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Entscheid

VB.2015.00554

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00554

21. April 2016Deutsch6 min

(URT.2016.18046)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 25. August 2014 erteilte die

Baukommission Kilchberg der D AG die Bewilligung für den Bau eines

Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02

in Kilchberg.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten am 13. Oktober 2014 A und B an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 7. Juli 2015

hiess das Baurekursgericht das Rechtsmittel teilweise gut und ergänzte die

Baubewilligung um mehrere Nebenbestimmungen.

III.

Am 14. September 2015 führten A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:

"1. Es seien der angefochtene Entscheid und der Beschluss der

Baukommission Kilchberg vom 25. August 2014 aufzuheben und die Baubewilligung

zu verweigern.

2.

Eventuell: Es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und das

Verfahren zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Eventuell: Es sei ein Augenschein durchzuführen.

4.

Es sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen.

5.

Es seien den Beschwerdeführenden die allfälligen Vernehmlassungen

der Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz nach deren Eingang zuzustellen.

6.

Die Beschwerdegegnerinnen seien zur Übernahme der Kosten und zur

Zahlung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten."

Das Baurekursgericht beantragte am 29. September

2015, die Beschwerde abzuweisen. Die D AG liess sich am 21. Oktober

2015.

mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten von A und B. Denselben Antrag stellte am

9.

November 2015 die Baukommission Kilchberg. Dazu nahmen A und B am

4.

Dezember 2015 Stellung. Die Baukommission Kilchberg verzichtete am

4.

Januar 2016 auf eine Vernehmlassung. Die D AG reichte am

25.

Januar 2016 eine Duplik ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Die

Beschwerdegegnerin 1 ist Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 01 in

Kilchberg. Auf diesem Grundstück steht eine im Jahr 1907 errichtete und zu

einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, mutmasslich in den 1930er Jahren, stark

vergrösserte Villa. Die Beschwerdegegnerin 1 möchte dieses Gebäude

abbrechen. Stattdessen soll die Parzelle mit einem zehn Wohnungen umfassenden

Mehrfamilienhaus sowie einer Unterniveaugarage überbaut werden.

2.

Den Beschwerdeführenden gehört die direkt an das

Baugrundstück angrenzende Liegenschaft G-Strasse 03. Sie machen

zusammengefasst geltend, beim Gebäude G-Strasse 02 handle es sich um ein

Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), das im Interesse des Ortsbildschutzes

erhalten werden müsse. Zwar sei das Gebäude auch bei der jüngsten Revision

nicht ins Inventar der Denkmalschutzobjekte von Kilchberg aufgenommen worden.

Indessen sei ein solches Inventar ohnehin bloss für die Behörden, nicht aber

für die Grundeigentümer oder die Nachbarn verbindlich. Ihm komme keine negative

Rechtskraftwirkung zu. Als Nachbarn hätten die Beschwerdeführenden deshalb

einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der Schutzwürdigkeit

dieses Gebäudes durch eine fachkundige Person.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden sind durch das geplante Bauvorhaben unbestrittenermassen in

eigenen Interessen betroffen. In einem solchen Fall sind Nachbarn zur Rüge

befugt, der Neu- oder Umbau sei deshalb unzulässig, weil er den Abbruch eines

Schutzobjektes voraussetze oder ein solches beeinträchtige. Dabei spielt es

keine Rolle, ob das Schutzobjekt inventarisiert ist oder bei pflichtgemässem

Handeln der zuständigen Behörden inventarisiert sein müsste. In diesem Punkt

unterscheidet sich die Rechtsmittelbefugnis eines Nachbarn von derjenigen eines

Verbandes gemäss § 338b PBG (VGr, 10. Dezember 2008,

VB.2008.00404, E. 2.1 = BEZ 2009 Nr. 4 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Die Legitimation des Nachbarn ist mithin weiter als diejenige des Verbandes.

3.2

Ein

Nachbar darf sich in diesem Zusammenhang nicht damit begnügen, die Schutzwürdigkeit

einer Baute bloss zu behaupten. Vielmehr muss er diese anhand konkreter Anhaltspunkte

aufzeigen. Vorliegend liess die Gemeinde Kilchberg die Liegenschaften auf dem

Gemeindegebiet durch die H GmbH auf ihre Schutzwürdigkeit hin überprüfen. Die

Beschwerdeführenden setzten sich mit den Feststellungen der H GmbH

detailliert auseinander. Der Fokus der Beurteilung durch die H GmbH lag

dabei nicht auf den einzelnen Objekten, sondern dem Ortsbild als Ganzem. Dabei

empfahl die H GmbH zwar die Liegenschaft G-Strasse 02 nicht ins

Inventar aufzunehmen, hielt indessen zugleich fest, sie zähle zu den

ortsbildprägenden Gebäuden. Mit dieser Feststellung liegen genügend Anhaltspunkte

dafür vor, dass es sich beim Streitobjekt mindestens möglicherweise um eine

schutzwürdige Baute handelt. Indem die Vorinstanz das Vorliegen konkreter

Anhaltspunkte für eine mögliche Schutzwürdigkeit sinngemäss verneint und

deshalb weitere Abklärungen von vornherein verworfen hat, liegt einer

Rechtsverweigerung.

3.3

Der

angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. Dies bedeutet nun allerdings

nicht, dass die Baubewilligung deswegen ohne Weiteres auch aufzuheben wäre und

die zuständigen erstinstanzlichen Behörden ein Verfahren über die Abklärung der

Schutzwürdigkeit zu eröffnen hätte. Vielmehr ist die Sache an das

Baurekursgericht zurückzuweisen. Dabei bleibt es grundsätzlich dem

Baurekursgericht überlassen, ob es die Sache in der Folge zur Klärung der

Schutzwürdigkeit an die erstinstanzlichen Behörden zurückweist oder ob es die

Frage der Schutzwürdigkeit als Fachgericht mittels eigener Abklärungen

beantwortet. Dazu steht neben der Durchführung eines Augenscheins oder der

Einholung eines gerichtlichen Fachberichts auch die beantragte Einholung eines

Gutachtens zur Verfügung.

4.

Kann eine Rückweisung zu einer

vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gelten – besondere Umstände vorbehalten

– die beschwerdeführenden Personen mit Blick auf die Kosten- und

Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,

E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des

Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 ist überdies zu einer

Parteientschädigung an die privaten Beschwerdeführenden zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint für das

Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-.

5.

Es liegt ein

Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide

sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143

E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist

daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben. Die

Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 6'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und

2.

je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (insgesamt Fr. 3'000.-)

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …