VB.2015.00550
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00550
2. Dezember 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17679)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00550
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1968 geborene nigerianische Staatsangehörige A reiste
am 21. September 1999 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. Nachdem er am 16. Juli 2001 in Zürich die Schweizerin C
geheiratet hatte, wurde das vor Rechtsmittelinstanz hängige Asylverfahren
abgeschrieben und ihm am 27. November 2001 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau erteilt, letztmals verlängert bis 15. Juli 2003.
Mit Verfügung vom 7. April 2004
verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, da sich A hierfür rechtsmissbräuchlich auf seine nur noch formell bestehende Ehe mit einer Schweizerin berufe. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde am 31. Mai 2005 in
letzter Instanz durch das Bundesgericht (2A_347/2005) gestützt. Am 4. November 2005 liess sich C von A scheiden.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2005 weitete das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die kantonale Wegweisung
auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 31. August
2005 an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch den
Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) am
10. Juli 2006 letztinstanzlich abgewiesen.
Im Mai 2006 meldete sich A beim
Personenmeldeamt der Stadt Zürich nach unbekannt ab und hielt sich in der Folge
offenbar im Vereinigten Königreich auf. Am 29. Mai 2012 ersuchte er beim BFM um die Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt
in der Schweiz. Da er den Aufenthaltszweck nicht bekanntgab und seiner Mitwirkungspflicht
im Verfahren nicht nachkam, wurde das Gesuch am 9. Oktober 2012 als
gegenstandslos abgeschrieben.
Am 14. Januar 2013 reiste A erneut
in die Schweiz und ersuchte gleichentags wieder um Asyl. Das BFM trat am 9. April
2013 auf das gestellte Asylgesuch nicht ein, eine hiergegen erhobene Beschwerde
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2013 (D-2134/2013)
abgewiesen. A liess in der Folge eine ihm vom
BFM bis zum 23. August 2013 angesetzte Ausreisefrist
verstreichen und ersuchte stattdessen am 17. September 2013 um die
Erteilung einer Kurzaufenhaltsbewilligung zur
Ehevorbereitung. Ihm wurde sodann am 31. Oktober 2013 durch das BFM
mitgeteilt, dass sein Aufenthalt für diesen Zweck während "längstens" dreier Monate
geduldet werde. Am 13. November 2013 heiratete A in Zürich die (damals
noch) nigerianische Staatsangehörige D und erhielt gestützt auf diese Ehe eine
neue und bis zum 12. November 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung. Seine
Ehefrau wurde am 7. August 2014 in der Schweiz eingebürgert.
Nachdem mit eheschutzrichterlichem
Entscheid vom 13. November 2014 von der Trennung der Ehegatten per 8. September
2014 Vormerk genommen wurde, wies das Migrationsamt am
25. Mai 2015 das Gesuch von A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 24. Juli
2015 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14. August 2015 ab,
unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 19. Oktober 2015.
III.
Mit Beschwerde vom 10. September
2015.
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die angefochtenen
(vorinstanzlichen) Entscheide aufzuheben und das Migrationsamt zur Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung einzuladen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Nachdem A mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 um
unentgeltliche Rechtspflege ersuchen liess und diese ihm mit Präsidialverfügung
vom 12. Oktober 2015 verweigert wurde, leistete er eine ihm auferlegte Kaution fristgerecht.
Während sich das Migrationsamt zur
Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung
enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden,
inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt
voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines
der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer
erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen
Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00326, E. 3.1;
VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).
Die vorliegende Beschwerde vermag dem Begründungserfordernis
nur knapp zu genügen. So setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit
den vorinstanzlichen Erwägungen und der dort angeführten Rechtsprechung
auseinander, wenngleich die Beschwerde insgesamt gerade noch ausreichend
begründet erscheint, um darauf einzutreten.
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend ist damit nicht das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).
Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien-
respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus,
wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche
Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung
erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen
Eheprobleme oder berufliche Verpflichtungen zu einer dauerhaften Trennung,
liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG
und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners
aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (BGr, 9. Dezember
2009,2C_388/2009, E. 4; BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1;
VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Die Anforderungen an
den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft
sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben
die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE doch nicht
den Sinn, dem Ehepartner einer Schweizer Bürgerin so lange das Aufenthaltsrecht
zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr
muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche
Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung
der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai 2013,
C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis
zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von
einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten
Ehegemeinschaft auszugehen (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00317, E. 2.2;
VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die
frühere Rechtslage).
2.2
Die
Ehefrau des Beschwerdeführers ist inzwischen eingebürgert worden, weshalb sich
der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen
für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen berufen kann. Die Ehegatten leben
jedoch gemäss eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom
13.
November 2014 seit dem 8. September 2014 getrennt. Gemäss
Auszugsmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers hat dieser die eheliche
Wohnung auf dasselbe Datum hin verlassen bzw. wurde von dieser aus der
ehelichen Wohnung geworfen, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten
wird. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 äusserte die Ehefrau sodann
Scheidungsabsichten und vermutete, dass der Beschwerdeführer sie nur zu Aufenthaltszwecken
geehelicht habe. Aufgrund der langen Trennungsphase und der seitens der Ehefrau
klar artikulierten Scheidungsabsichten ist nicht mehr von einer vorübergehenden
Trennung im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE auszugehen und die
Ehe ist im Sinn der zitierten Gerichtspraxis spätestens mit dem am 8. September
2014.
erfolgten Auszug des Beschwerdeführers als aufgehoben zu betrachten.
Hingegen ist der formelle Fortbestand der Ehe und der einseitige Wille des
Beschwerdeführers, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen, für die ausländerrechtliche
Beurteilung irrelevant.
3.
3.1
Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe
oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Für die
Berechnung der Dreijahresfrist ist allein auf die Dauer derjenigen ehelichen
Gemeinschaft abzustellen, aus der das Verbleiberecht unmittelbar abgeleitet
wird, während mehrere kürzere Ehegemeinschaften zur Fristwahrung nicht zusammengerechnet
werden können (BGE 140 II 289 E. 3.7).
3.2
Für die
Berechnung der Dreijahresfrist ist damit allein auf die letzte Ehegemeinschaft
des Beschwerdeführers abzustellen, während Bestand und Dauer seiner ersten
Ehegemeinschaft mit C für die Fristberechnung irrelevant erscheint. Seine
letzte Ehegemeinschaft hat höchstens vom 13. November 2013 bis zur
Trennung am 8. September 2014 und somit weniger als die nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert. Da das
Erfordernis einer erfolgreichen Integration allein noch keinen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch vermittelt, sondern kumulativ zum Erfordernis einer
mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft hinzutritt, vermögen auch die vom
Beschwerdeführer behaupteten Integrationsfortschritte keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln.
4.
4.1
Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62
AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw.
Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen
(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände
des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei
Opfern ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31
VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung
der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die
Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen.
4.2
Der
Beschwerdeführer hat in den Jahren vor seiner letzen Heirat hauptsächlich im Ausland
gelebt oder durfte sich in der Schweiz nur aufgrund der von ihm initiierten
Asyl- und Rechtsmittelverfahren aufhalten. Teilweise hielt er sich auch ohne
gültigen Aufenthaltstitel im Land auf. Einem derart prekären Aufenthalt ist
praxisgemäss kein besonderes Gewicht zuzumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr,
14.
Juni 2011,2C_803/2010, E. 2.3.4). Auch während seiner kurzen
Ehegemeinschaft mit einer inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau
hat offenkundig keine besonders tiefgreifende, über normale Integrationserwartungen
hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden, welche einer Reintegration
in Nigeria entgegenstünde.
Der Beschwerdeführer ist in Nigeria
aufgewachsen und hat dort bis zu seinem 31. Lebensjahr gelebt. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen
vorinstanzlichen Erwägungen verfügt er dort auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnte. Er
dürfte damit mit den Gegebenheiten in seiner Heimat hinreichend vertraut sein,
um sich dort wieder einzugliedern. Auch sein Gesundheitszustand und seine Ausbildung sprechen
nicht gegen eine Rückkehr nach Nigeria. Die pauschal gehaltenen Behauptungen
des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland
Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt und sich (auch) aufgrund seiner
langen Landesabwesenheit dort nicht mehr integrieren könne, vermögen keinen
nachehelichen Härtefall zu begründen. So wurde das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr) vom
5.
August 2013 (D-2134/2013) rechtskräftig abgewiesen
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mangels Hinweisen auf
Verfolgung oder Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
abgelehnt. Es wird vor Verwaltungsgericht (erneut) nicht
näher substanziiert, weshalb dem Beschwerdeführer
dennoch Schutz in der Schweiz gewährt werden müsste. Auch wenn ihm aufgrund
seiner langen Heimatabwesenheit und der schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnisse in Nigeria eine Reintegration nicht leicht fallen dürfte, ist ihm
gleichwohl eine Heimkehr zuzumuten, zumal die zu erwartenden
Integrationsschwierigkeiten in seiner Heimat nur teilweise im Zusammenhang mit
seinem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz stehen. Sodann ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Situation seit dem erwähnten Entscheid
des BVGr vom 5. August 2013 entscheidend verändert hat.
Erst recht vermittelt ein anstehendes Scheidungsverfahren
keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt, wobei hierfür auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, mit welchen sich der
Beschwerdeführer jedoch nicht auseinandergesetzt hat.
Damit ist ein nachehelicher Härtefall
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG weder hinreichend
substanziiert worden noch ersichtlich.
5.
Eine unter dem Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) stehende Beziehung zu einer hier anwesenheitsberechtigten
Person ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht
seine nicht mehr gelebte und nur noch formell aufrechterhaltene Ehe zu einer
Schweizerin nicht mehr unter dem Schutzbereich des
Rechts auf Familienleben (BGE 127 II 60 E. 1.d). Aufgrund seiner bestenfalls
nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration
kann der Beschwerdeführer seinen hiesigen Aufenthalt auch nicht auf das in den
selben Bestimmungen geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens stützen,
würde dies doch eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz voraussetzen
(BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Eine solche Verwurzelung ist vorliegend bereits
aufgrund des grösstenteils prekären und über mehrere Jahre unterbrochenen
Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht anzunehmen.
6.
Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese hat bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen
(Art. 96 Abs. 1 AuG).
Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr
Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in
Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien
berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
einlässlich begründet. Der Beschwerdeführer ist nicht derart in der Schweiz
verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm eine Rückkehr nach
Nigeria nicht mehr zuzumuten wäre. Verglichen mit dem durchschnittlichen
Schicksal seiner Landsleute werden seine Lebens- und Daseinsbedingungen durch
die Beendigung seines hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage
gestellt, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG zu erteilen wäre.
7.
Vollzugshindernisse nach Art. 83
AuG werden nicht substanziiert geltend gemacht, zumal die vom Beschwerdeführer
behauptete Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht belegt und ihm bereits
rechtskräftig Asyl und vorläufige Aufnahme verweigert
wurde.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …