewilligung von A, verweigerte ihm eine Aufenthaltsbewilligung
und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum
31.
Oktober 2015.
III.
A liess am 26. August 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge
"(zzgl. MwSt.)" sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung
abzusehen bzw. ihm sei eine solche zu erteilen, E und F seien in Gutheissung
der Nachzugsgesuche Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, eventualiter sei ihm
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter die Sache zur
Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Diese verzichtete am
3.
September 2015 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt
verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG; LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet
des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 VRG).
Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2008 hat das Ausländergesetz vom
16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) das Bundesgesetz vom 26. März
1931.
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1 121) abgelöst. Dem
Beschwerdeführer war die Niederlassungsbewilligung von den Behörden des Kantons
G gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin im Jahr 2005 noch in Anwendung des
früheren Gesetzes erteilt worden. Nach Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung ersuchte er den Beschwerdegegner am 10. Januar 2013 bzw.
16.
Januar 2014 um Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung. Diese Gesuche
wie auch jene um Familiennachzug stellte er mithin nach Inkrafttreten des
Ausländergesetzes, weshalb Letzeres vorliegend anwendbar ist (Art. 126
Abs. 1 AuG e contrario).
3.
Zwischen der Schweiz und I besteht kein Staatsvertrag im
Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG, SR 142.20), welcher dem Beschwerdeführer eine bessere
Rechtsstellung vermitteln würde als das schweizerische Landesrecht.
4.
4.1
Ausländer ist, wer nicht über das Schweizerbürgerrecht verfügt (BGE
135.
II 1 E. 3.4, auch zum Nachstehenden). Mit der Erteilung des
Schweizerbürgerrechts fällt die persönliche Eigenschaft als ausländische Person
dahin, selbst wenn damit eine doppelte Staatsangehörigkeit verbunden sein sollte.
Die eingebürgerte Person untersteht dann nicht mehr dem Ausländerrecht. Wird
die Einbürgerung für nichtig erklärt, verliert die eingebürgerte Person die
schweizerische Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Rechte.
Gleichzeitig wird sie wieder zu einer ausländischen Person, auf die das
Ausländerrecht erneut anwendbar ist. Das Bundesgericht hat im genannten
Grundsatzentscheid festgehalten, dass eine ausländische Person, welche vor der
Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung besass, diese ausländerrechtlich
privilegierte Rechtsstellung durch die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung nicht definitiv und unwiederbringlich verliert (BGE 135 II 1 E. 3.6, auch zum Folgenden). Vielmehr ist der
ausländischen Person grundsätzlich bzw. vorbehältlich inzwischen eingetretener
Erlöschens- oder Widerrufsgründe die gleiche Rechtsstellung wie vor der
Einbürgerung zuzuweisen (BGE 135 II 1 E. 3.7 f.).
Entgegen der Beschwerde kann dem Leiturteil des Bundesgerichts indes nicht
entnommen werden, eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung sei bis zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung "suspendiert" oder lebe danach
"ohne weiteres" bzw. "von Gesetzes
wegen" wieder auf. Vielmehr erfordert das Wiedererlangen der Eigenschaft
einer ausländischen Person eine erneute Regelung ihrer ausländerrechtlichen
Stellung und namentlich ihrer Anwesenheitsberechtigung; dabei sind frühere Bewilligungsentscheide zu berücksichtigen bzw.
dürfen die Betroffenen nicht behandelt werden, als ginge es
um die erstmalige Regelung ihrer Anwesenheit in der Schweiz.
4.2
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der
Beschwerdegegner hätte ihm nicht die Erteilung einer Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung verweigern, sondern allenfalls den Widerruf seiner
vormaligen Niederlassungsbewilligung prüfen können. Jedenfalls in der
vorliegenden Konstellation erweist sich dieser Vorwurf, wie sich aus dem gleich
Folgenden ergibt, als unzutreffend:
4.3
Als der Beschwerdeführer seinen Wohnort in den
Kanton Zürich verlegte, war er kein Ausländer. Demzufolge wurde sein Aufenthalt
im Kanton Zürich ausländerrechtlich nicht geregelt bzw. bewilligt. Infolge der
Nichtigerklärung seiner Einbürgerung wurde er wieder zu einer ausländischen
Person, deren Aufenthalt folglich ausländerrechtlich zu regeln war (vgl.
auch BGE 140 II 65 E. 4.2.2). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Status einer ausländischen Person nach
Nichtigerklärung der Einbürgerung durfte die zuständige Behörde dabei wie
erwähnt nicht völlig frei über die Erteilung einer
Anwesenheitsbewilligung befinden, sondern hatte sie grundsätzlich die
ausländerrechtliche Rechtsstellung zu respektieren, welche der Beschwerdeführer
vor der Einbürgerung innegehabt hatte. Infolge der inzwischen vollzogenen Verlegung des Wohnorts war
der Beschwerdegegner nunmehr (erstmals) für die Regelung der
Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers zuständig. Folglich lag bzw.
liegt eine Situation vor, welche im Wesentlichen derjenigen entspricht, in der
ein Inhaber einer Niederlassungsbewilligung um Verlegung des Wohnorts in einen
anderen Kanton ersucht. (Auch) insofern hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich bzw. auf Bewilligung des Kantonswechsels, wenn
keine Widerrufsgründe im Sinn des Art. 63 AuG vorliegen (vgl. Art. 37
Abs. 3 AuG). Auszugehen war bzw. ist somit jedenfalls in Konstellationen
wie der vorliegenden von einem grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Dass der Beschwerdegegner nicht den Widerruf der dem Beschwerdeführer vormals für den Kanton
G erteilten Niederlassungsbewilligung verfügte, ist daher nicht zu beanstanden
bzw. erweist sich als richtig, zumal er hierfür gar nicht kompetent gewesen
wäre. Vielmehr erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch
die Vorinstanz als unzulässig.
4.4
Der Beschwerdegegner verweigerte die Erteilung
einer Anwesenheitsbewilligung im Wesentlichen mit der Begründung, der
Beschwerdeführer habe den Widerrufsgrund des Art. 62 lit. a (in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG erfüllt. Nach
diesen Bestimmungen kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn
die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe
oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss dabei in der Absicht
erfolgen, gestützt darauf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu
erhalten (BGr, 14. Februar 2014,2C_214/2013, E. 2.1 mit Hinweisen).
Die ausländische Person ist verpflichtet, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AuG). Als wesentlicher Umstand
gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere das Vorhandensein
vor- bzw. ausserehelicher Kinder bei Gesuchen zum Verbleib beim in der Schweiz
ansässigen Ehepartner bzw. bei der Ehepartnerin (BGr, 2. Dezember 2011,
2C_403/2011, E. 3.3.2). Der Ausländer ist zwar nicht in jedem Fall
verpflichtet, über das Vorhandensein eigener Kinder auch ohne entsprechende
Frage seitens der Behörden zu informieren (BGr, 2. Dezember 2011,
2C_403/2011, E. 3.3.3, auch zum Nachstehenden). Vielmehr liegt ein
"Verschweigen" im Sinn von Art. 62 lit. a AuG nur dann vor,
wenn der Ausländer aufgrund seiner Gesuchsbegründung oder anderer von ihm zu
vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein erweckt bzw.
aufrechterhält und insofern eine Täuschungshandlung begeht. Ergibt sich
demgegenüber aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, dass die
Bewilligungsvoraussetzungen genauerer Abklärung bedürfen, so obliegt es kraft
des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes in erster Linie
den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen.
4.5
Bezüglich des hier infrage
stehenden Widerrufsgrunds kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Dem Beschwerdeführer wurden die Einreise und der Aufenthalt in der
Schweiz zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau bewilligt. Die Ehegatten
lebten seit September 2006 getrennt. Der Beschwerdeführer zeugte demnach mit
seiner heutigen Ehefrau ein Kind, während er noch mit
seiner Schweizer Ehegattin zusammenlebte, von welcher Beziehung sich seine
Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz ableitete. Er macht zwar geltend, bei
Ersuchen um eine Niederlassungsbewilligung nicht gewusst zu haben, dass er ein
Kind habe. Dies erscheint freilich ausgeschlossen, nachdem
der Beschwerdeführer sein Kind bereits rund einen
Monat nach der Geburt, mithin bereits im Oktober 2003
anerkannte und seine Aufenthaltsbewilligung am 24. März 2004 erneuert
wurde. Ohnehin wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die zuständigen
Behörden über während des Bewilligungsverfahrens eingetretene wesentliche neue
Umstände bzw. über solche, von denen er während des Verfahrens Kenntnis
erlangte, zu informieren. Das Verschweigen
ausserehelicher Kinder und/oder einer Parallelbeziehung ist sodann, soweit es
um die Bewilligung des Familiennachzugs des Ehegatten einer in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Person geht, offenkundig geeignet, die Behörde in der
Annahme zu bestärken, mit dem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung werde die
Begründung bzw. Aufrechterhaltung einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz
bezweckt; auch von einer rechtsunkundigen Person kann und darf in dieser
Konstellation erwartet werden, dass sie die Migrationsbehörden von sich aus
über aussereheliche Kinder informiert (vgl. BGr, 8. Januar 2014,
2C_374/2013, E. 2.5). Der Beschwerdeführer hat sich daher vorwerfen zu
lassen, die Geburt seines Kindes gegenüber den
zuständigen Migrationsbehörden verschwiegen zu haben. Vor dem geschilderten
Hintergrund muss sodann entgegen der Beschwerde auf Täuschungsabsicht des
Beschwerdeführers geschlossen werden (vgl. BGr, 8. Januar 2014,
2C_374/2013, E. 2.5).
4.6
Der Beschwerdeführer wendet freilich ein,
der Widerrufsgrund des Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a AuG könne in Nachachtung von Art. 63 Abs. 2
AuG vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da von einem ordnungsgemässen
Aufenthalt von mehr als 15 Jahren auszugehen sei. Dem kann nicht gefolgt
werden: Als ordnungsgemäss gilt der Aufenthalt, wenn er durch die Migrationsbehörden
bewilligt wurde, wobei bei in der Schweiz geschlossenen Ehen regelmässig auch
die Zeit zwischen der Heirat und der darauf gestützten Bewilligungserteilung
angerechnet wird (BGE 137 II 10 E. 4.4). Der Aufenthalt während eines
Asylverfahrens wird demgegenüber nur angerechnet, wenn das Asylgesuch
gutgeheissen bzw. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (BGE 137 II 10
E. 4.6). Demzufolge sind die Vorinstanzen zu Recht von einem
ordnungsgemässen Aufenthalt ab 30. Mai 2000
ausgegangen. Über die hier umstrittene Anwesenheitsberechtigung des
Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner am 17. Dezember 2014 und damit
noch vor Ablauf der fünfzehnjährigen Frist des Art. 63 Abs. 2 AuG
verfügt. Entgegen der Beschwerde hat er dabei wie oben 4.3 dargelegt zu Recht
die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung verweigert, weshalb
jedenfalls vorliegend ohne Weiteres auf den Zeitpunkt des Erlasses der
Ausgangsverfügung abgestellt werden kann (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2).
4.7
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer, welcher gegenüber den Migrationsbehörden sein aussereheliches
Kind in der Absicht verschwieg, gestützt auf die
Unterdrückung dieses Umstands sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten,
den Widerrufsgrund des Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.
5.
5.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht
automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann
nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und
familiären Verhältnisse des Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE
135.
II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen
Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration eines
Ausländers eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Diesbezüglich kann
vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
5.2
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von
23.
Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier mithin seit rund 17 Jahren
auf. Diese an sich lange Verweildauer ist vorliegend beträchtlich zu relativieren, da sie grösstenteils auf eine Täuschung
der Behörden zurückzuführen ist und ihr daher nur eine sehr beschränkte
Integrationswirkung zuerkannt werden kann. Der Beschwerdeführer kommt für
seinen Lebensunterhalt selbst auf und ist strafrechtlich nicht in Erscheinung
getreten. Angesichts seiner Aufenthaltsdauer erscheint nachvollziehbar, dass er
wie geltend gemacht verschiedene soziale Beziehungen zu Freunden und Bekannten
sowie den (erwachsenen) Kindern seiner ersten Ehefrau
unterhält. Vor der Einreise lebte der Beschwerdeführer in I, wo heute noch sein Kind und seine
Ehefrau sowie seine Eltern und Schwestern weilen. Er verbrachte somit die
prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Teil seines (jungen)
Erwachsenenlebens in seinem Herkunftsland und hat dieses während seiner
Anwesenheit in der Schweiz regelmässig besucht. Vor diesem Hintergrund ist
entgegen der Beschwerde ohne Weiteres davon auszugehen, dass er mit den
dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Dass die
Beschäftigungsaussichten des Beschwerdeführers in I
voraussichtlich schlechter sind als in der Schweiz, fällt gegenüber den
voranstehenden Elementen nicht ins Gewicht. Insgesamt erscheint es dem
Beschwerdeführer zumutbar, sich in Begründung einer Familiengemeinschaft mit
seiner Kernfamilie im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Die
Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erweist sich als
verhältnis- und rechtmässig.
5.3
In Anbetracht der dargelegten Interessenlage
erweist sich sodann der Schluss der Vorinstanz, es sei kein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
anzunehmen, nicht als rechtsverletzend.
6.
Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten über kein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz verfügt, besteht keine Grundlage für den Nachzug seiner Frau und
seines Kindes.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen.
8.
Da auch die für den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz
festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz inzwischen abgelaufen ist, gilt es
eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011,
VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte
allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und
Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat sich der
Beschwerdeführer binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt
nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheides aus dem Land zu entfernen.
9.
Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010,
2C_515/2009, E. 1.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Wegweisung,
steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Januar 2016 bzw. im Sinn der Erwägung 8
angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
7.
Mitteilung an…