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Entscheid

VB.2015.00552

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00552

11. November 2015Deutsch9 min

(URT.2015.17597)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Bezirksrat F eröffnete am 29. Oktober 2014 eine

aufsichtsrechtliche Untersuchung gegen den Gemeinderat der Gemeinde G. Am

3. Februar 2015 beschloss er Folgendes:

"I. Der Gemeinderat G als Ganzes wird

angewiesen, sich strikte an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen gemäss

kantonalem und kommunalem Recht, insbesondere auch des Organisationsreglements

des Gemeinderats G, zu halten.

Erwägungen

II. Die Gemeinderäte B, C und D werden

angewiesen, sämtliche Anträge eines jeden Mitglieds des Gemeinderats kritisch

zu prüfen und nur dann zuzustimmen, wenn sie sich vergewissert haben, dass

keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden.

III. Gemeinderat A wird angewiesen, seine Anträge

nachweisbar auf deren rechtliche Zulässigkeit zu prüfen und dabei das

Fachwissen der Verwaltung zu nutzen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat er

Rücksicht auf ein geordnetes Verfahren im Gemeinderat als Kollegialbehörde zu

nehmen. Er hat strikte darauf zu verzichten ohne Auftrag im Namen der Gesamtbehörde

Verhandlungen mit Dritten zu führen.

IV. Die RPK wird angewiesen, die finanzpolitische

Prüfung besonders genau durchzuführen.

V. Der Gemeinderat G wird angewiesen, nach jeder

Gemeinderatssitzung das entsprechende Sitzungsprotokoll unaufgefordert dem Bezirksrat

zukommen zu lassen.

[…]".

Der Bezirksrat informierte den Gemeinderat G am gleichen

Tag anlässlich einer Orientierungssitzung über seinen Beschluss und übergab

diesen dem Gemeindepräsidenten.

II.

A, B, C und D liessen am 6. März 2015 beim

Regierungsrat rekurrieren und in der Hauptsache beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 3. Februar 2015 aufzuheben. Der

Regierungsrat trat auf den Rekurs mit Beschluss vom 8. Juli 2015 nicht

ein.

III.

A, B, C und D liessen am 14. September 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und in der Hauptsache beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die

Angelegenheit zur materiellen Entscheidung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Namens des Regierungsrats verzichtete die Direktion der Justiz und des Innern

am 29./30. September 2015 auf eine Vernehmlassung. Der Bezirksrat F

schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 auf Abweisung der

Beschwerde. Hierzu liessen die Beschwerdeführenden am 13. Oktober 2015

Stellung nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats etwa

betreffend aufsichtsrechtliche Anordnungen eines Bezirksrats nach § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 2

lit. a Ziff. 3 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden 2 bis 4 nicht ein, weil

dieser nach Ablauf der Rekursfrist erhoben worden sei. Hingegen kam die

Vorinstanz zum Schluss, für den Beschwerdeführer 1 habe die Rekursfrist

später zu laufen begonnen, weshalb der Rekurs rechtzeitig erhoben worden sei.

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die

Prozessvoraussetzungen im Rekursverfahren gegeben waren (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§

19–28a N. 57).

2.2

Gemäss

§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der

Rekursbehörde einzureichen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Sendung am letzten

Tag bei der Behörde eintrifft oder zu deren Händen der schweizerischen Post

übergeben wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Tag der Eröffnung

einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der

Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Eine

Sendung gilt nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz als zugestellt, wenn sie

auf ordentlichem Weg in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, sodass er

sie zur Kenntnis nehmen kann; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist demgegenüber

nicht nötig (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, § 10

N. 79).

Anordnungen werden den Adressaten nach dem im

Verwaltungsverfahren sinngemäss geltenden § 71 VRG in Verbindung mit

Art. 138 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

17.

Dezember 2008 (SR 272) mit eingeschriebener Post oder auf andere

Weise gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt. Eine Zustellung auf andere Weise

als durch eingeschriebene Sendung kann nach § 121 Abs. 1 des

(kantonalen) Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und

Strafprozess vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) insbesondere durch Angehörige

des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei vorgenommen werden. In

sinngemässer Anwendung dieser Bestimmung kann im nichtgerichtlichen Verfahren

die Zustellung somit durch eine verwaltungsinterne oder -externe Amtsperson

erfolgen. Fristauslösender Zustellungszeitpunkt ist auch bei diesem Vorgehen

der Moment, in dem die Anordnung in den Machtbereich des Empfängers gelangt

(zum Ganzen Plüss, § 10 N. 102 f.).

Vorliegend übergab der Beschwerdegegner den Beschluss vom

3.

Februar 2015 anlässlich einer Information für den Gemeinderat am

gleichen Tag gegen Empfangsbestätigung dem Gemeindepräsidenten. Dieser ist

unbestrittenermassen befugt, einen solchen Beschluss namens des Gemeinderats in

Empfang zu nehmen (so auch die Beschwerdeführenden). Damit gelangte der

Entscheid in den Machtbereich des Gemeinderats, weshalb die Rekursfrist am

4.

Februar 2015 zu laufen begann und am 5. März 2015 endete.

2.3

Die

Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, der Beschluss hätte ihnen individuell

eröffnet werden müssen und nicht nur dem Gemeinderat als Gesamtbehörde

zugestellt werden dürfen. Der Gemeindepräsident habe den Beschluss nur als

Vertreter des Gemeinderats, hingegen nicht als Vertreter der einzelnen Gemeinderatsmitglieder

entgegennehmen können. Ihnen sei der Beschluss vom 3. Februar 2015 erst am

5.

Februar 2015 in die jeweiligen Brieffächer im Gemeindehaus gelegt

worden. Die Rekursfrist habe erst mit dieser tatsächlichen Übergabe zu laufen

begonnen, weshalb die Rekurserhebung am 6. März 2015 rechtzeitig erfolgt

sei.

Gegenstand des Beschlusses des Bezirksrats war eine

aufsichtsrechtliche Untersuchung im Sinn von §§ 141 f. des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) gegen den Gemeinderat

als Gesamtbehörde. Der Bezirksrat wurde dabei im Rahmen seiner Verbandsaufsicht

über den Gemeinderat tätig. Adressat einer solchen Aufsichtstätigkeit ist immer

der Gemeinderat als Gesamtbehörde und nicht das einzelne Behördenmitglied

(Pierrre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Bern 2014, § 5 Rz. 33 erster Spiegelstrich; Hans Rudolf

Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000,

Vorb. § 141–150 N. 2.2).

Weil der Beschluss vom 3. Februar 2015 demnach die

Gesamtbehörde betraf, konnte er ohne Weiteres rechtsgültig dem zum Empfang

solcher Sendungen berechtigten Gemeindepräsidenten zugestellt werden. Dies gilt

auch insofern, als der Beschluss Anweisungen an einzelne Mitglieder des

Gemeinderats enthält. Diese Anweisungen erfolgten im Rahmen der

Verbandsaufsicht und nicht im Rahmen einer Dienstaufsicht (in deren Rahmen – im

Gegensatz zum vorliegenden Fall – gegenüber einzelnen Gemeinderatsmitgliedern

auch disziplinarische Massnahmen ausgesprochen werden könnten). Die

angefochtenen Anweisungen des Bezirksrats haben offenkundig einzig zum Ziel

sicherzustellen, dass der Gemeinderat als Gesamtbehörde materiell rechtskonform

und in einem rechtmässigen Verfahren beschliesst. Sie betreffen die

Beschwerdeführenden denn auch nur im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im

Gemeinderat, hingegen weder als Ressortvorstand noch als Privatperson. In

solchen Konstellationen genügt die Zustellung an die Gesamtbehörde, damit der

entsprechende Entscheid auch Rechtswirkungen für die einzelnen Mitglieder

entfaltet. Diese müssen sich deshalb den Empfang eines ihre Amtstätigkeit

betreffenden Beschlusses durch die Gesamtbehörde entgegenhalten lassen.

Demnach begann die Rekursfrist für die einzelnen

Mitglieder des Gemeinderats G am Tag nach dem Empfang des bezirksrätlichen

Beschlusses durch den Gemeindepräsidenten zu laufen und endete für sämtliche

Mitglieder am 5. März 2015. Der Rekurs vom 6. März 2015 erweist sich

deshalb als verspätet.

Dies gilt – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz –

auch für den bei der Übergabe nicht anwesenden Beschwerdeführer 1.

2.4

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die stellvertretende Gemeindeschreiberin

habe vom Beschluss des Bezirksrats erst am 5. Februar 2015 Kopien

angefertigt und diese den einzelnen Gemeinderatsmitgliedern in ihr Postfach

gelegt. Was sie aus diesem Umstand zu ihren Gunsten ableiten wollen, bleibt

indes unklar. Es ist Sache des Gemeinderats, sich so zu organisieren, dass

Beschlüsse anderer Behörden oder von Gerichten den einzelnen Mitgliedern

möglichst rasch weitergeleitet werden. Eine Verzögerung im Rahmen der internen

Zustellung führt nicht zu einer längeren Rechtsmittelfrist, sondern liegt in

der Risikosphäre der jeweiligen Behördenmitglieder.

Wohl sind Ausnahmefälle denkbar, in welchen die nicht

erfolgte interne Weiterleitung Grund für eine Fristwiederherstellung nach

§ 12 Abs. 2 VRG sein könnte. Eine solcher Ausnahmefall liegt hier

indes nicht vor: Soweit das Empfangsdatum den Beschwerdeführenden aufgrund

ihrer Teilnahme an der vom Bezirksrat durchgeführten Informationsveranstaltung

nicht ohnehin bekannt war, hätten sie dieses jedenfalls ohne grösseren Aufwand

in Erfahrung bringen können. Durch die spätestens am 5. Februar 2015

tatsächlich erfolgte Zustellung blieb ihnen sodann genügend Zeit, um

rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen.

2.5

Demnach

haben alle Beschwerdeführenden die Rekursfrist verpasst. Schon aus diesem Grund

hätte die Vorinstanz auf den Rekurs gesamthaft nicht eintreten können. Es kann

deshalb offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden überhaupt zum Rekurs

legitimiert waren (§ 21 Abs. 1 VRG).

2.6

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Viertel

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 11); eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Viertel auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…