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Entscheid

VB.2015.00538

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00538

7. Januar 2016Deutsch23 min

(URT.2016.17772)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 untersagte der

Gemeinderat Hittnau A, den Vorplatz im Norden des Gebäudes C-Strasse 01

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Hittnau als Abstellfläche für Fahrzeuge,

Anhänger und dergleichen zu nutzen. A wurde gleichzeitig befohlen, sämtliche

auf dem Vorplatz abgestellten Fahrzeuge innert Monatsfrist ab Rechtskraft des

Beschlusses zu entfernen und an einem anderen Ort regelkonform abzustellen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 erhob A Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen Beschluss

vom 10. Dezember 2014 aufzuheben. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 5. August

2015.

abgewiesen.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 11. September

2015.

Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid vom 5. August

2015.

aufzuheben und ihm die Bewilligung zu erteilen, den Vorplatz als

Abstellplatz für Anhänger und Wohnwagen – ev. unter Anordnung von geeigneten

Auflagen, insbesondere der Anbringung eines Spiegels und/oder eines

Warnschildes – zu benützen; eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen

mit der Anweisung, zu prüfen, ob die Bewilligung unter Anordnung von

Massnahmen, die einen geringeren Eingriff in seine Rechte darstellen, erteilt

werden kann bzw. zu erteilen, sowie eine Parteientschädigung.

Mit Vernehmlassung vom 30. September 2015 beantragte

das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die

Gemeinde Hittnau und A liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen

sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass sich der streitbetroffene Beschluss

vom 10. Dezember 2014 (und das Urteil der Vorinstanz) nur an ihn, aber

nicht an seine Lebenspartnerin, Frau D, gerichtet hätte. Sie sei jedoch

hälftige Miteigentümerin der Liegenschaft und habe auch das Baugesuch als

Gesuchstellerin und Grundeigentümerin mitunterzeichnet. Damit richte sich der

Beschluss an den falschen Verfügungsadressaten. Er sei deshalb nichtig, da Frau

D mangels Eröffnung keine Gelegenheit hatte, am laufenden Verfahren gegen sie

teilzunehmen. Schon aus diesem Grund sei die vorliegende Beschwerde

gutzuheissen.

2.2

§ 10 VRG

auferlegt den Behörden als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs eine Mitteilungspflicht

in Bezug auf erstinstanzliche Anordnungen. Mitteilungsberechtigt sind in erster

Linie die Verfahrensbeteiligten, das heisst Gesuchsteller, Gesuchsgegner und

Beigeladene, sowie die Vorinstanz (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich 2014, § 10 N. 64 f.). Gemäss § 10 Abs. 3 lit. a

VRG sind des Weiteren andere Personen auf Gesuch hin mitteilungsberechtigt,

wenn sie durch die Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Eröffnung hat somit nicht von Amtes wegen

zu erfolgen, es sei denn, die in schutzwürdigen Interessen betroffene

Drittperson habe den Behörden im Voraus zu erkennen gegeben, dass sie

möglicherweise an der Erhebung eines Rechtsmittels interessiert sein werde

(Plüss, § 10, N. 70).

Aus einer fehlenden oder fehlerhaften Eröffnung darf einer

betroffenen Person – soweit sie gutgläubig ist – kein Nachteil entstehen.

Dasselbe gilt für eine fehlende oder fehlerhafte Zustellung einer

erstinstanzlichen Anordnung. Dies ergibt sich aus dem Fairnessgebot von Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV). Eröffnungs- bzw. Zustellungsmängel dürfen insbesondere nicht dazu

führen, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, eingeschränkt oder

vereitelt wird. Wird eine Anordnung einer empfangsberechtigten Partei zu

Unrecht nicht zugestellt, so beginnt die Rechtsmittelfrist für diese Partei

grundsätzlich erst mit effektiver Kenntnisnahme zu laufen (Plüss, § 10 N. 13 f.,

N. 108 ff.).

Schwere Eröffnungsfehler haben in der Regel die Nichtigkeit,

weniger gravierende Eröffnungs- und Zustellungsfehler die Anfechtbarkeit des

betreffenden Akts zur Folge. Kein Rechtsnachteil erwächst den

Verfahrensbeteiligten aus einer mangelhaft eröffneten Anordnung, wenn sie diese

problemlos auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechten können. Nach Treu und

Glauben darf eine Partei mit der Anfechtung einer mangelhaft eröffneten bzw.

zugestellten Verfügung nicht beliebig zuwarten, sondern ist gehalten, sich

innert angemessener Frist ab Kenntnis des für sie nachteiligen Entscheids mit

geeigneten Vorkehren dagegen zur Wehr zu setzen (BGE 139 IV 228, E. 1.3;

VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00070, E. 2.3). Die Frist beginnt zu

laufen, wenn der Partei die Anordnung oder zumindest ihr wesentlicher Inhalt

bekannt war oder bei der nach den Umständen zu erwartenden Sorgfalt hätte

bekannt sein müssen. Hat die verfügungsadressierte Person nach den gesamten

Umständen übermässig lange mit der Rechtsmitteleingabe zugewartet, so gilt die

Frist als nicht mehr gewahrt. Welche Schritte von einer Person ansonsten

erwartet werden, der ein Entscheid nicht oder nicht ordnungsgemäss eröffnet

wurde, hängt von den Umständen des Falles ab (BGr, 3. Februar 2011,

1C_217/2010, E. 2.3.2; Plüss, § 10 N. 13 f., N. 108 ff.).

2.3

Die

Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar

2012.

die baurechtliche Bewilligung für die Vergrösserung des Platzes vor dem Gebäude

C-Strasse 01. Das bewilligte Bauvorhaben umfasste eine Aufschüttung vor

dem Eingang des Wohngebäudes, eine neue Stützmauer aus Naturstein und das

Kiesen des Vorplatzes im Norden der Parzelle Kat.-Nr. 02.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass der Vorplatz nicht als

Parkplatz benutzt werden dürfe. In seinem Antwortschreiben vom 6. November

2013.

erklärte der Beschwerdeführer, auf dem Vorplatz nicht weiter Autos

abzustellen, die Beschwerdegegnerin möge ihm jedoch eine Bewilligung für das

Abstellen eines Wohnwagens und eines Anhängers erteilen. Die Beschwerdegegnerin

beschied ihm mit Schreiben vom 28. Januar 2014 und 16. April 2014,

dass auf dem Vorplatz die erforderlichen Sichtweiten für Ausfahrten nicht

eingehalten und deshalb die dort abgestellten Fahrzeuge wegzustellen seien. Mit

Eingabe vom 30. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um erneute

Prüfung seines Gesuchs, welches am 30. September 2014 erneut abschlägig

beantwortet wurde. Der unterdessen durch einen Rechtsanwalt vertretene

Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 4. November 2014 um eine

gemeinsame Besichtigung der Örtlichkeit und, im Falle der Ablehnung einer

neuerlichen Prüfung, um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Hierauf erging

der mit Rekurs angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember

2014.

an den Beschwerdeführer.

Der Dorfteil I ist ab der übergeordneten E-Strasse zweiseitig

über die C-Strasse erschlossen. Das heisst, die Fahrzeuge gelangen entweder von

Norden über das Gebiet F oder von Süden her über das Gebiet G ins

Zentrum dieser Aussenwacht von Hittnau. Als Zentrum ist die Verzweigung der C-Strasse

mit der H-Strasse zu bezeichnen. Das streitbetroffene Grundstück, Kat. Nr. 02,

grenzt nordöstlich davon an diesen Dorfmittelpunkt. Die strittige Ausfahrt

befindet sich nördlich des Wohngebäudes C-Strasse 01 zwischen der Nordfassade

des Gebäudes und der Grundstücksgrenze.

2.4

Im

vorliegenden Fall ist unter mehreren Gesichtspunkten nicht von einem gravierenden

Fehler auszugehen, sodass eine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit des Entscheids

vom 10. Dezember 2014 vorliegen würde.

Zunächst hat der Beschwerdeführer das Baugesuch vom 24. Januar

2012.

– entgegen seiner Ausführungen – allein gestellt. Es trifft zwar

zu, dass D das Gesuch mitunterschrieben hat. Ohne Kenntnis der Person von D

ergibt sich jedoch aus dieser – nicht entzifferbaren – Unterschrift nicht, um

wen es sich hier handelt. Der Name von D findet sich – entgegen der

Ausführungen des Beschwerdeführers – weder unter der Sparte "Gesuchsteller/in"

noch unter der Sparte "Grundeigentümer/in sofern nicht mit

Gesuchsteller/in identisch". Zumindest in der letzten dieser zwei Sparten

hätte der Name von D jedoch zwingend eingetragen werden müssen, damit

sie als Adressatin bzw. Verfahrensbeteiligte für die Beschwerdegegnerin erkennbar

gewesen wäre (vgl. Plüss, § 10, N. 70). Es besteht keine Pflicht

der Beschwerdegegnerin, bei fehlender Eintragung aller Gesuchsteller oder Miteigentümer

aus einer unleserlichen Unterschrift eine allfällige weitere Verfahrensbeteiligte

zu ersehen. Unter "Gesuchsteller/in" hat sich nur der Beschwerdeführer

eingetragen, ebenso unter "Projektverfasser". Somit ist es

nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass Adressat bzw.

Verfahrensbeteiligter nur der Beschwerdeführer war. D hatte damit keinen

Anspruch auf Mitteilung von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin (§ 10

Abs. 3 lit. a VRG).

Die anschliessende Kommunikation fand in der Konsequenz immer

nur zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer

machte zu keinem Zeitpunkt in dieser Kommunikation geltend, D müsse in das

Verfahren mit einbezogen werden. Deshalb richtete sich auch der hier strittige

Entscheid vom 10. Dezember 2014 nur an den Beschwerdeführer. In Anbetracht

der gesamten genannten Umstände erscheint dies als zulässig und keinesfalls

nichtig.

Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer selbst der

Entscheid vom 10. Dezember 2014 in korrekter Weise schriftlich eröffnet

und zugestellt. Ihm gegenüber ist der Entscheid somit mit keinerlei Mängel

behaftet.

Weiter erwächst dem Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass

der Entscheid vom 10. Dezember 2014 D nicht eröffnet wurde, kein

zusätzlicher rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil, den er nicht bereits

schon trägt. Es wurde ihm insbesondere in keiner Weise verunmöglicht, ein

Rechtsmittel zu ergreifen. Er ist somit durch die fehlende Eröffnung an D in

keiner Weise negativ betroffen.

Schliesslich hätte höchstens D in benachteiligender Weise

durch die fehlende Eröffnung betroffen sein können. Dies scheidet jedoch im

vorliegenden Fall auch aus. Denn D ist die Lebenspartnerin des

Beschwerdeführers und lebt mit diesem zusammen. Es ist aus den Akten evident,

dass sie vom ganzen Baubewilligungsverfahren als auch vom Entscheid vom 10. Dezember

2014.

Kenntnis hatte. D hätte somit bei allfälligem Bedarf seit über einem Jahr

gemäss § 10 Abs. 3 lit. a VRG mit Gesuch die Eröffnung

dieses Entscheids an sie selbst verlangen können, was sie jedoch unterlassen

hat. Dass sie diesen Bedarf nicht hatte, da der Entscheidadressat ihr im

gleichen Haushalt lebender Partner war, erscheint nachvollziehbar – unter dem

Stichwort von Treu und Glauben kann dies aber nun umgekehrt nicht mehr im

Nachhinein geltend gemacht werden und erscheint die ursprünglich zu wahrende

Frist für ein solches Gesuch aufgrund übermässigen Zuwartens als nicht mehr gewahrt.

Ein sie benachteiligender Rechtsmangel erwuchs D auch zu keinem

weiteren Zeitpunkt; aufgrund Kenntnis des Entscheids wäre es ihr als

betroffener Person ohne Weiteres möglich gewesen, Rekurs zu ergreifen. Den

Rekurs vom 16. Januar 2015 erhob jedoch ebenfalls nur der

Beschwerdeführer. Da dieser hier bereits anwaltlich vertreten war (notabene vom

gleichen Rechtsvertreter wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren), wäre es

spätestens zu diesem Zeitpunkt angebracht gewesen, die fehlende Partizipation

von D vorzubringen. Dies wurde unterlassen; im Gegenteil sprach auch die

Rekursschrift nur davon, dass "der Rekurrent am 22. Januar

2012.

ein Baugesuch zur Erweiterung des nördlich an die Liegenschaft grenzenden

Vorplatzes" stellte.

In Anbetracht dieses gesamten Verhaltens sowohl von D als

auch des Beschwerdeführers und aufgrund keinerlei ersichtlicher rechtlicher

Nachteile für beide Personen erschiene es somit auch unter dem Gesichtspunkt

von Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich, sich zum jetzigen Zeitpunkt auf

die fehlende Eröffnung an D zu berufen.

Zusammengefasst liegt somit angesichts der gesamten konkreten

Umstände des Einzelfalls und unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine

Nichtigkeit des streitbetroffenen Entscheids vor.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er habe am 23. Februar 2012

eine baurechtliche Bewilligung für seinen Vorplatz erhalten. Zwar habe er sich

in seinem Baugesuch nicht explizit über die konkrete Nutzung seines Vorplatzes

geäussert. Es sei jedoch auf der Hand gelegen, dass dieser Platz als

Abstellplatz für Fahrzeuge genutzt werden sollte. In der Baubewilligung vom 23. Februar

2012.

sei das Bauvorhaben als von "seiner Nutzung her zonenkonform"

anerkannt worden. Der Beschwerdegegnerin sei dabei bewusst gewesen, dass die

Nutzung in einem Fahrzeugabstellplatz hätte bestehen sollen, da sie in Erwägung 4

festgehalten habe, dass zur Vermeidung von Kiesaustrag auf die C-Strasse die

ersten 3.00 m mit einem festen Belag zu versehen seien. Kiesaustrag

erfolge aber ausschliesslich bei der Nutzung als Abstellplatz. Die Vorinstanz

irre daher, wenn sie festhalte, für die Abstellplätze sei kein Baugesuch

eingereicht worden.

3.2

Den

Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zunächst räumt

der Beschwerdeführer selbst ein, in seinem Baugesuch vom 24. Januar 2012

keinen Abstellplatz für Fahrzeuge beantragt zu haben, sondern lediglich einen

"neuen Vorplatz mit Kies". Gemäss der Baubewilligung vom 23. Februar

2012.

besteht das Bauvorhaben des Weiteren ebenfalls in einer

Vorplatzerweiterung mittels Aufschüttung und Stützmauer. Die Zonenkonformität

wird für diese Erweiterung eines Vorplatzes festgestellt. Weitere

Schlussfolgerungen können aus dem Entscheid vom 23. Februar 2012 nicht

gezogen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich auch in der

näheren Umgebung Vorplätze befinden, welche nicht als Fahrzeugabstellplätze

dienen und die Beschwerdegegnerin somit keineswegs davon ausgehen musste, die

Nutzung des Vorplatzes des Beschwerdeführers würde ohnehin in einem

Abstellplatz für Fahrzeuge liegen. Diese Annahme wird noch verstärkt dadurch,

dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Baugesuchs möglicherweise selbst

nicht sicher war, wie er den Vorplatz nutzen würde.

Wenn die Beschwerdegegnerin des Weiteren festhält,

Kiesaustrag auf die Strasse solle vermieden werden, so ergibt sich auch hieraus

nicht, dass sie damit sinngemäss einen dauerhaften Fahrzeugabstellplatz

bewilligt hat. Kiesaustrag kann auch durch Fussgänger, Tiere oder nur

kurzfristig abgestellte Fahrzeuge (z. B. zwecks Lieferdiensten) verursacht werden.

Somit hat die Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2012

lediglich einen neuen Vorplatz mit Kies, nicht aber einen Fahrzeugabstellplatz

bewilligt.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht auf

einen anderen Rechtsgrund stützen dürfen, der weder von der Beschwerdegegnerin

noch der rekurrierenden Person (dem Beschwerdeführer) geltend gemacht worden

sei. Damit würde die Bindung an den Streitgegenstand missachtet. Des Weiteren

seien die Parteien zu diesem Rechtsgrund in ungenügender Weise angehört worden.

Mit der Begründung der fehlenden Zonenkonformität bzw. der ungenügenden

Einordnung nach § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) habe die Vorinstanz somit insgesamt das rechtliche Gehör verletzt.

4.2

Nach

§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der

Rechtsanwendung von Amtes wegen. Gemäss § 7 Abs. 4 Satz 3 VRG

ist die Verwaltungsbehörde an die von den Verfahrensbeteiligten gestellten Begehren

nicht gebunden. Die Durchsetzung des richtigen Rechts geniesst grundsätzlich

Vorrang gegenüber den Interessen der Verfahrensbeteiligten (Plüss, § 7

N. 164, 173). Im Rechtsmittelverfahren gilt es zu differenzieren. Auch

hier gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren

diesen Grundsatz jedoch: Die Rechtsmittelbehörden prüfen in der Regel nur die

geltend gemachten Rügen (vgl. z. B.

VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4; Plüss, § 7

N. 172). Zu unterscheiden ist jedoch zwischen Prüfungspflicht und

Prüfungsrecht: Durch das Rügeprinzip im Rechtsmittelverfahren wird in erster

Linie die Überprüfungspflicht der Rechtsmittelinstanzen eingeschränkt,

nicht jedoch das Überprüfungsrecht (VGr, 4. Dezember 2014,

VB.2014.00245, E. 3.3; 13. April 2000, VB.1999.00400, E. 3;

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a, N. 31).

Was die

Rekursmittelinstanz – in casu das Baurekursgericht – betrifft, besteht somit

grundsätzlich ein Überprüfungsrecht nicht vorgebrachter Rügen. Dies ist vor

allem dann der Fall, wenn in einem konkreten Fall offensichtliche Rechtsmängel

vorliegen oder wenn nicht gerügte Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit

Parteivorbringen stehen (vgl. auch VGr, 23. Januar 2003, VB.2002.00361,

E. 1.b). Die Vorinstanz ist dabei in keiner Weise an die von den Parteien

vorgebrachte rechtliche Begründung gebunden. Sie darf im Rahmen des

Streitgegenstands eine Motivsubstitution vornehmen, das heisst sie kann die angefochtene

Verfügung aus anderen als den von der vorangehenden Behörde rechtlich vorgebrachten

Gründen bestätigen. Dabei darf sie lediglich die beantragte Rechtsfolge nicht

aus einem wesentlich verschiedenen Sachverhalt, verbunden mit einem anderen

Rechtssatz, ableiten. Damit würde die Bindung an den Streitgegenstand

missachtet (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 29 ff.).

Bei einer Motivsubstitution müssen die Parteien zudem vorgängig angehört

werden, wenn sich die Rekursinstanz auf Rechtsnormen stützt, mit deren

Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (VGr, 19. März 2015,

VB.2014.00424, E. 4.3).

4.3

Im

vorliegenden Fall trifft zwar zu, dass die ungenügende Einordnung nach § 238

PBG nicht explizit Teil des angefochtenen Entscheids oder im Rekursverfahren

explizit gerügt worden war. Jedoch ist es dem Baurekursgericht nach oben

erwähnter Rechtsprechung und Lehre erlaubt, die angefochtene Verfügung aus

anderen als den von der vorangehenden Behörde rechtlich vorgebrachten Gründen

zu bestätigen, solange es sich dabei nicht auf einen wesentlich verschiedenen

Sachverhalt stützt und das rechtliche Gehör der Parteien berücksichtigt.

Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Begründung auf

denselben Sachverhalt des Entscheids der Beschwerdegegnerin und auch der

Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser hatte in seiner Rekursschrift darauf

hingewiesen, dass die umstrittene Ausfahrt in der Kernzone liege. Daraufhin

hatte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2015

erklärt, es sei ihr ein grosses Anliegen, in den Kernzonen die dörflichen

Strukturen mit ihren typischen Vorgärten, Bepflanzungen und Freiflächen zu

erhalten. Am 25. März 2015 fand ein Augenschein statt, wo die Parteien

explizit eingeladen waren, sich zur Einordnung der umstrittenen

Abstellplätze zu äussern. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierbei

kritisch, da I ein ländliches Erscheinungsbild aufweise. In seiner anschliessenden

Eingabe vom 20. Mai 2015 hatte sich der Beschwerdeführer nochmals zum

Thema Einordnung geäussert.

Das Thema der ungenügenden Einordnung stand somit in

direktem Zusammenhang mit den Parteivorbringen. So brachte die

Beschwerdegegnerin das Thema in ihrer Stellungnahme zum Rekurs explizit und von

sich aus ein. Vertieftere anschliessende Stellungnahmen wären zwar wünschbar

gewesen; jedoch lag die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nach § 26b

Abs. 3 VRG im Ermessen der Vorinstanz und musste nicht zwingend erfolgen.

Was den fehlenden Einbezug von D anbelangt, kann auf Erwägung 2.4 dieses Urteils

verwiesen werden.

Somit erfolgte die rechtliche Begründung der Vorinstanz

nach § 238 PBG innerhalb des Streitgegenstands, im Zusammenhang mit Parteivorbringen

und wurde auch das rechtliche Gehör der Rekursparteien in genügender Weise

gewahrt. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich somit als rechtmässig.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, selbst wenn die rechtliche Begründung

nach § 238 PBG berücksichtigt würde, läge keine Störung des Ortsbildes

bzw. keine zonenwidrige Nutzung durch den Beschwerdeführer vor. Das

streitbetroffene Grundstück liege nur teilweise in der Kernzone. Die Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Hittnau (BZO Hittnau) schreibe keine Vorgärten mit

Blumenbeeten vor. Auch ein Kiesplatz erfülle die Anforderungen einer

traditionellen Umgebungsgestaltung. Bei Bauernhäusern entspreche es der

Tradition, dass Geräte, Anhänger und Werkzeuge auf Vorplätzen der Häuser

abgestellt würden. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass auch in der

Umgebung zahlreiche Autos, Container, Mulden etc. auf Vorplätzen stünden. Das

Ortsbild würde somit nicht gestört. Zudem sei nach Art. 2.6.1 BZO Hittnau in

Kernzonen mässig störendes Gewerbe zulässig. Der Beschwerdeführer betreibe

durch seinen Heimwerkermarkt ein solches.

5.2

Fahrzeugabstellplätze,

wie die umstrittenen zwei Parkplätze für Wohnwagen und Anhänger, sind

baurechtlich relevante Anlagen, die eine Baubewilligung erfordern (§ 309

Abs. 1 lit. i PBG). Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung

für sich und ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.

§ 238 Abs. 1 PBG ist eine

positive ästhetische Generalklausel. Sie verbietet nicht bloss eine

Verunstaltung, sondern verlangt eine positive Gestaltung (BGr, 16. Mai

2008,1C_346/2007, E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604,

E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht nach subjektivem Empfinden, sondern

nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung (BGr,

28.

Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr, 18. Juni 1997, BEZ

1997.

Nr. 23 E. 4b/aa; 8. März 2006, VB.1999.00344/345,

E. 3.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte

vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b).

Den Gemeinden steht seit bei der Anwendung der

Ästhetikgeneralklausel als Ausfluss der Gemeindeautonomie zwar ein gewisser

Ermessensspielraum zu, um die in der Norm verwendeten offenen Formulierungen

ortsbezogen zu konkretisieren. Das Baurekursgericht hat die von der Baubehörde

angeführten Entscheidgründe ihrerseits gebührend zu berücksichtigen und sich

mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Behörde entwickelt wurden. Abgesehen

von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme besteht nach der neueren Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts allerdings keine weitergehende Einschränkung der

grundsätzlich vollen Kognition der Vorinstanz (VGr, 17. Dezember 2013,

VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3, auch zum Folgenden). Die Vorinstanz ist insbesondere auch ermächtigt, eine

Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG).

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der

erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der

Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2

VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur

aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

5.3

Nach voran

Gesagtem ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zwar in ihrem Entscheid vom

10.

Dezember 2014 keine einordnungsrelevanten Gesichtspunkte miteinbezogen,

solche jedoch im Rekursverfahren vorgebracht hat. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar

2015.

erwog sie, dass es ihr ein grosses Anliegen sei, die dörflichen Strukturen

in den Kernzonen mit ihren typischen Vorgärten, Bepflanzungen und Freiflächen

zu erhalten. Ebenso hielt sie fest, dass nicht einzusehen sei, weshalb in der

ohnehin engen dörflichen Siedlungsstruktur der Aussenwacht I auf Biegen und

Brechen noch mehr Fahrzeugabstellplätze hineingepfercht werden sollten. Des

Weiteren äusserte sie sich anlässlich des Augenscheins aufgrund des ländlichen

Erscheinungsbilds im streitbetroffenen Gebiet kritisch hinsichtlich genügender

Einordnung.

Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit diesen

Argumenten der Beschwerdegegnerin auseinander, indem sie erwog, dass Vorgärten

und Plätze mit Bäumen und Rabatten das dörfliche Ortsbild von I prägten. Wie

sich am Augenschein gezeigt habe, erweckten die vor dem Hauseingang

abgestellten Fahrzeuge den Anschein eines hineingezwängten Fuhrparks. Diese

Gefährte seien von Norden her frontal einsehbar und in ihrer Wuchtigkeit

einzigartig in I. Auch wenn eingehendere Begründungen

der Beschwerdegegnerin wünschbar gewesen wären, geht aus dem Rekursentscheid

mit hinreichender Deutlichkeit hervor, weshalb die Beschwerdegegnerin und die

Vorinstanz zu ihren Schlussfolgerungen gelangt sind.

Die Argumentationen der Beschwerdegegnerin und der

Vorinstanz erweisen sich unter diesen Gesichtspunkten als nachvollziehbar. Art. 2.5.1

der BZO Hittnau hält fest, dass die traditionelle Umgebungsgestaltung zu

erhalten ist. Anhand des Augenscheinprotokolls der Vorinstanz zeigt sich, dass

der betroffene Abstellplatz mit den darauf befindlichen Wagen – entgegen der

Ausführungen des Beschwerdeführers – von aussen ohne Weiteres einsehbar und von

einer gewissen Wuchtigkeit ist. Eine Freifläche bzw. ein freier Vorgarten, wie

ihn die Beschwerdegegnerin in der Kernzone möglichst erhalten möchte, wird

dadurch verhindert. Solche Freiflächen – welche nicht nur in begrünten

Vorgärten bestehen – existieren aber durchaus mehrfach in der näheren Umgebung.

Die Einordnung des wuchtigen Abstellplatzes des Beschwerdeführers erscheint in

dieser Hinsicht als ungenügend.

Des Weiteren ergibt sich nichts zu Gunsten des

Beschwerdeführers aus dem Argument, er könne die Anhänger ja auf dem südlich an

sein Haus angrenzenden Parkplatz abstellen, der nur teilweise in der Kernzone

liege, und würde dadurch das Ortsbild noch viel mehr stören. Es ist

nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin dem entgegenhält, es seien in der

ohnehin engen dörflichen Siedlungsstruktur der Aussenwacht I eben gerade

genügend Fahrzeugabstellplätze vorhanden und noch mehr würden das Ortsbild

empfindlich stören. Dem Beschwerdeführer ist es somit freigestellt, seine

Anhänger auf der südlichen Seite seines Hauses abzustellen.

Hieraus ergibt sich auch, dass Art. 2.6.1 der BZO

Hittnau dem Entscheid der Vorinstanz nicht entgegensteht. Danach ist mässig

störendes Gewerbe, wie dasjenige des Beschwerdeführers, zulässig. Es ist dem

Beschwerdeführer angesichts der Gesamtstrukturen des Dorfkerns jedoch ohne

Weiteres möglich, seinen Heimwerkermarkt zu betreiben und die – offenbar

zumindest teilweise – dafür benötigten Anhänger auf den bewilligten Parkplätzen

auf der südlichen Seite seines Hauses abzustellen.

Angesichts der vorgenommenen Rechtskontrolle erweist sich

damit sowohl die Beurteilung der Beschwerdegegnerin als auch die

Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Abstellplatz für Anhänger entspreche nicht

den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG, trotz wünschenswerter

vertiefterer Begründung im vorliegenden Einzelfall noch als rechtmässig. Eine

Angemessenheit hat das Verwaltungsgericht wie dargelegt nicht zu prüfen (§ 50

Abs. 2 VRG).

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, eine Verletzung der

Verkehrssicherheit liege durch den streitbetroffenen Abstellplatz nicht in dem

geltend gemachten grossen Umfang vor, wie ein privates Gutachten aufzeige. Mit

weniger drastischen Massnahmen könnten die geringen Gefährdungen der

Verkehrssicherheit abgewendet werden, so zum Beispiel mit einem Spiegel und

einem Schild "Achtung Ausfahrt". Indem die Beschwerdegegnerin diese

Massnahmen nicht getroffen habe, habe sie das Verhältnismässigkeitsgebot

verletzt.

6.2

Das Planungs- und Baugesetz hält

ausdrücklich fest, dass Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein müssen

(§ 237 Abs. 2 Satz 1 PBG). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen

und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder

gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers

beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG).

Überdies hat der Regierungsrat gestützt auf § 359

Abs. 1 lit. i PBG die Verordnung über die Anforderungen an die

Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern vom 15. Juni

1983.

(Verkehrssicherheitsverordnung [VSiV]) erlassen. Deren Anhang legt – je

nach der verkehrstechnischen Bedeutung der ineinander mündenden Verkehrsanlagen

– die technischen Anforderungen an Ausfahrten fest (insbesondere Ziff. 1).

Beim Anhang der VSiV handelt es sich um Normalien im Sinn von § 360 PBG. Gemäss

§ 6 Abs. 2 lit. b VSiV sind Ausnahmen von den

Mindestanforderungen zulässig, sofern bei Ausfahrten besondere ortsbauliche

Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern.

6.3

Dem

Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die technischen Anforderungen für

Ausfahrten und namentlich die Sichtweiten, welche die Verkehrssicherheitsverordnung

in § 6 Abs. 1 VSiV verlangt, unbestrittenermassen nicht eingehalten

sind, wie das private "Gutachten Verkehrssicherheit" selbst einräumt.

Auf dem Vorplatz beträgt die Sichtweite in Fahrtrichtung Süden nur einen

Bruchteil der vorgeschriebenen 40–70 m. Automobilisten, die von der H-Strasse

her mit Rechtsvortritt Richtung Norden fahren, können ein vom Vorplatz auf die C-Strasse

gelangendes Gefährt erst im letzten Moment wahrnehmen. Die Einschätzung der

Beschwerdegegnerin als auch der Vorinstanz, es handle sich um eine gefährliche

Situation, welche sich nicht mit verkehrstechnischen Mitteln ausreichend entschärfen

liesse, erscheint deshalb als nachvollziehbar und nicht als unverhältnismässig.

Auch in der Höhe befestigte Spiegel erzielen erst eine Wirkung, nachdem die Verkehrsteilnehmer

diese selber wahrnehmen. Die Situation an dieser Lage ist aufgrund der Enge,

Sichtweite und der Platzverhältnisse zudem nicht mit anderen, vom Beschwerdeführer

im Rekursverfahren geltend gemachten Verhältnisse in der Umgebung vergleichbar,

wo zudem offenbar zum Zeitpunkt des Rekursentscheids teilweise auch noch

ausstehende Baugesuche hängig waren oder sind.

Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass im Sinn

von § 6 Abs. 2 lit. b VSiV Ausnahmen von den Mindestanforderungen

zulässig sind, sofern bei Ausfahrten in Zufahrtswege und Zufahrtsstrassen

besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern. Dies

ist jedoch vorliegend nicht der Fall; der Beschwerdeführer kann seine Wagen

auch auf den bewilligten Parkplätzen auf der südlichen Seite seines Hauses

abstellen, wie er selbst einräumt. Somit erscheint der Schluss als zulässig –

entgegen dem privaten "Gutachten Verkehrssicherheit" –, dass keine

Topografie oder ortsbaulichen Verhältnisse vorliegen, welche den

streitbetroffenen Abstellplatz zwingend erfordern.

Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65 a in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm des

Weiteren keine Parteientschädigung zu (§ 17 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …