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Entscheid

VB.2015.00549

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00549

6. Oktober 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18403)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Beschwerde infolge Schliessung des Clubs F an der I-Strasse 02. Das Verfahren ist daher bezüglich der Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Die Erwägungen 3–6 beziehen sich infolgedessen auf die Ausführungen der

Beschwerdeführerin 1.

3.

In Art. 11

Abs. 3 und 4 PGVO wird festgehalten, dass die

Bewilligung persönlicher Natur und an bestimmte Betriebsräumlichkeiten gebunden

ist sowie der für die Betriebsführung verantwortlichen natürlichen Person

erteilt wird. Auch das Formular der Stadt Zürich ist auf natürliche Personen

ausgerichtet.

Aus diesem Grund könnte geltend gemacht

werden, dass die Beschwerdeführerin 1 (als

juristische Person) nicht der Bewilligungspflicht untersteht und daher die

Beschwerde gutzuheissen ist. Nachdem jedoch die Geschäftsführerin der

Beschwerdeführerin 1 um eine entsprechende

Bewilligung ersucht hat und das Rubrum von den Parteien bisher nicht

beanstandet und deshalb auch nicht angepasst wurde, wäre eine solche Auslegung

überspitzt formalistisch und würde lediglich zu einer Wiederholung des

Rechtsmittel­verfahrens führen. Hinzu kommt, dass die

Verordnung aufgrund des Wortlauts von Art. 11

Abs. 2 PGVO auch so ausgelegt werden könnte, dass

die juristische Person der Bewilligungspflicht unterliegt, aufgrund von Art. 11 Abs. 4 PGVO jedoch die Be­willigungserteilung an die für die Betriebsführung verantwortliche

natürliche Person zu erfolgen hat.

4.

Die

Beschwerdeführerin 1 führt zunächst aus, die Bewilligungspflicht

verletze ihre Wirtschaftsfreiheit.

4.1 Nach Art. 27

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV) ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Die

Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit steht sowohl natürlichen wie auch

juristischen Personen offen (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 27 N. 18).

Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu

einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27

Abs. 2 BV). Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 bzw. die Ausübung

der Salonprostitution fällt ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 27 BV

(vgl. BGE 137 I 167 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die

Wirtschaftsfreiheit gilt aber nicht schrankenlos, sondern sie kann, sofern es

sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten

(Art. 94 Abs. 4 BV), gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt

werden (vgl. Thomas Gächter in: Giovanni Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener

[Hrsg.], Staatsrecht, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, § 30 Rz. 88). Nach Art. 36

Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen

Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen

sein; ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders

abwendbarer Gefahr. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches

Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein

(Art. 36 Abs. 2 BV). Sie müssen überdies verhältnismässig sein (Art. 36

Abs. 3 BV). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36

Abs. 4 BV).

4.2 Die Frage

der Zulässigkeit der Bewilligungspflicht als solche ist stets zu unterscheiden

von der Frage der Zulässigkeit der Erteilung bzw. Verweigerung einer

Bewilligung im konkreten Fall. Diese Fragen sind stets getrennt zu prüfen (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen

2016, Rz. 2656 und 2570 f. mit weiteren Hinweisen).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildet einzig die Bewilligungspflicht. Mit Verfügungen vom 6. März 2014 stellte die Stadtpolizei Zürich lediglich fest, dass die

Gewerbecenter der Beschwerdeführerin 1 bewilligungspflichtig im Sinn von Art. 11 Abs. 1 PGVO seien. Sobald die

Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien, werde das reguläre

Bewilligungsverfahren durchgeführt. Dieser Streitgegenstand kann durch die

Parteien nicht im Rechtsmittelverfahren ausgedehnt werden. Dies gilt

insbesondere für die von der Beschwerdeführerin 1

aufgeworfene Frage, ob die Pflicht der ununterbrochenen Anwesenheit der

Bewilligungsinhaber während des Betriebs mit ihrer Wirtschaftsfreiheit

vereinbar ist.

4.3 Es ist

somit zu prüfen, ob sich die von der Beschwerdeführerin 1 beanstandete

Einführung einer vorgängigen Bewilligungspflicht für das Zurverfügungstellen

von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution als grundrechtskonform erweist.

Für Erwerbstätigkeiten, die mit Gefahren

für Polizeigüter wie die öffentliche Ordnung und Ruhe, die öffentliche

Gesundheit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verbunden sind,

rechtfertigt sich die Einführung einer vorgängigen Bewilligung (Ulrich

Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr,

Schweizerisches Bundesstaats­recht, 9. A., Zürich etc. 2016, Rz. 671a ff.). Dies gilt – unter

den Voraussetzungen von Art. 36 BV – auch für den

Betrieb eines sexgewerblichen Salons (vgl. BGE 137 I 167).

Die Voraussetzungen von Art. 36 BV sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die PGVO wurde vom

Gemeinderat der Stadt Zürich im Gesetzgebungsverfahren erlassen. Die PGVO und die

damit einhergehende vorgängige Bewilligungspflicht beruhen somit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die Verordnung

dient dem Schutz der Bevölkerung vor negativen Auswirkungen des

Prostitutionsgewerbes (Art. 1 lit. a PGVO), dem Schutz der Prostituierten vor Ausbeutung und Gewalt (Art. 1 lit. b PGVO), dem Schutz der

öffentlichen Ordnung (Art. 1 lit. c PGVO), dem Schutz der Gesundheit der am Prostitutionsgewerbe

beteiligten Personen sowie der Sicherstellung der gesundheitlichen und sozialen

Prävention (Art. 1 lit. d PGVO; vgl. zum öffentlichen Interesse auch BGr, 31. März 2005,2P.165/2004, E. 5.3). Diese

(öffentlichen) Interessen werden auch von der

Beschwerdeführerin 1 nicht infrage gestellt. Eine

vorgängige Bewilligung für das Zur­verfügungstellen

von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution dient

der Ein­haltung der öffentlichen Ordnung. Zudem

erweist sich eine vorgängige Abklärung, ob ein sexgewerblicher Salon die

gesetzlichen Vorschriften einhält, als sinnvoll. Damit kann einer allfälligen

Ausbeutung bzw. Gewalt gegenüber den am Prostitutionsgewerbe

beteiligten Personen Einhalt geboten werden und wird eine wirksame Kontrolle

der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsbedingungen ermöglicht (vgl. dazu

auch Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich

Nr. 564 vom 25. Mai 2011, S. 12 f.). Sie dient damit der Sicher­stellung der gesundheitlichen und sozialen Prävention. Die

vorgängige Bewilligungspflicht erweist sich als geeignet und erforderlich, die

öffentlichen Interessen gemäss Art. 1 PGVO zu

erreichen. Zudem überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten

Interessen der Beschwerdeführerin 1. Die

vorgängige Bewilligungspflicht ist daher mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar.

5.

Die

Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, die

Bewilligungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 der PGVO sei auf sie nicht

anwendbar. Es fehle an der Voraussetzung der Betriebstätigkeit.

5.1 Art. 11

Abs. 1 PGVO hat folgenden Wortlaut:

"Wer Räumlichkeiten in

Bauten oder Fahrzeugen für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt,

hat vor Aufnahme der Betriebstätigkeit bei der von der Stadtpolizei

bezeichneten Stelle eine Bewilligung einzuholen. Dabei werden die

Gesuchstellenden über ihre Rechte und Pflichten informiert. "

Art. 11

Abs. 1 PGVO statuiert somit folgende

Voraussetzungen, die zu einer Bewilligungspflicht führen: Es sind erstens

Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die zweitens für die Ausübung der

Prostitution genutzt werden. Weiter wird festgehalten, dass die Bewilligung "vor

Aufnahme der Betriebstätigkeit" einzuholen ist.

5.2 Über die

Tragweite der Formulierung "vor Aufnahme der Betriebstätigkeit"

bestehen im vorliegenden Fall Unklarheiten. Diese Formulierung ist daher

auszulegen:

5.2.1

Zunächst ist der Betriebsbegriff zu definieren. Gemäss Duden handelt es

sich bei einem Betrieb um eine Wirtschaftsgüter produzierende

oder Dienstleistungen erbringende wirtschaftliche Einrichtung.

Umgangssprachlich wird darunter auch eine "Geschäftstätigkeit"

verstanden (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Betrieb [letzter Besuch am

06.10.2016]).

5.2.2

Die Beschwerdeführerin 1 wendet den Betriebsbegriff aus dem

Arbeitsrecht auf die PGVO an. Der Begriff des Betriebs in der PGVO deckt sich

jedoch nicht vollständig mit dem Begriff des Betriebs im Arbeitsrecht. Gemäss

Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Arbeit in Industrie, Gewerbe und

Handel vom 13. März 1964 (ArG) liegt ein Betrieb vor, wenn ein Arbeitgeber

dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig

davon, ob bestimmte Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. Als Betrieb gilt

somit jede Arbeitsorganisation, in der mindestens ein Arbeitnehmer dauernd oder

vorübergehend beschäftigt wird (vgl. zum Betriebsbegriff im Arbeitsgesetz: BGr,

20. Juni 2016,2C_703/2015 mit weiteren Hinweisen). Mit dieser Definition

des Betriebsbegriffs im Bereich des Arbeitsgesetzes soll sichergestellt werden,

dass die Vorschriften, die dem Arbeitnehmerschutz dienen, nicht umgangen

werden. Mit der PGVO soll jedoch neben dem Schutz der Prostituierten vor

Ausbeutung und Gewalt (Art. 1 lit. b PGVO) und dem Schutz der Gesundheit

der am Prostitutionsgewerbe beteiligten Personen (Art. 1 lit. d PGVO) auch die

Bevölkerung vor negativen Auswirkungen des Prostitutionsgewerbes (Art. 1 lit. a

PGVO) sowie die öffentliche Ordnung geschützt werden (Art. 1 lit. c

PGVO). Massgebend für den Schutz der Bevölkerung vor negativen Auswirkungen des

Prostitutionsgewerbes sowie der öffentlichen Ordnung ist einzig, dass

Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, die für die Ausübung der

Prostitution genutzt werden. Die Organisationsform spielt keine Rolle. Der

Begriff der Betriebstätigkeit ist deshalb weit auszulegen.

5.2.3

Auch eine systematische Auslegung der PGVO führt zu diesem Ergebnis. Nach

Art. 11 Abs. 2 PGVO ist von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wer

nicht mehr als eine entsprechende Räumlichkeit zur Verfügung stellt. Die

Prostitution darf dabei höchstens durch eine weitere Person ausgeübt werden.

Mit dieser Bestimmung werden Kleinstsalons von der Bewilligungspflicht

ausgenommen, ohne an den Begriff des Betriebs anzuknüpfen. In Art. 11 Abs. 3

und 4 PGVO ist festgehalten, dass die Bewilligung persönlicher Natur und an

bestimmte Betriebsräumlichkeiten gebunden ist sowie der für die Betriebsführung

verantwortlichen natürlichen Person erteilt wird. Gemäss dem Protokoll des Stadtrats

soll damit sichergestellt werden, dass nicht diejenige Person, welche die

Prostitution im Salon ausübt, sondern diejenige, welche mit den Räumlichkeiten

die Infrastruktur zur Verfügung stellt, der Bewilligungspflicht untersteht

(Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats Zürich Nr. 564 vom 25. Mai

2011, S. 12 f.). Bewilligungspflichtig ist somit nach dem Willen des

Stadtrats diejenige Person, welche mit den Räumlichkeiten die Infrastruktur zur

Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt. Das Anknüpfen an das

Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten mit der Infrastruktur (zur Ausübung der

Prostitution) entspricht nicht dem Betriebsbegriff im Arbeitsgesetz und setzt

ebenfalls einen weiten Betriebsbegriff voraus, der im umgangssprachlichen Sinn

zu verstehen ist.

5.3 Es bleibt

somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 Räumlichkeiten für die Ausübung

der Prostitution im Sinn der PGVO zur Verfügung stellt.

5.3.1

Dabei sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere der

Mietvertrag, der Ausbau und die Ausgestaltung der Räumlichkeiten, die Untermietverträge

(inkl. die angebotenen zusätzlichen Dienstleistungen), der Internetauftritt

sowie allfällige Werbe- und Marketingmassnahmen. Es muss sichergestellt werden,

dass "gewöhnliche" Mietverträge für Wohnräume oder Gewerbe dieser

Bewilligung nicht unterliegen. Ansonsten läge ein Verstoss gegen die

Wirtschaftsfreiheit vor, da im Bereich der "gewöhnlichen" Mietverträge

für Wohnräume oder Gewerbe eine vorgängige Bewilligungspflicht nicht gerechtfertigt

ist. Der kommunale Gesetzgeber bringt dies insofern zum Ausdruck, als zu

berücksichtigen ist, dass neben den Räumlichkeiten auch die Infrastruktur zur

Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt wird (Auszug aus dem Protokoll

des Stadtrats von Zürich Nr. 564 vom 25. Mai 2011,

S. 12 f.).

5.3.2

Wie die Beschwerdeführerin 1 in der Beschwerdeschrift ausführt, bietet

sie Sexworkerinnen gegen Entgelt Zimmer an, in welchen diese ihre Kundschaft

beliebig in Empfang nehmen können. Es handelt sich dabei nach den Ausführungen

der Beschwerdeführerin 1 nicht um Bordelle im herkömmlichen Sinn, in

welchen ein Bordellboss die Prostituierten kontrolliere und ihnen vorschreibe,

wem und wann sie ihre Dienste zu welchem Preis anzubieten hätten, und sich an

deren Einnahmen beteilige. In einem Bordell würden bekanntlich Prostituierte

ihre Sexdienste an Kundschaft gegen Entgelt anbieten. Genau dies tue vorliegend

jede einzelne selbständige Prostituierte in dem von ihr persönlich gemieteten

Zimmer in den Gewerbecentern der Beschwerdeführerin 1. Jede Frau sei für

sich alleine ein Kleinstbordell. Der Ausbau der Räumlichkeiten ist jedoch – wie

auch die Beschwerdeführerin 1 einräumt – klar darauf ausgerichtet, dass

sie "Sexworkerinnen" gegen Entgelt Zimmer anbieten kann.

5.3.3

In der "Benützungsvereinbarung bzw. der Vereinbarung über die

Zimmermiete" wird weiter festgehalten, dass für 7 Tage ein Mietzins

von Fr. 2'000.-, für einen Tag ein solcher von Fr. 400.-, für 60

Minuten ein solcher von Fr. 145.- und für 30 Minuten ein solcher von

Fr. 80.- geschuldet sei. Aus dem Betriebskonzept geht zudem hervor, dass

die Raummiete einen Reinigungsservice, das Bereitstellen von sauberen

Handtüchern und Bettwäsche, die tägliche Entsorgung von Abfallsäcken sowie die

Zurverfügungstellung von abschliessbaren Behältnissen und einen Rückzugsraum

für die "Sexworkerinnen" beinhaltet. Zudem wird an einer Pinnwand

über die Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten orientiert

(vgl. dazu auch das Betriebskonzept der Beschwerdeführerin 1 zum

Gewerbecenter D und E). Weiter werden auch verschiedene Utensilien für das

Liebesspiel zur Verfügung gestellt. Sodann stellt die Beschwerdeführerin 1

Zimmer für unterschiedliche Bedürfnisse an sexuellen Praktiken mit

entsprechender Ausstattung zur Verfügung, womit es den Anbieterinnen der

sexuellen Dienstleistungen möglich ist, je nach Kundenwunsch das entsprechend

gestaltete Zimmer zu beziehen. Aus dieser Spezialisierung der Räumlichkeiten

lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 mehr als nur eine

Räumlichkeit zur Verfügung stellt und eine "Sexworkerin" nicht auf

das von ihr gemietete Zimmer fixiert bleibt.

5.3.4

Schliesslich werden auf den Websites der Beschwerdeführerin 1 für die

beiden Gewerbecenter die verschiedenen Prostituierten mit einem Pseudonym und

den von ihnen angebotenen sexuellen Dienstleistungen vorgestellt. Zwar ist eine

individuelle Kontaktaufnahme mit den einzelnen Prostituierten nicht möglich,

sondern es wird auf das jeweilige Gewerbecenter verwiesen. Dennoch handelt es

sich hierbei zumindest um eine indirekte (zumindest auch an die Kunden der

Prostituierten) gerichtete (Werbe-)Massnahme, aus welcher klar hervorgeht, dass

diese Prostituierten in den gemieteten Zimmern ihre Dienste anbieten (vgl. dazu

auch Rz. 16 des vorinstanzlichen Entscheids).

5.3.5

Im Ergebnis ist aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin 1 Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution im

Sinn der PGVO zur Verfügung stellt und daher grundsätzlich der Bewilligungspflicht

gemäss Art. 11 Abs. 1 PGVO unterliegt.

6.

Die Beschwerdeführerin 1 führt schliesslich aus, sie sei von der Bewilligungspflicht im

Sinn von Art. 11 Abs. 2 PGVO auszunehmen.

6.1 Von der

Bewilligungspflicht ausgenommen ist gemäss Art. 11 Abs. 2 PGVO, wer

nicht mehr als eine entsprechende Räumlichkeit zur Verfügung stellt. Zudem kann

der Stadtrat in den Ausführungsbestimmungen weitere Ausnahmen von der

Bewilligungspflicht vorsehen.

6.2 Die

Beschwerdeführerin 1 stellt mehr als eine Räumlichkeit zur Verfügung.

Weitere Ausnahmen wurden bisher vom Stadtrat nicht vorgesehen. Weshalb eine

bestimmte weitere Ausnahme auf die Beschwerdeführerin 1 zur Anwendung

gelangen soll, wird zudem von ihr nicht dargelegt und ist auch aus den Akten

nicht ersichtlich.

7.

Zusammenfassend ist

die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 demnach abzuweisen und diejenige der

Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in

der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die ein Rechtsmittel zurückziehende

Partei hat unabhängig von den Prozessaussichten die Kosten zu tragen (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 79,

auch zum Folgenden), wobei sich der bis zum Rückzug getätigte Aufwand auf die

Höhe der Kosten auswirkt (vgl. BGr, 12. November 2010,8C_351/2010, E. 5.2.2).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin 2 eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführerin 1 eine

solche von Fr. 2'500.- aufzuerlegen. Die Zustellkosten sind den

Beschwerdeführerinnen hälftig aufzuerlegen, da nach der Rückzugserklärung keine

weiteren Zustellungen mehr vorgenommen wurden. Ausgangsgemäss ist den

Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Der Stadtrat ersucht ebenfalls um eine

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung

zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechts­mitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben

gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung

aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Plüss, § 17

N. 51). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise

Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das Verfahren wird mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1

abgewiesen. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wird das Verfahren als

durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 3'800.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'800.--

werden der Beschwerdeführerin 1 im Umfang von Fr. 2'650.-- und der

Beschwerdeführerin 2 im Umfang von Fr. 1'150.--auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …