VB.2015.00507
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00507
9. Juni 2016Deutsch19 min
(URT.2016.18138)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00507
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichterin
Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat X,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. C AG, vertreten durch D AG,
diese vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss
vom 3. November 2014 bewilligte der Gemeinderat X der C AG
die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem bestehenden Gebäude
Assek-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in X. Die Baudirektion hatte am 18. September 2014 bereits die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn
von Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) verfügt, welche zusammen mit der kommunalen Baubewilligung
eröffnet wurde (BVV 13-2703).
Erwägungen
II.
Dagegen
gelangte A mit Rekurs vom 15. Dezember 2014 an das Baurekursgericht.
Am 4. Mai 2015 führte eine Delegation der 4. Abteilung des Baurekursgerichts einen Augenschein durch. Mit
Entscheid vom 18. Juni 2015 wurde der Rekurs vom
Baurekursgericht abgewiesen.
III.
A. Gegen
diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 31. August 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats
X bzw. zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte A die Durchführung
eines Augenscheins, sofern die Beschwerde nicht bereits aufgrund der Akten
gutgeheissen werde.
Mit Eingaben vom 3. und 5. September 2015 äusserste sich A zur Rechtzeitigkeit der
eingereichten Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2015 wurde deren Rechtzeitigkeit bestätigt und der
Schriftenwechsel eröffnet.
B. Das Baurekursgericht beantragte am 11. September
2015.
ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X und die Baudirektion verzichteten
am 28. September bzw. am 23. Oktober 2015 auf eine Stellungnahme. Die
C AG beantragte mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von A.
Mit Replik vom 16. Dezember 2015 hielt A an sämtlichen in der Beschwerdeschrift
gestellten Anträgen fest. Die C AG verzichtete am 22. Dezember 2015 mit Verweis auf die bisherigen Ausführungen auf die Einreichung einer
weiteren Stellungnahme. In der Duplik vom 6. Januar
2016.
führte die Baudirektion aus, dass ihr aufgrund
eines internen Missverständnisses in ihrer Beschwerdeantwort vom
23.
Oktober 2015 der Fehler unterlaufen sei, ausdrücklich den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde zu stellen, was hiermit ausdrücklich nachgeholt werde.
A nahm mit Eingabe vom 28. Januar 2016 zu dieser
Duplik Stellung. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
massgebende Radius, welcher zur Rechtsmittelerhebung berechtigt, beträgt
vorliegend rund 602 m. Der Beschwerdeführer ist
daher als Stockwerkeigentümer und Bewohner einer Wohnung in der Liegenschaft F-Strasse 04
in X, die vom streitbetroffenen Bauvorhaben weniger als 100 m entfernt ist, ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Zu den Beschwerdeantworten des Gemeinderats X vom
28.
September und der Baudirektion vom 23. Oktober 2015 führt der Beschwerdeführer aus, es sei
lediglich auf eine Beschwerdeantwort verzichtet worden. Damit sei auch auf
einen Antrag verzichtet worden, wonach die Beschwerde
gutzuheissen oder abzuweisen sei.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 (in Verbindung mit § 54 Abs. 1) VRG muss die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift
einen Antrag und eine Begründung enthalten. Diese Verpflichtung besteht
lediglich für den Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer, der gegen einen Entscheid
ein Rechtsmittel erhebt. Für die übrigen Verfahrensbeteiligten ist eine
Vernehmlassung oder Stellungnahme freiwillig. Entsprechend zieht ein Verzicht
keine Folgen nach sich.
2.2
Dasselbe gilt für den Hinweis des
Beschwerdeführers, dass die Vernehmlassung des Baurekursgerichts vom 11. September 2015 keine Begründung enthalte. Das
Baurekursgericht hat seinen Entscheid unter
Berücksichtigung der Eingaben des Beschwerdeführers begründet. Auf eine
nochmalige Begründung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann daher vonseiten der Vorinstanz ohne Weiteres verzichtet werden.
3.
Die
private Beschwerdegegnerin plant in X auf dem Dach des bestehenden landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes F-Strasse 03 eine Mobilfunk-Basisstation mit einer
Gesamtleistung von maximal 5'000 WERP. Die Anlage besteht im
Wesentlichen aus einem 3,5 m hohen Mast (zuzüglich
Blitzableiter von 1 m Länge), an dessen Spitze
drei Quadband-Antennen montiert werden sollen. Das Baugrundstück liegt in der
Landwirtschaftszone. Die Mobilfunk-Basisstation
dient der Abdeckung des umliegenden Wohngebiets
sowie der nahegelegenen Autobahn.
4.
4.1
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 RPG
würden nicht vorliegen. Die Mobilfunkantenne trete störend in Erscheinung. Der
Antennenmast überrage die Dachfläche um 3,5 m
(zuzüglich Blitzableiter von 1 m). Ganz besonders
trete einordnungsmässig aber der rund 2,5 m lange
Mittelteil des Antennenmasts in Erscheinung, an welchem drei Quadbandantennen angebracht seien, wodurch der Antennenmast in
diesem Bereich einen Umfang von rund 1 m erreiche.
Die in und auf dem Ökonomiegebäude geplante
Mobilfunkanlage bewirke zudem eine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland. Weiter könne mangels konkreter
Prüfung von Alternativstandorten gar nicht beurteilt
werden, ob der favorisierte Standort ausserhalb der Bauzonen wesentlich
geeigneter erscheine als ein Standort innerhalb der Bauzone. Schliesslich sei
auch unklar, ob die Netzqualität mit dem Abbau der bestehenden Anlage auf dem
Gebäude F-Strasse 05 tatsächlich unzureichend sei bzw.
die Grundversorgung im Wohngebiet sowie im Bereich der nahegelegenen Autobahn
verloren gehe. In einer späteren Eingabe hielt er fest, der Wegfall der
bestehenden Antennenanlage sei ohne Auswirkungen auf die Grundversorgung.
4.2
Die in der Landwirtschaftszone geplante
Mobilfunkantenne dient der Versorgung von Bau- und
Nichtbaugebiet. Es ist daher zu prüfen, ob die
Mobilfunkantenne gemäss Art. 24 RPG bewilligt
werden kann. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt
werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der
Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (lit. b).
4.3
Eine Anlage ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn
sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort
ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten
Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Bei Mobilfunkantennen ist dies
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall,
wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem
oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise
beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu
einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes
verwendeten Frequenzen kommen würde (sog. absolute Standortgebundenheit; BGE
141.
II 245 E. 7.6). Nicht ausreichend sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten
Standorts (z. B. geringere Landerwerbskosten; voraussichtlich geringere Zahl von
Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl, wie z. B. die
Weigerung von Eigentümern, einer Mobilfunkantenne auf
ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (BGE 133 II 321 E. 4.3.3 und 133 II 409 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen).
Unter besonderen im
nachstehenden Sinn qualifizierten Umständen kann sich auch ein Standort
ausserhalb der Bauzonen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzonen
aufgrund einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden Interessen als
derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise in weiteren als den vorne
genannten Fällen als standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann
(sog. relative Standortgebundenheit). Eine auf die
speziellen Verhältnisse der Mobilfunktechnik zugeschnittene Bejahung der
Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch an
folgende, streng zu beachtende Bedingungen zu knüpfen: Grundvoraussetzung ist,
dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung
von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Ein
positiver Ausgang der genannten Interessenabwägung reduziert sich somit
grundsätzlich auf Örtlichkeiten, an welchen sich bereits zonenkonforme oder
zonenwidrige Bauten und Anlagen befinden (z. B. Hochspannungsmasten,
Beleuchtungskandelaber sowie landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen). Auch
wenn sich ein bereits baulich genutzter Standort im Rahmen der
Standortabklärung als klarerweise besser geeignet erweist als ein Standort
innerhalb der Bauzonen, so darf eine Ausnahmebewilligung für eine Mobilfunkantenne
nur erteilt werden, wenn als zusätzliche Voraussetzung gewährleistet ist, dass
dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Bejahung der
relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung im
Rahmen der Standortevaluation voraus, in welche namentlich Standorte innerhalb,
aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen sind (BGE 133 II 321 E. 4.3.3; BGr, 17. Dezember 2012,1C_200/2012, E. 4.2).
5.
5.1
Die Bauherrschaft führt nicht aus, sie sei auf den
bestehenden Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen, weil eine Deckungs-
oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren
Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden
könne oder weil es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht
vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten
Frequenzen kommen würde.
Eine absolute Standortgebundenheit
ergibt sich auch nicht aus den Akten: Die aktuellen Abdeckungskarten der
Bauherrschaft in X zeigen nach wie vor eine vollständige Mobilfunkabdeckung im
2G- bis 4G-Bereich. Selbstverständlich enthalten die entsprechenden Abdeckungskarten keine Hinweise auf die erwähnten Kapazitäts-
und allenfalls Qualitätsprobleme, sondern besagen lediglich, dass die
angebotenen Dienste grundsätzlich benutzt werden können. In den – Bestandteil der Standortbegründung bildenden – Versorgungs- bzw. Signalstärkekarten wird hingegen aufgezeigt,
dass die Netzqualität nach dem bevorstehenden Abbau der bestehenden Anlage auf
dem Gebäude F-Strasse 05 unzureichend ist. In der
Zwischenzeit wurde die bestehende Anlage abgebaut. Der Beschwerdeführer hält dazu
fest, dass die mobilfunktechnische Versorgung durch den Abbau der bestehenden
Mobilfunkantennenanlage am 19. bzw. 20. November
2015.
keine merkliche Einbusse erlitten habe bzw. kein wesentlicher Qualitäts- und Abdeckungsverlust entstanden sei. Auch zu diesen
Ausführungen des Beschwerdeführers nimmt die Beschwerdegegnerschaft nicht
Stellung. Jedenfalls ergibt sich aus den aktuellen Abdeckungskarten der
Bauherrschaft, dass – entgegen deren Ausführungen im Technischen
Bericht vom 20. Juni 2014 – die eigentliche Grundversorgung im Wohngebiet
sowie im Bereich der nahegelegenen Autobahn noch besteht.
5.2
Als standortgebunden im Sinn von Art. 24 RPG anerkannt werden kann die erweiterte Mobilfunkantenne somit nur unter
besonderen qualifizierten Umständen, nämlich wenn sich der Standort ausserhalb
der Bauzonen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzonen aufgrund
einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden
Interessen als deutlich vorteilhafter erweist. Die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, setzt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts eine konkrete Standortevaluation voraus, in welche namentlich
Standorte innerhalb, aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen sind. Die
Standortgebundenheit darf nicht einfach unter Hinweis auf die bestehende
bauliche Nutzung des Standorts
bejaht werden, sondern es muss geprüft werden, ob sich dieser als klarerweise
besser geeignet erweist als mögliche Standorte
innerhalb der Bauzonen. Um überwiegende Interessen in Bezug auf den streitbetroffenen
Standort bejahen zu können, muss ein konkreter Vergleich mit möglichen
Standorten innerhalb der Bauzone angestellt werden (BGE 141 II 245 E. 7.8; BGr, 29. Januar
2009,1C_345/2008, E. 2.5; VGr, 19. März
2009, VB.2008.00603, E. 4.3 = BEZ 2009 Nr. 22).
5.3
Es ist daher zu prüfen, ob eine solche auf die
konkreten Verhältnisse des für das Antennenprojekt infrage kommenden
Einzugsgebiets ausgerichtete Interessenabwägung vorgenommen
wurde.
5.3.1
Zur Standortgebundenheit der
streitbetroffenen Mobilfunkantenne hält die Baudirektion in der Ausnahmebewilligung
vom 18. September 2014 sowie in der Rekursantwort vom 16. Februar
2015.
fest, der vorgesehene Standort auf dem Ökonomiegebäude sei nach
eingehender Prüfung einer Alternative in der Bauzone als geeigneter Standort
eruiert worden. Im Technischen Bericht der Bauherrschaft
vom 20. Juni 2014 sei plausibel dargelegt worden, dass funktechnische wie
auch landschaftliche Aspekte für den gewählten Standort sprächen. Aus
landschaftlicher Sicht falle die in das bestehende Ökonomiegebäude integrierte
Mobilfunkanlage weniger stark ins Gewicht als die Errichtung einer Anlage mit
gleicher Sendeleistung in der Bauzone. Aufgrund der Integration in das
bestehende Ökonomiegebäude trete sie zudem nur gering in Erscheinung und ordne
sich aus landschaftlicher Sicht genügend ein. Überwiegende Interessen stünden
nicht entgegen.
5.3.2
Im Technischen Bericht vom 20. Juni
2014.
wird von der Bauherrschaft im Wesentlichen festgehalten, dass mit dem
vorgesehenen Abbau der bestehenden Basisstation auf dem Gebäude F-Strasse 06
(recte: 05) nicht nur die Kapazität, sondern auch die eigentliche Grundversorgung
im Wohngebiet sowie im Bereich der nahegelegenen Autobahn verloren gehe. Weiter
wurde von der Bauherrschaft im Rekursverfahren festgehalten, dass mit der
streitbetroffenen Anlage das umliegende Wohngebiet sowie auch die Autobahn mit
einer einzigen Basisstation grossräumig in einer guten Qualität versorgt werden
könne. Innerhalb der Bauzonen sei dies vor allem wegen der Topografie und der
Grenzwerte nicht möglich, selbst mit einem sehr hohen Mast. Aufgrund der
örtlichen Verhältnisse würden die notwendigen Tilts (Antennen-Neigungswinkel)
in Verbindung mit der Sendeleistung schnell zu Grenzwertüberschreitungen an den
massgebenden Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) führen. Dies habe die
Prüfung eines möglichen Alternativstandorts an der F-Strasse 05 ergeben. Ein
Ausbau der bestehenden Anlage mit bedarfsgerechter Leistung und Diensten wäre
durch die geringe Distanz zu den nächstgelegenen OMEN in dieser Zone nicht bewilligungsfähig,
da die Anlage den für eine Wohnzone üblichen Rahmen sprengen würde. Die Anlage
müsste 15 m hoch sein und den First um rund 5 m überragen. Bei einer
Berücksichtigung von flexiblen Tiltbereichen müsste die Anlage noch höher ausgestaltet
werden. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass mit einer einzigen Anlage
innerhalb der Bauzone nicht das gesamte Zielgebiet mit ausreichender Qualität
versorgt werden könne (insbesondere im Bereich der Autobahn) und damit zumindest
eine weitere Anlage im Zielgebiet notwendig wäre. Überhaupt nicht geeignet
seien die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Standorte innerhalb des Siedlungsgebiets
und direkt neben der Autobahn. Die konkrete Interessenabwägung falle deutlich
zugunsten der geplanten Anlage aus.
5.3.3
Anlässlich des vom Baurekursgericht durchgeführten
Augenscheins vom 4. Mai 2015 wurde zu weiteren vom Beschwerdeführer
vorgeschlagenen Ersatzstandorten oberhalb des Baugrundstücks festgehalten, dass
eine intensive Standortevaluation stattgefunden habe. Die Situation sei
schwierig wegen der ansteigenden Topografie und des Waldes oberhalb des G-Platzes.
Da auch die Autobahn versorgt werden solle, müsse der Standort ziemlich
exponiert sein. Das genannte Gebäude des Kantons an der H-Strasse 08 liege
am Hangfuss. Auf dem genannten Mehrfamilienhaus an der H-Strasse 07 sei
der Wald der Spielverderber. Er schneide in Richtung Westen die Versorgung ab.
Ein Mast auf diesem Gebäude müsste zumindest 10 m hoch sein. Eine
freistehende Anlage mit einem ca. 20 m hohen
Mast wäre eine Alternative, sei jedoch ästhetisch unbefriedigend. Zudem befinde
sich in der Nähe eine Schulanlage, weshalb mit einer schlechten Akzeptanz zu
rechnen sei. Zum Standort beim Restaurant I an der J-Strasse wird festgehalten,
dass ein sehr hoher Mast mit einer grossen Antennenleistung notwendig wäre, der
dominant in Erscheinung trete. Es seien hier die meisten Dachgeschosse
ausgebaut.
5.3.4
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
ergänzte die Bauherrschaft die im Rahmen des Rekursverfahrens gemachten
Aussagen in der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2015 und hielt im
Wesentlichen fest, es liege auf der Hand, dass die für das bisherige
Standortgebäude gemachten Überlegungen für sämtliche der umliegenden Wohn- und
Gewerbehäuser gelten würden. Insbesondere kämen die relevanten OMEN den Hauptstrahlrichtungen
der Antennen sehr nahe, wenn die Wohn- oder Gewerbegebäude von höher gelegenen
Nachbargebäuden umgeben seien. Das Gebäude an der H-Strasse 07 sei zwar
erhöht, verfüge jedoch auch über ein sehr grossflächiges und verwinkeltes
Flachdach. Bei einem Standort auf dem Dach könne daher der Blick in die
verschiedenen Attikawohnungen und damit OMEN nicht verhindert werden. Dies
führe bereits grundsätzlich zu einer höheren Masthöhe. Zudem sei dieser Standort
auch topografisch deutlich schlechter gelegen als der streitbetroffene
Standort, da gleich westlich der Liegenschaft an der H-Strasse 07 ein
(teilweise) bewaldeter Hügelzug verlaufe, welcher den Standort damit von einem
Teil des Zielgebiets in südwestlicher Richtung abschneide. Zum Standort an der J-Strasse
beim Restaurant I sei festzuhalten, dass dieser deutlich tiefer und weiter
westlich liege als der vorgesehene Standort und lediglich die Versorgung des
Zielgebiets in zwei Senderichtungen erlaube. Bei den Standorten innerhalb der
Bauzone handle es sich um bewohnte Gebäude, welche – im Gegensatz zum
vorliegenden Standortgebäude – selber OMEN enthielten, bei denen zehnmal
strengere Anlagegrenzwerte eingehalten werden müssten. Aus dem
Standortdatenblatt ergebe sich für das Standortgebäude ein Wert von 28,6 V/m.
Dieselbe Antenne könnte vor diesem Hintergrund nicht auf einem anderen und
mithin bewohnten Gebäude montiert werden, ohne dass nicht entweder die
Sendeleistung oder aber eben die Masthöhe wesentlich anzupassen wären.
5.3.5
Im Technischen Bericht vom 20. Juni
2014.
wurde ein einziger Standort innerhalb der Bauzone nach ausdrücklicher
Aufforderung durch die Baudirektion konkret evaluiert. Der der Baudirektion
zuvor eingereichte Technische Bericht vom 23. Dezember 2013 enthielt
keinerlei Evaluation von Standorten innerhalb der Bauzone. Deshalb hielt die Baudirektion
mit E-Mail vom 19. Februar 2014 gegenüber der Gemeinde fest, dass zur
abschliessenden Prüfung des Gesuchs mindestens ein konkreter, realisierbarer Standort
in der Bauzone mit allen für den Entscheid nötigen Angaben benötigt werde. Eine
konkrete Evaluation anderer Standorte ergibt sich aus den Akten nicht. Ob sich
in Ausnahmefällen die konkrete Evaluation eines einzigen Standorts innerhalb
der Bauzonen als genügend erweisen kann, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass auf
dem Grundstück des bisherigen Standorts (F-Strasse 05), welcher evaluiert
wurde, eine Neuüberbauung erfolgen soll. Dadurch wurde die Suche nach einem
Ersatzstandort überhaupt ausgelöst. Einzig eine Standortevaluation vorzunehmen für
einen Standort, der abgebrochen und mit drei Mehrfamilienhäusern überstellt
werden soll, erweist sich als wenig sinnvoll. Zudem fehlen konkrete Darlegungen,
weshalb die für das evaluierte Standortgebäude gemachten Überlegungen analog
für sämtliche der umliegenden Wohn- und Gewerbegebäude gelten sollen. Der
Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass nicht davon ausgegangen werden
könne, dass jedes andere alternative Standortgebäude ebenfalls eine Firsthöhe
von 10 m aufweise und auch die übrigen relevanten Faktoren wie Hanglage
und Distanz zu OMEN an allen potenziellen Alternativstandorten gleich seien wie
beim bisherigen Standort.
Im Rahmen des Augenscheins und der
Rechtschriften im baurekursgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wurde eine Evaluation weiterer Standorte aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers teilweise nachgeholt. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Behörden nicht verpflichtet sind, sämtliche von einem Beschwerdeführer
genannten Standorte zu prüfen. Soweit diese Standorte jedoch grundsätzlich für
eine Mobilfunkantenne infrage kommen, hätte eine konkrete Standortevaluation
erfolgen müssen. Die im Rahmen des baurekursgerichtlichen bzw.
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemachten Aussagen der Gemeinde, der Baudirektion
und der privaten Beschwerdegegnerin erweisen sich als unsubstanziiert und
weisen Ungereimtheiten auf. Entgegen den Ausführungen der privaten Beschwerdegegnerin
verläuft nicht westlich der Liegenschaft H-Strasse 07 ein bewaldeter
Hügelzug, welcher den Standort damit von einem Teil des Zielgebiets in
südwestlicher Richtung abschneiden würde. Der Wald befindet sich nördlich des
als Alternativstandort vorgeschlagenen Gebäudes H-Strasse 07. Westlich
liegt ein Sportplatz. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang zudem
aus, dass sich westlich lediglich einige Doppeleinfamilienhäuser befänden, die
– wie im Übrigen auch die Autobahn – allesamt tiefer lägen. Der Standort H-Strasse 07
sei zum einen höher gelegen als der streitbetroffene Standort. Zum anderen sei
das Gebäude um viele Meter höher als das streitbetroffene Standortgebäude.
Weiter weise das Gebäude H-Strasse 07 zwar ein Flachdach auf. Dieses sei
jedoch weder besonders grossflächig noch verwinkelt. Selbst wenn die auf dem
Flachdach angebrachte Mobilfunkantenne von den Attikawohnungen sichtbar wäre,
würde dies nicht bedeuten, dass sie allein deshalb aus immissionsrechtlichen
Gründen nicht bewilligt werden könne. Zu diesen Ausführungen des
Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2015 wurde nicht Stellung genommen.
Aufgrund dieser Ausgangslage kann nicht
beurteilt werden, ob der vorgesehene, bereits baulich genutzte Standort
ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller massgebenden Interessen viel
vorteilhafter ist als ein neuer Standort innerhalb der bestehenden Bauzone
(oder auch andere bereits überbaute Standorte ausserhalb der Bauzone). Auch die
Erstellung von zwei Standorten erweist sich – wie vom Beschwerdeführer
festgehalten – nicht als von vornherein ausgeschlossen. Es ist jedoch zu
berücksichtigen, dass vorliegend kein Antennenstandort an einem noch
unüberbauten Ort ausserhalb der Bauzone beansprucht wird (BGr, 25. Februar
2009,1C_14/2008, E. 4.4; BGr, 28. November 2008,1C_228/2007,
E. 5.5.3) und sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Konzentration
von Antennenanlagen unter bestimmten Umständen als sinnvoll erweisen kann (BGE
133.
II 409 E. 4.3).
5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Standortevaluation nicht nach den Vorgaben der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorgenommen wurde. Es kann somit nicht beurteilt werden, ob die
Voraussetzungen von Art. 24 RPG erfüllt sind. Aus diesem Grund ist der
angefochtene Entscheid, der Beschluss des Gemeinderats
X vom 3. November 2014 und die Verfügung der Baudirektion vom 18. September 2014 aufzuheben und die Sache an den Gemeinderat X und
die Baudirektion zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Auf die Prüfung der weiteren Rügen sowie die
Durchführung eines Augenscheins kann bei diesem Ergebnis verzichtet werden.
6.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als
Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei – und zwar
unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr, 28. April
2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.). Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind folglich der Beschwerdegegnerschaft zu je einem Drittel
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Die Baudirektion hat in
ihrer Beschwerdereplik einen Antrag auf Abweisung der
Beschwerde gestellt. Der Gemeinderat X hat auf eine Antragstellung im Rekurs-
und Beschwerdeverfahren verzichtet. Aufgrund der unzureichenden
Sachverhaltsabklärung rechtfertigt sich jedoch auch eine anteilsmässige
Kostenauflage an die Gemeinde. Die private Beschwerdegegnerin ist überdies zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu entrichten (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG). Der privaten
Beschwerdegegnerin ist angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
7.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid
stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenentscheide
nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde (Abs. 1 lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
18.
Juni 2015, der Beschluss des Gemeinderats X vom 3. November 2014
und die Verfügung der Baudirektion vom 18. September 2014 werden
aufgehoben und die Sache wird zur Vervollständigung
des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den
Gemeinderat X zurückgewiesen.
2.
Die Kosten für das Rekursverfahren
werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu einem Drittel auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 500.-- Zustellkosten,
Fr. 5'500.-- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu einem
Drittel auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin 3 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…