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Entscheid

VB.2015.00519

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00519

23. September 2015Deutsch5 min

(URT.2015.17462)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1974 geborene thailändische Staatsangehörige A reiste

am 29. Juli 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 28. Oktober 2005

in C den 1961 geborenen Schweizer D, mit welchem sie einen 2010 geborenen

gemeinsamen Sohn, E, hat, welcher ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht

verfügt. Aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer wurde ihr eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis heute regelmässig verlängert. Am

8. Dezember 2011 liessen sich die Eheleute scheiden, wobei der gemeinsame

Sohn E unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde.

Am 16. Mai 2013 heiratete A in C

erneut einen Schweizer, den 1965 geborenen F.

Am 21. Mai 2013 stellte A ein

Familiennachzugsgesuch für ihren in Thailand lebenden Sohn G, welches das

Migrationsamt am 27. Mai 2014 abwies, da die Nachzugsfrist verpasst worden

sei und keine wichtigen Gründe einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen

würden.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. Oktober 2014 ab.

III.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies

das Verwaltungsgericht am 14. Januar 2015 ab (Urteil VB.2014.00674).

IV.

Das Bundesgericht hiess die dagegen von A

erhobene Beschwerde am 27. August 2015 gut, hob den Entscheid des

Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zu neuer

Entscheidung zurück (Urteil 2C_176/2015).

Die Kammer erwägt:

1.

Infolge der Gutheissung der Beschwerde

durch das Bundesgericht und der damit verbundenen Rückweisung an das

Verwaltungsgericht ist das Verfahren VB.2014.00674 unter der Geschäftsnummer VB.2015.00519

wieder aufzunehmen. Dabei sind die bundes­gerichtlichen

Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 24. Januar

2008,1C_176/2007 und 1C_177/2007, E 3.2).

2.

2.1

In Übereinstimmung mit den Erwägungen des

bundesgerichtlichen Rückweisungs­entscheids erfolgte

das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin nach Ablauf der gesetz­lichen Nachzugsfrist und somit verspätet.

2.2

Ein nachträglicher, d. h. nicht

fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) bzw.

Art. 73 Abs. 3 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nur bewilligt, wenn hierfür

wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011,2C_276/2011,

E. 4). Gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger

familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug

gewährleistet werden kann.

Liegen wichtige familiäre Gründe für einen

Nachzug vor, haben Personen mit gefestigtem Aufenthaltsanspruch über den Wortlaut

von Art. 44 AuG einen Anspruch auf Familien­nachzug, wenn sie mit ihren Kindern zusammenleben wollen (Art. 44 lit. a AuG), eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AuG), die Familie keiner Sozialhilfe

bedarf (Art. 44 lit. c AuG) und der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie

der familiären Bindung des Kindes erfolgt. Sodann darf der Anspruch nicht

rechtsmiss­bräuchlich angerufen werden, es darf kein Widerrufsgrund

im Sinn von Art. 62 AuG bestehen und der

nachziehende Elternteil muss die elterliche Sorge haben (vgl. E. 2.1 des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids).

2.3

Das Bundesgericht erwog in seinem

Rückweisungsentscheid, dass im vorliegenden Fall wichtige familiäre Gründe für

einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. 75 VZAE

grundsätzlich zu bejahen, jedoch die weiteren Nach­zugsvoraussetzungen zu prüfen seien. Wie das Bundesgericht in seinem Rückweisungs­entscheid bereits verbindlich festgestellt hat, steht das Kindswohl

einem Nachzug vor­liegend nicht entgegen. Die

Beschwerdeführerin verfügt gemäss der in den Akten liegenden

Scheidungsregistrierung ihres Heimatlandes über das Sorgerecht des nachzu­ziehenden Kindes. Sodann beabsichtigt sie, mit diesem in einer

Dreizimmerwohnung in C zusammenzuleben, welche sie

gegenwärtig mit ihrem Ehemann und ihrem fünfjährigen Schweizer Kind aus ihrer

früheren Ehe bewohnt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist eine Wohnung in der

Regel bedarfsgerecht, wenn die Anzahl Bewohner die Anzahl Zimmer um höchstens 1

überschreitet (BGr, 25. Oktober 2010,

6B_497/2010, E 1.2). Die Wohnung der

Beschwerdeführerin erscheint damit für den beabsichtigten Nachzug gerade noch

bedarfsgerecht. Die Beschwerdeführerin muss weiter seit Mai 2013 nicht mehr

durch die Sozialhilfe unterstützt werden und erzielt mit ihrem Schweizer

Ehemann und den Kinderalimenten für ihren Schweizer Sohn ein Einkommen, dass

auch den Bedarf einer vierköpfigen Familie zu decken vermag. Sodann sind keine

Widerrufs­gründe im Sinn von Art. 62 AuG ersichtlich. Aufgrund der Umstände erscheint das Nach­zugsgesuch auch nicht rechtsmissbräuchlich. Da damit sämtliche

Nachzugsbedingungen erfüllt sind und die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines

Schweizers über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, besteht kein

Ermessensspielraum der Bewilligungsbehörde und das Nachzugsgesuch ist zu

bewilligen.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dieser hat

die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 17

Abs. 2 VRG). Hingegen ist für das Rekursverfahren keine

Parteientschädigung zuzusprechen, setzt die Zusprechung einer solchen doch

praxisgemäss ein entsprechendes Begehren voraus und sind Umtriebe bei fehlendem

Beizug eines Rechtsbeistandes gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG nur bei beson­derem Aufwand zu entschädigen (vgl. VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch erst vor Verwaltungsgericht anwaltlich

vertreten lassen und im Rekursverfahren auch noch nicht um eine Entschädigung

für ihre Umtriebe ersucht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, G eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen.

2.

Die

Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …