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Entscheid

VB.2015.00504

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00504

2. Dezember 2015Deutsch21 min

(URT.2015.17655)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 30. Januar 2014 genehmigte die

Delegiertenversammlung des Zweckverbands Spital Affoltern einen Ausgabenbeschluss

der Betriebskommission des Zweckverbands im Zusammenhang mit der Miete von

insgesamt 480 m2

Gewerbefläche auf dem ehemaligen OVA-Areal und deren Ausbau zu

Praxisräumlichkeiten zur Aufnahme eines eigenen Praxisbetriebs in einem Teil

der Anlage (130 m2)

sowie zur Untervermietung des anderen Teils. Dagegen wurde von A bzw. dem von

ihm präsidierten Verein B das Referendum ergriffen.

Am 19. August 2014 wurde im amtlichen Publikationsorgan

der Gemeinde Affoltern, dem Anzeiger aus dem Bezirk Affoltern, das

Zustandekommen des Referendums sowie die vorläufige Aufhebung des Beschlusses

vom 30. Januar 2014 bekannt gegeben. Inzwischen hatte die

Betriebskommission des Zweckverbands Spital Affoltern am 10. April 2014 eine

reduzierte Vorlage über die Miete von rund 130 m2 Gewerbefläche auf dem

ehemaligen OVA-Areal genehmigt und wurde am 29. April 2014 ein

entsprechender Mietvertrag abgeschlossen.

Die Delegiertenversammlung des Zweckverbands Spital

Affoltern kam am 27. November 2014 – wie im Vorfeld anlässlich einer

ausserordentlichen Delegiertenversammlung am 10. Juli 2014 angekündigt –

auf ihren Beschluss vom 30. Januar 2014 zurück und schrieb diesen mit der

Begründung ab, die ins Auge gefassten Untermieter seien inzwischen direkt mit

dem Vermieter Mietverhältnisse eingegangen, sodass das ursprünglich genehmigte

Projekt hinfällig geworden sei.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 12. Dezember 2014 in eigenem

Namen sowie namens und im Auftrag des Vereins B "Beschwerde" beim

Bezirksrat Affoltern und beantragte neben der Feststellung, dass gegen den

Beschluss vom 30. Januar 2014 von über 1'000 Stimmberechtigten gültig das

Referendum ergriffen worden sei und die Betriebskommission mit Abschluss des

Mietvertrags vom 29. April 2014 ihre Finanzkompetenz überschritten sowie

das Referendum unterlaufen habe, die Aufhebung des Beschlusses vom

27.

November 2014 und die unverzügliche Abhaltung des Referendums.

Der Bezirksrat nahm das Rechtsmittel als Stimmrechtsrekurs

entgegen und trat mit Beschluss vom 18. August 2015 auf den Rekurs des

Vereins B nicht ein. Unter demselben Datum wies er den Rekurs von A

vollumfänglich ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihm die

Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III) und hielt die Betriebskommission

des Zweckverbands Spital Affoltern aufsichtsrechtlich dazu an, ihren Beschluss

vom 10. April 2014 und den entsprechend abgeschlossenen Mietvertrag vom

29.

April 2014 an der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung den

Delegierten des Zweckverbands zur Genehmigung vorzulegen.

III.

Am 27. August 2015 reichte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein mit den folgenden Anträgen:

"1. Der

Beschluss des Bezirksrates vom 18.8.15 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

In Anbetracht der Einigkeit zwischen Rekurrent und Rekursgegnerin

punkto Auf­hebung des Beschlusses vom 30.1.14 am 27.11.14 sei festzustellen,

dass der Be­zirksrat unnötigerweise Zwietracht sät und zu Unrecht den

Rekurrenten abblitzen lässt

3.

Demnach

seien die Kosten nicht dem Rekurrenten anzulasten.

4.

Es sei

festzustellen, dass das zustande gekommene Referendum widerrechtlich nicht

durchgeführt worden ist.

5.

Der Rekurrent wurde dadurch um sein Stimmrecht gebracht. Er und

sein Verein ha­ben ein kostenintensives Referendumsverfahren erfolgreich

durchgeführt. Demnach sei dem Rekurrenten eine Kostenentschädigung

von 20'000 Franken zu Lasten der Spitalbehörden zu zuzusprechen.

6.

Es sei festzustellen, dass der Statthalter sein Amt unvollständig

ausgeführt habe (mehrfache Verletzung seiner Kontroll- und

Aufsichtspflicht in den verschiedenen Phasen dieses erwähnten Vorganges) wodurch

eine Konfusion bei den Spitalbehörden entstanden ist bzw. diese wurden in ihrem

mehrfachen rechtswidrigen Tun be­stärkt.

7.

Es wird um eine sachgerechte Nachfrist für den Rekurs gebeten, weil

innerhalb 5 Tagen keine umfassende Entgegnung im Rahmen eines Rekurses in

diesem Umfang von einem Laien verfasst werden kann.

8.

Ausserdem

sei zu klären, ob es sich um eine Stimmrechtsbeschwerde handle.

9.

Es seien die Akten vom Bezirksrat und die Sitzungsprotokolle der BK

und der Delegiertenversammlung, diese Angelegenheit betreffend in dieser

Periode beizuziehen.

10.

Es seien die in den Begründungen erwähnten Zeugen zu befragen und

die erwähnten Berichte bzw. Gutachten beizuziehen."

Am

8.

September 2015 verzichtete der Bezirksrat Affoltern unter Verweis auf

die Begründung seines Beschlusses vom 18. August 2015 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Der Zweckverband Spital Affoltern

verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. c und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und 2 lit. c sowie §§ 42–44

e contrario VRG und § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) ist es für die Beurteilung von

Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche bezirksrätliche

Rekursentscheide in Stimmrechtssachen zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer ist in der (Verbands-)Gemeinde Affoltern am Albis

stimmberechtigt und damit ohne zusätzliche Voraussetzungen zur

Stimmrechtsbeschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a

lit. a VRG und Art. 10 der Statuten des Zweckverbands Spital Affoltern

vom September 2014 [abrufbar unter www.spitalaffoltern.ch > Über

uns/Publikationen > Trägerschaft]; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21a N. 4 und

insbesondere N. 7). Ob dies auch auf den vom Beschwerdeführer präsidierten

Verein zutrifft oder die Vorinstanz diesem die Beschwerdelegitimation

im Rekursverfahren zu Recht abgesprochen hat (vgl. zur Beschwerdelegitimation

politischer Vereinigungen BGE 111 Ia 115 E. 1a; ferner zur

Legitimation juristischer Personen ohne politischen Charakter Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990,

S. 296 ff, insbesondere S. 306 ff.), kann

an dieser Stelle offengelassen werden, da der Beschwerdeführer anders als noch

vor Vorinstanz ausschliesslich in eigenem Namen Beschwerde führt ("erhebe

ich") und dieser entsprechend auch lediglich den ihn betreffenden

Entscheid beilegte.

1.3

Bezüglich

der Anträge des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz

unnötigerweise Zwietracht säe und ihn zu Unrecht habe "abblitzen"

lassen (Antrag 2) sowie dass das zustande gekommene Referendum

"widerrechtlich nicht durchgeführt worden" sei (Antrag 4), ist

Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches

schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand,

Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist.

Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller

das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren

subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).

Der Entscheid über den Antrag, den Beschluss der Vorinstanz

vom 18. August 2015 vollumfänglich aufzuheben, bedingt bereits die

Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz den Rekursanträgen des

Beschwerdeführers zu Recht nicht gefolgt ist bzw. sie ihn "zu Unrecht hat

abblitzen lassen". Bei einer vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde

wäre zudem der Beschluss des Beschwerdegegners vom 27. November 2014

aufzuheben und das gegen den mit diesem Entscheid aufgehobenen Beschluss vom

30.

Januar 2014 ergriffene Referendum durchzuführen. Der mit der

Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des Beschwerdeführers wäre mithin Genüge

getan. Auf die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher mangels

schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

Nicht einzutreten ist auch auf das erstmals im

Beschwerdeverfahren gestellte Begehren um Zusprechung einer Kostenentschädigung

von Fr. 20'000.- zulasten der Spitalbehörden (Antrag 5). Mit diesem Antrag

geht nicht nur eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands einher

(vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 10); die Zuständigkeit

für die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen Privater gegen Staat und

Gemeinden wie dem vorliegend geltend gemachten läge auch nicht beim Verwaltungsgericht.

Sie ist vielmehr unabhängig von der Rechtsnatur der Streitsache den

Zivilgerichten zugewiesen (§ 2 Abs. 1 VRG; vgl. dazu Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 2 N. 1 ff.). Insofern bedarf es keiner

Weiterleitung nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1

VRG (siehe Plüss, § 5 N. 54 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer allgemeine

Kritik an der Amtsführung des Statthalters sowie der Vorinstanz und der von ihr

angeordneten aufsichtsrechtlichen Massnahme anbringt und damit sinngemäss eine

Aufsichtsbeschwerde (besser: Aufsichtsanzeige) erhebt, ist darauf mangels

Zuständigkeit des Gerichts ebenfalls nicht einzutreten. Zuständig für die Behandlung

dieses Rechtsbehelfs ist grundsätzlich die der Vorinstanz hierarchisch

übergeordnete Behörde (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.).

Von einer Überweisung der Eingabe an diese kann indes abgesehen werden, ist die

Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde doch nicht fristgebunden, weshalb die

Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG auch insoweit entfällt

(Plüss, § 5 N. 48). Damit erübrigt sich auch die im Zusammenhang mit

der behaupteten hoffnungslosen Überforderung des Statthalters und der Vorinstanz

bzw. der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht beantragte Beweisabnahme.

1.4

Da die

übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den

genannten Einschränkungen einzutreten.

2.

Die Beschwerde muss einen Antrag und dessen

Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist

können grundsätzlich weder Antrag noch Begründung erweitert werden (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23, auch zum Folgenden). Im Beschwerdeverfahren

nach Verwaltungsrechtspflegegesetz besteht insofern auch keine Möglichkeit, die

Begründung bei aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer

Schwierigkeit der Streitsache innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen.

Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Nachfrist zur

Beschwerdeergänzung ist daher nicht stattzugeben (Antrag 7).

3.

3.1

Nach

§ 19 Abs. 1 lit. c VRG können Handlungen staatlicher Organe, welche die

politische Stimmberechtigung oder Volkswahlen und -abstimmungen betreffen, mit

Rekurs angefochten werden (Stimmrechtssachen; vgl. ferner

§ 151a Abs. 1 GG).

Der Beschwerdeführer rügte bei der Vorinstanz der Sache nach,

durch den Beschluss des Beschwerdegegners vom 27. November 2014 über die

Rücknahme des Entscheids vom 30. Januar 2014 werde die Wirkung des von ihm

unterzeichneten und eingereichten Referendums unterlaufen und damit in

rechtswidriger Weise in sein Referendumsrecht eingegriffen. Eingriffe in das

direktdemokratische Institut des Referendums – wie der vom Beschwerdeführer

geltend gemachte – können grundsätzlich mit einem Rekurs in Stimmrechtssachen

im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. c VRG gerügt werden (vgl. Hiller, S. 115 mit Hinweis auf BGE 98 Ia 290; ferner

BGr, 2. Oktober 2013,1C_577/2013, E. 2.1). Die Vorinstanz hat das

Rechtsmittel des Beschwerdeführers daher zu Recht als Stimmrechtsrekurs entgegengenommen.

3.2

Zweckverbände

wie der Beschwerdegegner sind demokratisch zu organisieren (Art. 93

Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 [KV, LS 101]). Nach Art. 93 Abs. 2

KV gelten die Volksrechte in der Gemeinde sinngemäss auch für sie und stehen

den Stimmberechtigten im gesamten Verbandsgebiet das Initiativ- und das Referendumsrecht

zu.

Gemäss Art. 10 der bis 1. Januar 2015 gültigen

Statuten des Beschwerdegegners vom September 2009 (Statuten, abrufbar unter www.spitalaffoltern.ch/tl_files/contents/files/ueber

%20uns/Behoerden/1.1.11%20Statuten%20Zweckverband%202010.pdf) sind die in kommunalen

Angelegenheiten Stimmberechtigten aller Verbandsgemeinden gleichzeitig die

Stimmberechtigten des Beschwerdegegners. Ihnen steht unter anderem die

Möglichkeit offen, ein fakultatives Referendum gegen Beschlüsse der

Delegiertenversammlung zu ergreifen (Art. 12 lit. b in Verbindung mit

Art. 16 lit. b der Statuten, auch zum Folgenden). So ist an der Urne

über Versammlungsbeschlüsse abzustimmen, wenn binnen 60 Tagen von deren

Bekanntmachung an 500 Stimmberechtigte bei der Betriebskommission das

schriftliche Begehren um Anordnung einer Urnenabstimmung einreichen und keine

der in Art. 17 der Statuten genannten Geschäfte betroffen sind.

Gegen den

Beschluss des Beschwerdegegners vom 30. Januar 2014 kam vorliegend unstreitig

das Referendum zustande. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner vor diesem

Hintergrund auf seinen Beschluss vom 30. Januar 2014 zurückkommen und ihn

vor Durchführung der Volksabstimmung aufheben durfte oder ob er mit Blick auf

die politischen Rechte der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden anzuweisen

ist, über den Beschluss eine Urnenabstimmung durchzuführen.

3.3

Das

Bundesgericht entschied bereits im Jahr 1972 in einem ähnlich gelagerten Fall in

Bezug auf einen Beschluss, hinsichtlich dessen das Referendum zustande gekommen

war, die Volksabstimmung aber noch nicht stattgefunden hatte, es sei nicht

einzusehen, "weshalb ein solcher Beschluss in dieser Phase von der

zuständigen Behörde nicht jederzeit wieder sollte zurückgenommen werden können,

wenn sich erweist, dass es angesichts der veränderten Verhältnisse keinen Sinn

mehr hat, ihn dem Volk zur Abstimmung vorzulegen" (BGE 98 Ia 290 E. 5;

vgl. auch Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die

demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Zürich 2000, N. 352 und 1735). Entsprechendes hat auch

vorliegend zu gelten, zumal sich weder im kantonalen Recht noch in den Statuten

des Beschwerdegegners eine Bestimmung finden lässt, welche einem solchen

Vorgehen von vornherein entgegenstünde. Ein Verbot, auf einen einmal gefassten

Entscheid zurückzukommen, liefe denn auch den Interessen sowohl der

beschlussfassenden Körperschaft als auch der Stimmberechtigten offensichtlich

zuwider, wäre damit doch auch die Korrektur übereilter oder unbedachter Fehlentscheide

ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist es Behörden im Kanton Zürich nach

§ 49 GG sogar erlaubt, in der

Gemeindeversammlung bzw. der Urnenabstimmung verworfene Anträge einer späteren

Versammlung respektive späteren Urnenabstimmung erneut zu unterbreiten bzw. zu

unterstellen (vgl. auch bezüglich Wiedererwägungsinitiativen

BGE 100 Ia 378 E. 2). Das kann unter Umständen zur Folge haben, dass erfolgreiche

Initianten oder Initiantinnen bzw. Referendumsführer oder

Referendumsführerinnen gezwungen werden, ihre Anliegen in einem zweiten,

unerwünschten Abstimmungskampf abermals zu vertreten. Auf den

vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass der Beschluss des Beschwerdegegners,

mit welchem er auf denjenigen vom 30. Januar 2014 zurückkam und ihn aufhob,

das Stimmrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt, sofern damit insbesondere

keine missbräuchliche Umgehung der Urnenabstimmung einhergeht.

3.4

Der

Beschwerdegegner begründet die Rücknahme des Beschlusses vom 30. Januar

2014.

damit, dass das mit diesem Beschluss genehmigte Projekt über die Miete und

den Ausbau einer Fläche von 480 m2

auf dem ehemaligen OVA-Areal hinfällig geworden sei. Der Eigenbedarf des Spitals

betrage lediglich ungefähr 130 m2,

die restlichen 350 m2

seien ursprünglich zur Untervermietung vorgesehen gewesen. Nachdem die ins Auge

gefassten beiden Untermieter jedoch nach Zustandekommen des Referendums ihre

Absichtserklärungen zurückgezogen sowie "aus zeitlichen Gründen"

direkt mit C als Vermieterin Mietverhältnisse eingegangen seien und die

Betriebskommission in der Folge "in eigener Regie" beschlossen habe,

das ursprüngliche Projekt in reduzierter Form umzusetzen, das heisst, lediglich

noch die für den eigenen Spitalbetrieb erforderlichen Räumlichkeiten zu mieten

sowie auszubauen, könne der Beschluss vom 30. Januar 2014 selbst bei einer

Annahme durch die Stimmbevölkerung nicht mehr umgesetzt werden. Gestützt auf

den Beschluss der Betriebskommission des Beschwerdegegners vom 10. April

2014.

wurde entsprechend bereits am 29. April 2014 – ohne die

Volksabstimmung abzuwarten – ein auf zehn Jahre befristeter Vertrag eingegangen

über die Miete von 130 m2 Gewerbefläche

auf dem ehemaligen OVA-Areal statt der ursprünglich geplanten 480 m2.

Mit dem Beschwerdegegner ist vor diesem

Hintergrund davon auszugehen, dass es angesichts der veränderten Verhältnisse

offensichtlich keinen Sinn mehr ergibt, den Beschluss vom 30. Januar 2014

dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Er wurde in dem Zeitpunkt gegenstandslos,

als die potenziellen Untermieter auf ihre Absichtserklärungen zurückkamen und Hauptmietverhältnisse

mit C eingingen. Das Projekt liess sich von da an nicht mehr in seiner

ursprünglichen Form verwirklichen. Mit Umsetzung des am 10. April 2014

beschlossenen redimensionierten Projekts wird nur noch der vom Beschwerdegegner

geltend gemachte Eigenbedarf an Praxisräumlichkeiten gedeckt und fallen damit

namentlich die mit einem Untermietverhältnis für den Untervermieter regelmässig

einhergehenden Risiken (Mietzinsausfall, Abnutzung der untervermieteten Sache etc.)

weg. Es handelt sich dabei nicht bloss um eine unwesentliche Abänderung des

ursprünglichen Projekts oder gar dessen (rechtsmissbräuchliche) Aufspaltung in

zwei Teilprojekte. Mit dem Beschluss vom 27. November 2014 geht daher kein

unzulässiger Eingriff in das Stimm- bzw. Referendumsrecht des Beschwerdeführers

einher. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren weiter die Feststellung, dass gegen

den Beschluss der Delegiertenversammlung vom 30. Januar 2014 von über

1'000 Stimmberechtigten gültig das Referendum ergriffen worden sei und die

Betriebskommission des Beschwerdegegners mit dem Mietvertrag vom 29. April

2014.

die Finanzkompetenz überschritten habe.

Weder das Zustandekommen des Referendums noch der Umstand,

dass die Betriebskommission vor Abschluss des Mietvertrags eine

Kreditbewilligung der Delegiertenversammlung hätte einholen müssen, wird

seitens des Beschwerdegegners bestritten (siehe Art. 31 der Statuten). Das mit

dem Begehren der Feststellung einer Überschreitung der Finanzkompetenz durch

die Betriebskommission bezweckte Ziel hätte der Beschwerdeführer daneben auch

mit einem solchen der Aufhebung des Beschlusses vom 10. April 2014

betreffend die Bewilligung zum Abschluss des Mietvertrags vom 29. April

2014.

wegen der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung erreichen können.

Anders als Akte der Betriebskommission unterliegen solche der

Delegiertenversammlung prinzipiell dem fakultativen Referendum (Art. 16 der

Statuten). Mit Beschlussfassung der Betriebskommission als unzuständiger

Behörde wurde der Ausgabenbeschluss vom 10. April 2014 der Volksabstimmung

entzogen, wogegen sich die gemäss Art. 10 der Statuten Stimmberechtigten

des Beschwerdegegners mit Stimmrechtsrekurs zur Wehr setzen können (vgl. Donatsch,

§ 20 N. 111; Hans Rudolph Thalmann,

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151

N. 4.2.3.4; vgl. ferner BGr, 17. August 2004,1P.59/2004,

E. 1.1). Ihre Legitimation liesse sich vorliegend auch nicht etwa mit der

Begründung verneinen, dass der mit Beschluss vom 10. April 2014 genehmigte

Mietvertrag bereits ohne Vorbehalt der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung

auf zehn Jahre abgeschlossen wurde und die Stimmberechtigten daher daran, dass der

Vertrag der Delegiertenversammlung zur Genehmigung unterbreitet werde, kein

aktuelles praktisches Interesse mehr hätten. Daran, dass die Ergreifung des

Referendums ermöglicht werde, haben sie als Stimmbürgerinnen und Stimmbürger

ein Interesse, das unabhängig ist von den zivilrechtlichen Folgen, die eine

allfällige Verweigerung der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung oder,

nach Zustandekommen des Referendums, durch die Urnenabstimmung hätte

(vgl. zum Ganzen BGE 89 I 253 E. 5).

Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es dem

Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt bezüglich der beiden genannten Tatsachen

an einem aktuellen Feststellungsinter-esse fehlte; auf die Feststellungsanträge

wäre nicht einzutreten gewesen.

4.2

Es fragt

sich indes, ob der Beschwerdeführer als Laie von der Vorinstanz auf der Formulierung

seines Rechtsbegehrens, die Überschreitung der Finanzkompetenz durch die

Betriebskommission sei festzustellen, behaftet werden durfte oder diesem die

Bedeutung eines Leistungsbegehrens im Sinn der vorstehenden Erwägungen hätte

zugemessen werden müssen. Es wäre überspitzt formalistisch, eine Partei auf der

unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres

Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der

Rechtsmittelbegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der

Rechtsnatur des betreffenden Rechtsmittels ohne Weiteres ermitteln liesse (vgl.

BGr, 4. Mai 2005,5P.35/2005, E. 1.1).

Auch aus der Begründung des Rekurses des Beschwerdeführers

vom 12. Dezember 2014 geht allerdings hervor, dass es darum ging,

"durch die Beschwerdeinstanz" feststellen zu lassen, dass die

Betriebskommission des Beschwerdegegners über den beanstandeten Mietvertrag das

ehemalige OVA-Areal betreffend nicht gültig "alleine" hätte beschliessen

dürfen. Explizit ersucht wird – den Rekursanträgen folgend – lediglich um

Aufhebung des Beschlusses vom 27. November 2014 ("Ist festgestellt,

dass die BK gar keine Kompetenz hatte, den Mietvertrag abzuschliessen, so ist

gemäss Statuten die DV für das Geschäft zuständig. Die DV hat nun aber nicht

den Vertrag genehmigt, sondern ihren eigenen Beschluss zur Genehmigung dieses

Vertrages vom 30.1.2014 aufgehoben – eine wahrhaft skurrile Handlung! […] Der

Beschluss ist wegen Verstosses gegen die Zweckverbandsstatuten aufzuheben

[…]."). Wesentlich ist für den Beschwerdeführer offensichtlich, dass der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 30. Januar 2014 der Urnenabstimmung

unterbreitet wird, zumal er eigenen Angaben zufolge "ein kostenintensives

Referendumsverfahren erfolgreich durchgeführt" hat. In der behaupteten

Unterwanderung bzw. Umgehung des auf seine Initiative hin zustande gekommenen

Referendums sieht er eine Verletzung seines Stimmrechts, welche er mit

Stimmrechtsrekurs zu korrigieren sucht, nicht in der unbestrittenen Verletzung

des Grundsatzes der Gewaltenteilung durch die Betriebskommission sowie der

damit einhergehenden Vereitelung seines Rechts auf Mitwirkung bei der verbandsinternen

Willensbildung. An der Feststellung, dass die Betriebskommission mit dem Mietvertrag

vom 29. April 2014 ihre Finanzkompetenz überschritten habe, scheint ihm

nur insofern gelegen, als er davon ausgeht, dass das "Referendum nicht gegenstandslos

werden" könne, wenn der Mietvertrag keine Wirkung entfalte. Er verkennt dabei, dass der Ausgabenbeschluss

des Beschwerdegegners vom 30. Januar 2014 bereits mit der Vermietung der

ursprünglich für die Untervermietung vorgesehenen Fläche von rund 350 m2

gegenstandlos wurde, nicht erst mit dem Mietvertrag über die verbleibende

Fläche (oben 3.4). Es ist demzufolge anzunehmen, dass selbst die Entgegennahme

des Feststellungsbegehrens als ein solches auf positive Leistung und dessen

Gutheissung im Rekursverfahren dem Beschwerdeführer nicht den erwünschten

praktischen Nutzen zu verschaffen vermöchte.

Letztlich kann

die Frage, ob die Vorinstanz das besagte Feststellungsbegehren des Beschwerdegegners

in ein Leistungsbegehren hätte umdeuten müssen, aber offengelassen werden. Aus der

Korrektur des Rekursentscheids dahingehend, dass die Vorinstanz den Stimmrechtsrekurs

des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2014 auch als einen solchen gegen den Beschluss der

Betriebskommission vom 10. April 2014 entgegenzunehmen und – unter

Vorbehalt der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung – materiell zu behandeln hätte,

resultierte nämlich ebenfalls kein aktueller praktischer Nutzen für den

Beschwerdeführer (bezüglich der Kostenfolge siehe unten 5). So wies die Vorinstanz die Betriebskommission des Beschwerdegegners mit

Beschluss vom 18. August 2015 bereits aufsichtsrechtlich an, "ihren

Beschluss vom 10. April 2014 betreffend Projekt Praxisräume OVA-Areal und

de[n] entsprechend abgeschlosse[n] Mietvertrag vom 29. April 2014 an der

nächsten ordentlichen Versammlung den Delegierten des Zweckverbandes Spital

Affoltern zur Genehmigung vorzulegen". Die mit der Kompetenzüberschreitung

durch die Betriebskommission verbundene Verletzung des Stimmrechts des

Beschwerdeführers ist daher auch ohne entsprechende Leistungsklage nachträglich

zu korrigieren.

4.3

Was wiederum

die beantragte Feststellung anbelangt, mit dem Mietvertrag vom 29. April

2014.

habe die Betriebskommission das (zustande gekommene) Referendum unterlaufen,

ist grundsätzlich ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers

zu bejahen. Nachdem die Urnenabstimmung über den Versammlungsbeschluss vom

30.

Januar 2014 aber – wie oben festgestellt (3.4) – schon vor Abschluss

dieses Mietvertrags bzw. dem Genehmigungsbeschluss hierzu hinfällig wurde und

es dem Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund offenstand, trotz Zustandekommen

des Referendums auf seinen Beschluss zurückzukommen, ist dieses

Feststellungsbegehren abzuweisen. Es liegt keine unzulässige Umgehung des

Referendumsrechts vor. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, gegen den

nunmehr aufsichtsrechtlich angeordneten nachträglichen Beschluss der

Delegiertenversammlung über die Kreditbewilligung erneut das Referendum zu

ergreifen. Er ist so gestellt, wie wenn die Delegiertenversammlung des

Beschwerdegegners nach Eintritt der Undurchführbarkeit des ursprünglichen

Projekts – auf ihren Beschluss vom 30. Januar 2014 zurückkommend – von

Anfang an einen den veränderten tatsächlichen Gegebenheiten angepassten

(reduzierten) Ausgabenbeschluss gefasst hätte.

Allein darin, dass der Beschwerdeführer so unter Umständen gezwungen

ist, seine Anliegen in einem zweiten Referendumsverfahren zu vertreten, ist

keine Behinderung bzw. unzulässige Umgehung des Referendumsrechts zu sehen. Es

handelt sich hierbei vielmehr um eine unvermeidliche Konsequenz der den

Behörden eingeräumten Möglichkeit, bei Vorliegen sachlicher Gründe auf einen Beschluss

zurückzukommen.

5.

5.1

Gemäss § 13 Abs. 4 VRG werden in

Stimmrechtssachen nur dann Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel

offensichtlich aussichtslos ist. Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner erscheinen

als jene auf Abweisung, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(vgl. Plüss, § 13 N. 90 in Verbindung mit § 16

N. 46 ff.). Massgebend ist, ob der

Beschwerdeführer das grundsätzlich kostenlose Verfahren bei vernünftiger Überlegung

und Abwägung der Aussichten auch dann eingeleitet hätte, wenn dieses

kostenpflichtig wäre (vgl. VGr, 17. Januar 2012, VB.2011.00796,

E. 5). Die prinzipielle Kostenlosigkeit rechtfertigt sich damit, dass das

allgemeine Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts im Bereich von

Stimmrechtssachen von grosser Bedeutung ist (Plüss, § 13 N. 90).

5.2

Diesen Grundsatz unberücksichtigt lassend,

auferlegte die Vorinstanz dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

ohne nähere Begründung die Kosten des Rekursverfahrens.

Angesichts der Eigenart des Beschlusses des Beschwerdegegners vom 27. November

2014.

sowie der durch das Gemeindeamt des Kantons Zürich anlässlich der

aufsichtsrechtlichen Überprüfung des Finanzhaushalts des Beschwerdegegners

festgestellten wiederholten Überschreitungen der Finanzkompetenzen in

Zusammenhang mit Ausgaben- bzw. Kreditbeschlüssen war der Rekurs des

Beschwerdeführers nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Die

Vorinstanz nahm das Rechtsmittel immerhin zum Anlass, zugunsten der

Verwirklichung des objektiven Rechts gegenüber dem Beschwerdegegner eine

aufsichtsrechtliche Massnahme anzuordnen. Damit hat

die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Kosten für das

Rekursverfahren auferlegt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

6.

Die Beschwerde ist nach dem

Gesagten teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

des bezirksrätlichen Beschlusses vom 18. August 2015 sind die Rekurskosten

in Höhe von Fr. 1'042.- auf die Staatskasse zu nehmen.

In der Sache selber ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 4 VRG sind die Kosten des vor-liegenden Verfahrens auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III Beschlusses des Bezirksrats Affoltern vom

18. August 2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse

genommen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an…