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Entscheid

VB.2015.00498

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00498

4. November 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17564)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1975 geborener Staatsangehöriger von I, reiste

Mitte 1998 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 30. Mai 2000

verheiratete er sich mit einer 1961 geborenen Schweizerin. In der Folge wurde

ihm zum Verbleib bei der Ehegattin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton G

erteilt, worauf er sein Asylgesuch zurückzog. Die Ehegatten nahmen gemeinsamen

Wohnsitz in C im Kanton G. Am 1. April 2005 wurde A die Niederlassungsbewilligung

für den Kanton G erteilt; am 9. Juni 2005 wurde er in Anwendung von

Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG,

SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Das Ehepaar lebte ab dem

1. September 2006 getrennt. Auf diesen Zeitpunkt hin zog A nach H im

Kanton G. Die Ehe wurde am 17. Oktober 2007 geschieden. Inzwischen war A

nach D (ZH) gezogen. Am 19. Dezember 2008 heiratete A in I eine 1977 geborene

Landsfrau namens E, mit der er das am 2. September 2003 geborene und von

ihm am 13. Oktober 2003 anerkannte Kind F hat.

Am 5. Februar 2009 ersuchten E und ihr Kind bei der

Schweizerischen Botschaft in I um Bewilligung des Familiennachzugs. Mit

Verfügung vom 25. November 2009 erklärte das Bundesamt für Migration die

am 9. Juni 2005 erfolgte erleichterte Einbürgerung von A für nichtig. Eine

dagegen gerichtete Beschwerde von A wies das Bundesverwaltungsgericht mit

Urteil vom 31. Juli 2012 ab. A stellte am 10. Januar 2013 beim

Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung. Am

16. Januar 2014 ersuchte er das Migrationsamt darum, ihm eine

Niederlassungsbewilligung auszustellen.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 wies das

Migrationsamt die Bewilligungsgesuche von A vom 10. Januar 2013 bzw.

16. Januar 2014 sowie die Nachzugsgesuche ab, wies A aus der Schweiz weg

und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 11. Februar 2015.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 21. Januar 2015 bei der

Sicherheitsdirektion rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, es sei unter

Entschädigungsfolge festzustellen, dass die vor der Einbürgerung bestehende

Niederlassungsbewilligung nach ihrer Nichtigerklärung wieder aufgelebt sei und

nach wie vor Bestand habe, es seien die Nachzugsgesuche von E und F zu

bewilligen bzw. diesen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen; eventualiter sei sein

Aufenthalt durch Gewährung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung

neu zu regeln.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom

24.

Juli 2015 im Sinn der Erwägungen in der Hauptsache ab, widerrief die

Niederlassungsbewilligung von A, verweigerte ihm eine Aufenthaltsbewilligung

und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum

31.

Oktober 2015.

III.

A liess am 26. August 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge

"(zzgl. MwSt.)" sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung

abzusehen bzw. ihm sei eine solche zu erteilen, E und F seien in Gutheissung

der Nachzugsgesuche Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, eventualiter sei ihm

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter die Sache zur

Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Diese verzichtete am

3.

September 2015 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt

verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet

des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2008 hat das Ausländergesetz vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) das Bundesgesetz vom 26. März

1931.

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1 121) abgelöst. Dem

Beschwerdeführer war die Niederlassungsbewilligung von den Behörden des Kantons

G gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin im Jahr 2005 noch in Anwendung des

früheren Gesetzes erteilt worden. Nach Nichtigerklärung der erleichterten

Einbürgerung ersuchte er den Beschwerdegegner am 10. Januar 2013 bzw.

16.

Januar 2014 um Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung. Diese Gesuche

wie auch jene um Familiennachzug stellte er mithin nach Inkrafttreten des

Ausländergesetzes, weshalb Letzeres vorliegend anwendbar ist (Art. 126

Abs. 1 AuG e contrario).

3.

Zwischen der Schweiz und I besteht kein Staatsvertrag im

Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG, SR 142.20), welcher dem Beschwerdeführer eine bessere

Rechtsstellung vermitteln würde als das schweizerische Landesrecht.

4.

4.1

Ausländer ist, wer nicht über das Schweizerbürgerrecht verfügt (BGE

135.

II 1 E. 3.4, auch zum Nachstehenden). Mit der Erteilung des

Schweizerbürgerrechts fällt die persönliche Eigenschaft als ausländische Person

dahin, selbst wenn damit eine doppelte Staatsangehörigkeit verbunden sein sollte.

Die eingebürgerte Person untersteht dann nicht mehr dem Ausländerrecht. Wird

die Einbürgerung für nichtig erklärt, verliert die eingebürgerte Person die

schweizerische Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Rechte.

Gleichzeitig wird sie wieder zu einer ausländischen Person, auf die das

Ausländerrecht erneut anwendbar ist. Das Bundesgericht hat im genannten

Grundsatzentscheid festgehalten, dass eine ausländische Person, welche vor der

Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung besass, diese ausländerrechtlich

privilegierte Rechtsstellung durch die Nichtigerklärung der erleichterten

Einbürgerung nicht definitiv und unwiederbringlich verliert (BGE 135 II 1 E. 3.6, auch zum Folgenden). Vielmehr ist der

ausländischen Person grundsätzlich bzw. vorbehältlich inzwischen eingetretener

Erlöschens- oder Widerrufsgründe die gleiche Rechtsstellung wie vor der

Einbürgerung zuzuweisen (BGE 135 II 1 E. 3.7 f.).

Entgegen der Beschwerde kann dem Leiturteil des Bundesgerichts indes nicht

entnommen werden, eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung sei bis zur

Nichtigerklärung der Einbürgerung "suspendiert" oder lebe danach

"ohne weiteres" bzw. "von Gesetzes

wegen" wieder auf. Vielmehr erfordert das Wiedererlangen der Eigenschaft

einer ausländischen Person eine erneute Regelung ihrer ausländerrechtlichen

Stellung und namentlich ihrer Anwesenheitsberechtigung; dabei sind frühere Bewilligungsentscheide zu berücksichtigen bzw.

dürfen die Betroffenen nicht behandelt werden, als ginge es

um die erstmalige Regelung ihrer Anwesenheit in der Schweiz.

4.2

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der

Beschwerdegegner hätte ihm nicht die Erteilung einer Aufenthalts- bzw.

Niederlassungsbewilligung verweigern, sondern allenfalls den Widerruf seiner

vormaligen Niederlassungsbewilligung prüfen können. Jedenfalls in der

vorliegenden Konstellation erweist sich dieser Vorwurf, wie sich aus dem gleich

Folgenden ergibt, als unzutreffend:

4.3

Als der Beschwerdeführer seinen Wohnort in den

Kanton Zürich verlegte, war er kein Ausländer. Demzufolge wurde sein Aufenthalt

im Kanton Zürich ausländerrechtlich nicht geregelt bzw. bewilligt. Infolge der

Nichtigerklärung seiner Einbürgerung wurde er wieder zu einer ausländischen

Person, deren Aufenthalt folglich ausländerrechtlich zu regeln war (vgl.

auch BGE 140 II 65 E. 4.2.2). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Status einer ausländischen Person nach

Nichtigerklärung der Einbürgerung durfte die zuständige Behörde dabei wie

erwähnt nicht völlig frei über die Erteilung einer

Anwesenheitsbewilligung befinden, sondern hatte sie grundsätzlich die

ausländerrechtliche Rechtsstellung zu respektieren, welche der Beschwerdeführer

vor der Einbürgerung innegehabt hatte. Infolge der inzwischen vollzogenen Verlegung des Wohnorts war

der Beschwerdegegner nunmehr (erstmals) für die Regelung der

Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers zuständig. Folglich lag bzw.

liegt eine Situation vor, welche im Wesentlichen derjenigen entspricht, in der

ein Inhaber einer Niederlassungsbewilligung um Verlegung des Wohnorts in einen

anderen Kanton ersucht. (Auch) insofern hat der Beschwerdeführer Anspruch auf

eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich bzw. auf Bewilligung des Kantonswechsels, wenn

keine Widerrufsgründe im Sinn des Art. 63 AuG vorliegen (vgl. Art. 37

Abs. 3 AuG). Auszugehen war bzw. ist somit jedenfalls in Konstellationen

wie der vorliegenden von einem grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Dass der Beschwerdegegner nicht den Widerruf der dem Beschwerdeführer vormals für den Kanton

G erteilten Niederlassungsbewilligung verfügte, ist daher nicht zu beanstanden

bzw. erweist sich als richtig, zumal er hierfür gar nicht kompetent gewesen

wäre. Vielmehr erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch

die Vorinstanz als unzulässig.

4.4

Der Beschwerdegegner verweigerte die Erteilung

einer Anwesenheitsbewilligung im Wesentlichen mit der Begründung, der

Beschwerdeführer habe den Widerrufsgrund des Art. 62 lit. a (in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG erfüllt. Nach

diesen Bestimmungen kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn

die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche

Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe

oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss dabei in der Absicht

erfolgen, gestützt darauf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu

erhalten (BGr, 14. Februar 2014,2C_214/2013, E. 2.1 mit Hinweisen).

Die ausländische Person ist verpflichtet, an der

Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und

vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen

Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AuG). Als wesentlicher Umstand

gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere das Vorhandensein

vor- bzw. ausserehelicher Kinder bei Gesuchen zum Verbleib beim in der Schweiz

ansässigen Ehepartner bzw. bei der Ehepartnerin (BGr, 2. Dezember 2011,

2C_403/2011, E. 3.3.2). Der Ausländer ist zwar nicht in jedem Fall

verpflichtet, über das Vorhandensein eigener Kinder auch ohne entsprechende

Frage seitens der Behörden zu informieren (BGr, 2. Dezember 2011,

2C_403/2011, E. 3.3.3, auch zum Nachstehenden). Vielmehr liegt ein

"Verschweigen" im Sinn von Art. 62 lit. a AuG nur dann vor,

wenn der Ausländer aufgrund seiner Gesuchsbegründung oder anderer von ihm zu

vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein erweckt bzw.

aufrechterhält und insofern eine Täuschungshandlung begeht. Ergibt sich

demgegenüber aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, dass die

Bewilligungsvoraussetzungen genauerer Abklärung bedürfen, so obliegt es kraft

des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes in erster Linie

den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen.

4.5

Bezüglich des hier infrage

stehenden Widerrufsgrunds kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Dem Beschwerdeführer wurden die Einreise und der Aufenthalt in der

Schweiz zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau bewilligt. Die Ehegatten

lebten seit September 2006 getrennt. Der Beschwerdeführer zeugte demnach mit

seiner heutigen Ehefrau ein Kind, während er noch mit

seiner Schweizer Ehegattin zusammenlebte, von welcher Beziehung sich seine

Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz ableitete. Er macht zwar geltend, bei

Ersuchen um eine Niederlassungsbewilligung nicht gewusst zu haben, dass er ein

Kind habe. Dies erscheint freilich ausgeschlossen, nachdem

der Beschwerdeführer sein Kind bereits rund einen

Monat nach der Geburt, mithin bereits im Oktober 2003

anerkannte und seine Aufenthaltsbewilligung am 24. März 2004 erneuert

wurde. Ohnehin wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die zuständigen

Behörden über während des Bewilligungsverfahrens eingetretene wesentliche neue

Umstände bzw. über solche, von denen er während des Verfahrens Kenntnis

erlangte, zu informieren. Das Verschweigen

ausserehelicher Kinder und/oder einer Parallelbeziehung ist sodann, soweit es

um die Bewilligung des Familiennachzugs des Ehegatten einer in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Person geht, offenkundig geeignet, die Behörde in der

Annahme zu bestärken, mit dem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung werde die

Begründung bzw. Aufrechterhaltung einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz

bezweckt; auch von einer rechtsunkundigen Person kann und darf in dieser

Konstellation erwartet werden, dass sie die Migrationsbehörden von sich aus

über aussereheliche Kinder informiert (vgl. BGr, 8. Januar 2014,

2C_374/2013, E. 2.5). Der Beschwerdeführer hat sich daher vorwerfen zu

lassen, die Geburt seines Kindes gegenüber den

zuständigen Migrationsbehörden verschwiegen zu haben. Vor dem geschilderten

Hintergrund muss sodann entgegen der Beschwerde auf Täuschungsabsicht des

Beschwerdeführers geschlossen werden (vgl. BGr, 8. Januar 2014,

2C_374/2013, E. 2.5).

4.6

Der Beschwerdeführer wendet freilich ein,

der Widerrufsgrund des Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a AuG könne in Nachachtung von Art. 63 Abs. 2

AuG vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da von einem ordnungsgemässen

Aufenthalt von mehr als 15 Jahren auszugehen sei. Dem kann nicht gefolgt

werden: Als ordnungsgemäss gilt der Aufenthalt, wenn er durch die Migrationsbehörden

bewilligt wurde, wobei bei in der Schweiz geschlossenen Ehen regelmässig auch

die Zeit zwischen der Heirat und der darauf gestützten Bewilligungserteilung

angerechnet wird (BGE 137 II 10 E. 4.4). Der Aufenthalt während eines

Asylverfahrens wird demgegenüber nur angerechnet, wenn das Asylgesuch

gutgeheissen bzw. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (BGE 137 II 10

E. 4.6). Demzufolge sind die Vorinstanzen zu Recht von einem

ordnungsgemässen Aufenthalt ab 30. Mai 2000

ausgegangen. Über die hier umstrittene Anwesenheitsberechtigung des

Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner am 17. Dezember 2014 und damit

noch vor Ablauf der fünfzehnjährigen Frist des Art. 63 Abs. 2 AuG

verfügt. Entgegen der Beschwerde hat er dabei wie oben 4.3 dargelegt zu Recht

die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung verweigert, weshalb

jedenfalls vorliegend ohne Weiteres auf den Zeitpunkt des Erlasses der

Ausgangsverfügung abgestellt werden kann (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2).

4.7

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer, welcher gegenüber den Migrationsbehörden sein aussereheliches

Kind in der Absicht verschwieg, gestützt auf die

Unterdrückung dieses Umstands sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten,

den Widerrufsgrund des Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

5.

5.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht

automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann

nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und

familiären Verhältnisse des Betroffenen als ver­hältnismässig erscheint (BGE

135.

II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen

Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration eines

Ausländers eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Diesbezüglich kann

vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

5.2

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von

23.

Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier mithin seit rund 17 Jahren

auf. Diese an sich lange Verweildauer ist vorliegend beträchtlich zu relativieren, da sie grösstenteils auf eine Täuschung

der Behörden zurückzuführen ist und ihr daher nur eine sehr beschränkte

Integrationswirkung zuerkannt werden kann. Der Beschwerdeführer kommt für

seinen Lebensunterhalt selbst auf und ist strafrechtlich nicht in Erscheinung

getreten. Angesichts seiner Aufenthaltsdauer erscheint nachvollziehbar, dass er

wie geltend gemacht verschiedene soziale Beziehungen zu Freunden und Bekannten

sowie den (erwachsenen) Kindern seiner ersten Ehefrau

unterhält. Vor der Einreise lebte der Beschwerdeführer in I, wo heute noch sein Kind und seine

Ehefrau sowie seine Eltern und Schwestern weilen. Er verbrachte somit die

prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Teil seines (jungen)

Erwachsenenlebens in seinem Herkunftsland und hat dieses während seiner

Anwesenheit in der Schweiz regelmässig besucht. Vor diesem Hintergrund ist

entgegen der Beschwerde ohne Weiteres davon auszugehen, dass er mit den

dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Dass die

Beschäftigungsaussichten des Beschwerdeführers in I

voraussichtlich schlechter sind als in der Schweiz, fällt gegenüber den

voranstehenden Elementen nicht ins Gewicht. Insgesamt erscheint es dem

Beschwerdeführer zumutbar, sich in Begründung einer Familiengemeinschaft mit

seiner Kernfamilie im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Die

Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erweist sich als

verhältnis- und rechtmässig.

5.3

In Anbetracht der dargelegten Interessenlage

erweist sich sodann der Schluss der Vorinstanz, es sei kein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

anzunehmen, nicht als rechtsverletzend.

6.

Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten über kein Aufenthaltsrecht

in der Schweiz verfügt, besteht keine Grundlage für den Nachzug seiner Frau und

seines Kindes.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen abzuweisen.

8.

Da auch die für den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz

festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz inzwischen abgelaufen ist, gilt es

eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011,

VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte

allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und

Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat sich der

Beschwerdeführer binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt

nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheides aus dem Land zu entfernen.

9.

Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist

die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010,

2C_515/2009, E. 1.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Wegweisung,

steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Januar 2016 bzw. im Sinn der Erwägung 8

angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

7.

Mitteilung an…