VB.2015.00501
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00501
28. September 2015Deutsch24 min
(URT.2015.17534)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00501
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch
RA B, dieser substituiert durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1974 geborene ecuadorianische Staatsangehörige A
heiratete am 11. Dezember 2001 in seinem Heimatland die Schweizerin D. Am
18. Februar 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 21. März
2002 aufgrund seiner Heirat eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.
Am 1. Dezember 2002 gaben die
Eheleute die eheliche Wohngemeinschaft auf und lebten fortan getrennt.
Zwischen März 2003 und März 2004 war A
mit der Schweizerin E liiert; aus dieser
Beziehung ist 2003 der Sohn F hervorgegangen. Der
Sohn lebt bei der allein sorgeberechtigten Kindsmutter,
während A lediglich über ein eingeschränktes und begleitetes Besuchsrecht
verfügt.
Die A gestützt auf seine Ehe mit D erteilte Aufenthaltsbewilligung lief am 17. Februar
2004 ab. Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 wies
das Migrationsamt ein Verlängerungsgesuch ab, da sich A
rechtsmissbräuchlich auf seine nur noch formell
bestehende Ehe mit D berufe. Noch während des anschliessenden
Rechtsmittelverfahrens erfolgte am 1. September 2005 die
Scheidung. Am 19. Oktober 2007 wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_207/2007 das Verlängerungsgesuch
von A letztinstanzlich ab.
Im März 2006 kam A mit einer
neuen Lebenspartnerin, der 1964 geborenen Schweizerin G,
zusammen. Im Jahr 2007 wurde
das gemeinsame Kind H geboren. Ein aufgrund des
neuen Sachverhalts (faktische Lebensgemeinschaft mit einer Schweizerin und
gemeinsame Schweizer Tochter) gestelltes Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung wurde mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion am 8. Januar
2013 zweitinstanzlich abgewiesen und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Weil A und G am 20. Februar 2013
heirateten, erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 5. Juni
2013 gleichwohl noch eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau, zuletzt befristet bis 19. Februar
2015.
Nachdem sich die Eheleute getrennt und der Beschwerdeführer
sich aus der ehelichen Wohnung abgemeldet hatte, verweigerte das Migrationsamt
mit Verfügung vom 2. März 2015 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
von A und wies diesen per 2. Mai 2015 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. Juni 2015 ab, unter
Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. September 2015.
III.
Mit Beschwerde vom 31. August
2015.
liess A dem Verwaltungsgericht
sinngemäss beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung und ersuchte um die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Bestellung seines
Rechtsvertreters im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
beantragte die Sicherheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]).
Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien-
respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus,
wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche
Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung
erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen
Eheprobleme oder berufliche Verpflichtungen zu einer dauerhaften Trennung,
liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG
und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines
Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (BGr, 9. Dezember
2009,2C_388/2009, E. 4; BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1;
VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Die Anforderungen an
den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft
sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben
die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE doch nicht
den Sinn, dem Ehepartner einer Schweizer Bürgerin so lange das Aufenthaltsrecht
zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr
muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche
Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung
der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai 2013,
C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis
zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von
einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten
Ehegemeinschaft auszugehen (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00317, E. 2.2;
VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die
frühere Rechtslage). Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin
regelmässige persönliche Kontakte pflegen und gemeinsam eine Ehetherapie
besuchen (Marc Spescha in: derselbe [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich
2012, Art. 50 AuG N. 3).
2.2
Am 3. April
2014.
wurde der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau nach unbekannt abgemeldet.
Mit eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts I vom 6. Mai
2014.
wurde davon Vormerk genommen, dass die Ehegatten seit dem 1. März
2014.
getrennt leben. Der Beschwerdeführer bestätigte in seinem
Verlängerungsgesuch vom 31. Januar 2015, seit dem 15. Juli 2014 von seiner
Ehefrau getrennt zu leben. Es wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht
bestritten, räumlich getrennt von seiner Ehefrau zu leben, wenngleich er sich
auch weiterhin regelmässig in der ehelichen Wohnung aufhalten will und die
Eheleute vor wenigen Monaten eine Paartherapie begonnen haben. Aufgrund der
langen Trennungsdauer ist unabhängig von den vorgebrachten Trennungsgründen und
der begonnenen Paartherapie nicht mehr von einer vorübergehenden Trennung im
Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE auszugehen und die Ehe ist im
Sinn der zitierten Gerichtspraxis spätestens mit dem im Frühjahr 2014 erfolgten
Auszug des Beschwerdeführers als aufgehoben zu betrachten.
3.
3.1
Gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration besteht.
3.2
Die
Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers hat lediglich vom 20. Februar 2013
bis zur Trennung der Ehegatten Anfang März 2014 und somit weniger als die nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert. Ob
der Beschwerdeführer zuvor schon eine Liebesbeziehung zu seiner späteren
Ehefrau unterhielt und mit dieser ein Kind zeugte, spielt für die
Fristberechnung ebenso wenig eine Rolle wie die Dauer seiner vorangegangenen
Ehe.
4.
4.1
Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62
AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw.
Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen
(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände
des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei
Opfern ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31
VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung
der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die
Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen.
4.2
4.2.1
Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere auch dem
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) Rechnung zu tragen. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor
allem die Kernfamilie. Darunter ist insbesondere das Zusammenleben minderjähriger
Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und
tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3;
vgl. auch Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
20.
November 1989 [KRK], welcher eine vorrangige Berücksichtigung des
Kindeswohls vorsieht, jedoch eher programmatischer Natur ist und nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung [vgl. z. B. BGE 135 I 153 E. 2.2.2] keinen
unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung
einräumt). Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob der Ausländer in
einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGr, 19. Mai 2011,2C_327/2010).
4.2.2
Nach der ständigen Praxis zu den erwähnten Verfassungs- und
Konventionsbestimmungen ist dem ausländischen Elternteil, der nicht mit seinem
Kind zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und dem
Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des
Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sogenannt tadelloses
Verhalten, vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 16. Juli 2012,
2C_145/2012, E. 2.3; BGr, 22. März 2012,2C_1031/2011, E. 4.1.4,
je mit weiteren Hinweisen).
4.2.3
Eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht besteht, wenn das
Besuchsrecht grosszügig geregelt ist und regelmässig, spontan und ungehindert
ausgeübt wird (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013, AuG, Ziff. 6.17.4.2).
Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erfordernis der
besonderen Intensität der affektiven Beziehung bei gesuchstellenden Personen,
die schon eine Aufenthaltsbewilligung besassen, bereits dann erfüllt, wenn der
persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen
Besuchsrechts ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist indes
nur insoweit massgebend, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird
(BGE 139 I 315 E. 2.5). Auf die tatsächlichen persönlichen Kontakte
zum Kind ist auch abzustellen, wenn die Besuchszeiten von den Eltern bislang informell
abgesprochen wurden und noch überhaupt nicht gerichtlich oder behördlich
festgesetzt werden mussten (vgl. BGE 140 I 145 E. 4).
4.2.4
Für eine enge wirtschaftliche Verbundenheit spricht die Leistung von
angemessenen Unterhaltszahlungen oder das Erbringen anderer vermögenswerter
Dienstleistungen für das gemeinsame Kind, insbesondere wenn diese freiwillig
und bereits unmittelbar nach der Geburt erbracht werden. Die angemessene Höhe
des geleisteten Unterhaltsbeitrags bestimmt sich anhand der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers. Auch wenn damit nicht
ausgeschlossen ist, dass in Einzelfällen auch Naturalleistungen oder Leistungen
in eher "symbolischer Höhe" von Bedeutung sein können, begründet die
Übernahme einzelner Betreuungsaufgaben während der Besuchsrechtsausübung in
aller Regel noch keine enge wirtschaftliche Verbundenheit zum Kind: Vielmehr
geht mit der effektiven Besuchsrechtsausübung regelmässig auch die Übernahme
von Betreuungsaufgaben während der Dauer des Besuchs einher. Da das
bundesgerichtliche Kriterium der wirtschaftlichen Beziehung zum Kind
eigenständiger Natur ist und zur notwendigen Beziehung in affektiver Hinsicht
hinzutritt, kann es nicht einfach dadurch substituiert werden, dass der
besuchsberechtigte Elternteil im Rahmen seiner Besuchsausübung auch gewisse
Betreuungsaufgaben übernimmt. Gegenteiliges könnte allenfalls dann gelten, wenn
der besuchsberechtigte Elternteil den anderen Elternteil regelmässig derart mit
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben entlastet, dass dieser zum Beispiel
seinerseits sein Arbeitspensum erhöhen oder sich anderen Betreuungsaufgaben
usw. widmen könnte (in diese Richtung wohl auch BGr, 9. September 2015,
2C_1125/2014, E. 4.6.1 mit Hinweisen). Analoges muss auch bei Kontakten
zum Kind ausserhalb eines formell geregelten Besuchsrechts gelten.
4.2.5
Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche
Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage
gestellt. In Konstellationen, wo ein Ausländer weiterhin die elterliche Sorge
über sein (Schweizer) Kind ausübt, jedoch nicht mehr die Obhut über dasselbe
innehat und nicht mehr mit dem ebenfalls sorgerechtsberechtigten (Schweizer)
Elternteil zusammenlebt, stellen derartige Verstösse gegen die öffentliche
Ordnung zwar noch "keine unabhängige Bedingung dar, die zwangsläufig zum
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung" führen müssen, sind aber bei der
abschliessenden Interessensabwägung gleichwohl zu berücksichtigen (BGE 140
I 145 E. 3 f. sowie BGE-Regeste; VGr, 12. Dezember 2014,
VB.2014.00579, E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht und noch
nicht rechtskräftig]). Hierbei ist miteinzubeziehen, dass das Kind in der Regel
beim ebenfalls sorgeberechtigten (Schweizer) Obhutsinhaber verbleibt und die
Wegweisung des sich nicht tadellos verhaltenden ausländischen Elternteils somit
den weiteren Aufenthalt des (Schweizer) Kindes in der Schweiz nicht gefährdet
(vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3 und 4.1 mit Hinweisen; BGr, 4. April 2014,
2C_606/2013, E. 5.3).
4.3
4.3.1
Aus der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner späteren
(zweiten) Schweizer Ehefrau ging 2007 eine gemeinsame Tochter hervor. Auch wenn
die Eheleute zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet waren, steht die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter doch in hinreichend engem
Konnex zur später begründeten Ehegemeinschaft und ist deshalb nach dem
Zerbrechen der ehelichen Gemeinschaft (auch) unter dem Gesichtspunkt eines
nachehelichen Härtefalls zu prüfen.
4.3.2
Der Beschwerdeführer verfügt – neben seiner Ehefrau bzw. der Kindsmutter –
weiterhin über das Sorgerecht für seine Tochter. In der Beschwerdeschrift
behauptet er sodann erstmals explizit, dass die Obhut zwischen den Eltern
geteilt sei. Hierfür finden sich in den Akten jedoch keine hinreichenden
Anhaltspunkte. Vielmehr lebt die Tochter gegenwärtig bei ihrer Mutter. Gemäss
übereinstimmenden und konstanten Angaben der Eheleute pflegt der Beschwerdeführer
aber weiterhin ein enges Verhältnis zu seiner Tochter und steht fast täglich
mit dieser in persönlichem oder telefonischem Kontakt. Damit ist in Übereinstimmung
mit den Vorinstanzen von einer engen affektiven Beziehung zu seiner Tochter auszugehen.
4.3.3
Der Beschwerdeführer behauptet weiter, seine Tochter zwar nicht regelmässig
finanziell alimentieren zu können, jedoch stattdessen stets Betreuungsaufgaben
übernommen und diese damit im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
angemessen unterstützt zu haben. So lässt er in der Beschwerdeschrift
behaupten, praktisch die Hälfte der Zeit in der Familienwohnung mit der Tochter
zu verbringen.
Wenngleich grundsätzlich auch
durch Naturalleistungen ein angemessener Unterhaltsbeitrag geleistet werden
kann, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht schlüssig hervor,
inwieweit seine übernommenen Betreuungsaufgaben über das bei einer tatsächlich
gepflegten affektiven Beziehung ohnehin Übliche hinausgegangen sind. So ergibt
sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter bzw. in der
Familienwohnung die Hälfte seiner Zeit verbracht haben will, keineswegs, dass
er in dieser Zeit auch die (alleinige) Kinderbetreuung übernommen und die
Kindsmutter damit massgeblich entlastet hat. Letzteres ist aufgrund der
Trennungssituation und der Aktenlage zu bezweifeln (vgl. hierzu bereits
E. 4.3.2 vorstehend). So ergeben sich aus den Akten lediglich Hinweise auf
praktisch tägliche (teilweise telefonische) Kontakte zu seiner Tochter, jedoch
keine Hinweise darauf, dass er tatsächlich einen grossen oder gar hälftigen
Anteil der Betreuung übernommen hat. In einem Brief der Kindsmutter vom 20. Juni
2015.
wird der Beschwerdeführer zwar als liebevoller Vater beschrieben, der auch
im Haushalt mithelfe. Gleichwohl sieht die Kindsmutter auch weiterhin die
Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung bei sich. Insgesamt dürften die vom
Beschwerdeführer übernommenen Betreuungsaufgaben damit kaum ein Ausmass erreicht
haben, welches eine massgebliche Anrechnung als Naturalleistungen rechtfertigen
würde. Dies erst recht, nachdem der Beschwerdeführer sich offenbar erst in
jüngerer Zeit vermehrt im Haushalt zu engagieren scheint.
Da der Beschwerdeführer seine
Tochter ansonsten gemäss seinen eigenen Angaben kaum finanziell unterstützt und
seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit auch selbstverschuldet ist (vgl.
auch E. 4.4 nachstehen), ist eine enge wirtschaftliche Beziehung zu seiner
Tochter zu verneinen.
4.3.4
Aufgrund seiner mangelhaften wirtschaftlichen Integration vermag der
Beschwerdeführer auch seinen eigenen Lebensunterhalt nur unzureichend zu
bestreiten und musste bislang mit rund Fr. 200'000.- von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Auch gegenüber seinem Sohn aus erster Ehe ist er seiner
Unterhaltspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Weiter ist er verschuldet und
hatte per 10. November 2010 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 10'367.60.
Der Beschwerdeführer hat sodann
während seines hiesigen Aufenthalts zu weiteren Klagen Anlass gegeben und
folgende strafrechtliche Verurteilungen gegen sich erwirkt:
-
Bestrafung mit 2 Monaten Gefängnis wegen mehrfacher Drohung gemäss
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft J vom 6. Juli 2004;
-
Bestrafung mit 75 Tagen Gefängnis wegen Gebrauchsentwendung und
Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigen Zustand (qualifizierte
Blutalkoholkonzentration von 1,80 ‰), unzulässiger Begleitung auf Lernfahrt und
Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft O vom
23.
Mai 2006;
-
Bestrafung mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen mehrfacher
Drohung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K vom 5. Mai 2010.
Die Drohungen richteten sich jeweils gegen frühere
Partnerinnen des Beschwerdeführers und hatten auch Gewaltschutzmassnahmen gegen
den Beschwerdeführer zur Folge. Auch wenn die Vorstrafen des Beschwerdeführers
noch nicht besonders schwerwiegender Natur sind und er sich in den letzten fünf
Jahren keine weiteren strafrechtlichen Verfehlungen mehr hat zuschulden kommen
lassen, handelt es sich dabei keineswegs um Bagatelldelikte. Da die Delikte
teilweise in Zusammenhang mit seiner noch nicht überwundenen Alkoholsucht
stehen, besteht die Gefahr weiterer Delikte fort.
Damit mangelt es auch an einem tadellosen Verhalten des
Beschwerdeführers. Ins Gewicht fällt dabei weniger seine
bereits einige Jahre zurückliegende Straffälligkeit, sondern seine jahrelange
und zumindest teilweise selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit, welche im
Sinn nachstehender Erwägung für sich genommen bereits einen
Widerrufsgrund setzt.
4.4
4.4.1
Gemäss Art. 62 lit. e AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung zu
widerrufen, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher
Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d;
vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011,
E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung
ist die Grenze tiefer anzusetzen.
4.4.2
Der Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers ist mit
rund Fr. 200'000.- erheblich. Der Beschwerdeführer vermochte sich nicht
dauerhaft in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren und war seit Jahren nicht
mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Seine diesbezüglichen
Integrationsbemühungen beschränkten sich in den letzten Jahren auf die
Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen. Er begründet seine
mangelhafte wirtschaftliche Integration hierbei hauptsächlich damit, dass er aufgrund
seiner prekären Bewilligungssituation nicht habe arbeiten dürfen bzw. auf dem Arbeitsmarkt
massiv benachteiligt sei. Gleichwohl verfügte er während einem Grossteil seines
hiesigen Aufenthalts über eine Arbeitsbewilligung und nach seiner Heirat mit
seiner zweiten Schweizer Ehefrau auch wieder über eine Aufenthaltsbewilligung.
Das Migrationsamt teilte ihm sodann mit Schreiben vom 3. Juni 2011
ausdrücklich, dass er zur bewilligungsfreien Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt sei. Der Beschwerdeführer war somit auch während der Behandlung
seines damals vor Rechtsmittelinstanz hängigen Wiedererwägungsgesuchs
arbeitsberechtigt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb es ihm selbst nach
seiner erneuten Heirat mit einer Schweizerin nie richtig gelungen ist, auf dem
Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und wenigstens im Niedriglohnsektor auf
dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Entsprechende Suchbemühungen sind sodann
in der jüngeren Vergangenheit auch nicht belegt. Der Beschwerdeführer erklärt
auch nicht, weshalb er gemäss eigenen – ebenfalls unbelegt gebliebenen –
Angaben im Jahr 2015 gleich zwei Arbeitsstellen nur mangels gültiger
Aufenthaltsbewilligung nicht habe antreten können, zuvor aber trotz gültiger
Aufenthaltsbewilligung während 2 ½ Jahre keine einzige Stelle auf dem
ersten Arbeitsmarkt gefunden hat. Auch seine gesundheitlichen Probleme vermögen
den beruflichen Misserfolg des Beschwerdeführers nicht schlüssig zu erklären:
So wurden bei ihm zwar eine Alkoholabhängigkeit sowie eine anamnestisch
depressive Episode und ADHS im Erwachsenenalter diagnostiziert, eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit ergibt sich hieraus jedoch nicht. Dies alles deutet darauf
hin, dass die unzureichende wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers
und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit zumindest teilweise
selbstverschuldet ist.
Eine Loslösung von der
Sozialhilfe ist weiter nicht absehbar: Soweit es in der gegenwärtigen Situation
nicht ohnehin auch am Beschwerdeführer läge, seine Familie zu unterstützen,
sind aufgrund der nur eingeschränkten Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau und der
gegenwärtigen Trennungssituation auch keine dauerhaften Unterstützungsleistungen
durch seine Ehefrau zu erwarten.
Damit liegt eine schuldhafte,
dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit vor, welche im Sinn der
zitierten Bundesgerichtspraxis nicht nur die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung,
sondern sogar den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung während einer
gelebten Ehegemeinschaft mit einer Schweizerin rechtfertigen würde (vgl. Art. 63
Abs. 1 lit. c und Art. 51 Abs. l lit. b AuG; vgl.
Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2.d mit Hinweisen). Ein derart dauerhafter,
erheblicher und schuldhafter Sozialhilfebezug rechtfertigt zudem selbst bei
enger Beziehung zu einem hier lebenden Schweizer Kind Eingriffe in das
konventions- und verfassungsmässig garantierte Recht auf Achtung des Familienleben
(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV). Es ist hierbei
hinzunehmen, dass der Kontakt zum Kind diesfalls nur noch sehr eingeschränkt
über die Distanz gepflegt bzw. nur mehr mittels elektronischer Mittel oder
Telefonate aufrechterhalten werden kann.
4.5
Da der
Beschwerdeführer demnach einen Widerrufsgrund gesetzt hat, zumindest in wirtschaftlicher
Hinsicht keine besonders enge Beziehung zu seiner Tochter unterhält und sich
während seinem hiesigen Aufenthalt nicht tadellos verhalten hat, ist unter dem
Aspekt der Kindsinteressen und des konventions- und verfassungsmässig garantierten
Recht auf Familienleben ein persönlicher nachehelicher Härtefall zu verneinen. Dies
zumal der hiesige Aufenthalt der Schweizer Tochter des Beschwerdeführers durch
dessen Wegweisung nicht infrage gestellt wird, kann diese doch auch zukünftig
in der Obhut ihrer Schweizer Mutter aufwachsen und ist nicht gezwungen, ihrem
Vater in dessen Heimat zu folgen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3 und 4.1 mit
Hinweisen).
4.6
Die
familiären Beziehungen üben gemäss einem Bericht des Instituts P vom 14. August
2015.
einen stabilisierenden Einfluss auf den alkoholabhängigen Beschwerdeführer
aus. Es ist damit nicht auszuschliessen, dass sich dessen gesundheitliche
Situation bei seiner Wegweisung verschlechtern könnte. Die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers, insbesondere seine Alkoholabhängigkeit, bestanden
jedoch grösstenteils bereits vor seiner Ehe und sind damit nicht Folge seines
ehebedingten Aufenthalts. Zudem ist der stabilisierende Einfluss seiner Ehefrau
angesichts der gegenwärtigen Trennungssituation der Eheleute zu relativieren.
Weiter hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten
Jahren offenbar deutlich verbessert, weshalb ihm die Rückkehr in seine Heimat
unter diesem Aspekt heute eher zuzumuten ist als noch vor ein paar Jahren. Auch
die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen damit keinen
(nachehelichen) Härtefall zu begründen, geschweige denn den gesetzten
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit aufzuwiegen, zumal praktisch jede
Wegweisung und Familientrennung psychologische Belastungen für die Betroffenen
mit sich bringt.
4.7
Der
Beschwerdeführer wurde in Ecuador geboren, ist dort zur Schule gegangen und ins
Erwerbsleben eingestiegen. Sodann hat er enge familiäre Verbindungen zu seiner
Heimat, leben doch dort zwei weitere, bereits volljährige Kinder von ihm.
Selbst wenn davon auszugehen ist, dass er seine Beziehung zu seiner Schweizer
Tochter bislang weitaus stärker pflegte als zu seinen übrigen Kindern, würde
ihm eine Rückkehr nach Ecuador zumindest auch ermöglichen, den gemäss seinen
eigenen Angaben "ausgezeichneten" Kontakt zu den dort verbliebenen
Kindern weiter auszubauen (vgl. BGr, 19. Oktober 2007,2C_207/2007,
E. 2.2 [den Beschwerdeführer betreffend]). Aufgrund dieser Umstände ist
auch nicht anzunehmen, dass er sich seiner Heimat bereits derart entfremdet
hat, als dass ihm die dortige Reintegration nicht mehr zumutbar wäre. In die
Schweiz ist er erst im Erwachsenenalter gekommen. Weder seine sprachliche noch
seine wirtschaftliche Integration ist derart fortgeschritten, dass ihm eine
Rückkehr nach Ecuador nicht mehr zuzumuten wäre. Zudem durfte er sich während
eines Grossteils seines hiesigen Aufenthalts nur aufgrund der aufschiebenden
Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel hier aufhalten und musste in
dieser Zeit mit einer Wegweisung in seine Heimat rechnen.
Auch die Reintegration des
Beschwerdeführers in seiner Heimat scheint damit nicht ernsthaft gefährdet. Ferner
ist sein hiesiger Aufenthalt erst ab dem 20. Februar 2013 Folge der mit
seiner zweiten Schweizer Ehefrau geschlossenen Ehe, weshalb die ihm bei einer
Rückkehr in seine Heimat treffenden Nachteile ohnehin nur teilweise in Konnex
zu seiner zweiten Ehe und dem damit verbundenen Aufenthalt stehen (vgl. VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.5).
Die Reintegration in seiner
ecuadorianischen Heimat sollte dem Beschwerdeführer damit möglich sein. In
einer Gesamtwürdigung aller Interessen und seiner familiären Beziehungen
überwiegen damit die öffentlichen Fernhalteinteressen und ein persönlicher,
nachehelicher Härtefall ist zu verneinen.
5.
Es sind keine weiteren engen und in der Schweiz anwesenheitsberechtigte
Familienmitglieder ersichtlich, zu welchen der Beschwerdeführer eine durch
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte
Beziehung pflegen könnte. So kann er seinen 12-jährigen
Schweizer Sohn aus einer früheren Beziehung nach wie vor nur
eingeschränkt und begleitet besuchen und unterhält mit diesem keine gelebte
Beziehung, welche mit seinem Verhältnis zu seiner Schweizer Tochter
vergleichbar wäre. Weitere Kinder leben im Ausland
(u.a. in Ecuador und in den Ländern M und N). Von seiner derzeitigen
Ehefrau lebt er getrennt.
Aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers und dessen
misslungener wirtschaftlichen Integration sind auch keine über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamilliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich,
welche ihm allenfalls einen Aufenthaltsspruch aus dem ebenfalls durch
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht
auf Privatleben vermitteln könnten (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
6.
Aus den dargelegten Gründen ist auch ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE zu verneinen.
7.
Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Diese hat bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von
Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt
und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet.
8.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind
weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
10.
10.1
Gemäss § 16
VRG und Art. 29 Abs. 3 BV sind Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen
sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.
10.2
Das
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann angesichts der unbestrittenen affektiven
Beziehung zu seiner Tochter nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden. Der seit Jahren von der Fürsorge abhängige Beschwerdeführer ist zudem
offenkundig mittellos und aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechts-
und Sachverhaltsfragen nicht in der Lage, seine Verfahrensrechte selbst zu
wahren. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erscheint deshalb
sachlich notwendig, weshalb sein Rechtsvertreter für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.
10.3
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte per 15. Oktober 2015 eine
Honorarnote ein, bei welcher er einen Stundenansatz von Fr. 250.- geltend
machte. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) in Verbindung mit § 3 der Verordnung
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) beträgt die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters seit dem 1. Januar 2015
in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der entsprechende Stundensatz gilt
grundsätzlich für die anwaltliche Vertretung, während bei Praktikanten,
Substituten und Volontären tiefere Ansätze zulässig sind (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG]. Zürich etc. 2014, § 16 N. 99). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ist nicht im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen
und verfügt offenbar auch nicht über das Anwaltspatent. Da der geltend gemachte
Zeitaufwand jedoch moderat erscheint, rechtfertigt es sich, den geltend
gemachten Stundensatzes lediglich auf den Regelsatz von Fr. 220.- zu kürzen.
Weiter machte der Rechtsvertreter Barauslagen für
"Fotokopien, Porti, Telefone, Fahrkosten etc." in Höhe von Fr. 103.80
geltend, wovon gemäss Leistungsrapport Fr. 6.30 auf Portokosten und der
Rest offenbar auf die Kosten von 65 erstellten Kopien (bzw. Fr. 1.50 pro
Kopie) entfallen. Ein Aufwand von Fr. 1.50 pro Fotokopie erscheint jedoch
übersetzt und ist entsprechend auf einen gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 0.50
pro Kopie zu kürzen. Damit sind das geltend gemachte Honorar auf Fr. 1'562.-
(7,1 x Fr. 220.-) und die geltend gemachten Barauslagen auf Fr. 38.80
(65 x Fr. 0.50 + Fr. 6.30) zu kürzen, woraus eine Entschädigung von Fr. 1'600.80
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'728.85, resultiert.
10.4
Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Partei, welcher die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der
Person von C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
C
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'600.80 zuzüglich
8.
% Mehrwertsteuer (total Fr. 1'728.85) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …