VB.2015.00534
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00534
21. Januar 2016Deutsch10 min
(URT.2016.17819)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00534
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Nürensdorf, Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
und
B,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde Nürensdorf eröffnete mit Ausschreibung vom
8. Mai 2015 ein offenes Submissionsverfahren für die Lieferung von
Wassermessern. Innert Frist gingen insgesamt drei Angebote ein. Am
25. August 2015 vergab die Gemeinde Nürensdorf die Leistungen an die Firma
B zu einem Preis von Fr. 205'120.10.-. Dieses Ergebnis teilte die Gemeinde
Nürensdorf der A AG mit Schreiben vom 3. September 2015 mit.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG am
9.
September 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
Arbeitsvergabe neu zu beurteilen und den Auftrag an die A AG zu vergeben.
In prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom
11.
September 2015 wurde der Gemeinde Nürensdorf einstweilen untersagt,
den Vertrag abzuschliessen. Am 18. September 2015
reichte die mitbeteiligte Firma B Beschwerdeantwort ein und beantragte
sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2015 beantragte auch die Gemeinde Nürensdorf, die
Beschwerde abzuweisen sowie eine Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2015
wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. In ihrer Replik vom 14. Oktober 105 hielt die A AG an ihren Anträgen fest, ebenso
sinngemäss die mitbeteiligte B in ihrer Duplik vom 27. Oktober 2015 und die Gemeinde Nürensdorf mit Duplik vom 28. Oktober. Die A AG liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen
die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen bzw. eine Wiederholung des
Submissionsverfahrens zu erreichen, in welchem sie ein neues Angebot vorlegen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; VGr, 19. Februar
2015, VB.2014.00562, E. 2; BGr, 15. September 2014,2C_380/2014,
E. 4.5.–4.8; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.2
Die
Beschwerdeführerin rügt eine unzulässig tiefe Bewertung der Zuschlagskriterien B.
Würden die Zuschlagskriterien B höher beurteilt, so hätte die
Beschwerdeführerin als Zweitplatzierte eine realistische Chance, mit dem
eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
3.
In den Ausschreibungsunterlagen hat die
Beschwerdegegnerin vier Zuschlagskriterien festgelegt, nämlich:
1.
Wirtschaftlichkeit/Preis (60 %)
2.
Ablesbarkeit des Display, Einbau der
Wassermesser und zusätzliche Möglichkeiten (20 %)
3.
Bedienung der
"Automatische Zählerfernauslesung" (15 %)
4.
Diverses/Lehrlingsausbildung
(5 %)
Innert Angebotsfrist gingen drei
Angebote ein. Die Mitbeteiligte erhielt den Zuschlag für einen Offertpreis von
Fr. 205'120.10 und insgesamt 467 Punkten, während die Beschwerdeführerin
mit dem günstigsten Angebot über Fr. 195'199.- (nach preislicher Bereinigung
Fr. 199'085.05) und insgesamt 456 Punkten auf Platz 2 rangiert.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht nach Abschluss des Schriftenwechsels nur noch geltend,
die Zuschlagskriterien 2 seien neu zu beurteilen und ihr darauf hin der
Zuschlag zuzusprechen. Zunächst sei das Kriterium der Schriftgrösse bzw. der
Ablesbarkeit des Displays ein weder sinnvolles noch nützliches Kriterium. Die
Bewertung der Ablesbarkeit des Displays der Wassermesser sei darüber hinaus zu
tief. Die Grösse der Zahlen auf dem Display des Modells der Beschwerdeführerin
übertreffe die minimalen Anforderungen der europäischen Norm EN 14154-1 bei
Weitem.
Des Weiteren sei das
Modell der Mitbeteiligten nicht einfach einzubauen. Das Modell der
Beschwerdeführerin sei hier vorzuziehen, da ihr Wasserzähler ohne
Verbindungsstück mit geringerem zeitlichem Aufwand installiert werden könne.
Schliesslich sei die verlangte technische Anforderung 1.7 vom Modell der Beschwerdeführerin
vollumfänglich ohne Anschaffung eines Zusatzgerätes erfüllt. Die einmalige
Anschaffung eines Zusatzgerätes sei im Angebot bereits eingerechnet worden und
somit entstünden der Beschwerdegegnerin keine Zusatzkosten.
Insgesamt sei die Bewertung des Angebots der
Beschwerdeführerin mit 456 Punkten (im Gegensatz zum Angebot der
Mitbeteiligten mit 467 Punkten) somit zu tief und nicht angemessen.
4.2
Zuschlagskriterien
dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die
Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung
vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien
von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags
festgelegt. Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot
in mehr oder minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen
Werts ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass der Behörde beim Urteil darüber,
welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste
sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015,
VB.2014.00521, E. 5.3; 28. August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4). In
dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit
des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2
VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
4.3
Was
zunächst die Schriftgrösse bzw. die Ablesbarkeit des Displays der Wassermesser
betrifft, so kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
Es liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie dieses Kriterium für das
von ihr benötigte Produkt als sinnvoll bzw. nützlich erachtet. Die Nützlichkeit
dieses Kriteriums leuchtet ein, da der Endkonsument so jederzeit den
Zählerstand des verbrauchten Wassers einfach und gut ablesen kann. Da die
Beschwerdegegnerin zudem dieses Kriterium in den Ausschreibungsunterlagen
transparent als Zuschlagskriterium auswies, lässt sich der Rüge der Beschwerdeführerin
nicht folgen.
Auch ist eine zu tiefe Bewertung hinsichtlich der
Ablesbarkeit nicht festzustellen. Die Ablesbarkeit des Displays des
Wassermessers der Beschwerdeführerin wurde (zusammen mit dem Einbau der
Wassermesser und zusätzlichen Möglichkeiten) mit 3.3 x 20 %, also 66
Punkten, diejenige der Mitbeteiligten mit 5 x 20 %, also 100 Punkten
bewertet. Wie die beiden beigelegten Wassermesser aufzeigen, ist das Display
des Wassermessers der Mitbeteiligten offensichtlich übersichtlicher und
leichter ablesbar. Eine klar bessere Bewertung des Modells der Mitbeteiligten
lässt sich deshalb nachvollziehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass
das Modell der Beschwerdeführerin offenbar die minimalen Anforderungen der
europäischen Norm EN 14154-1 Wasserzähler übertrifft.
4.4
Hinsichtlich
des Einbaus der Wasserzähler legte die Beschwerdegegnerin dar, dass das Modell
der Mitbeteiligten wesentlich kompakter und einfacher einzubauen sei als dasjenige
der Beschwerdeführerin. Der Wassermesser der Mitbeteiligten werde mit einem Verbindungsstück
eingebaut. Der Messer könne so eingebaut werden, ohne dass bei Spannungen beim
Gewinde des Wassermessers Schäden auftreten würden. Es müsse bei allenfalls
auftretenden Schäden nur das kostengünstige Verbindungsstück und nicht der
gesamte Wassermesser ersetzt werden. Weiter könne mit diesen Verbindungsstücken
der Nennwert des Wassermessers angepasst werden, ohne dass die Sanitärinstallationen
verändert werden müssten. Dies ermögliche teilweise den Einbau von kleineren
und somit günstigeren Wassermessern.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erscheinen nachvollziehbar.
Ein Ermessensfehler ist jedenfalls nicht ersichtlich. Wie die beiden
beigelegten Modelle zeigen, erscheint das Modell der Mitbeteiligten deutlich
kompakter. Auch leuchtet ein, dass bei allenfalls auftretenden Schäden nur das
kostengünstige Verbindungsstück und nicht der gesamte Wasserzähler ersetzt
werden muss. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Empfehlungen
in der Richtlinie für Trinkwasserinstallationen W3d 2013 des Schweizerischen
Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) nichts, da es sich hierbei nicht um
verbindliche Normen handelt.
4.5
Was die
verlangte technische Anforderung 1.7 betrifft, so statuiert diese, durch den
Wasserzähler seien mindestens die letzten 365 Tageswerte abzuspeichern;
ebenfalls sollte der maximale Durchfluss pro Tag erfasst werden.
Die
Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Anforderung
1.7
vom Wassermesser der Beschwerdeführerin nicht erfüllt werde. Es sei beim
Modell der Beschwerdeführerin ein zusätzlich anzuschaffendes Zusatzgerät
notwendig, um Ziff. 1.7 zu erfüllen; ausserdem würden jährlich
wiederkehrende Betriebskosten von rund Fr. 1'200.- anfallen. Auf 15 Jahre
gerechnet bestünden diese in Mehrkosten von mindestens Fr. 18'000.-. Die
Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, dies treffe nicht zu. Die einmalige
Anschaffung eines Zusatzgerätes sei im Angebot bereits eingerechnet, wodurch
der Beschwerdegegnerin keine Zusatzkosten entstünden. Auch sei die Aussage,
dass wiederkehrende Betriebskosten anfallen würden, nicht korrekt, was
allerdings in Widerspruch zu der Offerte der Beschwerdeführerin vom 15. Juli
2015.
steht, wo jährlich wiederkehrende Kosten von Fr. 1'224.00.- ausgewiesen
sind. Die Beschwerdegegnerin hat diese Kosten für drei Jahre in korrekter Weise
in ihre Bewertung einfliessen lassen.
Nebst dieser widersprüchlichen Aussagen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der jährlich erneut anfallenden Kosten
entgegnete die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik, dass der Vergabestelle
seitens der Beschwerdeführerin kommuniziert worden sei, es sei ein weiteres im
Angebot nicht enthaltenes Zusatzgerät anzuschaffen. Die Beschwerdegegnerin
machte des Weiteren geltend, dass die geforderte Auslesung mit dem unter Ziffer 2
"Fernauslesesystem" offerierten Gerät nicht vorgenommen werden könne
und somit ein weiteres Gerät notwendig wäre. Die Beschwerdegegnerin machte
insbesondere geltend, in der Ziffer 2 zugrunde liegenden Offerte vom 15. Juli
2015.
über das Zählerablesesystem C werde nur die Einweg-Funkkommunikation für
den Verrechnungsprozess offeriert. Die Zweiweg-Funkkommunikation, der die
Auslesung der gespeicherten 365 Tageswerte ermögliche, sei in der Offerte
nicht aufgeführt. Zu diesen substanziierten und plausiblen Ausführungen in der
Duplik nahm die Beschwerdeführerin keine Stellung, obwohl ihr dazu Gelegenheit eingeräumt
worden war.
4.6
Insgesamt
sind in der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Bewertung der Angebote im
Zuschlagskriterium 2 keine Mängel erkennbar. Jedenfalls unter Beachtung
des der Vergabebehörde zustehenden Ermessens ist die deutlich bessere Bewertung
des Angebots der Mitbeteiligten (Note 5; 100 Punkte) gegenüber der
Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin (Note 3,3; 66 Punkte)
nicht zu beanstanden.
Damit ergibt sich, dass die Bewertung des Angebots der
Beschwerdeführerin mit 456 Punkten (im Gegensatz zum Angebot der
Mitbeteiligten mit 467 Punkten) rechtskonform ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der
Beschwerdegegnerin ist mangels eines erheblichen Aufwands und aufgrund der ihr
obliegenden Begründungspflicht keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
VRG).
6.
Der geschätzte Auftragswert übersteigt
den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1
lit. a der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung
der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und
2015.
SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid steht daher nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.--; Zustellkosten,
Fr. 3'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …