Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00532

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00532

19. November 2015Deutsch12 min

(URT.2015.17620)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 12. März 2015 verweigerte die

Baukommission Rüschlikon die Baubewilligung für drei Plakatwerbeträger auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Eggstrasse auf der Höhe der Wohnhäuser an der Loostrasse

19–23.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 23. April 2015 Rekurs an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

Beschlusses vom 12. März 2015 sowie die Anweisung an die Baukommission Rüschlikon,

das Baugesuch zu bewilligen sowie eine Parteientschädigung. Der Rekurs wurde

mit Entscheid vom 11. August 2015 abgewiesen.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 9. September 2015

Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den

Entscheid aufzuheben, die Baukommission Rüschlikon anzuweisen, das Baugesuch zu

bewilligen, einen Augenschein durchzuführen sowie eine Parteientschädigung. Am

29.

September 2015 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 stellte die

Baukommission Rüschlikon ebenfalls den Antrag, die Beschwerde abzuweisen sowie

auf eine Parteientschädigung. In ihrer Replik vom 13. Oktober 2015 hielt A

vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 verzichtete

die Baukommission Rüschlikon auf eine Stellungnahme zur Replik. A liess sich in

der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen

sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin

die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein

Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es

besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die

tatsächliche Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

8.

November 2010, 1C_192, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,

5C_512/2009, E. 2.3; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612,

E. 1.3). Es ist grundsätzlich zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz,

insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das Ergebnis des vorinstanzlichen

Augenscheins – eines Fachgerichts, im vorliegenden Fall des Baurekursgerichts –

abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichtet, vorausgesetzt,

dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein

bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,

§ 7 N. 81).

2.2

Im

vorliegenden Fall wurde durch das Baurekursgericht am 7. Juli 2015 ein

Augenschein durchgeführt. Das Protokoll dieses Augenscheins inklusive der

getätigten Fotografien, eine Fotomontage sowie weitere Pläne liegen dem

Verwaltungsgericht vor. Aus diesen sowie der Gesamtheit der übrigen Akten

ergibt sich der Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit, so dass auf einen

weiteren Augenschein verzichtet werden kann.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die ihr zustehende Kognition

nur ungenügend wahrgenommen und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin

verletzt. Im Wesentlichen habe sich die Vorinstanz darauf beschränkt, den von

der Beschwerdegegnerin eingenommenen Standpunkt als vertretbar zu bestätigen,

ohne sich selber mit der Angelegenheit zu vertiefen. Der Standpunkt der

Beschwerdegegnerin sei jedoch willkürlich falsch. Die beantragten

Plakatwerbestellen würden sich nämlich befriedigend im Sinne von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom

7.

September 1975 (PBG) einordnen. Der Vorgartenbereich des

betroffenen Baugrundstücks sei sehr gross. Die Plakatwerbeträger würden eine

nur kleine Fläche dieses Bereichs einnehmen, sodass die Wirkung und

Wahrnehmbarkeit des Vorgartens in keiner Weise beeinträchtigt werden. Dieser

zeichne sich übrigens nicht durch eine besondere Einheitlichkeit aus, weshalb

diese auch nicht, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, durchbrochen oder in

seiner optischen Wirkung herabgesetzt werden könne.

3.2

Gemäss

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und

ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird.

§ 238 Abs. 1 PBG ist eine positive ästhetische

Generalklausel. Sie verbietet nicht bloss eine Verunstaltung, sondern verlangt

eine positive Gestaltung (BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007, E. 3.3.1;

VGr, 6 Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit

einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht

nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,

E. 3.5.2; VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; 8.

März 2006, VB.1999.00344/345, E. 3.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgeblicher Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000

Nr. 17 E. 5 und 6b).

Reklameanlagen sind wie andere Bauvorhaben anhand von

§ 238 Abs. 1 PBG einzelfallweise auf ihre Einordnung in die jeweilige

Umgebung hin zu überprüfen. Es ist zulässig, dass die

Gemeinde das Anbringen von Plakatstellen in Form eines generellen Plakatierungskonzepts

den gebotenen ästhetischen Schranken unterwirft, um

eine rechtsgleiche Behandlung verschiedener Gesuchsteller und ferner auch die

Gleichbehandlung von Gesuchen für Anlagen auf öffentlichem und solchen auf

privatem Grund zu ermöglichen (BGE 128 I 3, E. 5b; VGr,

28.

Januar 2004, VB.2003.00169, E. 2). Diese Kriterien haben sich auf

sachliche Unterscheidungsmerkmale ästhetischer Natur zu beschränken. Eine solche

generelle Regelung der Modalitäten der Plakatierung im Rahmen eines

"Gesamtkonzepts" entbindet die Bewilligungsbehörden des Weiteren nicht

von einer Einzelfallbeurteilung. Es ist deshalb nicht zulässig, Plakatstellen nur

generell, ohne Prüfung der konkreten Einordnungssituation, auszuschliessen (VGr, 28. Januar 2004, VB.2003.00169, E. 2).

3.3

Den

Gemeinden steht bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel als Ausfluss der

Gemeindeautonomie ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die in der Norm

verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Trotz dieses Ermessensspielraums

der Gemeinden ist die Vorinstanz seit der mit Urteil VB.2013.00468 vom

17.

De­zember 2013 eingeleiteten neuen Praxis des Verwaltungsgerichts

allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre gesetzliche

Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine

Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei

der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz die

angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den

Kriterien aus-einandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden.

Abgesehen von der inso-weit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich

allerdings keine weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition

der Vorinstanz (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468). Bei unzulässiger

Kognitionsbeschränkung beginge das Gericht eine formelle Rechtsverweigerung im

Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BGr, 21. April 2004, 1/P.401/2003, E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 1657).

3.4

Das

Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz

über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter

Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.

Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht

zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den

Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung

begangen hat.

3.5

Nach voran

Gesagtem hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der

erwähnten Kognitionspraxis die Untersuchung des Bauentscheids unter gebührender

Berücksichtigung der kommunalen Entscheidgründe vornahm.

3.6

Die

Beschwerdeführerin plant drei freistehende, einseitige Plakatwerbeträger des Formats

F200 (1.28 x 1.7 m), die vor bzw. in die begrünte Böschung entlang der

westlichen Parzellengrenze des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zu stehen kommen sollen.

Das in der Wohnzone W2A liegende und mit mehreren Mehrfamilienhäusern

überstellte Baugrundstück grenzt hier an den parallel zur Eggstrasse und von

dieser durch eine Grünrabatte abgetrennten Gehweg an. Die Plakatwerbeträger

sollen in einem Winkel von 45 Grad zur Strasse installiert werden.

3.7

Sowohl die

Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz haben zunächst Bezug genommen auf

das Plakatierungskonzept der Beschwerdegegnerin, wobei die Vorinstanz hierauf

im Gegensatz zur Einzelfallbeurteilung nur kurz einging. Das Plakatierungskonzept

der Beschwerdegegnerin sieht als möglichen, bewilligungsfähigen Standort die

östliche Grünrabatte zwischen Fussgänger- und Fahrbahnbereich der Eggstrasse

(Grundstück Kat. Nr. 02) westlich der Wohnhäuser Loostrasse 19–23 vor. Der

vorliegend streitbetroffene Standort weist im Konzept jedoch den Status

"K" mit dem Hinweis "Kompensation" auf. Dies bedeutet, dass

gemäss Plakatierungskonzept für den vorliegenden Standort nur eine

baurechtliche Bewilligung in Aussicht gestellt werden kann, wenn der etwas

weiter nördlich bestehende F200 Plakatwerbeträger für wechselnde Fremdwerbung

im gleichen Zuge abgebaut wird, mit der Begründung, dass ansonsten eine

unerwünschte "Massierung" entstehen würde. Nach einer Plakatgruppe

soll ein grösserer plakatfreier Raum erfolgen.

Der Standort des beantragten Werbeträgers der

Beschwerdeführerin befindet sich zwar westlich der Wohnhäuser Loostrasse 19–23,

jedoch nicht am unverkennbar definierten Standort in der Grünrabatte zwischen

Fussgänger- und Fahrbahnbereich der Eggstrasse, wie es das Plakatierungskonzept

vorsieht. Auch einen Rückbau des nördlich bestehenden F200-Plakatwerbeträgers

sieht das Baugesuch der Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb insgesamt gleich

zwei Voraussetzungen aus dem Plakatierungskonzept der Beschwerdegegnerin nicht

erfüllt sind.

Das genannte Plakatierungskonzept stellt die Praxis der

Beschwerdegegnerin dar, deren Grundsätze bei der nachfolgenden Einzelfallbeurteilung

zu berücksichtigen sind. Die Plakatierungspraxis der Beschwerdegegnerin erscheint

nachvollziehbar, um eine rechtsgleiche

Behandlung verschiedener Gesuchsteller und ferner auch die Gleichbehandlung von

Gesuchen für Anlagen auf öffentlichem und solchen auf privatem Grund zu

ermöglichen (BGE 128 I 3, E. 5b; VGr, 28. Januar 2004,

VB.2003.00169, E. 2), da sich das Konzept auf sachliche und ästhetische

Kriterien beschränkt, insbesondere die Vermeidung einer "Massierung"

von Plakaten (vgl. dazu ähnlich auch VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 3.6.1).

Zu Recht weist die Vorinstanz kurz auf diese Umstände hin und

hält gleichzeitig fest, dass die Bezugnahme auf das Plakatierungskonzept allein

jedoch kein Bauverweigerungsgrund sei. Die Beschwerdegegnerin habe letztere

aber auch nicht nur so begründet, sondern eine Einzelfallbeurteilung aufgrund

von § 238 Abs. 1 PBG vorgenommen.

4.

4.1

Sowohl die

konkrete Beurteilung der genügenden Einordnung durch die Beschwerdegegnerin als

auch diejenige durch die Vorinstanz erscheinen als rechtmässig.

In der Einzelfallbeurteilung vertrat die Beschwerdegegnerin

den Standpunkt, der zu beurteilende Standort befinde sich direkt im Vorgartengebiet

der Wohnhäuser Loostrasse 19–23, dem bereits der Gesetzgeber eine besondere Bedeutung

zumesse (§ 238 Abs. 3 PBG). Dieser Vorgartenbereich erfülle eine Lärmschutzfunktion,

eine grüne Pufferzone zwischen der verkehrsbelasteten Eggstrasse und der

hofartigen Aussenfläche der erwähnten Wohnhäuser sowie eine Entgegenwirkung zu

einer unerwünschten Asphaltwüste. Die geplanten Plakatträger der

Beschwerdeführerin würden hier als Fremdkörper wirken, die begrünte Pufferzone

herabsetzen und einen unerwünschten anonymen Charakter des Gesamterscheinungsbildes

erzeugen. Die Vorinstanz hat diese Ansicht als vertretbar erachtet und des

Weiteren ausgeführt, dass durch das Bauprojekt der Beschwerdeführerin der

einheitliche Eindruck, welchen der vollständig intakte Grünzug vermittle,

durchbrochen würde. Gerade entlang stark befahrenen Strassen, zu denen auch die

Eggstrasse zähle, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erhaltung

von intakten Vorgärten.

Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Dort, wo die Verhältnisse es zulassen, kann gemäss Wille

des Gesetzgebers verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue

Bäume und Sträucher gepflanzt werden sowie Vorgärten und andere geeignete Teile

des Gebäudeumschwungs als Grünfläche erhalten oder hergerichtet werden

(§ 238 Abs. 3 PBG). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die bis

anhin durchgehende Grünfläche im betroffenen Vorgartengebiet würde durch das

geplante Projekt der Beschwerdeführerin in seiner Einheitlichkeit unterbrochen.

Dass diese Einheitlichkeit bereits durch die Laubbäume im Hintergrund der

Vorgartenfläche nicht gegeben sei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht,

vermag als Argument nicht zu überzeugen.

Des Weiteren ist auch die Unterscheidung zwischen der

näher zur Strasse gelegenen Rabatte, wo Plakatträger erlaubt sind, und der

dahinter befindlichen Vorgartenfläche, wo keine solche erlaubt werden,

nachvollziehbar. Bei der Rabatte neben der Strasse handelt es sich um eine

kleine Fläche, welche nicht zu den privilegierten Vorgartengebieten im Sinn von

§ 238 Abs. 3 PBG gehört. Wie die Fotografien des Augenscheins deutlich zeigen,

befindet sich diese kleine Rabattenfläche gleich neben der Strasse und würde

durch Plakattafeln nicht empfindlich unterbrochen, während das grosse und

einheitlich grüne Vorgartengebiet im Hintergrund durch Plakatträger deutlich

gestört würde.

4.2

Somit

ergibt sich, dass die Vorinstanz sich im Rahmen ihrer Kognition mit den wesentlichen

Entscheidbegründungen der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt hat und ihre

Beurteilung rechtmässig war. Trotz Erwähnung der "Vertretbarkeit" der

beschwerdegegnerischen Auffassung in E. 6.2 des Entscheids vom 11. August 2015

hat sich die Vorinstanz mit der Einordnungsfrage im Folgenden näher befasst

und damit ihre Kognition in materieller Hinsicht wahrgenommen. Eine ungenügende

Ausschöpfung der Kognition durch die Vorinstanz oder eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich; ebenso wenig

liegt ein willkürliches Resultat in Bezug auf die Einordnung gemäss § 238 Abs.

1.

PBG vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang

steht der Beschwerdeführerin des Weiteren keine Parteientschädigung im Sinn von

§ 17 VRG zu.

5.2

Ebenso

wenig wird der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Die mögliche

Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 17 N. 50 ff.). Da

vorliegend kein übermässiger Aufwand des Gemeinwesens vorliegt, sind die

Voraussetzungen von § 17 VRG nicht erfüllt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.--; Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

6.

Mitteilung an …