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Entscheid

VB.2015.00510

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00510

2. März 2016Deutsch28 min

(URT.2016.17921)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend Bezirksgericht) verurteilte A am

20. August 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung etc. zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren (abzüglich 126 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs).

Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

an. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den vorinstanzlichen

Schuldspruch sowie die angeordnete Massnahme mit Urteil vom 3. September

2015. Gegen dieses Urteil ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig.

B. A

befindet sich bereits seit dem 28. November 2013 im vorzeitigen Strafvollzug,

ab dem 9. Dezember 2013 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit

Verfügung vom 1. September 2014 bewilligte das Bezirksgericht den

vorzeitigen Massnahmeantritt.

C. Am

25. Februar 2015 erliess das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,

Straf- und Massnahmevollzug 3, eine Verfügung, mit welcher der am

1. September 2014 bewilligte vorzeitige Antritt der stationären Massnahme

nach Art. 59 StGB rückwirkend per 11. November 2014 in der JVA

Pöschwies in Vollzug gesetzt wurde (Ziff. I.). Zudem wurde festgehalten,

dass die Massnahme mit Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils vom

20. August 2014 bzw. ab Datum der Aufnahme der stationären therapeutischen

Behandlung als ordentlich in Vollzug gesetzt gelte und die 5-jährige

Höchstdauer der Massnahme mit Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils

beginne (Ziff. II. und III.). Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst

(PPD) wurde beauftragt, die stationäre Massnahme durchzuführen.

D. Auf das

von A am 18. März 2015 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung

vom 25. Februar 2015 trat das Amt für Justizvollzug nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 30. März 2015 liess

der anwaltlich vertretene A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern

(fortan: Justizdirektion) gegen die Verfügung vom 25. Februar 2015 erheben

mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei davon abzusehen, den vorzeitigen Antritt der Massnahme

nach Art. 59 StGB in der JVA Pöschwies, insbesondere in der Forensisch-Psychiatrischen

Abteilung (FPA), zu vollziehen; stattdessen sei unverzüglich

die Versetzung in die Massnahmestation in D in die Wege zu leiten. Am

28.

Mai 2015 stellte er den Eventualantrag, es sei unverzüglich eine

ergänzende Stellungnahme von Dr. med. E einzuholen, welche sich zum

Bericht des PPD vom 22. April 2015 und unter Berücksichtigung der darin

enthaltenen Vorbringen nochmals zur geeigneten Massnahmeinstitution zu äussern

habe.

Die Justizdirektion wies den Rekurs mit

Verfügung vom 30. Juni 2015 ab. Es wurde keine Parteientschädigung

zugesprochen, und die Kosten des Verfahrens wurden auf

die Staatskasse genommen.

III.

Dagegen erhob A, wiederum anwaltlich vertreten, am

1.

September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die

Verfügung der Justizdirektion vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben

(Ziff. 1). Es sei davon abzusehen, den vorzeitigen Antritt der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB in der JVA Pöschwies, insbesondere der FPA, zu

vollziehen (Ziff. 2). Die Sache sei an das Amt für Justizvollzug

zurückzuweisen zur umgehenden Vornahme weiterer Abklärungen bzw. umgehenden

Versetzung in eine geeignete Vollzugseinrichtung (Ziff. 3); unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei die Sache

zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zudem stellte er den Antrag, es seien sämtliche Akten der JVA Pöschwies,

insbesondere jene der FPA, sowie sämtliche ihn betreffenden Akten des PPD

beizuziehen.

Die Justizdirektion beantragte am 8. September 2015

unter Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 30. Juni 2015 die

Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte mit Eingabe vom

29.

September 2015 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter

sei ein Obergutachten zur Frage des Unterbringungsorts und zur Klärung der

Diagnosestellung bei med. pract. Ramon Vettiger in Auftrag zu geben. Sub­eventualiter

sei das Verfahren unter Rücksendung der Akten zu sistieren, damit die Vollzugsbehörde

selber ein solches Gutachten einholen könne. Hierzu liess sich A am

16.

Oktober 2015 vernehmen, wobei er an den Antrhen in der Sache vollumfänglich

festhielt. Die vom Amt für Justizvollzug eventualiter gestellten

Verfahrensanträge seien abzuweisen, und das Amt sei unverzüglich und ohne

Weiterungen anzuweisen, ihn umgehend in eine geeignete Vollzugseinrichtung zu

versetzen. Er legte seiner Eingabe einen Vollzugsbericht des Amts für

Justizvollzug, JVA Pöschwies, vom 31. August 2015 sowie ein Urteil des

Obergerichts vom 3. September 2015 bei. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter

eine Honorarnote über Fr. 5'555.60 für seine Leistungen im Rekursverfahren

sowie eine Honorarnote über Fr. 6'929.85 für jene im Beschwerdeverfahren

ein. Am 13. Oktober 2015 (Eingang 16. Oktober 2015) kam das Amt für

Justizvollzug auf den Eventualantrag um Einholung eines Obergutachtens zurück

und beantragte stattdessen die Sistierung des Verfahrens, um bei den

behandelnden Therapeuten des PPD einen Bericht über den Therapieverlauf

einzuholen und diesen Bericht anschliessend dem Gutachter Dr. med. E zur Stellungnahme

hinsichtlich der Indikation der derzeitigen Unterbringung von A auf der FPA

zuzustellen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 hielt das Amt für

Justizvollzug unter Verweis auf die Stellungnahme des Straf- und Massnahmenvollzugs 3

vom 26. Oktober 2015 an den gestellten Anträgen fest. Am 11. November

2015.

nahm A erneut Stellung. Mit Eingabe vom 30. November 2015 liess sich

das Amt für Justizvollzug hierzu vernehmen. Am 7. Dezember 2015 reichte es

die in Aussicht gestellte Stellungnahme des Gutachters Dr. med. E vom

30.

November 2015 ins Recht. Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 nahm A

hierzu Stellung, reichte weitere Beilagen ein und präzisierte seine Anträge

insofern, als er ohne Verzug in die Klinik G oder in die Klinik D zu

versetzen sei; von einer Versetzung in das Massnahmezentrum I sei

abzusehen. Am 9. Februar 2016 liess sich das Amt für Justizvollzug erneut

vernehmen, wobei es am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt und

weitere Beilagen einreichte. A reichte am 16. Februar 2016 eine weitere

Eingabe ein und nahm am 22. Februar 2016 zur Eingabe des Amtes für

Justizvollzug vom 9. Februar 2016 Stellung. Gleichzeitig reichte der

Rechtsvertreter eine Honorarnote über Fr. 13'446.55 für seine Leistungen

im Beschwerdeverfahren ein. Das Amt für Justizvollzug liess sich innert Frist

nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorlie­genden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fiele eigentlich in die einzelrichterliche Kompetenz. Da sich aber Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

Aus der angefochtenen Verfügung des

Beschwerdegegners vom 25. Februar 2015 geht hervor, dass die Massnahme rückwirkend per 11. November 2014 in der

Justizvollzugsanstalt Pöschwies vorzeitig in Vollzug

gesetzt wurde. Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die

Verfügung erging, bereits auf der FPA der JVA befunden hatte,

wurde – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – auch implizit darüber verfügt,

auf welcher Abteilung der vorzeitige Massnahmevollzug durchzuführen ist. Anzumerken

bleibt, dass der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 9. Februar

2016.

ausführt, der Beschwerdeführer befinde sich nicht seit dem

11.

November 2014, sondern erst seit dem 19. Februar 2015 auf der

FPA. Wie es sich damit verhält, ist indessen nicht entscheidrelevant und kann

daher offenbleiben.

3.

3.1

Gemäss Art. 59 StGB kann das Gericht bei

einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen

(Abs. 1), wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das

mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu

erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre

Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahme-vollzugseinrichtung. Solange die Gefahr

besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer

geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach

Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer

geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern

die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist

(Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

3.2

Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme

nach Art. 59 StGB hat sich das Gericht auf eine sachverständige

Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese hat sich zu

äussern über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung des

Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher

Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme

(lit. c). Hat der Täter eine Tat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB

begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der

den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat (Art. 56

Abs. 4).

3.3

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde,

in Absprache mit der Massnahmeneinrichtung den Vollzugsort und die

Vollzugsmodalitäten zu bestimmen (VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00726,

E. 2.3; vgl. auch § 74 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV); Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013,

Art. 56 N. 19). Die Vollzugsbehörden dürfen aber nicht ohne triftigen

Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw. Empfehlungen und den gerichtlichen

Urteilserwägungen hierzu abweichen (vgl. VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00726,

E. 4.3 [betreffend die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung],

bestätigt mit BGr, 22. Oktober 2015,6B_708/2015, E. 3.3 [zur

Publikation vorgesehen]; vgl. BGr, 17. Juli 2015,

6B_1028/2014, E. 3.5 [betreffend die Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit]). Sodann sind sie nicht befugt, ihr Ermessen anstelle

desjenigen des Gerichts sowie der

psychiatrischen sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (vgl. Heer, Art. 56 N. 93).

4.

4.1

Gemäss dem im Rahmen des Strafverfahrens von Dr. med. E, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten

Gutachten vom 29. Juli 2013 werden dem Beschwerdeführer akzentuierte,

dissoziale Persönlichkeitszüge und ein ADHS (des

Erwachsenenalters) mit ausgeprägter Impulsivität (ICD-10: F90) diagnostiziert,

wobei die Diagnosen im Ergänzungsgutachten vom 22. Januar 2014, welches

aufgrund zweifacher Rückfälligkeit des Beschwerdeführers während des Strafverfahrens erging, bestätigt wurden. Im Bericht vom 27. August 2014

führte Dr. med. E mit Bezug auf die Frage nach der optimalen

Ausgestaltung der vom Gericht angeordneten Massnahme aus, der Schwerpunkt der

deliktpräventiven Therapie sei beim Beschwerdeführer einerseits in der

optimalen medikamentösen Einstellung und andererseits in der Einbettung dieser

in eine psychotherapeutische Behandlung zu sehen. Eine zusätzliche Medikation

mit mood-stabilizer und zudem möglicherweise eine Einstellung auf Neuroleptika

in einer Dosierung, welche antiaggressiv wirke, sei angezeigt. Gesamthaft werde

die Medikation bezüglich ADHS als nicht ausreichend erachtet, und eine spezifisch auf die Impuls-kontrollproblematik

ausgerichtete Medikation sei dringend erforderlich. Bei der

psychotherapeutischen Behandlung solle eine zu intensive, abstrakt

theorielastige Ausrichtung vermieden werden, ebenso eine zu starke milieutherapeutische

Komponente. Nach medikamentöser Einstellung sollten

frühzeitig Lockerungen bewilligt werden, da im Sinn von Belastungserprobungen

die Medikation und damit die Impulskontrollfähigkeit

getestet werden solle. Dieser zentrale Teil der

Massnahme sei in deutlich gelockertem Rahmen bzw. in der ambulanten

Weiterführung zu sehen. Daher sollte bei günstigem

Verlauf die fünfjährige "Standard"-frist einer stationären Massnahme

nicht ausgereizt werden müssen. Als Vollzugsort kämen beispielsweise das

Massnahmezentrum I oder die Massnahmestation in D in Frage, weniger jedoch

das Psychiatriezentrum Rheinau aufgrund des dort anderen Fokus. Die JVA

Pöschwies sei geeignet, wobei der Beschwerdeführer explizit nicht auf der FPA platziert werden sollte. Das dortige Anforderungsprofil sei im

konkreten Fall nicht angezeigt.

4.2

Der Beschwerdegegner beruft sich demgegenüber auf

eine von ihm eingeholte Stellungnahme des PPD, Risiko- und

Interventionsabklärungen, vom 22. April 2015, in welcher sich dessen

stellvertretende Chefärztin, Dr. med. K,

nach entsprechender Aufforderung durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zur

Frage äussert, ob und weshalb eine Platzierung des Beschwerdeführers im Setting

der FPA aus therapeutischer Sicht eher indiziert sei als eine Unterbringung beispielweise

im Massnahmezentrum I.

Aus dem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass beim

Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und

narzisstischen Zügen (ICD-10: F61.0) und eine

Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung des Erwachsenenalters (ICD-10:

F90) diagnostiziert wurde. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung habe eine

von den Empfehlungen des Gutachters abweichende Einschätzung der notwendigen

Therapie zur Folge. Zusammengefasst würden die im Gutachten vorab als wenig

geeignet bezeichneten Behandlungsansätze – abstrakt theorielastige Ausrichtung

sowie Milieutherapie und damit milieutherapeutische Interventionen –

wesentliche Elemente der ihres Erachtens zwingend notwendigen Therapie einer

Persönlichkeitsstörung darstellen. Die FPA sei auf die stationäre Behandlung

insbesondere persönlichkeitsgestörter Sexual- und Gewaltstraftäter im Sinn von

Art. 59 StGB eingerichtet. Da der Beschwerdeführer Gewalt- bzw. Sexualdelikte

begangen habe, eine Persönlichkeitsstörung bestehe und ihre Abklärungen keine

Anhaltspunkte ergeben hätten, welche eine Behandlung auf der FPA

kontraindiziert erscheinen liessen, sei die FPA bestens für die Behandlung des

Beschwerdeführers eingerichtet. Entgegen der Auffassung des Gutachters seien

die Anlassdelikte zudem geplant und nicht impulsiv erfolgt, weshalb der im

Gutachten einzig empfohlene Behandlungsansatz – eine medikamentöse Behandlung

der Impulsivität – zur Verhinderung weiterer Delikte nicht als ausreichend

beurteilt werde. Aufgrund der Anlassdelikte und der beim Beschwerdeführer

bestehenden psychischen Probleme bzw. Diagnosen sei für die Behandlung mit dem

Ziel der Besserung der Legalprognose ein Setting notwendig, das für die Behandlung

persönlichkeitsgestörter Gewalt- und Sexualstraftäter eingerichtet sei. Dies

sei in der Regel im Fall psychiatrischer Kliniken nicht gegeben, jedoch sowohl

auf der FPA der JVA Pöschwies als auch im Massnahmezentrum I, wobei nicht

beurteilt werden könne, ob letzteres den Beschwerdeführer auch aufnehmen würde.

5.

5.1

Die Vorinstanz stellte vorab eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner fest, da die angefochtene

Verfügung hinsichtlich der Platzierung des Beschwerdeführers innerhalb der JVA

auf der FPA nicht begründet sei. Hingegen sei dem Beschwerdeführer in der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. März 2015 erklärt worden, dass

gemäss telefonischer Abklärung beim PPD und bei der zuständigen Therapeutin der

FPA eine Platzierung auf der FPA aus therapeutischer Sicht (entgegen den Empfehlungen

von Dr. med. E) als in hohem Mass indiziert erscheine. In der in der

Folge eingeholten Stellungnahme des PPD vom 22. April 2015 werde

detailliert und klar aufgezeigt, weshalb der Massnahmevollzug auf der FPA

vorliegend angezeigt sei und weshalb in diesem Punkt von der Meinung des

Gutachters abgewichen werde. Der Beschwerdeführer habe sodann Gelegenheit

gehabt, sich dazu einlässlich zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs

sei damit als geheilt zu betrachten.

5.2

In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz, der

vorzeitige Massnahmevollzug in der JVA Pöschwies sei aufgrund der Akten nicht

zu beanstanden. Hinsichtlich der Versetzung des Beschwerdeführers innerhalb der

JVA auf die FPA führte sie aus, der Bericht des PPD vom 22. April 2015 sei

ausführlich, überzeugend, klar und nachvollziehbar. Es werde aufgezeigt,

weshalb die Diagnosestellung anders ausfalle als im Gutachten von Dr. med. E und weshalb darum auch die Therapie etwas anders zu

gewichten sei. Daraus erhelle, dass die FPA für den Vollzug der Massnahme des

Beschwerdeführers geeignet sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt des

Verfassens der Stellungnahme bereits seit fünf Monaten auf der FPA aufgehalten;

der PPD habe somit im Nachhinein bzw. nach Therapiebeginn bestätigen können,

dass sich der Beschwerdeführer dort am richtigen Ort befinde. Demgegenüber habe

der Gutachter Dr. med. E in seiner nachträglichen Stellungnahme und auf

entsprechende Nachfrage nach dem geeigneten Vollzugsort nicht näher erklärt,

weshalb die FPA für den Beschwerdeführer nicht der richtige Ort sei bzw. was er

unter falschem "Anforderungsprofil" verstehe. Auch der

Beschwerdeführer habe nicht begründet, weshalb er die Massnahmestation D als

geeigneten Ort erachte. Es sei vorliegend im Ermessen der Vollzugsbehörden, den

Beschwerdeführer für den vorzeitigen Massnahmevollzug auf die FPA der JVA

Pöschwies zu versetzen. Da der PPD ausführlich und nachvollziehbar dargelegt

habe, weshalb den gutachterlichen Empfehlungen zum Vollzugsort nicht gefolgt werden

könne, seien auch keine weiteren Abklärungen wie die beantragte ergänzende

Stellungnahme von Dr. med. E bzw. eine Zweitbegutachtung angezeigt.

6.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen

geltend, es dürfe nicht auf den Bericht des PPD vom 22. April 2015

abgestellt werden. Es sei unklar, auf welche Akten sich der PPD stütze und ob

Dr. med. K überhaupt Explorationsgespräche mit dem

Beschwerdeführer geführt habe. Der Bericht vermöge zudem schon deshalb nicht zu

überzeugen, weil eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten fehle

bzw. keine differenzialdiagnostischen Überlegungen darin enthalten seien. Die von Dr. med. K gestellte Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung sei in keiner Weise nachvollziehbar begründet.

Umso weniger vermöge sie mit ihrem Bericht die Ausführungen des Gutachters zu

widerlegen. Die vorinstanzliche Feststellung, der Bericht sei ausführlich,

überzeugend, klar und nachvollziehbar, sei willkürlich. Zudem habe sich die

Vorinstanz mit den von ihm vorgebrachten, gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

sprechenden Argumenten nicht auseinandergesetzt, was eine Verletzung der

Begründungspflicht darstelle.

Selbst wenn die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung zutreffen sollte, könne entgegen der Vorinstanz daraus

nicht geschlossen werden, die FPA sei für den Vollzug der

Massnahme geeignet. Eine Persönlichkeitsstörung müsse offenkundig nicht

zwingend in einem Gefängnis behandelt werden, vielmehr sei dies in diversen

anderen Massnahmeinstitutionen möglich. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer

zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits fünf Monate auf der FPA aufgehalten

habe, könne – da in dieser Zeit nicht einmal ansatzweise eine therapeutische

Behandlung stattgefunden habe – keineswegs auf die Geeignetheit der Einrichtung

geschlossen werden. Demgegenüber seien die vorinstanzlichen Ausführungen,

wonach der Beschwerdeführer nicht begründet habe, weshalb er die

Massnahmestation D als geeigneten Ort erachte, befremdlich. Die Geeignetheit

ergebe sich aus den Empfehlungen des Gutachters, zudem aus der Tatsache, dass

die Einrichtung eben kein Gefängnis sei. Die Ausübung des Ermessens habe sich

auf ausreichende Akten zu stützen, gutachterliche Empfehlungen zu

berücksichtigen und das Willkürverbot zu beachten, weshalb von pflichtgemässem

Ermessen der Vollzugsbehörden bei der Wahl des Vollzugsorts keine Rede sein könne.

7.

Während des laufenden Schriftenwechsels im

vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner einen Bericht von Dr. med. E vom 30. November 2015, in welchem zum bisherigen

Behandlungsverlauf des Exploranden im Sinn einer gutachterlichen Stellungnahme

auf Basis der zugestellten Akten Bezug genommen wird, ins Recht gelegt.

Aus dem Bericht geht im Wesentlichen

hervor, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB im konkreten Fall

des Beschwerdeführers eine besondere sei; ein Instrument, um mit ausreichender

Dauer in geschütztem Rahmen ein Therapieprogramm zu absolvieren, wie es sonst

Art. 63 StGB (ambulante Behandlung) ausreichend ermögliche. Als

Vollzugsorte seien die Massnahmeneinrichtungen I und D sowie die Pöschwies

genannt worden, falls der Explorand den Insassen mit Art. 59 StGB im

Normalvollzug zugerechnet werden würde, die sich nicht auf der FPA befinden,

sondern ein Behandlungssetting nutzen, das wie bei einer Massnahme nach

Art. 63 StGB auf Einzel- und Gruppentherapie sowie Medikation fokussiere.

Mit Bezug auf die vom PPD als notwendig bezeichnete Milieutherapie hielt

Dr. med. E fest, eine solche könne ergänzend Sinn machen, wobei diese

entgegen dem PPD nicht als zwingend zu bezeichnen sei, vor allem nicht in

intensiver Form nach jahrelanger milieutherapeutischer Prägung. Hinsichtlich

der Einstellung der Medikation während der Delikte

führte Dr. med. E aus, der Explorand sei bezüglich ADHS medikamentös

eingestellt gewesen, doch ziele die Medikation mehr auf Hyperaktivität und

Konzentrationsprobleme ab als auf eine antiaggressive Wirkung. Der empfohlene

Ansatz mit Moodstabilizern evt. in Kombination mit Neuroleptika weise ein

anderes Wirkspektrum auf. Die Behauptung des PPD, die Medikation sei der

"einzig empfohlene" Behandlungsansatz, sei

unzutreffend; vielmehr habe er dargelegt, dass die Basis

eine deliktpräventive Therapie darstelle, die aber durch eine optimale

Medikation ergänzt werden solle. Des Weiteren führte er aus, die diagnostische

Einschätzung zwischen Gutachten und PPD unterscheide sich kaum und sei nicht

ernsthaft von Relevanz. Nachdem im Gutachten noch von einer ausgeprägten

Akzentuierung als Vorläufervariante ausgegangen worden sei, könne mittlerweile

ebenso nachvollziehbar vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen

werden, wobei er einzig die narzisstischen Merkmale nicht nachzeichnen könne,

was aber in der therapeutischen Ausgestaltung ohne merkliche Konsequenz bleibe.

Dr. med. E führte schliesslich aus, dem Beschwerdeführer sei

sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch in den zwei Jahren in der

Pöschwies (davon ein Jahr in der Massnahme) ein knappes Jahr Einzeltherapie mit

einer Stunde pro Woche zuteil geworden. Dieser Umstand sei mit der

Umstrukturierung der FPA begründet worden und werde hierdurch auch

nachvollziehbar. Dennoch habe man früh deklariert, dass der Explorand von der

FPA profitieren könne und am richtigen Ort sei. Es sei vorstellbar, dass der

Beschwerdeführer auch von anderen Behandlungsorten und -ansätzen profitiert

hätte. Der empfohlene Schwerpunkt bzw. die noch vor Gericht vorgeschlagene

Massnahmenplanung, die auch Basis für das damalige Aussprechen einer Massnahme

nach Art. 59 StGB (und nicht eine solche nach Art. 63 StGB) gewesen

sei, sei jedenfalls nicht umgesetzt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, wie

lange die Umstrukturierung andauere bzw. ob sie sich bewähre oder ob sie zu

weiteren Verzögerungen führen könne. Das Ausmass der Milieutherapie erscheine

aber nicht derart indiziert wie eine intensivere Psychotherapie. Er schlage

vor, eine Versetzung in eine der Einrichtungen D, G oder I durchzuführen.

Es handle sich hierbei um forensisch spezialisierte Einrichtungen, die aufgrund

ihres stationären Charakters auch in der Lage seien, milieutherapeutische

Interventionen setzen zu können, deren Indikation der PPD sehe. Es solle

zukünftig auf die Schwerpunktsetzung mit

deliktpräventiver Einzel- und je nach Angebot und Bedarf auch Gruppentherapie

geachtet und der medikamentöse Vorschlag nochmals geprüft werden. Im Rahmen von

Lockerungen nach entsprechenden rückfallpräventiven Erfolgen könne dann auch

die berufliche Förderung wieder aufgenommen werden. So werde das derzeitige

Spannungsfeld der aktuellen Platzierung gelöst, zumal im konkreten Fall

durchaus ebenbürtige Alternativen bestünden. Bis dahin habe der Explorand

ohnehin bereits seit über einem Jahr von intensiver Milieutherapie als

Vorbereitung auf die nächsten Interventionsschwerpunkte profitiert.

8.

8.1

Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer, wie

bereits ausgeführt, just in derjenigen Abteilung der Justizvollzugsanstalt

untergebracht, welche von dem im Strafverfahren bestellten Gutachter mit der

Begründung, das dortige Anforderungsprofil sei im konkreten Fall nicht angezeigt,

explizit als nicht geeignet bezeichnet wurde.

Soweit der Beschwerdegegner die Unterbringung

des Beschwerdeführers mit einer vom Gutachten E abweichenden Diagnose

rechtfertigen will, ist ihm nicht

zu folgen. Zwar äussert sich das Gutachten vom 29. Juli 2013 insofern etwas

zurückhaltend, als darin von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung noch abgesehen

und bloss von einer ausgeprägten Akzentuierung dissozialer Persönlichkeitszüge

ausgegangen wird. Immerhin – im damaligen Zeitpunkt waren dem Gutachter die

weiteren zwei Delikte des Beschwerdeführers noch nicht bekannt – hielt der

Gutachter fest, dass die Grundproblematik des ADHS bzw. die hyperkinetische

Störung des Sozialverhaltens im weiteren Verlauf in eine emotional-instabile

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus oder auch in eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung münden könnten. Im Ergänzungsgutachten vom

22.

Januar 2014 hielt der Gutachter – nach Bekanntwerden der zwei weiteren

Übergriffe des Beschwerdeführers auf Frauen – fest, die Gesamtproblematik des

Beschuldigten sei derart ausgeprägt, dass sie bereits mit einer deutlichen

Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt werden könne. Insbesondere sei die

Störungsschwere gegenüber dem Hauptgutachten als etwas deutlicher ausgeprägt zu

erachten. Der Gutachter konnte sich sodann der Diagnose der Persönlichkeitsstörung

des PPD anschliessen, wenngleich er in seiner Stellungnahme vom

30.

November 2015 die narzisstischen Züge nicht zu erkennen vermochte, was

er aber therapeutisch als nicht von wesentlicher Bedeutung erachtete. Auch die

ADHS-Diagnose wurde vom Gutachter geteilt. Nachdem die Diagnosen weitgehend

übereinstimmen, kann der Beschwerdegegner die Unterbringung des Beschwerdeführers

in der FPA der Strafanstalt Pöschwies demnach nicht mit einer abweichenden

Diagnosestellung des PPD begründen.

8.2

Aber auch die weiteren Vorbringen zur Begründung der Unterbringung des

Beschwerdeführers auf der erwähnten Abteilung der Justizvollzugsanstalt überzeugen

nicht. Dem Bericht des PPD, welcher erst nach der

Platzierung des Beschwerdeführers auf der FPA der JVA erstellt wurde, ist vorab zu entnehmen, dass trotz der anderslautenden Empfehlung des

Gutachters die Bewährungs- und Vollzugsdienste den Massnahmevollzug in der

Abteilung FPA gewünscht hätten. Weiter geht daraus im Wesentlichen hervor, dass gestützt auf eine leicht abweichende Diagnosestellung eine

andere Ausgestaltung der Therapie angezeigt erscheine,

die im Gutachten vorab als wenig geeignet bezeichneten Behandlungsgrundsätze

wesentliche Elemente der zwingend notwendigen Therapie einer

Persönlichkeitsstörung darstellten und die FPA

aufgrund der dortigen Ausrichtung auf die stationäre Behandlung insbesondere

von persönlichkeitsgestörten Sexual- und Gewaltstraftätern als bestens geeignet erachtet werde (vorn E. 4.2). Der genannte Bericht lässt indessen eine vertiefte

Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen vermissen. Was den Therapieansatz einer – vom

Gutachter nicht empfohlenen – Milieutherapie anbelangt, ist auf das

Ergänzungsgutachten vom 22. Januar 2014 zu verweisen. Danach zeige der

Beschwerdeführer zwar eine Fassade von Stabilität, Problemeinsicht und

distanziere sich von der damaligen Tathandlung. Dabei werde das Geschick des

Beschwerdeführers deutlich, das er über viele Jahre hinweg durch sozialpädagogische

Interventionen in professionellen Betreuungssettings erworben habe. Der

Beschwerdegegner äussert sich hierzu nicht. Zudem hat Dr. med. E

schlüssig dargelegt, weshalb eine Medikation mit Moodstabilizern evt. in

Kombination mit Neuroleptika angezeigt ist. Im Bericht des PPD werden demnach –

entgegen der Vorinstanz – keine triftigen Gründe genannt, welche ein Abweichen

von dem im Gutachten empfohlenen Behandlungsansatz notwendig erscheinen

liessen. Dass der PPD von Beginn an eine andere Gewichtung

der Therapie als angezeigt erachtete, stellt keinen triftigen Grund dar und vermag daher kein

Abweichen von den gutachterlichen Em­pfehlungen zu begründen (vgl.

E. 3.3). Der Vorinstanz ist daher nicht zu folgen, wenn sie ausführt, aus

dem Bericht des PPD erhelle, dass die FPA für den Vollzug der Massnahme

geeignet sei.

8.3

Sodann ergibt sich aus Art. 56 Abs. 3 und 4 StGB, welche

die sachverständige Begutachtung im Hinblick auf eine Massnahmeanordnung zum

Inhalt haben (vorstehend E. 3.2), dass an die Unabhängigkeit von

sachverständigen Personen hohe Anforderungen zu stellen sind (Heer,

Art. 56 N. 60). Gemäss dem (vor Bundesgericht) angefochtenen Urteil

des Obergerichts hat der Beschwerdeführer eine (versuchte) schwere

Körperverletzung und damit ein Delikt begangen, welches die

Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB erlaubt. Demzufolge kommt

überdies die Regelung gemäss Art. 56 Abs. 4 StGB

zum Zug, wonach die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen ist,

der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. Der Bericht

des PPD vermag daher das umfassende sowie schlüssige Gutachten des Dr. med. E

nicht zu ersetzen oder zu entkräften (vgl. auch Heer, Art. 56

N. 48, 60 ff.).

8.4

Allerdings sind tatsächlich Gegebenheiten denkbar, in denen aufgrund

eines Berichts des PPD eine Anpassung der Diagnose und damit verbunden des

Behandlungssettings denkbar wäre, etwa dann, wenn sich der PPD während längerer

Dauer therapeutisch mit einem Verurteilten befasst hätte und sich im Laufe

dieser therapeutischen Arbeit gewisse Erkenntnisse ergeben hätten, die auf eine

geänderte Diagnose und Anpassungen der therapeutischen Vorgaben schliessen

liessen. Eine solche Situation liegt indessen hier nicht vor, hatte sich doch

der PPD mit dem Beschwerdeführer tatsächlich noch nicht intensiv therapeutisch

befasst, als der Beschwerdegegner die Platzierung des Beschwerdeführers auf der

FPA vornahm. Das Gleiche trifft auch auf die Stellungnahme des PPD an den Beschwerdegegner

vom 22. April 2015 zu. Allfällige weitere Erkenntnisse aus seither noch erfolgten

therapeutischen Behandlungen sind allenfalls in die vom Beschwerdegegner

erbetene Stellungnahme des Gutachters Dr. E vom 30. November 2015

eingeflossen, der darin gerade keinen Anlass für ein Abweichen von den

Empfehlungen seines Ergänzungsgutachtens sah.

8.5

Das Vorgehen des Beschwerdegegners lässt

gesamthaft darauf schliessen, dass die eigene Auffassung betreffend den geeigneten Therapieansatz und Vollzugort

an die Stelle der sachverständigen Person gestellt wurde. Auch wenn die

Bestimmung der konkreten Einrichtung als Teil des Massnahmenvollzugs zu den

Kernkompetenzen der Vollzugsbehörden zählt (vorn E. 3.3), liegt darin vorliegend

nach dem Dargelegten eine klare Ermessenüberschreitung. Es

ist unzulässig, gestützt auf eine eigene Einschätzung

ohne triftige Gründe bzw. neu gewonnene Erkenntnisse aus bereits länger

andauernder Therapie des Beschwerdeführers (vorn E. 8.4) von gutachterlichen Beurteilungen abzuweichen. Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, die Behörde habe (bloss)

ihre Kompetenzen wahrgenommen, als sie die sich widersprechenden gutachterlichen

Empfehlungen zum Vollzugsort kritisch gewürdigt habe, kann ihm daher nicht

gefolgt werden. Auch die Vorbringen des

Beschwerdegegners, ein Arzt sei verpflichtet, vor jeder medizinischen Behandlung

eine Diagnose zu stellen sowie ein alleiniges

Abstellen auf die Diagnose eines vorbehandelnden Arztes oder Gutachters

verstosse gegen die ärztlichen Sorgfaltspflichten und sei nicht mit der

ärztlichen Unabhängigkeit, Kompetenz und persönlichen Verantwortung

(Schadenshaftung) zu vereinbaren, stehen dem nicht

entgegen. Gleiches gilt für die Ausführungen, der behandelnde Arzt sei für die

Ausgestaltung der Therapie zuständig, und er sei

verpflichtet, die gutachterliche Diagnose zu überprüfen und unter Anwendung der

ärztlichen Sorgfaltspflichten allenfalls zu anderen Ergebnissen zu gelangen.

8.6

Soweit

sich der Beschwerdegegner mit der Begründung, die in der wöchentlichen

Einzeltherapie bewirkten positiven Therapie- und Nachreifungsprozesse würden

zum Stagnieren gebracht, gegen eine Versetzung des

Beschwerdeführers ausspricht, ist anzumerken, dass die Akten – insbesondere die

vom Beschwerdeführer eingereichte Verlaufsdokumentation PPD/FPA – auf eine noch

nicht weit fortgeschrittene Einzeltherapie schliessen lassen. Eine

solche wird erst seit Oktober 2015 wöchentlich durchgeführt. Dr.

med. E hat in seiner Stellungnahme vom 30. November 2015 denn auch

zutreffend ausgeführt, der schleppende bisherige Behandlungsverlauf sei

bedauerlich, der medikamentöse Behandlungsvorschlag sei nicht versucht bzw.

nicht ausgereizt, der empfohlene Schwerpunkt bzw. die noch vor Gericht

vorgeschlagene Massnahmenplanung sei jedenfalls nicht umgesetzt worden, und es sei auch nicht ersichtlich, wie lange die zu Verzögerungen führende

Umstrukturierung der FPA andauere bzw. sich bewähre oder zu weiteren

Verzögerungen führen könne.

8.7

In der

Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 führt der Beschwerdegegner sodann aus,

in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 22. Januar 2014 werde ein

geschlossener Rahmen von ausreichender Dauer als notwendig erachtet. Selbst bei

einer Versetzung sei daher eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung

notwendig. Sollte der Beschwerdeführer innert der auf maximal ein Jahr

beschränkten Aufenthaltsdauer im Massnahmezentrum I nicht die Fortschritte

in der Therapie erzielen, die eine Versetzung in die offene Abteilung erlaubten, müsste er zurück auf die FPA verlegt

werden, was zu einem nachteiligen Therapiebruch führen würde. Die geschlossenen

Abteilungen der Kliniken seien zudem bei allfälligen Impulsausbrüchen zu wenig

ausbruchsicher. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer noch über zu wenige Copingstrategien verfüge und daher bei

einer Flucht ein erhöhtes Rückfallrisiko bestünde.

Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, hat Dr. med. E

in seinem Gutachten vom 22. Januar 2014 einen geschlossenen Rahmen von

ausreichender Dauer als notwendig bezeichnet. Bei der Frage, ob zum heutigen

Zeitpunkt nach wie vor ein geschlossenes Setting notwendig ist, ist zumindest

zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem

28.

November 2013 im geschlossenen Vollzug befindet. Wie es sich damit verhält,

ist durch die Vollzugsbehörde unter Berücksichtigung der Flucht- sowie

Rückfallgefahr zu entscheiden. Nachdem den Akten keine diesbezüglichen Vorfälle

zu entnehmen sind, ist entgegen dem Beschwerdegegner zumindest nicht davon

auszugehen, allfällige Impulsausbrüche stünden der Unterbringung des Beschwerdeführers

sogar in einer geschlossenen Abteilung einer Klinik entgegen. Zudem ist aus der

Stellungnahme des Gutachters vom 30. November 2015 zu schliessen, dass in

den von ihm empfohlenen Einrichtungen die als notwendig erachteten

Sicherheitsstandards gewährleistet sind. Schliesslich bleibt anzumerken, dass

die Unterbringung auf der FPA bisher mit dem dortigen Behandlungssetting und

nicht mit den Sicherheitsstandards bzw. der Fluchtgefahr begründet worden ist.

8.8

Der Beschwerdeführer stellt

sodann in seiner Eingabe vom 12. Januar 2016 im Sinn einer Präzisierung

den Antrag, er sei ohne Verzug in die Klinik G oder in die Klinik D zu

versetzen; von einer Versetzung in das Massnahmezentrum I sei abzusehen. Soweit

er anführt, die Unterbringung im Massnahmezentrum I sei in Anbetracht der

institutionalisierten Nähe zum PPD aufgrund der überaus belasteten

Vorgeschichte die ungünstigste Variante, und es sei bekannt, dass ein regulärer

Verlauf einer stationären Behandlung im Anschluss an den Aufenthalt in der FPA

regelmässig eine Fortsetzung im I vorsehe, ist dies nicht geeignet, eine

Unterbringung im Massnahmezentrum I von vornherein auszuschliessen. Der

dahingehende Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

8.9

Nach

dem Dargelegten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der

Justizdirektion vom 30. Juni 2015 sowie die Verfügung des Amtes für

Justizvollzug vom 25. Februar 2015, soweit darin implizit über den

Vollzugsort entschieden wurde, aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen,

in Nachachtung der gut­achterlichen Empfehlungen sowohl zum Vollzugsort als

auch zum angezeigten Behandlungsansatz zu verfahren. Demnach ist er einzuladen,

die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers in der Klinik D, dem

Massnahmezentrum I oder der Klinik G zu vollziehen, soweit diese Einrichtungen

bereit sind, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Andernfalls ist im Sinne der

gutachterlichen Empfehlungen eine andere geeignete Institution zu wählen. Von

einem weiteren Vollzug in der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der

Justizvollzugsanstalt Pöschwies ist dagegen abzusehen. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

9.

Da der Beschwerdeführer weitgehend

obsiegt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten

vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist zudem zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- sowie das

Beschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt Fr. 9'000.-

(inkl. MWST) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 30. Juni 2015 sowie die Verfügung des Amtes für

Justizvollzug vom 25. Februar 2015, soweit darin implizit über den

Vollzugsort entschieden wurde, aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird

angewiesen, in Nachachtung der gut­achterlichen Empfehlungen sowohl zum

Vollzugsort als auch zum angezeigten Behandlungsansatz im Sinn der Erwägungen

(insb. E. 8.9) zu verfahren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 5'280.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren zusammen eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 9'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …