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Entscheid

VB.2015.00501

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00501

28. September 2015Deutsch24 min

(URT.2015.17534)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1974 geborene ecuadorianische Staatsangehörige A

heiratete am 11. Dezember 2001 in seinem Heimatland die Schweizerin D. Am

18. Februar 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 21. März

2002 aufgrund seiner Heirat eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

Am 1. Dezember 2002 gaben die

Eheleute die eheliche Wohngemeinschaft auf und lebten fortan getrennt.

Zwischen März 2003 und März 2004 war A

mit der Schweizerin E liiert; aus dieser

Beziehung ist 2003 der Sohn F hervorgegangen. Der

Sohn lebt bei der allein sorgeberechtigten Kinds­mutter,

während A lediglich über ein eingeschränktes und begleitetes Besuchsrecht

verfügt.

Die A gestützt auf seine Ehe mit D erteilte Aufenthaltsbewilligung lief am 17. Februar

2004 ab. Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 wies

das Migrationsamt ein Verlängerungsgesuch ab, da sich A

rechtsmiss­bräuchlich auf seine nur noch formell

bestehende Ehe mit D berufe. Noch während des anschliessenden

Rechtsmittelverfahrens erfolgte am 1. September 2005 die

Scheidung. Am 19. Oktober 2007 wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_207/2007 das Verlängerungsgesuch

von A letztinstanzlich ab.

Im März 2006 kam A mit einer

neuen Lebenspartnerin, der 1964 geborenen Schweizerin G,

zusammen. Im Jahr 2007 wurde

das gemeinsame Kind H geboren. Ein aufgrund des

neuen Sachverhalts (faktische Lebensgemeinschaft mit einer Schweizerin und

gemeinsame Schweizer Tochter) gestelltes Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung wurde mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion am 8. Januar

2013 zweitinstanzlich abgewiesen und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Weil A und G am 20. Februar 2013

heirateten, erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 5. Juni

2013 gleichwohl noch eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau, zuletzt befristet bis 19. Februar

2015.

Nachdem sich die Eheleute getrennt und der Beschwerdeführer

sich aus der ehelichen Wohnung abgemeldet hatte, verweigerte das Migrationsamt

mit Verfügung vom 2. März 2015 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

von A und wies diesen per 2. Mai 2015 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. Juni 2015 ab, unter

Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. September 2015.

III.

Mit Beschwerde vom 31. August

2015.

liess A dem Verwaltungs­gericht

sinngemäss beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und

seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter verlangte er die Zusprechung

einer Parteientschädigung und ersuchte um die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege und die Bestellung seines

Rechtsvertreters im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

beantragte die Sicherheitsdirek­tion die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]).

Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien-

respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus,

wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche

Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung

erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen

Eheprobleme oder berufliche Verpflichtungen zu einer dauerhaften Trennung,

liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG

und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines

Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (BGr, 9. Dezember

2009,2C_388/2009, E. 4; BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1;

VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Die Anforderungen an

den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft

sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben

die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE doch nicht

den Sinn, dem Ehepartner einer Schweizer Bürgerin so lange das Aufenthaltsrecht

zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr

muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche

Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung

der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai 2013,

C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis

zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von

einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten

Ehegemeinschaft auszugehen (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00317, E. 2.2;

VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die

frühere Rechtslage). Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin

regelmässige persönliche Kontakte pflegen und gemeinsam eine Ehetherapie

besuchen (Marc Spescha in: derselbe [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich

2012, Art. 50 AuG N. 3).

2.2

Am 3. April

2014.

wurde der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau nach unbekannt abgemeldet.

Mit eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts I vom 6. Mai

2014.

wurde davon Vormerk genommen, dass die Ehegatten seit dem 1. März

2014.

getrennt leben. Der Beschwerdeführer bestätigte in seinem

Verlängerungsgesuch vom 31. Januar 2015, seit dem 15. Juli 2014 von seiner

Ehefrau getrennt zu leben. Es wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht

bestritten, räumlich getrennt von seiner Ehefrau zu leben, wenngleich er sich

auch weiterhin regelmässig in der ehelichen Wohnung aufhalten will und die

Eheleute vor wenigen Monaten eine Paartherapie begonnen haben. Aufgrund der

langen Trennungsdauer ist unabhängig von den vorgebrachten Trennungsgründen und

der begonnenen Paartherapie nicht mehr von einer vorübergehenden Trennung im

Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE auszugehen und die Ehe ist im

Sinn der zitierten Gerichtspraxis spätestens mit dem im Frühjahr 2014 erfolgten

Auszug des Beschwerdeführers als aufgehoben zu betrachten.

3.

3.1

Gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und eine erfolgreiche Integration besteht.

3.2

Die

Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers hat lediglich vom 20. Februar 2013

bis zur Trennung der Ehegatten Anfang März 2014 und somit weniger als die nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert. Ob

der Beschwerdeführer zuvor schon eine Liebesbeziehung zu seiner späteren

Ehefrau unterhielt und mit dieser ein Kind zeugte, spielt für die

Fristberechnung ebenso wenig eine Rolle wie die Dauer seiner vorangegangenen

Ehe.

4.

4.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62

AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche

Härtefall). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw.

Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen

(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände

des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei

Opfern ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31

VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung

der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die

Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen.

4.2

4.2.1

Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere auch dem

Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) Rechnung zu tragen. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor

allem die Kernfamilie. Darunter ist insbesondere das Zusammenleben minderjähriger

Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und

tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3;

vgl. auch Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom

20.

November 1989 [KRK], welcher eine vorrangige Berücksichtigung des

Kindeswohls vorsieht, jedoch eher programmatischer Natur ist und nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung [vgl. z. B. BGE 135 I 153 E. 2.2.2] keinen

unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung

einräumt). Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob der Ausländer in

einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGr, 19. Mai 2011,2C_327/2010).

4.2.2

Nach der ständigen Praxis zu den erwähnten Verfassungs- und

Konventionsbestimmungen ist dem ausländischen Elternteil, der nicht mit seinem

Kind zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und dem

Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung

besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht

aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des

Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sogenannt tadelloses

Verhalten, vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 16. Juli 2012,

2C_145/2012, E. 2.3; BGr, 22. März 2012,2C_1031/2011, E. 4.1.4,

je mit weiteren Hinweisen).

4.2.3

Eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht besteht, wenn das

Besuchsrecht grosszügig geregelt ist und regelmässig, spontan und ungehindert

ausgeübt wird (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des

Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013, AuG, Ziff. 6.17.4.2).

Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundes­gerichts ist das Erfordernis der

besonderen Intensität der affektiven Beziehung bei gesuchstellenden Personen,

die schon eine Aufenthalts­bewilligung besassen, bereits dann erfüllt, wenn der

persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen

Besuchsrechts ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist indes

nur insoweit massgebend, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird

(BGE 139 I 315 E. 2.5). Auf die tatsächlichen persönlichen Kontakte

zum Kind ist auch abzustellen, wenn die Besuchszeiten von den Eltern bislang informell

abgesprochen wurden und noch überhaupt nicht gerichtlich oder behördlich

festgesetzt werden mussten (vgl. BGE 140 I 145 E. 4).

4.2.4

Für eine enge wirtschaftliche Verbundenheit spricht die Leistung von

angemessenen Unterhaltszahlungen oder das Erbringen anderer vermögenswerter

Dienstleistungen für das gemeinsame Kind, insbesondere wenn diese freiwillig

und bereits unmittelbar nach der Geburt erbracht werden. Die angemessene Höhe

des geleisteten Unterhaltsbeitrags bestimmt sich anhand der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers. Auch wenn damit nicht

ausgeschlossen ist, dass in Einzelfällen auch Naturalleistungen oder Leistungen

in eher "symbolischer Höhe" von Bedeutung sein können, begründet die

Übernahme einzelner Betreuungsaufgaben während der Besuchsrechtsausübung in

aller Regel noch keine enge wirtschaftliche Verbundenheit zum Kind: Vielmehr

geht mit der effektiven Besuchsrechtsausübung regelmässig auch die Übernahme

von Betreuungsaufgaben während der Dauer des Besuchs einher. Da das

bundesgerichtliche Kriterium der wirtschaftlichen Beziehung zum Kind

eigenständiger Natur ist und zur notwendigen Beziehung in affektiver Hinsicht

hinzutritt, kann es nicht einfach dadurch substituiert werden, dass der

besuchsberechtigte Elternteil im Rahmen seiner Besuchsausübung auch gewisse

Betreuungsaufgaben übernimmt. Gegenteiliges könnte allenfalls dann gelten, wenn

der besuchsberechtigte Elternteil den anderen Elternteil regelmässig derart mit

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben entlastet, dass dieser zum Beispiel

seinerseits sein Arbeitspensum erhöhen oder sich anderen Betreuungsaufgaben

usw. widmen könnte (in diese Richtung wohl auch BGr, 9. September 2015,

2C_1125/2014, E. 4.6.1 mit Hinweisen). Analoges muss auch bei Kontakten

zum Kind ausserhalb eines formell geregelten Besuchsrechts gelten.

4.2.5

Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche

Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage

gestellt. In Konstellationen, wo ein Ausländer weiterhin die elterliche Sorge

über sein (Schweizer) Kind ausübt, jedoch nicht mehr die Obhut über dasselbe

innehat und nicht mehr mit dem ebenfalls sorgerechtsberechtigten (Schweizer)

Elternteil zusammenlebt, stellen derartige Verstösse gegen die öffentliche

Ordnung zwar noch "keine unabhängige Bedingung dar, die zwangsläufig zum

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung" führen müssen, sind aber bei der

abschliessenden Interessensabwägung gleichwohl zu berücksichtigen (BGE 140

I 145 E. 3 f. sowie BGE-Regeste; VGr, 12. Dezember 2014,

VB.2014.00579, E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht und noch

nicht rechtskräftig]). Hierbei ist mit­einzubeziehen, dass das Kind in der Regel

beim ebenfalls sorgeberechtigten (Schweizer) Obhutsinhaber verbleibt und die

Wegweisung des sich nicht tadellos verhaltenden ausländischen Elternteils somit

den weiteren Aufenthalt des (Schweizer) Kindes in der Schweiz nicht gefährdet

(vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3 und 4.1 mit Hinweisen; BGr, 4. April 2014,

2C_606/2013, E. 5.3).

4.3

4.3.1

Aus der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner späteren

(zweiten) Schweizer Ehefrau ging 2007 eine gemeinsame Tochter hervor. Auch wenn

die Eheleute zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet waren, steht die

Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter doch in hinreichend engem

Konnex zur später begründeten Ehegemeinschaft und ist deshalb nach dem

Zerbrechen der ehelichen Gemeinschaft (auch) unter dem Gesichtspunkt eines

nachehelichen Härtefalls zu prüfen.

4.3.2

Der Beschwerdeführer verfügt – neben seiner Ehefrau bzw. der Kindsmutter –

weiterhin über das Sorgerecht für seine Tochter. In der Beschwerdeschrift

behauptet er sodann erstmals explizit, dass die Obhut zwischen den Eltern

geteilt sei. Hierfür finden sich in den Akten jedoch keine hinreichenden

Anhaltspunkte. Vielmehr lebt die Tochter gegenwärtig bei ihrer Mutter. Gemäss

übereinstimmenden und konstanten Angaben der Eheleute pflegt der Beschwerdeführer

aber weiterhin ein enges Verhältnis zu seiner Tochter und steht fast täglich

mit dieser in persönlichem oder telefonischem Kontakt. Damit ist in Übereinstimmung

mit den Vorinstanzen von einer engen affektiven Beziehung zu seiner Tochter auszugehen.

4.3.3

Der Beschwerdeführer behauptet weiter, seine Tochter zwar nicht regelmässig

finanziell alimentieren zu können, jedoch stattdessen stets Betreuungsaufgaben

übernommen und diese damit im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

angemessen unterstützt zu haben. So lässt er in der Beschwerdeschrift

behaupten, praktisch die Hälfte der Zeit in der Familienwohnung mit der Tochter

zu verbringen.

Wenngleich grundsätzlich auch

durch Naturalleistungen ein angemessener Unterhaltsbeitrag geleistet werden

kann, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht schlüssig hervor,

inwieweit seine übernommenen Betreuungsaufgaben über das bei einer tatsächlich

gepflegten affektiven Beziehung ohnehin Übliche hinausgegangen sind. So ergibt

sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter bzw. in der

Familienwohnung die Hälfte seiner Zeit verbracht haben will, keineswegs, dass

er in dieser Zeit auch die (alleinige) Kinderbetreuung übernommen und die

Kindsmutter damit massgeblich entlastet hat. Letzteres ist aufgrund der

Trennungssituation und der Aktenlage zu bezweifeln (vgl. hierzu bereits

E. 4.3.2 vorstehend). So ergeben sich aus den Akten lediglich Hinweise auf

praktisch tägliche (teilweise telefonische) Kontakte zu seiner Tochter, jedoch

keine Hinweise darauf, dass er tatsächlich einen grossen oder gar hälftigen

Anteil der Betreuung übernommen hat. In einem Brief der Kindsmutter vom 20. Juni

2015.

wird der Beschwerdeführer zwar als liebevoller Vater beschrieben, der auch

im Haushalt mithelfe. Gleichwohl sieht die Kindsmutter auch weiterhin die

Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung bei sich. Insgesamt dürften die vom

Beschwerdeführer übernommenen Betreuungsaufgaben damit kaum ein Ausmass erreicht

haben, welches eine massgebliche Anrechnung als Naturalleistungen rechtfertigen

würde. Dies erst recht, nachdem der Beschwerdeführer sich offenbar erst in

jüngerer Zeit vermehrt im Haushalt zu engagieren scheint.

Da der Beschwerdeführer seine

Tochter ansonsten gemäss seinen eigenen Angaben kaum finanziell unterstützt und

seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit auch selbstverschuldet ist (vgl.

auch E. 4.4 nachstehen), ist eine enge wirtschaftliche Beziehung zu seiner

Tochter zu verneinen.

4.3.4

Aufgrund seiner mangelhaften wirtschaftlichen Integration vermag der

Beschwerdeführer auch seinen eigenen Lebensunterhalt nur unzureichend zu

bestreiten und musste bislang mit rund Fr. 200'000.- von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Auch gegenüber seinem Sohn aus erster Ehe ist er seiner

Unterhaltspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Weiter ist er verschuldet und

hatte per 10. November 2010 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 10'367.60.

Der Beschwerdeführer hat sodann

während seines hiesigen Aufenthalts zu weiteren Klagen Anlass gegeben und

folgende strafrechtliche Verurteilungen gegen sich erwirkt:

-

Bestrafung mit 2 Monaten Gefängnis wegen mehrfacher Drohung gemäss

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft J vom 6. Juli 2004;

-

Bestrafung mit 75 Tagen Gefängnis wegen Gebrauchsentwendung und

Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigen Zustand (qualifizierte

Blutalkoholkonzentration von 1,80 ‰), unzulässiger Begleitung auf Lernfahrt und

Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft O vom

23.

Mai 2006;

-

Bestrafung mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen mehrfacher

Drohung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K vom 5. Mai 2010.

Die Drohungen richteten sich jeweils gegen frühere

Partnerinnen des Beschwerdeführers und hatten auch Gewaltschutzmassnahmen gegen

den Beschwerdeführer zur Folge. Auch wenn die Vorstrafen des Beschwerdeführers

noch nicht besonders schwerwiegender Natur sind und er sich in den letzten fünf

Jahren keine weiteren strafrechtlichen Verfehlungen mehr hat zuschulden kommen

lassen, handelt es sich dabei keineswegs um Bagatelldelikte. Da die Delikte

teilweise in Zusammenhang mit seiner noch nicht überwundenen Alkoholsucht

stehen, besteht die Gefahr weiterer Delikte fort.

Damit mangelt es auch an einem tadellosen Verhalten des

Beschwerdeführers. Ins Gewicht fällt dabei weniger seine

bereits einige Jahre zurückliegende Straffälligkeit, sondern seine jahrelange

und zumindest teilweise selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit, welche im

Sinn nachstehender Erwägung für sich genommen bereits einen

Widerrufsgrund setzt.

4.4

4.4.1

Gemäss Art. 62 lit. e AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung zu

widerrufen, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher

Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d;

vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011,

E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung

ist die Grenze tiefer anzusetzen.

4.4.2

Der Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers ist mit

rund Fr. 200'000.- erheblich. Der Beschwerdeführer vermochte sich nicht

dauerhaft in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren und war seit Jahren nicht

mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Seine diesbezüglichen

Integrationsbemühungen beschränkten sich in den letzten Jahren auf die

Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen. Er begründet seine

mangelhafte wirtschaftliche Integration hierbei hauptsächlich damit, dass er aufgrund

seiner prekären Bewilligungssituation nicht habe arbeiten dürfen bzw. auf dem Arbeitsmarkt

massiv benachteiligt sei. Gleichwohl verfügte er während einem Grossteil seines

hiesigen Aufenthalts über eine Arbeitsbewilligung und nach seiner Heirat mit

seiner zweiten Schweizer Ehefrau auch wieder über eine Aufenthaltsbewilligung.

Das Migrati­onsamt teilte ihm sodann mit Schreiben vom 3. Juni 2011

ausdrücklich, dass er zur bewilligungsfreien Ausübung einer Erwerbstätigkeit

berechtigt sei. Der Beschwerdeführer war somit auch während der Behandlung

seines damals vor Rechtsmittelinstanz hängigen Wiedererwägungsgesuchs

arbeitsberechtigt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb es ihm selbst nach

seiner erneuten Heirat mit einer Schweizerin nie richtig gelungen ist, auf dem

Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und wenigstens im Niedriglohnsektor auf

dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Entsprechende Suchbemühungen sind sodann

in der jüngeren Vergangenheit auch nicht belegt. Der Beschwerdeführer erklärt

auch nicht, weshalb er gemäss eigenen – ebenfalls unbelegt gebliebenen –

Angaben im Jahr 2015 gleich zwei Arbeitsstellen nur mangels gültiger

Aufenthaltsbewilligung nicht habe antreten können, zuvor aber trotz gültiger

Aufenthaltsbewilligung während 2 ½ Jahre keine einzige Stelle auf dem

ersten Arbeitsmarkt gefunden hat. Auch seine gesundheitlichen Probleme vermögen

den beruflichen Misserfolg des Beschwerdeführers nicht schlüssig zu erklären:

So wurden bei ihm zwar eine Alkoholabhängigkeit sowie eine anamnestisch

depressive Episode und ADHS im Erwachsenenalter diagnostiziert, eine dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit ergibt sich hieraus jedoch nicht. Dies alles deutet darauf

hin, dass die unzureichende wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers

und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit zumindest teilweise

selbstverschuldet ist.

Eine Loslösung von der

Sozialhilfe ist weiter nicht absehbar: Soweit es in der gegenwärtigen Situation

nicht ohnehin auch am Beschwerdeführer läge, seine Familie zu unterstützen,

sind aufgrund der nur eingeschränkten Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau und der

gegenwärtigen Trennungssituation auch keine dauerhaften Unterstützungsleistungen

durch seine Ehefrau zu erwarten.

Damit liegt eine schuldhafte,

dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit vor, welche im Sinn der

zitierten Bundesgerichtspraxis nicht nur die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung,

sondern sogar den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung während einer

gelebten Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin rechtfertigen würde (vgl. Art. 63

Abs. 1 lit. c und Art. 51 Abs. l lit. b AuG; vgl.

Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2.d mit Hinweisen). Ein derart dauerhafter,

erheblicher und schuldhafter Sozialhilfebezug rechtfertigt zudem selbst bei

enger Beziehung zu einem hier lebenden Schweizer Kind Eingriffe in das

konventions- und verfassungsmässig garantierte Recht auf Achtung des Familienleben

(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV). Es ist hierbei

hinzunehmen, dass der Kontakt zum Kind diesfalls nur noch sehr eingeschränkt

über die Distanz gepflegt bzw. nur mehr mittels elektronischer Mittel oder

Telefonate aufrechterhalten werden kann.

4.5

Da der

Beschwerdeführer demnach einen Widerrufsgrund gesetzt hat, zumindest in wirtschaftlicher

Hinsicht keine besonders enge Beziehung zu seiner Tochter unterhält und sich

während seinem hiesigen Aufenthalt nicht tadellos verhalten hat, ist unter dem

Aspekt der Kindsinteressen und des konventions- und verfassungsmässig garantierten

Recht auf Familienleben ein persönlicher nachehelicher Härtefall zu verneinen. Dies

zumal der hiesige Aufenthalt der Schweizer Tochter des Beschwerdeführers durch

dessen Wegweisung nicht infrage gestellt wird, kann diese doch auch zukünftig

in der Obhut ihrer Schweizer Mutter aufwachsen und ist nicht gezwungen, ihrem

Vater in dessen Heimat zu folgen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3 und 4.1 mit

Hinweisen).

4.6

Die

familiären Beziehungen üben gemäss einem Bericht des Instituts P vom 14. August

2015.

einen stabilisierenden Einfluss auf den alkoholabhängigen Beschwerdeführer

aus. Es ist damit nicht auszuschliessen, dass sich dessen gesundheitliche

Situation bei seiner Wegweisung verschlechtern könnte. Die gesundheitlichen

Probleme des Beschwerdeführers, insbesondere seine Alkoholabhängigkeit, bestanden

jedoch grösstenteils bereits vor seiner Ehe und sind damit nicht Folge seines

ehebedingten Aufenthalts. Zudem ist der stabilisierende Einfluss seiner Ehefrau

angesichts der gegenwärtigen Trennungssituation der Eheleute zu relativieren.

Weiter hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten

Jahren offenbar deutlich verbessert, weshalb ihm die Rückkehr in seine Heimat

unter diesem Aspekt heute eher zuzumuten ist als noch vor ein paar Jahren. Auch

die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen damit keinen

(nachehelichen) Härtefall zu begründen, geschweige denn den gesetzten

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit aufzuwiegen, zumal praktisch jede

Wegweisung und Familientrennung psychologische Belastungen für die Betroffenen

mit sich bringt.

4.7

Der

Beschwerdeführer wurde in Ecuador geboren, ist dort zur Schule gegangen und ins

Erwerbsleben eingestiegen. Sodann hat er enge familiäre Verbindungen zu seiner

Heimat, leben doch dort zwei weitere, bereits volljährige Kinder von ihm.

Selbst wenn davon auszugehen ist, dass er seine Beziehung zu seiner Schweizer

Tochter bislang weitaus stärker pflegte als zu seinen übrigen Kindern, würde

ihm eine Rückkehr nach Ecuador zumindest auch ermöglichen, den gemäss seinen

eigenen Angaben "ausgezeichneten" Kontakt zu den dort verbliebenen

Kindern weiter auszubauen (vgl. BGr, 19. Oktober 2007,2C_207/2007,

E. 2.2 [den Beschwerdeführer betreffend]). Aufgrund dieser Umstände ist

auch nicht anzunehmen, dass er sich seiner Heimat bereits derart entfremdet

hat, als dass ihm die dortige Reintegration nicht mehr zumutbar wäre. In die

Schweiz ist er erst im Erwachsenenalter gekommen. Weder seine sprachliche noch

seine wirtschaftliche Integration ist derart fortgeschritten, dass ihm eine

Rückkehr nach Ecuador nicht mehr zuzumuten wäre. Zudem durfte er sich während

eines Grossteils seines hiesigen Aufenthalts nur aufgrund der aufschiebenden

Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel hier aufhalten und musste in

dieser Zeit mit einer Wegweisung in seine Heimat rechnen.

Auch die Reintegration des

Beschwerdeführers in seiner Heimat scheint damit nicht ernsthaft gefährdet. Ferner

ist sein hiesiger Aufenthalt erst ab dem 20. Februar 2013 Folge der mit

seiner zweiten Schweizer Ehefrau geschlossenen Ehe, weshalb die ihm bei einer

Rückkehr in seine Heimat treffenden Nachteile ohnehin nur teilweise in Konnex

zu seiner zweiten Ehe und dem damit verbundenen Aufenthalt stehen (vgl. VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.5).

Die Reintegration in seiner

ecuadorianischen Heimat sollte dem Beschwerdeführer damit möglich sein. In

einer Gesamtwürdigung aller Interessen und seiner familiären Beziehungen

überwiegen damit die öffentlichen Fernhalteinteressen und ein persönlicher,

nachehelicher Härtefall ist zu verneinen.

5.

Es sind keine weiteren engen und in der Schweiz anwesenheitsberechtigte

Familienmitglieder ersichtlich, zu welchen der Beschwerdeführer eine durch

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte

Beziehung pflegen könnte. So kann er seinen 12-jährigen

Schweizer Sohn aus einer früheren Beziehung nach wie vor nur

eingeschränkt und begleitet besuchen und unterhält mit diesem keine gelebte

Beziehung, welche mit seinem Verhältnis zu seiner Schweizer Tochter

vergleichbar wäre. Weitere Kinder leben im Ausland

(u.a. in Ecuador und in den Ländern M und N). Von seiner derzeitigen

Ehefrau lebt er getrennt.

Aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers und dessen

misslungener wirtschaftlichen Integration sind auch keine über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale

Beziehungen zum ausserfamilliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich,

welche ihm allenfalls einen Aufenthaltsspruch aus dem ebenfalls durch

Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht

auf Privatleben vermitteln könnten (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

6.

Aus den dargelegten Gründen ist auch ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in

Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE zu verneinen.

7.

Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Diese hat bei der Ermessensausübung die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der

Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in

rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von

Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt

und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet.

8.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind

weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17

Abs. 2 VRG).

10.

10.1

Gemäss § 16

VRG und Art. 29 Abs. 3 BV sind Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen

sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

10.2

Das

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann angesichts der unbestrittenen affektiven

Beziehung zu seiner Tochter nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet

werden. Der seit Jahren von der Fürsorge abhängige Beschwerdeführer ist zudem

offenkundig mittellos und aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechts-

und Sachverhaltsfragen nicht in der Lage, seine Verfahrensrechte selbst zu

wahren. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erscheint deshalb

sachlich notwendig, weshalb sein Rechtsvertreter für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.

10.3

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte per 15. Oktober 2015 eine

Honorarnote ein, bei welcher er einen Stundenansatz von Fr. 250.- geltend

machte. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (GebV VGr) in Verbindung mit § 3 der Verordnung

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) beträgt die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters seit dem 1. Januar 2015

in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der entsprechende Stundensatz gilt

grundsätzlich für die anwaltliche Vertretung, während bei Praktikanten,

Substituten und Volontären tiefere Ansätze zulässig sind (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG]. Zürich etc. 2014, § 16 N. 99). Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ist nicht im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen

und verfügt offenbar auch nicht über das Anwaltspatent. Da der geltend gemachte

Zeitaufwand jedoch moderat erscheint, rechtfertigt es sich, den geltend

gemachten Stundensatzes lediglich auf den Regelsatz von Fr. 220.- zu kürzen.

Weiter machte der Rechtsvertreter Barauslagen für

"Fotokopien, Porti, Telefone, Fahrkosten etc." in Höhe von Fr. 103.80

geltend, wovon gemäss Leistungsrapport Fr. 6.30 auf Portokosten und der

Rest offenbar auf die Kosten von 65 erstellten Kopien (bzw. Fr. 1.50 pro

Kopie) entfallen. Ein Aufwand von Fr. 1.50 pro Fotokopie erscheint jedoch

übersetzt und ist entsprechend auf einen gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 0.50

pro Kopie zu kürzen. Damit sind das geltend gemachte Honorar auf Fr. 1'562.-

(7,1 x Fr. 220.-) und die geltend gemachten Barauslagen auf Fr. 38.80

(65 x Fr. 0.50 + Fr. 6.30) zu kürzen, woraus eine Entschädigung von Fr. 1'600.80

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'728.85, resultiert.

10.4

Es wird

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Partei, welcher die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der

Person von C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

C

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'600.80 zuzüglich

8.

% Mehrwertsteuer (total Fr. 1'728.85) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …