VB.2015.00564
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00564
27. Januar 2016Deutsch22 min
(URT.2016.17820)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00564
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B
und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsspital Winterthur,
vertreten durch
RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis,
hat sich ergeben:
I.
A war ab dem 1. April 2001 als diplomierte
Pflegefachfrau für das Kantonsspital Winterthur (KSW) tätig; sie arbeitete
zuletzt als Gruppenleiterin auf der Dialysestation. Im August 2008 wurde die
Flächendesinfektion der Dialysestation umgestellt und neu das Desinfektionsmittel
Terralin Protect eingesetzt. Ab Ende September 2008 war A wiederholt ganz oder
teilweise arbeitsunfähig. Ein beigezogener Vertrauensarzt kam mit Bericht vom
4. November 2009 zum Schluss, A sei im angestammten Beruf dauernd
vollständig arbeitsunfähig. Die SUVA erklärte A mit Schreiben vom
23. November 2009 ab dem 1. November 2009 als nicht geeignet für
Arbeiten mit Exposition gegenüber Terralin Protect. Mit (nicht als solcher
bezeichneter) Verfügung vom 26. März 2010 entliess das KSW A invaliditätshalber
per Ende April 2010.
Am 15. März 2011 liess A bei der Spitaldirektion des
KSW beantragen, es sei ihr gegenüber für die Folgen des Einsatzes des
Desinfektionsmittels Terralin Protect die volle Haftung des KSW anzuerkennen
und ihr Schadenersatz in der Höhe von "mindestens Fr. 100'000.- nebst
Genugtuung (Beträge sind noch zu präzisieren) und Anwaltskostenersatz"
auszurichten. Mit ergänzendem Begehren vom 27. Mai 2014 liess sie neu
beantragen, ihr sei unter Entschädigungsfolge "der Betrag von mindestens
Fr. 1'597'670.- auszurichten". Die Spitaldirektion lehnte das
Haftungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2015 sinngemäss ab.
II.
Mit Beschluss vom 24. August 2015 wies der Spitalrat
des KSW den dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte A
die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- (Dispositiv-Ziff. 2) und
verpflichtete sie in Dispositiv-Ziff. 3, dem KSW eine Parteientschädigung
von Fr. 5'000.- zu bezahlen.
III.
A liess am 15. September 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihr unter Anerkennung der vollen Haftung des KSW
für die Folgen des Einsatzes des Desinfektionsmittels Terralin Protect
"der Betrag von mindestens Fr. 1'116'150.- auszurichten",
eventualiter die Angelegenheit an den Spitalrat zurückzuweisen. Der Spitalrat
verzichtete am 8./9. Oktober 2015 auf Vernehmlassung; die Spitaldirektion
liess mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 auf Abweisung des
Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge schliessen. Am 25. Oktober 2015 nahm
A hierzu sowie zur ihr vom Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten
Rekursantwort unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge Stellung. Die Spitaldirektion
äusserte sich am 13./14. Dezember 2015 erneut.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Spitalrats des KSW
im Rahmen eines Rekursverfahrens über Anordnungen der Spitaldirektion etwa
betreffend Haftungsansprüche von Angestellten nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 28 des Gesetzes
über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005 (KSWG,
LS 813.16) und § 19 Abs. 3 des Haftungsgesetzes vom
14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) sowie §§ 42–44
e contrario VRG zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdegegner macht geltend, vor Verwaltungsgericht könnten keine neuen
Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden, weil es sich beim Spitalrat um eine gerichtliche
Behörde handle und neue Tatsachenbehauptungen deshalb nach § 52
Abs. 2 VRG nur soweit zulässig seien, als es durch die angefochtene
Anordnung notwendig geworden sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der
Spitalrat ist neben seiner Funktion als Rekursbehörde das oberste Führungsorgan
des Beschwerdegegners (§ 10 Abs. 1 KSWG) und erfüllt damit die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gerichtliche Behörde (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) offenkundig nicht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht als
erste gerichtliche Instanz, weshalb neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel zulässig sind (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a
Abs. 2 VRG).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör, weil die Vorinstanz ihr die Rekursantwort nicht zugestellt und damit
keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.
2.2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der
Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich
dazu zu äussern. Dieser Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien
grundsätzlich unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte
enthalte (BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I
100 E. 4, 132 I 42 E. 3.3; vgl. hierzu auch Markus Lanter, Formeller
Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012,
S. 167 ff.). Dieses "Replikrecht im weiteren Sinn" gilt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur vor gerichtlichen Behörden,
während im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren vor
nichtgerichtlichen Behörden eine Frist zur Stellungnahme nur angesetzt werden
muss, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell
geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154
E. 2.5; Alain Griffel: in derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 26b N. 37 ff., auch zum Folgenden; kritisch
dazu Markus Lanter, Zum Replikrecht vor Verwaltungsinstanzen, Jusletter vom
18. Juni 2012; ebenso Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich
etc. 2013, N. 527). Dieses eingeschränkte Replikrecht vor
nichtgerichtlichen Behörden entbindet die Rechtmittelinstanz indes nicht davon,
Eingaben einer Partei der Gegenseite zuzustellen, damit diese gegebenenfalls um
Fristansetzung für eine Stellungnahme ersuchen kann. In diesem Sinn
verpflichtet § 26b Abs. 4 VRG die Rekursinstanz ausdrücklich,
Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten zuzustellen.
Hier hätte die Vorinstanz deshalb der Beschwerdeführerin
die Rekursantwort zumindest zur Kenntnisnahme zustellen müssen. Angesichts des
Umstands, dass mit der Rekursantwort Beweismittel eingereicht wurden und diese neue
Behauptungen enthält, die zumindest geeignet sind, den Entscheid zu
beeinflussen, hätte der Beschwerdeführerin sodann auch im Rahmen des
"Replikrechts im engeren Sinn" zwingend Frist zur Stellungnahme angesetzt
werden müssen. Indem die Vorinstanz weder die Rekursantwort der Beschwerdeführerin
zustellte noch ihr die Möglichkeit einräumte, zu deren Inhalt Stellung zu
nehmen, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2.3
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine obere Instanz
die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht
schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen
uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn
diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer
unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V
387 E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin erhielt im vorliegenden Verfahren
Gelegenheit, sich zum Inhalt der Rekursantwort und zu den damit eingereichten
Beweismitteln zu äussern. Das Verwaltungsgericht kann die vorliegende
Angelegenheit – wo es nur um Rechts- und Sachverhaltsfragen, hingegen nicht um
Ermessensausübung geht – mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen
(§ 50 in Verbindung mit § 20 VRG). Weil eine Rückweisung an die
Vorinstanz zu neuer Entscheidung einen formalistischen Leerlauf darstellen und
zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde, rechtfertigt sich eine
Heilung im Beschwerdeverfahren.
2.2.4
Heilt eine Rechtsmittelinstanz eine Gehörsverletzung der Vorinstanz, hat
sie diesem Umstand im Rahmen der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen.
In solchen Fällen sind die Kosten nicht ausschliesslich entsprechend dem
Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), sondern auch nach dem
Verursacherprinzip aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; BGr,
24. Juli 2014,1C_41/2014, E. 7.3 mit Hinweisen). Die
Gehörsverletzung wurde hier durch die Vorinstanz verursacht, ohne dass die
Parteien
darauf einen Einfluss gehabt hätten. Es rechtfertigt sich deshalb, die
Gerichtskosten teilweise der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. zur Kostenauflage an
die Vorinstanz VGr, 4. September 2013, VB.2013.00052, E. 6, und 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).
3.
3.1 Nach
§ 6 Abs. 1 HaftungsG haftet der Kanton für den Schaden, den Angestellte
in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen. Als
Dritte kommen alle vom Subjekt der Haftung verschiedenen Personen in Frage,
also auch andere Behördenmitglieder oder Angestellte des haftpflichtigen Gemeinwesens
(RB 1977 Nr. 25). Gemäss § 3 Abs. 1 HaftungsG gilt dieses Gesetz
auch für Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Der Beschwerdegegner ist als selbständige
öffentlichrechtliche Anstalt organisiert (vgl. § 1 KSWG) und fällt damit
in den Anwendungsbereich des Haftungsgesetzes.
Nach § 24 Abs. 1 HaftungsG erlischt die Haftung der
öffentlichen Hand, wenn die geschädigte Person ihr Begehren auf Feststellung,
Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert zweier Jahre seit Kenntnis der
haftungsbegründenden Tatsachen bei der zuständigen Behörde einreicht. Entgegen
der im Rekurs geäusserten Auffassung der Beschwerdeführerin findet die
Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG – im Gegensatz zur Klagefrist
gemäss Abs. 2 – auch bei Begehren von Angestellten Anwendung.
Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, die Verwirkungsfrist
habe vorliegend spätestens am 5. Februar 2009 zu laufen begonnen; der
geltend gemachte Anspruch sei deshalb bei Einreichung des Haftungsbegehrens am
15. März 2011 verwirkt gewesen.
3.2 Das
Haftungsgesetz bestimmt den Zeitpunkt nicht näher, in dem Kenntnis der haftungsbegründenden
Tatsachen besteht. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des Obligationenrechts
(OR, SR 220) bzw. die Rechtsprechung hierzu ergänzend hinzuziehen
(§ 29 HaftungsG; VGr, 23. August 1985, ZBl 87/1986, S. 167,
E. 1 f.). Strittig ist hier einzig, ab welchem Zeitpunkt die
Beschwerdeführerin genügende Kenntnis vom Schaden hatte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 60 OR
liegt eine genügende Schadenskenntnis vor, wenn die geschädigte Person die
Existenz
eines Schadens sowie dessen Beschaffenheit und wesentlichen Merkmale, das
heisst alle tatsächlichen Umstände kennt, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen
und zu begründen. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die geschädigte
Person tatsächlich Kenntnis vom Schaden hat, und nicht derjenige, in dem sie
bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis vom Schaden hätte haben können (BGE 136 III 322
E. 4.1, 131 III 61 E. 3.1). Entsteht der Schaden im Rahmen eines Dauersachverhalts,
beginnt die Verwirkungsfrist erst zu laufen, wenn der gesamte Vorgang abgeschlossen
ist (BGE 112 II 118 E. 4). Dabei darf jedoch nicht zugewartet werden, bis
der genaue Schadensbetrag bekannt ist; es genügt, wenn die geschädigte Person
den Schaden so weit kennt, dass sie in der Lage ist, für alle Schadensposten
auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 114 II 253 E. 2a S. 256).
Für Schäden aus Arbeitsunfähigkeit zufolge Invalidität bedeutet dies gemäss
Bundesgericht, "dass die Verjährung jedenfalls nicht zu laufen beginnt,
solange noch eine markante Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden
kann und damit die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. […] Für
die Annahme einer fristauslösenden Schadenskenntnis des Geschädigten reicht
Sachverhalt
deshalb aus, wenn nach Auffassung der Experten der medizinische Sachverhalt
stabilisiert und der Grad der verbleibenden Arbeitsunfähigkeit mindestens annäherungsweise
bestimmt ist und der Geschädigte aufgrund der medizinischen Berichte weiss,
welchen weiteren Verlauf sein Zustand nehmen kann" (BGr, 1. September
1999,4C.151/1999, E. 2 [nicht unter www.bger.ch, aber unter
www.swisslex.ch, SG 1999 Nr. 1417]).
3.3 Der
Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ärztlicher
Berichte vom Herbst 2008 bzw. Januar/Februar 2009 Kenntnis davon haben müssen,
dass sie im Beruf einer Pflegefachfrau dauernd arbeitsunfähig sein werde.
Dr. E empfahl der Beschwerdeführerin gemäss Bericht
vom 16. Oktober 2008, "diese Substanz" (Terralin Protect) zu
meiden; der Arbeitgeber solle das Mittel der Flächendesinfektion wechseln.
Gemäss einem Bericht der medizinischen Klinik des Beschwerdegegners vom
2. Dezember 2008 ist die Beschwerdeführerin "als ungeeignet für die Arbeit
mit Exposition gegenüber Terralin Protect zu bezeichnen". Für sie müsse
eine neue Aufgabe ohne Terralin-Exposition gesucht oder das
Wisch-Desinfektionsmittel in der Dialyseabteilung gewechselt werden. In einem Bericht
der Klinik F vom 16. Januar 2009 wurde unter anderem eine
"Meldung des Verdachts auf Berufserkrankung beim Unfallversicherer" empfohlen.
Sodann ergibt sich aus einem Besuchsbericht der SUVA vom 5. Februar 2009,
dass der aktuelle Zustand noch als Folge des früheren Umgangs mit Terralin
Protect gesehen werden könne, diese Beurteilung mit der Beschwerdeführerin
besprochen und durch weitere Abklärungen zu überprüfen sei; diese Abklärungen
wurden unter "Procedere" festgelegt. In der Folge wurden verschiedene
Arbeitsversuche unternommen. In einem Bericht der Medizinischen Klinik des
Beschwerdegegners vom 16. Juli 2009 wurde festgehalten, gemäss einer
Besprechung vom Vortag sei eine äquivalente Alternativtätigkeit für die Beschwerdeführerin
nicht möglich. Eine alternative Tätigkeit sei denkbar, hätte jedoch finanzielle
Einbussen sowie allenfalls Umschulungen zur Folge. Der von der Beamtenversicherungskasse
des Kantons Zürich beigezogene Vertrauensarzt kam schliesslich mit Bericht vom
4. November 2009 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf
als Pflegefachfrau dauernd vollständig arbeitsunfähig, also (berufs)invalid.
Das vorliegende Schadenersatzbegehren wird mit einer als
Folge der Exposition gegenüber Terralin Protect entstandenen Berufsinvalidität
begründet. Davon bzw. vom damit einhergehenden Schaden hatte die
Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners –
frühestens Mitte Juli 2009 Kenntnis, als ihr eröffnet wurde, sie müsse sich
nach einer alternativen Tätigkeit umsehen und damit allenfalls auch umschulen
lassen und Lohneinbussen in Kauf nehmen. Das Haftungsbegehren datiert vom
15. März 2011 und erfolgte demnach klar innerhalb der zweijährigen
Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin begründet ihr Haftungsbegehren im Wesentlichen damit, sie
habe aufgrund einer Exposition gegenüber Terralin Protect am Arbeitsplatz eine
gesundheitliche Schädigung erlitten, die zu einer dauerhaften Berufsinvalidität
geführt habe.
Eine Staatshaftung setzt den Eintritt eines Schadens,
dessen Verursachung durch Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, die
Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen
Schaden voraus (vgl. § 6 und 12 HaftungsG; Tobias Jaag/Markus Rüssli,
Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 3112 ff.).
4.2 Widerrechtlichkeit
liegt im Staatshaftungsrecht vor, wenn ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung
verletzt wird, das dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient (VGr,
7. Januar 2004, PB.2003.00016, E. 4.6.1; vgl. hierzu auch Jost Gross,
Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. A., Bern 2001,
S. 163 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Jedenfalls bei Geschädigten,
die – wie die Beschwerdeführerin – in einer Sonderbeziehung zum in die Pflicht
genommenen öffentlichrechtlichen Haftungssubjekt stehen, ist die Widerrechtlichkeit
nicht allein schon gegeben, weil ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt
wurde. Vielmehr bleibt dem öffentlichrechtlichen Haftungssjubjekt der Entlastungsbeweis
der Erfüllung seiner Amtspflicht vorbehalten. Bei behaupteten
haftungsrechtlichen Ansprüchen im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist deshalb
zu prüfen, ob das öffentlichrechtliche Haftungssubjekt als Arbeitgeber seine
Fürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt hat. Analog der
Rechtslage im privaten Arbeitsrecht kann nur die Verletzung arbeitsrechtlicher
Fürsorgepflichten einen Anspruch auf Schadenersatz begründen (RB 2005
Nr. 111 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführerin macht eine Schädigung ihrer Gesundheit geltend. Zu
prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdegegner seine Pflicht verletzt hat, die
Gesundheit der Angestellten mit geeigneten Massnahmen zu schützen (vgl.
§ 1 Abs. 2 des Personalreglements des Kantonsspitals Winterthur vom
14. Juni 2010 [LS 813.162] in Verbindung mit § 39 des
Personalgesetzes [des Kantons Zürich] vom 27. September 1998
[LS 177.10]; Art. 6 Abs. 1 f. des Arbeitsgesetzes vom
13. März 1964 [ArG, SR 822.11]).
4.3.2
Die Beschwerdeführerin war beim Beschwerdegegner als "Gruppenleiterin Dialyse"
tätig. Im Sommer 2008 wurde in der Dialyseabteilung – während einer Abwesenheit
der Beschwerdeführerin – ein neues Desinfektionsverfahren sowie Terralin
Protect als neues Mittel für die Flächendesinfektion eingeführt; die
Beschwerdeführerin war über den Wechsel des Desinfektionsverfahrens vorgängig
informiert worden.
4.3.3
Im Haftungsbegehren wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe nie
Informationen über den Umgang mit Terralin Protect erhalten, wie sie im
Sicherheitsdatenblatt gemäss Chemikalienverordnung zu diesem Mittel aufgeführt
seien. Nach Art. 54 Abs. 1 der im fraglichen Zeitraum geltenden
Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (aChemV; AS 2005, 2721 ff.)
musste, wer Stoffe oder Zubereitungen gewerblich an Personen abgibt, die
mit ihnen beruflich oder gewerblich umgehen, diesen ein Sicherheitsdatenblatt
abgeben. Nach Art. 70 Abs. 2 aChemV müssen die auf der Verpackung und
ebendiesem Blatt angegebenen Hinweise im Umgang mit diesen Stoffen berücksichtigt
werden.
Diese Bestimmungen beziehen sich auf den gewerblichen
Umgang mit Stoffen, welche in den Anwendungsbereich der Chemiekalienverordnung
fallen, betreffen hingegen nicht die Pflicht des Arbeitgebers oder der
Arbeitgeberin gegenüber den Angestellten. Der Beschwerdegegner war deshalb
gestützt auf die Chemikalienverordnung nicht verpflichtet, der
Beschwerdeführerin ein Sicherheitsdatenblatt abzugeben bzw. sie über den Inhalt
desselben aufzuklären. Eine solche Pflicht ergibt sich im Übrigen auch nicht
aus der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005
(SR 813.12). Es kann deshalb offenbleiben, in den Anwendungsbereich
welcher dieser Verordnungen Flächendesinfektionsmittel fallen.
4.3.4
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ArG sind die Arbeitgebenden
verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu
treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar
und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind. Gemäss Art. 5
Abs. 1 der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz
(ArGV 3, SR 822.113) müssen Arbeitgebende dafür sorgen, dass alle in
ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden ausreichend und angemessen
informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten möglichen
physischen und psychischen Gefährdungen sowie über die Massnahmen des
Gesundheitsschutzes; diese Information und diese Anleitung haben im Zeitpunkt
des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen
zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. Die Art der Anleitung
bestimmt sich nach Bildung und Fähigkeiten der Arbeitnehmenden sowie vorhersehbarer
Unaufmerksamkeit und Unvorsichtigkeit (Roland Müller, Arbeitsgesetz,
7. A., Zürich 2009, Art. 6 N. 5 Abs. 3 mit Hinweisen;
Staatssekretariat für Wirtschaft, Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum
Arbeitsgesetz, Art. 5 ArGV 3 S. 1 [www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00009/00027/01625/index.html]).
4.3.5
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie sei über
die Gefahren für die Gesundheit bei der Verwendung von Terralin Protect nicht
hinreichend informiert worden. Der Beschwerdegegner habe sie nicht auf die
mögliche schleimhautreizende Wirkung hingewiesen. Weiter müsse gemäss
Sicherheitsdatenblatt für eine sichere Handhabung eine persönliche
Schutzausrüstung getragen werden. Sodann sei Terralin Protect nicht mit der
üblichen Konzentration von 0,5 %, sondern mit einer Konzentration von
Erwägungen
2.
% verwendet worden.
Aus dem Sicherheitsdatenblatt ergeben sich keine
besonderen Schutzmassnahmen im Umgang mit dem verdünnten Präparat. Einzig
bezüglich der Handhabung des Konzentrats werden das Tragen einer
Schutzausrüstung und die Vermeidung einer Aerosolbildung empfohlen. Da die
Beschwerdeführerin aber unbestrittenermassen nur der im Verhältnis 1 zu 50
verdünnten Lösung ausgesetzt war, bestand aufgrund des Wechsels des Desinfektionsmittels
keine erhöhte Gefahr für die Gesundheit der Angestellten und damit aufgrund des
Sicherheitsdatenblatts auch keine Veranlassung des Arbeitgebers, die
Angestellten über spezielle Risiken im Umgang mit Terralin Protect aufzuklären.
Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Protokoll einer Sitzung vom
26.
November 2008 ergibt sich denn auch, dass Terralin Protect beim
Beschwerdegegner bereits seit 15 Jahren eingesetzt werde und – mit Ausnahme von
sehr seltenen Kontaktirritationen – keine Probleme aufgetreten seien;
"solche Irritationen" würden in der Literatur zwar beschrieben, seien
aber sehr selten und verschwänden erfahrungsgemäss bei einer Reduktion der
Konzentration.
Die Beschwerdeführerin reichte sodann ein
"Merkblatt" mit dem Titel "Zur Toxikologie und Verträglichkeit
des Präparates TERRALIN®
protect" zu den Akten (im Folgenden Merkblatt Toxikologie). Aus dem
Dokument ergibt sich indes nicht, in welchem Zusammenhang dieses steht; auch
die Beschwerdeführerin macht hierzu keine näheren Angaben. Es ist deshalb
namentlich nicht erwiesen, dass der Beschwerdegegner Kenntnis vom Inhalt dieses
Dokuments hätte haben müssen. Sodann ergibt sich aus diesem Dokument nur, dass
die Anwender bei einer Konzentration von 2 % auf die schleimhautreizenden
Wirkungen hinzuweisen seien; zudem sei das Einatmen von Sprühnebel zu vermeiden.
Aus dem gleichen Dokument ergibt sich aber auch, dass chronische Wirkungen auf
das Personal bei sachgerechtem Umgang nicht zu erwarten seien.
Wie beim Sicherheitsdatenblatt ergeben sich auch aus der
Produktinformation des Herstellers keine Warnhinweise betreffend eine
schleimhautreizende Wirkung des Präparats. Es ist damit nicht erstellt, dass
der Beschwerdegegner überhaupt Kenntnis von einem solchen Warnhinweis haben
konnte. Sodann ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass
Desinfektionsmittel aufgrund ihrer Bestandteile generell eine Reizwirkung auf
die oberen und unteren Atemwege ausüben können (vgl. hierzu SUVA, Abteilung
Arbeitsmedizin, Verhütung gesundheitlicher Gefahren bei der Desinfektion von
Flächen und Instrumenten in Spital und Praxis, Luzern 2008 [abrufbar unter:
www.ekas.admin.ch/index-de.php?frameset=46&page=1272], S. 3).
Angesichts des häufigen Einsatzes von Desinfektionsmitteln im Spital im
Allgemeinen und in gefährdeten Bereichen wie einer Dialysestation im Besonderen
dürfen Arbeitgebende von einer ausgebildeten Pflegefachfrau schon aufgrund
ihrer Berufsausbildung erwarten, dass sie mit den Gefahren im Umgang mit Desinfektionsmitteln
vertraut ist. Im Fall der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass diese – wenn
auch vor geraumer Zeit – eine Zusatzqualifikation als
"Hygiene-Fachschwester" erworben hatte. Ein Hinweis auf die bei
Desinfektionsmittel generell möglichen Reizungen der Atemwege wäre unter den
gegebenen Umständen nur notwendig gewesen, wenn bei der Verwendung von Terralin
Protect eine höhere Gefahr von Schleimhautreizungen bestanden hätte. Solches
geht indes auch aus dem Merkblatt Toxikologie nicht hervor.
4.3.6
Zur Konzentration des Desinfektionsmittels macht die Beschwerdeführerin
geltend, eine Lösung mit einer Konzentration von 0,5 % hätte für die
Zwecke der Dialysestation ausgereicht. Entscheidend ist hier indes nicht, ob
auch eine tiefere Konzentration möglich gewesen wäre, sondern einzig, ob der
Beschwerdegegner durch die Verwendung von Terralin Protect mit einer
Konzentration von 2 % gegen Vorgaben des Herstellers verstossen habe.
Gemäss Informationsblatt des Herstellers wird für die Flächendesinfektion bei
einer Einwirkzeit von 15 Minuten eine Konzentration von 2 % empfohlen, bei
einer Einwirkzeit von 60 Minuten eine Konzentration von 0,5 %. Der Beschwerdegegner
hat sich durch die angeordnete Konzentration von 2 % bei einer Einwirkzeit
von 15 Minuten an diese Vorgaben gehalten.
Im Haftungsbegehren macht
die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, gemäss Merkblatt Toxikologie
liege die maximale Einsatzkonzentration, bei der die Anwendung von Terralin
Protect noch als sicher gelte, bei 1 %. Das ist unzutreffend. Die entsprechende
Aussage im Merkblatt Toxikologie bezieht sich nicht auf Terralin Protect als
Ganzes, sondern auf die darin enthaltene Substanz 2-Phenoxyethanol; dass die
Konzentration dieser Substanz in der verdünnten Gebrauchslösung diesen
Grenzwert überschritten hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und
ist auch nicht ersichtlich.
4.3.7
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin im Haftungsbegehren geltend, das
Desinfektionsmittel sei "ungeschützt, in offenen Eimern mit
Wischlappen" verarbeitet und auch der Boden sei mit Terralin Protect
gereinigt worden. Dass dadurch grossflächig schädigende Stoffe in die Luft hätten
entweichen können, brauche "nicht näher ausgeführt zu werden". Die
Beschwerdeführerin legt indes nicht näher dar und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen gegen Sicherheitsvorschriften im Umgang
mit Terralin Protect verstossen hätte. Die im Protokoll vom 26. November
2008.
festgehaltene Aussage, dass der Boden der Dialysestation "entgegen
den bestehenden Richtlinien […] mit Terralin gereinigt/desinfiziert"
worden sei, lässt nicht auf einen unsachgemässen Umgang mit dem
Desinfektionsmittel an sich, sondern nur auf ein unsachgemässes Vorgehen bei
der Reinigung und Desinfektion der Dialysestation schliessen. Eine
Fürsorgepflichtverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin ist darin indes
nicht zu erblicken. Im Übrigen stellte sich in diesem Zusammenhang die Frage,
ob es nicht gerade im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin als
Gruppenleiterin gelegen hätte, für ein korrektes Vorgehen bei der Desinfektion
der Dialysestation zu sorgen.
Dass die offene Verwendung von Terralin
Protect – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – zu einer Aerosolbildung geführt
habe, erscheint nicht zwingend; die Beschwerdeführerin hätte deshalb
substanziiert darlegen müssen, inwiefern ein solches Vorgehen die Aerosolbildung
zumindest begünstigt habe. Aus den Akten ergibt sich eher das Gegenteil: Bei
Terralin Protect handelt es sich um ein Flächendesinfektionsmittel, das gemäss
den Anwendungshinweisen zum Produkt auch für die Fussbodenreinigung und -desinfektion
verwendet werden kann. Gemäss dem Merkblatt Toxikologie enthält Terralin
Protect als Wirkstoffe "generell" keine flüchtigen Komponenten,
weshalb bei Verwendung mit der empfohlenen Konzentration keine
gesundheitsgefährdende Raumluftkonzentration entsteht. Im Übrigen ist keiner
der verwendeten Wirkstoffe als inhalationstoxisch klassifiziert.
4.3.8
Demnach hat der Beschwerdegegner seine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht
gegenüber der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Schon weil damit keine
widerrechtliche Handlung vorliegt, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem
Staatshaftungsbegehren nicht durchzudringen. Es kann deshalb offenbleiben, ob
die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.
5.
5.1
Die
Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr von
Fr. 3'500.- auferlegt und sie verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2 f.).
5.2
Nach
§ 13 Abs. 3 VRG werden in (Rekurs-)Verfahren betreffend
personalrechtliche Streitigkeiten in der Regel keine Kosten erhoben; davon
lässt sich nur abweichen, wenn die unterliegende Partei durch ihre
Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat.
Der Begriff der personalrechtlichen Streitigkeit ist in einem
weiten Sinn zu verstehen (Plüss, § 13 N. 85). Darunter fallen nach
der Praxis insbesondere auch Verfahren betreffend ein Staatshaftungsbegehren
von Angestellten gegenüber öffentlichrechtlichen Arbeitgebenden (vgl. VGr,
5.
November 2013, VB.2013.00018, E. 4.1, und 31. Juli 2013,
VB.2013.00196, E. 4 [Letzteres nicht unter www.vgrzh.ch]; ferner VGr,
10.
Februar 2010, PB.2009.00032, E. 6 Abs. 3).
Weil die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren offenkundig
keinen unangemessenen Aufwand verursacht hat, hätte ihr die Vorinstanz keine
Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Dispositiv-Ziff. 2 des
Rekursentscheids ist entsprechend zu korrigieren.
5.3
Im
Rekursverfahren kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung
für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden (§ 17 Abs. 2 VRG).
In der Regel haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. in Bezug auf
eine öffentlichrechtliche Anstalt VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232,
E. 8.1, sowie 12. Januar 2011, PB.2010.00005, E. 7.2). Eine
Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden ist (VGr, 3. Januar 2011, PB.2010.00026, E. 9.2 mit
weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 50 ff.). Solches lag hier nicht vor. Der Beschwerdegegner musste
sich bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingehend mit dem
Haftungsbegehren der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, weshalb das
Verfassen einer Rechtsschrift im anschliessenden Rekursverfahren grundsätzlich
ohne grossen zusätzlichen Aufwand möglich war. Dem Beschwerdegegner steht
deshalb für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu; Dispositiv-Ziff.
3.
des Rekursentscheids ist ebenfalls entsprechend zu korrigieren.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses
des Spitalrats vom 24. August 2015 sind die Verfahrenskosten der
Vorinstanz zu belassen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Weil der
Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind Gerichtskosten aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG e contrario). Die Gerichtskosten
sind zu ¼ der Vorinstanz (vgl. hierzu vorne 2.2.4) und zu ¾ der in der
Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.2
Ausgangsgemäss
kann die Beschwerdeführerin keine Parteienschädigung erhalten (§ 17
Abs. 2 VRG). Aus den vorstehend unter 5.3 dargelegten Gründen ist auch dem
Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Spitalrats vom
24. August 2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Vorinstanz
belassen und für das Rekursverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 20'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtkosten werden zu ¼ dem Spitalrat und zu ¾ der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…