VB.2015.00533
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00533
16. Februar 2016Deutsch13 min
(URT.2016.17881)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00533
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Februar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto
Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Volksschulamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Primarschulpflege C,
Mitbeteiligte,
betreffend Nichtbeförderung/Mitarbeiterbeurteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
ab dem 1. August 2011 als Primarlehrerin für die Primarschule C tätig und
zu jenem Zeitpunkt in Stufe 9 der Lohnkategorie III eingereiht. Im Mai 2013
vereinbarten A, die Primarschulpflege C und das Volksschulamt des Kantons
Zürich eine einvernehmliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses per Ende
Juli 2013. Ab dem 1. August 2013 war A mit gleicher Lohneinstufung für die
Primarschule D tätig.
B. Mit
Schreiben vom 18. Dezember 2013 beantragte A dem Volksschulamt, ihr sei gestützt
auf eine am neuen Schulort durchgeführte Mitarbeiterbeurteilung rückwirkend per
1. Januar 2013 ein Lohnanstieg um zwei Lohnstufen zu gewähren. Dies lehnte
das Volksschulamt mit Verfügung vom 29. Januar 2014 ab.
C. Unabhängig
vom vorgenannten Verfahren und auf anderer Grundlage liess A das Volksschulamt
am 10. Februar 2014 darum ersuchen, sie rückwirkend per 1. Januar
2012 in Lohnstufe 11 einzustufen, da dies trotz Anspruch versehentlich
unterlassen worden sei. Mit Verfügung vom 11. April 2014 sollte das
Volksschulamt diesem Ansinnen entsprechen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 24. Februar 2014 liess A beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 29. Januar 2014 aufzuheben
und ihr – wie mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 verlangt – rückwirkend per
1.
Januar 2013, eventualiter per 1. August 2013 – eine (zusätzliche)
Lohnerhöhung um zwei Lohnstufen zu gewähren. Die Bildungsdirektion wies den
Rekurs mit Verfügung vom 3. August 2015 ab (Dispositiv-Ziff. I) und
verweigerte A in Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung.
III.
A liess am 9. September 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid vom 3. August 2015 und die Verfügung vom 29. Januar
2014.
aufzuheben und ihr sei rückwirkend per 1. Januar 2013, eventualiter
per 1. August 2013, eine Lohnerhöhung um zwei Stufen zu gewähren. Das
Volksschulamt verzichtete am 7./8. Oktober 2015 auf eine
Beschwerdeantwort. Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom
10.
November 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C beantragte
mit Stellungnahme vom 13. November 2015 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge. A nahm hierzu am 23. November 2015 Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion etwa betreffend finanzielle Forderungen im Zusammenhang mit
einem Anstellungsverhältnis nach § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Praxisgemäss
gelten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Streitwert die (strittigen)
Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels
beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen
Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 33).
Bei Hängigkeit der Beschwerde hätte das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin
frühestens per Ende Juli 2016 aufgelöst werden können (vgl. § 8
Abs. 2 lit. a des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG,
LS 412.31] in Verbindung mit § 1 a der Lehrpersonalverordnung
vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311]).
Vorliegend ist für das Jahr 2013 die Differenz zwischen Lohnstufe 13
und Lohnstufe 11, für die Folgejahre – mit Blick auf den der
Beschwerdeführerin für 2014 gewährten Stufenanstieg – die Differenz zwischen Lohnstufe 14
und Lohnstufe 13 Streitgegenstand. Gemäss der seit 1. Januar 2012
gültigen Lohnskala beträgt der Jahreslohn in Lohnstufe 14
Fr. 127'039.-, in Lohnstufe 13 Fr. 125'600.- und in
Lohnstufe 11 Fr. 122'723.- (vgl. den Anhang zur Lehrpersonalverordnung),
woraus sich bei vollem Beschäftigungsgrad eine Lohndifferenz von
Fr. 2'877.- für das Jahr 2013 und Fr. 1'439.- für die Folgejahre ergibt.
Unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads der Beschwerdeführerin von 55,17 %
bis Ende Juli 2013 bzw. 65,52 % ab August 2013 ergeben sich strittige
Bruttobesoldungsansprüche von insgesamt gut Fr. 4'100.-. Die Angelegenheit
fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1
Strittig
ist vorliegend einzig, ob der Lohn der Beschwerdeführerin per 1. Januar
2013.
um zwei Lohnstufen hätte angehoben werden müssen.
Gemäss § 24 Abs. 2 LPVO wird der Lohn unter
anderem in Lohnstufe 11 auf Beginn des folgenden Kalenderjahrs um eine
Stufe erhöht, sofern die Lehrperson in der Mitarbeiterbeurteilung mindestens
mit "Gut" qualifiziert worden ist.
Unabhängig von solchen "ordentlichen Lohnrunden"
wurde im Jahr 2013 eine ausserordentliche Lohnerhöhung gewährt für Personen,
die 1976 oder früher geboren sind, im Juli 2013 "über eine gültige
Mitarbeiterbeurteilung mit einer Gesamtwürdigung 'Gut' oder 'Sehr gut'"
verfügten und per 31. Dezember 2012 in den Lohnstufen 7 bis 22 eingestuft
waren, wenn die Einstufung mit dem Einstufungsverfahren 2010 oder früher
festgelegt wurde, ohne Unterbruch ein Anstellungsverhältnis vorhanden war, das
vor dem 1. Januar 2013 begann und nach dem 1. Juli 2013 endete, sowie
am 1. Juli 2013 noch keine Entlassung altershalber vollzogen worden war.
2.2
Vorliegend
ist sowohl bezüglich ordentlicher als auch bezüglich ausserordentlicher
Lohnerhöhung einzig strittig, ob die Beschwerdeführerin im massgeblichen
Zeitpunkt über eine "gültige" Mitarbeiterbeurteilung verfügte. Ende
Juli 2013 datierte ihre letzte Mitarbeiterbeurteilung vom 13. Mai 2009;
die Beschwerdeführerin war darin von ihrer damaligen Anstellungsbehörde, der Schulpflege
E, mit der besten Beurteilungsstufe I (Sehr gut) qualifiziert worden.
Gemäss § 23 Abs. 1 Satz 1 LPVO führt die
Schulpflege die Mitarbeiterbeurteilung für alle Lehrpersonen mindestens alle
vier Jahre durch. Diese Bestimmung statuiert eine Pflicht der
Anstellungsbehörde, spätestens nach vier Jahren eine erneute
Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Dass eine Mitarbeiterbeurteilung nach
Ablauf von vier Jahren und nicht rechtzeitiger Durchführung einer erneuten
Beurteilung nicht mehr Grundlage einer Stufenerhöhung sein kann, lässt sich
indes weder dieser Bestimmung noch § 24 LPVO entnehmen. § 24 LPVO ist
vielmehr so zu verstehen, dass ein Anspruch auf Stufenerhöhung besteht, wenn
die aktuelle Mitarbeiterbeurteilung eine genügend gute Qualifikation der
oder des Angestellten ausweist.
Beschwerdegegner und Vorinstanz verweisen in diesem
Zusammenhang jedoch auf eine Richtlinie der Bildungsdirektion zur
Mitarbeiterbeurteilung für Lehrpersonen vom 8. Juli 2011. Gemäss lit. E
des zweiten Abschnitts im zweiten Teil dieser Richtlinie haben Beurteilungen in
den Stufen I, II und III bezüglich Lohnwirksamkeit vier Jahre Gültigkeit,
"d.h. Stufenanstiege sind gestützt darauf noch drei Jahre nach der
Beurteilung möglich". Diese Richtlinie stützt sich auf § 20 LPG; sie
wurde nicht amtlich publiziert. Nach § 20 LPG schafft die Bildungsdirektion
für die Gemeinden verbindliche und einheitliche Instrumente für die periodische
Beurteilung der Lehrpersonen. Die Gesetzesdelegation beschränkt sich demnach
auf die Schaffung von Instrumenten für die Mitarbeiterbeurteilung durch
die (Schul-)Gemeinden. Die in der Richtlinie angeordnete zeitliche Beschränkung
der Lohnwirksamkeit von Mitarbeiterbeurteilungen ist nicht ein Instrument für
die Mitarbeiterbeurteilung, sondern eine Regelung betreffend die Lohnwirksamkeit
derselben, und überschreitet damit den der Bildungsdirektion gewährten
Regelungsspielraum. Schon weil die entsprechende Anordnung sich mithin nicht
auf eine genügende Gesetzesdelegation stützen kann, ist sie unbeachtlich. Im
Übrigen wäre eine solche Anordnung mit Blick auf deren Auswirkungen für die Angestellten
zumindest auf Stufe einer Rechtsverordnung vorzusehen. Indessen hat die
Bildungsdirektion weder die Kompetenz, eine entsprechende Regelung zu erlassen,
noch erfüllen die Richtlinien die für Rechtserlasse zwingenden Publikationsvoraussetzungen
(vgl. § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 ff. des
Publikationsgesetzes vom 27. September 1998 [LS 170.5]).
Damit fehlt es an einer Grundlage in einem Rechtsatz,
damit die Lohnwirksamkeit einer Mitarbeiterbeurteilung bei fortbestehendem
Anstellungsverhältnis zeitlich beschränkt werden könnte.
Anzumerken bleibt, dass es nach einem
(Schul-)Gemeindewechsel einer Lehrperson der neuen Gemeinde freisteht, bereits
nach kürzerer Zeit eine neue, eigene Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen (vgl.
§ 23 Abs. 1 LPVO: "mindestens alle vier Jahre"),
will sie sich nicht an diejenige der früheren Gemeinde gebunden fühlen.
Andernfalls bleibt diese Mitarbeiterbeurteilung – mangels einer neueren – grundsätzlich
gültig und verbindlich (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 2 LPVO).
2.3
Denkbar
wäre allerdings, dass eine Mitarbeiterbeurteilung dann ihre Lohnwirksamkeit
verliert, wenn eine Angestellte oder ein Angestellter treuwidrig verhindert,
dass die Anstellungsbehörde innert vier Jahren ein erneutes Qualifikationsverfahren
durchführt. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben.
Gemäss der Regelung von § 23 Abs. 1 Satz 1
LPVO hätte die Schulpflege C mit der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2012/2013
eine Mitarbeiterbeurteilung durchführen müssen. Diese Mitarbeiterbeurteilung
hätte offenbar im Frühjahr 2013 erfolgen sollen.
Nach einem Konflikt zwischen der Schulpflege –
insbesondere deren Präsidentin – und der Beschwerdeführerin betreffend den
Umgang mit einer bestimmten Schülerin sowie den Abbruch eines Coachings
beschloss die Schulpflege C im Januar 2013 eine ausserordentliche
Mitarbeiterbeurteilung "ohne Bewährungsfrist" durchzuführen. Diese
Mitarbeiterbeurteilung hätte offenkundig einzig dazu dienen sollen, die
Grundlage für eine Auflösung des Anstellungsverhältnisses zu schaffen. Die Schulpflege
erklärte der Beschwerdeführerin unter anderem: "Das a.o. MAB ist das
einzige Instrument, eine Kündigung aussprechen zu können. Weil die Schulpflege
kein Entwicklungspotenzial mehr sieht, verzichtet sie auf eine Bewährungsfrist."
Zu diesem Zweck hätten innert einer Woche drei Besuche im Unterricht der
Beschwerdeführerin stattfinden sollen und diese hätte innert zweier Arbeitstage
ein zweiseitiges Dossier abgeben müssen. Angesichts dieses für eine ernsthafte
Beurteilung untauglichen Vorgehens und des offenkundig schon feststehenden
Entscheids betreffend die Auflösung des Anstellungsverhältnisses – was eine
entsprechend tiefe Qualifikation voraussetzte – ist praktisch ausgeschlossen,
dass die Beschwerdeführerin mit einer fairen Beurteilung hätte rechnen dürfen.
Das Vorgehen der Schulpflege zielte offenkundig einzig darauf ab, noch
innerhalb des Zeitraums bis Ende Januar 2013, in dem eine Kündigung per Ende
Schuljahr hätte ausgesprochen werden können (vgl. § 8 Abs. 2 lit. b
LPG in der bis Ende 2013 gültigen Fassung [OS 56, 34 ff., 35] in
Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 [PG, LS 177.10]), die dafür notwendigen Grundlagen
zu schaffen. Sie missachtete dabei die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin
und verletzte damit ihre Fürsorgepflicht in schwerer Weise. Selbst wenn die
Mitarbeiterbeurteilung hätte durchgeführt werden können, hätte sie angesichts
dieser Umstände nicht Grundlage eines späteren Einstufungsentscheids durch den
Beschwerdegegner bilden dürfen. Schon aus diesem Grund kann der
Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Mitarbeiterbeurteilung
in der Folge nicht durchgeführt werden konnte.
Der Grund dafür, dass keine Mitarbeiterbeurteilung
durchgeführt werden konnte, liegt sodann nicht in einer Weigerung der Beschwerdeführerin,
sondern in deren krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. Januar
2013.
Volksschulamt und Mitbeteiligte machen zu Recht nicht geltend, dass die
Beschwerdeführerin verschuldet arbeitsunfähig geworden wäre. Ein treuwidriges
Verhalten kann ihr demnach nicht vorgeworfen werden.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die
Durchführung einer Mitarbeiterbeurteilung im Schuljahr 2012/2013 nicht
treuwidrig vereitelt. Für den Anspruch auf eine Stufenerhöhung per
1.
Januar 2013 bleibt deshalb die im Jahr 2009 erstellte Mitarbeiterbeurteilung
massgebend. Da die Beschwerdeführerin in jener Mitarbeiterbeurteilung die Beurteilungsstufe
I erreichte, hat sie grundsätzlich Anspruch sowohl auf die ordentliche als auch
die ausserordentliche Lohnstufenerhöhung. Sie wäre deshalb grundsätzlich per
1.
Januar 2013 in Lohnstufe 13 einzureihen gewesen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin schloss am 21./23./28. Mai 2013 mit dem Volksschulamt und
der Primarschulpflege C eine Vereinbarung, welche unter anderem die Auflösung
des Anstellungsverhältnisses per Ende Juli 2013 und die Bezahlung einer
Abfindung im Umfang von fünf Monatslöhnen sowie einer Entschädigung von
Fr. 4'000.- vorsieht. Sodann wurde vereinbart, dass die Parteien mit der
Erfüllung dieser Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Saldoklausel in ihrer Beschwerde
nicht auseinander.
3.2
Nach
§ 2 LPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 PG kann das
Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen
des Gesetzes beendet werden. Das Gesetz lässt damit grundsätzlich Raum für den
Aufhebungsvertrag und sieht zudem einen erheblichen Ermessensspielraum vor. Die
Praxis geht in diesem Sinn denn auch davon aus, auch die vertragliche Auflösung
eines mit Verfügung begründeten Arbeitsverhältnisses sei zulässig (vgl. VGr,
10.
Dezember 2004, PB.2004.00068, E. 2.2 – 20. Februar 2013,
VB.2012.00747, E. 3.1 mit Hinweisen). In diesem Rahmen ist es zulässig und
üblich zu vereinbaren, dass das Anstellungsverhältnis mit der
Aufhebungsvereinbarung per Saldo aller Ansprüche aufgelöst wird. Die
Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass die
Aufhebungsvereinbarung bzw. die darin enthaltene Saldoklausel ungültig wären.
3.3
Diese
vertragliche Saldoklausel ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, soweit
sie für den Zeitraum des Anstellungsverhältnisses bei der Gemeinde C gestützt
auf den ihr nach dem Gesagten zustehenden Stufenanstieg nachträglich einen
höheren Lohn fordert, denn mit Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung hat
sie auf nachträgliche finanzielle Forderungen aus diesem Anstellungsverhältnis
rechtsgültig verzichtet. Dies vermag indes nichts am grundsätzlichen Anspruch
auf eine höhere Einstufung per Anfang 2013 zu ändern. Da die Saldoklausel nur
Forderungen gegenüber dem Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten bis Ende Juli
2013.
betrifft, ist die Beschwerdeführerin ab August 2013 so zu stellen, wie
wenn sie per 1. Januar 2013 in Lohnstufe 13 eingereiht worden wäre.
Aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin ab Beginn des neuen
Anstellungsverhältnisses am 1. August 2013 auf der Basis von Lohnstufe 13
zu entlöhnen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 3. August 2015 sowie der Verfügung des
Volksschulamts vom 29. Januar 2014 ist der Lohn der Beschwerdeführerin ab
1.
August 2013 in Lohnstufe 13 der Lohnkategorie III festzusetzen.
Weil die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nunmehr als
obsiegend anzusehen ist, ist ihr in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III der
Verfügung der Bildungsdirektion vom 3. August 2015 für das Rekursverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Da der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführerin erscheint im Beschwerdeverfahren insgesamt als obsiegend. Es
ist ihr deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.3
Die
Mitbeteiligte ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Sie ist im Rahmen,
in welchem sie vom Verfahren überhaupt betroffen ist, als obsiegend anzusehen.
Praxisgemäss wird dem Gemeinwesen indes keine Parteientschädigung zugesprochen,
weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zur üblichen Amtstätigkeit
gehört (Plüss, § 17 N. 51). Es liegen hier keine besonderen Umstände
vor, um von dieser Praxis abzuweichen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
gilt es Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert hier weniger als
Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn sich eine Frage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 3. August
2015 sowie der Verfügung des Volksschulamts vom 29. Januar 2014 wird der
Lohn der Beschwerdeführerin ab 1. August 2013 in Lohnstufe 13 der
Lohnkategorie III festgesetzt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III der Verfügung der Bildungsdirektion vom 3. August
2015 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 710.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Der
Mitbeteiligten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …