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Entscheid

VB.2015.00506

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00506

29. September 2015Deutsch10 min

(URT.2015.17481)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

führten bis vor Kurzem eine partnerschaftliche Beziehung und lebten zusammen

mit den Töchtern von A – C, geb. 2005 und D, geb. 2010 – in einem gemeinsamen

Haushalt. Am 19. Juli 2015 kam es zwischen A und B zu einer verbalen sowie

tätlichen Auseinandersetzung. Daraufhin reiste A zusammen mit ihren Töchtern nach

Land E. Nach ihrer Rückkehr suchte A die Stadtpolizei F (nachfolgend

Stadtpolizei) auf, worauf diese am 19. August 2015 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes

vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B ein Kontaktverbot zu A sowie deren

Töchter für die Dauer von jeweils 14 Tagen verfügte.

B. Am 25. August

2015 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht G (nachfolgend Bezirksgericht)

um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahme um drei Monate. Nachdem A und B

getrennt angehört wurden, verlängerte der Haftrichter mit Verfügung vom

28. August 2015 die angeordnete Schutzmassnahme um einen Monat, d. h. bis zum

2. Oktober 2015. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von

gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien

vorgeladen würden. Die Kosten fielen ausser Ansatz.

Erwägungen

II.

A. In der

Folge gelangte A am 1. September 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Verlängerung der Schutzmassnahme um drei Monate sowie die

Anordnung eines Rayonverbots im Gebiet H in F, in welchem sie und ihre Töchter

derzeit wohnen bzw. die Schule und den Kindergarten besuchen. Mit ihrer Eingabe

legte sie diverse Beilagen ins Recht.

B. Am

8.

September 2015 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Stadtpolizei

verzichtete am 9. September 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der

Beschwerde. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 7. September 2015,

10.

September 2015, 14. September 2015 sowie 15. September 2015

reichte A beim Verwaltungsgericht weitere Eingaben ein. Auch hierzu liess sich B

nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

1.2

Soweit die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragt, neben der Ver­längerung

des Kontaktverbots sei zusätzlich ein Rayonverbot anzuordnen, ist darauf nicht einzutreten.

Das Verwaltungsgericht bildet Rechtsmittelinstanz und ist nicht befugt, erst­instanzlich

zusätzliche Schutzmassnahmen anzuordnen. Das Gesuch um Ausweitung der

Schutzmassnahmen hätte die Beschwerdeführerin vielmehr bereits beim Haftrichter

stellen müssen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 GSG).

1.3

Nicht zu

entsprechen ist sodann dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht

habe ihr mitzuteilen, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdegegner habe. Das

Verwaltungsgericht ist hierfür weder zuständig noch ist die Staatsangehörigkeit

des Beschwerdegegners im vorliegenden Verfahren von Relevanz.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person

in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1

lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt

gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des

Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr,

8.

September 2015, VB.2015.00461, E. 2.2 [zur Publikation

vorgesehen]; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2; VGr,

17.

De­zember 2014, VB.2014.00678, E. 3.2).

3.

3.1

Gemäss den

Schilderungen der Beschwerdeführerin ist es am 19. Juli 2015 zwischen ihr

und dem Beschwerdegegner zu einem vorerst heftigen verbalen Disput in

finanziellen Angelegenheiten in der gemeinsamen Wohnung gekommen. Der

Beschwerdegegner habe sie daraufhin in der Küche geschubst, wobei sie rückwärts

auf den Esstisch gefallen sei. Später sei sie ins Bett gegangen, da sie gedacht

habe, dass der Beschwerdegegner sie dann in Ruhe lassen werde. Er habe ihr

jedoch die Bettdecke weggenommen und sie auf den Boden gezogen, wo er sie

geschüttelt habe. Als sie geschrien habe, habe er ihr ein Kissen auf den Kopf

gedrückt.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe bestätigt, dass es im besagten Zeitraum

zu verbalen Auseinandersetzungen in finanziellen Belangen gekommen sei. Jedoch

habe er sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme als auch vor dem

Zwangsmassnahmengericht bestritten, die Beschwerdeführerin tätlich angegangen

zu haben. Die Schilderungen des Beschwerdegegners vermöchten die

Sachdarstellungen der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu entkräften. Jedenfalls

sei von einem Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1

lit. a GSG auszugehen. Sodann erscheine es aufgrund der aktuellen

Situation als nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin vor weiteren

Kontaktaufnahmen und Wutausbrüchen des Beschwerdegegners fürchte. Zudem bestehen

keine Hinweise, dass sich die Situation innerhalb der zweiwöchigen

Schutzmassnahmen beruhigen würde. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um

einen Monat, bis zum 2. Oktober 2015, erscheine deshalb angezeigt und auch

verhältnismässig. Schliesslich sei das Kontaktverbot auch gegenüber den beiden

Töchtern der Beschwerdeführerin um einen Monat zu verlängern, da diese beim

besagten Streit anwesend gewesen seien, den Streit mitbekommen hätten und demnach

ebenfalls als von Gewalt betroffene Personen anzusehen und damit schutzbedürftig

seien.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe grosse Angst, dass

der Beschwerdegegner seine nach dem Vorfall gegenüber ihr ausgesprochenen

Drohungen mit dem Wortlaut "Gnade Gott, wenn Du Probleme machst"

sowie kurz darauf "nehme diese Drohungen sehr ernst" in die Tat

umsetzen werde. Der Beschwerdegegner habe anscheinend in all seinen vorherigen

Partnerschaften dasselbe gewalttätige und kontrollsüchtige Verhaltensmuster

gezeigt. Er sei, wie sie kürzlich erfahren habe, mehrmals wegen häuslicher

Gewalt, Stalking etc. vom Strafgericht im Ausland, verurteilt und auch mit Gefängnis

bestraft worden. Der Beschwerdegegner habe, als ihr Exmann zusammen mit zwei

Polizeibeamten die ehemals gemeinsame Wohnung aufgesucht habe, um – wie vorgängig

vereinbart – persönliche Gegenstände von ihr und ihren Töchtern abzuholen,

ihnen das Betreten der Wohnung verweigert. Er sei der irrigen Meinung, dass er

nach Ablauf des bestehenden einmonatigen Kontaktverbots wieder mit ihr alleine

in seiner Wohnung sein dürfe und über alles reden könne, wobei sie dann

gegebenenfalls ihre persönlichen Gegenstände mitnehmen dürfe. Der Beschwerdegegner

lauere ihr auf und suche überall nach ihr, so zum Beispiel am 12. September

2015.

im Gebiet J von F. Sie habe gegen ihn eine Anzeige wegen Stalking

eingereicht. Die Verlängerung der Schutzmassnahme um drei Monate gegenüber ihr

sowie ihren Töchtern sei daher dringend notwendig.

4.

4.1

Dass die

Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging, ist nicht zu beanstanden. Sodann

ist dem Haftrichter auch dahingehend zu folgen, wenn er den Fortbestand der

Gefährdung der Beschwerdeführerin sowie ihren Töchtern als glaubhaft erachtete.

4.2

Fraglich

ist hingegen, ob der Haftrichter das Kontaktverbot – im Rahmen seines Ermessens

(vorstehend E. 2.3) – zu Recht nur um einen Monat statt um die

gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von drei Monaten verlängert hat.

Wie dargelegt, ersuchte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen

Verfahren um eine dreimonatige Verlängerung des Kontaktverbots. Der Beschwerdegegner

hat sich diesem Gesuch nicht widersetzt. Vielmehr hat er in der Anhörung vor

dem Haftrichter mit Bezug auf die Frage, wie er sich zur beantragten

Verlängerung der Gewaltschutzmassnahme um drei Monate stelle, angegeben, dass

er keinen Kontakt wolle. Dass sich der Beschwerdegegner dem Verlängerungsgesuch

nicht widersetzt hat, geht auch aus den vorinstanzlichen Erwägungen zur

Kostenverlegung hervor, wonach dem Beschwerdegegner keine Gerichtskosten

aufzuerlegen sind.

Gleichwohl erwog der Haftrichter in seiner Verfügung vom

28.

August 2015 – ohne weitere Ausführungen – die Verlängerung des

Kontaktverbots um einen Monat (d. h. bis zum 2. Oktober 2015) erscheine

angezeigt und auch verhältnismässig.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass das Kontaktverbot in der

vorliegenden Konstellation die Freiheitsrechte des Beschwerdegegners in nur

sehr geringem Ausmass tangiert. Die in E. 5a des angefochtenen Entscheids

dargelegte Rechtsprechung zum Kontaktverbot gegenüber einem Kind ist vorliegend

nicht einschlägig, da das Kontaktverbot nicht eigene Kinder des

Beschwerdegegners betrifft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner

innert der fraglichen drei Monate Kontakt zur Beschwerdeführerin und ihren

Töchtern aufnehmen müsste. Demzufolge bestehen keine gewichtigen Interessen für

die Nichtgewährung des dreimonatigen Kontaktverbots. Die Beschwerdeführerin hat

demgegenüber ein gewichtiges Interesse am beantragten dreimonatigen Kontaktverbot.

4.3

Vor diesem

Hintergrund erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots durch den

Haftrichter um nur einen Monat – auch unter Berücksichtigung seines Ermessens

(vorstehend E. 2.3) – als nicht verhältnismässig und demnach

rechtsverletzend. Offenbleiben kann vorliegend, ob die von der

Beschwerdeführerin dargelegten Vorfälle, welche sich nach dem

haftrichterlichen Entscheid ereignet haben, auf einen Fortbestand der

Gefährdung schliessen lassen und eine Verlängerung des Kontaktverbots

rechtfertigen könnten (vgl. hierzu VGr, 8. September 2015, VB.2015.00461,

E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]).

5.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf

einzutreten ist. Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist insoweit

abzuändern, als das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin sowie ihren beiden

Töchtern C und D insgesamt um drei Monate, d. h. bis zum 2. Dezember 2015, zu verlängern

ist.

6.

Da sich der Beschwerdegegner dem Verlängerungsgesuch vor

Vorinstanz nicht widersetzt und sich auch im Beschwerdeverfahren nicht geäussert

hat, sind ihm trotz der Beschwerde­gutheissung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Gerichtskosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen

wurden keine beantragt. Da im vor­instanzlichen Verfahren keine Kosten

auferlegt wurden, erübrigt sich diesbezüglich eine Neuregelung der Kostenfolgen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Haftrichters vom 28. August 2015 wird

insoweit abgeändert, als das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin

sowie ihren beiden Töchtern C und D bis zum 2. Dezember 2015 verlängert

wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …