Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00517

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00517

13. Januar 2016Deutsch14 min

(URT.2016.17793)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A absolvierte im Mai/Juni 2014 die Lehrabschlussprüfung

für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Elektroinstallateur. Am

30. Juni 2014 teilte ihm die Kantonale Prüfungskommission für Lernende der

Elektroinstallations-Berufe mit, er habe im Fach "Berufskenntnisse"

die Note 3,8 erzielt und damit die Lehrabschlussprüfung als Ganzes nicht bestanden.

Die dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungskommission mit Verfügung vom

23. September 2014 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 23. Oktober 2014 liess A sinngemäss

beantragen, die Abschlussprüfung sei als bestanden zu erklären. Die

Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 3. Juli 2015 ab.

III.

A liess am 4. September 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die

Verfügungen vom 3. Juli 2015 und 30. Juni (recte: 23. September)

2014.

aufzuheben und die Abschlussprüfung der Lehre als Elektroinstallateur als

bestanden zu erklären, eventualiter sei ihm die Wiederholung der Abschlussprüfung

der Lehre als Elektroinstallateur im Fach Berufskenntnisse zu gestatten. Die Prüfungskommission

sowie die Bildungsdirektion schlossen mit Beschwerdeantwort vom

5.

/6. Oktober 2015 bzw. Vernehmlassung vom 28./29. September 2015 auf

Abweisung der Beschwerde, soweit – wie einzig die Bildungsdirektion beifügt –

darauf einzutreten sei. A nahm hierzu am 26. Oktober 2015 Stellung,

ergänzte seine Anträge um einen auf eventuelle Rückweisung, und ersuchte

gleichzeitig um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Mit

Präsidialverfügung vom 19. November 2015 wurde A zur ergänzenden

Begründung seines Armenrechtsgesuchs sowie Einreichung geeigneter Unterlagen

aufgefordert. Dem kam A mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden

gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa be-treffend

Einspracheentscheide eines Prüfungsorgans über das Ergebnis einer Abschlussprüfung

der Grundausbildung zum Elektroinstallateur ist das Verwaltungsgericht nach

§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1 VRG, § 47 Abs. 1 Ingress des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31)

sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt

werden; Ermessensentscheide der ersten Instanz kann das Verwaltungsgericht –

wie bereits die Vorinstanz (vgl. § 47 Abs. 2 EG BBG) – nur auf das

Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,

hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff. und 66 ff.).

2.2

Steht die

Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung eines angefochtenen

Entscheids entgegen, so kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne

Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(SR 101) in dem Sinn einschränken, dass sie die Prüfungsdichte

herabsetzt. Dies gilt namentlich für Examensleistungen. Entsprechend ist es mit

Bezug auf die Bewertung von Prüfungsleistungen zulässig, dass die

Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar

ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht

(VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00651, E. 2.2, sowie 25. Juni 2008,

VB.2008.00125, E. 2.2; BGE 131 I 467 E. 3.1; Martin Aubert,

Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc.

1997, S. 114 ff.; Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des

gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag

[Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007,

S. 65 ff., 80).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, verschiedene Prüfungsaufgaben seien fehlerhaft

korrigiert worden. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden im Sinn des

unter 2.2 Ausgeführten zu prüfen.

Zu Aufgabe 4 der schriftlichen Prüfung über

Technologische Grundlagen macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm als

Lösung angegebenen Nutzenergieformen "Schlag und Drehung"

(Bohrmaschine), "Hitze" (Glaskeramikkochfeld) sowie

"Drehung" (Elektromotor) seien mit einer vollen Punktzahl zu

bewerten, weil es sich dabei um Synonyme für die gemäss Lösungsskizze richtigen

Antworten "mechanische Energie" bzw. "Wärmeenergie" handle.

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es habe sich bei dieser Aufgabe um

eine Wissensfrage gehandelt und es sei explizit nach Fachausdrücken gefragt

worden. Aus diesem Grund seien die Antworten des Beschwerdeführers nicht

korrekt. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar. Es ist

nicht erkennbar, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll, wenn an einer

Abschlussprüfung der beruflichen Grundausbildung nur die jeweiligen

Fachbegriffe als korrekte Antwort gewertet werden. Ob – wie der Beschwerdeführer

geltend macht – für die Bohrmaschine und den Elektromotor auch der Begriff

"Rotationsenergie" als korrekt hätte gewertet werden müssen, kann

hier offenbleiben, weil der Beschwerdeführer auch diesen Begriff nicht

verwendet hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist

"Hitze" sodann kein Synonym für "Wärme" im Sinn thermischer

Energie.

Zur Aufgabe 8 der

gleichen Prüfung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei zu

Unrecht davon ausgegangen, dass ihm statt der tatsächlich vergebenen zwei

Punkte nur einer hätte vergeben werden dürfen. Darauf ist indes nicht näher

einzugehen, weil Beschwerdegegnerin und Vorinstanz dies zwar festgestellt, auf

eine Korrektur der Gesamtpunktzahl aber verzichtet haben und dem Beschwerdeführer

daraus somit kein Nachteil erwachsen ist.

3.2

Zu

Aufgabe 1.1 der schriftlichen Prüfung über einen Installationsplan macht

der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm für die saubere Strichführung 1

statt 0,5 Punkte zu erteilen; es sei nicht ersichtlich, weshalb seine Strichführung

nicht sauber sein solle. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, die saubere

Strichführung sei nach folgenden Kriterien bewertet worden: Striche mit Lineal

gezogen, Strichdicke auf der ganzen Länge regelmässig (ca. 0,35–0,7 mm),

Abstände zu anderen Linien eingehalten, klare Anfangs- und Endpunkte. Die

Darstellung des Beschwerdeführers ist unübersichtlich und teilweise nur schwer

entzifferbar. Die Striche wurden erkennbar nicht sauber gezogen und weisen eine

Dicke von rund 1 mm auf. Insgesamt erscheint eine Bewertung mit 0,5 Punkten

damit als nachvollziehbar.

Zu Aufgabe 1.2 macht der Beschwerdeführer geltend, er

habe die fünf LED-Einbau-leuchten korrekt eingezeichnet, ebenso die zwei Lampen

und drei Steckdosen im Schlafzimmer. Zudem rechtfertigte selbst eine falsche

Einzeichnung von zwei Positionen nur den Abzug von insgesamt einem Punkt. Die

Beschwerdegegnerin hält hierzu fest, dass die Platzierung der LED-Leuchten

falsch sei, weil diese einen Schattenwurf auf den Arbeitsplatz ergebe; zudem

seien die Symbole teilweise unleserlich eingezeichnet. Sodann sei die

Platzierung des Schalters neben dem Bett falsch; die Möblierung sei in der

Aufgabe vorgegeben, weshalb nur der Standort nach Lösungsskizze richtig sei.

Der Beschwerdeführer macht hierzu wiederum geltend, es sei nicht möglich, die

LED-Lampen so zu platzieren, dass kein Schattenwurf entstehe. Aus diesem Grund

gebe es in jeder Küche auch Unterschrankbeleuchtungen. Die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin sind indes nachvollziehbar. Was die Küche betrifft,

übersieht der Beschwerdeführer, dass die LED-Leuchten gemäss Plan über der

Arbeitsplatzfläche angebracht werden konnten, weil keine Hängeschränke

vorgesehen sind. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die

Punktevergabe davon abhängig machte, ob die Problematik des Schattenwurfs

erkannt und die Leuchten entsprechend (auch) über dem Arbeitsplatz angebracht

wurden. Sodann ist auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin zur Schalterposition

im Schlafzimmer nachvollziehbar. Nach der vom Beschwerdeführer gewählten Lösung

kann der Schalter nur von einer Bettseite bedient werden; eine sinnvolle

Anordnung müsste jedoch die Bedienung von beiden Seiten her ermöglichen. Schliesslich

erscheint auch der Vorwurf der mangelnden Lesbarkeit angebracht. Es ist nur mit

grosser Mühe und nach Studium der Aufgabenstellung erkennbar, wo der

Beschwerdeführer den Schalter platziert hat. Ein Abzug von einem Punkt für die

Küchenbeleuchtung und von einem halben Punkt für die falsche Platzierung des

Lichtschalters im Schlafzimmer erscheint damit jedenfalls nicht als rechtsverletzend.

Zu Aufgabe 1.3 bringt der Beschwerdeführer vor, er

habe lediglich vergessen, die "TD 4 x 1,5"

einzuzeichnen, weshalb ihm zwei Punkte statt einem zu vergeben seien. Die

Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, dass nicht nur die fehlenden Storenleitungen

(Td-Kabel), sondern auch das Fehlen der entsprechenden Zuleitungen ab

Hauptverteilung negativ bewertet wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend,

dass er die Storenleitungen auf die gleiche Gruppe wie die Steckdosen und

Schalter des Wohnzimmers genommen habe, was technisch die bessere Lösung sei.

Es ist indes nicht am Verwaltungsgericht, die technische Machbarkeit der

einzelnen Lösungen zu überprüfen. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, eine

volle Punktzahl hätte nur bei Einzeichnung einer Hauptverteilung gewährt werden

können, erscheint jedenfalls nicht geradezu willkürlich. Dass die Hauptverteilung

nicht eingezeichnet wurde, ist unbestritten.

Bei Aufgabe 3.1 rügt der Beschwerdeführer, es sei

"unverständlich", weshalb er für die Strichführung keinen Punkt

erhalten habe. Die Beschwerdegegnerin äussert sich hierzu nicht. Es ist

tatsächlich nicht ohne Weiteres einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer

hierfür keinen Punkt erhalten hat; die Beschwerdegegnerin hätte sich deshalb im

Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zwingend dazu äussern müssen. Allerdings

kann offenbleiben, wie es sich damit verhält, weil – wie sich unten 3.4 zeigt –

auch die Vergabe eines vollen Punkts und die damit verbundene Anhebung der Note

für diese Prüfung auf 4,5 nicht zu einer genügenden Gesamtnote führte.

Zu Aufgabe 3.3 macht der Beschwerdeführer geltend,

dass er "mindestens die Ziffer '6' ganz rechts unten richtig

eingezeichnet hat […]"; zudem habe er "mit dem Pfeil richtigerweise

die 50 mm2 nach

unten verschoben". Die Aufgabe müsse deshalb mindestens mit

0,5 Punkten bewertet werden. Die Beschwerdegegnerin hält hierzu fest, das

Erdungs- und Potenzialausgleichskonzept sei grundsätzlich falsch. Das

Einzeichnen nur der horizontalen Linie könne noch nicht bewertet werden. Die

Begründung der Beschwerdegegnerin für die Vergabe von null Punkten ist nachvollziehbar

und damit nicht rechtsverletzend.

3.3

Zu den

mündlichen Prüfungen macht der Beschwerdeführer geltend, diese seien in zwei

Fällen entgegen mathematischen Rundungsregeln von 3,25 bzw. 4,25 auf die

jeweils tiefere Note abgerundet worden. Die Beschwerdegegnerin hält hierzu

fest, die mündlichen Prüfungen würden als Fachgespräch geführt und folgten

nicht einem Fragenkatalog. Die Notengebung könne deshalb nicht rein

mathematisch erfolgen, sondern es sei das Fachgespräch in seiner Gesamtheit zu

beurteilen; dazu sei auch die "Tiefe" zu würdigen. Im Einspracheentscheid

hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Gesamtnote werde nicht nur durch den

Schnitt der Unterpositionen ermittelt, sondern es würden weitere Aspekte wie

Schwierigkeitsgrad und Mithilfe der Experten berücksichtigt.

Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Das

Korrekturschema der Beschwerdegegnerin sieht ausdrücklich vor, dass für die

jeweiligen Unterprüfungen Teilnoten vergeben werden. Die Beschwerdegegnerin

bezeichnet diese Noten als "Empfindungsnoten", was sich nur so

verstehen lässt, dass die Note den subjektiven Eindruck der prüfenden Person

wiedergibt, also nicht einem klaren Punkteschema folgt. In eine solche

Notengebung fliessen naturgemäss auch Umstände wie die Schwierigkeit der

Prüfung oder die Notwendigkeit von Hilfestellungen ein. Dies ergibt sich auch

aus den Bewertungsbemerkungen: So wird etwa zu Aufgabe 5.2 Folgendes

ausgeführt: "Kennt Analoge Anschlüsse nur mit sehr viel Hilfe […],

Einfache Einstiegsfrage". Werden die Schwierigkeit der Aufgabe und der

Umfang der Hilfestellung noch einmal für die Rundung der Gesamtnote herangezogen,

führt dies zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung dieser Umstände und

damit zu einer Verfälschung der Note. Darüber hinaus findet eine Ungleichbehandlung

gegenüber Kandidierenden statt, deren Durchschnitt der Unternoten direkt zu

einer vollen oder halben Note führt und bei denen deshalb überhaupt keine

Rundung mehr vorgenommen werden muss. Die Rundungsmethode der

Beschwerdegegnerin führt damit zu willkürlichen und rechtswidrigen Ergebnissen.

Nach dem von der Beschwerdegegnerin praktizierten System mit Unternoten garantiert

einzig eine Rundung nach mathematischen Grundsätzen, dass nicht bereits

berücksichtigte Umstände noch einmal in die Endnote einfliessen. Ergibt der

Durchschnitt der Unternoten nach dem Komma einen Wert von 25 bzw. 75 oder höher,

ist die Gesamtnote deshalb auf die nächsthöhere halbe bzw. ganze Note aufzurunden.

3.4

Demnach

hätte die Beschwerdegegnerin die Noten für die mündliche Prüfung im Fach "Technische

Dokumentation" auf 3,5 und im Fach "Elektrische Systemtechnik"

auf 4,5 festsetzen müssen. Dies führt im Fach "Technische

Dokumentation" neu zu einer (aufgerundeten) Positionsnote von 4, während

die Positionsnote für das Fach "Elektrische Systemtechnik"

unverändert bei 4 verbleibt. Der Beschwerdeführer erzielt im Qualifikationsbereich

Berufskenntnisse damit eine Gesamtnotensumme von 27,5; dies ergibt die ungenügende

Note 3,9. Demnach führt auch die Aufrundung in den mündlichen Fächern nicht zum

Bestehen der Abschlussprüfung. Das gälte auch bei einer Erhöhung der Note für

den Installationsplan auf 4,5 (vorn 3.2 Abs. 4). In diesem Fall ergäbe sich für

den schriftlichen Teil der Technischen Dokumentation zwar eine aufgerundete

Note von 4,5 statt 4. Die schon aufgrund der höheren mündlichen Note erhöhte Positionsnote

für die Technische Dokumentation bliebe indes bestehen; sie wäre einzig nicht

mehr aufgerundet. Mithin erreichte der Beschwerdeführer weiterhin eine

ungenügende Gesamtnotensumme von 27,5.

3.5

Bei diesem

Ausgang besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter sinngemäss, es sei

ihm die Wiederholung der Prüfung ohne Anrechnung des Fehlversuchs zu

ermöglichen. Nachdem die Beschwerdegegenerin im Ergebnis zu Recht zum Schluss

gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung nicht bestanden

habe, besteht indes auch keine Veranlassung, ihm den Fehlversuch nicht anzurechnen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer ersuchte mit der Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechts­vertretung besteht, wenn

die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsvertretung umfasst nur die erforderlichen

Vertretungskosten ab dem Moment der Gesucheinreichung bis zur

Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 94 f.).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der

gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das

heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation

einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis

der Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Plüss,

§ 16 N. 38).

Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Erstausbildung

des Beschwerdeführers, für welche die Unterhaltspflicht der Eltern auch über die

Mündigkeit hinaus gilt (Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB];

Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2014, Art. 277 ZGB N. 8 f.

und 12 f.). Zum von den Eltern in diesem Rahmen zu tragenden Unterhalt

zählen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch die Prozesskosten

(BGE 127 I 202 E. 3f; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der

Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren,

Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 22; Plüss, § 16 N. 25).

Unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung könnte dem Beschwerdeführer deshalb

nur gewährt werden, wenn auch die Eltern mittellos wären. Auf Aufforderung des

Verwaltungsgerichts, die Mittellosigkeit der Eltern substanziiert darzutun und

zu belegen, hat der Beschwerdeführer einzig Lohnabrechnungen für seinen Vater

eingereicht. Gemäss diesen erzielt der Vater einen monatlichen Nettolohn von

Fr. 5'740.05. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterlässt es

darzutun, weshalb es dem Vater mit diesem Lohn nicht möglich sein soll, für die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bzw. die seit dem Armenrechtsgesuch

aufgelaufenen Anwaltskosten aufzukommen. Damit ist die Mittellosigkeit der

Eltern nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Weil das Armenrechtsgesuch schon aus

diesem Grund abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer selber

als mittellos anzusehen ist.

6.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…