VB.2015.00538
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00538
7. Januar 2016Deutsch23 min
(URT.2016.17772)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00538
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Hittnau, vertreten durch Gemeinderat Hittnau,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 untersagte der
Gemeinderat Hittnau A, den Vorplatz im Norden des Gebäudes C-Strasse 01
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Hittnau als Abstellfläche für Fahrzeuge,
Anhänger und dergleichen zu nutzen. A wurde gleichzeitig befohlen, sämtliche
auf dem Vorplatz abgestellten Fahrzeuge innert Monatsfrist ab Rechtskraft des
Beschlusses zu entfernen und an einem anderen Ort regelkonform abzustellen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 erhob A Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen Beschluss
vom 10. Dezember 2014 aufzuheben. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 5. August
2015.
abgewiesen.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 11. September
2015.
Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid vom 5. August
2015.
aufzuheben und ihm die Bewilligung zu erteilen, den Vorplatz als
Abstellplatz für Anhänger und Wohnwagen – ev. unter Anordnung von geeigneten
Auflagen, insbesondere der Anbringung eines Spiegels und/oder eines
Warnschildes – zu benützen; eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
mit der Anweisung, zu prüfen, ob die Bewilligung unter Anordnung von
Massnahmen, die einen geringeren Eingriff in seine Rechte darstellen, erteilt
werden kann bzw. zu erteilen, sowie eine Parteientschädigung.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2015 beantragte
das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Gemeinde Hittnau und A liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass sich der streitbetroffene Beschluss
vom 10. Dezember 2014 (und das Urteil der Vorinstanz) nur an ihn, aber
nicht an seine Lebenspartnerin, Frau D, gerichtet hätte. Sie sei jedoch
hälftige Miteigentümerin der Liegenschaft und habe auch das Baugesuch als
Gesuchstellerin und Grundeigentümerin mitunterzeichnet. Damit richte sich der
Beschluss an den falschen Verfügungsadressaten. Er sei deshalb nichtig, da Frau
D mangels Eröffnung keine Gelegenheit hatte, am laufenden Verfahren gegen sie
teilzunehmen. Schon aus diesem Grund sei die vorliegende Beschwerde
gutzuheissen.
2.2
§ 10 VRG
auferlegt den Behörden als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs eine Mitteilungspflicht
in Bezug auf erstinstanzliche Anordnungen. Mitteilungsberechtigt sind in erster
Linie die Verfahrensbeteiligten, das heisst Gesuchsteller, Gesuchsgegner und
Beigeladene, sowie die Vorinstanz (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich 2014, § 10 N. 64 f.). Gemäss § 10 Abs. 3 lit. a
VRG sind des Weiteren andere Personen auf Gesuch hin mitteilungsberechtigt,
wenn sie durch die Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Eröffnung hat somit nicht von Amtes wegen
zu erfolgen, es sei denn, die in schutzwürdigen Interessen betroffene
Drittperson habe den Behörden im Voraus zu erkennen gegeben, dass sie
möglicherweise an der Erhebung eines Rechtsmittels interessiert sein werde
(Plüss, § 10, N. 70).
Aus einer fehlenden oder fehlerhaften Eröffnung darf einer
betroffenen Person – soweit sie gutgläubig ist – kein Nachteil entstehen.
Dasselbe gilt für eine fehlende oder fehlerhafte Zustellung einer
erstinstanzlichen Anordnung. Dies ergibt sich aus dem Fairnessgebot von Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV). Eröffnungs- bzw. Zustellungsmängel dürfen insbesondere nicht dazu
führen, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, eingeschränkt oder
vereitelt wird. Wird eine Anordnung einer empfangsberechtigten Partei zu
Unrecht nicht zugestellt, so beginnt die Rechtsmittelfrist für diese Partei
grundsätzlich erst mit effektiver Kenntnisnahme zu laufen (Plüss, § 10 N. 13 f.,
N. 108 ff.).
Schwere Eröffnungsfehler haben in der Regel die Nichtigkeit,
weniger gravierende Eröffnungs- und Zustellungsfehler die Anfechtbarkeit des
betreffenden Akts zur Folge. Kein Rechtsnachteil erwächst den
Verfahrensbeteiligten aus einer mangelhaft eröffneten Anordnung, wenn sie diese
problemlos auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechten können. Nach Treu und
Glauben darf eine Partei mit der Anfechtung einer mangelhaft eröffneten bzw.
zugestellten Verfügung nicht beliebig zuwarten, sondern ist gehalten, sich
innert angemessener Frist ab Kenntnis des für sie nachteiligen Entscheids mit
geeigneten Vorkehren dagegen zur Wehr zu setzen (BGE 139 IV 228, E. 1.3;
VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00070, E. 2.3). Die Frist beginnt zu
laufen, wenn der Partei die Anordnung oder zumindest ihr wesentlicher Inhalt
bekannt war oder bei der nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt hätte
bekannt sein müssen. Hat die verfügungsadressierte Person nach den gesamten
Umständen übermässig lange mit der Rechtsmitteleingabe zugewartet, so gilt die
Frist als nicht mehr gewahrt. Welche Schritte von einer Person ansonsten
erwartet werden, der ein Entscheid nicht oder nicht ordnungsgemäss eröffnet
wurde, hängt von den Umständen des Falles ab (BGr, 3. Februar 2011,
1C_217/2010, E. 2.3.2; Plüss, § 10 N. 13 f., N. 108 ff.).
2.3
Die
Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar
2012.
die baurechtliche Bewilligung für die Vergrösserung des Platzes vor dem Gebäude
C-Strasse 01. Das bewilligte Bauvorhaben umfasste eine Aufschüttung vor
dem Eingang des Wohngebäudes, eine neue Stützmauer aus Naturstein und das
Kiesen des Vorplatzes im Norden der Parzelle Kat.-Nr. 02.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass der Vorplatz nicht als
Parkplatz benutzt werden dürfe. In seinem Antwortschreiben vom 6. November
2013.
erklärte der Beschwerdeführer, auf dem Vorplatz nicht weiter Autos
abzustellen, die Beschwerdegegnerin möge ihm jedoch eine Bewilligung für das
Abstellen eines Wohnwagens und eines Anhängers erteilen. Die Beschwerdegegnerin
beschied ihm mit Schreiben vom 28. Januar 2014 und 16. April 2014,
dass auf dem Vorplatz die erforderlichen Sichtweiten für Ausfahrten nicht
eingehalten und deshalb die dort abgestellten Fahrzeuge wegzustellen seien. Mit
Eingabe vom 30. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um erneute
Prüfung seines Gesuchs, welches am 30. September 2014 erneut abschlägig
beantwortet wurde. Der unterdessen durch einen Rechtsanwalt vertretene
Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 4. November 2014 um eine
gemeinsame Besichtigung der Örtlichkeit und, im Falle der Ablehnung einer
neuerlichen Prüfung, um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Hierauf erging
der mit Rekurs angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember
2014.
an den Beschwerdeführer.
Der Dorfteil I ist ab der übergeordneten E-Strasse zweiseitig
über die C-Strasse erschlossen. Das heisst, die Fahrzeuge gelangen entweder von
Norden über das Gebiet F oder von Süden her über das Gebiet G ins
Zentrum dieser Aussenwacht von Hittnau. Als Zentrum ist die Verzweigung der C-Strasse
mit der H-Strasse zu bezeichnen. Das streitbetroffene Grundstück, Kat. Nr. 02,
grenzt nordöstlich davon an diesen Dorfmittelpunkt. Die strittige Ausfahrt
befindet sich nördlich des Wohngebäudes C-Strasse 01 zwischen der Nordfassade
des Gebäudes und der Grundstücksgrenze.
2.4
Im
vorliegenden Fall ist unter mehreren Gesichtspunkten nicht von einem gravierenden
Fehler auszugehen, sodass eine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit des Entscheids
vom 10. Dezember 2014 vorliegen würde.
Zunächst hat der Beschwerdeführer das Baugesuch vom 24. Januar
2012.
– entgegen seiner Ausführungen – allein gestellt. Es trifft zwar
zu, dass D das Gesuch mitunterschrieben hat. Ohne Kenntnis der Person von D
ergibt sich jedoch aus dieser – nicht entzifferbaren – Unterschrift nicht, um
wen es sich hier handelt. Der Name von D findet sich – entgegen der
Ausführungen des Beschwerdeführers – weder unter der Sparte "Gesuchsteller/in"
noch unter der Sparte "Grundeigentümer/in sofern nicht mit
Gesuchsteller/in identisch". Zumindest in der letzten dieser zwei Sparten
hätte der Name von D jedoch zwingend eingetragen werden müssen, damit
sie als Adressatin bzw. Verfahrensbeteiligte für die Beschwerdegegnerin erkennbar
gewesen wäre (vgl. Plüss, § 10, N. 70). Es besteht keine Pflicht
der Beschwerdegegnerin, bei fehlender Eintragung aller Gesuchsteller oder Miteigentümer
aus einer unleserlichen Unterschrift eine allfällige weitere Verfahrensbeteiligte
zu ersehen. Unter "Gesuchsteller/in" hat sich nur der Beschwerdeführer
eingetragen, ebenso unter "Projektverfasser". Somit ist es
nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass Adressat bzw.
Verfahrensbeteiligter nur der Beschwerdeführer war. D hatte damit keinen
Anspruch auf Mitteilung von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin (§ 10
Abs. 3 lit. a VRG).
Die anschliessende Kommunikation fand in der Konsequenz immer
nur zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer
machte zu keinem Zeitpunkt in dieser Kommunikation geltend, D müsse in das
Verfahren mit einbezogen werden. Deshalb richtete sich auch der hier strittige
Entscheid vom 10. Dezember 2014 nur an den Beschwerdeführer. In Anbetracht
der gesamten genannten Umstände erscheint dies als zulässig und keinesfalls
nichtig.
Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer selbst der
Entscheid vom 10. Dezember 2014 in korrekter Weise schriftlich eröffnet
und zugestellt. Ihm gegenüber ist der Entscheid somit mit keinerlei Mängel
behaftet.
Weiter erwächst dem Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass
der Entscheid vom 10. Dezember 2014 D nicht eröffnet wurde, kein
zusätzlicher rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil, den er nicht bereits
schon trägt. Es wurde ihm insbesondere in keiner Weise verunmöglicht, ein
Rechtsmittel zu ergreifen. Er ist somit durch die fehlende Eröffnung an D in
keiner Weise negativ betroffen.
Schliesslich hätte höchstens D in benachteiligender Weise
durch die fehlende Eröffnung betroffen sein können. Dies scheidet jedoch im
vorliegenden Fall auch aus. Denn D ist die Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers und lebt mit diesem zusammen. Es ist aus den Akten evident,
dass sie vom ganzen Baubewilligungsverfahren als auch vom Entscheid vom 10. Dezember
2014.
Kenntnis hatte. D hätte somit bei allfälligem Bedarf seit über einem Jahr
gemäss § 10 Abs. 3 lit. a VRG mit Gesuch die Eröffnung
dieses Entscheids an sie selbst verlangen können, was sie jedoch unterlassen
hat. Dass sie diesen Bedarf nicht hatte, da der Entscheidadressat ihr im
gleichen Haushalt lebender Partner war, erscheint nachvollziehbar – unter dem
Stichwort von Treu und Glauben kann dies aber nun umgekehrt nicht mehr im
Nachhinein geltend gemacht werden und erscheint die ursprünglich zu wahrende
Frist für ein solches Gesuch aufgrund übermässigen Zuwartens als nicht mehr gewahrt.
Ein sie benachteiligender Rechtsmangel erwuchs D auch zu keinem
weiteren Zeitpunkt; aufgrund Kenntnis des Entscheids wäre es ihr als
betroffener Person ohne Weiteres möglich gewesen, Rekurs zu ergreifen. Den
Rekurs vom 16. Januar 2015 erhob jedoch ebenfalls nur der
Beschwerdeführer. Da dieser hier bereits anwaltlich vertreten war (notabene vom
gleichen Rechtsvertreter wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren), wäre es
spätestens zu diesem Zeitpunkt angebracht gewesen, die fehlende Partizipation
von D vorzubringen. Dies wurde unterlassen; im Gegenteil sprach auch die
Rekursschrift nur davon, dass "der Rekurrent am 22. Januar
2012.
ein Baugesuch zur Erweiterung des nördlich an die Liegenschaft grenzenden
Vorplatzes" stellte.
In Anbetracht dieses gesamten Verhaltens sowohl von D als
auch des Beschwerdeführers und aufgrund keinerlei ersichtlicher rechtlicher
Nachteile für beide Personen erschiene es somit auch unter dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich, sich zum jetzigen Zeitpunkt auf
die fehlende Eröffnung an D zu berufen.
Zusammengefasst liegt somit angesichts der gesamten konkreten
Umstände des Einzelfalls und unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine
Nichtigkeit des streitbetroffenen Entscheids vor.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er habe am 23. Februar 2012
eine baurechtliche Bewilligung für seinen Vorplatz erhalten. Zwar habe er sich
in seinem Baugesuch nicht explizit über die konkrete Nutzung seines Vorplatzes
geäussert. Es sei jedoch auf der Hand gelegen, dass dieser Platz als
Abstellplatz für Fahrzeuge genutzt werden sollte. In der Baubewilligung vom 23. Februar
2012.
sei das Bauvorhaben als von "seiner Nutzung her zonenkonform"
anerkannt worden. Der Beschwerdegegnerin sei dabei bewusst gewesen, dass die
Nutzung in einem Fahrzeugabstellplatz hätte bestehen sollen, da sie in Erwägung 4
festgehalten habe, dass zur Vermeidung von Kiesaustrag auf die C-Strasse die
ersten 3.00 m mit einem festen Belag zu versehen seien. Kiesaustrag
erfolge aber ausschliesslich bei der Nutzung als Abstellplatz. Die Vorinstanz
irre daher, wenn sie festhalte, für die Abstellplätze sei kein Baugesuch
eingereicht worden.
3.2
Den
Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zunächst räumt
der Beschwerdeführer selbst ein, in seinem Baugesuch vom 24. Januar 2012
keinen Abstellplatz für Fahrzeuge beantragt zu haben, sondern lediglich einen
"neuen Vorplatz mit Kies". Gemäss der Baubewilligung vom 23. Februar
2012.
besteht das Bauvorhaben des Weiteren ebenfalls in einer
Vorplatzerweiterung mittels Aufschüttung und Stützmauer. Die Zonenkonformität
wird für diese Erweiterung eines Vorplatzes festgestellt. Weitere
Schlussfolgerungen können aus dem Entscheid vom 23. Februar 2012 nicht
gezogen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich auch in der
näheren Umgebung Vorplätze befinden, welche nicht als Fahrzeugabstellplätze
dienen und die Beschwerdegegnerin somit keineswegs davon ausgehen musste, die
Nutzung des Vorplatzes des Beschwerdeführers würde ohnehin in einem
Abstellplatz für Fahrzeuge liegen. Diese Annahme wird noch verstärkt dadurch,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Baugesuchs möglicherweise selbst
nicht sicher war, wie er den Vorplatz nutzen würde.
Wenn die Beschwerdegegnerin des Weiteren festhält,
Kiesaustrag auf die Strasse solle vermieden werden, so ergibt sich auch hieraus
nicht, dass sie damit sinngemäss einen dauerhaften Fahrzeugabstellplatz
bewilligt hat. Kiesaustrag kann auch durch Fussgänger, Tiere oder nur
kurzfristig abgestellte Fahrzeuge (z. B. zwecks Lieferdiensten) verursacht werden.
Somit hat die Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2012
lediglich einen neuen Vorplatz mit Kies, nicht aber einen Fahrzeugabstellplatz
bewilligt.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht auf
einen anderen Rechtsgrund stützen dürfen, der weder von der Beschwerdegegnerin
noch der rekurrierenden Person (dem Beschwerdeführer) geltend gemacht worden
sei. Damit würde die Bindung an den Streitgegenstand missachtet. Des Weiteren
seien die Parteien zu diesem Rechtsgrund in ungenügender Weise angehört worden.
Mit der Begründung der fehlenden Zonenkonformität bzw. der ungenügenden
Einordnung nach § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) habe die Vorinstanz somit insgesamt das rechtliche Gehör verletzt.
4.2
Nach
§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Gemäss § 7 Abs. 4 Satz 3 VRG
ist die Verwaltungsbehörde an die von den Verfahrensbeteiligten gestellten Begehren
nicht gebunden. Die Durchsetzung des richtigen Rechts geniesst grundsätzlich
Vorrang gegenüber den Interessen der Verfahrensbeteiligten (Plüss, § 7
N. 164, 173). Im Rechtsmittelverfahren gilt es zu differenzieren. Auch
hier gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren
diesen Grundsatz jedoch: Die Rechtsmittelbehörden prüfen in der Regel nur die
geltend gemachten Rügen (vgl. z. B.
VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4; Plüss, § 7
N. 172). Zu unterscheiden ist jedoch zwischen Prüfungspflicht und
Prüfungsrecht: Durch das Rügeprinzip im Rechtsmittelverfahren wird in erster
Linie die Überprüfungspflicht der Rechtsmittelinstanzen eingeschränkt,
nicht jedoch das Überprüfungsrecht (VGr, 4. Dezember 2014,
VB.2014.00245, E. 3.3; 13. April 2000, VB.1999.00400, E. 3;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a, N. 31).
Was die
Rekursmittelinstanz – in casu das Baurekursgericht – betrifft, besteht somit
grundsätzlich ein Überprüfungsrecht nicht vorgebrachter Rügen. Dies ist vor
allem dann der Fall, wenn in einem konkreten Fall offensichtliche Rechtsmängel
vorliegen oder wenn nicht gerügte Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit
Parteivorbringen stehen (vgl. auch VGr, 23. Januar 2003, VB.2002.00361,
E. 1.b). Die Vorinstanz ist dabei in keiner Weise an die von den Parteien
vorgebrachte rechtliche Begründung gebunden. Sie darf im Rahmen des
Streitgegenstands eine Motivsubstitution vornehmen, das heisst sie kann die angefochtene
Verfügung aus anderen als den von der vorangehenden Behörde rechtlich vorgebrachten
Gründen bestätigen. Dabei darf sie lediglich die beantragte Rechtsfolge nicht
aus einem wesentlich verschiedenen Sachverhalt, verbunden mit einem anderen
Rechtssatz, ableiten. Damit würde die Bindung an den Streitgegenstand
missachtet (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 29 ff.).
Bei einer Motivsubstitution müssen die Parteien zudem vorgängig angehört
werden, wenn sich die Rekursinstanz auf Rechtsnormen stützt, mit deren
Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (VGr, 19. März 2015,
VB.2014.00424, E. 4.3).
4.3
Im
vorliegenden Fall trifft zwar zu, dass die ungenügende Einordnung nach § 238
PBG nicht explizit Teil des angefochtenen Entscheids oder im Rekursverfahren
explizit gerügt worden war. Jedoch ist es dem Baurekursgericht nach oben
erwähnter Rechtsprechung und Lehre erlaubt, die angefochtene Verfügung aus
anderen als den von der vorangehenden Behörde rechtlich vorgebrachten Gründen
zu bestätigen, solange es sich dabei nicht auf einen wesentlich verschiedenen
Sachverhalt stützt und das rechtliche Gehör der Parteien berücksichtigt.
Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Begründung auf
denselben Sachverhalt des Entscheids der Beschwerdegegnerin und auch der
Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser hatte in seiner Rekursschrift darauf
hingewiesen, dass die umstrittene Ausfahrt in der Kernzone liege. Daraufhin
hatte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2015
erklärt, es sei ihr ein grosses Anliegen, in den Kernzonen die dörflichen
Strukturen mit ihren typischen Vorgärten, Bepflanzungen und Freiflächen zu
erhalten. Am 25. März 2015 fand ein Augenschein statt, wo die Parteien
explizit eingeladen waren, sich zur Einordnung der umstrittenen
Abstellplätze zu äussern. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierbei
kritisch, da I ein ländliches Erscheinungsbild aufweise. In seiner anschliessenden
Eingabe vom 20. Mai 2015 hatte sich der Beschwerdeführer nochmals zum
Thema Einordnung geäussert.
Das Thema der ungenügenden Einordnung stand somit in
direktem Zusammenhang mit den Parteivorbringen. So brachte die
Beschwerdegegnerin das Thema in ihrer Stellungnahme zum Rekurs explizit und von
sich aus ein. Vertieftere anschliessende Stellungnahmen wären zwar wünschbar
gewesen; jedoch lag die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nach § 26b
Abs. 3 VRG im Ermessen der Vorinstanz und musste nicht zwingend erfolgen.
Was den fehlenden Einbezug von D anbelangt, kann auf Erwägung 2.4 dieses Urteils
verwiesen werden.
Somit erfolgte die rechtliche Begründung der Vorinstanz
nach § 238 PBG innerhalb des Streitgegenstands, im Zusammenhang mit Parteivorbringen
und wurde auch das rechtliche Gehör der Rekursparteien in genügender Weise
gewahrt. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich somit als rechtmässig.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, selbst wenn die rechtliche Begründung
nach § 238 PBG berücksichtigt würde, läge keine Störung des Ortsbildes
bzw. keine zonenwidrige Nutzung durch den Beschwerdeführer vor. Das
streitbetroffene Grundstück liege nur teilweise in der Kernzone. Die Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Hittnau (BZO Hittnau) schreibe keine Vorgärten mit
Blumenbeeten vor. Auch ein Kiesplatz erfülle die Anforderungen einer
traditionellen Umgebungsgestaltung. Bei Bauernhäusern entspreche es der
Tradition, dass Geräte, Anhänger und Werkzeuge auf Vorplätzen der Häuser
abgestellt würden. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass auch in der
Umgebung zahlreiche Autos, Container, Mulden etc. auf Vorplätzen stünden. Das
Ortsbild würde somit nicht gestört. Zudem sei nach Art. 2.6.1 BZO Hittnau in
Kernzonen mässig störendes Gewerbe zulässig. Der Beschwerdeführer betreibe
durch seinen Heimwerkermarkt ein solches.
5.2
Fahrzeugabstellplätze,
wie die umstrittenen zwei Parkplätze für Wohnwagen und Anhänger, sind
baurechtlich relevante Anlagen, die eine Baubewilligung erfordern (§ 309
Abs. 1 lit. i PBG). Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung
für sich und ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung
im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.
§ 238 Abs. 1 PBG ist eine
positive ästhetische Generalklausel. Sie verbietet nicht bloss eine
Verunstaltung, sondern verlangt eine positive Gestaltung (BGr, 16. Mai
2008,1C_346/2007, E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604,
E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht nach subjektivem Empfinden, sondern
nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung (BGr,
28.
Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr, 18. Juni 1997, BEZ
1997.
Nr. 23 E. 4b/aa; 8. März 2006, VB.1999.00344/345,
E. 3.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte
vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b).
Den Gemeinden steht seit bei der Anwendung der
Ästhetikgeneralklausel als Ausfluss der Gemeindeautonomie zwar ein gewisser
Ermessensspielraum zu, um die in der Norm verwendeten offenen Formulierungen
ortsbezogen zu konkretisieren. Das Baurekursgericht hat die von der Baubehörde
angeführten Entscheidgründe ihrerseits gebührend zu berücksichtigen und sich
mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Behörde entwickelt wurden. Abgesehen
von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme besteht nach der neueren Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts allerdings keine weitergehende Einschränkung der
grundsätzlich vollen Kognition der Vorinstanz (VGr, 17. Dezember 2013,
VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3, auch zum Folgenden). Die Vorinstanz ist insbesondere auch ermächtigt, eine
Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG).
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der
erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der
Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2
VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur
aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
5.3
Nach voran
Gesagtem ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zwar in ihrem Entscheid vom
10.
Dezember 2014 keine einordnungsrelevanten Gesichtspunkte miteinbezogen,
solche jedoch im Rekursverfahren vorgebracht hat. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar
2015.
erwog sie, dass es ihr ein grosses Anliegen sei, die dörflichen Strukturen
in den Kernzonen mit ihren typischen Vorgärten, Bepflanzungen und Freiflächen
zu erhalten. Ebenso hielt sie fest, dass nicht einzusehen sei, weshalb in der
ohnehin engen dörflichen Siedlungsstruktur der Aussenwacht I auf Biegen und
Brechen noch mehr Fahrzeugabstellplätze hineingepfercht werden sollten. Des
Weiteren äusserte sie sich anlässlich des Augenscheins aufgrund des ländlichen
Erscheinungsbilds im streitbetroffenen Gebiet kritisch hinsichtlich genügender
Einordnung.
Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit diesen
Argumenten der Beschwerdegegnerin auseinander, indem sie erwog, dass Vorgärten
und Plätze mit Bäumen und Rabatten das dörfliche Ortsbild von I prägten. Wie
sich am Augenschein gezeigt habe, erweckten die vor dem Hauseingang
abgestellten Fahrzeuge den Anschein eines hineingezwängten Fuhrparks. Diese
Gefährte seien von Norden her frontal einsehbar und in ihrer Wuchtigkeit
einzigartig in I. Auch wenn eingehendere Begründungen
der Beschwerdegegnerin wünschbar gewesen wären, geht aus dem Rekursentscheid
mit hinreichender Deutlichkeit hervor, weshalb die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz zu ihren Schlussfolgerungen gelangt sind.
Die Argumentationen der Beschwerdegegnerin und der
Vorinstanz erweisen sich unter diesen Gesichtspunkten als nachvollziehbar. Art. 2.5.1
der BZO Hittnau hält fest, dass die traditionelle Umgebungsgestaltung zu
erhalten ist. Anhand des Augenscheinprotokolls der Vorinstanz zeigt sich, dass
der betroffene Abstellplatz mit den darauf befindlichen Wagen – entgegen der
Ausführungen des Beschwerdeführers – von aussen ohne Weiteres einsehbar und von
einer gewissen Wuchtigkeit ist. Eine Freifläche bzw. ein freier Vorgarten, wie
ihn die Beschwerdegegnerin in der Kernzone möglichst erhalten möchte, wird
dadurch verhindert. Solche Freiflächen – welche nicht nur in begrünten
Vorgärten bestehen – existieren aber durchaus mehrfach in der näheren Umgebung.
Die Einordnung des wuchtigen Abstellplatzes des Beschwerdeführers erscheint in
dieser Hinsicht als ungenügend.
Des Weiteren ergibt sich nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers aus dem Argument, er könne die Anhänger ja auf dem südlich an
sein Haus angrenzenden Parkplatz abstellen, der nur teilweise in der Kernzone
liege, und würde dadurch das Ortsbild noch viel mehr stören. Es ist
nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin dem entgegenhält, es seien in der
ohnehin engen dörflichen Siedlungsstruktur der Aussenwacht I eben gerade
genügend Fahrzeugabstellplätze vorhanden und noch mehr würden das Ortsbild
empfindlich stören. Dem Beschwerdeführer ist es somit freigestellt, seine
Anhänger auf der südlichen Seite seines Hauses abzustellen.
Hieraus ergibt sich auch, dass Art. 2.6.1 der BZO
Hittnau dem Entscheid der Vorinstanz nicht entgegensteht. Danach ist mässig
störendes Gewerbe, wie dasjenige des Beschwerdeführers, zulässig. Es ist dem
Beschwerdeführer angesichts der Gesamtstrukturen des Dorfkerns jedoch ohne
Weiteres möglich, seinen Heimwerkermarkt zu betreiben und die – offenbar
zumindest teilweise – dafür benötigten Anhänger auf den bewilligten Parkplätzen
auf der südlichen Seite seines Hauses abzustellen.
Angesichts der vorgenommenen Rechtskontrolle erweist sich
damit sowohl die Beurteilung der Beschwerdegegnerin als auch die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Abstellplatz für Anhänger entspreche nicht
den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG, trotz wünschenswerter
vertiefterer Begründung im vorliegenden Einzelfall noch als rechtmässig. Eine
Angemessenheit hat das Verwaltungsgericht wie dargelegt nicht zu prüfen (§ 50
Abs. 2 VRG).
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, eine Verletzung der
Verkehrssicherheit liege durch den streitbetroffenen Abstellplatz nicht in dem
geltend gemachten grossen Umfang vor, wie ein privates Gutachten aufzeige. Mit
weniger drastischen Massnahmen könnten die geringen Gefährdungen der
Verkehrssicherheit abgewendet werden, so zum Beispiel mit einem Spiegel und
einem Schild "Achtung Ausfahrt". Indem die Beschwerdegegnerin diese
Massnahmen nicht getroffen habe, habe sie das Verhältnismässigkeitsgebot
verletzt.
6.2
Das Planungs- und Baugesetz hält
ausdrücklich fest, dass Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein müssen
(§ 237 Abs. 2 Satz 1 PBG). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen
und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder
gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers
beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG).
Überdies hat der Regierungsrat gestützt auf § 359
Abs. 1 lit. i PBG die Verordnung über die Anforderungen an die
Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern vom 15. Juni
1983.
(Verkehrssicherheitsverordnung [VSiV]) erlassen. Deren Anhang legt – je
nach der verkehrstechnischen Bedeutung der ineinander mündenden Verkehrsanlagen
– die technischen Anforderungen an Ausfahrten fest (insbesondere Ziff. 1).
Beim Anhang der VSiV handelt es sich um Normalien im Sinn von § 360 PBG. Gemäss
§ 6 Abs. 2 lit. b VSiV sind Ausnahmen von den
Mindestanforderungen zulässig, sofern bei Ausfahrten besondere ortsbauliche
Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern.
6.3
Dem
Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die technischen Anforderungen für
Ausfahrten und namentlich die Sichtweiten, welche die Verkehrssicherheitsverordnung
in § 6 Abs. 1 VSiV verlangt, unbestrittenermassen nicht eingehalten
sind, wie das private "Gutachten Verkehrssicherheit" selbst einräumt.
Auf dem Vorplatz beträgt die Sichtweite in Fahrtrichtung Süden nur einen
Bruchteil der vorgeschriebenen 40–70 m. Automobilisten, die von der H-Strasse
her mit Rechtsvortritt Richtung Norden fahren, können ein vom Vorplatz auf die C-Strasse
gelangendes Gefährt erst im letzten Moment wahrnehmen. Die Einschätzung der
Beschwerdegegnerin als auch der Vorinstanz, es handle sich um eine gefährliche
Situation, welche sich nicht mit verkehrstechnischen Mitteln ausreichend entschärfen
liesse, erscheint deshalb als nachvollziehbar und nicht als unverhältnismässig.
Auch in der Höhe befestigte Spiegel erzielen erst eine Wirkung, nachdem die Verkehrsteilnehmer
diese selber wahrnehmen. Die Situation an dieser Lage ist aufgrund der Enge,
Sichtweite und der Platzverhältnisse zudem nicht mit anderen, vom Beschwerdeführer
im Rekursverfahren geltend gemachten Verhältnisse in der Umgebung vergleichbar,
wo zudem offenbar zum Zeitpunkt des Rekursentscheids teilweise auch noch
ausstehende Baugesuche hängig waren oder sind.
Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass im Sinn
von § 6 Abs. 2 lit. b VSiV Ausnahmen von den Mindestanforderungen
zulässig sind, sofern bei Ausfahrten in Zufahrtswege und Zufahrtsstrassen
besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern. Dies
ist jedoch vorliegend nicht der Fall; der Beschwerdeführer kann seine Wagen
auch auf den bewilligten Parkplätzen auf der südlichen Seite seines Hauses
abstellen, wie er selbst einräumt. Somit erscheint der Schluss als zulässig –
entgegen dem privaten "Gutachten Verkehrssicherheit" –, dass keine
Topografie oder ortsbaulichen Verhältnisse vorliegen, welche den
streitbetroffenen Abstellplatz zwingend erfordern.
Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65 a in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm des
Weiteren keine Parteientschädigung zu (§ 17 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …