VB.2015.00554
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00554
21. April 2016Deutsch6 min
(URT.2016.18046)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00554
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D AG, vertreten durch RA E,
2. Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 25. August 2014 erteilte die
Baukommission Kilchberg der D AG die Bewilligung für den Bau eines
Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02
in Kilchberg.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten am 13. Oktober 2014 A und B an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 7. Juli 2015
hiess das Baurekursgericht das Rechtsmittel teilweise gut und ergänzte die
Baubewilligung um mehrere Nebenbestimmungen.
III.
Am 14. September 2015 führten A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:
"1. Es seien der angefochtene Entscheid und der Beschluss der
Baukommission Kilchberg vom 25. August 2014 aufzuheben und die Baubewilligung
zu verweigern.
2.
Eventuell: Es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und das
Verfahren zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Eventuell: Es sei ein Augenschein durchzuführen.
4.
Es sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen.
5.
Es seien den Beschwerdeführenden die allfälligen Vernehmlassungen
der Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz nach deren Eingang zuzustellen.
6.
Die Beschwerdegegnerinnen seien zur Übernahme der Kosten und zur
Zahlung einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten."
Das Baurekursgericht beantragte am 29. September
2015, die Beschwerde abzuweisen. Die D AG liess sich am 21. Oktober
2015.
mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten von A und B. Denselben Antrag stellte am
9.
November 2015 die Baukommission Kilchberg. Dazu nahmen A und B am
4.
Dezember 2015 Stellung. Die Baukommission Kilchberg verzichtete am
4.
Januar 2016 auf eine Vernehmlassung. Die D AG reichte am
25.
Januar 2016 eine Duplik ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Die
Beschwerdegegnerin 1 ist Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 01 in
Kilchberg. Auf diesem Grundstück steht eine im Jahr 1907 errichtete und zu
einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, mutmasslich in den 1930er Jahren, stark
vergrösserte Villa. Die Beschwerdegegnerin 1 möchte dieses Gebäude
abbrechen. Stattdessen soll die Parzelle mit einem zehn Wohnungen umfassenden
Mehrfamilienhaus sowie einer Unterniveaugarage überbaut werden.
2.
Den Beschwerdeführenden gehört die direkt an das
Baugrundstück angrenzende Liegenschaft G-Strasse 03. Sie machen
zusammengefasst geltend, beim Gebäude G-Strasse 02 handle es sich um ein
Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), das im Interesse des Ortsbildschutzes
erhalten werden müsse. Zwar sei das Gebäude auch bei der jüngsten Revision
nicht ins Inventar der Denkmalschutzobjekte von Kilchberg aufgenommen worden.
Indessen sei ein solches Inventar ohnehin bloss für die Behörden, nicht aber
für die Grundeigentümer oder die Nachbarn verbindlich. Ihm komme keine negative
Rechtskraftwirkung zu. Als Nachbarn hätten die Beschwerdeführenden deshalb
einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der Schutzwürdigkeit
dieses Gebäudes durch eine fachkundige Person.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden sind durch das geplante Bauvorhaben unbestrittenermassen in
eigenen Interessen betroffen. In einem solchen Fall sind Nachbarn zur Rüge
befugt, der Neu- oder Umbau sei deshalb unzulässig, weil er den Abbruch eines
Schutzobjektes voraussetze oder ein solches beeinträchtige. Dabei spielt es
keine Rolle, ob das Schutzobjekt inventarisiert ist oder bei pflichtgemässem
Handeln der zuständigen Behörden inventarisiert sein müsste. In diesem Punkt
unterscheidet sich die Rechtsmittelbefugnis eines Nachbarn von derjenigen eines
Verbandes gemäss § 338b PBG (VGr, 10. Dezember 2008,
VB.2008.00404, E. 2.1 = BEZ 2009 Nr. 4 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Die Legitimation des Nachbarn ist mithin weiter als diejenige des Verbandes.
3.2
Ein
Nachbar darf sich in diesem Zusammenhang nicht damit begnügen, die Schutzwürdigkeit
einer Baute bloss zu behaupten. Vielmehr muss er diese anhand konkreter Anhaltspunkte
aufzeigen. Vorliegend liess die Gemeinde Kilchberg die Liegenschaften auf dem
Gemeindegebiet durch die H GmbH auf ihre Schutzwürdigkeit hin überprüfen. Die
Beschwerdeführenden setzten sich mit den Feststellungen der H GmbH
detailliert auseinander. Der Fokus der Beurteilung durch die H GmbH lag
dabei nicht auf den einzelnen Objekten, sondern dem Ortsbild als Ganzem. Dabei
empfahl die H GmbH zwar die Liegenschaft G-Strasse 02 nicht ins
Inventar aufzunehmen, hielt indessen zugleich fest, sie zähle zu den
ortsbildprägenden Gebäuden. Mit dieser Feststellung liegen genügend Anhaltspunkte
dafür vor, dass es sich beim Streitobjekt mindestens möglicherweise um eine
schutzwürdige Baute handelt. Indem die Vorinstanz das Vorliegen konkreter
Anhaltspunkte für eine mögliche Schutzwürdigkeit sinngemäss verneint und
deshalb weitere Abklärungen von vornherein verworfen hat, liegt einer
Rechtsverweigerung.
3.3
Der
angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. Dies bedeutet nun allerdings
nicht, dass die Baubewilligung deswegen ohne Weiteres auch aufzuheben wäre und
die zuständigen erstinstanzlichen Behörden ein Verfahren über die Abklärung der
Schutzwürdigkeit zu eröffnen hätte. Vielmehr ist die Sache an das
Baurekursgericht zurückzuweisen. Dabei bleibt es grundsätzlich dem
Baurekursgericht überlassen, ob es die Sache in der Folge zur Klärung der
Schutzwürdigkeit an die erstinstanzlichen Behörden zurückweist oder ob es die
Frage der Schutzwürdigkeit als Fachgericht mittels eigener Abklärungen
beantwortet. Dazu steht neben der Durchführung eines Augenscheins oder der
Einholung eines gerichtlichen Fachberichts auch die beantragte Einholung eines
Gutachtens zur Verfügung.
4.
Kann eine Rückweisung zu einer
vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gelten – besondere Umstände vorbehalten
– die beschwerdeführenden Personen mit Blick auf die Kosten- und
Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,
E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 ist überdies zu einer
Parteientschädigung an die privaten Beschwerdeführenden zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint für das
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-.
5.
Es liegt ein
Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide
sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143
E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist
daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben. Die
Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 6'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und
2.
je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (insgesamt Fr. 3'000.-)
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …