VB.2015.00510
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00510
2. März 2016Deutsch28 min
(URT.2016.17921)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00510
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A, zzt. JVA Pöschwies,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend Bezirksgericht) verurteilte A am
20. August 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung etc. zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren (abzüglich 126 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs).
Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
an. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den vorinstanzlichen
Schuldspruch sowie die angeordnete Massnahme mit Urteil vom 3. September
2015. Gegen dieses Urteil ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig.
B. A
befindet sich bereits seit dem 28. November 2013 im vorzeitigen Strafvollzug,
ab dem 9. Dezember 2013 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit
Verfügung vom 1. September 2014 bewilligte das Bezirksgericht den
vorzeitigen Massnahmeantritt.
C. Am
25. Februar 2015 erliess das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich,
Straf- und Massnahmevollzug 3, eine Verfügung, mit welcher der am
1. September 2014 bewilligte vorzeitige Antritt der stationären Massnahme
nach Art. 59 StGB rückwirkend per 11. November 2014 in der JVA
Pöschwies in Vollzug gesetzt wurde (Ziff. I.). Zudem wurde festgehalten,
dass die Massnahme mit Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils vom
20. August 2014 bzw. ab Datum der Aufnahme der stationären therapeutischen
Behandlung als ordentlich in Vollzug gesetzt gelte und die 5-jährige
Höchstdauer der Massnahme mit Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils
beginne (Ziff. II. und III.). Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst
(PPD) wurde beauftragt, die stationäre Massnahme durchzuführen.
D. Auf das
von A am 18. März 2015 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung
vom 25. Februar 2015 trat das Amt für Justizvollzug nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 30. März 2015 liess
der anwaltlich vertretene A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern
(fortan: Justizdirektion) gegen die Verfügung vom 25. Februar 2015 erheben
mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei davon abzusehen, den vorzeitigen Antritt der Massnahme
nach Art. 59 StGB in der JVA Pöschwies, insbesondere in der Forensisch-Psychiatrischen
Abteilung (FPA), zu vollziehen; stattdessen sei unverzüglich
die Versetzung in die Massnahmestation in D in die Wege zu leiten. Am
28.
Mai 2015 stellte er den Eventualantrag, es sei unverzüglich eine
ergänzende Stellungnahme von Dr. med. E einzuholen, welche sich zum
Bericht des PPD vom 22. April 2015 und unter Berücksichtigung der darin
enthaltenen Vorbringen nochmals zur geeigneten Massnahmeinstitution zu äussern
habe.
Die Justizdirektion wies den Rekurs mit
Verfügung vom 30. Juni 2015 ab. Es wurde keine Parteientschädigung
zugesprochen, und die Kosten des Verfahrens wurden auf
die Staatskasse genommen.
III.
Dagegen erhob A, wiederum anwaltlich vertreten, am
1.
September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die
Verfügung der Justizdirektion vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben
(Ziff. 1). Es sei davon abzusehen, den vorzeitigen Antritt der stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB in der JVA Pöschwies, insbesondere der FPA, zu
vollziehen (Ziff. 2). Die Sache sei an das Amt für Justizvollzug
zurückzuweisen zur umgehenden Vornahme weiterer Abklärungen bzw. umgehenden
Versetzung in eine geeignete Vollzugseinrichtung (Ziff. 3); unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei die Sache
zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem stellte er den Antrag, es seien sämtliche Akten der JVA Pöschwies,
insbesondere jene der FPA, sowie sämtliche ihn betreffenden Akten des PPD
beizuziehen.
Die Justizdirektion beantragte am 8. September 2015
unter Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 30. Juni 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte mit Eingabe vom
29.
September 2015 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter
sei ein Obergutachten zur Frage des Unterbringungsorts und zur Klärung der
Diagnosestellung bei med. pract. Ramon Vettiger in Auftrag zu geben. Subeventualiter
sei das Verfahren unter Rücksendung der Akten zu sistieren, damit die Vollzugsbehörde
selber ein solches Gutachten einholen könne. Hierzu liess sich A am
16.
Oktober 2015 vernehmen, wobei er an den Antrhen in der Sache vollumfänglich
festhielt. Die vom Amt für Justizvollzug eventualiter gestellten
Verfahrensanträge seien abzuweisen, und das Amt sei unverzüglich und ohne
Weiterungen anzuweisen, ihn umgehend in eine geeignete Vollzugseinrichtung zu
versetzen. Er legte seiner Eingabe einen Vollzugsbericht des Amts für
Justizvollzug, JVA Pöschwies, vom 31. August 2015 sowie ein Urteil des
Obergerichts vom 3. September 2015 bei. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter
eine Honorarnote über Fr. 5'555.60 für seine Leistungen im Rekursverfahren
sowie eine Honorarnote über Fr. 6'929.85 für jene im Beschwerdeverfahren
ein. Am 13. Oktober 2015 (Eingang 16. Oktober 2015) kam das Amt für
Justizvollzug auf den Eventualantrag um Einholung eines Obergutachtens zurück
und beantragte stattdessen die Sistierung des Verfahrens, um bei den
behandelnden Therapeuten des PPD einen Bericht über den Therapieverlauf
einzuholen und diesen Bericht anschliessend dem Gutachter Dr. med. E zur Stellungnahme
hinsichtlich der Indikation der derzeitigen Unterbringung von A auf der FPA
zuzustellen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 hielt das Amt für
Justizvollzug unter Verweis auf die Stellungnahme des Straf- und Massnahmenvollzugs 3
vom 26. Oktober 2015 an den gestellten Anträgen fest. Am 11. November
2015.
nahm A erneut Stellung. Mit Eingabe vom 30. November 2015 liess sich
das Amt für Justizvollzug hierzu vernehmen. Am 7. Dezember 2015 reichte es
die in Aussicht gestellte Stellungnahme des Gutachters Dr. med. E vom
30.
November 2015 ins Recht. Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 nahm A
hierzu Stellung, reichte weitere Beilagen ein und präzisierte seine Anträge
insofern, als er ohne Verzug in die Klinik G oder in die Klinik D zu
versetzen sei; von einer Versetzung in das Massnahmezentrum I sei
abzusehen. Am 9. Februar 2016 liess sich das Amt für Justizvollzug erneut
vernehmen, wobei es am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt und
weitere Beilagen einreichte. A reichte am 16. Februar 2016 eine weitere
Eingabe ein und nahm am 22. Februar 2016 zur Eingabe des Amtes für
Justizvollzug vom 9. Februar 2016 Stellung. Gleichzeitig reichte der
Rechtsvertreter eine Honorarnote über Fr. 13'446.55 für seine Leistungen
im Beschwerdeverfahren ein. Das Amt für Justizvollzug liess sich innert Frist
nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fiele eigentlich in die einzelrichterliche Kompetenz. Da sich aber Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
Aus der angefochtenen Verfügung des
Beschwerdegegners vom 25. Februar 2015 geht hervor, dass die Massnahme rückwirkend per 11. November 2014 in der
Justizvollzugsanstalt Pöschwies vorzeitig in Vollzug
gesetzt wurde. Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als die
Verfügung erging, bereits auf der FPA der JVA befunden hatte,
wurde – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – auch implizit darüber verfügt,
auf welcher Abteilung der vorzeitige Massnahmevollzug durchzuführen ist. Anzumerken
bleibt, dass der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 9. Februar
2016.
ausführt, der Beschwerdeführer befinde sich nicht seit dem
11.
November 2014, sondern erst seit dem 19. Februar 2015 auf der
FPA. Wie es sich damit verhält, ist indessen nicht entscheidrelevant und kann
daher offenbleiben.
3.
3.1
Gemäss Art. 59 StGB kann das Gericht bei
einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen
(Abs. 1), wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das
mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre
Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahme-vollzugseinrichtung. Solange die Gefahr
besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer
geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach
Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer
geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern
die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist
(Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).
3.2
Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme
nach Art. 59 StGB hat sich das Gericht auf eine sachverständige
Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese hat sich zu
äussern über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung des
Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher
Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme
(lit. c). Hat der Täter eine Tat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB
begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der
den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat (Art. 56
Abs. 4).
3.3
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde,
in Absprache mit der Massnahmeneinrichtung den Vollzugsort und die
Vollzugsmodalitäten zu bestimmen (VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00726,
E. 2.3; vgl. auch § 74 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV); Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013,
Art. 56 N. 19). Die Vollzugsbehörden dürfen aber nicht ohne triftigen
Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw. Empfehlungen und den gerichtlichen
Urteilserwägungen hierzu abweichen (vgl. VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00726,
E. 4.3 [betreffend die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung],
bestätigt mit BGr, 22. Oktober 2015,6B_708/2015, E. 3.3 [zur
Publikation vorgesehen]; vgl. BGr, 17. Juli 2015,
6B_1028/2014, E. 3.5 [betreffend die Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit]). Sodann sind sie nicht befugt, ihr Ermessen anstelle
desjenigen des Gerichts sowie der
psychiatrischen sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (vgl. Heer, Art. 56 N. 93).
4.
4.1
Gemäss dem im Rahmen des Strafverfahrens von Dr. med. E, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten
Gutachten vom 29. Juli 2013 werden dem Beschwerdeführer akzentuierte,
dissoziale Persönlichkeitszüge und ein ADHS (des
Erwachsenenalters) mit ausgeprägter Impulsivität (ICD-10: F90) diagnostiziert,
wobei die Diagnosen im Ergänzungsgutachten vom 22. Januar 2014, welches
aufgrund zweifacher Rückfälligkeit des Beschwerdeführers während des Strafverfahrens erging, bestätigt wurden. Im Bericht vom 27. August 2014
führte Dr. med. E mit Bezug auf die Frage nach der optimalen
Ausgestaltung der vom Gericht angeordneten Massnahme aus, der Schwerpunkt der
deliktpräventiven Therapie sei beim Beschwerdeführer einerseits in der
optimalen medikamentösen Einstellung und andererseits in der Einbettung dieser
in eine psychotherapeutische Behandlung zu sehen. Eine zusätzliche Medikation
mit mood-stabilizer und zudem möglicherweise eine Einstellung auf Neuroleptika
in einer Dosierung, welche antiaggressiv wirke, sei angezeigt. Gesamthaft werde
die Medikation bezüglich ADHS als nicht ausreichend erachtet, und eine spezifisch auf die Impuls-kontrollproblematik
ausgerichtete Medikation sei dringend erforderlich. Bei der
psychotherapeutischen Behandlung solle eine zu intensive, abstrakt
theorielastige Ausrichtung vermieden werden, ebenso eine zu starke milieutherapeutische
Komponente. Nach medikamentöser Einstellung sollten
frühzeitig Lockerungen bewilligt werden, da im Sinn von Belastungserprobungen
die Medikation und damit die Impulskontrollfähigkeit
getestet werden solle. Dieser zentrale Teil der
Massnahme sei in deutlich gelockertem Rahmen bzw. in der ambulanten
Weiterführung zu sehen. Daher sollte bei günstigem
Verlauf die fünfjährige "Standard"-frist einer stationären Massnahme
nicht ausgereizt werden müssen. Als Vollzugsort kämen beispielsweise das
Massnahmezentrum I oder die Massnahmestation in D in Frage, weniger jedoch
das Psychiatriezentrum Rheinau aufgrund des dort anderen Fokus. Die JVA
Pöschwies sei geeignet, wobei der Beschwerdeführer explizit nicht auf der FPA platziert werden sollte. Das dortige Anforderungsprofil sei im
konkreten Fall nicht angezeigt.
4.2
Der Beschwerdegegner beruft sich demgegenüber auf
eine von ihm eingeholte Stellungnahme des PPD, Risiko- und
Interventionsabklärungen, vom 22. April 2015, in welcher sich dessen
stellvertretende Chefärztin, Dr. med. K,
nach entsprechender Aufforderung durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zur
Frage äussert, ob und weshalb eine Platzierung des Beschwerdeführers im Setting
der FPA aus therapeutischer Sicht eher indiziert sei als eine Unterbringung beispielweise
im Massnahmezentrum I.
Aus dem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass beim
Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und
narzisstischen Zügen (ICD-10: F61.0) und eine
Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung des Erwachsenenalters (ICD-10:
F90) diagnostiziert wurde. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung habe eine
von den Empfehlungen des Gutachters abweichende Einschätzung der notwendigen
Therapie zur Folge. Zusammengefasst würden die im Gutachten vorab als wenig
geeignet bezeichneten Behandlungsansätze – abstrakt theorielastige Ausrichtung
sowie Milieutherapie und damit milieutherapeutische Interventionen –
wesentliche Elemente der ihres Erachtens zwingend notwendigen Therapie einer
Persönlichkeitsstörung darstellen. Die FPA sei auf die stationäre Behandlung
insbesondere persönlichkeitsgestörter Sexual- und Gewaltstraftäter im Sinn von
Art. 59 StGB eingerichtet. Da der Beschwerdeführer Gewalt- bzw. Sexualdelikte
begangen habe, eine Persönlichkeitsstörung bestehe und ihre Abklärungen keine
Anhaltspunkte ergeben hätten, welche eine Behandlung auf der FPA
kontraindiziert erscheinen liessen, sei die FPA bestens für die Behandlung des
Beschwerdeführers eingerichtet. Entgegen der Auffassung des Gutachters seien
die Anlassdelikte zudem geplant und nicht impulsiv erfolgt, weshalb der im
Gutachten einzig empfohlene Behandlungsansatz – eine medikamentöse Behandlung
der Impulsivität – zur Verhinderung weiterer Delikte nicht als ausreichend
beurteilt werde. Aufgrund der Anlassdelikte und der beim Beschwerdeführer
bestehenden psychischen Probleme bzw. Diagnosen sei für die Behandlung mit dem
Ziel der Besserung der Legalprognose ein Setting notwendig, das für die Behandlung
persönlichkeitsgestörter Gewalt- und Sexualstraftäter eingerichtet sei. Dies
sei in der Regel im Fall psychiatrischer Kliniken nicht gegeben, jedoch sowohl
auf der FPA der JVA Pöschwies als auch im Massnahmezentrum I, wobei nicht
beurteilt werden könne, ob letzteres den Beschwerdeführer auch aufnehmen würde.
5.
5.1
Die Vorinstanz stellte vorab eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner fest, da die angefochtene
Verfügung hinsichtlich der Platzierung des Beschwerdeführers innerhalb der JVA
auf der FPA nicht begründet sei. Hingegen sei dem Beschwerdeführer in der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. März 2015 erklärt worden, dass
gemäss telefonischer Abklärung beim PPD und bei der zuständigen Therapeutin der
FPA eine Platzierung auf der FPA aus therapeutischer Sicht (entgegen den Empfehlungen
von Dr. med. E) als in hohem Mass indiziert erscheine. In der in der
Folge eingeholten Stellungnahme des PPD vom 22. April 2015 werde
detailliert und klar aufgezeigt, weshalb der Massnahmevollzug auf der FPA
vorliegend angezeigt sei und weshalb in diesem Punkt von der Meinung des
Gutachters abgewichen werde. Der Beschwerdeführer habe sodann Gelegenheit
gehabt, sich dazu einlässlich zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs
sei damit als geheilt zu betrachten.
5.2
In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz, der
vorzeitige Massnahmevollzug in der JVA Pöschwies sei aufgrund der Akten nicht
zu beanstanden. Hinsichtlich der Versetzung des Beschwerdeführers innerhalb der
JVA auf die FPA führte sie aus, der Bericht des PPD vom 22. April 2015 sei
ausführlich, überzeugend, klar und nachvollziehbar. Es werde aufgezeigt,
weshalb die Diagnosestellung anders ausfalle als im Gutachten von Dr. med. E und weshalb darum auch die Therapie etwas anders zu
gewichten sei. Daraus erhelle, dass die FPA für den Vollzug der Massnahme des
Beschwerdeführers geeignet sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt des
Verfassens der Stellungnahme bereits seit fünf Monaten auf der FPA aufgehalten;
der PPD habe somit im Nachhinein bzw. nach Therapiebeginn bestätigen können,
dass sich der Beschwerdeführer dort am richtigen Ort befinde. Demgegenüber habe
der Gutachter Dr. med. E in seiner nachträglichen Stellungnahme und auf
entsprechende Nachfrage nach dem geeigneten Vollzugsort nicht näher erklärt,
weshalb die FPA für den Beschwerdeführer nicht der richtige Ort sei bzw. was er
unter falschem "Anforderungsprofil" verstehe. Auch der
Beschwerdeführer habe nicht begründet, weshalb er die Massnahmestation D als
geeigneten Ort erachte. Es sei vorliegend im Ermessen der Vollzugsbehörden, den
Beschwerdeführer für den vorzeitigen Massnahmevollzug auf die FPA der JVA
Pöschwies zu versetzen. Da der PPD ausführlich und nachvollziehbar dargelegt
habe, weshalb den gutachterlichen Empfehlungen zum Vollzugsort nicht gefolgt werden
könne, seien auch keine weiteren Abklärungen wie die beantragte ergänzende
Stellungnahme von Dr. med. E bzw. eine Zweitbegutachtung angezeigt.
6.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen
geltend, es dürfe nicht auf den Bericht des PPD vom 22. April 2015
abgestellt werden. Es sei unklar, auf welche Akten sich der PPD stütze und ob
Dr. med. K überhaupt Explorationsgespräche mit dem
Beschwerdeführer geführt habe. Der Bericht vermöge zudem schon deshalb nicht zu
überzeugen, weil eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten fehle
bzw. keine differenzialdiagnostischen Überlegungen darin enthalten seien. Die von Dr. med. K gestellte Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung sei in keiner Weise nachvollziehbar begründet.
Umso weniger vermöge sie mit ihrem Bericht die Ausführungen des Gutachters zu
widerlegen. Die vorinstanzliche Feststellung, der Bericht sei ausführlich,
überzeugend, klar und nachvollziehbar, sei willkürlich. Zudem habe sich die
Vorinstanz mit den von ihm vorgebrachten, gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
sprechenden Argumenten nicht auseinandergesetzt, was eine Verletzung der
Begründungspflicht darstelle.
Selbst wenn die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung zutreffen sollte, könne entgegen der Vorinstanz daraus
nicht geschlossen werden, die FPA sei für den Vollzug der
Massnahme geeignet. Eine Persönlichkeitsstörung müsse offenkundig nicht
zwingend in einem Gefängnis behandelt werden, vielmehr sei dies in diversen
anderen Massnahmeinstitutionen möglich. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits fünf Monate auf der FPA aufgehalten
habe, könne – da in dieser Zeit nicht einmal ansatzweise eine therapeutische
Behandlung stattgefunden habe – keineswegs auf die Geeignetheit der Einrichtung
geschlossen werden. Demgegenüber seien die vorinstanzlichen Ausführungen,
wonach der Beschwerdeführer nicht begründet habe, weshalb er die
Massnahmestation D als geeigneten Ort erachte, befremdlich. Die Geeignetheit
ergebe sich aus den Empfehlungen des Gutachters, zudem aus der Tatsache, dass
die Einrichtung eben kein Gefängnis sei. Die Ausübung des Ermessens habe sich
auf ausreichende Akten zu stützen, gutachterliche Empfehlungen zu
berücksichtigen und das Willkürverbot zu beachten, weshalb von pflichtgemässem
Ermessen der Vollzugsbehörden bei der Wahl des Vollzugsorts keine Rede sein könne.
7.
Während des laufenden Schriftenwechsels im
vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner einen Bericht von Dr. med. E vom 30. November 2015, in welchem zum bisherigen
Behandlungsverlauf des Exploranden im Sinn einer gutachterlichen Stellungnahme
auf Basis der zugestellten Akten Bezug genommen wird, ins Recht gelegt.
Aus dem Bericht geht im Wesentlichen
hervor, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB im konkreten Fall
des Beschwerdeführers eine besondere sei; ein Instrument, um mit ausreichender
Dauer in geschütztem Rahmen ein Therapieprogramm zu absolvieren, wie es sonst
Art. 63 StGB (ambulante Behandlung) ausreichend ermögliche. Als
Vollzugsorte seien die Massnahmeneinrichtungen I und D sowie die Pöschwies
genannt worden, falls der Explorand den Insassen mit Art. 59 StGB im
Normalvollzug zugerechnet werden würde, die sich nicht auf der FPA befinden,
sondern ein Behandlungssetting nutzen, das wie bei einer Massnahme nach
Art. 63 StGB auf Einzel- und Gruppentherapie sowie Medikation fokussiere.
Mit Bezug auf die vom PPD als notwendig bezeichnete Milieutherapie hielt
Dr. med. E fest, eine solche könne ergänzend Sinn machen, wobei diese
entgegen dem PPD nicht als zwingend zu bezeichnen sei, vor allem nicht in
intensiver Form nach jahrelanger milieutherapeutischer Prägung. Hinsichtlich
der Einstellung der Medikation während der Delikte
führte Dr. med. E aus, der Explorand sei bezüglich ADHS medikamentös
eingestellt gewesen, doch ziele die Medikation mehr auf Hyperaktivität und
Konzentrationsprobleme ab als auf eine antiaggressive Wirkung. Der empfohlene
Ansatz mit Moodstabilizern evt. in Kombination mit Neuroleptika weise ein
anderes Wirkspektrum auf. Die Behauptung des PPD, die Medikation sei der
"einzig empfohlene" Behandlungsansatz, sei
unzutreffend; vielmehr habe er dargelegt, dass die Basis
eine deliktpräventive Therapie darstelle, die aber durch eine optimale
Medikation ergänzt werden solle. Des Weiteren führte er aus, die diagnostische
Einschätzung zwischen Gutachten und PPD unterscheide sich kaum und sei nicht
ernsthaft von Relevanz. Nachdem im Gutachten noch von einer ausgeprägten
Akzentuierung als Vorläufervariante ausgegangen worden sei, könne mittlerweile
ebenso nachvollziehbar vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen
werden, wobei er einzig die narzisstischen Merkmale nicht nachzeichnen könne,
was aber in der therapeutischen Ausgestaltung ohne merkliche Konsequenz bleibe.
Dr. med. E führte schliesslich aus, dem Beschwerdeführer sei
sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch in den zwei Jahren in der
Pöschwies (davon ein Jahr in der Massnahme) ein knappes Jahr Einzeltherapie mit
einer Stunde pro Woche zuteil geworden. Dieser Umstand sei mit der
Umstrukturierung der FPA begründet worden und werde hierdurch auch
nachvollziehbar. Dennoch habe man früh deklariert, dass der Explorand von der
FPA profitieren könne und am richtigen Ort sei. Es sei vorstellbar, dass der
Beschwerdeführer auch von anderen Behandlungsorten und -ansätzen profitiert
hätte. Der empfohlene Schwerpunkt bzw. die noch vor Gericht vorgeschlagene
Massnahmenplanung, die auch Basis für das damalige Aussprechen einer Massnahme
nach Art. 59 StGB (und nicht eine solche nach Art. 63 StGB) gewesen
sei, sei jedenfalls nicht umgesetzt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, wie
lange die Umstrukturierung andauere bzw. ob sie sich bewähre oder ob sie zu
weiteren Verzögerungen führen könne. Das Ausmass der Milieutherapie erscheine
aber nicht derart indiziert wie eine intensivere Psychotherapie. Er schlage
vor, eine Versetzung in eine der Einrichtungen D, G oder I durchzuführen.
Es handle sich hierbei um forensisch spezialisierte Einrichtungen, die aufgrund
ihres stationären Charakters auch in der Lage seien, milieutherapeutische
Interventionen setzen zu können, deren Indikation der PPD sehe. Es solle
zukünftig auf die Schwerpunktsetzung mit
deliktpräventiver Einzel- und je nach Angebot und Bedarf auch Gruppentherapie
geachtet und der medikamentöse Vorschlag nochmals geprüft werden. Im Rahmen von
Lockerungen nach entsprechenden rückfallpräventiven Erfolgen könne dann auch
die berufliche Förderung wieder aufgenommen werden. So werde das derzeitige
Spannungsfeld der aktuellen Platzierung gelöst, zumal im konkreten Fall
durchaus ebenbürtige Alternativen bestünden. Bis dahin habe der Explorand
ohnehin bereits seit über einem Jahr von intensiver Milieutherapie als
Vorbereitung auf die nächsten Interventionsschwerpunkte profitiert.
8.
8.1
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer, wie
bereits ausgeführt, just in derjenigen Abteilung der Justizvollzugsanstalt
untergebracht, welche von dem im Strafverfahren bestellten Gutachter mit der
Begründung, das dortige Anforderungsprofil sei im konkreten Fall nicht angezeigt,
explizit als nicht geeignet bezeichnet wurde.
Soweit der Beschwerdegegner die Unterbringung
des Beschwerdeführers mit einer vom Gutachten E abweichenden Diagnose
rechtfertigen will, ist ihm nicht
zu folgen. Zwar äussert sich das Gutachten vom 29. Juli 2013 insofern etwas
zurückhaltend, als darin von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung noch abgesehen
und bloss von einer ausgeprägten Akzentuierung dissozialer Persönlichkeitszüge
ausgegangen wird. Immerhin – im damaligen Zeitpunkt waren dem Gutachter die
weiteren zwei Delikte des Beschwerdeführers noch nicht bekannt – hielt der
Gutachter fest, dass die Grundproblematik des ADHS bzw. die hyperkinetische
Störung des Sozialverhaltens im weiteren Verlauf in eine emotional-instabile
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus oder auch in eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung münden könnten. Im Ergänzungsgutachten vom
22.
Januar 2014 hielt der Gutachter – nach Bekanntwerden der zwei weiteren
Übergriffe des Beschwerdeführers auf Frauen – fest, die Gesamtproblematik des
Beschuldigten sei derart ausgeprägt, dass sie bereits mit einer deutlichen
Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt werden könne. Insbesondere sei die
Störungsschwere gegenüber dem Hauptgutachten als etwas deutlicher ausgeprägt zu
erachten. Der Gutachter konnte sich sodann der Diagnose der Persönlichkeitsstörung
des PPD anschliessen, wenngleich er in seiner Stellungnahme vom
30.
November 2015 die narzisstischen Züge nicht zu erkennen vermochte, was
er aber therapeutisch als nicht von wesentlicher Bedeutung erachtete. Auch die
ADHS-Diagnose wurde vom Gutachter geteilt. Nachdem die Diagnosen weitgehend
übereinstimmen, kann der Beschwerdegegner die Unterbringung des Beschwerdeführers
in der FPA der Strafanstalt Pöschwies demnach nicht mit einer abweichenden
Diagnosestellung des PPD begründen.
8.2
Aber auch die weiteren Vorbringen zur Begründung der Unterbringung des
Beschwerdeführers auf der erwähnten Abteilung der Justizvollzugsanstalt überzeugen
nicht. Dem Bericht des PPD, welcher erst nach der
Platzierung des Beschwerdeführers auf der FPA der JVA erstellt wurde, ist vorab zu entnehmen, dass trotz der anderslautenden Empfehlung des
Gutachters die Bewährungs- und Vollzugsdienste den Massnahmevollzug in der
Abteilung FPA gewünscht hätten. Weiter geht daraus im Wesentlichen hervor, dass gestützt auf eine leicht abweichende Diagnosestellung eine
andere Ausgestaltung der Therapie angezeigt erscheine,
die im Gutachten vorab als wenig geeignet bezeichneten Behandlungsgrundsätze
wesentliche Elemente der zwingend notwendigen Therapie einer
Persönlichkeitsstörung darstellten und die FPA
aufgrund der dortigen Ausrichtung auf die stationäre Behandlung insbesondere
von persönlichkeitsgestörten Sexual- und Gewaltstraftätern als bestens geeignet erachtet werde (vorn E. 4.2). Der genannte Bericht lässt indessen eine vertiefte
Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen vermissen. Was den Therapieansatz einer – vom
Gutachter nicht empfohlenen – Milieutherapie anbelangt, ist auf das
Ergänzungsgutachten vom 22. Januar 2014 zu verweisen. Danach zeige der
Beschwerdeführer zwar eine Fassade von Stabilität, Problemeinsicht und
distanziere sich von der damaligen Tathandlung. Dabei werde das Geschick des
Beschwerdeführers deutlich, das er über viele Jahre hinweg durch sozialpädagogische
Interventionen in professionellen Betreuungssettings erworben habe. Der
Beschwerdegegner äussert sich hierzu nicht. Zudem hat Dr. med. E
schlüssig dargelegt, weshalb eine Medikation mit Moodstabilizern evt. in
Kombination mit Neuroleptika angezeigt ist. Im Bericht des PPD werden demnach –
entgegen der Vorinstanz – keine triftigen Gründe genannt, welche ein Abweichen
von dem im Gutachten empfohlenen Behandlungsansatz notwendig erscheinen
liessen. Dass der PPD von Beginn an eine andere Gewichtung
der Therapie als angezeigt erachtete, stellt keinen triftigen Grund dar und vermag daher kein
Abweichen von den gutachterlichen Empfehlungen zu begründen (vgl.
E. 3.3). Der Vorinstanz ist daher nicht zu folgen, wenn sie ausführt, aus
dem Bericht des PPD erhelle, dass die FPA für den Vollzug der Massnahme
geeignet sei.
8.3
Sodann ergibt sich aus Art. 56 Abs. 3 und 4 StGB, welche
die sachverständige Begutachtung im Hinblick auf eine Massnahmeanordnung zum
Inhalt haben (vorstehend E. 3.2), dass an die Unabhängigkeit von
sachverständigen Personen hohe Anforderungen zu stellen sind (Heer,
Art. 56 N. 60). Gemäss dem (vor Bundesgericht) angefochtenen Urteil
des Obergerichts hat der Beschwerdeführer eine (versuchte) schwere
Körperverletzung und damit ein Delikt begangen, welches die
Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB erlaubt. Demzufolge kommt
überdies die Regelung gemäss Art. 56 Abs. 4 StGB
zum Zug, wonach die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen ist,
der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. Der Bericht
des PPD vermag daher das umfassende sowie schlüssige Gutachten des Dr. med. E
nicht zu ersetzen oder zu entkräften (vgl. auch Heer, Art. 56
N. 48, 60 ff.).
8.4
Allerdings sind tatsächlich Gegebenheiten denkbar, in denen aufgrund
eines Berichts des PPD eine Anpassung der Diagnose und damit verbunden des
Behandlungssettings denkbar wäre, etwa dann, wenn sich der PPD während längerer
Dauer therapeutisch mit einem Verurteilten befasst hätte und sich im Laufe
dieser therapeutischen Arbeit gewisse Erkenntnisse ergeben hätten, die auf eine
geänderte Diagnose und Anpassungen der therapeutischen Vorgaben schliessen
liessen. Eine solche Situation liegt indessen hier nicht vor, hatte sich doch
der PPD mit dem Beschwerdeführer tatsächlich noch nicht intensiv therapeutisch
befasst, als der Beschwerdegegner die Platzierung des Beschwerdeführers auf der
FPA vornahm. Das Gleiche trifft auch auf die Stellungnahme des PPD an den Beschwerdegegner
vom 22. April 2015 zu. Allfällige weitere Erkenntnisse aus seither noch erfolgten
therapeutischen Behandlungen sind allenfalls in die vom Beschwerdegegner
erbetene Stellungnahme des Gutachters Dr. E vom 30. November 2015
eingeflossen, der darin gerade keinen Anlass für ein Abweichen von den
Empfehlungen seines Ergänzungsgutachtens sah.
8.5
Das Vorgehen des Beschwerdegegners lässt
gesamthaft darauf schliessen, dass die eigene Auffassung betreffend den geeigneten Therapieansatz und Vollzugort
an die Stelle der sachverständigen Person gestellt wurde. Auch wenn die
Bestimmung der konkreten Einrichtung als Teil des Massnahmenvollzugs zu den
Kernkompetenzen der Vollzugsbehörden zählt (vorn E. 3.3), liegt darin vorliegend
nach dem Dargelegten eine klare Ermessenüberschreitung. Es
ist unzulässig, gestützt auf eine eigene Einschätzung
ohne triftige Gründe bzw. neu gewonnene Erkenntnisse aus bereits länger
andauernder Therapie des Beschwerdeführers (vorn E. 8.4) von gutachterlichen Beurteilungen abzuweichen. Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, die Behörde habe (bloss)
ihre Kompetenzen wahrgenommen, als sie die sich widersprechenden gutachterlichen
Empfehlungen zum Vollzugsort kritisch gewürdigt habe, kann ihm daher nicht
gefolgt werden. Auch die Vorbringen des
Beschwerdegegners, ein Arzt sei verpflichtet, vor jeder medizinischen Behandlung
eine Diagnose zu stellen sowie ein alleiniges
Abstellen auf die Diagnose eines vorbehandelnden Arztes oder Gutachters
verstosse gegen die ärztlichen Sorgfaltspflichten und sei nicht mit der
ärztlichen Unabhängigkeit, Kompetenz und persönlichen Verantwortung
(Schadenshaftung) zu vereinbaren, stehen dem nicht
entgegen. Gleiches gilt für die Ausführungen, der behandelnde Arzt sei für die
Ausgestaltung der Therapie zuständig, und er sei
verpflichtet, die gutachterliche Diagnose zu überprüfen und unter Anwendung der
ärztlichen Sorgfaltspflichten allenfalls zu anderen Ergebnissen zu gelangen.
8.6
Soweit
sich der Beschwerdegegner mit der Begründung, die in der wöchentlichen
Einzeltherapie bewirkten positiven Therapie- und Nachreifungsprozesse würden
zum Stagnieren gebracht, gegen eine Versetzung des
Beschwerdeführers ausspricht, ist anzumerken, dass die Akten – insbesondere die
vom Beschwerdeführer eingereichte Verlaufsdokumentation PPD/FPA – auf eine noch
nicht weit fortgeschrittene Einzeltherapie schliessen lassen. Eine
solche wird erst seit Oktober 2015 wöchentlich durchgeführt. Dr.
med. E hat in seiner Stellungnahme vom 30. November 2015 denn auch
zutreffend ausgeführt, der schleppende bisherige Behandlungsverlauf sei
bedauerlich, der medikamentöse Behandlungsvorschlag sei nicht versucht bzw.
nicht ausgereizt, der empfohlene Schwerpunkt bzw. die noch vor Gericht
vorgeschlagene Massnahmenplanung sei jedenfalls nicht umgesetzt worden, und es sei auch nicht ersichtlich, wie lange die zu Verzögerungen führende
Umstrukturierung der FPA andauere bzw. sich bewähre oder zu weiteren
Verzögerungen führen könne.
8.7
In der
Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 führt der Beschwerdegegner sodann aus,
in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 22. Januar 2014 werde ein
geschlossener Rahmen von ausreichender Dauer als notwendig erachtet. Selbst bei
einer Versetzung sei daher eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung
notwendig. Sollte der Beschwerdeführer innert der auf maximal ein Jahr
beschränkten Aufenthaltsdauer im Massnahmezentrum I nicht die Fortschritte
in der Therapie erzielen, die eine Versetzung in die offene Abteilung erlaubten, müsste er zurück auf die FPA verlegt
werden, was zu einem nachteiligen Therapiebruch führen würde. Die geschlossenen
Abteilungen der Kliniken seien zudem bei allfälligen Impulsausbrüchen zu wenig
ausbruchsicher. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer noch über zu wenige Copingstrategien verfüge und daher bei
einer Flucht ein erhöhtes Rückfallrisiko bestünde.
Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, hat Dr. med. E
in seinem Gutachten vom 22. Januar 2014 einen geschlossenen Rahmen von
ausreichender Dauer als notwendig bezeichnet. Bei der Frage, ob zum heutigen
Zeitpunkt nach wie vor ein geschlossenes Setting notwendig ist, ist zumindest
zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem
28.
November 2013 im geschlossenen Vollzug befindet. Wie es sich damit verhält,
ist durch die Vollzugsbehörde unter Berücksichtigung der Flucht- sowie
Rückfallgefahr zu entscheiden. Nachdem den Akten keine diesbezüglichen Vorfälle
zu entnehmen sind, ist entgegen dem Beschwerdegegner zumindest nicht davon
auszugehen, allfällige Impulsausbrüche stünden der Unterbringung des Beschwerdeführers
sogar in einer geschlossenen Abteilung einer Klinik entgegen. Zudem ist aus der
Stellungnahme des Gutachters vom 30. November 2015 zu schliessen, dass in
den von ihm empfohlenen Einrichtungen die als notwendig erachteten
Sicherheitsstandards gewährleistet sind. Schliesslich bleibt anzumerken, dass
die Unterbringung auf der FPA bisher mit dem dortigen Behandlungssetting und
nicht mit den Sicherheitsstandards bzw. der Fluchtgefahr begründet worden ist.
8.8
Der Beschwerdeführer stellt
sodann in seiner Eingabe vom 12. Januar 2016 im Sinn einer Präzisierung
den Antrag, er sei ohne Verzug in die Klinik G oder in die Klinik D zu
versetzen; von einer Versetzung in das Massnahmezentrum I sei abzusehen. Soweit
er anführt, die Unterbringung im Massnahmezentrum I sei in Anbetracht der
institutionalisierten Nähe zum PPD aufgrund der überaus belasteten
Vorgeschichte die ungünstigste Variante, und es sei bekannt, dass ein regulärer
Verlauf einer stationären Behandlung im Anschluss an den Aufenthalt in der FPA
regelmässig eine Fortsetzung im I vorsehe, ist dies nicht geeignet, eine
Unterbringung im Massnahmezentrum I von vornherein auszuschliessen. Der
dahingehende Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
8.9
Nach
dem Dargelegten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der
Justizdirektion vom 30. Juni 2015 sowie die Verfügung des Amtes für
Justizvollzug vom 25. Februar 2015, soweit darin implizit über den
Vollzugsort entschieden wurde, aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen,
in Nachachtung der gutachterlichen Empfehlungen sowohl zum Vollzugsort als
auch zum angezeigten Behandlungsansatz zu verfahren. Demnach ist er einzuladen,
die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers in der Klinik D, dem
Massnahmezentrum I oder der Klinik G zu vollziehen, soweit diese Einrichtungen
bereit sind, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Andernfalls ist im Sinne der
gutachterlichen Empfehlungen eine andere geeignete Institution zu wählen. Von
einem weiteren Vollzug in der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der
Justizvollzugsanstalt Pöschwies ist dagegen abzusehen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
9.
Da der Beschwerdeführer weitgehend
obsiegt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist zudem zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- sowie das
Beschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt Fr. 9'000.-
(inkl. MWST) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 30. Juni 2015 sowie die Verfügung des Amtes für
Justizvollzug vom 25. Februar 2015, soweit darin implizit über den
Vollzugsort entschieden wurde, aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird
angewiesen, in Nachachtung der gutachterlichen Empfehlungen sowohl zum
Vollzugsort als auch zum angezeigten Behandlungsansatz im Sinn der Erwägungen
(insb. E. 8.9) zu verfahren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 5'280.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren zusammen eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 9'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …