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Entscheid

VB.2015.00550

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00550

2. Dezember 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17679)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1968 geborene nigerianische Staatsangehörige A reiste

am 21. September 1999 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein

Asylgesuch. Nachdem er am 16. Juli 2001 in Zürich die Schweizerin C

geheiratet hatte, wurde das vor Rechtsmittel­instanz hängige Asylverfahren

abgeschrieben und ihm am 27. November 2001 eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei der Ehefrau erteilt, letztmals verlängert bis 15. Juli 2003.

Mit Verfügung vom 7. April 2004

verweigerte das Migrationsamt eine weitere Ver­längerung

der Aufenthaltsbewilligung, da sich A hierfür rechtsmissbräuchlich auf seine nur noch formell bestehende Ehe mit einer Schweizerin berufe. Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde am 31. Mai 2005 in

letzter Instanz durch das Bundesgericht (2A_347/2005) gestützt. Am 4. November 2005 liess sich C von A scheiden.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2005 weitete das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staats­sekretariat für Migration [SEM]) die kantonale Wegweisung

auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 31. August

2005 an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch den

Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) am

10. Juli 2006 letztinstanzlich abgewiesen.

Im Mai 2006 meldete sich A beim

Personenmeldeamt der Stadt Zürich nach unbekannt ab und hielt sich in der Folge

offenbar im Vereinigten Königreich auf. Am 29. Mai 2012 ersuchte er beim BFM um die Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt

in der Schweiz. Da er den Aufenthaltszweck nicht bekanntgab und seiner Mitwirkungspflicht

im Verfahren nicht nachkam, wurde das Gesuch am 9. Oktober 2012 als

gegenstandslos abgeschrieben.

Am 14. Januar 2013 reiste A erneut

in die Schweiz und ersuchte gleichentags wieder um Asyl. Das BFM trat am 9. April

2013 auf das gestellte Asylgesuch nicht ein, eine hiergegen erhobene Beschwerde

wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2013 (D-2134/2013)

abgewiesen. A liess in der Folge eine ihm vom

BFM bis zum 23. August 2013 angesetzte Ausreisefrist

verstreichen und ersuchte stattdessen am 17. September 2013 um die

Erteilung einer Kurzaufenhaltsbewilligung zur

Ehevorbereitung. Ihm wurde sodann am 31. Oktober 2013 durch das BFM

mitgeteilt, dass sein Aufenthalt für diesen Zweck während "längstens" dreier Monate

geduldet werde. Am 13. November 2013 heiratete A in Zürich die (damals

noch) nigerianische Staatsangehörige D und erhielt gestützt auf diese Ehe eine

neue und bis zum 12. November 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung. Seine

Ehefrau wurde am 7. August 2014 in der Schweiz eingebürgert.

Nachdem mit eheschutzrichterlichem

Entscheid vom 13. November 2014 von der Trennung der Ehegatten per 8. September

2014 Vormerk genommen wurde, wies das Migrationsamt am

25. Mai 2015 das Gesuch von A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ab und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 24. Juli

2015 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14. August 2015 ab,

unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 19. Oktober 2015.

III.

Mit Beschwerde vom 10. September

2015.

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die angefochtenen

(vorinstanzlichen) Entscheide aufzuheben und das Migrationsamt zur Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung einzuladen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Nachdem A mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 um

unentgeltliche Rechtspflege ersuchen liess und diese ihm mit Präsidialverfügung

vom 12. Oktober 2015 verweigert wurde, leistete er eine ihm auferlegte Kaution fristgerecht.

Während sich das Migrationsamt zur

Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung

enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden,

inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt

voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen

des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines

der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer

erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen

Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00326, E. 3.1;

VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).

Die vorliegende Beschwerde vermag dem Begründungserfordernis

nur knapp zu genügen. So setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit

den vorinstanzlichen Erwägungen und der dort angeführten Rechtsprechung

auseinander, wenngleich die Beschwerde insgesamt gerade noch ausreichend

begründet erscheint, um darauf einzutreten.

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend ist damit nicht das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).

Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien-

respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus,

wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche

Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung

erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen

Eheprobleme oder berufliche Verpflichtungen zu einer dauerhaften Trennung,

liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG

und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners

aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (BGr, 9. Dezember

2009,2C_388/2009, E. 4; BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1;

VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Die Anforderungen an

den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft

sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben

die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE doch nicht

den Sinn, dem Ehepartner einer Schweizer Bürgerin so lange das Aufenthaltsrecht

zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr

muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche

Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung

der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai 2013,

C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis

zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von

einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten

Ehegemeinschaft auszugehen (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00317, E. 2.2;

VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die

frühere Rechtslage).

2.2

Die

Ehefrau des Beschwerdeführers ist inzwischen eingebürgert worden, weshalb sich

der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen

für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen berufen kann. Die Ehegatten leben

jedoch gemäss eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom

13.

November 2014 seit dem 8. September 2014 getrennt. Gemäss

Auszugsmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers hat dieser die eheliche

Wohnung auf dasselbe Datum hin verlassen bzw. wurde von dieser aus der

ehelichen Wohnung geworfen, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten

wird. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 äusserte die Ehefrau sodann

Scheidungsabsichten und vermutete, dass der Beschwerdeführer sie nur zu Aufenthaltszwecken

geehelicht habe. Aufgrund der langen Trennungsphase und der seitens der Ehefrau

klar artikulierten Scheidungsabsichten ist nicht mehr von einer vorübergehenden

Trennung im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE auszugehen und die

Ehe ist im Sinn der zitierten Gerichtspraxis spätestens mit dem am 8. September

2014.

erfolgten Auszug des Beschwerdeführers als aufgehoben zu betrachten.

Hingegen ist der formelle Fortbestand der Ehe und der einseitige Wille des

Beschwerdeführers, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen, für die ausländerrechtliche

Beurteilung irrelevant.

3.

3.1

Gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe

oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei

Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Für die

Berechnung der Dreijahresfrist ist allein auf die Dauer derjenigen ehelichen

Gemeinschaft abzustellen, aus der das Verbleiberecht unmittelbar abgeleitet

wird, während mehrere kürzere Ehegemeinschaften zur Fristwahrung nicht zusammengerechnet

werden können (BGE 140 II 289 E. 3.7).

3.2

Für die

Berechnung der Dreijahresfrist ist damit allein auf die letzte Ehegemeinschaft

des Beschwerdeführers abzustellen, während Bestand und Dauer seiner ersten

Ehegemeinschaft mit C für die Fristberechnung irrelevant erscheint. Seine

letzte Ehegemeinschaft hat höchstens vom 13. November 2013 bis zur

Trennung am 8. Sep­tember 2014 und somit weniger als die nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert. Da das

Erfordernis einer erfolgreichen Integration allein noch keinen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch vermittelt, sondern kumulativ zum Erfordernis einer

mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft hinzutritt, vermögen auch die vom

Beschwerdeführer behaupteten Integrationsfortschritte keinen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln.

4.

4.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62

AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche

Härtefall). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw.

Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen

(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände

des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei

Opfern ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31

VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung

der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die

Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen.

4.2

Der

Beschwerdeführer hat in den Jahren vor seiner letzen Heirat hauptsächlich im Ausland

gelebt oder durfte sich in der Schweiz nur aufgrund der von ihm initiierten

Asyl- und Rechtsmittelverfahren aufhalten. Teilweise hielt er sich auch ohne

gültigen Aufenthaltstitel im Land auf. Einem derart prekären Aufenthalt ist

praxisgemäss kein besonderes Gewicht zuzumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3; BGr,

14.

Juni 2011,2C_803/2010, E. 2.3.4). Auch während seiner kurzen

Ehegemeinschaft mit einer inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau

hat offenkundig keine besonders tiefgreifende, über normale Integrationserwartungen

hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden, welche einer Reintegration

in Nigeria entgegenstünde.

Der Beschwerdeführer ist in Nigeria

aufgewachsen und hat dort bis zu seinem 31. Lebens­jahr gelebt. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen

vorinstanzlichen Erwägungen verfügt er dort auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz,

das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnte. Er

dürfte damit mit den Gegebenheiten in seiner Heimat hinreichend vertraut sein,

um sich dort wieder einzugliedern. Auch sein Gesundheits­zustand und seine Ausbildung sprechen

nicht gegen eine Rückkehr nach Nigeria. Die pauschal gehaltenen Behauptungen

des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimat­land

Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt und sich (auch) aufgrund seiner

langen Landesabwesenheit dort nicht mehr integrieren könne, vermögen keinen

nachehelichen Härtefall zu begründen. So wurde das Asylgesuch des

Beschwerdeführers mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr) vom

5.

August 2013 (D-2134/2013) rechtskräftig abgewiesen

und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mangels Hinweisen auf

Verfolgung oder Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung

abgelehnt. Es wird vor Verwaltungsgericht (erneut) nicht

näher substanziiert, weshalb dem Beschwerde­führer

dennoch Schutz in der Schweiz gewährt werden müsste. Auch wenn ihm aufgrund

seiner langen Heimatabwesenheit und der schwierigen wirtschaftlichen

Verhältnisse in Nigeria eine Reintegration nicht leicht fallen dürfte, ist ihm

gleichwohl eine Heimkehr zuzumuten, zumal die zu erwartenden

Integrationsschwierigkeiten in seiner Heimat nur teilweise im Zusammenhang mit

seinem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz stehen. Sodann ist auch

nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Situation seit dem erwähnten Entscheid

des BVGr vom 5. August 2013 entscheidend verändert hat.

Erst recht vermittelt ein anstehendes Scheidungsverfahren

keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt, wobei hierfür auf die zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, mit welchen sich der

Beschwerdeführer jedoch nicht auseinandergesetzt hat.

Damit ist ein nachehelicher Härtefall

nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG weder hinreichend

substanziiert worden noch ersichtlich.

5.

Eine unter dem Schutz des Familienlebens

nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) stehende Beziehung zu einer hier anwesenheitsberechtigten

Person ist nicht ersichtlich. Insbeson­dere steht

seine nicht mehr gelebte und nur noch formell aufrechterhaltene Ehe zu einer

Schweizerin nicht mehr unter dem Schutzbereich des

Rechts auf Familienleben (BGE 127 II 60 E. 1.d). Aufgrund seiner bestenfalls

nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration

kann der Beschwerdeführer seinen hiesigen Aufenthalt auch nicht auf das in den

selben Bestimmungen geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens stützen,

würde dies doch eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz voraussetzen

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Eine solche Verwurzelung ist vorliegend bereits

aufgrund des grösstenteils prekären und über mehrere Jahre unterbrochenen

Aufenthalts des Beschwerde­führers nicht anzunehmen.

6.

Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese hat bei der

Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen

(Art. 96 Abs. 1 AuG).

Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr

Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in

Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien

berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

einlässlich begründet. Der Beschwerdeführer ist nicht derart in der Schweiz

verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm eine Rückkehr nach

Nigeria nicht mehr zuzumuten wäre. Verglichen mit dem durchschnittlichen

Schicksal seiner Landsleute werden seine Lebens- und Daseinsbedingungen durch

die Beendigung seines hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage

gestellt, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG zu erteilen wäre.

7.

Vollzugshindernisse nach Art. 83

AuG werden nicht substanziiert geltend gemacht, zumal die vom Beschwerdeführer

behauptete Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht belegt und ihm bereits

rechtskräftig Asyl und vorläufige Aufnahme verweigert

wurde.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …