Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00531

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00531

10. Februar 2016Deutsch29 min

(URT.2016.17869)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war seit 1991 für die Kantonspolizei Zürich tätig. Mit

Verfügung vom 28. Januar 2014 löste diese das Anstellungsverhältnis

fristlos auf.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 28. Februar 2014

liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge seien

ihm Fr. 47'105.20 Schadenersatz (sechs Monatslöhne)

sowie Fr. 39'254.35 Entschädigung je zuzüglich

5.

% Zins zu bezahlen.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 29. Juli 2015

ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach A in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigung zu.

III.

A liess am 8. September 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge "(zuzüglich MWSt.)" sei

der Rekursentscheid aufzuheben und der Staat Zürich zu verpflichten, ihm Fr. 50'137.45 Schadenersatz (sechs Monatslöhne) sowie

Fr. 39'254.35 Entschädigung je zuzüglich 5 % Zins seit dem

28.

Januar 2014 zu bezahlen. Die Sicherheitsdirektion mit Vernehmlassung

vom 15. September 2015 und die Kantonspolizei mit Beschwerdeantwort vom 1./2. Oktober

2015.

schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahmen von A vom 12. Oktober und 3. November 2015 bzw. der

Kantonspolizei Zürich vom 20./21. Oktober und 11./12. November 2015

wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. A liess dem Verwaltungsgericht

am 26. November 2015 einen Beschluss des Obergerichts vom 6. November

2015.

einreichen. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten eines Strafverfahrens gegen A hinzu.

Hierzu nahm A am 3. Februar 2016 unaufgefordert Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen einer

Verwaltungseinheit dieser Direktion etwa betreffend die fristlose Auflösung eines Anstellungsverhältnisses

nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör,

weil die Kantonspolizei sich in der Ausgangsverfügung nicht genügend mit seinen

Argumenten auseinandergesetzt habe. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch des von einem Entscheid in

seiner Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde seine Vorbringen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei

muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen,

sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache

an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE

136.

I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1,

126.

I 97 E. 2b; ausführlich zur Begründungspflicht Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren

des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen

Hinweisen).

Der Ausgangsverfügung lässt sich ohne Weiteres entnehmen,

aus welchen Gründen die Kantonspolizei das Anstellungsverhältnis mit dem

Beschwerdeführer fristlos auflöste. Sie setzte sich – wenn auch nur kurz – mit

der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Verwirkung auseinander und

hielt weiter fest, aufgrund des Inhalts der Strafakten liege ihres Erachtens

ein genügender Grund für die fristlose Kündigung vor. Damit hat die Kantonspolizei

ihre Begründungspflicht nicht verletzt.

2.2

Weiter

rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör durch die Vorinstanz, weil diese ihren Entscheid auf Dienstbefehle

gestützt habe, die nicht in den Akten seien. Zudem sei er nicht informiert

worden, dass die Vorinstanz die Akten des Strafverfahrens beiziehe. In diesem

Sinn äusserte er sich mit Stellungnahme vom 3. Februar 2016 auch ablehnend

zum Beizug dieser Akten durch das Verwaltungsgericht.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 BV umfasst auch einen Anspruch der Verfahrensbeteiligten, Einsicht in die Akten zu

erhalten und zum Inhalt der Akten bzw. zum Beweisergebnis Stellung zu

nehmen (BGE 135 I 187 E. 2.2, 127 I 54 E. 2b;

Albertini, S. 349 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte dem

Beschwerdeführer in diesem Sinn zumindest anzeigen müssen, dass sie die Akten

des Strafverfahrens beiziehe. Die Gehörsverletzung wiegt indes nicht schwer:

Der Inhalt der Strafakten war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen

Verfahrens und dem Beschwerdeführer bekannt. Die Kantonspolizei begründete die

Ausgangsverfügung im Wesentlichen mit den anlässlich der Akteneinsicht vom

14.

Januar 2014 gewonnen Erkenntnissen. Ob die fristlose Kündigung zu

Recht erfolgte, lässt sich deshalb nur in Kenntnis des Akteninhalts beurteilen.

Die Vorinstanz war aus diesem Grund auch ohne vorgängige Anhörung des

Beschwerdeführers berechtigt, die Strafakten beizuziehen. Der Beschwerdeführer

äusserte sich im Übrigen zum Inhalt der Strafakten sowohl im Rahmen seines

rechtlichen Gehörs als auch seiner Rekursschrift ausführlich. Dass die Akten

des Strafverfahrens nicht als Kopie in die Akten des vorliegenden Verfahrens

übernommen wurden, sondern durch das Verwaltungsgericht erneut beigezogen

werden mussten, erscheint angesichts des Umfangs gerechtfertigt. Indem der Beschwerdeführer

im Rekursentscheid Kenntnis vom Beizug der Strakten nehmen und sich im

Beschwerdeverfahren hierzu äussern konnte, ist die geringfügige Verletzung des

rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (BGE 133 I 201 E. 2.2,

132.

V 387 E. 5.1).

Nach dem vorgängig Ausgeführten ist auch das

Verwaltungsgericht zum Beizug der Akten des Strafverfahrens berechtigt, weil

sich nur so überprüfen lässt, ob die Kantonspolizei (erst) aufgrund der

Akteneinsicht vom 14. Januar 2014 einen genügenden Grund hatte, um das

Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos aufzulösen. Jedenfalls,

weil der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vom

12.

Oktober 2015 zum Beizug der Strafverfahrensakten Stellung genommen

hatte, musste er dazu nicht (mehr) angehört werden.

2.3

Die

Vorinstanz bezog sich in ihren Erwägungen sodann auf zwei Dienstbefehle. Einer

betrifft den Umgang mit dem Polizei-Informationssystem POLIS und war bereits

Gegenstand der erstinstanzlichen Akten. Ein zweiter betrifft die korrekte

Durchführung eines Administrativverfahrens; der entsprechende Dienstbefehl

wurde erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht. Ob der

Beschwerdeführer zum Inhalt von Letzterem im Rekursverfahren hätte angehört

werden müssen, kann indes offenbleiben, weil dieser Dienstbefehl – wie sich

sogleich zeigt – für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich ist.

3.

In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer sodann

geltend, die Kantonspolizei hätte keine Einsicht in die Akten des

Strafverfahrens nehmen dürfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

findet das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

2007.

(IDG, LS 170.4) für laufende Verfahren keine Anwendung (§ 20

Abs. 3 e contrario IDG). Die Einsichtnahme in Akten eines laufenden

Strafverfahrens richtet sich deshalb nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes bzw. der Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 (SR 312.0). Gemäss § 7 Abs. 1 VRG

untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Für die

Feststellung des Sachverhalts sind Verwaltungsbehörden und Gerichte –

vorbehältlich besonderer Vorschriften über die Geheimhaltung und den

Datenschutz – verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben (§ 7

Abs. 3 VRG); der Umfang der Amtshilfe beurteilt sich nach den Kriterien

der Verhältnismässigkeit; dabei ist eine Abwägung zwischen den Interessen an

einer Aktenherausgabe und denjenigen an einer Verweigerung vorzunehmen (Kaspar

Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7

N. 126 f.). Vorliegend hatte das Strafverfahren in wesentlichen

Teilen einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Beim

überwiegenden Teil der sichergestellten Dokumente handelt es sich um polizeiliche

Ermittlungsakten oder andere Auszüge aus polizeilichen Datenbanken. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer privat eine Unmenge polizeilicher Akten

aufbewahrte, rechtfertigte jedenfalls die Einleitung eines Verfahrens zur

allfälligen Auflösung seines Anstellungsverhältnisses. Um den Sachverhalt in

diesem Zusammenhang rechtsgenügend feststellen zu können, war die

Kantonspolizei auf eine Einsichtnahme in die Strafakten angewiesen. Da nicht

ausgeschlossen werden konnte, dass auch die Akten des Hauptverfahrens einen

Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers hätten, erscheint

die Einsichtnahme in das gesamte Dossier als verhältnismässig.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in die Einsichtnahme

eingewilligt. Soweit er diesbezüglich nun geltend macht, mit der drohenden

Einstellung der Lohnfortzahlung unter Druck gesetzt worden zu sein, muss der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich entgegenhalten lassen, dass er eine

Einstellung der Lohnfortzahlung auf dem Rechtsmittelweg hätte überprüfen lassen

können.

Demnach durfte die Kantonspolizei die Akten des

Strafverfahrens beiziehen.

Ob die Staatsanwaltschaft die Amtshilfe zu Recht gewährt

hat, muss im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer

hätte gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft die Rechtsmittel gemäss Strafprozessordnung

ergreifen und die Amtshilfe damit gerichtlich überprüfen lassen können.

4.

4.1

Nach

§ 22 Abs. 1 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(PG, LS 177.10) kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne

Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder Umstand, bei

dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt (§ 22 Abs. 2 PG).

§ 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist betreffend Tatbestand und Rechtsfolgen

der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des Obligationenrechts

(OR, SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die

Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR beigezogen werden.

4.2

Die fristlose

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ist nur zulässig,

wenn die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die

für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder

zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung

des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch

tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen

Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so

müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 213

E. 3.1, 129 III 380 E. 2.1; vgl. zur Kritik an der subjektiven Voraussetzung

des wichtigen Grunds Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,

7.

A., Zürich etc. 2012, Art. 337 N. 2 S. 1098). Ob

ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des

Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die Stellung der betroffenen Person zu

berücksichtigen, namentlich ob diese eine besondere Vertrauens- oder

Verantwortungsposition bekleidet (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.1, 127 III

86.

E. 2c). Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auch von

Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So vermögen

Verfehlungen eines langjährigen Arbeitnehmers das durch die längere Dauer

gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche eines neu

Eingetretenen (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 337 OR

N. 6 mit Nachweisen). Bei einer fristlosen Kündigung ist der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn

mildere Massnahmen wie zum Beispiel Verwarnung, vorübergehende Freistellung

oder ordentliche Kündigung zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung

des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (Staehelin,

Art. 337 N. 4; VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00184,

E. 2.3 und E. 6).

4.3

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es unzulässig, ein öffentlichrechtliches

Arbeitsverhältnis auf den blossen Verdacht einer strafbaren Handlung hin aufzulösen,

weil nach Art. 32 Abs. 1 BV jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen

Verurteilung als unschuldig gilt. Von der Verdachtskündigung zu unterscheiden

ist die Kündigung, welche aufgrund eines erstellten Sachverhalts, aber

unabhängig von dessen noch nicht feststehender strafrechtlicher Würdigung

ausgesprochen wird. Diesfalls gilt es zu prüfen, ob diese objektiv

feststehenden Vorkommnisse das Vertrauensverhältnis derart erschüttert haben,

dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint. Eine

Kündigung verstösst somit nur dann gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie

gerade mit dem noch ungeklärten Vorwurf der Strafbarkeit des fraglichen

Verhaltens begründet wird (VGr, 13. Januar 2010, PB.2009.00013,

E. 3.4, und 21. Juli 2010, PB.2010.00012, E. 6.1).

4.4

Eine

fristlose Kündigung ist nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR umgehend zu

erklären, weil der Arbeitgeber andernfalls zu erkennen gibt, dass das Einhalten

der ordentlichen Kündigungsfrist für ihn subjektiv zumutbar ist (BGE 138 I 113

E. 6.3, auch zum Folgenden). In der Regel muss der Kündigende innert zwei

bis drei Tagen reagieren, bei besonderen Verhältnissen – etwa längeren

Entscheidungswegen in einer Gesellschaft – wird ihm eine wenige Tage längere

Reaktionsfrist zugestanden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337

N. 17 S. 1125 f. mit zahlreichen Hinweisen).

Aufgrund der verwaltungsrechtlichen

Verfahrensvorschriften lässt sich diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf

öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse übertragen. So ist dem Angestellten

vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (§ 31 Abs. 1 PG) und erlauben die speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der

Verwaltung es nicht immer, unverzüglich zu entscheiden (BGr, 30. April

2007,2A.495/2006, E. 4.1, und 15. Oktober 2007,2A.656/2006, E. 5.2).

Welche Verwirkungsfrist angemessen ist, ist

insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens der Verwaltung unter

Einschluss von deren Bemühungen um Einhaltung der Erklärungsfrist zu entscheiden

(BGr, 30. April 2007,2A.495/2006, E. 4.1). Bei einer fristlosen Kündigung eines öffentlichrechtlichen

Arbeits­verhältnisses sind die Arbeitgebenden nicht verpflichtet, ihren

Entscheid bereits während laufender Frist zur Stellungnahme durch den Arbeitnehmer

im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorzubereiten (VGr, 2. Mai 2007,

PB.2006.00020, E. 4.2.4 f.; vgl. auch BGr, 10. Februar 2004,2A.518/2003,

E. 5.2).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Kantonspolizei habe ein allfälliges

Recht zur fristlosen Kündigung verwirkt, weil ihr die Umstände, mit welchen die

fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses begründet worden seien, schon

länger bekannt gewesen seien. Die Kantonspolizei hält dem unter Verweis auf

ihre Ausführungen in der Rekursantwort entgegen, sie habe erst aufgrund der ihr

am 14. Januar 2014 gewährten Einsicht in das strafrechtliche Hauptdossier

den gesamten Umfang der gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Vorwürfe

erkennen können; eine frühere Kündigung hätte als Verdachtskündigung betrachtet

werden müssen.

5.2

Zu

beurteilen ist hier folgender Sachverhalt:

Aufgrund einer Meldung des Bundesamts

für Polizei, wonach von einer IP-Adresse, die im fraglichen Zeitraum dem

Beschwerdeführer zugewiesen war, Dateien mit mutmasslich kinderpornografischem Inhalt heruntergeladen worden seien, führte die

Kantonspolizei beim Beschwerdeführer am 21. November 2012 eine

Hausdurchsuchung durch; dabei beschlagnahmte sie neben zwei Arbeitsstationen,

einem Laptop und mehreren Festplatten zwei Fotoalben "mit v.a. ED-Fotos", "div. Kapo-Unterlagen. -Ausdrucke, etc. -ungezählt",

sieben Druckerpatronen (welche von der Kantonspolizei stammten) sowie

"div. 'Comics für Erwachsene' (allenfalls Gewalt-Pornos) -ungezählt".

Gleichentags eröffnete die Kantonspolizei gegen den Beschwerdeführer eine

Administrativuntersuchung und stellte ihn von der Arbeitspflicht frei. Am

14.

Mai 2013 ersuchte die Kantonspolizei die zuständige Staatsanwaltschaft

um Akteneinsicht, welche ihr am 13. August 2013 bezüglich der Einvernahmen

samt Beilagen betreffend das Nebendossier 2 gewährt, hingegen für das

Hauptdossier sowie das Nebendossier 1 verweigert

wurde. Am 22. August 2013 ersuchte die Kantonspolizei um vollständige

Akteneinsicht; der Beschwerdeführer war damit nur einverstanden, soweit die

Akten­einsicht die Verfahren betreffend Amtsmissbrauch

und Diebstahl betrafen, verweigerte hingegen die Einsichtnahme in Akten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der harten Pornografie. Am 2. Oktober 2013 nahm die Kantonspolizei Einsicht in die

Akten der Nebendossiers 1 und 2. In einer

Aktennotiz hierzu wird festgehalten, dass anlässlich der Hausdurchsuchung 14

Bundesordner und diverse lose Unterlagen sichergestellt worden seien; es handle

sich dabei um aus dem System ausgedruckte Rapporte, welche die Tatbestände

Prostitution, sexuelle Handlungen mit Kindern und

Pornografie beträfen. Weiter befänden sich in diesen Unterlagen diverse

Ausdrucke aus dem Infocar bzw. dem POLIS mit

Porträtfotos ausschliesslich von Frauen; darunter befänden sich auch die

Unterlagen von drei Polizistinnen. Sodann seien zwei Fotobücher sichergestellt

worden, in welchen sich "ED-Fotos" und solche aus dem Infocar befänden. Der Beschwerdeführer wurde am 8. November 2013 zu

den Vorwürfen betreffend die bei ihm aufgefundenen Druckerpatronen, die

Polizeirapporte und Fotobücher befragt. In der Folge wurde vereinbart, eine

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft abzuwarten, welche am

22.

November 2013 hätte stattfinden sollen, jedoch verschoben werden

musste. Deshalb bat die Kantonspolizei den Beschwerdeführer, bei der

Staatsanwaltschaft Auskunft darüber verlangen zu dürfen, ob sich auf den sicher­gestellten Datenträgern und übrigen Unterlagen solche mit verbotenem Inhalt befänden und welcher Natur diese bejahendenfalls

seien. Der Beschwerdeführer war mit

einem solchen Vorgehen jedoch nicht einverstanden. Aus diesem Grund zog die

Kantonspolizei in Erwägung, die Lohnzahlung an den Beschwerdeführer ab Januar

2014.

einzustellen, und gewährte ihm hierzu am

17.

Dezember 2013 das rechtliche Gehör. Gleichentags teilte sie dem

Beschwerdeführer mit, dass die ordentliche Auflösung des

Anstellungsverhältnisses in Erwägung gezogen werde. Sie begründete dies damit,

dass anlässlich der Hausdurchsuchung Druckerpatronen der Kantonspolizei, 14 Bundesordner und eine lose Sammlung von Rapportausdrucken,

Ausdrucke von Porträtfotos aus POLIS und Infocar sowie

Fotobücher mit Porträtfotos aus POLIS und Infocar gefunden worden seien. Sodann

lasse das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der gewünschten Akteneinsicht kein Interesse

an einer baldigen Wiederaufnahme der Arbeit erkennen. Man ziehe deshalb eine

ordentliche Kündigung in Erwägung. Im Rekursverfahren führte die Kantonspolizei

hierzu aus, das Verhalten des Beschwerdeführers und die ihr bis zu diesem

Zeitpunkt bekannten Unterlagen des Strafverfahrens hätten lediglich eine

ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Am 10. Januar 2014 erklärte der

Beschwerdeführer sich mit der Akteneinsicht der Kantonspolizei ins Hauptdossier

(Verfahren betreffend Pornografie) einverstanden. Die Akteneinsicht erfolgte am

14.

Januar 2014. Am 16. Januar 2014 teile die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer mit, anlässlich der

Akteneinsicht sei festgestellt worden, dass gemäss Gutachten auf den privaten

Datenträgern 1,49 Mio. Dateien mit pornografischem Material hätten

sichergestellt werden können, wovon 1'400 Dateien unter das Pornografieverbot

oder das Verbot von Gewaltdarstellungen fielen, auf privaten Datenträgern

polizeiliche Daten gespeichert gewesen seien und sich bei den anlässlich der

Hausdurchsuchung festgestellten Comics solche mit sexueller Gewalt gegen

Frauen, sexuellen Handlungen mit Tieren und Kindern sowie mit menschlichen

Ausscheidungen befänden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vertrauliche

polizeiliche Daten und Dateien mit sexuellen Gewalttaten abgespeichert habe

sowie bei ihm diverse Comics mit gewalttätigem sexuellem Inhalt hätten sichergestellt werden können, bilde zusammen mit den

ihm bereits anlässlich der Androhung einer ordentlichen Kündigung vorgeworfenen

Handlungen einen wichtigen Grund für die fristlose Auflösung des

Anstellungsverhältnisses. Dazu werde ihm das rechtliche Gehör bis

22.

Januar 2014 gewährt. Der Beschwerdeführer machte davon mit Schreiben

vom 22. Januar 2014 Gebrauch. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 wurde

das Anstellungsverhältnis fristlos aufgelöst.

Die Staatsanwaltschaft I stellte die

Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer sowohl bezüglich des Vorwurfs

der Pornografie als auch bezüglich des Vorwurfs der Verletzung des

Amtsgeheimnisses und des Diebstahls mit Verfügungen vom 3. November 2014 ein.

5.3

Eröffnet

der öffentlichrechtliche Arbeitgeber aufgrund bestimmter Vorkommnisse ein

Verfahren zur ordentlichen statt fristlosen Auflösung eines Anstellungsverhältnisses,

gibt er damit zu verstehen, dass ihm die Weiterführung des

Anstellungsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

zumutbar ist. Darauf muss er sich behaften lassen, sofern keine neuen Gründe

für eine fristlose Entlassung hinzutreten (vgl. VGr, 2. Mai 2007,

PB.2006.00020, E. 4.4; BGE 123 II 86 E. 2b; Streiff/von

Kaenel/Rudolph, Art. 337 N. 15 mit weiteren Hinweisen).

Die Kantonspolizei eröffnete im Dezember 2013 in Kenntnis der Akten

der Nebendossiers ein Verfahren, um das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers ordentlich

aufzulösen. Damit hat sie ihr Recht verwirkt, wegen des vom Beschwerdeführer zu

Hause eingerichteten "Privatarchivs" mit Polizeiakten bzw. der in

seiner Wohnung gefundenen Druckerpatronen der Kantonspolizei eine fristlose

Kündigung auszusprechen. Es kann deshalb offenbleiben, ob ein allfälliges Recht

zur fristlosen Kündigung nicht schon aus zeitlichen Gründen verwirkt war.

5.4

Die

Kantonspolizei macht jedoch geltend, sie habe erst im Januar 2014 – nach der vorher

nicht möglichen Einsicht in die Akten des Hauptdossiers – "den gesamten

Umfang der gegen den Rekurrenten im Raum stehenden Vorwürfe zu erkennen"

vermocht. Gemäss diesen Akten seien beim Beschwerdeführer insgesamt 1,49 Mio.

pornografische Dateien gefunden worden, worunter sich Darstellungen mit

menschlichen Ausscheidungen und Gewalttätigkeiten befänden. Dies lasse auf eine

Vorliebe des Beschwerdeführers schliessen, welche sich nicht mit seiner

Funktion als Polizist vereinbaren lasse. Im Ergebnis begründet die Kantonspolizei

die im Januar 2014 ausgesprochene fristlose Kündigung demnach mit dem im damals

noch laufenden Strafverfahren abzuklärenden Vorwurf der harten Pornografie. Ob

bei Angestellten der Polizei der private Besitz harter Pornografie in Form von

(gezeichneten) Gewaltdarstellungen eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen

vermag, braucht hier nicht näher untersucht zu werden, weil die fristlose

Kündigung sich schon aus anderen Gründen als unzulässig erweist.

Der private Besitz und Konsum von Pornografie

ist in der Schweiz nicht strafbar, soweit es sich nicht um verbotene Pornografie

im Sinn von Art. 197 Abs. 5 des Strafgesetzbuchs (StGB,

SR 311.0) handelt. Es besteht auch keine andere

gesetzliche Vorschrift, welche Angestellten der

Kantonspolizei den privaten Besitz und Konsum von (erlaubter) Pornografie verbietet. Damit kann die

fristlose Kündigung jedenfalls nicht mit dem Umstand begründet werden, dass auf

privaten Datenträgern des Beschwerdeführers 1,49 Mio. pornografische Dateien

gefunden wurden. Die Kantonspolizei begründet die fristlose Kündigung im

Wesentlichen denn auch damit, dass der Beschwerdeführer im

Besitz harter Pornografie im Sinn von Art. 197 Abs. 5 StGB gewesen

sei. Dieser stritt im Strafverfahren jedoch – mit Ausnahme nicht mehr

strafbarer Videosequenzen mit mensch­lichen Ausscheidungen – ab, im Besitz harter Pornografie zu

sein. Dieser Vorwurf war zunächst im Strafverfahren zu klären, und der Beschwerdeführer hatte bis zu einer rechtskräftigen

Verurteilung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV als unschuldig zu gelten. Die

mit dem Verdacht einer Straftat begründete fristlose Kündigung verstösst damit gegen die Unschuldsvermutung und ist rechtswidrig.

Anzumerken bleibt, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren

mit Verfügung vom 3. November 2014 eingestellt wurde.

Die fristlose Kündigung wurde sodann

auch noch damit begründet, der Beschwerdeführer habe polizeiliche Daten

(Aufnahmen von Videobefragungen, Porträtaufnahmen verhafteter Personen, Bilder einer Überwachungskamera,

Fotos des Opfers eines aussergewöhnlichen Todesfalls)

auf privaten Datenträgern gespeichert und in seiner Wohnung aufbewahrt. Es ist

jedoch nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um wesentliche neue

Erkenntnisse handeln sollte. Dass der Beschwerdeführer zu Hause ein privates

Archiv mit polizeilichen Daten führte, war der Kantonspolizei spätestens

seit Anfang Oktober 2013 bekannt. Ebenso musste der

Kantonspolizei aufgrund der Aussagen des

Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom

8.

November 2013 bekannt sein, dass er einen Teil dieser Daten in

elektronischer Form bei sich aufbewahre ("Ich

habe einen riesigen Datenbestand auf dem Computer"). Weil die

Kantonspolizei sich bezüglich dieser Vorwürfe dazu entschieden hatte, das

Anstellungsverhältnis auf ordentlichem Weg aufzulösen, bestand kein Raum mehr,

gestützt darauf eine fristlose Kündigung auszusprechen.

5.5

Demnach

erweist sich die fristlose Kündigung als rechtswidrig. In Anwendung von

Art. 337c Abs. 1 OR hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch

darauf, als Ersatz für die ungerechtfertigte fristlose Kündigung den Lohn bis

Ende Juli 2014 inklusive des Pro-rata-Anteils am 13. Monatslohn zu erhalten.

Der Bruttolohn des Beschwerdeführers betrug zuletzt inklusive einer

Dienstzulage Fr. 7'713.45; der Beschwerdegegner hat diesen Lohn bis Ende

Januar 2014 bezahlt. Demnach entspricht der dem Beschwerdeführer zustehende

Schadenersatz sechs Monatslöhnen. Unter Berücksichtigung des Anteils am

13.

Monatslohn hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf Schadenersatz

im Betrag von Fr. 50'137.45; dies entspricht dem als Schadenersatz

geforderten Betrag.

Wegen ihres

Lohnersatzcharakters gilt für die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 1

OR die Beitragspflicht gegenüber den Sozialversicherungen. Der Arbeitgeber hat die

Beiträge zu verdoppeln und den entsprechenden Sozialwerken einzubezahlen, da

dem Arbeitnehmer nur so der ganze Schaden aus der fristlosen Kündigung ersetzt

werden kann. Die Berechnung des Abzugs und die

Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge haben durch den Beschwerdegegner

zu erfolgen. Im Übrigen sind dem Beschwerdeführer die Arbeitgeberbeiträge an

die berufliche Vorsorge für die Zeit von

1.

Februar bis 31. Juli 2014 zu bezahlen, sofern eine Zahlung auf

sein Freizügigkeitskonto nicht mehr möglich sein sollte (vgl. VGr, 8. August

2006, PB.2006.00017, E. 3.3; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner

Kommentar, 2014, Art. 337c OR N. 6).

Der Beschwerdeführer verlangt einen

Verzugszins von 5 % ab dem 28. Januar 2014. Praxisgemäss wird der

Anspruch auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Entlassung mit dem Zugang

der Kündigung fällig (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c N. 3

S. 1151 mit Hinweisen). Der Schuldner einer öffentlichrechtlichen

Forderung schuldet ab dem Datum der Mahnung Verzugszins von 5 %

(§ 29a Abs. 1 f. VRG). Als Mahnung gilt die gehörige

Geltendmachung eines Anspruchs (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a. M. 1990, Nr. 31 B IV). Sie muss die

klare Willensäusserung des Gläubigers ausdrücken, die geschuldete Leistung zu

bekommen (vgl. Rolf Weber, Berner Kommentar, 2000, Art. 102 OR

N. 66 ff.). Dies trifft hier erst auf den Rekurs vom 28. Februar

2014.

zu. Dieser ging bei der Vorinstanz am (Montag,)

3.

März 2014 ein. Die Zinspflicht beginnt am Tag nach Empfang des Rekurses

zu laufen (vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a

N. 7). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer auf dem diesem

zustehenden Betrag demnach ab dem 4. März 2014 einen Verzugszins von

5.

% zu leisten.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer verlangt sodann eine Entschädigung von Fr. 39'254.35

(netto) zuzüglich 5 % Zins ab dem 28. Januar 2014.

Gemäss Art. 337c Abs. 3 OR kann

das Gericht bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung

zu bezahlen, die den Lohn für sechs Monate nicht übersteigen darf. Nach der

bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist bei einer ungerechtfertigten fristlosen Auflösung des

Arbeitsverhältnisses regelmässig eine Entschädigung geschuldet, von deren

Zusprechung nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (VGr, 26. Juli

2012, VB.2012.00184, E. 8.2, und 9. Februar 2011, PB.2010.00015 mit

zahlreichen Hinweisen [Letzteres nicht unter www.vgrzh.ch]; vgl. zur

uneinheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts Streiff/von Kaenel/Rudolph,

Art. 337c N. 8 S. 1156 f.).

In der Beratung von Art. 337c Abs. 3 OR im Nationalrat wurde angeführt, dass eine

rechtswidrige fristlose Kündigung gegenüber einer rechtswidrigen ordentlichen

Kündigung nicht dadurch privilegiert werden könne, dass bei Ersterer die Zusprechung ins Ermessen des Gerichts gestellt werde,

bei Letzterer hingegen zwingend eine Entschädigung

zugesprochen werden müsse; bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung

müsse deshalb zwingend eine Entschädigung zugesprochen werden (Amt. Bull. NR

1987, 1267 ff.); diese Auffassung hat ein Teil der Lehre im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung trotz gegenteiligem Wortlaut der Bestimmung

übernommen (insbesondere Rehbinder/Stöckli, Art. 337c N. 8

S. 371; kritisch unter Hinweis auf die gegenteilige Haltung des

Ständerats Adrian von Kaenel, Die Entschädigung aus

ungerechtfertigter fristloser Entlassung nach Art. 337c Abs. 3 OR,

Bern 1996, S. 70 ff.).

6.2

Für das

öffentliche Dienstrecht erscheint diese Argumentation grundsätzlich überzeugend.

Im Gegensatz zum privaten Arbeitsrecht, wo eine Entschädigung nur bei missbräuchlicher

Kündigung wegen eines verwerflichen Kündigungsmotivs des Arbeitgebers geschuldet

ist (von Kaenel, S. 70), werden öffentlichrechtliche Arbeitgebende bereits

dann ent­schädig­ungs­pflichtig, wenn es an einem sachlichen Grund für die

Kündigung fehlte (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 PG). Erweist sich

die fristlose Kündigung als rechtswidrig, weil es objektiv an einem Kündigungsgrund

fehlte, ist deshalb jedenfalls dann zwingend eine Entschädigung zusätzlich zum

Schadenersatz zuzusprechen, wenn im Zeitpunkt der (ungerechtfertigten)

fristlosen Kündigung auch die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung

nicht erfüllt waren. Anders ist die Situation allerdings dann zu beurteilen,

wenn die oder der Angestellte objektiv einen Grund für eine fristlose Kündigung

setzte, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung jedoch

erst aussprach, nachdem das Recht hierzu verwirkt war. In solchen Fällen würde

der oder die fristlos entlassene Angestellte doppelt privilegiert. Zum einen

müssen die Angestellten einzig aufgrund des zögerlichen Verhaltens der Gegenseite

oder von deren (einstweiliger) Gutmütigkeit so gestellt werden, wie wenn ihnen

ordentlich gekündigt worden wäre; zum anderen erhielten sie eine Entschädigung,

obwohl ihr Verhalten grundsätzlich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt

hätte. Eine solche Rechtsfolge widerspräche sowohl dem Wortlaut von

Art. 337c Abs. 3 OR als auch dem Sinn und Zweck der Entschädigung.

Diese hat einerseits pönalen Charakter und anderseits Genugtuungsfunktion

(Rehbinder/Stöckli, Art. 337c N. 8 f., auch zum Folgenden). Der

Arbeitgeber soll von leichtfertigen fristlosen Entlassungen abgehalten und die

Arbeitnehmenden für erlittenes Unrecht entschädigt werden. In der beschriebenen

Konstellationen spricht objektiv betrachtet weder die arbeitgebende Partei

leichtfertig eine fristlose Kündigung aus noch erleidet die arbeitnehmende

Partei ein Unrecht; die Unrechtmässigkeit ergibt sich einzig aus dem Umstand,

dass Arbeit­geber oder Arbeitgeberin die fristlose Kündigung nicht umgehend

(und damit gerade nicht leichtfertig) ausspricht. Eine ordentliche Kündigung

wäre demgegenüber in der Regel noch zulässig, weil dafür die Rechtsprechung zur

schnellen Reaktion nicht zur Anwendung kommt. Im Sinn einer Präzisierung der

bisherigen Rechtsprechung muss im Anwendungsbereich von § 22 PG deshalb

dann nicht zwingend eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn das Verhalten

der oder des Angestellten objektiv eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte.

Auch in solchen Fällen ist jedoch weiterhin anhand der konkreten Umstände des

Einzelfalls zu prüfen, ob zusätzlich zum Schadenersatz eine Entschädigung zuzusprechen

sei.

Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob

der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten objektiv einen Grund für eine

fristlose Kündigung gesetzt hat.

6.3

Anlässlich

der Hausdurchsuchung wurden in den Privaträumen des Beschwerdeführers

zahlreiche Dokumente sichergestellt, die einen Zusammenhang mit polizeilichen

Ermittlungen aufweisen. Die Aktensammlung umfasst 14 Bundesordner sowie lose

Dokumente, die einen Stapel von rund 30 cm Höhe ergeben.

Neben polizeilichen Akten in Papierform war der Beschwerdeführer

im Besitz von entwickelten Fotografien sowie Farbausdrucken, welche

Begehungsorte von Gewaltverbrechen sowie Suiziden zeigen; auf zahlreichen

dieser Fotografien ist die Leiche bzw. die verwundete Person abgebildet – im

Fall zweier Suizide auch nackt. Weiter befanden sich in den Unterlagen zwei

Fotobücher, welche unter anderem Bilder enthalten, die offenkundig aus einer

erkennungsdienstlichen Erfassung der jeweiligen Person stammen.

Unter den Ermittlungsakten befinden sich

solche über Personen mit einem gewissen Bekanntheitsgrad sowie Bilder von

Personen des öffentlichen Lebens, an die ein Auszug aus dem Infocar angeheftet

ist. Einige Auszüge aus dem automatisierten

Fahndungssystem des Bundes (RIPOL) bzw. dem POLIS betreffen

andere Angestellte der Kantonspolizei. In den Unterlagen finden sich auch Fotos

der Schulklasse des Beschwerdeführers und daran angehängte Auszüge aus

polizeilichen Datenbanken über einzelne Schulkolleginnen und

-kollegen. Sodann sind in den Unterlagen zahlreiche

Ermittlungsakten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Bordells stehen,

sowie Auszüge aus dem Infocar, an die offenbar vom Internetauftritt des

jeweiligen Bordells stammende Fotografien der Prostituierten angehängt sind. Bei weiteren Auszügen aus dem RIPOL

entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich über Personen informieren

wollen, bevor er mit diesen privat in Kontakt trat. Ebenso findet sich

ein Auszug aus dem Infocar, der eine Person betrifft, mit welcher der

Beschwerdeführer eine zivilrechtliche Streitigkeit hatte. Nur in wenigen

Fällen, von denen Akten beim Beschwerdeführer gefunden wurden, war dieser am

Ermittlungsverfahren beteiligt. In den meisten Fällen handelt es sich um Akten

der Kantonspolizei, welche von anderen Sachbearbeitern erfasst wurden, teilweise

auch um Akten der Stadtpolizei Zürich.

Insgesamt entsteht damit der Eindruck,

der Beschwerdeführer habe seine dienstlichen Zugriffsmöglichkeiten

zur Befriedigung persönlicher Neugier und für andere

Zwecke ohne dienstlichen Zusammenhang missbraucht. Der Zugriff auf die

im RIPOL, POLIS und Infostar gespeicherten Daten ist nur aus dienstlichen

Gründen gestattet (vgl. die detaillierten Regelungen in der RIPOL-Verordnung

vom 15. Oktober 2008 [SR 361.0], der POLIS-Verordnung vom

13.

Juli 2005 [LS 551.103] sowie der Verordnung vom 23. August 2000 über

das Fahrberechtigungsregister [SR 741.53]). Indem der Beschwerdeführer auf

diese Datenbestände in erheblichem Ausmass zugriff, ohne dass dafür eine

dienstliche Notwendigkeit bestand, verstiess er in schwerer Weise gegen seine

Dienstpflichten.

Der Beschwerdeführer beliess es sodann nicht dabei, ohne

dienstlichen Zusammenhang und damit unbefugt Einsicht in polizeiliche Daten zu

nehmen; er druckte die entsprechenden Informationen zusätzlich aus und legte

sich zu Hause ein grosses privates Archiv mit diesen Dokumenten an. Zusätzlich

ergänzte er die polizeilichen Informationen mit privaten Rechercheergebnissen,

etwa Informationen über Prostituierte mit Bildern, womit jene ihre Dienste im

Internet anbieten. Bezüglich der Aufbewahrung von Ausdrucken aus dem POLIS

regelt ein Dienstbefehl, dass nicht zur Weitergabe bestimmte "ausgedruckte

oder elektronische Auszüge und Auflistungen von Personen- und/oder Geschäftsdaten

[…] ausschliesslich für fallbezogene, korpsinterne Information bestimmt und

nach Gebrauch sofort zu vernichten [sind]; sie dürfen weder Akten beigelegt

noch anderweitig Dritten zugänglich gemacht oder weitergegeben werden".

Mit seinem Vorgehen verstiess der Beschwerdeführer in schwerer Weise gegen

diese Dienstvorschrift. Schliesslich verwendete der Beschwerdeführer Fotos aus

der erkennungsdienstlichen Behandlung dieser Personen für zwei Fotobücher.

Angehörige der Polizei haben aufgrund ihrer dienstlichen

Stellung Zugriff auf einen grossen Bestand vertraulicher, teilweise auch die

Intimsphäre betreffender Daten. Für die Ausübung des Polizeiberufs ist deshalb

eine hohe Vertrauenswürdigkeit unabdingbar. Würde die Kantonspolizei in Fällen,

in welchen ihre Angehörigen das Zugriffsrecht für dienstfremde Zwecke missbrauchen,

nicht umgehend dienstrechtliche Konsequenzen ziehen, riskierte sie, das

Vertrauen der Bevölkerung in sie zu erschüttern, was umso schwerer wiegt, als

die Polizei in einem Kernbereich staatlicher Machtausübung tätig ist.

Jedenfalls bei schweren Verstössen, wie sie dem Beschwerdeführer vorzuwerfen

sind, liegt deshalb regelmässig ein wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung

des Anstellungsverhältnisses vor (vgl. VGr, 20. Februar 2013,

VB.2012.00747 E. 3.4.6 Abs. 2).

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend,

sein Vorgesetzter C habe von der privaten Datensammlung gewusst. C bestätigte

anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft indes einzig, er habe gehört,

dass der Beschwerdeführer einige Arbeiten zu Hause erledigt habe; von einer

umfangreichen Privatsammlung polizeilicher Akten hatte demgegenüber auch der

Vorgesetzte keine Kenntnis (vgl. Akten des Strafverfahrens).

Demnach hätte die Kantonspolizei nach Kenntnisnahme der

privaten Sammlung polizeilicher Daten durch den Beschwerdeführer und damit

schon im Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens betreffend ordentliche

Kündigung diesen fristlos entlassen dürfen. Die fristlose Kündigung ist einzig

deshalb rechtswidrig, weil die Kantonspolizei sich bereits darauf festgelegt

hatte, das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers ordentlich aufzulösen.

Bei dieser besonderen Sachlage ist dem Beschwerdeführer

neben Schadenersatz für den entgangenen Lohn bis Ende Juli 2014 keine

Entschädigung im Sinn von § 22 Abs. 2 PG in Verbindung mit

Art. 337c Abs. 3 OR zuzusprechen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 29. Juli 2015 sind aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die

fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers

rechtswidrig war. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

im Sinn der Erwägungen Schadenersatz im Betrag von Fr. 50'137.45 zuzüglich

5.

% Zins ab dem 4. März 2014 zu bezahlen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Da der

Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind Gerichtskosten aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu 2/5 und dem Beschwerdegegner zu 3/5 aufzuerlegen.

Aufgrund des für dieses Verfahren notwendigen besonderen Aufwands rechtfertigt

sich eine angemessene Erhöhung der Gerichtsgebühr (§ 4 Abs. 1 in

Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 [LS 175.252]).

8.2

Der

Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Gemäss § 17

Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden.

Die Entschädigung ist entsprechend dem Umfang des Obsiegens festzulegen bzw. im

Umfang des Unterliegens zu reduzieren (Plüss, § 17 N. 21). Da der

Beschwerdeführer insgesamt als leicht obsiegend anzusehen ist, ist ihm für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I und III

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. Juli 2014 aufgehoben und

wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses

des Beschwerdeführers rechtswidrig war.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen

Schadenersatz im Betrag von Fr. 50'137.45 zuzüglich 5 % Zins ab dem

4.

März 2014 zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 8'300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/5 und dem Beschwerdegegner zu

3/5 auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich

8.

% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …