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Entscheid

VB.2015.00507

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00507

9. Juni 2016Deutsch19 min

(URT.2016.18138)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss

vom 3. November 2014 bewilligte der Gemeinderat X der C AG

die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem bestehenden Gebäude

Assek-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in X. Die Baudirektion hatte am 18. September 2014 bereits die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn

von Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) verfügt, welche zusammen mit der kommunalen Baubewilligung

eröffnet wurde (BVV 13-2703).

Erwägungen

II.

Dagegen

gelangte A mit Rekurs vom 15. Dezember 2014 an das Bau­rekursgericht.

Am 4. Mai 2015 führte eine Delegation der 4. Abteilung des Baurekurs­gerichts einen Augenschein durch. Mit

Entscheid vom 18. Juni 2015 wurde der Rekurs vom

Baurekursgericht abgewiesen.

III.

A. Gegen

diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 31. August 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats

X bzw. zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte A die Durchführung

eines Augenscheins, sofern die Beschwerde nicht bereits aufgrund der Akten

gutgeheissen werde.

Mit Eingaben vom 3. und 5. September 2015 äusserste sich A zur Rechtzeitigkeit der

eingereichten Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2015 wurde deren Rechtzeitigkeit bestätigt und der

Schriftenwechsel eröffnet.

B. Das Baurekursgericht beantragte am 11. September

2015.

ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X und die Baudirektion verzichteten

am 28. September bzw. am 23. Oktober 2015 auf eine Stellungnahme. Die

C AG beantragte mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A.

Mit Replik vom 16. Dezember 2015 hielt A an sämtlichen in der Beschwerdeschrift

gestellten Anträgen fest. Die C AG verzichtete am 22. Dezember 2015 mit Verweis auf die bisherigen Ausführungen auf die Einreichung einer

weiteren Stellungnahme. In der Duplik vom 6. Januar

2016.

führte die Baudirektion aus, dass ihr aufgrund

eines internen Missverständnisses in ihrer Beschwerdeantwort vom

23.

Oktober 2015 der Fehler unterlaufen sei, ausdrücklich den Antrag auf

Abweisung der Beschwerde zu stellen, was hiermit ausdrücklich nachgeholt werde.

A nahm mit Eingabe vom 28. Januar 2016 zu dieser

Duplik Stellung. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegen­den Beschwerde zuständig.

1.2

Der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

massgebende Radius, welcher zur Rechtsmittelerhebung berechtigt, beträgt

vorliegend rund 602 m. Der Beschwerdeführer ist

daher als Stockwerkeigentümer und Bewohner einer Wohnung in der Liegenschaft F-Strasse 04

in X, die vom streitbetroffenen Bauvorhaben weniger als 100 m entfernt ist, ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde ein­zutreten.

2.

2.1

Zu den Beschwerdeantworten des Gemeinderats X vom

28.

September und der Baudirektion vom 23. Oktober 2015 führt der Beschwerdeführer aus, es sei

lediglich auf eine Beschwerdeantwort verzichtet worden. Damit sei auch auf

einen Antrag verzichtet worden, wonach die Beschwerde

gutzuheissen oder abzuweisen sei.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 (in Verbindung mit § 54 Abs. 1) VRG muss die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift

einen Antrag und eine Begründung enthalten. Diese Verpflichtung besteht

lediglich für den Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer, der gegen einen Entscheid

ein Rechtsmittel erhebt. Für die übrigen Verfahrensbeteiligten ist eine

Vernehmlassung oder Stellungnahme freiwillig. Entsprechend zieht ein Verzicht

keine Folgen nach sich.

2.2

Dasselbe gilt für den Hinweis des

Beschwerdeführers, dass die Vernehmlassung des Baurekursgerichts vom 11. September 2015 keine Begründung enthalte. Das

Baurekurs­gericht hat seinen Entscheid unter

Berücksichtigung der Eingaben des Beschwerdeführers begründet. Auf eine

nochmalige Begründung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann daher vonseiten der Vorinstanz ohne Weiteres verzichtet werden.

3.

Die

private Beschwerdegegnerin plant in X auf dem Dach des bestehenden land­wirtschaftlichen Ökonomiegebäudes F-Strasse 03 eine Mobilfunk-Basisstation mit einer

Gesamtleistung von maximal 5'000 WERP. Die Anlage besteht im

Wesentlichen aus einem 3,5 m hohen Mast (zuzüglich

Blitzableiter von 1 m Länge), an dessen Spitze

drei Quadband-Antennen montiert werden sollen. Das Baugrundstück liegt in der

Landwirt­schaftszone. Die Mobilfunk-Basisstation

dient der Abdeckung des umliegenden Wohn­gebiets

sowie der nahegelegenen Autobahn.

4.

4.1

In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer

im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 RPG

würden nicht vorliegen. Die Mobilfunkantenne trete störend in Erscheinung. Der

Antennen­mast überrage die Dachfläche um 3,5 m

(zuzüglich Blitzableiter von 1 m). Ganz besonders

trete einordnungsmässig aber der rund 2,5 m lange

Mittelteil des Antennenmasts in Erscheinung, an welchem drei Quadbandantennen angebracht seien, wodurch der Antennenmast in

diesem Bereich einen Umfang von rund 1 m erreiche.

Die in und auf dem Ökonomiegebäude geplante

Mobilfunkanlage bewirke zudem eine erhebliche Zweckent­fremdung von Nichtbauzonenland. Weiter könne mangels konkreter

Prüfung von Alter­nativstandorten gar nicht beurteilt

werden, ob der favorisierte Standort ausserhalb der Bauzonen wesentlich

geeigneter erscheine als ein Standort innerhalb der Bauzone. Schliesslich sei

auch unklar, ob die Netzqualität mit dem Abbau der bestehenden Anlage auf dem

Gebäude F-Strasse 05 tatsächlich unzureichend sei bzw.

die Grundversorgung im Wohngebiet sowie im Bereich der nahegelegenen Autobahn

verloren gehe. In einer späteren Eingabe hielt er fest, der Wegfall der

bestehenden Antennenanlage sei ohne Auswirkungen auf die Grundversorgung.

4.2

Die in der Landwirtschaftszone geplante

Mobilfunkantenne dient der Versorgung von Bau- und

Nichtbaugebiet. Es ist daher zu prüfen, ob die

Mobilfunkantenne gemäss Art. 24 RPG bewilligt

werden kann. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt

werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der

Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen (lit. b).

4.3

Eine Anlage ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn

sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort

ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten

Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Bei Mobilfunkantennen ist dies

nach der bundesgerichtlichen Recht­sprechung der Fall,

wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem

oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise

beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu

einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes

verwendeten Frequenzen kommen würde (sog. absolute Standortgebundenheit; BGE

141.

II 245 E. 7.6). Nicht aus­reichend sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten

Standorts (z. B. geringere Landerwerbskosten; voraussichtlich geringere Zahl von

Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl, wie z. B. die

Weigerung von Eigentümern, einer Mobilfunk­antenne auf

ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (BGE 133 II 321 E. 4.3.3 und 133 II 409 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen).

Unter besonderen im

nachstehenden Sinn qualifizierten Umständen kann sich auch ein Standort

ausserhalb der Bauzonen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzonen

aufgrund einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden Interessen als

derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise in weiteren als den vorne

genannten Fällen als standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann

(sog. relative Standortgebundenheit). Eine auf die

speziellen Verhältnisse der Mobilfunktechnik zugeschnittene Bejahung der

Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch an

folgende, streng zu beachtende Bedingungen zu knüpfen: Grund­voraussetzung ist,

dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung

von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Ein

positiver Ausgang der genannten Interessenabwägung reduziert sich somit

grundsätzlich auf Örtlichkeiten, an welchen sich bereits zonenkonforme oder

zonenwidrige Bauten und Anlagen befinden (z. B. Hochspannungsmasten,

Beleuchtungskandelaber sowie landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen). Auch

wenn sich ein bereits baulich genutzter Standort im Rahmen der

Standortabklärung als klarerweise besser geeignet erweist als ein Standort

innerhalb der Bauzonen, so darf eine Ausnahmebewilligung für eine Mobilfunkantenne

nur erteilt werden, wenn als zusätzliche Voraussetzung gewährleistet ist, dass

dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Bejahung der

relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung im

Rahmen der Standortevaluation voraus, in welche namentlich Standorte innerhalb,

aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen sind (BGE 133 II 321 E. 4.3.3; BGr, 17. Dezember 2012,1C_200/2012, E. 4.2).

5.

5.1

Die Bauherrschaft führt nicht aus, sie sei auf den

bestehenden Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen, weil eine Deckungs-

oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren

Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden

könne oder weil es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht

vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten

Frequenzen kommen würde.

Eine absolute Standortgebundenheit

ergibt sich auch nicht aus den Akten: Die aktuellen Abdeckungskarten der

Bauherrschaft in X zeigen nach wie vor eine vollständige Mobilfunkabdeckung im

2G- bis 4G-Bereich. Selbstverständlich enthalten die entsprechen­den Abdeckungskarten keine Hinweise auf die erwähnten Kapazitäts-

und allenfalls Qualitätsprobleme, sondern besagen lediglich, dass die

angebotenen Dienste grundsätzlich benutzt werden können. In den – Bestandteil der Standortbegründung bildenden – Versorgungs- bzw. Signalstärkekarten wird hingegen aufgezeigt,

dass die Netzqualität nach dem bevorstehenden Abbau der bestehenden Anlage auf

dem Gebäude F-Strasse 05 unzureichend ist. In der

Zwischenzeit wurde die bestehende Anlage abgebaut. Der Beschwerdeführer hält dazu

fest, dass die mobilfunktechnische Versorgung durch den Abbau der bestehenden

Mobilfunkantennenanlage am 19. bzw. 20. November

2015.

keine merkliche Einbusse erlitten habe bzw. kein wesentlicher Quali­täts- und Abdeckungsverlust entstanden sei. Auch zu diesen

Ausführungen des Beschwerdeführers nimmt die Beschwerdegegnerschaft nicht

Stellung. Jedenfalls ergibt sich aus den aktuellen Abdeckungskarten der

Bauherrschaft, dass – entgegen deren Ausführungen im Technischen

Bericht vom 20. Juni 2014 – die eigentliche Grundversorgung im Wohngebiet

sowie im Bereich der nahegelegenen Autobahn noch besteht.

5.2

Als standortgebunden im Sinn von Art. 24 RPG anerkannt werden kann die erweiterte Mobilfunkantenne somit nur unter

besonderen qualifizierten Umständen, nämlich wenn sich der Standort ausserhalb

der Bauzonen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzonen aufgrund

einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden

Interessen als deutlich vorteilhafter erweist. Die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, setzt nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts eine konkrete Standortevaluation voraus, in welche namentlich

Standorte innerhalb, aber auch solche ausserhalb der Bauzonen ein­zubeziehen sind. Die

Standortgebundenheit darf nicht einfach unter Hinweis auf die bestehende

bauliche Nutzung des Standorts

bejaht werden, sondern es muss geprüft werden, ob sich dieser als klarerweise

besser geeignet erweist als mögliche Standorte

innerhalb der Bauzonen. Um überwiegende Interessen in Bezug auf den streitbetroffenen

Standort bejahen zu können, muss ein konkreter Vergleich mit möglichen

Standorten innerhalb der Bauzone angestellt werden (BGE 141 II 245 E. 7.8; BGr, 29. Januar

2009,1C_345/2008, E. 2.5; VGr, 19. März

2009, VB.2008.00603, E. 4.3 = BEZ 2009 Nr. 22).

5.3

Es ist daher zu prüfen, ob eine solche auf die

konkreten Verhältnisse des für das Anten­nenprojekt infrage kommenden

Einzugsgebiets ausgerichtete Interessenabwägung vorge­nommen

wurde.

5.3.1

Zur Standortgebundenheit der

streitbetroffenen Mobilfunkantenne hält die Baudirektion in der Ausnahmebewilligung

vom 18. September 2014 sowie in der Rekursantwort vom 16. Februar

2015.

fest, der vorgesehene Standort auf dem Ökonomiegebäude sei nach

eingehender Prüfung einer Alternative in der Bauzone als geeigneter Standort

eruiert worden. Im Technischen Bericht der Bauherrschaft

vom 20. Juni 2014 sei plausibel dargelegt worden, dass funktechnische wie

auch landschaftliche Aspekte für den gewählten Standort sprächen. Aus

landschaftlicher Sicht falle die in das bestehende Ökonomiegebäude integrierte

Mobilfunkanlage weniger stark ins Gewicht als die Errichtung einer Anlage mit

gleicher Sendeleistung in der Bauzone. Aufgrund der Integration in das

bestehende Ökonomiegebäude trete sie zudem nur gering in Erscheinung und ordne

sich aus landschaftlicher Sicht genügend ein. Überwiegende Interessen stünden

nicht entgegen.

5.3.2

Im Technischen Bericht vom 20. Juni

2014.

wird von der Bauherrschaft im Wesentlichen festgehalten, dass mit dem

vorgesehenen Abbau der bestehenden Basisstation auf dem Gebäude F-Strasse 06

(recte: 05) nicht nur die Kapazität, sondern auch die eigentliche Grundversorgung

im Wohngebiet sowie im Bereich der nahegelegenen Autobahn verloren gehe. Weiter

wurde von der Bauherrschaft im Rekursverfahren festgehalten, dass mit der

streitbetroffenen Anlage das umliegende Wohngebiet sowie auch die Autobahn mit

einer einzigen Basisstation grossräumig in einer guten Qualität versorgt werden

könne. Innerhalb der Bauzonen sei dies vor allem wegen der Topografie und der

Grenzwerte nicht möglich, selbst mit einem sehr hohen Mast. Aufgrund der

örtlichen Verhältnisse würden die notwendigen Tilts (Antennen-Neigungs­winkel)

in Verbindung mit der Sendeleistung schnell zu Grenzwertüberschreitungen an den

massgebenden Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) führen. Dies habe die

Prüfung eines möglichen Alternativstandorts an der F-Strasse 05 ergeben. Ein

Ausbau der bestehenden Anlage mit bedarfsgerechter Leistung und Diensten wäre

durch die geringe Distanz zu den nächstgelegenen OMEN in dieser Zone nicht bewilligungsfähig,

da die Anlage den für eine Wohnzone üblichen Rahmen sprengen würde. Die Anlage

müsste 15 m hoch sein und den First um rund 5 m überragen. Bei einer

Berücksichtigung von flexiblen Tiltbereichen müsste die Anlage noch höher ausgestaltet

werden. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass mit einer einzigen Anlage

innerhalb der Bauzone nicht das gesamte Zielgebiet mit ausreichender Qualität

versorgt werden könne (insbesondere im Bereich der Autobahn) und damit zumindest

eine weitere Anlage im Zielgebiet notwendig wäre. Überhaupt nicht geeignet

seien die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Standorte innerhalb des Siedlungsgebiets

und direkt neben der Autobahn. Die konkrete Interessenabwägung falle deutlich

zugunsten der geplanten Anlage aus.

5.3.3

Anlässlich des vom Baurekursgericht durchgeführten

Augenscheins vom 4. Mai 2015 wurde zu weiteren vom Beschwerdeführer

vorgeschlagenen Ersatzstandorten oberhalb des Baugrundstücks festgehalten, dass

eine intensive Standortevaluation stattgefunden habe. Die Situation sei

schwierig wegen der ansteigenden Topografie und des Waldes oberhalb des G-Platzes.

Da auch die Autobahn versorgt werden solle, müsse der Standort ziemlich

exponiert sein. Das genannte Gebäude des Kantons an der H-Strasse 08 liege

am Hangfuss. Auf dem genannten Mehrfamilienhaus an der H-Strasse 07 sei

der Wald der Spielverderber. Er schneide in Richtung Westen die Versorgung ab.

Ein Mast auf diesem Gebäude müsste zumindest 10 m hoch sein. Eine

freistehende Anlage mit einem ca. 20 m hohen

Mast wäre eine Alternative, sei jedoch ästhetisch unbefriedigend. Zudem befinde

sich in der Nähe eine Schulanlage, weshalb mit einer schlechten Akzeptanz zu

rechnen sei. Zum Standort beim Restaurant I an der J-Strasse wird festgehalten,

dass ein sehr hoher Mast mit einer grossen Antennenleistung notwendig wäre, der

dominant in Erscheinung trete. Es seien hier die meisten Dachgeschosse

ausgebaut.

5.3.4

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

ergänzte die Bauherrschaft die im Rahmen des Rekursverfahrens gemachten

Aussagen in der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2015 und hielt im

Wesentlichen fest, es liege auf der Hand, dass die für das bisherige

Standortgebäude gemachten Überlegungen für sämtliche der umliegenden Wohn- und

Gewerbehäuser gelten würden. Insbesondere kämen die relevanten OMEN den Hauptstrahlrichtungen

der Antennen sehr nahe, wenn die Wohn- oder Gewerbegebäude von höher gelegenen

Nachbargebäuden umgeben seien. Das Gebäude an der H-Strasse 07 sei zwar

erhöht, verfüge jedoch auch über ein sehr grossflächiges und verwinkeltes

Flachdach. Bei einem Standort auf dem Dach könne daher der Blick in die

verschiedenen Attikawohnungen und damit OMEN nicht verhindert werden. Dies

führe bereits grundsätzlich zu einer höheren Masthöhe. Zudem sei dieser Standort

auch topografisch deutlich schlechter gelegen als der streitbetroffene

Standort, da gleich westlich der Liegenschaft an der H-Strasse 07 ein

(teilweise) bewaldeter Hügelzug verlaufe, welcher den Standort damit von einem

Teil des Zielgebiets in südwestlicher Richtung abschneide. Zum Standort an der J-Strasse

beim Restaurant I sei festzuhalten, dass dieser deutlich tiefer und weiter

westlich liege als der vorgesehene Standort und lediglich die Versorgung des

Zielgebiets in zwei Senderichtungen erlaube. Bei den Standorten innerhalb der

Bauzone handle es sich um bewohnte Gebäude, welche – im Gegensatz zum

vorliegenden Standortgebäude – selber OMEN enthielten, bei denen zehnmal

strengere Anlagegrenzwerte eingehalten werden müssten. Aus dem

Standortdatenblatt ergebe sich für das Standortgebäude ein Wert von 28,6 V/m.

Dieselbe Antenne könnte vor diesem Hintergrund nicht auf einem anderen und

mithin bewohnten Gebäude montiert werden, ohne dass nicht entweder die

Sendeleistung oder aber eben die Masthöhe wesentlich anzupassen wären.

5.3.5

Im Technischen Bericht vom 20. Juni

2014.

wurde ein einziger Standort innerhalb der Bauzone nach ausdrücklicher

Aufforderung durch die Baudirektion konkret evaluiert. Der der Baudirektion

zuvor eingereichte Technische Bericht vom 23. Dezember 2013 enthielt

keinerlei Evaluation von Standorten innerhalb der Bauzone. Deshalb hielt die Baudirektion

mit E-Mail vom 19. Februar 2014 gegenüber der Gemeinde fest, dass zur

abschliessenden Prüfung des Gesuchs mindestens ein konkreter, realisierbarer Standort

in der Bauzone mit allen für den Entscheid nötigen Angaben benötigt werde. Eine

konkrete Evaluation anderer Standorte ergibt sich aus den Akten nicht. Ob sich

in Ausnahmefällen die konkrete Evaluation eines einzigen Standorts innerhalb

der Bauzonen als genügend erweisen kann, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass auf

dem Grundstück des bisherigen Standorts (F-Strasse 05), welcher evaluiert

wurde, eine Neuüberbauung erfolgen soll. Dadurch wurde die Suche nach einem

Ersatzstandort überhaupt ausgelöst. Einzig eine Standortevaluation vorzunehmen für

einen Standort, der abgebrochen und mit drei Mehrfamilienhäusern überstellt

werden soll, erweist sich als wenig sinnvoll. Zudem fehlen konkrete Darlegungen,

weshalb die für das evaluierte Standortgebäude gemachten Überlegungen analog

für sämtliche der umliegenden Wohn- und Gewerbegebäude gelten sollen. Der

Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass nicht davon ausgegangen werden

könne, dass jedes andere alternative Standortgebäude ebenfalls eine Firsthöhe

von 10 m aufweise und auch die übrigen relevanten Faktoren wie Hanglage

und Distanz zu OMEN an allen potenziellen Alternativstandorten gleich seien wie

beim bisherigen Standort.

Im Rahmen des Augenscheins und der

Rechtschriften im baurekursgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wurde eine Evaluation weiterer Standorte aufgrund der Vorbringen des

Beschwerdeführers teilweise nachgeholt. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass die Behörden nicht verpflichtet sind, sämtliche von einem Beschwerdeführer

genannten Standorte zu prüfen. Soweit diese Standorte jedoch grundsätzlich für

eine Mobilfunkantenne infrage kommen, hätte eine konkrete Standortevaluation

erfolgen müssen. Die im Rahmen des baurekursgerichtlichen bzw.

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemachten Aussagen der Gemeinde, der Baudirektion

und der privaten Beschwerdegegnerin erweisen sich als unsubstanziiert und

weisen Ungereimtheiten auf. Entgegen den Ausführungen der privaten Beschwerdegegnerin

verläuft nicht westlich der Liegenschaft H-Strasse 07 ein bewaldeter

Hügelzug, welcher den Standort damit von einem Teil des Zielgebiets in

südwestlicher Richtung abschneiden würde. Der Wald befindet sich nördlich des

als Alternativstandort vorgeschlagenen Gebäudes H-Strasse 07. Westlich

liegt ein Sportplatz. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang zudem

aus, dass sich westlich lediglich einige Doppeleinfamilienhäuser befänden, die

– wie im Übrigen auch die Autobahn – allesamt tiefer lägen. Der Standort H-Strasse 07

sei zum einen höher gelegen als der streitbetroffene Standort. Zum anderen sei

das Gebäude um viele Meter höher als das streitbetroffene Standortgebäude.

Weiter weise das Gebäude H-Strasse 07 zwar ein Flachdach auf. Dieses sei

jedoch weder besonders grossflächig noch verwinkelt. Selbst wenn die auf dem

Flachdach angebrachte Mobilfunkantenne von den Attikawohnungen sichtbar wäre,

würde dies nicht bedeuten, dass sie allein deshalb aus immissionsrechtlichen

Gründen nicht bewilligt werden könne. Zu diesen Ausführungen des

Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2015 wurde nicht Stellung genommen.

Aufgrund dieser Ausgangslage kann nicht

beurteilt werden, ob der vorgesehene, bereits baulich genutzte Standort

ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller massgebenden Interessen viel

vorteilhafter ist als ein neuer Standort innerhalb der bestehenden Bauzone

(oder auch andere bereits überbaute Standorte ausserhalb der Bauzone). Auch die

Erstellung von zwei Standorten erweist sich – wie vom Beschwerdeführer

festgehalten – nicht als von vornherein ausgeschlossen. Es ist jedoch zu

berücksichtigen, dass vorliegend kein Antennenstandort an einem noch

unüberbauten Ort ausserhalb der Bauzone beansprucht wird (BGr, 25. Februar

2009,1C_14/2008, E. 4.4; BGr, 28. November 2008,1C_228/2007,

E. 5.5.3) und sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Konzentration

von Antennenanlagen unter bestimmten Umständen als sinnvoll erweisen kann (BGE

133.

II 409 E. 4.3).

5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Standortevaluation nicht nach den Vorgaben der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vorgenommen wurde. Es kann somit nicht beurteilt werden, ob die

Voraussetzungen von Art. 24 RPG erfüllt sind. Aus diesem Grund ist der

angefochtene Entscheid, der Beschluss des Gemeinderats

X vom 3. November 2014 und die Verfügung der Baudirektion vom 18. September 2014 aufzuheben und die Sache an den Gemeinderat X und

die Baudirektion zur Neubeurteilung zurückzu­weisen. Auf die Prüfung der weiteren Rügen sowie die

Durchführung eines Augenscheins kann bei diesem Ergebnis verzichtet werden.

6.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts gilt eine Rückweisung mit offenem Prozess­ausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als

Obsiegen der rechts­mittelführenden Partei – und zwar

unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr, 28. April

2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.). Die Kosten des Rekurs- und Beschwerde­verfahrens sind folglich der Beschwerdegegnerschaft zu je einem Drittel

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Die Baudirektion hat in

ihrer Be­schwerdereplik einen Antrag auf Abweisung der

Beschwerde gestellt. Der Gemeinderat X hat auf eine Antragstellung im Rekurs-

und Beschwerdeverfahren verzichtet. Aufgrund der unzureichenden

Sachverhaltsabklärung rechtfertigt sich jedoch auch eine anteilsmässige

Kostenauflage an die Gemeinde. Die private Beschwerdegegnerin ist überdies zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu entrichten (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG). Der privaten

Beschwerdegegnerin ist angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

7.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid

stellt nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts

einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Im Rahmen der Rechts­mittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenentscheide

nach Art. 93 des Bundes­gerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisver­fahren ersparen

würde (Abs. 1 lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

18.

Juni 2015, der Beschluss des Gemeinderats X vom 3. November 2014

und die Verfügung der Baudirektion vom 18. September 2014 werden

aufgehoben und die Sache wird zur Vervollständigung

des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den

Gemeinderat X zurückgewiesen.

2.

Die Kosten für das Rekursverfahren

werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu einem Drittel auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 500.-- Zustellkosten,

Fr. 5'500.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu einem

Drittel auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin 3 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an