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Entscheid

VB.2015.00551

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00551

11. November 2015Deutsch19 min

(URT.2015.17605)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Schulleitung(en) der "PrimarSchule Embrach"

teilte(n) B und C mit Schreiben vom 19. Mai 2015 mit, dass deren im Jahr

2010 geborene Tochter A ab dem Schuljahr 2015/2016 dem Kindergarten Dreispitz

der Schuleinheit Ebnet zugeteilt worden sei.

Erwägungen

II.

B und C liessen dagegen im Namen ihrer Tochter beim

Bezirksrat Bülach rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei A dem Kindergarten Dorf 3, eventualiter demjenigen

am Kindergartenweg (Kindergarten Dorf 1+2) zuzuteilen; sub- bzw.

subsubeventualiter sei die Schulgemeinde Embrach zu verpflichten, einen Schultransport

bzw. Begleitdienst zwischen Wohnort, dem Kindergarten Dreispitz und dem Hort zu

organisieren und zu finanzieren. Sodann seien die Eltern für die zwischen

Schuljahresbeginn und Umteilung bzw. Einführung eines Transportdienstes privat

durchgeführten Transportfahrten zu entschädigen. Der Bezirksrat Bülach wies den

Rekurs mit Beschluss vom 15. Juli 2015 im Sinn der Erwägungen ab und

auferlegte A bzw. ihren Eltern die Kosten des Rekursverfahrens.

III.

In Namen ihrer Tochter liessen B und C am

10.

/14. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und

folgende Anträge stellen:

" 1. Der Beschluss […] des Bezirksrates Bülach vom 15. Juli

2015.

und der Entscheid […] der Schulleitung Embrach vom 19. Mai 2015 seien

aufzuheben.

2.

[…] A sei dem Kindergarten Dorf 3

zuzuteilen. Eventualiter sei A dem Kindergarten Dorf 1+2 zuzuteilen.

Subeventualiter habe die Schulgemeinde Embrach für A einen

unentgeltlichen Transport zwischen Wohnort und dem Kindergarten Dreispitz und

dem Hort zu organisieren und zu finanzieren. Subsubeventualiter habe die

Schulgemeinde Embrach für A einen Begleitdienst zum Kindergarten Dreispitz und

zwischen Hort und Kindergarten Dreispitz zu organisieren und zu finanzieren.

4.

Für den Zeitraum zwischen Beginn des

Schuljahres und Umteilung bzw. Einführung eines Transportdienstes, seien die

Eltern für ihre privat durchgeführten Transportdienste mit mindestens

Fr. 1.- km zu entschädigen (Fr. 3.- pro Weg bzw. Fr. 6.- pro

Halbtag).

5.

Der von der Vorinstanz und der

Beschwerdegegnerin verursachte Mehraufwand (Parteikosten) sei von den

Verursachern zu tragen.

6.

Die vorinstanzlichen Kosten und

Entschädigungen seien neu zu verlegen.

7.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin,

eventualiter zu Lasten des Staates."

Der Bezirksrat Bülach wies am 2./5. Oktober 2015

darauf hin, dass er die Distanzberechnungen mittels des geografischen

Informationssystems des Kantons Zürich vorgenommen habe, und verzichtete auf weitere

Vernehmlassung. Die Primarschulpflege Embrach beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 6./8. Oktober 2015 die Abweisung des Rechtsmittels. B und C hielten am

21.

Oktober 2015 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

1.1.1

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen

bei der Vorinstanz wirklich gegeben waren; soweit eine fehlte und die

Vorinstanz trotzdem materiell entschieden hat, gilt es die Beschwerde im Sinn

der Erwägungen abzuweisen (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a, N. 57; ferner VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00562,

E. 2.1).

1.1.2

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (VSG, LS 412.100) können Anordnungen der Schulpflege

mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden. Anordnungen der Schulleitung

müssen nicht schriftlich begründet werden und erwachsen in Rechtskraft, wenn

nicht innert zehn Tagen ein Entscheid der Schulpflege verlangt wird (§ 74

Abs. 1 VSG). Anordnungen der Schulleitung können mit anderen Worten

nicht direkt mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden.

1.1.3

Nach § 42 Abs. 3 Ziff. 6 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (VSG, LS 412.100) ist die Schulpflege für die

Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen zuständig. Für die

Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen ist demgegenüber

die Schulleitung gemäss § 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 VSG in

eigener Kompetenz zuständig. Es ist der Schulpflege nach § 44 Abs. 2

der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101)

verwehrt, die ihr in § 42 Abs. 3 VSG zugewiesenen Aufgaben an ein

anderes Organ zu delegieren (Satz 1). Sie kann die Vorbereitung ihrer

Geschäfte einer Schulleitung oder mehreren Schulleitungen gemeinsam, dem

Schulsekretariat oder einer anderen von ihr angestellten Person übertragen

(Satz 2).

Die Beschwerdeführerin bzw. vormalige Rekurrentin strebt

die Umteilung an eine andere Schule bzw. an einen einer anderen Schule

zugehörigen Kindergarten an; streitig ist folglich die Schulzuteilung.

Die Ausgangsverfügung der Schulleitungen regelt sowohl die Schul- als auch die

Klassenzuteilung; nach dem Gesagten wäre indes die Schulleitung lediglich für

die Klassenzuweisung kompetent gewesen, während für die Zuweisung zur Schule

nicht sie, sondern die Beschwerdegegnerin zuständig gewesen wäre. Die Ausgangsverfügung

wurde somit bezüglich der umstrittenen Schulzuweisung von einer unzuständigen

Behörde erlassen und ist insofern mit einem Mangel behaftet. Dieser Mangel

betrifft indes die sachliche Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden

Behörde, nicht aber die funktionale Zuständigkeit der Rekursbehörde (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 12 ff. und 21 ff.).

Auch wiegt der Mangel namentlich unter Berücksichtigung des Interesses an der

Rechtssicherheit vorliegend nicht so schwer, dass Nichtigkeit der Zuteilungsverfügung

anzunehmen wäre, weshalb der Bezirksrat Bülach mit Bezug auf die umstrittene

Schulzuteilung zu Recht auf den Rekurs eingetreten ist und einen Sachentscheid

gefällt hat.

1.2

Rekursentscheide

des Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege können beim

Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 VSG und

§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, 19a sowie 19b

Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Streitigkeiten betreffend die Zuteilung von

Schülerinnen und Schülern zu einer Schule fallen nicht unter eine der in

§§ 42–44 VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

1.3

Die

Beschwerdeführerin beantragt vor Verwaltungsgericht, wie sie es bereits im Rekursverfahren

getan hat, sie sei für die im Zeitraum vom Schulbeginn bis zu einer Umteilung

bzw. Einführung eines Transportdienstes privat durchgeführten Transportdienste

zu entschädigen. Ein solcher Entschädigungsanspruch wurde indes in der Ausgangsverfügung

offensichtlich nicht geregelt und konnte folglich nicht Gegenstand des

Rekursverfahrens sein. Aus selbigem Grund kann auch das Verwaltungsgericht

nicht über einen solchen Entschädigungsanspruch befinden; vielmehr hat die

Beschwerdeführerin allenfalls zunächst ein entsprechendes Ersuchen an die

Beschwerdegegnerin zu richten und ist auf Beschwerdeantrag 4 nicht einzutreten.

Da die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die

Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins und die Einholung eines

Gutachtens. Sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht besitzen

genügend Sachkenntnis, um über die Zumutbarkeit eines Schulwegs zu entscheiden,

zumal es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt (VGr, 21. Dezember 2011,

VB.2011.00395, E. 5.2 Abs. 2). Auf die Einholung eines Gutachtens

konnte bzw. kann daher verzichtet werden.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,

steht im Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Es besteht nur dann eine

Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

8.

November 2010,1C_192/2010, E. 3.3, und

10.

August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr,

23.

Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1; Plüss, § 7

N. 79). Welche Gefahren auf dem Schulweg bestehen sollen, hatte die

Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren in genügender Detailliertheit

vorgebracht. Auch liessen bzw. lassen die bereits vorhandenen Akten, namentlich

die von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren eingereichten Fotografien,

eine genügende Beurteilung der geltend gemachten Gefahren des Schulwegs zu und

ergab bzw. ergibt sich die Länge des Schulwegs ebenfalls aus den Akten bzw. aus

online verfügbaren Informationen (vgl. hinten E. 3.4 ff.). Auf die

Durchführung eines Augenscheins durfte die Vorinstanz daher und lässt sich auch

im vorliegenden Verfahren verzichten.

3.

3.1

Bei der

Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen hat die Schulpflege auf

die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene

Zusammensetzung zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 VSV). Berücksichtigt

werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche

Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter

(Satz 2). Zudem sind die zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss

§ 21 Abs. 1 lit. a VSV darf auf der Kindergartenstufe in der

Regel die Klassengrösse von 21 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten

werden.

Fällt die Schulpflege einen Zuteilungsentscheid, hat sie

mit Blick auf den Schulweg zwingend Folgendes zu berücksichtigen: Art. 19

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zur Garantie eines ausreichenden

Unterrichts gehört unter anderem, dass der Schulbesuch faktisch möglich bzw.

nicht übermässig erschwert ist. Aus diesem Erfordernis ergibt sich ein

verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (vgl. Sandor Horvath,

Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg,

ZBl 108/2007, S. 633 ff., 639; VGr, 5. November 2014,

VB.2014.00448, E. 2.1 Abs. 2, und 15. April 2009, VB.2009.00024,

E. 3.2).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die

Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall.

Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende

Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Weges und die damit verbundenen Gefahren

sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGr, 27. März

2008,2C_495/2007, E. 2.2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,

2.

A., Bern 2003, S. 266 ff.). Bei der Beurteilung der

Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am

Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen

ungefährlich ist (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2,

auch zum Nachstehenden). Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die bestehenden

Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige Gefährlichkeit

besteht.

Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der

Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege

auf eigene Kosten geeignete Mass­nahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1

VSV). Sie verfügt diesfalls über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss

auszuüben hat (vgl. VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1).

Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisatorische Massnahmen

kommen beispielsweise Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von

Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende

Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen

bei gefährlichen Strassen infrage (Horvath, S. 662 f.; Regula

Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2014,

Art. 19 Rz. 54).

3.2

Die

Beschwerdegegnerin legte in der Rekursantwort vom 11. Juni 2015 dar, dass

die Kinder aus dem Quartier Halde – und damit auch die Beschwerdeführerin – für

das Schuljahr 2015/2016 in den Kindergarten Dreispitz eingeteilt worden seien,

weil die Kinder aus dem oberen und mittleren Dorfteil die Kindergärten

Dorf 1, 2 und 3 auslasteten. Sie erachte den Schulweg als zumutbar,

weshalb sich weitere Massnahmen erübrigten. Zum Zeitpunkt der Zuteilung sei sie

nicht im Besitz einer Bestätigung darüber gewesen, dass die Beschwerdeführerin

dreimal wöchentlich den Hort besuche, weshalb der Hortbesuch nicht

berücksichtigt worden sei. Sollte die Beschwerdeführerin dreimal wöchentlich

den Hort besuchen, biete sie (die Beschwerdegegnerin) einen Transport zwischen

dem Hort "Gwundertrucke" und dem Kindergarten Dreispitz an. Dieses

Angebot hatte die Beschwerdegegnerin den Eltern der Beschwerdeführerin auch mit

Schreiben vom 26. Mai 2015 unterbreitet.

3.3

Entgegen

dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegegnerin

nach dem oben 3.1 Ausgeführten bei der Zuteilung auch die zulässigen Klassengrössen

zu beachten und folglich deren zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossene Überschreitung

(vgl. § 22 VSV) zu vermeiden. Dass dies unter Berücksichtigung aller Kindergartenklassen,

wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, vorliegend in geeigneter Weise

durch Zuteilung aller im selben Quartier wie die Beschwerdeführerin wohnenden

Kinder zum Kindergarten Dreispitz erfolgen konnte, ist angesichts der aus den

Akten ersichtlichen Schülerzahlen anzunehmen und wird von der

Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die Zuteilung der

Beschwerdeführerin (und ihrer Nachbarskinder) zum Kindergarten Dreispitz beruht

damit auf einem sachlichen Grund.

3.4

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Schulweg sei ihr aufgrund seiner Länge

und Gefährlichkeit nicht zumutbar. Dies gelte sowohl für den 1,43 km

langen Weg zwischen ihrem Wohnort und dem Kindergarten Dreispitz als auch bzw.

erst recht für den 2,2 km langen Weg zwischen dem Hort und dem

Kindergarten Dreispitz.

3.5

3.5.1

Der hier interessierende Schulweg zwischen dem Wohnort der

Beschwerdeführerin und dem Kindergarten Dreispitz beginnt an der Tannenstrasse,

verläuft hernach entlang der Haldenstrasse, bevor man via Riedweg auf den

Wildbachweg, einen Fussweg, gelangt (vgl. maps.google.ch). Bezüglich der

Distanz ist festzuhalten, dass hierfür keine abstrakten Grenzen der

Zumutbarkeit festgelegt werden können; vielmehr sind stets die gesamten

konkreten Umstände, namentlich auch allfällige Höhenunterschiede und die

Siedlungsstruktur zu berücksichtigen. Nur schon aus diesem Grund bzw. den

unterschiedlichen Siedlungsstrukturen und Verkehrsverhältnissen kann die

Beschwerdeführerin nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten, dass die

Schulbehörden der Stadt Zürich eine Praxis pflegen mögen, wonach ein

Kindergartenweg von mehr als einem Kilometer ohne weiteren Nachweis als

unzumutbar gelte.

3.5.2

Die Beschwerde geht sodann davon aus, dass der hier interessierende

Schulweg innert 40 Minuten bewältigt werden könne; sie nimmt mithin eine

Gehgeschwindigkeit von gut 2 km/h an. Die veranschlagte Zeitdauer scheint

unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als zu hoch: Der Schulweg

verläuft eben und teils auf einem Fussweg ohne motorisierten Verkehr (vgl.

maps.zh.ch), weshalb sich die Annahme rechtfertigt, dass er von einem Kindergartenkind

in einem halbstündigen Fussmarsch zurückgelegt werden kann. Solches ist einem

Kind im Alter der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar.

3.5.3

Die Beschwerdegegnerin fährt die Kindergartenkinder seit Mitte

September 2015 in den Nachmittagsunterricht, weil sonst zu wenig Zeit für

das Mittagessen bleibe. Auch unter der Annahme, dass für die Bewältigung des

Kindergartenwegs 40 Minuten aufgewendet werden müssten, verbleibt damit

nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Mittagspause von 40 Minuten, was

noch als genügend lang zu bezeichnen ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht

einräumt. Erst recht erscheint die Mittagspause somit als ausreichend, wenn

unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse von einer höheren Gehgeschwindigkeit

(oben 3.5.2) ausgegangen wird. Der Schulweg führt somit jedenfalls unter

Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin nunmehr zur Verfügung

gestellten Fahrdienstes für den Nachmittagsunterricht nicht zu einer unzulässig

kurzen Mittagspause. Entgegen der Beschwerde erfolgt dieser Transport nicht

"bloss auf Zusehen hin", sondern soll er bis Ende des laufenden Schuljahrs

durchgeführt werden. Folglich kann offenbleiben, ob auch genügend Zeit für das

Mittagessen verbliebe, wenn der Schulweg ohne Transport in den Nachmittagsunterricht

bewältigt werden müsste. Wie dargelegt bildet sodann die Frage, ob die

Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern für die im laufenden Schuljahr privat

durchgeführten Transporte zu entschädigen sind, nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens (oben 1.3).

3.5.4

Zur geltend gemachten übermässigen Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es

Folgendes zu berücksichtigen: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

ist die Kreuzung der Tannen- und Haldenstrasse übersichtlich und mittels

aufgemalter Strassenmarkierungen von Weitem erkennbar. Auch wenn die

erforderliche Querung der Tannenstrasse wie geltend gemacht ohne

Fussgängerstreifen oder Mittelinsel erfolgen muss, ist nicht von einer damit

verbundenen Gefährlichkeit auszugehen, welche einem fünfjährigen Kind nicht zumutbar

wäre. Selbiges gilt für die Überquerung der einmündenden Stichstrasse Haldenstrasse.

Der anschliessend bis zur Einmündung des Riedwegs zu passierende, rund

30.

Meter lange Abschnitt der Haldenstrasse weist kein Trottoir auf;

Fussgänger passieren hinter Parkplätzen bzw. vor einer Garagenausfahrt (vgl.

maps.google.ch). Auch dies scheint einem fünfjährigen Kind jedenfalls auf einer

– wie vorliegend – als kurz und übersichtlich zu wertenden Strecke zumutbar.

Beim anschliessend zurückzulegenden Riedweg handelt es sich um eine Sackgasse,

welche in einen Fussweg, den Wildbachweg, mündet. Die Beschwerdeführerin bringt

vor, diese Wegstrecke führe an einem Bach entlang, der Hochwasser führen könne;

auch müsse ein Wald passiert werden. Diesbezüglich ist der Beschwerde zunächst

entgegenzuhalten, dass gelegentlich auftretende witterungsbedingte Erschwernisse

den Schulweg nicht unzumutbar machen (vgl. Horvath, S. 652). Die Beschwerdeführerin

müsste sodann den Schulweg nicht allein, sondern könnte diesen zusammen mit

einer Gruppe von Kindern aus der unmittelbaren Nachbarschaft zurücklegen. Auch

dieser Abschnitt erscheint somit nicht als unzumutbar; vielmehr bietet er

zufolge der Abwesenheit motorisierten Verkehrs den Kindergartenkindern gerade

die Möglichkeit, sich frei zu bewegen. Dass sich die Kinder hier nicht auf den

Verkehr und die damit verbundenen Gefahren konzentrieren müssen, führt sodann

dazu, dass sie sich auf diesem Wegstück erholen können, bevor auf dem letzten

Teilstück des Schulwegs die Aufmerksamkeit wieder auf den Strassenverkehr

gerichtet werden muss. Die Überquerung der Bülacherstrasse ist sodann durch

einen Verkehrslotsendienst gesichert. Der hier geltend gemachten Gefährlichkeit

trägt die Beschwerdegegnerin mithin bereits Rechnung.

3.5.5

Der umstrittene Schulweg weist nach dem Gesagten hinsichtlich der

Gefährlichkeit keine unzumutbaren Passagen auf und ist einem fünfjährigen Kind

unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der weiteren Umstände auch

hinsichtlich der Länge zumutbar.

Im Übrigen hat auch der zuständige Verkehrsinstruktor der

Kantonspolizei Zürich auf Anfrage des Vaters zum hier interessierenden Schulweg

Stellung genommen. Hinweise auf verkehrstechnisch begründete Gefahren dieses

Schulwegs enthält diese Stellungnahme nicht; die Beschwerdeführerin solle aber

angewiesen werden, nicht am oder im Wildbach zu spielen. Letzteres leuchtet

ohne Weiteres ein, nachdem der unbeaufsichtigte Aufenthalt von Kindergartenkindern

in Gewässern oder an deren Ufern stets mit Gefahren verbunden ist. Dies lässt

freilich nicht darauf schliessen, dass Schul- bzw. Kindergartenwege entlang

bzw. in der Nähe von (fliessenden) Gewässern generell nicht zumutbar seien.

Vielmehr obliegt es den Eltern, dem Kind entsprechende Verhaltensregeln – zum

Beispiel, es dürfe den Weg nicht verlassen – aufzuerlegen.

3.6

Mit Bezug

auf den Weg zwischen dem Hort und dem Kindergarten Dreispitz ergibt sich

Folgendes: Aus den Akten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den

Hort "Gwundertrucke" an der Amtshausgasse 10 an drei Tagen pro

Woche besucht. Den Weg zwischen dem Hort und dem Kindergarten Dreispitz

erachtet die Beschwerdeführerin aufgrund seiner von ihr angenommenen Länge von

2,2 Kilometern als unzumutbar; besondere Gefahren macht sie demgegenüber

nicht geltend. Vorliegend erscheint fraglich, ob der Weg zwischen dem Hort und

dem Kindergarten Dreispitz tatsächlich so lange ist, wie von der Beschwerdeführerin

geltend gemacht. Wird die vielbefahrene Dorfstrasse vermieden und der Schulweg

vom Hort aus via Jakob-Bosshard-Strasse, Schützenhausstrasse, Alte

Schützenhausstrasse, Grundstrasse und Eichenweg zurückgelegt, so beträgt er

gemäss Google Maps vielmehr 1,4 km (vgl. maps.google.ch). Wie es sich

damit und mit der Gefährlichkeit dieses Wegs verhält, kann indes offenbleiben,

nachdem die Beschwerdegegnerin für die Wege zwischen dem Hort und dem

Kindergarten Dreispitz einen Fahrdienst anbietet bzw. leistet. Die

Beschwerdeführerin macht jedoch grundsätzlich zu Recht geltend, dass die

Beschwerdegegnerin eine schulwegsichernde Massnahme nicht davon abhängig machen

darf, dass sie an mindestens drei Tagen pro Woche in Anspruch genommen wird

bzw. dass die Beschwerdeführerin den Hort an mindestens drei Tagen pro Woche

besucht. Sollte es zu einer Reduktion der Betreuungstage der Beschwerdeführerin

kommen, könnte die Beschwerdegegnerin daher den Transportdienst nicht ohne

Weiteres einstellen. Vielmehr hätte sie unter Berücksichtigung der Länge und

Gefährlichkeit des Schulwegs sowie des Alters der Beschwerdeführerin zu prüfen,

ob (weiterhin) eine schulwegsichernde Massnahme erforderlich sei, und

gegebenenfalls eine solche zu treffen. Weiter macht die Beschwerdeführerin

geltend, der Transportdienst könnte sich künftig als ungenügende bzw.

unzumutbare schulwegsichernde Massnahme erweisen, falls nämlich der Transport

zufolge des früheren Unterrichtsbeginns eines ebenfalls im Hort Gwundertrucke

betreuten Kindes so zeitig erfolgen würde, dass sie mehr als eine halbe Stunde

vor dem Kindergarten warten müsste. Die Frage, ob eine allenfalls erforderliche

schulwegsichernde Massnahme bei noch nicht eingetretener oder klar absehbarer

Veränderung der Verhältnisse noch als geeignet bzw. zumutbar erschiene, kann

bzw. braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden. Dass ihr die

Inanspruchnahme des angebotenen Transportdienstes zwischen Hort und

Kindergarten auch unter den aktuell gegebenen Umständen nicht zumutbar wäre,

macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

3.7

Nach dem

Gesagten ist festzuhalten, dass der hier interessierende Schulweg einem

fünfjährigen Kind unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erbrachten

Sicherungsmassnahmen und der weiteren Umstände sowohl hinsichtlich der

Gefährlichkeit als auch bezüglich der Länge zumutbar ist.

Dass Schulwegsvarianten, beispielsweise jene via

Dorfstrasse, mit Gefahren, namentlich einem hohen Verkehrsaufkommen, verbunden

sein mögen, ändert daran nichts.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids

und macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe die Rekursantwort unter

Missachtung des Vertretungsverhältnisses ihren Eltern zugestellt, weshalb ihr

Rechtsvertreter sich telefonisch an die Vorinstanz habe wenden müssen, um die

Eingabe der Beschwerde- bzw. Rekursgegnerin und hernach die zunächst nicht

mitgeschickten Beilagen erhältlich zu machen, was unnötigen Mehraufwand verursacht

habe. Auch habe die Beschwerdegegnerin die Zuteilungsverfügung mit einer unklaren

Rechtsmittelbelehrung versehen, weshalb ihr Vertreter zeitgleich mit der

Rekurseingabe habe "ein Gesuch um Erlass eines Entscheides bzw. ein

zweites Wiedererwägungsgesuch" einreichen müssen, was ebenfalls unnötigen

Mehraufwand generiert habe. Schliesslich sei auch die Beantwortung dieses

Gesuchs unter Missachtung des Vertretungsverhältnisses ihren Eltern zugestellt

worden. Die Vorinstanz hätte diesen Mehraufwand bei den Kostenfolgen

berücksichtigen müssen.

4.2

Nach

§ 13 Abs. 2 VRG werden die Kosten des Rekursverfahrens regelmässig

nach Massgabe des Unterliegens und ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip

auferlegt; nicht ausgeschlossen ist sodann die Kostenauferlegung ohne

Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien und unter Berücksichtigung von

Billigkeitserwägungen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 41).

Der Entscheidinstanz kommt bei der Verteilung der Verfahrenskosten ein grosser

Ermessensspielraum zu (Plüss, § 13 N. 43).

4.3

Mit Bezug

auf die Kritik der Beschwerde am vorinstanzlichen Kostenentscheid gilt es

zunächst festzuhalten, dass im erstinstanzlichen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren

keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (§ 17 Abs. 1 VRG;

Kaspar Plüss, § 17 N. 8). Ohnehin bildete der

Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin bzw. deren Weigerung, eine

Zuteilungsverfügung zu erlassen, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens. Auch erweist sich die Rechtsmittelbelehrung der Ausgangsverfügung

als korrekt, wird doch ausgeführt, dass gegen die in die Kompetenz der

Schulpflege fallende Schuleinheitszuteilung beim Bezirksrat Rekurs erhoben und

gegen die in die Kompetenz der Schulleitung fallende Klassenzuteilung

Einsprache bei der Primarschulpflege eingereicht werden könne (vgl. oben 1.1.2).

Dass die Ausgangsverfügung – in gewissem Widerspruch zu den Ausführungen der

darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – auch bezüglich der Schulzuteilung von

der sachlich hierfür nicht kompetenten Schulleitung erlassen wurde, ändert

nichts daran, dass sich der Rechtsweg betreffend die beanstandete Zuteilung

jedenfalls einer rechtskundigen Person aus der Konsultation der einschlägigen

Gesetzesgrundlagen erschliesst. Im Übrigen hat auch der Vertreter der Beschwerdeführerin

im Rekursverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schulleitung für die

Schulzuteilung nicht kompetent gewesen sei. Dass die Vorinstanz schliesslich

zufolge der telefonischen Anforderung der Rekursantwort bzw.

Rekursantwortsbeilagen keine besonderen Kostenfolgen anordnete, erscheint

angesichts des ihr bei der Verteilung der Verfahrenskosten zukommenden grossen

Ermessensspielraums nicht als rechtsverletzend. Damit hält der infrage

gestellte Kostenentscheid der Vorinstanz einer rechtlichen Überprüfung stand.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

6.

Die Gerichtskosten sind der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…