VB.2015.00517
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00517
13. Januar 2016Deutsch14 min
(URT.2016.17793)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00517
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission für Lernende
der Elektroinstallations-Berufe,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte im Mai/Juni 2014 die Lehrabschlussprüfung
für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Elektroinstallateur. Am
30. Juni 2014 teilte ihm die Kantonale Prüfungskommission für Lernende der
Elektroinstallations-Berufe mit, er habe im Fach "Berufskenntnisse"
die Note 3,8 erzielt und damit die Lehrabschlussprüfung als Ganzes nicht bestanden.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungskommission mit Verfügung vom
23. September 2014 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 23. Oktober 2014 liess A sinngemäss
beantragen, die Abschlussprüfung sei als bestanden zu erklären. Die
Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 3. Juli 2015 ab.
III.
A liess am 4. September 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die
Verfügungen vom 3. Juli 2015 und 30. Juni (recte: 23. September)
2014.
aufzuheben und die Abschlussprüfung der Lehre als Elektroinstallateur als
bestanden zu erklären, eventualiter sei ihm die Wiederholung der Abschlussprüfung
der Lehre als Elektroinstallateur im Fach Berufskenntnisse zu gestatten. Die Prüfungskommission
sowie die Bildungsdirektion schlossen mit Beschwerdeantwort vom
5.
/6. Oktober 2015 bzw. Vernehmlassung vom 28./29. September 2015 auf
Abweisung der Beschwerde, soweit – wie einzig die Bildungsdirektion beifügt –
darauf einzutreten sei. A nahm hierzu am 26. Oktober 2015 Stellung,
ergänzte seine Anträge um einen auf eventuelle Rückweisung, und ersuchte
gleichzeitig um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Mit
Präsidialverfügung vom 19. November 2015 wurde A zur ergänzenden
Begründung seines Armenrechtsgesuchs sowie Einreichung geeigneter Unterlagen
aufgefordert. Dem kam A mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden
gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa be-treffend
Einspracheentscheide eines Prüfungsorgans über das Ergebnis einer Abschlussprüfung
der Grundausbildung zum Elektroinstallateur ist das Verwaltungsgericht nach
§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1 VRG, § 47 Abs. 1 Ingress des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31)
sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt
werden; Ermessensentscheide der ersten Instanz kann das Verwaltungsgericht –
wie bereits die Vorinstanz (vgl. § 47 Abs. 2 EG BBG) – nur auf das
Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff. und 66 ff.).
2.2
Steht die
Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung eines angefochtenen
Entscheids entgegen, so kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne
Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(SR 101) in dem Sinn einschränken, dass sie die Prüfungsdichte
herabsetzt. Dies gilt namentlich für Examensleistungen. Entsprechend ist es mit
Bezug auf die Bewertung von Prüfungsleistungen zulässig, dass die
Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar
ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht
(VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00651, E. 2.2, sowie 25. Juni 2008,
VB.2008.00125, E. 2.2; BGE 131 I 467 E. 3.1; Martin Aubert,
Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc.
1997, S. 114 ff.; Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des
gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag
[Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007,
S. 65 ff., 80).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, verschiedene Prüfungsaufgaben seien fehlerhaft
korrigiert worden. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden im Sinn des
unter 2.2 Ausgeführten zu prüfen.
Zu Aufgabe 4 der schriftlichen Prüfung über
Technologische Grundlagen macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm als
Lösung angegebenen Nutzenergieformen "Schlag und Drehung"
(Bohrmaschine), "Hitze" (Glaskeramikkochfeld) sowie
"Drehung" (Elektromotor) seien mit einer vollen Punktzahl zu
bewerten, weil es sich dabei um Synonyme für die gemäss Lösungsskizze richtigen
Antworten "mechanische Energie" bzw. "Wärmeenergie" handle.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es habe sich bei dieser Aufgabe um
eine Wissensfrage gehandelt und es sei explizit nach Fachausdrücken gefragt
worden. Aus diesem Grund seien die Antworten des Beschwerdeführers nicht
korrekt. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar. Es ist
nicht erkennbar, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll, wenn an einer
Abschlussprüfung der beruflichen Grundausbildung nur die jeweiligen
Fachbegriffe als korrekte Antwort gewertet werden. Ob – wie der Beschwerdeführer
geltend macht – für die Bohrmaschine und den Elektromotor auch der Begriff
"Rotationsenergie" als korrekt hätte gewertet werden müssen, kann
hier offenbleiben, weil der Beschwerdeführer auch diesen Begriff nicht
verwendet hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist
"Hitze" sodann kein Synonym für "Wärme" im Sinn thermischer
Energie.
Zur Aufgabe 8 der
gleichen Prüfung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass ihm statt der tatsächlich vergebenen zwei
Punkte nur einer hätte vergeben werden dürfen. Darauf ist indes nicht näher
einzugehen, weil Beschwerdegegnerin und Vorinstanz dies zwar festgestellt, auf
eine Korrektur der Gesamtpunktzahl aber verzichtet haben und dem Beschwerdeführer
daraus somit kein Nachteil erwachsen ist.
3.2
Zu
Aufgabe 1.1 der schriftlichen Prüfung über einen Installationsplan macht
der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm für die saubere Strichführung 1
statt 0,5 Punkte zu erteilen; es sei nicht ersichtlich, weshalb seine Strichführung
nicht sauber sein solle. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, die saubere
Strichführung sei nach folgenden Kriterien bewertet worden: Striche mit Lineal
gezogen, Strichdicke auf der ganzen Länge regelmässig (ca. 0,35–0,7 mm),
Abstände zu anderen Linien eingehalten, klare Anfangs- und Endpunkte. Die
Darstellung des Beschwerdeführers ist unübersichtlich und teilweise nur schwer
entzifferbar. Die Striche wurden erkennbar nicht sauber gezogen und weisen eine
Dicke von rund 1 mm auf. Insgesamt erscheint eine Bewertung mit 0,5 Punkten
damit als nachvollziehbar.
Zu Aufgabe 1.2 macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe die fünf LED-Einbau-leuchten korrekt eingezeichnet, ebenso die zwei Lampen
und drei Steckdosen im Schlafzimmer. Zudem rechtfertigte selbst eine falsche
Einzeichnung von zwei Positionen nur den Abzug von insgesamt einem Punkt. Die
Beschwerdegegnerin hält hierzu fest, dass die Platzierung der LED-Leuchten
falsch sei, weil diese einen Schattenwurf auf den Arbeitsplatz ergebe; zudem
seien die Symbole teilweise unleserlich eingezeichnet. Sodann sei die
Platzierung des Schalters neben dem Bett falsch; die Möblierung sei in der
Aufgabe vorgegeben, weshalb nur der Standort nach Lösungsskizze richtig sei.
Der Beschwerdeführer macht hierzu wiederum geltend, es sei nicht möglich, die
LED-Lampen so zu platzieren, dass kein Schattenwurf entstehe. Aus diesem Grund
gebe es in jeder Küche auch Unterschrankbeleuchtungen. Die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin sind indes nachvollziehbar. Was die Küche betrifft,
übersieht der Beschwerdeführer, dass die LED-Leuchten gemäss Plan über der
Arbeitsplatzfläche angebracht werden konnten, weil keine Hängeschränke
vorgesehen sind. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die
Punktevergabe davon abhängig machte, ob die Problematik des Schattenwurfs
erkannt und die Leuchten entsprechend (auch) über dem Arbeitsplatz angebracht
wurden. Sodann ist auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin zur Schalterposition
im Schlafzimmer nachvollziehbar. Nach der vom Beschwerdeführer gewählten Lösung
kann der Schalter nur von einer Bettseite bedient werden; eine sinnvolle
Anordnung müsste jedoch die Bedienung von beiden Seiten her ermöglichen. Schliesslich
erscheint auch der Vorwurf der mangelnden Lesbarkeit angebracht. Es ist nur mit
grosser Mühe und nach Studium der Aufgabenstellung erkennbar, wo der
Beschwerdeführer den Schalter platziert hat. Ein Abzug von einem Punkt für die
Küchenbeleuchtung und von einem halben Punkt für die falsche Platzierung des
Lichtschalters im Schlafzimmer erscheint damit jedenfalls nicht als rechtsverletzend.
Zu Aufgabe 1.3 bringt der Beschwerdeführer vor, er
habe lediglich vergessen, die "TD 4 x 1,5"
einzuzeichnen, weshalb ihm zwei Punkte statt einem zu vergeben seien. Die
Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, dass nicht nur die fehlenden Storenleitungen
(Td-Kabel), sondern auch das Fehlen der entsprechenden Zuleitungen ab
Hauptverteilung negativ bewertet wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass er die Storenleitungen auf die gleiche Gruppe wie die Steckdosen und
Schalter des Wohnzimmers genommen habe, was technisch die bessere Lösung sei.
Es ist indes nicht am Verwaltungsgericht, die technische Machbarkeit der
einzelnen Lösungen zu überprüfen. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, eine
volle Punktzahl hätte nur bei Einzeichnung einer Hauptverteilung gewährt werden
können, erscheint jedenfalls nicht geradezu willkürlich. Dass die Hauptverteilung
nicht eingezeichnet wurde, ist unbestritten.
Bei Aufgabe 3.1 rügt der Beschwerdeführer, es sei
"unverständlich", weshalb er für die Strichführung keinen Punkt
erhalten habe. Die Beschwerdegegnerin äussert sich hierzu nicht. Es ist
tatsächlich nicht ohne Weiteres einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer
hierfür keinen Punkt erhalten hat; die Beschwerdegegnerin hätte sich deshalb im
Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zwingend dazu äussern müssen. Allerdings
kann offenbleiben, wie es sich damit verhält, weil – wie sich unten 3.4 zeigt –
auch die Vergabe eines vollen Punkts und die damit verbundene Anhebung der Note
für diese Prüfung auf 4,5 nicht zu einer genügenden Gesamtnote führte.
Zu Aufgabe 3.3 macht der Beschwerdeführer geltend,
dass er "mindestens die Ziffer '6' ganz rechts unten richtig
eingezeichnet hat […]"; zudem habe er "mit dem Pfeil richtigerweise
die 50 mm2 nach
unten verschoben". Die Aufgabe müsse deshalb mindestens mit
0,5 Punkten bewertet werden. Die Beschwerdegegnerin hält hierzu fest, das
Erdungs- und Potenzialausgleichskonzept sei grundsätzlich falsch. Das
Einzeichnen nur der horizontalen Linie könne noch nicht bewertet werden. Die
Begründung der Beschwerdegegnerin für die Vergabe von null Punkten ist nachvollziehbar
und damit nicht rechtsverletzend.
3.3
Zu den
mündlichen Prüfungen macht der Beschwerdeführer geltend, diese seien in zwei
Fällen entgegen mathematischen Rundungsregeln von 3,25 bzw. 4,25 auf die
jeweils tiefere Note abgerundet worden. Die Beschwerdegegnerin hält hierzu
fest, die mündlichen Prüfungen würden als Fachgespräch geführt und folgten
nicht einem Fragenkatalog. Die Notengebung könne deshalb nicht rein
mathematisch erfolgen, sondern es sei das Fachgespräch in seiner Gesamtheit zu
beurteilen; dazu sei auch die "Tiefe" zu würdigen. Im Einspracheentscheid
hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Gesamtnote werde nicht nur durch den
Schnitt der Unterpositionen ermittelt, sondern es würden weitere Aspekte wie
Schwierigkeitsgrad und Mithilfe der Experten berücksichtigt.
Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Das
Korrekturschema der Beschwerdegegnerin sieht ausdrücklich vor, dass für die
jeweiligen Unterprüfungen Teilnoten vergeben werden. Die Beschwerdegegnerin
bezeichnet diese Noten als "Empfindungsnoten", was sich nur so
verstehen lässt, dass die Note den subjektiven Eindruck der prüfenden Person
wiedergibt, also nicht einem klaren Punkteschema folgt. In eine solche
Notengebung fliessen naturgemäss auch Umstände wie die Schwierigkeit der
Prüfung oder die Notwendigkeit von Hilfestellungen ein. Dies ergibt sich auch
aus den Bewertungsbemerkungen: So wird etwa zu Aufgabe 5.2 Folgendes
ausgeführt: "Kennt Analoge Anschlüsse nur mit sehr viel Hilfe […],
Einfache Einstiegsfrage". Werden die Schwierigkeit der Aufgabe und der
Umfang der Hilfestellung noch einmal für die Rundung der Gesamtnote herangezogen,
führt dies zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung dieser Umstände und
damit zu einer Verfälschung der Note. Darüber hinaus findet eine Ungleichbehandlung
gegenüber Kandidierenden statt, deren Durchschnitt der Unternoten direkt zu
einer vollen oder halben Note führt und bei denen deshalb überhaupt keine
Rundung mehr vorgenommen werden muss. Die Rundungsmethode der
Beschwerdegegnerin führt damit zu willkürlichen und rechtswidrigen Ergebnissen.
Nach dem von der Beschwerdegegnerin praktizierten System mit Unternoten garantiert
einzig eine Rundung nach mathematischen Grundsätzen, dass nicht bereits
berücksichtigte Umstände noch einmal in die Endnote einfliessen. Ergibt der
Durchschnitt der Unternoten nach dem Komma einen Wert von 25 bzw. 75 oder höher,
ist die Gesamtnote deshalb auf die nächsthöhere halbe bzw. ganze Note aufzurunden.
3.4
Demnach
hätte die Beschwerdegegnerin die Noten für die mündliche Prüfung im Fach "Technische
Dokumentation" auf 3,5 und im Fach "Elektrische Systemtechnik"
auf 4,5 festsetzen müssen. Dies führt im Fach "Technische
Dokumentation" neu zu einer (aufgerundeten) Positionsnote von 4, während
die Positionsnote für das Fach "Elektrische Systemtechnik"
unverändert bei 4 verbleibt. Der Beschwerdeführer erzielt im Qualifikationsbereich
Berufskenntnisse damit eine Gesamtnotensumme von 27,5; dies ergibt die ungenügende
Note 3,9. Demnach führt auch die Aufrundung in den mündlichen Fächern nicht zum
Bestehen der Abschlussprüfung. Das gälte auch bei einer Erhöhung der Note für
den Installationsplan auf 4,5 (vorn 3.2 Abs. 4). In diesem Fall ergäbe sich für
den schriftlichen Teil der Technischen Dokumentation zwar eine aufgerundete
Note von 4,5 statt 4. Die schon aufgrund der höheren mündlichen Note erhöhte Positionsnote
für die Technische Dokumentation bliebe indes bestehen; sie wäre einzig nicht
mehr aufgerundet. Mithin erreichte der Beschwerdeführer weiterhin eine
ungenügende Gesamtnotensumme von 27,5.
3.5
Bei diesem
Ausgang besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter sinngemäss, es sei
ihm die Wiederholung der Prüfung ohne Anrechnung des Fehlversuchs zu
ermöglichen. Nachdem die Beschwerdegegenerin im Ergebnis zu Recht zum Schluss
gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung nicht bestanden
habe, besteht indes auch keine Veranlassung, ihm den Fehlversuch nicht anzurechnen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer ersuchte mit der Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsvertretung umfasst nur die erforderlichen
Vertretungskosten ab dem Moment der Gesucheinreichung bis zur
Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 94 f.).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der
gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das
heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation
einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis
der Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Plüss,
§ 16 N. 38).
Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Erstausbildung
des Beschwerdeführers, für welche die Unterhaltspflicht der Eltern auch über die
Mündigkeit hinaus gilt (Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB];
Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2014, Art. 277 ZGB N. 8 f.
und 12 f.). Zum von den Eltern in diesem Rahmen zu tragenden Unterhalt
zählen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch die Prozesskosten
(BGE 127 I 202 E. 3f; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren,
Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 22; Plüss, § 16 N. 25).
Unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung könnte dem Beschwerdeführer deshalb
nur gewährt werden, wenn auch die Eltern mittellos wären. Auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts, die Mittellosigkeit der Eltern substanziiert darzutun und
zu belegen, hat der Beschwerdeführer einzig Lohnabrechnungen für seinen Vater
eingereicht. Gemäss diesen erzielt der Vater einen monatlichen Nettolohn von
Fr. 5'740.05. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterlässt es
darzutun, weshalb es dem Vater mit diesem Lohn nicht möglich sein soll, für die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bzw. die seit dem Armenrechtsgesuch
aufgelaufenen Anwaltskosten aufzukommen. Damit ist die Mittellosigkeit der
Eltern nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Weil das Armenrechtsgesuch schon aus
diesem Grund abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer selber
als mittellos anzusehen ist.
6.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…