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Entscheid

VB.2015.00509

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00509

17. März 2016Deutsch8 min

(URT.2016.17962)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. November 2014 ordnete der

Gemeinderat Wald an, dass die Kühe von A nachts von 22:00 Uhr bis

7:00 Uhr im Umkreis von 200 Metern zur Liegenschaft G-Weg 01,

Wald, keine Glocken tragen dürfen.

Erwägungen

II.

A gelangte hiergegen an das Baurekursgericht, welches

seinen Rekurs am 5. August 2015 abwies.

III.

Am 31. August 2015 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht, worauf dieses ihm mit Präsidialverfügung vom

3.

September 2015 Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ansetzte.

Nachdem sich sämtliche Parteien zwecks Durchführung von Einigungsverhandlungen

mit einer Sistierung des Verfahrens einverstanden erklärt hatten, wurde eine

solche am 15. September 2015 verfügt, jedoch wurde das Verfahren nach dem

Scheitern der Verhandlungen am 16. November 2015 wieder aufgenommen. Der

Beschwerdeführer reichte schliesslich am 9. Dezember 2015 innert mit

Präsidialverfügung vom 26. No­vem­ber 2015 erstreckter Frist eine ergänzte

Beschwerdeschrift ein. Darin beantragte er, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben, in der neuen Weidesaison Lärmmessungen durchzuführen und

anschliessend die Sache neu zu beurteilen.

Der Gemeinderat Wald äusserte sich in einer Stellungnahme

vom 14. Januar 2016 sinngemäss dahingehend, dass der angefochtene

Beschluss vom 20. November 2016 zu bestätigen sei. Gleichentags beantragte

das Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde unter den üblichen

Kostenfolgen. Am 21. Januar 2016 beantragten auch die Mitbeteiligten D und

E die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers. In einer Stellungnahme vom 5. Februar 2016

hielt dieser an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Prozessgegenstand ist der

Beschluss des Gemeinderates Wald, mit welchem dem Beschwerdeführer, welcher

insgesamt rund 27 Rinder hält, verboten wurde, seinem Vieh nachts

von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr im Umkreis von 200 Metern zur

Liegenschaft der Mitbeteiligten Glocken anzuziehen. Sowohl die Liegenschaft der

Mitbeteiligten als auch das unmittelbar daran angrenzende Weideland sind in der

Landwirtschaftszone gelegen. Die Mitbeteiligten stören sich an den Glocken, da

es ihnen aufgrund der damit einhergehenden Lärmimmissionen selbst bei geschlossenen

Fenstern nachts nicht mehr möglich sei, Schlaf zu finden. Die Lautstärke des

Glockengeläuts übersteige in der Nacht zuweilen 80 Dezibel (privater

Lärmmessungsbericht). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Glocken

seien aus Sicherheitsgründen notwendig, um entlaufene Tiere zeitnah ausfindig

machen zu können.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht in prozessualer

Hinsicht geltend, die Sachverhaltsfeststellung bzw. der Augenschein des

Baurekursgerichts sei nicht korrekt durchgeführt worden, und beantragt die

Anordnung einer Lärmmessung. Er bringt vor, dass sich sämtliche Tiere während

des Augenscheins in unmittelbarer Nähe der Delegation des Baurekursgerichts

versammelt hätten, weshalb ein verfälschter Eindruck von den Lärmimmissionen

entstanden sei. Dem Augenscheinprotokoll lässt sich jedoch entnehmen, dass sich

die Vorinstanz in einem Abstand von 80 Metern zu den Tieren einen Eindruck

von den Lärmimmissionen verschafft hat. Die Rinder haben sich mithin während

des Augenscheins nicht stets in unmittelbarer Nähe zur Gerichtsdelegation

befunden. Es bestehen auch keine anderen Hinweise in den Akten, welche weitere

Abklärungen angezeigt erscheinen lassen würden. Die Sachverhaltsfeststellung

ist mithin nicht zu beanstanden, und auf einen neuerlichen Augenschein bzw.

eine zusätzliche Lärmmessung kann verzichtet werden.

2.2

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er sehe

von einer ausführlichen schriftlichen Begründung seiner Eingabe ab. Stattdessen

beantragt er die Durchführung einer persönlichen Befragung. Ein solches

Vorgehen ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom

24.

Mai 1959 (VRG) jedoch nicht vorgesehen, und dem Beschwerdeführer wurde

wiederholt Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Persönliche Befragungen

können zwar als Beweismittel beantragt werden, nicht aber zur Begründung der

Beschwerde, da die Anträge und deren Begründung gemäss § 54 Abs. 1

VRG in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein müssen. Aus dieser Bestimmung

ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich

durchgeführt wird. Zwar kann gemäss § 59 VRG auf Antrag einer Partei eine

mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Vorliegend besteht jedoch kein

Anlass dazu, da der Beschwerdeführer erstens schon vor der Vorinstanz im Rahmen

des Augenscheins Gelegenheit hatte, sich mündlich zu äussern, und der

Sachverhalt sich zudem als genügend erstellt erweist; die Akten – namentlich

das detaillierte Augenscheinprotokoll der Vorinstanz – geben über die zu beurteilenden

Verhältnisse genügend Aufschluss und bieten eine hinreichende Entscheidgrundlage

(siehe dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 59 N. 5). Anzumerken bleibt, dass ein Anspruch auf eine mündliche

Verhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK schon deshalb zu

verneinen wäre, weil der Beschwerdeführer vor dem Baurekursgericht keinen

entsprechenden Antrag gestellt hat (VGr, 5. August 2009, VB.2008.00595,

E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor,

der Gemeindepräsident habe sich un­korrekt verhalten, indem er im Vorfeld des

Beschlusses betreffend die Anordnung des Glockentrageverbots Unwahrheiten

verbreitet habe. Es ist jedoch unklar, was der Beschwerdeführer für sich aus

diesen Vorbringen ableiten möchte. Sie bleiben zudem pauschal und

unsubstanziiert; es sind keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten

ersichtlich.

3.

Die Liegenschaft der Mitbeteiligten gehört zu einem

Weiler, der sich aus rund acht Wohnhäusern und einigen weiteren Gebäuden

zusammensetzt. In der Nähe befinden sich das Dorf bzw. weitere Weiler.

Unmittelbar neben dem Wohnhaus der Mitbeteiligten beginnt das Weideland. Die

Wohn- und Schlafräume des Hauses sind nach Westen, Norden und Süden gerichtet

und auf ebendiesen Seiten umgibt das Weideland das Haus.

In materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer

sinngemäss, es handle sich vorliegend um eine dem Berggebiet zuzuordnende

Landwirtschaftszone, in welcher mehr Lärm zu tolerieren sei als in Wohnzonen

oder in an Wohnzonen grenzenden Gebieten.

Das Baurekursgericht hat sich eingehend mit dieser Frage

auseinandergesetzt. In Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in

Verbindung mit § 70 VRG kann auf die zutreffenden Erwägungen in diesem

Entscheid verwiesen werden. Namentlich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen,

dass in der Landwirtschaftszone zwar mit Immissionen aus landwirtschaftlichen

Betrieben zu rechnen ist bzw. solche hinzunehmen sind, dies jedoch – insbesondere

in der Nacht – nicht unbegrenzt. Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer

bestimmten Aktivität ausmachen, wie beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder

Kuhglocken oder das Musizieren, sollen nicht vollständig untersagt werden;

zumeist erweist sich zudem auch eine Reduktion der Schallintensität nicht als

zielführend, da dadurch der mit der betreffenden Tätigkeit verfolgte Zweck

vereitelt würde. Es sind aber jeweils die im Raum stehenden Interessen gegeneinander

abzuwägen und gegebenenfalls zeitliche Beschränkungen der fraglichen

Schallimmissionen anzuordnen.

Das Interesse der Mitbeteiligten an Nacht­ruhe überwiegt

vorliegend das vom Beschwerdeführer angeführte Interesse (schnelles Auffinden

entlaufener Tiere dank Glockengeläut), da mit Blick auf die örtlichen

Gegebenheiten kaum mit entlaufenen Tieren zu rechnen ist und solche

gegebenenfalls auch ohne Glocken gut auffindbar wären: Die Umgebung ist nicht

vergleichbar mit Weideland in den Bergen; die fraglichen Weiden sind eingezäunt

und unweit des Weidelandes liegen das Dorf bzw. kleinere und grössere Weiler.

Der Lärm ist demgegenüber gemäss Augenschein der Vorinstanz auch in der Nacht

sehr laut und überschreitet das in der Landwirtschaftszone nach Art. 40

Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15 USG zulässige Mass. Zu Recht

hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass hierbei keine exakten

Lärmgrenzwerte anwendbar sind. Vorliegend kann auf den Augenschein durch das Baurekursgericht

als zuständiges Fachgericht abgestellt werden; es ist keine zusätzliche

Lärmmessung angezeigt (siehe hierzu auch oben, E. 2.1). Die vom Gemeinderat

Wald getroffene Anordnung und der überzeugende Entscheid des Baurekursgerichts

erweisen sich als verhältnismässig und rechtens.

Der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Entscheid

des Bezirksgerichtes Kriens vom 31. März 2014 vermag an dieser Beurteilung

nichts zu ändern bzw. kommt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich um

einen Nichteintretensentscheid, die Frage der Zulässigkeit der Lärmimmissionen

wurde durch das Bezirksgericht Kriens nicht materiell geprüft.

Auch die Frage, ob es dem Beschwerdeführer – wie von ihm

als Kompromiss vorgeschlagen – zu gestatten sei, kleinere bzw. leisere Glocken

zu verwenden, wurde von der Vorinstanz bereits einlässlich geprüft. Es ist

davon auszugehen, dass ein nächtlicher anhaltender Glockenklang grundsätzlich

auch bei der Verwendung kleinerer Glocken störend wirkt. Zwar ist es an sich

denkbar, derart kleine oder leise Glocken zu verwenden, dass die nächtliche Ruhestörung

nur mehr vernachlässigbar wäre. Indessen würde bei der Verwendung leiser Glocken

das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ziel, die Tiere bei einem Ausbrechen

leichter aufzufinden, weitgehend vereitelt. Das Baurekursgericht hat eine solche

Lösung deshalb zu Recht als unpraktikable Massnahme abgelehnt. Auch andere mildere

Massnahmen, die eine wirksame Lärmreduktion bewirken würden, sind nicht ersichtlich.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Er ist weiter zu verpflichten, die Mitbeteiligten

für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin

steht in dieser Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zu (vgl. VGR, 9. Januar

2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3;

Plüss, Kommentar zum VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 410.-- Zustellkosten,

Fr. 2'910.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Mitbeteiligten eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 2'000.-- (zuzüglich 8 % MWST) zu entrichten,

bezahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …