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Entscheid

VB.2015.00564

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00564

27. Januar 2016Deutsch22 min

(URT.2016.17820)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

deshalb aus, wenn nach Auffassung der Experten der medizinische Sachverhalt

stabilisiert und der Grad der verbleibenden Arbeitsunfähigkeit mindestens annäherungsweise

bestimmt ist und der Geschädigte aufgrund der medizinischen Berichte weiss,

welchen weiteren Verlauf sein Zustand nehmen kann" (BGr, 1. September

1999,4C.151/1999, E. 2 [nicht unter www.bger.ch, aber unter

www.swisslex.ch, SG 1999 Nr. 1417]).

3.3 Der

Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ärztlicher

Berichte vom Herbst 2008 bzw. Januar/Februar 2009 Kenntnis davon haben müssen,

dass sie im Beruf einer Pflegefachfrau dauernd arbeitsunfähig sein werde.

Dr. E empfahl der Beschwerdeführerin gemäss Bericht

vom 16. Oktober 2008, "diese Substanz" (Terralin Protect) zu

meiden; der Arbeitgeber solle das Mittel der Flächendesinfektion wechseln.

Gemäss einem Bericht der medizinischen Klinik des Beschwerdegegners vom

2. Dezember 2008 ist die Beschwerdeführerin "als ungeeignet für die Arbeit

mit Exposition gegenüber Terralin Protect zu bezeichnen". Für sie müsse

eine neue Aufgabe ohne Terralin-Exposition gesucht oder das

Wisch-Desinfektionsmittel in der Dialyseabteilung gewechselt werden. In einem Bericht

der Klinik F vom 16. Januar 2009 wurde unter anderem eine

"Meldung des Verdachts auf Berufserkrankung beim Unfallversicherer" empfohlen.

Sodann ergibt sich aus einem Besuchsbericht der SUVA vom 5. Februar 2009,

dass der aktuelle Zustand noch als Folge des früheren Umgangs mit Terralin

Protect gesehen werden könne, diese Beurteilung mit der Beschwerdeführerin

besprochen und durch weitere Abklärungen zu überprüfen sei; diese Abklärungen

wurden unter "Procedere" festgelegt. In der Folge wurden verschiedene

Arbeitsversuche unternommen. In einem Bericht der Medizinischen Klinik des

Beschwerdegegners vom 16. Juli 2009 wurde festgehalten, gemäss einer

Besprechung vom Vortag sei eine äquivalente Alternativtätigkeit für die Beschwerdeführerin

nicht möglich. Eine alternative Tätigkeit sei denkbar, hätte jedoch finanzielle

Einbussen sowie allenfalls Umschulungen zur Folge. Der von der Beamtenversicherungskasse

des Kantons Zürich beigezogene Vertrauensarzt kam schliesslich mit Bericht vom

4. November 2009 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf

als Pflegefachfrau dauernd vollständig arbeitsunfähig, also (berufs)invalid.

Das vorliegende Schadenersatzbegehren wird mit einer als

Folge der Exposition gegenüber Terralin Protect entstandenen Berufsinvalidität

begründet. Davon bzw. vom damit einhergehenden Schaden hatte die

Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners –

frühestens Mitte Juli 2009 Kenntnis, als ihr eröffnet wurde, sie müsse sich

nach einer alternativen Tätigkeit umsehen und damit allenfalls auch umschulen

lassen und Lohneinbussen in Kauf nehmen. Das Haftungsbegehren datiert vom

15. März 2011 und erfolgte demnach klar innerhalb der zweijährigen

Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin begründet ihr Haftungsbegehren im Wesentlichen damit, sie

habe aufgrund einer Exposition gegenüber Terralin Protect am Arbeitsplatz eine

gesundheitliche Schädigung erlitten, die zu einer dauerhaften Berufsinvalidität

geführt habe.

Eine Staatshaftung setzt den Eintritt eines Schadens,

dessen Verursachung durch Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, die

Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang

zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen

Schaden voraus (vgl. § 6 und 12 HaftungsG; Tobias Jaag/Markus Rüssli,

Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 3112 ff.).

4.2 Widerrechtlichkeit

liegt im Staatshaftungsrecht vor, wenn ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung

verletzt wird, das dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient (VGr,

7. Januar 2004, PB.2003.00016, E. 4.6.1; vgl. hierzu auch Jost Gross,

Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. A., Bern 2001,

S. 163 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Jedenfalls bei Geschädigten,

die – wie die Beschwerdeführerin – in einer Sonderbeziehung zum in die Pflicht

genommenen öffentlichrechtlichen Haftungssubjekt stehen, ist die Widerrechtlichkeit

nicht allein schon gegeben, weil ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt

wurde. Vielmehr bleibt dem öffentlichrechtlichen Haftungssjubjekt der Entlastungsbeweis

der Erfüllung seiner Amtspflicht vorbehalten. Bei behaupteten

haftungsrechtlichen Ansprüchen im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist deshalb

zu prüfen, ob das öffentlichrechtliche Haftungssubjekt als Arbeitgeber seine

Fürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt hat. Analog der

Rechtslage im privaten Arbeitsrecht kann nur die Verletzung arbeitsrechtlicher

Fürsorgepflichten einen Anspruch auf Schadenersatz begründen (RB 2005

Nr. 111 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin macht eine Schädigung ihrer Gesundheit geltend. Zu

prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdegegner seine Pflicht verletzt hat, die

Gesundheit der Angestellten mit geeigneten Massnahmen zu schützen (vgl.

§ 1 Abs. 2 des Personalreglements des Kantonsspitals Winterthur vom

14. Juni 2010 [LS 813.162] in Verbindung mit § 39 des

Personalgesetzes [des Kantons Zürich] vom 27. September 1998

[LS 177.10]; Art. 6 Abs. 1 f. des Arbeitsgesetzes vom

13. März 1964 [ArG, SR 822.11]).

4.3.2

Die Beschwerdeführerin war beim Beschwerdegegner als "Gruppenleiterin Dialyse"

tätig. Im Sommer 2008 wurde in der Dialyseabteilung – während einer Abwesenheit

der Beschwerdeführerin – ein neues Desinfektionsverfahren sowie Terralin

Protect als neues Mittel für die Flächendesinfektion eingeführt; die

Beschwerdeführerin war über den Wechsel des Desinfektionsverfahrens vorgängig

informiert worden.

4.3.3

Im Haftungsbegehren wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe nie

Informationen über den Umgang mit Terralin Protect erhalten, wie sie im

Sicherheitsdatenblatt gemäss Chemikalienverordnung zu diesem Mittel aufgeführt

seien. Nach Art. 54 Abs. 1 der im fraglichen Zeitraum geltenden

Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (aChemV; AS 2005, 2721 ff.)

musste, wer Stoffe oder Zubereitungen gewerblich an Personen abgibt, die

mit ihnen beruflich oder gewerblich umgehen, diesen ein Sicherheitsdatenblatt

abgeben. Nach Art. 70 Abs. 2 aChemV müssen die auf der Verpackung und

ebendiesem Blatt angegebenen Hinweise im Umgang mit diesen Stoffen berücksichtigt

werden.

Diese Bestimmungen beziehen sich auf den gewerblichen

Umgang mit Stoffen, welche in den Anwendungsbereich der Chemiekalienverordnung

fallen, betreffen hingegen nicht die Pflicht des Arbeitgebers oder der

Arbeitgeberin gegenüber den Angestellten. Der Beschwerdegegner war deshalb

gestützt auf die Chemikalienverordnung nicht verpflichtet, der

Beschwerdeführerin ein Sicherheitsdatenblatt abzugeben bzw. sie über den Inhalt

desselben aufzuklären. Eine solche Pflicht ergibt sich im Übrigen auch nicht

aus der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005

(SR 813.12). Es kann deshalb offenbleiben, in den Anwendungsbereich

welcher dieser Verordnungen Flächendesinfektionsmittel fallen.

4.3.4

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ArG sind die Arbeitgebenden

verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu

treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar

und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind. Gemäss Art. 5

Abs. 1 der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz

(ArGV 3, SR 822.113) müssen Arbeitgebende dafür sorgen, dass alle in

ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden ausreichend und angemessen

informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten möglichen

physischen und psychischen Gefährdungen sowie über die Massnahmen des

Gesundheitsschutzes; diese Information und diese Anleitung haben im Zeitpunkt

des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen

zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. Die Art der Anleitung

bestimmt sich nach Bildung und Fähigkeiten der Arbeitnehmenden sowie vorhersehbarer

Unaufmerksamkeit und Unvorsichtigkeit (Roland Müller, Arbeitsgesetz,

7. A., Zürich 2009, Art. 6 N. 5 Abs. 3 mit Hinweisen;

Staatssekretariat für Wirtschaft, Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum

Arbeitsgesetz, Art. 5 ArGV 3 S. 1 [www.seco.ad­min.ch/dokumentation/publikation/00009/00027/01625/index.html]).

4.3.5

Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie sei über

die Gefahren für die Gesundheit bei der Verwendung von Terralin Protect nicht

hinreichend informiert worden. Der Beschwerdegegner habe sie nicht auf die

mögliche schleimhautreizende Wirkung hingewiesen. Weiter müsse gemäss

Sicherheitsdatenblatt für eine sichere Handhabung eine persönliche

Schutzausrüstung getragen werden. Sodann sei Terralin Protect nicht mit der

üblichen Konzentration von 0,5 %, sondern mit einer Konzentration von

Erwägungen

2.

% verwendet worden.

Aus dem Sicherheitsdatenblatt ergeben sich keine

besonderen Schutzmassnahmen im Umgang mit dem verdünnten Präparat. Einzig

bezüglich der Handhabung des Konzentrats werden das Tragen einer

Schutzausrüstung und die Vermeidung einer Aerosolbildung empfohlen. Da die

Beschwerdeführerin aber unbestrittenermassen nur der im Verhältnis 1 zu 50

verdünnten Lösung ausgesetzt war, bestand aufgrund des Wechsels des Desinfektionsmittels

keine erhöhte Gefahr für die Gesundheit der Angestellten und damit aufgrund des

Sicherheitsdatenblatts auch keine Veranlassung des Arbeitgebers, die

Angestellten über spezielle Risiken im Umgang mit Terralin Protect aufzuklären.

Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Protokoll einer Sitzung vom

26.

November 2008 ergibt sich denn auch, dass Terralin Protect beim

Beschwerdegegner bereits seit 15 Jahren eingesetzt werde und – mit Ausnahme von

sehr seltenen Kontaktirritationen – keine Probleme aufgetreten seien;

"solche Irritationen" würden in der Literatur zwar beschrieben, seien

aber sehr selten und verschwänden erfahrungsgemäss bei einer Reduktion der

Konzentration.

Die Beschwerdeführerin reichte sodann ein

"Merkblatt" mit dem Titel "Zur Toxikologie und Verträglichkeit

des Präparates TERRALIN®

protect" zu den Akten (im Folgenden Merkblatt Toxikologie). Aus dem

Dokument ergibt sich indes nicht, in welchem Zusammenhang dieses steht; auch

die Beschwerdeführerin macht hierzu keine näheren Angaben. Es ist deshalb

namentlich nicht erwiesen, dass der Beschwerdegegner Kenntnis vom Inhalt dieses

Dokuments hätte haben müssen. Sodann ergibt sich aus diesem Dokument nur, dass

die Anwender bei einer Konzentration von 2 % auf die schleimhautreizenden

Wirkungen hinzuweisen seien; zudem sei das Einatmen von Sprühnebel zu vermeiden.

Aus dem gleichen Dokument ergibt sich aber auch, dass chronische Wirkungen auf

das Personal bei sachgerechtem Umgang nicht zu erwarten seien.

Wie beim Sicherheitsdatenblatt ergeben sich auch aus der

Produktinformation des Herstellers keine Warnhinweise betreffend eine

schleimhautreizende Wirkung des Präparats. Es ist damit nicht erstellt, dass

der Beschwerdegegner überhaupt Kenntnis von einem solchen Warnhinweis haben

konnte. Sodann ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass

Desinfektionsmittel aufgrund ihrer Bestandteile generell eine Reizwirkung auf

die oberen und unteren Atemwege ausüben können (vgl. hierzu SUVA, Abteilung

Arbeitsmedizin, Verhütung gesundheitlicher Gefahren bei der Desinfektion von

Flächen und Instrumenten in Spital und Praxis, Luzern 2008 [abrufbar unter:

www.ekas.admin.ch/index-de.php?frameset=46&page=1272], S. 3).

Angesichts des häufigen Einsatzes von Desinfektionsmitteln im Spital im

Allgemeinen und in gefährdeten Bereichen wie einer Dialysestation im Besonderen

dürfen Arbeitgebende von einer ausgebildeten Pflegefachfrau schon aufgrund

ihrer Berufsausbildung erwarten, dass sie mit den Gefahren im Umgang mit Desinfektionsmitteln

vertraut ist. Im Fall der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass diese – wenn

auch vor geraumer Zeit – eine Zusatzqualifikation als

"Hygiene-Fachschwester" erworben hatte. Ein Hinweis auf die bei

Desinfektionsmittel generell möglichen Reizungen der Atemwege wäre unter den

gegebenen Umständen nur notwendig gewesen, wenn bei der Verwendung von Terralin

Protect eine höhere Gefahr von Schleimhautreizungen bestanden hätte. Solches

geht indes auch aus dem Merkblatt Toxikologie nicht hervor.

4.3.6

Zur Konzentration des Desinfektionsmittels macht die Beschwerdeführerin

geltend, eine Lösung mit einer Konzentration von 0,5 % hätte für die

Zwecke der Dialysestation ausgereicht. Entscheidend ist hier indes nicht, ob

auch eine tiefere Konzentration möglich gewesen wäre, sondern einzig, ob der

Beschwerdegegner durch die Verwendung von Terralin Protect mit einer

Konzentration von 2 % gegen Vorgaben des Herstellers verstossen habe.

Gemäss Informationsblatt des Herstellers wird für die Flächendesinfektion bei

einer Einwirkzeit von 15 Minuten eine Konzentration von 2 % empfohlen, bei

einer Einwirkzeit von 60 Minuten eine Konzentration von 0,5 %. Der Beschwerdegegner

hat sich durch die angeordnete Konzentration von 2 % bei einer Einwirkzeit

von 15 Minuten an diese Vorgaben gehalten.

Im Haftungsbegehren macht

die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, gemäss Merkblatt Toxikologie

liege die maximale Einsatzkonzentration, bei der die Anwendung von Terralin

Protect noch als sicher gelte, bei 1 %. Das ist unzutreffend. Die entsprechende

Aussage im Merkblatt Toxikologie bezieht sich nicht auf Terralin Protect als

Ganzes, sondern auf die darin enthaltene Substanz 2-Phenoxyethanol; dass die

Konzentration dieser Substanz in der verdünnten Gebrauchslösung diesen

Grenzwert überschritten hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und

ist auch nicht ersichtlich.

4.3.7

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin im Haftungsbegehren geltend, das

Desinfektionsmittel sei "ungeschützt, in offenen Eimern mit

Wischlappen" verarbeitet und auch der Boden sei mit Terralin Protect

gereinigt worden. Dass dadurch grossflächig schädigende Stoffe in die Luft hätten

entweichen können, brauche "nicht näher ausgeführt zu werden". Die

Beschwerdeführerin legt indes nicht näher dar und es ist auch nicht

ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen gegen Sicherheitsvorschriften im Umgang

mit Terralin Protect verstossen hätte. Die im Protokoll vom 26. November

2008.

festgehaltene Aussage, dass der Boden der Dialysestation "entgegen

den bestehenden Richtlinien […] mit Terralin gereinigt/desinfiziert"

worden sei, lässt nicht auf einen unsachgemässen Umgang mit dem

Desinfektionsmittel an sich, sondern nur auf ein unsachgemässes Vorgehen bei

der Reinigung und Desinfektion der Dialysestation schliessen. Eine

Fürsorgepflichtverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin ist darin indes

nicht zu erblicken. Im Übrigen stellte sich in diesem Zusammenhang die Frage,

ob es nicht gerade im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin als

Gruppenleiterin gelegen hätte, für ein korrektes Vorgehen bei der Desinfektion

der Dialysestation zu sorgen.

Dass die offene Verwendung von Terralin

Protect – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – zu einer Aerosolbildung geführt

habe, erscheint nicht zwingend; die Beschwerdeführerin hätte deshalb

substanziiert darlegen müssen, inwiefern ein solches Vorgehen die Aerosolbildung

zumindest begünstigt habe. Aus den Akten ergibt sich eher das Gegenteil: Bei

Terralin Protect handelt es sich um ein Flächendesinfektionsmittel, das gemäss

den Anwendungshinweisen zum Produkt auch für die Fussbodenreinigung und -desinfektion

verwendet werden kann. Gemäss dem Merkblatt Toxikologie enthält Terralin

Protect als Wirkstoffe "generell" keine flüchtigen Komponenten,

weshalb bei Verwendung mit der empfohlenen Konzentration keine

gesundheitsgefährdende Raumluftkonzentration entsteht. Im Übrigen ist keiner

der verwendeten Wirkstoffe als inhalationstoxisch klassifiziert.

4.3.8

Demnach hat der Beschwerdegegner seine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht

gegenüber der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Schon weil damit keine

widerrechtliche Handlung vorliegt, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem

Staatshaftungsbegehren nicht durchzudringen. Es kann deshalb offenbleiben, ob

die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.

5.

5.1

Die

Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr von

Fr. 3'500.- auferlegt und sie verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2 f.).

5.2

Nach

§ 13 Abs. 3 VRG werden in (Rekurs-)Verfahren betreffend

personalrechtliche Streitigkeiten in der Regel keine Kosten erhoben; davon

lässt sich nur abweichen, wenn die unterliegende Partei durch ihre

Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat.

Der Begriff der personalrechtlichen Streitigkeit ist in einem

weiten Sinn zu verstehen (Plüss, § 13 N. 85). Darunter fallen nach

der Praxis insbesondere auch Verfahren betreffend ein Staatshaftungsbegehren

von Angestellten gegenüber öffentlichrechtlichen Arbeitgebenden (vgl. VGr,

5.

November 2013, VB.2013.00018, E. 4.1, und 31. Juli 2013,

VB.2013.00196, E. 4 [Letzteres nicht unter www.vgrzh.ch]; ferner VGr,

10.

Februar 2010, PB.2009.00032, E. 6 Abs. 3).

Weil die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren offenkundig

keinen unangemessenen Aufwand verursacht hat, hätte ihr die Vorinstanz keine

Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Dispositiv-Ziff. 2 des

Rekursentscheids ist entsprechend zu korrigieren.

5.3

Im

Rekursverfahren kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung

für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG).

In der Regel haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch

auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. in Bezug auf

eine öffentlichrechtliche Anstalt VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232,

E. 8.1, sowie 12. Januar 2011, PB.2010.00005, E. 7.2). Eine

Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen

Aufwand verbunden ist (VGr, 3. Januar 2011, PB.2010.00026, E. 9.2 mit

weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 50 ff.). Solches lag hier nicht vor. Der Beschwerdegegner musste

sich bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingehend mit dem

Haftungsbegehren der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, weshalb das

Verfassen einer Rechtsschrift im anschliessenden Rekursverfahren grundsätzlich

ohne grossen zusätzlichen Aufwand möglich war. Dem Beschwerdegegner steht

deshalb für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu; Dispositiv-Ziff.

3.

des Rekursentscheids ist ebenfalls entsprechend zu korrigieren.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses

des Spitalrats vom 24. August 2015 sind die Verfahrenskosten der

Vorinstanz zu belassen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Weil der

Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind Gerichtskosten aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG e contrario). Die Gerichtskosten

sind zu ¼ der Vorinstanz (vgl. hierzu vorne 2.2.4) und zu ¾ der in der

Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.2

Ausgangsgemäss

kann die Beschwerdeführerin keine Parteienschädigung erhalten (§ 17

Abs. 2 VRG). Aus den vorstehend unter 5.3 dargelegten Gründen ist auch dem

Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Spitalrats vom

24. August 2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Vorinstanz

belassen und für das Rekursverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 20'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtkosten werden zu ¼ dem Spitalrat und zu ¾ der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an…