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Entscheid

VB.2015.00557

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00557

17. Dezember 2015Deutsch12 min

(URT.2015.17720)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich erteilte

am 6. Januar 2015 der Stadt Zürich, vertreten durch die Immobilien-Bewirtschaftung,

die Bewilligung für die Aufstockung und den Umbau eines Teiltraktes der

sogenannten "Roten Fabrik". Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt

an der Seestrasse 407 und 409 in Zürich-Wollishofen. Mit gleichzeitig

eröffneter Verfügung vom 8. Oktober 2014 erteilte sodann die Baudirektion

des Kantons Zürich für das Bauvorhaben die heimatschutz-, konzessions- und

umweltschutzrechtliche Bewilligung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten am 11. Februar 2015 A, C und B

sowie D an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess am 10. Juli

2015.

den Rekurs teilweise gut (Disp.-Ziff. I Abs. 1) und ordnete an,

dass verschiedene lärmmindernde Massnahmen auszuführen seien

(Disp.-Ziff. I Abs. 2 f.). Im Übrigen wies das Baurekursgericht

den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat (Disp.-Ziff. I Abs. 4). Ein

Gesuch um Berichtigung des Protokolls wies es ab (Disp.-Ziff. II). Die

Rekurskosten auferlegte es zu je 1/20 der Bausektion der Stadt Zürich sowie der

Stadt Zürich und zu je 3/10 A, C und B sowie D (Disp.-Ziff. III).

Umtriebsentschädigungen sprach es keine zu (Disp-Ziff. IV).

III.

Am 14. September 2015 führten A, C und B sowie D

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:

"1. Es sei, unter Aufhebung der Ziffern I, Abs. 4,

sowie III. und IV. des Entscheides der Vorinstanz, die Baubewilligung in der

vorliegenden Form zu verweigern;

eventualiter

sei diese Sache zur Einholung eines Fachgutachtens der KDK, welches

insbesondere auch die wichtige Zeugeneigenschaft beurteilt, und Ergänzung des

Lärmgutachtens bezüglich der Sekundärimmission an die Bausektion der Stadt

Zürich zurückzuweisen;

subeventualiter

sei diese Sache zur genaueren Abklärung des Schutzumfanges des kantonalen

Schutzobjektes an die Baudirektion zurückzuweisen,

subeventualiter

sei die Baubewilligung mit konkreten Vorsorgemassnahmen bezüglich der Primär-

und vor allem der Sekundärimmissionen der Veranstaltungen i.S. des USG zu

ergänzen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWSt zulasten der

Rekursgegner."

Weiter stellten A, C und B sowie D folgende Verfahrensanträge:

"1. Es sei vom VG ein Gutachten der KDK (kantonalen Denkmalpflegekommission)

einzuholen.

2.

Es sei ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein durchzuführen."

Das Baurekursgericht beantragte am 6. Oktober 2015,

die Beschwerde abzuweisen. Mit demselben Schluss liess sich am 19. Oktober

2015.

die Bausektion der Stadt Zürich vernehmen. Die Stadt Zürich beantragte am

5.

November 2015 ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten von A, C und B sowie D. Dazu nahmen die genannten

Personen am 20. November 2015 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Wie weiter unten aufzuzeigen sein wird, ist das Verfahren

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt sich die Einholung des

beantragten Gutachtens sowie die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin 1 ist Eigentümerin der in Zürich-Wollishofen in Seenähe

gelegenen Roten Fabrik. Die Rote Fabrik ist ein aus den 1890er-Jahren

stammendes Gebäudeensemble, welches den Trakt A (ehem. Verwaltung), B (ehem.

Fabrikation) und C (ehem. Heizzentrale) umfasst. Der Trakt B liegt auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01. Er besteht aus den beiden zusammengebauten

Gebäuden Seestrasse 407 und 409. Vom Bauvorhaben direkt betroffen ist

einzig das Gebäude Seestrasse 407, weshalb sich nachstehenden Ausführungen

auf dieses Gebäude beziehen. Das zweigeschossige Gebäude Seestrasse 407

wurde 1892 errichtet. Es diente ursprünglich der mechanischen Seidenstoffweberei;

heute sind in diesem Teil der Roten Fabrik Künstlerateliers und die sogenannte

Aktionshalle für Konzerte untergebracht. Das Gebäude Seestrasse 407 ist

57.

Meter lang und 21 Meter breit, wobei die längere Westseite

parallel zur Seestrasse verläuft. Diese Westfassade wurde in der ersten Hälfte

des 20. Jahrhunderts umgestaltet: Ursprünglich zierten sogenannte Blendfenster

den Obergeschossbereich der Fassade. Diese Blendfenster wurden zu einem nicht

näher bekannten Zeitpunkt aufgebrochen und in die Öffnungen richtige Fenster eingesetzt.

Weiter errichtete man in den 1950er-Jahren auf dem Flachdach des Gebäudes Seestrasse 407

eine eingeschossige Dachaufstockung. Diese Aufbaute verläuft bündig zur Nord-

und Westfassade des Gebäudes Seestrasse 407; sie reicht bis zum Gebäude

Seestrasse 409 heran und weist eine Nord-Süd-Ausdehnung von 16 Metern

auf.

2.2

Am

11.

Mai 2012 brach in der Dachaufbaute ein Feuer aus. Der Brand führte zu

deren teilweisen Zerstörung. Der genaue Umfang des Schadens und insbesondere

die Frage, ob ein Wiederaufbau möglich ist, ist zwischen den Parteien

umstritten. Die Beschwerdegegnerin 1 möchte die beschädigte Dachaufbaute

nicht wiederherstellen, sondern durch eine neue Dachaufbaute ersetzen. Dieses

Neubauprojekt soll wie die alte Dachaufbaute ebenfalls bündig zur Nord- und

Westfassade des Gebäudes Seestrasse 407 verlaufen und bis zum Gebäude Seestrasse 409

reichen. Im Unterschied zur alten Dachaufbaute soll die neue Aufbaute nur noch

10.

statt 16 Meter breit sein, dafür nicht nur ein, sondern zwei Geschosse

hoch sein. Gleichzeitig sollen die in den Blendfenstern des Obergeschosses

nachträglich eingebauten Fensteröffnungen wieder verschlossen werden. Ebenfalls

zugemauert werden sollen die im Erdgeschoss vorhandenen Fenster.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst die Befangenheit eines Mitglieds der lokalen

Baubewilligungsbehörde. Der angefochtene Bauentscheid sei von der Bausektion

der Stadt Zürich, bestehend aus den Stadträten E, F und G, gefällt worden, und

zwar auf Antrag der Immobilien-Bewirtschaftung der Stadt Zürich. Diese

Immobilien-Bewirtschaftung bilde ihrerseits eine Unterabteilung des

Hochbaudepartements, welches wiederum Stadtrat E unterstehe. Stadtrat E habe in

seiner Funktion als Mitglied der Baubehörde unmöglich völlig ausblenden können,

dass eine seiner unterstellten Abteilungen ein Baugesuch gestellt habe. Es sei

schlichtweg undenkbar, dass der Hochbauvorsteher ein Baugesuch einer ihm selbst

unterstellten Abteilung in seiner Funktion als Mitglied der Bausektion abweise.

Da die Beurteilung des Baugesuchs faktisch nicht mehr ergebnisoffen gewesen

sei, greife die Generalklausel wie sie in § 5a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) enthalten sei.

3.2

Nach

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein Behördenmitglied

eines Gemeinwesens bei der Erteilung einer Baubewilligung für dieses

Gemeinwesen mitwirken. Die Zuständigkeit der örtlichen Baubehörde gemäss

§ 318 PBG bringt es mit sich, dass diese örtliche Baubehörde auch

über Baugesuche zu entscheiden hat, in denen die Gemeinde selbst als Bauherrin

auftritt (RB 1997 Nr. 103; VGr, 27. Januar

2010, VB.2009.00596, E. 5.2.2). Als Folge dieser Kompetenzordnung

war die Baubewilligungsbehörde der Stadt Zürich nicht nur berechtigt, sondern

verpflichtet, über das Bauvorhaben der Stadt Zürich zu befinden. Ihre

Mitglieder hätten bloss dann in den Ausstand treten müssen, wenn sie im Sinn

von § 5a Abs. 1 VRG befangen gewesen wären. Vorliegend deutet

nichts auf eine solche Befangenheit – insbesondere von Stadtrat E – hin.

Stadtrat E hat nämlich kein erkennbares persönliches Interesse am

Schicksal der Roten Fabrik. Letzteres wird denn nicht einmal in der Beschwerde

selbst behauptet. Stadtrat E ist vom Bauvorhaben im Vergleich zu den anderen

Mitgliedern der Baubewilligungsbehörde bloss insofern stärker betroffen, als

eine ihm unterstellte Amtsstelle das Baugesuch eingereicht hat. Eine solche indirekte

Betroffenheit genügt indessen nicht. Anders zu entscheiden hiesse, den

Mitgliedern eine Baubewilligungsbehörde sämtliche weiteren baubezogenen Aufgaben

im Gemeinwesen zu untersagen und sie auf die alleinige Bewilligungstätigkeit

zurückzubinden. Für einen derart weitgehenden Eingriff in die kommunale

Organisationshoheit fehlt indessen die normative Grundlage. Entsprechend bleibt

es beim Grundsatz, wonach Gemeinwesen bzw. deren Exekutivmitglieder über ihre

eigenen Bauvorhaben befinden dürfen, ohne dass dies einen Ausstandsgrund begründet.

4.

4.1

In

materiell-rechtlicher Form bringen die Beschwerdeführenden gegen das Bauvorhaben

unter anderem Folgendes vor: Die Fassade weise raffiniert verzierte Backsteine

auf, welche zwischen den zu verschliessenden Fenstern lägen und sich je nach

Blickwinkel völlig anders darstellen würden. Die Bauherrschaft wolle nun genau

diese wertvollen Dekorationselemente an der prominenten Strassenfassade

herausbrechen. Dieses Entfernen des optisch verspielten Sichtmauerwerks

verletze krass den Schutzzweck, welcher die Erhaltung aller Dekorationselemente

aus der Bauzeit vorschreibe. Es handle sich hierbei nämlich um aussergewöhnlich

wichtige Zeugen der besonderen Fassadenge­staltung, durch welche sich dieser

Bau von einem nur drei Jahre jüngeren anderen Hochbau unterscheide. Auch die

Zumauerung der Souterrainfenster mindere die Zeugeneigenschaft der Fassade. Da

Blendnischen in verschiedenen Architekturperioden recht oft vorkämen, treffe

die Behauptung der Vorinstanz keineswegs zu, die ehemalige Zweistöckigkeit des

Hallenbaus könne auch noch nach der Zumauerung erkannt werden.

4.2

Der

Regierungsrat nahm am 12. August 1981 die Rote Fabrik zusammen mit

weiteren in der Stadt Zürich gelegenen Bauten ins Inventar der kunst- und

kulturhistorischen Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung auf (RRB

Nr. 3048/1981). Dieser Regierungsratsbeschluss nennt allerdings weder die

Gründe der Unterschutzstellung, noch äussert er sich zum Schutzumfang. Im Jahr

1996.

erstellte die Kantonale Denkmalpflege Zürich ein Detailinventar der Roten

Fabrik, welches sie 2006 überarbeitete. Dieses Detailinventar wurde bis heute

nie förmlich in Kraft gesetzt. Gleichwohl sind die entsprechenden

Feststellungen und Empfehlungen im vorliegenden Verfahren zu beachten, stammen

sie doch von einer sachkundigen Behörde und beruhen sie auf eingehenden

baugeschichtlichen Abklärungen. Das Detailinventar umschreibt den Schutzzweck

wie folgt: "Integrale Erhaltung des Kulturzentrums Rote Fabrik […] soweit

es sich um historische Bau-, Ausstattungs- und Dekorationselemente, um

historische Interieurs bzw. um originale Raum-, Treppen und

Konstruktionsstrukturen sowie Dachstühle und Dachaufbauten handelt. Kein Ausbau

der Dachgeschosse und des Hinterhofes."

4.3

Die

Westfassade des Gebäudes Seestrasse 407 ist sowohl im Erd- wie auch im

Obergeschoss befenstert. Wie oben dargelegt, bildeten Obergeschossfenster nicht

Bestandteil der ursprünglichen Fabrikbaute. Vielmehr wurden die Fenster erst

nachträglich in die ursprünglich als Blendfenster konzipierten Fassadenelemente

eingebaut. Zwischen diesen später herausgebrochenen Fensteröffnungen finden

sich auf der Backsteinmauer Überreste eines ursprünglich die ganze

Gebäudefassade schmückenden Rautenmusters. Die Bauherrschaft möchte die

Fensteröffnungen schliessen. Gleichzeitig beabsichtigt sie, die zwischen den

Fensteröffnungen befindlichen Backsteine (und damit auch das Rautenmuster) zu

entfernen. Anstelle der Fensteröffnungen und der Rautenmusterbacksteine sollen

mehrere grossflächige Steingitterfenster in die Fassade eingesetzt werden.

Hinter diesen Steingitterfenstern verdeckt soll die Belüftungsanlage der

Aktionshalle für Konzerte montiert werden.

4.4

Entgegen

der Vorinstanz führen die geschilderten baulichen Massnahmen nicht bloss zu

einer "gewisse[n] Änderung der Strassenfassade des streitbetroffenen

Gebäudes". Vielmehr wird sich die Fassade nach der Realisierung des

Umbauprojekts optisch ganz anders präsentieren – und das bei einem

Gebäudeensemble, dessen Fassade sogar namensgebend wurde. Solche Modifikationen

des Erscheinungsbildes dürfen nicht leichthin, sondern erst nach fundierten

denkmalpflegerischen Abklärungen bewilligt werden. Im besonderen Masse gilt

dies, wenn – wie hier mit der Entfernung der Rautenmusterziegelsteinen – unwiederbringlich

Originalbausubstanz entfernt werden soll. Dieser bauliche Eingriff setzt sich

über die im Detailinventar umschriebene Empfehlung hinweg, wonach die

Dekorationselemente der Roten Fabrik umfassend ("integral") zu

erhalten seien. Vorliegend ist unklar, welcher kunsthistorische Stellenwert dem

Rautenmuster beizumessen ist. Ob dieses Zierelement fabrikgeschichtlich

tatsächlich derart einzigartig ist, wie die Beschwerde geltend macht, oder ob

dies nicht der Fall ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht mit der nötigen

Sicherheit beurteilen. Auch der vorinstanzliche Entscheid äussert sich nicht zu

dieser zentralen Frage. Vielmehr lässt er es bei der nicht näher begründeten

Mutmassung bewenden, solche gleichartigen Backsteine seien kaum noch erhältlich.

Dies mag zutreffen. Indessen steht vorliegend nicht nur das Zumauern der

Fensteröffnung mit neuen Backsteinen bzw. die Wiederherstellung der

Blendfenster zur Diskussion. Vielmehr geht es darum, ob das noch vorhandene

Rautenmuster zwischen diesen Fenstern und damit die originalen Backsteine

erhalten oder durch ein Steingitter ersetzt werden soll. Um die Frage nach dem

denkmalpflegerischen Wert des Musters beantworten zu können, braucht es

denkmalpflegerisches Spezialwissen, das dem Verwaltungsgericht fehlt. Zwar

könnte auch das Verwaltungsgericht gemäss § 7 Abs. 1 VRG ein

entsprechendes Gutachten in Auftrag geben. Indessen sollten ungenügende

Sachverhaltsabklärungen und ästhetisch-denkmalpflegerische Würdigungen wenn

immer möglich durch eine Instanz, die über volle Kognition verfügt,

durchgeführt werden.

4.5

Nach dem

Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein Expertin oder ein

Experte aus dem Bereich der Denkmalpflege hat sich eingehend mit den Fassaden

der Roten Fabrik zu befassen. Dabei muss sie bzw. er mindestens folgende Fragen

beantworten: Welche Bestandteile der Gebäudefassade Seestrasse 307 sind

schützenswert und müssen deshalb unverändert erhalten bleiben? Zählt

insbesondere auch das Rautenmuster zu diesen schützenswerten Fassadenelementen?

Welche Auswirkungen haben die geplanten baulichen Massnahmen, namentlich die

geplanten Steingitter und die zweigeschossige Dachaufbaute, auf das

Erscheinungsbild der Fassade? Gestützt auf die entsprechenden gut­achterlichen

Feststellungen hat das Baurekursgericht anschliessend einen neuen Entscheid zu

fällen.

5.

Sollte die Fachperson zum Schluss gekommen, die Steingitterverkleidungen

dürften nicht wie geplant realisiert werden, müsste die Fassade überarbeitet

werden. Von der Fassadegestaltung wiederum hängt es ab, ob das Bauvorhaben die

Lärmgrenzwerte einhält, soll sich doch dort auch die Lüftungsanlage befinden.

Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, im vorliegenden

Verfahren auf die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen

einzugehen.

6.

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des

Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende

Person mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr,

28.

April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens den

Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerinnen

sind überdies zu einer Parteientschädigung an die privaten Beschwerdeführenden

zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint für

das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'400.-.

7.

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu

qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts

vom 10. Juli 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 5'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen je zu einem Drittel auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 werden verpflichtet, den Beschwerdeführenden

eine Parteientschädigung von je Fr. 1'200.- (insgesamt Fr. 2'400.-) zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …