Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00542

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00542

3. Dezember 2015Deutsch14 min

(URT.2015.17673)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichzeitig wies es A aus der Schweiz weg und

setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion,

welche den Rekurs mit Entscheid vom 15. Juli 2015 abwies, soweit er nicht

gegenstandslos geworden ist. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung

einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.

Hiergegen erhob A am 14. September 2015 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids sowie

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Migrationsamts. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizumessen.

Am 15. September 2015 verfügte der

Abteilungspräsident das Unterbleiben der Wegweisungsvollstreckung gegenüber dem

Beschwerdeführer bis auf Weiteres.

Mit Eingabe vom 18. September 2015 verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem

vorliegenden Endentscheid gegen­standslos.

3.

Der Beschwerdeführer reiste am 21. September 2001 im

Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Aufgrund der Heirat mit einer

Schweizerin wurde ihm am 9. Juni 2005 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Mit Urteil vom 9. Januar 2009 wurde die Ehe geschieden. In der Folge wurde

ihm die Aufenthaltsbewilligung letztmals bis am 22. März 2013 verlängert. Mit Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons

Genf vom 21. August 2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Am 17. Februar

2015.

wies das Migrationsamt ein weiteres Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens von zwei Widerrufsgründen,

nämlich wegen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und des

wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ab.

4.

4.1

Nach

Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer

vom 16. Dezember 2005 (AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und

kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht der Anspruch des

Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 AuG nach Auflösung der Ehe oder

der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Anspruch nach

Art. 50 AuG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen

(Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Nach Art. 62 lit. b AuG

kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder

gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder

Art. 61 des Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet wurde. Ein Widerrufsgrund

liegt weiter vor, wenn er oder sie erheblich oder wiederholt gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet

(Art. 62 lit. c AuG).

4.2

Eine

längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist

dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr

als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297

E. 2.1). Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu drei Jahren und

sechs Monaten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist der

Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gegeben. Ob das Verhalten des

Beschwerdeführers zugleich den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG

erfüllt, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.

5.

5.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AuG führt nicht automatisch

zum Verlust bzw. zur Nichtverlängerung der Bewilligung. Der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln -

verhältnismässig sein, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad

der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem

Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl.

Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; Art. 96 AuG; BGE 135 II

377.

E. 4.3; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; VGr, 18. Dezember 2014,

VB.2014.00437, E. 4.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist

sodann das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

zu beachten. Nach der Praxis des EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten

(ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts,

falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im

Aufenthaltsstaat bestehen; ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt

sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass

drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen

(BGE 139 I 16 E. 2.2.2; EGMR, 10. April 2012, Balogun gegen

Vereinigtes Königreich, 60286/09, § 49 und 53).

5.2

Die

Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis alle

relevanten Umstände, die für und gegen einen weiteren Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander abgewogen. Sie kam

dabei zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenhaltsbewilligung

verhältnismässig sei. Auf die Begründung der Vorinstanz kann vorab verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

5.3

5.3.1

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden

ist - im Fall des Widerrufsgrundes der

längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG - die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe

(BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten

Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen,

wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und

Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung

ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober

2014,2C_159/2014, E. 4.1). Die Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren impliziert nach der Rechtsprechung einen

sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung

(BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 383; BGr, 6. März 2014,2C_844/2013,

E. 5.7; BGr, 11. Juli 2012,2C_948/2011, E. 3.4.4).

5.3.2

Die Verurteilung des Beschwerdeführers

zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe betrifft den im Ausländerrecht

generell schwer zu gewichtenden Betäubungsmittelbereich (vgl. BGr, 4. Juli

2014,2C_1033/2013, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 I 31 E. 2.3.2

S. 34; BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; BGE 129 II 215 E. 6 und 7;

BGE 125 II 521 E. 4a; EGMR, 15. November 2012, Koffi gegen Schweiz, 38005/07,

§ 65; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 BV). Gemäss Strafurteil handelte

der Beschwerdeführer aus Gewinnsucht, was umso schwerer wiegt als er über eine

Aufenthaltsbewilligung und eine feste Arbeit verfügte. Der Beschwerdeführer

wendet ein, er sei vor der Tat zwischen dem 3. November 2011 und dem 3./4. Dezember

2011.

im Senegal in den Ferien gewesen und habe sich nach der Rückkehr durch die

Knappheit an Geldmitteln zu den Betäubungsmitteldelikten hinreissen lassen.

Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich der über eine feste Arbeit verfügende

Beschwerdeführer nicht in einer finanziellen Notlage befand und aufgrund seiner

zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz mit den hiesigen Wertvorstellungen ohne

Weiteres vertraut gewesen sein musste. Überdies liegt kein Konsum des

Beschwerdeführers vor. Weiter wurde der Beschwerdeführer am 27. März 2002

bzw. am 25. Oktober 2006 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer mit zwei Monaten bedingt, bei einer

Probezeit von zwei Jahren, bzw. mit 90 Tagen Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit

von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Zum Tatzeitpunkt war

der Beschwerdeführer bereits volljährig. Nach dem Gesagten ist von einem

erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.

Die Vorinstanz und das Migrationsamt sind damit zu Recht von einem grossen

öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen.

5.4

5.4.1

Bei der Interessenabwägung sind sodann

die persönlichen Verhältnisse und der Inte­grationsgrad des Beschwerdeführers

zu berücksichtigen. Hierbei ist auch das Recht auf Achtung des Privatlebens zu

beachten.

5.4.2

Der Beschwerdeführer reiste am

21.

September 2001 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Er hält

sich demnach bereits über 14 Jahre in der Schweiz auf. Hingegen erhielt er

erst am 9. Juni 2005, rund drei Jahre und neun Monate nach seiner Einreise,

infolge Heirat eine Aufenthaltsbewilligung. Den

Jahren, in welchen der Beschwerdeführer ohne gültigen Aufenthaltstitel in der

Schweiz gelebt hat, wird gemäss Praxis des Bundesgerichts kein grosses Gewicht

beigemessen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 22. Oktober 2013,

2C_345/2013, E. 3.3.3; VGr, 22. April 2015, VB.2015.00056, E.3.2.2). Vorliegend ist von einer langen Aufenthaltsdauer des

Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen.

5.4.3

Der Beschwerdeführer arbeitete von September 2005 bis zu seiner Verhaftung

im Dezember 2011 bei verschiedenen Arbeitgebern. Er hat vom 1. Mai 2006

bis am 31. März 2007 und vom 1. April 2009 bis am 30. Juni 2009

bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich Unterstützungsleistungen im Umfang

von Fr. 5'764.95 bezogen. Vom 1. Juli bis 31. Oktober 2014 ging

der Beschwerdeführer erneut einer Arbeit nach, wobei ihm sein Arbeitgeber sehr

gute Leistungen attestierte und ihn als freundlichen, hilfsbereiten und

ausgeglichenen Mitarbeiter schätzte. Seit dem 3. November 2014 ist er bei

einem neuen Arbeitgeber tätig. In den Akten finden sich weiter Lohnabrechnungen

für die Monate Juni bis September 2015. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine

Betreibung über Fr. 590.10 und er hat ausstehende Gerichtskosten von

Fr. 15'036.15 zu begleichen. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann

eine gewisse wirtschaftliche Integration bejaht werden.

5.4.4

Der Beschwerdeführer spricht unter anderem

Hochdeutsch und Französisch. Anlässlich der in Hochdeutsch durchgeführten

polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2014 gab er an, durch seinen

Gefängnisaufenthalt alle seine Freunde verloren zu haben. Er habe noch einen

guten Kontakt zu seiner Ex-Frau, bei welcher er auch nach seiner Entlassung

gewohnt habe. Er arbeite zurzeit auf Abruf und müsse flexibel sein, weshalb er

in seiner Freizeit einfach draussen spazieren gehe oder ähnliches unternehme.

Er sei in keinem Verein. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass für ihn

eine Wohnsitznahme in seinem Heimatland kein Problem wäre. Die Verhängung eines

Einreiseverbots wäre für ihn sehr hart. Er würde gerne wenigstens seine Ex-Frau

besuchen dürfen. Nach dem Gesagten ist nicht von einer über das Normale hinausgehenden

sozialen Integration auszugehen.

5.4.5

Gemäss eigenen Angaben reist der Beschwerdeführer zweimal im Jahr in den Senegal.

Im Jahr 2014 ist er für zwei Monate dort gewesen. Sonst geht er jeweils für zwei

oder drei Wochen. Er hat im Senegal einen sieben Jahre alten Sohn, mit welchem

er wöchentlich telefoniert. Seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder leben im

Senegal. Ein weiterer Bruder lebt in Guinea. Er hat nach eigenen Angaben

telefonischen Kontakt mit seinen Geschwistern und kontaktiert alle seine

Angehörigen etwa einmal in der Woche. Seiner Mutter sendet er monatlich

Fr. 300.-. Zudem sagte er aus, im Senegal viele Freunde zu haben und ein

Haus im Dorf seiner Mutter zu besitzen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass

er sich im Senegal als Schneider oder als Verkäufer selbständig machen könnte.

Er habe in der Schweiz und in Algerien Arbeit gefunden und habe keine Angst, im

Senegal keine Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer spricht Peul und Wolof

sowie Französisch und Arabisch. Er besuchte im Senegal für fünf oder sechs

Jahre die französische Schule und hat dort nach eigenen Angaben insgesamt zehn

Jahre als Schneider gearbeitet. Danach hat er in Algerien für vier Jahre als

Textilschneider gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist somit mit den

sozio-kulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache im Senegal bestens vertraut.

Er hat im Senegal einen siebenjährigen Sohn, zu welchem er regelmässig Kontakt

pflegt, sowie weitere nahe Verwandte. Eine Rückkehr in den Senegal ist dem Beschwerdeführer

damit zumutbar.

5.4.6

Mit Blick auf Art. 8 EMRK bleibt anzumerken, dass sich der

Beschwerdeführer bezüglich seiner von ihm getrennt lebenden, früheren Ehefrau

nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen kann. Zu prüfen

bleibt damit ein mögliches Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Achtung

des Privatlebens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es hierfür

besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater

Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender

vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich.

Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen

nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. November 2006,2A.500/2006,

E. 2.3.2; BGr, 22. Oktober 2010,2C_125/2010, E. 3.5). Da beim

Beschwerdeführer nicht von einer über das Normale hinausgehenden Integration

auszugehen ist (vgl. E. 5.4.4), ist ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das

Recht auf Achtung des Privatlebens zu verneinen.

5.4.7

Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, eine Rückfallgefahr könne bei

einem Verbleib in der Schweiz nahezu ausgeschlossen werden. Diesbezüglich ist

zu berücksichtigen, dass bei ausländischen Personen, die - wie hier - nicht unter das Abkommen

vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (FZA) fallen, im Rahmen der

Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen

werden darf (BGr, 7. Juni 2012,2C_932/2011, E. 3.2). In diesen

Fällen gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten nicht den Ausschlag (BGr,

28.

Januar 2013,2C_695/2012, E. 3.2.1). Überdies ist hinsichtlich

der seit dem Urteil vom 23. August 2013 vergangenen Zeit zu beachten, dass

sich der Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2011 bis zum 14. April

2014.

in Haft bzw. im Strafvollzug befand.

5.5

Insgesamt

vermag der Beschwerdeführer keine persönlichen Interessen darzutun, welche die

öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten.

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist

sich damit als verhältnismässig. Vollgzugshindernisse nach Art. 83 AuG

sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

5.6

Auf die

vom Beschwerdeführer gestützt auf § 59 VRG beantragte persönliche Anhörung

zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kann verzichtet werden. Dem Beschwerdeführer

wurde das rechtliche Gehör mit der Anhörung durch die Kantonspolizei Zürich am

14.

Oktober 2014 gewährt. Der rechtlich relevante Sachverhalt erweist sich

als hinreichend erstellt und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die

persönliche Anhörung des Beschwerdeführers darüber hinaus entscheidrelevante

Erkenntnisse mit sich bringen könnte. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,

welche Erkenntnis eine mündliche Befragung im Einzelnen bringen würde. Im

Übrigen gewährt § 59 Abs. 1 VRG keinen Anspruch auf Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung. Zudem ist Art. 6 EMRK auf ausländerrechtliche

Verfahren nicht anwendbar (BGE 137 I 128 E. 4.4.2; BGr, 2. April

2013,2C_1270/2012, E. 2.3), weshalb kein Anspruch auf öffentliche

Verhandlung besteht (BGr, 21. September 2011,2C_344/2011, E. 3).

5.7

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

7.

7.1

Nachdem

die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist ihm in Anwendung

von Art. 64d Abs. 1 AuG eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz

anzusetzen. Vorliegend erscheint eine Ausreisefrist von zwei Monaten ab

Zustellung des vorliegenden Urteils als angemessen.

7.2

Falls

gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wird und dieses

einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst,

würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der

Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen

(VGr, 1. September 2015, VB.2015.00230, E. 8).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 und 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch

Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von zwei

Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines

Weiterzugs ans Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch

geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit kein solcher Anspruch besteht,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …