VB.2015.00542
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00542
3. Dezember 2015Deutsch14 min
(URT.2015.17673)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00542
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichzeitig wies es A aus der Schweiz weg und
setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion,
welche den Rekurs mit Entscheid vom 15. Juli 2015 abwies, soweit er nicht
gegenstandslos geworden ist. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung
einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
Hiergegen erhob A am 14. September 2015 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids sowie
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Migrationsamts. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizumessen.
Am 15. September 2015 verfügte der
Abteilungspräsident das Unterbleiben der Wegweisungsvollstreckung gegenüber dem
Beschwerdeführer bis auf Weiteres.
Mit Eingabe vom 18. September 2015 verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem
vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
3.
Der Beschwerdeführer reiste am 21. September 2001 im
Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Aufgrund der Heirat mit einer
Schweizerin wurde ihm am 9. Juni 2005 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Mit Urteil vom 9. Januar 2009 wurde die Ehe geschieden. In der Folge wurde
ihm die Aufenthaltsbewilligung letztmals bis am 22. März 2013 verlängert. Mit Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons
Genf vom 21. August 2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Am 17. Februar
2015.
wies das Migrationsamt ein weiteres Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens von zwei Widerrufsgründen,
nämlich wegen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und des
wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ab.
4.
4.1
Nach
Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer
vom 16. Dezember 2005 (AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und
kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.
Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht der Anspruch des
Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 AuG nach Auflösung der Ehe oder
der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Anspruch nach
Art. 50 AuG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen
(Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Nach Art. 62 lit. b AuG
kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder
Art. 61 des Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet wurde. Ein Widerrufsgrund
liegt weiter vor, wenn er oder sie erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet
(Art. 62 lit. c AuG).
4.2
Eine
längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist
dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297
E. 2.1). Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu drei Jahren und
sechs Monaten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist der
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gegeben. Ob das Verhalten des
Beschwerdeführers zugleich den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG
erfüllt, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.
5.
5.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AuG führt nicht automatisch
zum Verlust bzw. zur Nichtverlängerung der Bewilligung. Der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln -
verhältnismässig sein, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad
der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem
Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl.
Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; Art. 96 AuG; BGE 135 II
377.
E. 4.3; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; VGr, 18. Dezember 2014,
VB.2014.00437, E. 4.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist
sodann das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
zu beachten. Nach der Praxis des EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten
(ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts,
falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im
Aufenthaltsstaat bestehen; ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt
sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass
drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen
(BGE 139 I 16 E. 2.2.2; EGMR, 10. April 2012, Balogun gegen
Vereinigtes Königreich, 60286/09, § 49 und 53).
5.2
Die
Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis alle
relevanten Umstände, die für und gegen einen weiteren Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander abgewogen. Sie kam
dabei zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenhaltsbewilligung
verhältnismässig sei. Auf die Begründung der Vorinstanz kann vorab verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
5.3
5.3.1
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden
ist - im Fall des Widerrufsgrundes der
längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG - die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe
(BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten
Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen,
wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und
Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung
ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober
2014,2C_159/2014, E. 4.1). Die Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren impliziert nach der Rechtsprechung einen
sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung
(BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 383; BGr, 6. März 2014,2C_844/2013,
E. 5.7; BGr, 11. Juli 2012,2C_948/2011, E. 3.4.4).
5.3.2
Die Verurteilung des Beschwerdeführers
zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe betrifft den im Ausländerrecht
generell schwer zu gewichtenden Betäubungsmittelbereich (vgl. BGr, 4. Juli
2014,2C_1033/2013, E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 I 31 E. 2.3.2
S. 34; BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; BGE 129 II 215 E. 6 und 7;
BGE 125 II 521 E. 4a; EGMR, 15. November 2012, Koffi gegen Schweiz, 38005/07,
§ 65; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 BV). Gemäss Strafurteil handelte
der Beschwerdeführer aus Gewinnsucht, was umso schwerer wiegt als er über eine
Aufenthaltsbewilligung und eine feste Arbeit verfügte. Der Beschwerdeführer
wendet ein, er sei vor der Tat zwischen dem 3. November 2011 und dem 3./4. Dezember
2011.
im Senegal in den Ferien gewesen und habe sich nach der Rückkehr durch die
Knappheit an Geldmitteln zu den Betäubungsmitteldelikten hinreissen lassen.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich der über eine feste Arbeit verfügende
Beschwerdeführer nicht in einer finanziellen Notlage befand und aufgrund seiner
zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz mit den hiesigen Wertvorstellungen ohne
Weiteres vertraut gewesen sein musste. Überdies liegt kein Konsum des
Beschwerdeführers vor. Weiter wurde der Beschwerdeführer am 27. März 2002
bzw. am 25. Oktober 2006 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer mit zwei Monaten bedingt, bei einer
Probezeit von zwei Jahren, bzw. mit 90 Tagen Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit
von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Zum Tatzeitpunkt war
der Beschwerdeführer bereits volljährig. Nach dem Gesagten ist von einem
erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.
Die Vorinstanz und das Migrationsamt sind damit zu Recht von einem grossen
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen.
5.4
5.4.1
Bei der Interessenabwägung sind sodann
die persönlichen Verhältnisse und der Integrationsgrad des Beschwerdeführers
zu berücksichtigen. Hierbei ist auch das Recht auf Achtung des Privatlebens zu
beachten.
5.4.2
Der Beschwerdeführer reiste am
21.
September 2001 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Er hält
sich demnach bereits über 14 Jahre in der Schweiz auf. Hingegen erhielt er
erst am 9. Juni 2005, rund drei Jahre und neun Monate nach seiner Einreise,
infolge Heirat eine Aufenthaltsbewilligung. Den
Jahren, in welchen der Beschwerdeführer ohne gültigen Aufenthaltstitel in der
Schweiz gelebt hat, wird gemäss Praxis des Bundesgerichts kein grosses Gewicht
beigemessen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr, 22. Oktober 2013,
2C_345/2013, E. 3.3.3; VGr, 22. April 2015, VB.2015.00056, E.3.2.2). Vorliegend ist von einer langen Aufenthaltsdauer des
Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen.
5.4.3
Der Beschwerdeführer arbeitete von September 2005 bis zu seiner Verhaftung
im Dezember 2011 bei verschiedenen Arbeitgebern. Er hat vom 1. Mai 2006
bis am 31. März 2007 und vom 1. April 2009 bis am 30. Juni 2009
bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich Unterstützungsleistungen im Umfang
von Fr. 5'764.95 bezogen. Vom 1. Juli bis 31. Oktober 2014 ging
der Beschwerdeführer erneut einer Arbeit nach, wobei ihm sein Arbeitgeber sehr
gute Leistungen attestierte und ihn als freundlichen, hilfsbereiten und
ausgeglichenen Mitarbeiter schätzte. Seit dem 3. November 2014 ist er bei
einem neuen Arbeitgeber tätig. In den Akten finden sich weiter Lohnabrechnungen
für die Monate Juni bis September 2015. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine
Betreibung über Fr. 590.10 und er hat ausstehende Gerichtskosten von
Fr. 15'036.15 zu begleichen. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann
eine gewisse wirtschaftliche Integration bejaht werden.
5.4.4
Der Beschwerdeführer spricht unter anderem
Hochdeutsch und Französisch. Anlässlich der in Hochdeutsch durchgeführten
polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2014 gab er an, durch seinen
Gefängnisaufenthalt alle seine Freunde verloren zu haben. Er habe noch einen
guten Kontakt zu seiner Ex-Frau, bei welcher er auch nach seiner Entlassung
gewohnt habe. Er arbeite zurzeit auf Abruf und müsse flexibel sein, weshalb er
in seiner Freizeit einfach draussen spazieren gehe oder ähnliches unternehme.
Er sei in keinem Verein. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass für ihn
eine Wohnsitznahme in seinem Heimatland kein Problem wäre. Die Verhängung eines
Einreiseverbots wäre für ihn sehr hart. Er würde gerne wenigstens seine Ex-Frau
besuchen dürfen. Nach dem Gesagten ist nicht von einer über das Normale hinausgehenden
sozialen Integration auszugehen.
5.4.5
Gemäss eigenen Angaben reist der Beschwerdeführer zweimal im Jahr in den Senegal.
Im Jahr 2014 ist er für zwei Monate dort gewesen. Sonst geht er jeweils für zwei
oder drei Wochen. Er hat im Senegal einen sieben Jahre alten Sohn, mit welchem
er wöchentlich telefoniert. Seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder leben im
Senegal. Ein weiterer Bruder lebt in Guinea. Er hat nach eigenen Angaben
telefonischen Kontakt mit seinen Geschwistern und kontaktiert alle seine
Angehörigen etwa einmal in der Woche. Seiner Mutter sendet er monatlich
Fr. 300.-. Zudem sagte er aus, im Senegal viele Freunde zu haben und ein
Haus im Dorf seiner Mutter zu besitzen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass
er sich im Senegal als Schneider oder als Verkäufer selbständig machen könnte.
Er habe in der Schweiz und in Algerien Arbeit gefunden und habe keine Angst, im
Senegal keine Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer spricht Peul und Wolof
sowie Französisch und Arabisch. Er besuchte im Senegal für fünf oder sechs
Jahre die französische Schule und hat dort nach eigenen Angaben insgesamt zehn
Jahre als Schneider gearbeitet. Danach hat er in Algerien für vier Jahre als
Textilschneider gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist somit mit den
sozio-kulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache im Senegal bestens vertraut.
Er hat im Senegal einen siebenjährigen Sohn, zu welchem er regelmässig Kontakt
pflegt, sowie weitere nahe Verwandte. Eine Rückkehr in den Senegal ist dem Beschwerdeführer
damit zumutbar.
5.4.6
Mit Blick auf Art. 8 EMRK bleibt anzumerken, dass sich der
Beschwerdeführer bezüglich seiner von ihm getrennt lebenden, früheren Ehefrau
nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen kann. Zu prüfen
bleibt damit ein mögliches Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Achtung
des Privatlebens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es hierfür
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender
vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich.
Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen
nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. November 2006,2A.500/2006,
E. 2.3.2; BGr, 22. Oktober 2010,2C_125/2010, E. 3.5). Da beim
Beschwerdeführer nicht von einer über das Normale hinausgehenden Integration
auszugehen ist (vgl. E. 5.4.4), ist ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das
Recht auf Achtung des Privatlebens zu verneinen.
5.4.7
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, eine Rückfallgefahr könne bei
einem Verbleib in der Schweiz nahezu ausgeschlossen werden. Diesbezüglich ist
zu berücksichtigen, dass bei ausländischen Personen, die - wie hier - nicht unter das Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA) fallen, im Rahmen der
Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen
werden darf (BGr, 7. Juni 2012,2C_932/2011, E. 3.2). In diesen
Fällen gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten nicht den Ausschlag (BGr,
28.
Januar 2013,2C_695/2012, E. 3.2.1). Überdies ist hinsichtlich
der seit dem Urteil vom 23. August 2013 vergangenen Zeit zu beachten, dass
sich der Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2011 bis zum 14. April
2014.
in Haft bzw. im Strafvollzug befand.
5.5
Insgesamt
vermag der Beschwerdeführer keine persönlichen Interessen darzutun, welche die
öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten.
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist
sich damit als verhältnismässig. Vollgzugshindernisse nach Art. 83 AuG
sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
5.6
Auf die
vom Beschwerdeführer gestützt auf § 59 VRG beantragte persönliche Anhörung
zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kann verzichtet werden. Dem Beschwerdeführer
wurde das rechtliche Gehör mit der Anhörung durch die Kantonspolizei Zürich am
14.
Oktober 2014 gewährt. Der rechtlich relevante Sachverhalt erweist sich
als hinreichend erstellt und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers darüber hinaus entscheidrelevante
Erkenntnisse mit sich bringen könnte. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,
welche Erkenntnis eine mündliche Befragung im Einzelnen bringen würde. Im
Übrigen gewährt § 59 Abs. 1 VRG keinen Anspruch auf Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung. Zudem ist Art. 6 EMRK auf ausländerrechtliche
Verfahren nicht anwendbar (BGE 137 I 128 E. 4.4.2; BGr, 2. April
2013,2C_1270/2012, E. 2.3), weshalb kein Anspruch auf öffentliche
Verhandlung besteht (BGr, 21. September 2011,2C_344/2011, E. 3).
5.7
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
7.
7.1
Nachdem
die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist ihm in Anwendung
von Art. 64d Abs. 1 AuG eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
anzusetzen. Vorliegend erscheint eine Ausreisefrist von zwei Monaten ab
Zustellung des vorliegenden Urteils als angemessen.
7.2
Falls
gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wird und dieses
einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst,
würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der
Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen
(VGr, 1. September 2015, VB.2015.00230, E. 8).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 und 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch
Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von zwei
Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines
Weiterzugs ans Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch
geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit kein solcher Anspruch besteht,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …