VB.2015.00509
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00509
17. März 2016Deutsch8 min
(URT.2016.17962)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00509
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Wald,
Beschwerdegegner,
und
1. D,
2. E,
beide vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend nächtliches
Trageverbot von Kuhglocken,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 20. November 2014 ordnete der
Gemeinderat Wald an, dass die Kühe von A nachts von 22:00 Uhr bis
7:00 Uhr im Umkreis von 200 Metern zur Liegenschaft G-Weg 01,
Wald, keine Glocken tragen dürfen.
Erwägungen
II.
A gelangte hiergegen an das Baurekursgericht, welches
seinen Rekurs am 5. August 2015 abwies.
III.
Am 31. August 2015 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht, worauf dieses ihm mit Präsidialverfügung vom
3.
September 2015 Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ansetzte.
Nachdem sich sämtliche Parteien zwecks Durchführung von Einigungsverhandlungen
mit einer Sistierung des Verfahrens einverstanden erklärt hatten, wurde eine
solche am 15. September 2015 verfügt, jedoch wurde das Verfahren nach dem
Scheitern der Verhandlungen am 16. November 2015 wieder aufgenommen. Der
Beschwerdeführer reichte schliesslich am 9. Dezember 2015 innert mit
Präsidialverfügung vom 26. November 2015 erstreckter Frist eine ergänzte
Beschwerdeschrift ein. Darin beantragte er, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben, in der neuen Weidesaison Lärmmessungen durchzuführen und
anschliessend die Sache neu zu beurteilen.
Der Gemeinderat Wald äusserte sich in einer Stellungnahme
vom 14. Januar 2016 sinngemäss dahingehend, dass der angefochtene
Beschluss vom 20. November 2016 zu bestätigen sei. Gleichentags beantragte
das Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde unter den üblichen
Kostenfolgen. Am 21. Januar 2016 beantragten auch die Mitbeteiligten D und
E die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers. In einer Stellungnahme vom 5. Februar 2016
hielt dieser an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Prozessgegenstand ist der
Beschluss des Gemeinderates Wald, mit welchem dem Beschwerdeführer, welcher
insgesamt rund 27 Rinder hält, verboten wurde, seinem Vieh nachts
von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr im Umkreis von 200 Metern zur
Liegenschaft der Mitbeteiligten Glocken anzuziehen. Sowohl die Liegenschaft der
Mitbeteiligten als auch das unmittelbar daran angrenzende Weideland sind in der
Landwirtschaftszone gelegen. Die Mitbeteiligten stören sich an den Glocken, da
es ihnen aufgrund der damit einhergehenden Lärmimmissionen selbst bei geschlossenen
Fenstern nachts nicht mehr möglich sei, Schlaf zu finden. Die Lautstärke des
Glockengeläuts übersteige in der Nacht zuweilen 80 Dezibel (privater
Lärmmessungsbericht). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Glocken
seien aus Sicherheitsgründen notwendig, um entlaufene Tiere zeitnah ausfindig
machen zu können.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht in prozessualer
Hinsicht geltend, die Sachverhaltsfeststellung bzw. der Augenschein des
Baurekursgerichts sei nicht korrekt durchgeführt worden, und beantragt die
Anordnung einer Lärmmessung. Er bringt vor, dass sich sämtliche Tiere während
des Augenscheins in unmittelbarer Nähe der Delegation des Baurekursgerichts
versammelt hätten, weshalb ein verfälschter Eindruck von den Lärmimmissionen
entstanden sei. Dem Augenscheinprotokoll lässt sich jedoch entnehmen, dass sich
die Vorinstanz in einem Abstand von 80 Metern zu den Tieren einen Eindruck
von den Lärmimmissionen verschafft hat. Die Rinder haben sich mithin während
des Augenscheins nicht stets in unmittelbarer Nähe zur Gerichtsdelegation
befunden. Es bestehen auch keine anderen Hinweise in den Akten, welche weitere
Abklärungen angezeigt erscheinen lassen würden. Die Sachverhaltsfeststellung
ist mithin nicht zu beanstanden, und auf einen neuerlichen Augenschein bzw.
eine zusätzliche Lärmmessung kann verzichtet werden.
2.2
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er sehe
von einer ausführlichen schriftlichen Begründung seiner Eingabe ab. Stattdessen
beantragt er die Durchführung einer persönlichen Befragung. Ein solches
Vorgehen ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom
24.
Mai 1959 (VRG) jedoch nicht vorgesehen, und dem Beschwerdeführer wurde
wiederholt Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Persönliche Befragungen
können zwar als Beweismittel beantragt werden, nicht aber zur Begründung der
Beschwerde, da die Anträge und deren Begründung gemäss § 54 Abs. 1
VRG in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein müssen. Aus dieser Bestimmung
ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich
durchgeführt wird. Zwar kann gemäss § 59 VRG auf Antrag einer Partei eine
mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Vorliegend besteht jedoch kein
Anlass dazu, da der Beschwerdeführer erstens schon vor der Vorinstanz im Rahmen
des Augenscheins Gelegenheit hatte, sich mündlich zu äussern, und der
Sachverhalt sich zudem als genügend erstellt erweist; die Akten – namentlich
das detaillierte Augenscheinprotokoll der Vorinstanz – geben über die zu beurteilenden
Verhältnisse genügend Aufschluss und bieten eine hinreichende Entscheidgrundlage
(siehe dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 59 N. 5). Anzumerken bleibt, dass ein Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK schon deshalb zu
verneinen wäre, weil der Beschwerdeführer vor dem Baurekursgericht keinen
entsprechenden Antrag gestellt hat (VGr, 5. August 2009, VB.2008.00595,
E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor,
der Gemeindepräsident habe sich unkorrekt verhalten, indem er im Vorfeld des
Beschlusses betreffend die Anordnung des Glockentrageverbots Unwahrheiten
verbreitet habe. Es ist jedoch unklar, was der Beschwerdeführer für sich aus
diesen Vorbringen ableiten möchte. Sie bleiben zudem pauschal und
unsubstanziiert; es sind keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten
ersichtlich.
3.
Die Liegenschaft der Mitbeteiligten gehört zu einem
Weiler, der sich aus rund acht Wohnhäusern und einigen weiteren Gebäuden
zusammensetzt. In der Nähe befinden sich das Dorf bzw. weitere Weiler.
Unmittelbar neben dem Wohnhaus der Mitbeteiligten beginnt das Weideland. Die
Wohn- und Schlafräume des Hauses sind nach Westen, Norden und Süden gerichtet
und auf ebendiesen Seiten umgibt das Weideland das Haus.
In materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer
sinngemäss, es handle sich vorliegend um eine dem Berggebiet zuzuordnende
Landwirtschaftszone, in welcher mehr Lärm zu tolerieren sei als in Wohnzonen
oder in an Wohnzonen grenzenden Gebieten.
Das Baurekursgericht hat sich eingehend mit dieser Frage
auseinandergesetzt. In Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 70 VRG kann auf die zutreffenden Erwägungen in diesem
Entscheid verwiesen werden. Namentlich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen,
dass in der Landwirtschaftszone zwar mit Immissionen aus landwirtschaftlichen
Betrieben zu rechnen ist bzw. solche hinzunehmen sind, dies jedoch – insbesondere
in der Nacht – nicht unbegrenzt. Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer
bestimmten Aktivität ausmachen, wie beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder
Kuhglocken oder das Musizieren, sollen nicht vollständig untersagt werden;
zumeist erweist sich zudem auch eine Reduktion der Schallintensität nicht als
zielführend, da dadurch der mit der betreffenden Tätigkeit verfolgte Zweck
vereitelt würde. Es sind aber jeweils die im Raum stehenden Interessen gegeneinander
abzuwägen und gegebenenfalls zeitliche Beschränkungen der fraglichen
Schallimmissionen anzuordnen.
Das Interesse der Mitbeteiligten an Nachtruhe überwiegt
vorliegend das vom Beschwerdeführer angeführte Interesse (schnelles Auffinden
entlaufener Tiere dank Glockengeläut), da mit Blick auf die örtlichen
Gegebenheiten kaum mit entlaufenen Tieren zu rechnen ist und solche
gegebenenfalls auch ohne Glocken gut auffindbar wären: Die Umgebung ist nicht
vergleichbar mit Weideland in den Bergen; die fraglichen Weiden sind eingezäunt
und unweit des Weidelandes liegen das Dorf bzw. kleinere und grössere Weiler.
Der Lärm ist demgegenüber gemäss Augenschein der Vorinstanz auch in der Nacht
sehr laut und überschreitet das in der Landwirtschaftszone nach Art. 40
Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15 USG zulässige Mass. Zu Recht
hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass hierbei keine exakten
Lärmgrenzwerte anwendbar sind. Vorliegend kann auf den Augenschein durch das Baurekursgericht
als zuständiges Fachgericht abgestellt werden; es ist keine zusätzliche
Lärmmessung angezeigt (siehe hierzu auch oben, E. 2.1). Die vom Gemeinderat
Wald getroffene Anordnung und der überzeugende Entscheid des Baurekursgerichts
erweisen sich als verhältnismässig und rechtens.
Der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Entscheid
des Bezirksgerichtes Kriens vom 31. März 2014 vermag an dieser Beurteilung
nichts zu ändern bzw. kommt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich um
einen Nichteintretensentscheid, die Frage der Zulässigkeit der Lärmimmissionen
wurde durch das Bezirksgericht Kriens nicht materiell geprüft.
Auch die Frage, ob es dem Beschwerdeführer – wie von ihm
als Kompromiss vorgeschlagen – zu gestatten sei, kleinere bzw. leisere Glocken
zu verwenden, wurde von der Vorinstanz bereits einlässlich geprüft. Es ist
davon auszugehen, dass ein nächtlicher anhaltender Glockenklang grundsätzlich
auch bei der Verwendung kleinerer Glocken störend wirkt. Zwar ist es an sich
denkbar, derart kleine oder leise Glocken zu verwenden, dass die nächtliche Ruhestörung
nur mehr vernachlässigbar wäre. Indessen würde bei der Verwendung leiser Glocken
das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ziel, die Tiere bei einem Ausbrechen
leichter aufzufinden, weitgehend vereitelt. Das Baurekursgericht hat eine solche
Lösung deshalb zu Recht als unpraktikable Massnahme abgelehnt. Auch andere mildere
Massnahmen, die eine wirksame Lärmreduktion bewirken würden, sind nicht ersichtlich.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Er ist weiter zu verpflichten, die Mitbeteiligten
für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin
steht in dieser Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zu (vgl. VGR, 9. Januar
2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3;
Plüss, Kommentar zum VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 410.-- Zustellkosten,
Fr. 2'910.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Mitbeteiligten eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2'000.-- (zuzüglich 8 % MWST) zu entrichten,
bezahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …