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Entscheid

VB.2015.00513

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00513

10. Dezember 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17690)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde Meilen, Liegenschaftsverwaltung, eröffnete

mit Ausschreibung vom 15. Mai 2015 ein offenes Submissionsverfahren für

den Abbruch, die Baugrubensicherung und den Baugrubenaushub für die Schulanlage

Feldmeilen. Innert Frist gingen drei Angebote ein. Am 20. August 2015

vergab die Gemeinde Meilen die Leistungen an die C AG zu einem Gesamtpreis

von Fr. 1'599'733.-. Dieses Ergebnis teilte die Gemeinde Meilen der A AG

mit Schreiben vom 22. August 2015 mit.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG am 2. September 2015 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Zuschlagsverfügung aufzuheben, die C AG vom Verfahren

auszuschliessen und der A AG den Zuschlag zu erteilen, eventualiter

die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neuvergabe

an die Gemeinde Meilen, Liegenschaftsverwaltung,

zurückzuweisen, subeventualiter, die

Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2015 festzustellen sowie eine Parteientschädigung. In

prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie zur

Edition verschiedene Unterlagen der Gemeinde Meilen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2015 wurde der Gemeinde Meilen einstweilen, bis zum Entscheid über das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag

abzuschliessen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2015 beantragte die Gemeinde Meilen, die Beschwerde

abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2015 wurde die

aufschiebende Wirkung gewährt sowie den Editionsbegehren der A AG

teilweise stattgegeben. Am 24. September und 30. Oktober 2015 teilte die C AG mit, dass sie auf die Einreichung

einer Stellungnahme verzichte. Mit Replik vom 16. Oktober 2015 hielt die A AG unverändert an ihren Anträgen fest,

ebenso die Gemeinde Meilen mit Duplik vom 2. November 2015. Am 16. November 2015 verzichtete die A AG auf eine weitere

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen

die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen bzw. eine Wiederholung des

Submissionsverfahrens zu erreichen, in welchem sie ein neues Angebot vorlegen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; VGr, 19. Februar

2015, VB.2014.00562, E. 2; BGr, 15. September 2014,2C_380/2014,

E. 4.5.–4.8; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.2

Die

Beschwerdeführerin, die laut dem Submissionsergebnis das günstigste Angebot

eingereicht hat, rügt den Vergabeentscheid bezüglich der Verletzung eines

wesentlichen Formerfordernisses durch die Mitbeteiligte sowie einer unzulässig

höheren Bewertung der letzteren. Im Falle der Gutheissung besitzt die

Beschwerdeführerin eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu

kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen. Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.

3.

In den

Ausschreibungsunterlagen hat die Beschwerdegegnerin fünf Zuschlagskriterien

festgelegt, nämlich:

A. Angebotspreis

B. Qualität gemäss Referenzen und eigenen

Erfahrungen (technische Qualität, Abläufe,

Verfügbarkeit, Personal, Kundenfreundlichkeit,

Servicequalität)

sowie QM-System

C. Fachpersonal/Verfügbarkeit

D. Lehrlinge

E.

Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme

Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Bewertung

des Kriteriums "B" dahingehend umschrieben, dass nur die ersten drei

aufgeführten Referenzen – wenn mehr angegeben werden – sowie die Erfahrungen

der Beschwerdegegnerin bewertet würden.

Innert Angebotsfrist gingen drei Angebote ein.

Die Mitbeteiligte erhielt den Zuschlag für einen Offertpreis von Fr. 1'599'733.-,

während die Beschwerdeführerin mit dem günstigsten Angebot über Fr. 1'576'949.-

auf Platz 2 rangiert.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, es liege eine Verletzung

eines wesentlichen Formerfordernisses durch die Mitbeteiligte vor, da diese die

Unterschriftszeile auf Seite 6 des Angebots nicht ausgefüllt habe.

4.2

Gemäss § 24

Abs. 3 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) müssen

Angebote mit der rechtsgültigen Unterschrift versehen sein. Nach § 4a lit. b

IVöB-BeitrittsG ist eine Anbieterin, die wesentliche Formerfordernisse

missachtet hat, insbesondere durch fehlende Unterschrift, zwingend aus dem

laufenden Verfahren auszuschliessen. Bei der Beurteilung solcher Mängel ist im

Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes

ein strenger Massstab anzulegen. Ein solcher Formalismus lässt sich darüber

hinaus mit verfahrensökonomischen Gründen erklären, da der Vergabestelle der

mit den zusätzlichen Abklärungen verbundene Aufwand erspart bleibt.

Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann

adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten

Formalismus gilt es zu vermeiden (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00537,

E. 4.1; 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 5.1.1;

RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000,

S. 265; RB 2006 Nr. 46 E. 3.2; Herbert Lang, Offertenbehandlung

und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000,

S. 225 ff., 235; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc

Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc.

2013, N. 446 ff., 456 ff.). Durch den

Ausschluss von an sich wirtschaftlich günstigen, aber mit kleineren, rein formellen

Mängeln behafteten Angeboten würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche

Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet (Verwaltungsgericht

Aargau, 25. Oktober 2005, AGVE 2005 S. 255). Von einem überspitzten

Formalismus ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine

Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen (vgl. VGr, 21. Dezember 2011,

VB.2011.00537, E. 4.2) oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters

zurückzuführen ist (vgl. VGr, 23. November 2001, VB.2001.00215, E. 7).

4.3

Grundsätzlich

ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass bezüglich der wesentlichen

Formerfordernisse im Vergabeverfahren ein strenger Massstab anzuwenden ist. Im

Sinne der oben genannten Rechtsprechung erscheint es jedoch im konkreten

Einzelfall als nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, der Ausschluss

der Mitbeteiligten wäre einem überspitzten Formalismus gleichgekommen.

Erstens ist es –

entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht so, dass die

Unterschrift auf dem Angebot der Mitbeteiligten komplett fehlt, sondern anstatt

in der Unterschriftszeile auf Seite 6 in der Unterschriftszeile auf Seite 14,

der letzten Seite des Angebotsmantels, erfolgt (inklusive Firmenstempel). Auch

der Begleitbrief zum Angebot sowie alle Angebotsbeilagen waren von der

Mitbeteiligten unterschrieben.

Zweitens ist der

Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Unterschriftenzeile auf Seite 6 den

missverständlichen Eindruck hervorrufen kann, sie beziehe sich auf den späteren

Werkvertrag, der erst im Falle des Zuschlags gestützt auf das siegreiche

Angebot erfolgt. Die Formulierung lautet:

"Mit Unterzeichnung des vorliegenden

Werkvertrages bestätigt die Unternehmung […] vom Inhalt der Bestandteile des

Werkvertrags, namentlich auch von den Plänen, in allen Teilen Kenntnis genommen

zu haben."

Hinzu kommt eine

weitere Formulierung auf Seite 6, welche sich auf die Prüfung des

"Vertrags" bezieht:

"Die

ARGE hat diesen Vertrag geprüft und zur Kenntnis genommen."

Eine weitere

Anbieterin hatte die Unterschriftszeile auf Seite 6 ebenfalls freigelassen,

was als Anzeichen dahingehend zu interpretieren ist, dass auch sie diese Zeile

auf den späteren Werkvertrag bezog und es als nicht notwendig erachtete, sie

auszufüllen, solange das gesamte Angebot auf Seite 14 unterzeichnet wurde

(was bei jener dritten Anbieterin wie bei der Mitbeteiligten der Fall war). Es

liegt somit eine Unklarheit in der Ausschreibung seitens der Beschwerdegegnerin

vor (vgl. VGr, 11. Januar 2012, VB.2011.00664,

E. 4.6; 21. Dezember 2011, VB.2011.00537, E. 4.2).

Bei unklaren Ausschreibungsunterlagen besteht nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar eine Fragepflicht der Anbietenden (BGE

130.

I 241 E. 4.3). Die unterlassene Nachfrage der Mitbeteiligten

kann jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Folge haben, dass ihr Angebot vom

Verfahren ausgeschlossen wird. Zum einen trägt für die Unklarheit bezüglich der

Unterschriftenzeile auf Seite 6 der Ausschreibung alleine die Vergabebehörde

die Verantwortung. Zum anderen läuft die unterlassene Nachfrage der Mitbeteiligten

nicht auf eine Verletzung der Pflicht zum Verhalten nach Treu und Glauben

hinaus, da ihr aus der Nichtunterzeichnung der Unterschriftenzeile auf Seite 6

keinerlei Vorteile entstanden wären (vgl. insgesamt ähnlich VGr, 11. Januar

2012, VB.2011.00664, E. 4.6, wo der Ausschluss des Angebots der damaligen

Beschwerdeführerin aufgrund der von der Vergabehörde zu vertretenden Unklarheit

in den Ausschreibungsunterlagen als unzulässig erachtet wurde).

Drittens ist zu

beachten, dass die Beschwerdegegnerin bereits frühzeitig ausführlich und

transparent informierte, dass sie die Verantwortlichkeit für die

missverständliche Formulierung auf Seite 6 des Angebots auf ihrer Seite

sah und die Angebote der Mitbeteiligten und der dritten Anbieterin trotz der

nicht ausgefüllten Unterschriftszeile auf Seite 6 des Angebots als

vollständig erachtete. Zum einen ergibt sich dies bereits aus dem Offertöffnungsprotokoll,

wo sich die jeweiligen Hinweise finden, dass die betreffende Unterschrift

fehle, die Eingaben jedoch "vollständig" seien. Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin

bereits in einer E-Mail vom 25. August 2015 an die Beschwerdeführerin –

noch vor Beschwerdeerhebung am 2. September 2015 – ausführlich und

transparent erläutert, dass die Unterschriftszeile auf Seite 6

missverständlich sei und angesichts der ansonsten vollständigen Unterschriften

ein überspitzter Formalismus vorläge, würde die Mitbeteiligte aufgrund der

leeren Unterschriftszeile auf Seite 6 ausgeschlossen.

4.4

Zusammengefasst

ergibt sich somit, dass der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen

zurückzuführen ist, welche zu offensichtlich missverständlichen

Interpretationen auf Seiten der Anbieterinnen geführt hat. Da das Angebot der

Mitbeteiligten auf Seite 14, der Begleitbrief und sämtliche

Angebotsbeilagen jedoch unterschrieben sind und die Beschwerdegegnerin bereits

im Vorfeld der Beschwerdeerhebung transparent über die missverständliche Unterschriftszeile

auf Seite 6 des Angebots kommunizierte, war es zulässig, dass die Beschwerdegegnerin

auf einen Ausschluss der Mitbeteiligten (und einer dritten Anbieterin) verzichtete,

um einen überspitzten Formalismus zu vermeiden. Somit liegt im konkreten

Einzelfall keine Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses vor.

5.

Die

Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, es sei unzulässig, dass die Beschwerdeführerin

beim Zuschlagskriterium "B. Qualität und Referenzen" nur 3 Punkte,

die Mitbeteiligte jedoch 4 Punkte erhalten habe.

5.1

Zuschlagskriterien

dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die

Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung

vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien

von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags

festgelegt. Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot

in mehr oder minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen

Werts ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass der Behörde beim Urteil darüber,

welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste

sei, ein erheblicher Beur­teilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015,

VB.2014.00521, E. 5.3; 28. August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4). Dies

gilt insbesondere auch in Bezug auf die Bewertung von Referenzen (Galli et al.,

S. 241 f.; BGr, 15. September 2014,2C_380/2014, E. 8.3).

In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50

Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige

Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1

lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG).

Im Rahmen dieses Ermessens hat die Vergabebehörde als

Grundlage des vergaberechtlichen Verfahrens den Grundsatz der Gleichbehandlung

aller Anbieterinnen und Anbieter stets zu beachten (Art. 1 Abs. 3

lit. b und Art. 11 lit. a IVöB). Kriterien, welche einzelne

Anbieter oder Unternehmen diskriminieren, sind folglich unzulässig (vgl.

Matthias Hauser, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, AJP 2001, S. 1405

ff., S. 1407; Galli et al., N. 402).

5.2

Nach

Auffassung der Beschwerdeführerin ist es unzulässig, wenn die Beschwerdegegnerin

bei der Bewertung der Referenzen bisherige gute Erfahrungen mit der

Mitbeteiligten berücksichtigt. Dadurch diskriminiere die Vergabebehörde

ortsfremde Anbieterinnen und verstosse sie gegen das submissionsrechtliche

Gleichbehandlungsgebot.

Die

Beschwerdegegnerin hat bereits in den Ausschreibungsunterlagen transparent festgehalten,

dass eigene Erfahrungen in die Bewertung mit einfliessen würden. Erfahrungen

aus einem früheren Auftragsverhältnis können nach der Rechtsprechung wie

Referenzen von Dritten in die Bewertung einbezogen werden (VGr, 11. Juli

2012, VB.2011.598, E. 5.3; 16. Juli 2008, VB.2008.00111, E. 7.3;

28.

Juni 2006, VB.2006.00220, E. 5; 23. Februar 2005,

VB.2004.00499, E. 6.2; Josua Raster/Stefan G. Schmid, Referenzen im

Vergabeverfahren, Ein Einblick in die verwaltungsrechtliche Praxis, Kriterium

Nr. 17, Dezember 2005, S. 2 f.). Dies gilt auch im vorliegenden

Fall. Eine Diskriminierung ortsfremder Anbieterinnen ist dadurch jedenfalls

nicht ersichtlich, insbesondere auch deshalb nicht, da nebst den eigenen

Erfahrungen auch weitere Referenzen und ein Qualitätsmanagement unter dem

Stichwort Qualität bewertet wurden.

5.3

Die

Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Bewertung des Kriteriums

"B. Qualität und Referenzen" mit nur drei anstatt vier Punkten sei

auch hinsichtlich der weiteren Argumentation der Beschwerdegegnerin unzulässig,

die Beschwerdeführerin habe drei Referenzobjekte im Auftragsvolumen von Fr. 8'000'000.-

bis Fr. 10'000'000.- ausgewiesen, wobei aber im vorliegenden Fall nur ein

Auftrag in der Höhe von Fr. 1'500'000.- zu vergeben sei und somit nicht

Aufträge in einem vergleichbaren Ausmass vorlägen. Die drei von der

Beschwerdeführerin eingereichten Referenzobjekte setzten sich aus verschiedenen

Unterposten zusammen, wobei nur die einzelnen Unterposten für das vorliegende

Projekt relevant seien und auch dem Volumen des hier ausgeschriebenen Auftrages

entsprächen (Replik der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2015).

In den

Ausschreibungsunterlagen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass drei Referenzobjekte

anzugeben seien, die nach Art und Umfang möglichst den ausgeschriebenen

Objekten bzw. Leistungen entsprechen. Die Beschwerdeführerin wies daraufhin

drei Referenzobjekte (Objekt F, Fr. 10'000'000.-; Objekt G, Fr. 8'000'000.-;

Objekt H, Fr. 8'500'000) aus, welche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin

insbesondere hinsichtlich Umfang keine vergleichbaren – weil zu hohe – Auftragssummen

mit der ausgeschriebenen Leistung von Fr. 1'500'00.- aufwiesen. Erfahrungsgemäss

seien Referenzen für grosse Projekte nicht automatisch Garant auch für kleinere

Projekte, da grosse Projekte oft geprägt durch lange Entscheidungswege,

bürokratische Führung und Wechsel beim Personal auf der Baustelle und Nachtragsmanagement

geprägt seien. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin habe die Mitbeteiligte

Referenzen in effektiv vergleichbarem Umfang nachgewiesen.

Diese Feststellungen

sind angesichts der vorliegenden Akten nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin

tatsächlich drei Referenzobjekte eingereicht hat, welche sehr deutlich über dem

Umfang der ausgeschriebenen Leistungen liegen. Gleichzeitig hat die Mitbeteiligte

drei Referenzobjekte in sehr vergleichbarem Umfang mit dem ausgeschriebenen Projekt

eingereicht. Es liegt jedenfalls bei der hier vorliegenden Umschreibung der

verlangten Referenzobjekte im Beurteilungsspielraum der Beschwerdegegnerin,

grosse Projekte aus den von ihr genannten Gründen als nicht optimal

vergleichbar mit den gewünschten, kleineren Projekten zu halten.

Zu Recht weist die

Beschwerdegegnerin schliesslich darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin

erst in der Replik genannten – vergleichbaren – Unterposten der Referenzobjekte

zu spät erfolgten bzw. mit dem Angebot selbst hätten erfolgen müssen und sich

auch nicht ohne Weiteres überprüfen liessen. Diese vergleichbaren Unterposten

können zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden.

5.4

Die

Bewertung des Kriteriums "Qualität und Referenzen" erweist sich damit

zumindest als vertretbar.

Selbst wenn die

Beschwerdeführerin bei den Referenzen vier anstelle von drei Punkten erhalten

hätte, würde sich im Übrigen am Endeergebnis nichts Entscheidendes ändern: Mit

einem Total von 15.88 Punkten (anstelle von jetzt 14.88 Punkten) würde

die Beschwerdeführerin weiterhin auf Platz 2 und die Mitbeteiligte mit dem

Total von 16.68 Punkten auf Platz 1 rangieren.

6.

Die

Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Zwar verlangt § 38

Abs. 2 SubmV für Verfügungen der Vergabebehörde eine summarische

Begründung. Die Rechtsprechung lässt jedoch zu, dass die Behörde die Begründung

eines Vergabeentscheids im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzen und damit

eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs beheben, die aus dem

ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen kann (VGr, 17. September

2015, VB.2015.00390, E. 3.1; 18. November 2009, VB.2007.00503,

E. 3 mit Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 10 N. 36 f.). Der ungenügenden Begründung des Vergabeentscheids

ist im Rahmen der Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend E. 7).

Zudem hatte die Beschwerdeführerin im E-Mailverkehr mit der Beschwerdegegnerin

und vor Verwaltungsgericht genügend Möglichkeiten, sich eingehend zu äussern.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17

VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung:

Mit der Erstattung der Beschwerdeantwort hat sie im Wesentlichen ihre

Begründungspflicht nachgeholt; ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17

Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.

8.

Der geschätzte Auftragswert

übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1

lit. c der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung

der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und

2015.

SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid steht daher nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.--; Zustellkosten,

Fr. 8'190.--; Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

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