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Entscheid

VB.2015.00520

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00520

21. Dezember 2016Deutsch24 min

(URT.2016.18596)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. November 2014 verweigerte der

Gemeinderat E der A AG die baurechtliche Bewilligung für das zu

Demonstrationszwecken zum Teil bereits ausgeführte Anbringen von

Sonnenkollektoren an einem bestehenden Zaun auf dem B gehörenden Grundstück

Kat.-Nr. 01, D-Strasse 02 in E, und befahl die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands. Gleichzeitig eröffnete er die Verfügung BVV 03 der Baudirektion

Kanton Zürich vom 24. September 2014, mit welcher diese sowohl die

Bewilligung nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni

1979 (RPG) als auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24e bzw. 37a RPG

nachträglich verweigerte und feststellte, dass für die beabsichtigte

Solaranlage das Meldeverfahren im Sinn von Art. 18a RPG in Verbindung mit

Art. 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) nicht

anwendbar sei. Weiter ordnete sie an, dass auf die im Umgebungsplan geplante Thuja-Hecke

parallel zur Strasse respektive in der nordöstlichen Grundstücksecke zu verzichten

sei. Sie lud die örtliche Baubehörde ein, die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes zu prüfen.

Erwägungen

II.

Die A AG und B erhoben dagegen am 22. Dezember 2014

Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten, die vorgenannten Entscheide

aufzuheben und die entsprechenden baurechtlichen Bewilligungen zu erteilen.

Eine Delegation des Baurekursgerichts führte am 13. Mai 2015 im Beisein

der Parteien einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 23. Juni 2015 wies

es den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. September 2015 beantragten die A

AG und B die Aufhebung der Entscheide des Baurekursgerichts, des Gemeinderats E

sowie der Baudirektion Kanton Zürich. Weiter beantragten sie, die Beschwerdegegnerschaft

sei zu verpflichten, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu

tragen sowie den Beschwerdeführenden für beide Rechtsmittelverfahren

angemessene Parteientschädigungen zu entrichten.

Das Baurekursgericht reichte am 29. September 2015

die Akten ein und beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 beantragte der Gemeinderat E

die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung seines eigenen Entscheids. Die

Baudirektion Kanton Zürich verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Beschwerdeführerin 1 als Bauherrin und der Beschwerdeführer 2

als Grundeigentümer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids gestützt

auf § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Das

sich darauf befindende Wohnhaus wurde unbestrittenermassen vor 1972 erstellt

und ist heute nicht mehr zonenkonform. Ob auch der heute bestehende Zaun vor

1972.

bestand, wie es die Beschwerdeführenden geltend machen, ist aus den Akten

nicht eindeutig ersichtlich. Die Beschwerdeführenden beabsichtigen, ausgehend

von der südlichen, rund 28 Meter vom Wohngebäude entfernten Ecke des

Grundstücks entlang der südwestlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze jeweils

auf einer Länge von 14,6 m den bestehenden Maschendrahtzaun durch einen verstärkten

anthrazitfarbenen Zaun zu ersetzen und auf jeder Seite sieben Solarpanels (Sonnenkollektoren)

zu errichten. Diese haben in jeder Richtung eine Länge von 14,6 m, die Gesamtlänge

der Solarpanels beträgt somit 29,2 m. Aus den Akten ist nicht ersichtlich

und es kann offenbleiben, ob der an dieser Stelle bereits bestehende

Maschendrahtzaun dabei bestehen bleibt und der verstärkte Zaun bzw. die Solarpanels

in diesen integriert werden oder ob der Maschendrahtzaun im betreffenden

Abschnitt durch die Solarpanels und deren Tragkonstruktion vollständig ersetzt

wird.

3.

3.1

Gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG bedürfen auf

Dächern genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in Landwirtschaftszonen

keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Solche Vorhaben sind

lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Vorliegend soll die geplante

Solaranlage nicht auf dem Dach des Wohnhauses, sondern rund 18 bis 28 m entfernt von diesem beim bestehenden

Maschendrahtzaun erstellt werden. Die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 18a

Abs. 1 RPG sind somit klarerweise nicht erfüllt.

Da die Anlage nicht in eine Bauzone nach Art. 18a Abs. 2 Bst. a RPG

zu stehen kommt, folgt auch hieraus keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht.

3.2

Die

Beschwerdeführenden berufen sich auf Art. 18a Abs. 4 RPG, wonach

"ansonsten" die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf

bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen.

Der vorinstanzliche Entscheid geht davon aus, dass aus der

Stellung des Abs. 4 innerhalb von Art. 18a RPG sowie aus dem

Sachzusammenhang zu schliessen sei, dass Abs. 4 nur die gemäss Abs. 1

von der Bewilligungspflicht ausgenommenen Solaranlagen auf Dächern von Gebäuden

erfasst.

Art. 18a Abs. 4 RPG gilt nach seinem Wortlaut nur für

Solaranlagen, die auf Bauten erstellt werden. Der Begriff der Baute im Sinn

dieser Bestimmung ist auslegungsbedürftig, insbesondere in Bezug auf die

Abgrenzung von den Anlagen. Als Bauten im Sinn des Raumplanungsgesetzes gelten

ober- oder unterirdische Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte sowie

Fahrnisbauten einschliesslich beweglicher Unterkünfte, die über nicht unerhebliche

Zeiträume ortsfest verwendet werden (Alexander Ruch, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch

(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010

[Kommentar RPG], Art. 22 Rz. 24).

Eine ausdehnende Auslegung des Begriffs der Bauten im Sinn

der Argumentation der Beschwerdeführenden findet auch in den Gesetzesmaterialien

keine Stütze. Da Art. 18a RPG sowohl bei der 2007 erfolgten Einfügung ins

Gesetz als auch bei der Revision im Jahr 2012 erst im Parlament entstanden ist,

sich dementsprechend die Botschaft dazu nicht äussert und der heutige

Art. 18 Abs. 4 RPG im Parlament nicht eingehend erörtert wurde, sind

die Gesetzesmaterialien wenig aussagekräftig. Es dürften aber über den

Anwendungsbereich von Art. 18a Abs. 1 RPG hinausgehend vor allem

Solaranlagen im Vordergrund gestanden haben, die nicht in die Dachfläche integriert,

sondern auf Dach oder auf dieses aufgeständert erstellt werden. In diesem Sinn

äusserte sich die Kommissionssprecherin Diener Lenz in Bezug auf Art. 18a

Abs. 2 RPG, obwohl diese Bestimmung die noch wesentlich offenere

Umschreibung "andere Solaranlagen" verwendet (Amtliches Bulletin

Ständerat 2011, S. 1181).

Gegen eine ausdehnende Auslegung, die zu einer Anwendung

auch im vorliegenden Fall führen würde, spricht zudem, dass Zweifel an der

Verfassungsmässigkeit der Bestimmung bestehen. Diese werden in der Lehre damit

begründet, dass diese Regelung kaum zu den Grundsätzen der Raumplanung gehöre,

die einer bundesweit einheitlichen Regelung bedürften und daher materielle und

verfahrensrechtliche Eingriffe in die Regelungsspielräume der Kantone erforderten.

Somit sei sie durch die Grundsatzgesetzgebungskompetenz, über die der Bund in

der Raumplanung nach Art. 75 BV verfügt, nicht mehr gedeckt (vgl. Peter

Hettich/Gian Luca Peng, Erleichterte Bewilligung von Solaranlagen in der Rechtspraxis:

gut gemeint, wenig effektiv und verfassungsrechtlich fragwürdig, AJP 2015,

S. 1427 ff., S. 1433 f. und 1438 mit Hinweisen). Auch die

verfassungskonforme Auslegung steht somit einer ausdehnenden Auslegung des

Anwendungsbereichs von Art. 18a Abs. 4 RPG entgegen.

Demnach bezieht sich Art. 18a Abs. 4 RPG auf

Solaranlagen auf Gebäuden und gebäudeähnlichen Bauten, die nicht von Abs. 3

erfasst werden (vgl. Hettich/Peng, S. 1432). Die streitgegenständliche Solaranlage,

die nicht auf oder an einem Gebäude, sondern getrennt von diesem an einem Zaun

erstellt werden soll, wird davon nicht erfasst.

Demzufolge ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass

das Einordnungsgebot auf die vorliegende Solaranlage zur Anwendung kommt.

Allerdings sind die gesetzgeberischen Bestrebungen, solche Anlagen auch auf der

Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern, bei der Auslegung und Anwendung

anderer Bestimmungen des RPG zu beachten (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4).

4.

4.1

Umstritten

ist sodann, ob die Solaranlage als teilweise Änderung bzw. massvolle Erweiterung

gemäss Art. 24c RPG bewilligt werden kann.

4.1.1

Die Leitstelle für Baubewilligungen der Baudirektion begründete in ihrer

Bauverweigerung die Unzulässigkeit einer Bewilligung nach Art. 24c RPG

damit, dass die Identität des vorbestehenden Maschendrahtzauns bei dessen

Verstärkung mit neuen anthrazitfarbenen Elementen und der Montage von

Sonnenkollektoren nicht in den wesentlichen Zügen gewahrt werde.

Das kantonale Amt für Raumentwicklung hielt im

Rekursverfahren fest, bereits die vorgesehene Änderung der Einzäunung selbst

bedeute, dass diese wesentlich geändert werde. Neben der vollständig geänderten

Erscheinung des Zauns entstehe mit den Sonnenkollektoren auf einer beachtlichen

Länge von insgesamt fast 30 m eine vollständig geschlossene Wirkung. Diese

ganz andersartige Einzäunung ordne sich nicht mehr genügend in die Umgebung

bzw. in die offene Landschaft ein. Damit werde die Identität nicht gewahrt.

Dazu komme die gesteigerte Nutzungsmöglichkeit mit der Solaranlage, die überhaupt

nichts mehr mit einer blossen Einzäunung zu tun habe. Eine solche Anlage

entspreche einem Neubau einer Nebenanlage zur

Wohnnutzung. Nach ständiger Bewilligungs­praxis der Baudirektion seien

Nebenanlagen möglichst am Wohnhaus anzubringen. Insbesondere sollten

Solaranlagen wie vom Gesetzgeber in Art. 18a RPG vorgesehen primär in oder

auf Dächern erstellt werden. Weitere bauliche Lösungen für freistehende

Solaranlagen würden wegen ihrer notwendigen Dimensionierung nicht oder bei

einer einwandfreien Einpassung nur sehr zurückhaltend bewilligt.

4.1.2

Demgegenüber hielt die Vorinstanz fest, die streitbetroffene Veränderung

betreffe nur 20 % der Gesamtabwicklung des Zauns. Der veränderte Zaun

erfülle mit der Gewinnung von Solarenergie eine zusätzliche Funktion, womit

eine gesteigerte Nutzungsmöglichkeit einhergehe, die nichts mehr mit einer

blossen Einzäunung zu tun habe. Es handle sich jedoch nicht um eine verpönte

Nutzungsintensivierung, welche mit negativen Auswirkungen auf Raum und Umwelt

einhergehe. Weder steige der Raumbedarf noch resultiere ein Mehr an Verkehr durch

ausserhalb der Bauzonen wohnhaften Personen. Angesichts des öffentlichen

Interesses an der Nutzung der Solarenergie sei somit die Verstärkung des Zauns

und das Anbringen der Solarpanels als untergeordnete und damit von der erweiterten

Bestandesgarantie gedeckte Änderung zu qualifizieren.

Hingegen gelte für alle Solaranlagen, die nicht unter

Art. 18a Abs. 1 RPG fallen, das Einordnungsgebot. Dass die

Solarpanels nicht bündig mit dem Trägergestell verbunden würden, wirke von

Nahem unsorgfältig und in gestalterischer Hinsicht unbefriedigend. Aus weiterer

Entfernung sei die Solaranlage wegen ihrer glänzenden Oberfläche gut erkennbar.

Störend komme hinzu, dass nicht die ganze südöstliche und südwestliche Seite

des Zauns neu und einheitlich gestaltet werde. Insgesamt sei die Beurteilung

der Baudirektion, wonach die dunkle und markante Zaunanlage in der weitgehend

offenen Landschaft äusserst störend in Erscheinung trete, uneingeschränkt zu

teilen. Selbst wenn Art. 18a Abs. 4 RPG anzuwenden wäre, seien

Abweichungen von den üblichen Massstäben einer befriedigenden Einordnung nach § 238

PBG nur zulässig, wenn die Bauherrschaft das technisch, wirtschaftlich und

gestalterisch Mögliche unternehme, um eine befriedigende Einordnung der Solaranlage

zu erreichen. Zudem dürfe das Ergebnis nicht geradezu ästhetisch untragbar

sein. Die streitgegenständliche Solaranlage sei aber derart unschön und

unstimmig, dass die Baubewilligung auch bei Anwendung von Art. 18a

Abs. 4 RPG verweigert werden müsse.

4.1.3

Die Beschwerdeführenden machen geltend, es werde ein zu strenger

Beurteilungsmassstab angelegt. Entgegen der von der Baudirektion im

Rekursverfahren vertretenen Auffassung könnte eine befriedigende Einordnung

nicht nur möglichst nahe am Wohnhaus erzielt werden. Zudem dürfe nur eine

befriedigende, nicht aber reine "einwandfreie" Einordnung verlangt

werden. Sodann sei gerade bei Solaranlagen ein milderer Massstab anzulegen.

Dass die Solarpanels nicht bündig mit dem Trägergestell verbunden würden, sei

ein Konstruktionsdetail, das keine unbefriedigende Gestaltung begründe oder

dann als untergeordneter Mangel mittels einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321

PBG geheilt werden müsse. Es treffe nicht zu, dass die Solaranlage aus weiterer

Entfernung wegen ihrer glänzenden Oberfläche gut erkennbar sei. Aufgrund der

dunklen Farbe verliere sich die Solaranlage in der Landschaft. Sie sei zudem

von den umliegenden Strassen her kaum einsehbar. Doch selbst wenn sie gut

erkennbar wäre, wäre sie deshalb noch lange nicht "äusserst störend".

Sie sei nicht besser erkennbar als zahlreiche Solaranlagen auf Dächern, bei

denen die Ästhetik gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG grundsätzlich hinter

dem öffentlichen Interesse an der Förderung der Solarenergie zurücktreten

müsse. Zudem sei die Oberflächenbeschaffenheit der Solarpanels technisch bedingt.

Auch ohne "Solarbonus" ordne sich die Anlage befriedigend in die

Umgebung ein. Der Zaun stehe nicht in der weitgehend offenen Landschaft,

sondern rund um das bestehende Einfamilienhaus mit Garten und vor dem bestehenden

Gerätehaus, das einen ähnlichen dunklen Farbton habe. Weiter stehe der südwestliche

Zaun vor den Terrassierungen des Gartens. Bei der Anwendung von Art. 24c

RPG müsse auch der Art. 18a RPG zugrunde liegende Förderzweck

berücksichtigt werden, weshalb die Wahrung der Identität nur mit grösserer

Zurückhaltung als bei anderen Änderungen zu verneinen sei. Das öffentliche

Interesse an der Förderung der Solarenergie sei von der Vorinstanz gar nicht

berücksichtigt worden.

4.1.4

Der Beschwerdegegner 1 begründet die Bauverweigerung damit, dass die

geschlossene Zaunanlage eine befriedigende Einordnung gemäss § 238 PBG

nicht zu erfüllen vermöge.

4.2

4.2.1

Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet stellt einen der fundamentalsten

Grundsätze der Raumplanung in der Schweiz dar (vgl. Art. 3 Abs. 2

RPG; BGE 141 II 245 E. 2; BGr, 7. März 2012,1C_351/2011, E. 7.2).

Dieser Trennungsgrundsatz wird im Wesentlichen

durch die Vorschriften über die Begrenzung der Bauzonen sowie mit der

restriktiven Regelung des Bauens im Nichtbaugebiet umgesetzt (Rudolf Muggli, Kommentar

RPG, Vorbem. zu Art. 24–24d und 37a Rz. 12). Diesen Bestimmungen

unter Einschluss der Bestandes- und Erweiterungsgarantie für bestehende Bauten

kommt daher eine zentrale Rolle für die Verwirklichung des Trennungsgrundsatzes

zu.

4.2.2

Art. 24c RPG (in seiner Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit 1. November

2012) regelt den Bestandesschutz sowie die Möglichkeiten zur Änderung, zur

Erweiterung und zum Wiederaufbau von bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und

Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind. Diese

Bestimmung ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder

geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des

Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts wurde (sogenannt altrechtliche Bauten

und Anlagen; Art. 41 Abs. 1 RPV).

4.3

Unter

Art. 24c RPG fallende Bauten und Anlagen können erneuert, teilweise geändert,

massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden (Abs. 2). Massgeblicher

Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem

sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand

(Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen

gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl.

Art. 42 Abs. 3 RPV). Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild sind

nur zulässig, soweit sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine

energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in

die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). Vorbehalten

bleibt in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der

Raumplanung (Art. 24c Abs. 5 RPG).

4.4

Bei der

Beurteilung, ob die Installation einer Solaranlage als teilweise Änderung nach

Art. 24c RPG zugelassen werden kann, sind die gesetzgeberischen

Bestrebungen zu beachten, solche Anlagen auch auf der Ebene des Raumplanungsrechts

zu fördern, wie dies auch die Vorinstanz

festgehalten hat. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Installation

einer Solaranlage mit grösserer Zurückhaltung als bei anderen Änderungen von einer

Beeinträchtigung der Identität der Baute auszugehen ist. Diesem Gedanken ist

auch bei der Interessenabwägung nach Art. 24c RPG Rechnung zu tragen (BGr,

17.

Juni 2015,1C_345/2014, E. 3.2; 28. August 2013,1C_311/2012,

E. 5.2 und E. 5.3).

4.5

4.5.1

Durch die Möglichkeit zur teilweisen Änderung und massvollen Erweiterung

nach Art. 24c RPG sollen den Eigentümern von nachträglich zonenwidrig

gewordenen Bauten über den blossen Weiterbestand hinaus die mit den

Raumordnungszielen verträglichen Entwicklungsmöglichkeiten gewährt werden

(Muggli, Art. 24c Rz. 5). Inhaltlich knüpft diese heutige Bestimmung,

namentlich auch für den Begriff der teilweisen Änderung, an der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zur früheren Fassung von Art. 24 Abs. 2 aRPG an (vgl.

BGE 132 II 21 E. 7.1.1; Muggli, Art. 24c Rz. 21). Allerdings

sollten mit der Änderung von Art. 24c RPG im Rahmen der Teilrevision des

RPG vom 23. Dezember 2011 Erweiterungen innerhalb des bestehenden

Gebäudevolumens erleichtert und solche ausserhalb des bestehenden

Gebäudevolumens erschwert werden (Bericht der Kommission für Umwelt,

Raumplanung und Energie des Nationalrats vom 22. August 2011 zur Standesinitiative

des Kantons St. Gallen «Bauen ausserhalb der Bauzone», BBI 2011 7083 ff.,

S. 7090; Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Erläuternder Bericht vom

Oktober 2012 zur Teilrevision der RPV, www.are.admin.ch, Rubriken

«Raumentwicklung & Raumplanung/Raumplanungsrecht/Bauen ausserhalb der Bauzonen», S. 9; vgl. VGr, 29. Januar 2015,

VB.2014.00411, E. 3.3; VGr BE, 3. Mai 2016, BVR 2016 S. 471,

E. 3.5 und 3.6). Dies kommt namentlich in der Differenzierung zwischen

Erweiterungen innerhalb und ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens gemäss

Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV sowie in den Anforderungen gemäss

Art. 24c Abs. 4 RPG zum Ausdruck (vgl. BGr, 14. Januar 2016,

1C_247/2015, E. 4.2; 1. Oktober 2015,1C_415/2014, E. 3.6).

Änderungen ausserhalb des bestehenden Bauvolumens fallen somit stärker ins

Gewicht als solche innerhalb desselben.

4.5.2

Nach Art. 42 Abs. 1 RPV gilt eine Änderung als teilweise und eine

Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage

einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt.

Gefordert ist dabei nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu, vielmehr bezieht

sich die Identität auf die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des

Objekts (BGr, 17. Juni 2015,1C_345/2014 E. 3.2; 8. September

2011,1C_488/2010,

E. 2.3, in: ZBl 113/2012, S. 271). Die Wahrung der Identität ist

unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3

RPV; BGE 132 II 21 E. 7.1.2; VGr, 9. April 2009, VB.2008.00350,

E. 3.2). Entsprechend ist auf das Hauptgebäude unter Einschluss seiner

Nebenbauten und Nebenanlagen abzustellen (VGr, 9. April 2009,

VB.2008.00350, E. 3; 15. Juni 2006, VB.2006.00160, E. 2.3). Auch

namentlich die Zufahrt sowie Parkplätze, Bepflanzungen und allfällige weitere

Aussenanlagen, Geländeveränderungen, Stützmauern und Zäune sind in die Beurteilung

der Identität der Baute einzubeziehen (Baudirektion Kanton Zürich, Amt für

Raumentwicklung, Merkblatt Altrechtliche Wohnbauten [Art. 24c RPG /

Art. 42 RPV, Stand 1.9.2007], www.are.zh.ch > Formulare & Merkblätter).

4.6

4.6.1

Das Wohnhaus des Beschwerdeführers 2 fällt unbestrittenermassen in den Anwendungsbereich

von Art. 24c RPG. Ob auch der Zaun, bei dem die Solaranlage erstellt werden

soll, diese Voraussetzungen erfüllt, ist, wie erwähnt, aus den Akten nicht

eindeutig ersichtlich, kann aber vorliegend offengelassen werden, da die

Beschwerde – wie sich nachfolgend ergibt – auch dann abzuweisen ist, wenn von

dessen altrechtlichem Bestand auszugehen ist.

4.6.2

Bei isolierter Betrachtung des bestehenden Maschendrahtzauns tritt dieser

heute optisch nur sehr zurückhaltend in Erscheinung. Seine Funktion liegt in

der Abgrenzung des Gartens. Die Solaranlage bildet demgegenüber zwei weitgehend

senkrechte, sich deutlich von der Umgebung abhebende dunkle Flächen mit je

einer Länge von 14,6 m und einer Höhe von 1,2 m. Die Solaranlage ist

deutlich massiver konstruiert als der Maschengitterzaun. Die Funktion liegt

primär in der Bereitstellung von Wärme für die Energieversorgung des

Wohnhauses, auch wenn sie gleichzeitig noch eine Abgrenzungsfunktion übernehmen

soll. Der Maschendrahtzaun wird durch seine Verstärkung sowie durch die Erstellung

der Solaranlagen in den betroffenen Teilen in der Zweckbestimmung, der äusseren

Erscheinung sowie in der Konstruktion derart verändert, dass isoliert betrachtet

seine Identität klarerweise nicht gewahrt wird (vgl. BGE 133 II 409 E. 3; BGr,

17.

Februar 2004,1A.202/2003, E. 4.4.2). Diese Beurteilung gilt auch

unter Berücksichtigung, dass im Sinn der Art. 18a RPG zugrunde liegende

Intention, den Bau von Solaranlagen zu erleichtern, ein grosszügiger Massstab

anzulegen ist.

4.7

4.7.1

Vorliegend gehört allerdings der bestehende Maschendrahtzaun zur Umgebung

des Wohnhauses und ist diesem funktional und örtlich zugeordnet. In einer Ecke

desselben soll die Solaranlage erstellt werden, welche Wärmeenergie für das

Wohnhaus bereitstellen soll und diesem somit ebenfalls funktional zugeordnet

ist. Die neu zu erstellende Solaranlage bildet somit eine Nebenanlage zum

bestehenden rechtmässig erstellten, aber heute zonenwidrigen Wohnhaus. Es ist

deshalb ebenfalls zu prüfen, ob durch die Erstellung der Solaranlage die

Identität des Wohnhauses unter Einschluss seiner Nebenbauten und Nebenanlagen

in den wesentlichen Zügen gewahrt wird.

4.7.2

Nach der Rechtsprechung zur früheren Fassung von Art. 24 Abs. 2

RPG können im Rahmen einer teilweisen Änderung von zonenwidrigen Wohnhäusern

ausserhalb der Bauzone nur dann Kleinbauten (wie Garagen, Einstellräume,

Holzschuppen) erstellt werden, wenn für diese Nutzungen Raumreserven im

Gebäudeinnern fehlen. In diesem Fall sind sie wenn möglich an das Hauptgebäude

anzubauen. Ist weder das eine noch das andere möglich, so gelten Nebenbauten

noch als teilweise Änderung, solange sie in räumlich enger Beziehung zum

Hauptgebäude stehen (vgl. VGr, 15. Juni 2006, VB.2006.00160, E. 2.3; Baudirektion

Kanton Zürich, Merkblatt Altrechtliche Wohnbauten, S. 2; Rudolf Kappeler,

Die baurechtliche Regelung bestehender Gebäude, Zürich 2001, Rz. 3922 mit

Hinweisen).

4.7.3

Vorliegend ist die neue Funktion der Energiegewinnung durch die Solarpanels

erwünscht und funktionell eng mit bestandesgeschützter Wohnnutzung verbunden.

Dass eine Solaranlage zur Wärmegewinnung erstellt wird, führt in einer

Gesamtbetrachtung des Wohnhauses und seiner Nebenanlagen (anders als bei

isolierter Betrachtung des Zauns, vorn E. 4.6.2) nicht zu einer

Beeinträchtigung der Identität. Aufgehoben wird diese jedoch durch die gewählte

bauliche Ausführung und den gewählten Standort. Die Solaranlage soll in einer

Entfernung von rund 18–28 m vom Wohnhaus bei einem bestehenden Maschendrahtzaun

erstellt werden und tritt als markante, dunkle Zaunanlage in einer weitgehend

offenen Landschaft in Erscheinung. In der Gesamtwirkung wird mit ihrer

Erstellung die Identität der Baute nicht gewahrt. Dies gilt auch, wenn man die

Wahrung der Identität des Zauns im Interesse der Förderung der Solarenergie

besonders grosszügig betrachtet. Bereits aus diesem Grund bildet sie keine

teilweise Änderung und auch keine massvolle Erweiterung des bestehenden Wohnhauses.

4.8

4.8.1

Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild setzen zudem gemäss Art. 24c

Abs. 4 RPG voraus, dass sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine

energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in

die Landschaft zu verbessern (BGr, 1. Oktober 2015,1C_415/2014, E. 3.6).

Solaranlagen gehören zu den möglichen Massnahmen einer energetischen

Gebäudesanierung. In erster Linie werden darunter solche Anlagen verstanden,

die direkt an der Gebäudehülle sowie innerhalb des Gebäudes realisiert werden (vgl.

Bundesamt für Energie BFE [Hrsg.], Energiegerecht sanieren, Ratgeber für

Bauherrschaften, aktualisierte Ausgabe Oktober 2014, S. 49 ff.).

Freistehende Anlagen sind zwar nicht ausgeschlossen, doch ist auch hier zu

verlangen, dass sie in einer räumlich engen Beziehung zum Hauptgebäude stehen.

4.8.2

Vorliegend ist nicht dargetan, dass es für die energetische Sanierung des

Gebäudes nötig wäre, die streitgegenständliche Solaranlage wie vorgesehen in

einer Entfernung von 18–28 m vom Wohngebäude aufzustellen. Die Beschwerdeführenden

machen geltend, die Solaranlage könne sinnvollerweise nur gerade am geplanten

Ort installiert werden. Sie begründen dies damit, dass das Dach des bestehenden

Einfamilienhauses eine Neigung von ca. 20 Grad aufweise und nach Südwesten

gerichtet sei. Die kleinmassstäblichen Fassaden des Hauses würden sich nicht

eignen. Die Solarpanele müssten aber in einem Winkel von 66 Grad aufgeständert

werden. Zur Ausnutzung der Morgenstunden sei auch die Südostausrichtung

wichtig. Ob es entscheidend darauf ankommt, dass ein Teil der Fläche der Solarpanele

nach Südosten ausgerichtet wird, obwohl die Anlage mit der Eisspeicherheizung

über eine Wärmespeicherung verfügt, ergibt sich aus den Akten und den

Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in genügender Weise, kann aber offengelassen

werden. Die Beschwerdeführenden begründen zwar, weshalb sie der Meinung sind,

die Solaranlage nicht auf dem Haus erstellen zu können. Ein Standort näher am

Haus wird durch diese Gründe jedoch nicht ausgeschlossen. Insofern fehlt die für

das Aufstellen in dieser Entfernung vom Wohngebäude gemäss Art. 24c

Abs. 4 RPG vorausgesetzte Notwendigkeit. Das Erstellen der Anlage in der

vorgesehenen Entfernung hat deshalb zur Folge, dass sich die zonenwidrige

besitzstandsgeschützte Baute mit ihren Nebenanlagen im Nichtsiedlungsgebiet

mehr als notwendig ausdehnt. Insofern ist die Veränderung am äusseren Erscheinungsbild

nicht nötig im Sinn von Art. 24c Abs. 4 RPG.

4.8.3

Alternativ sind Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild gemäss

Art. 24c Abs. 4 RPG auch dann zulässig, wenn sie für eine zeitgemässe

Wohnnutzung nötig oder darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die

Landschaft zu verbessern. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, machen die

Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich.

Demzufolge ist das Projekt auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.

4.9

Art. 24c Abs. 5 RPG behält "in jedem Fall" die wichtigen Anliegen der Raumplanung vor. Diese ergeben

sich namentlich aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur haushälterischen

Nutzung des Bodens und zur geordneten Besiedlung des Landes (Art. 75

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

[BV]), den Zielen und Grundsätzen gemäss Art. 1 und 3 RPG sowie aus

den diese konkretisierenden bundesrechtlichen sowie kantonalen Normen und

Plänen (Muggli, Kommentar RPG, Art. 24c Rz. 30).

Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich die Anlage

am vorgesehenen Standort angesichts ihrer markanten Erscheinung ungenügend in

die Landschaft einordnet. Auch dies wird durch die Lage relativ weit vom Hauptgebäude

entfernt verstärkt. Damit verstösst sie gegen ein wichtiges Anliegen der

Raumplanung im Sinn von Art. 24c Abs. 5 RPG in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG.

Als wichtiges Anliegen der Raumplanung gilt sodann das

Ziel, zu verhindern, dass sich bestehende zonenwidrige Bauten durch

Nebenanlagen in die Nichtbauzone ausdehnen. Die erwähnte Ausdehnung der

Gesamtanlage läuft dem raumplanungsrechtlich zentralen Gebot der Trennung des Siedlungsgebiets

vom Nichtsiedlungsgebiet (vorn E. 4.2.1) zuwider. Überwiegende Interessen

an einem Standort, der so weit vom bestehenden Wohnhaus entfernt liegt, sind

nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem offenbar seitens der Beschwerdeführenden

bestehenden Wunsch, die Solaranlage am Standort des heutigen Zauns zu erstellen,

kein überwiegendes Gewicht zukommen. Auch wenn der Förderung von Solaranlagen

ein erhöhtes Gewicht beigemessen wird, ist somit auch die Voraussetzung gemäss

Art. 24c Abs. 5 RPG, der die wichtigen Anliegen der Raumplanung

vorbehält, nicht gegeben.

5.

Demzufolge erweist sich die streitgegenständliche

Solaranlage als nicht bewilligungsfähig. Es ist – im Ergebnis – nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanzen eine raumplanerische Ausnahmebewilligung für

die teilweise bereits erstellte Solaranlage verweigert haben. Wie in den

vorangehenden Erwägungen aufgezeigt worden ist (vorn E. 4.7–4.9), sind die

angefochtenen Verfügungen allerdings aus anderen als den von den

vorinstanzlichen Behörden vorgebrachten rechtlichen Gründen zu bestätigen (zur

Motivsubstitution vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 37). So haben die

Vorinstanzen die Unzulässigkeit der Bewilligung nach Art. 24c RPG

hauptsächlich auf eine isolierte Betrachtung des Zauns gestützt, wonach dessen

Identität durch die Verstärkung mit neuen Elementen und durch die Erstellung

der Solaranlagen nicht gewahrt werde bzw. die geplante Zaunanlage eine

befriedigende Einordnung gemäss § 238 PBG nicht erfüllen könne (vorn

E. 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4). Dabei vermag das Argument, dass das Bauprojekt

ästhetisch unbefriedigend sein soll – auch angesichts der gesetzgeberischen

Bestrebungen, Solaranlagen auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern – hier

nicht zu überzeugen. Allfälligen untergeordneten ästhetischen Mängeln der

gewählten Ausführung, wäre durch verhältnismässige Auflagen zu begegnen. Für

die Verweigerung der Ausnahmebewilligung ist im vorliegenden Fall vielmehr

entscheidend, dass die Identität des Wohnhauses unter Einschluss seiner

Nebenbauten und Nebenanlagen, welchen der Maschendrahtzaun zuzuordnen ist, in

einer Gesamtbetrachtung durch den gewählten Standort der Solaranlage rund 18–28 m

entfernt vom Wohnhaus in Verbindung mit deren markanten Erscheinung aufgehoben

wird. Es erscheint dementsprechend nicht ausgeschlossen, dass ein Projekt, bei

welchem für die Erstellung der Solaranlage ein Standort näher zum bestehenden

Wohnhaus gewählt würde (z. B.

bei der sich zwischen dem vorgesehenen Standort und dem Wohnhaus befindenden Böschung),

die raumplanerischen Interessen besser wahren könnte und damit bewilligungsfähig

wäre. Eine solche Projektvariante ist jedoch nicht Streitgegenstand und diese

Frage daher im Beschwerdeverfahren nicht weiter zu prüfen. Die Verweigerung der

Ausnahmebewilligung für die Erstellung der Solaranlage am Standort des heutigen

Zauns ist aus den genannten Gründen jedenfalls zu bestätigen.

6.

Angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid auch

insofern, als er die in Ziff. 3 der Bauverweigerung des Beschwerdegegners 1

angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestätigt.

Diesbezüglich fehlt es an einer Begründung der Beschwerde, die über die Rüge

der Bauverweigerung selbst hinausgeht. Da diese bestätigt wird, erweist sich

auch die Pflicht zur Wiederherstellung als rechtens. Diesbezüglich kann auf die

zutreffende Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.

7.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden die Beschwerdeführenden

kosten­pflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Entschädigung steht ihnen als unterliegende Partei nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 4'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …