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Entscheid

VB.2015.00521

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00521

11. November 2015Deutsch7 min

(URT.2015.17608)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Schulpflege C teilte D am 30. April 2015 für den

Besuch der ersten Primarklasse dem Schulhaus E zu. Am 4. Mai 2015

ersuchten die Eltern von D, B und A, die Schulpflege darum, D einer ersten Klasse

im Schulhaus F zuzuteilen. Die Schulpflege wies das Gesuch am 8. Mai 2015

ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat H mit

Beschluss vom 3. August 2015 ab, wobei er einer Beschwerde dagegen die

aufschiebende Wirkung entzog.

III.

B und A liessen am 4. September 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Schulpflege zu verpflichten, D einer ersten

Klasse im Schulhaus F zuzuteilen; zudem liessen sie um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ersuchen. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom

9.

September 2015 abgewiesen. Der Bezirksrat H verzichtete am

5.

Oktober 2015 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses auf

eine Vernehmlassung; die Schulpflege C verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über

Anordnungen einer Schulpflege etwa betreffend eine Schulhauszuteilung nach

§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) und

§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, Beschwerdegegnerin und

Vorinstanz hätten den besonderen Problemen, die sich für ein hörendes Kind

gehörloser Eltern ergäben, nicht genügend Rechnung getragen. Aufgrund der

Einteilung ihrer Kinder in unterschiedliche Schulhäuser sei es ihnen faktisch

unmöglich, ihr Rechte und Pflichten als Eltern und Erziehungsberechtigte

gegenüber der Schule für beide Kinder wahrzunehmen.

2.2

Nach

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden

Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Unterricht muss

entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Kindes angemessen und

geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein

selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE

133.

I 156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3). Der Anspruch

auf ausreichenden Grundschulunterricht, wie er sich aus Art. 19 BV ergibt,

umfasst jedoch nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes

Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung,

das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche

Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 130 I 352 E. 3.3 mit

Hinweisen).

2.3

Aus der

Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein

verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (vgl. BGE 133 I

156.

E. 3.1; VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1). Die

Zumutbarkeit eines Schulwegs richtet sich nach den konkreten Umständen im

Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, Höhendifferenz und Gefährlichkeit

des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die Gesundheit des jeweils

betroffenen Kindes (vgl. BGr, 27. März 2008,2C_495/2007, E. 2.2, und

14.

Oktober 2004,2P.101/2004, E. 4.1 mit Hinweisen; Herbert Plotke,

Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226 ff.; Regula

Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,

2014, Art. 19 N. 52 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Bezüglich des Schulwegs in das Schulhaus E, wohin die

Beschwerdegegnerin D eingeteilt hat, bringen die Beschwerdeführenden nichts

vor, was darauf schliessen liesse, dieser Schulweg sei D nicht zumutbar. Solche

Gründe sind auch nicht ersichtlich. Der Schulweg beträgt rund einen Kilometer.

Zwar muss dabei die G-Strasse überquert werden; dies kann aber über einen mit

Lichtsignalanlage gesicherten Fussgängerstreifen mit Mittelinsel geschehen. Im

Übrigen führt der Schulweg entlang von Quartier- und Nebenstrassen, die ein

Trottoir aufweisen (vgl. www.google.ch/maps, Routenplaner).

2.4

Gemäss

Art. 8 Abs. 2 BV darf unter anderem niemand wegen einer körperlichen

Behinderung diskriminiert werden. Eine Diskriminierung in diesem Sinn liegt

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, "wenn eine Person

ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten

Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit

tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird. Die Diskriminierung

stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren

Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als

Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen

anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil

der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot

auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Eine indirekte oder mittelbare

Diskriminierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche

Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen

enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe

besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre" (BGE 139

I 169 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

2.5

Die

Kommunikation hörbehinderter Personen mit den Verantwortlichen der Schule ist

zweifellos anspruchsvoller als für hörende Personen, weil eine Angelegenheit

nicht per Telefon besprochen werden kann, sondern die Kommunikation im

persönlichen Kontakt oder auf schriftlichem Weg erfolgen muss. Diese

Schwierigkeiten bestehen aber unabhängig davon, ob die Kinder der

Beschwerdeführenden dem gleichen Schulhaus oder verschiedenen Schulhäusern

zugeteilt werden: Wichtigste Ansprechpersonen der Eltern sind die Lehrpersonen.

Mit diesen kann die Kommunikation vorliegend aus den genannten Gründen

tatsächlich erschwert sein. Aufgrund des unterschiedlichen Alters der Kinder

der Beschwerdeführenden haben diese jedoch unabhängig von der Schulhauseinteilung

mit unterschiedlichen Lehrpersonen zu tun. Allfällige Vereinfachungen durch

Kontakt zur immer gleichen Person sind deshalb von vornherein nicht möglich.

Die Einteilung ins gleiche Schulhaus führt nur insofern zu

einer Vereinfachung, als sich das Bedürfnis eines Gesprächs mit der

Schulleitung ergibt. Erfahrungsgemäss sind solche Fälle indes selten, weil die

Schulleitung für die administrative, personelle und finanzielle Führung und

zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung der Schule,

hingegen nicht für die individuelle Betreuung einzelner Schüler und

Schülerinnen zuständig ist (vgl. § 44 Abs. 1 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]). In der Regel

kommuniziert die Schulleitung nur über allgemeine, die gesamte Schuleinheit

betreffende Angelegenheiten mit den Eltern. Diese Kommunikation erfolgt auf

schriftlichem Weg, weshalb die Zuständigkeit unterschiedlicher Schulleiter

nicht zu einer Benachteiligung der Beschwerdeführenden gegenüber hörenden

Eltern führt.

Demnach wiegen die mit der Einteilung ihrer Kinder in

unterschiedliche Schulhäuser einhergehenden Nachteile nicht derart schwer, dass

eine Einteilung in das gleiche Schulhaus verfassungsrechtlich geboten wäre.

Die Beschwerdeführenden

beschränken sich im Übrigen darauf, im Allgemeinen auf die schwierige Situation

hörbehinderter Eltern und deren hörender Kinder hinzuweisen, ohne darzutun,

inwiefern es im konkreten Fall an einem den individuellen Bedürfnissen angemessenen

und geeigneten Unterricht fehlen bzw. eine unzulässige Diskriminierung vorliegen

sollte.

Schliesslich bleibt

anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin angeboten hat, dem geltend gemachten

organisatorischen Mehraufwand der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und ein

kleineres Geschwister von D ebenfalls ins Schulhaus E einzuteilen. Ob bzw. wie

die Beschwerdeführenden auf dieses Angebot reagiert haben, lässt sich den Akten

nicht entnehmen.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung

ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…

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