Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00567

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00567

7. Oktober 2015Deutsch10 min

(URT.2015.17510)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und C sind verheiratet und die Eltern von E (geb. 2012).

Am 29. August 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die

Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung an der

F-Strasse in G, ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung und ein Kontaktverbot

gegenüber A und E an.

Erwägungen

II.

Am 2. September 2015 ersuchte A den Haftrichter des

Bezirksgerichts H um gerichtliche Beurteilung der angeordneten

Schutzmassnahmen. Die Wegweisung sei aufzuheben und C an seiner Stelle aus der

ehelichen Wohnung wegzuweisen. Mit Eingabe vom 3. September 2015

beantragte C beim Haftrichter die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Nach Anhörung der Parteien

hob der Haftrichter mit Verfügung vom 7. September 2015 das Kontaktverbot

zu E auf, bestätigte und verlängerte jedoch die Wegweisung, das Rayonverbot und

das Kontaktverbot betreffend C bis 12. Oktober 2015. Die Gerichtskosten

auferlegte er den Parteien je zur Hälfte, das anlässlich der Anhörung von C

gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies er ab.

Parteientschädigungen sprach der Haftrichter nicht zu.

III.

Daraufhin gelangte A am

15.

September 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung des Haftrichters vom 7. September 2015 und die

Wegweisung seien vollumfänglich bzw. umgehend aufzuheben; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Am

22.

September 2015 verzichtete die Kantonspolizei mit Verweis auf ihre

Stellungnahme im haftrichterlichen Verfahren vom 4. September 2015 auf die

freigestellte Mitbe­antwortung der Beschwerde. Am 23. September 2015

stellte der Haftrichter dem Verwaltungsgericht die Akten zu, ohne sich

vernehmen zu lassen. C reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom

19.

Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum

Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt

(§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1

GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt

gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 12. Mai 2015,

VB.2015.00224, E. 2.2; 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es nach

mehreren Vorkommnissen in den Monaten zuvor am 26. August 2015 zu

gegenseitigen Tätlichkeiten zwischen den Parteien gekommen sei, was eine

polizeiliche Intervention bedingt habe. Die Beschwerdegegnerin habe Angst vor

dem Beschwerdeführer, wenn er Wutausbrüche habe, und sie könne nicht ausschliessen,

dass er dann sowohl ihr als auch E etwas antun könnte. Konkret soll der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 26. August 2015 nach einer

zunächst verbalen Auseinandersetzung geohrfeigt und geschubst haben. Die

Beschwerdegegnerin habe daraufhin den Beschwerdeführer mehrfach mit der Hand

und mit einem Federballschläger geschlagen.

3.2

Der

Haftrichter erwog zusammengefasst, es liege ein Fall häuslicher Gewalt vor, da

(mindestens) die physischen Verletzungen des Beschwerdeführers, die er am 26. August

2015.

erlitten habe, belegt und damit glaubhaft gemacht seien. Für die

Beurteilung der Frage, wer die gefährdende und wer die gefährdete Person sei,

könne der einzelne Vorfall indessen nicht entscheidend sein. Vielmehr müsse die

familiäre Situation der Parteien gesamthaft beurteilt werden. Dabei stünden

sich deren Schilderungen hinsichtlich der Ehe- und Beziehungsgeschichte und in

Bezug auf die Vorkommnisse vom 26. August 2015 konträr gegenüber. Letztere

seien zwar durch eine Videosequenz dokumentiert und die Verletzungen des

Beschwerdeführers manifest. Dies spreche jedoch nicht dagegen, dass die Beschwerdegegnerin

ihren Aussagen gemäss vor dem Filmen vom Beschwerdeführer angegangen, erniedrigt

und provoziert worden sei, zumal sich die Beschwerdegegnerin laut der Mitbeteiligten

schon anfangs August 2015 bei der Polizei über Übergriffe beklagt und nach

einer Beratung erkundigt habe und der Beschwerdeführer offenbar bereits in

einer früheren Beziehung Gewalt gegenüber seiner damaligen Partnerin angewendet

habe. Insgesamt betrachtet sei glaubhaft gemacht, dass in der Beziehung der

Beschwerdeführer die gefährdende und die Beschwerdegegnerin die gefährdete

Person sei. Sodann könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin weiterhin gefährde, bzw. dass es zwischen den Parteien

auch künftig zu eskalierenden Auseinandersetzungen kommen könnte. Angesichts

der Konfliktsituation erscheine eine Verlängerung der Wegweisung und des Kontaktverbots

bezüglich der Beschwerdegegnerin um einen Monat als verhältnismässig.

3.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und macht

im Wesentlichen geltend, er – und nicht die Beschwerdegegnerin – sei vorliegend

die gefährdete Person, nachdem er am 26. August 2015 von der

Beschwerdegegnerin angegriffen und verletzt worden und wie schon seit Monaten

nahezu täglich massiv beschimpft worden sei. Er selbst habe die

Beschwerdegegnerin wie auch seine früheren Partnerinnen nie tätlich oder verbal

angegriffen. So sei denn auch ein Strafverfahren im Kanton I wegen Tätlichkeit

gegenüber einer früheren Partnerin eingestellt worden. Ebenso wenig habe er psychische

Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt. Vielmehr beweise diese die

Richtigkeit seiner Ausführungen dadurch, dass sie sich seit der Ausweisung aus

der gemeinsamen Wohnung in seinen Mail-Account eingehackt und

Mail-Korrespondenz gestohlen sowie sein Auto nach der Anhörung vor dem

Haftrichter und danach mutmasslich auch sein Fahrrad entwendet habe, und dies

ausschliesslich deshalb, um ihm Schaden zuzufügen.

4.

4.1

Wie die

Vorinstanz ausführt, widersprechen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und

diejenigen der Beschwerdegegnerin in den massgeblichen Punkten tatsächlich vollumfänglich,

ohne dass es einer Partei gelingen würde, ihren Standpunkt zu belegen. Zwar

weist die Filmsequenz die Beschwerdegegnerin als schlagende Partei aus, doch

lässt dieses Faktum allein nicht auf die gesamten Umstände von vorher und

nachher schliessen. Immerhin stimmen die Parteien aber insofern überein, dass

es zwischen ihnen bereits seit geraumer Zeit wiederholt zu verbalen und

teilweise auch tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, auch wenn jede

Partei die jeweils andere als ausschliessliche Aggressorin bezeichnet. Unter

diesen Umständen ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von

einem Fall häuslicher Gewalt ausging.

4.2

Angesichts

des Umstands, dass der Fortbestand der Gefährdung von Gesetzes wegen lediglich

glaubhaft zu machen ist (vorn E. 2.3) ist es nicht notwendig, den Ablauf

der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der

gegensätzlichen Aussagen ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Zu Recht hat

sich die Vorinstanz im Ergebnis darauf konzentriert, in erster Linie die

Darstellungen der Beschwerdegegnerin in den Grundzügen zu analysieren und auf

deren Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. Dass sie deren Schilderungen im

Rahmen der Anhörung, des Verlängerungsgesuchs und der polizeilichen Einvernahme

als glaubhaft erachtete, ist nachvollziehbar und berechtigt, lassen diese doch

in Bezug auf das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers keine Widersprüche

oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Zwar bestritt dieser stets, gegenüber

der Beschwerdegegnerin jemals psychische oder physische Gewalt ausgeübt zu haben,

und sind deren – eingestandenen – Tätlichkeiten und Beschimpfungen anlässlich

des Vorfalls vom 26. August 2015 mit der Videosequenz ausgewiesen. Wie die

Vorinstanz jedoch zu Recht erwog, werden die Aussagen der Beschwerdegegnerin dadurch

nicht zwangsläufig in Zweifel gezogen. Desgleichen erscheint damit auch nicht

unglaubhaft, dass das damalige Auftreten ihren Aussagen gemäss darauf

zurückzuführen ist, dass alles "herausgekommen" sei, was sich

"aufgestaut" habe. Der Schluss der Vorinstanz, den Beschwerdeführer

als gefährdende Person anzusehen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung somit

nicht infrage zu stellen. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die

Beschwerdegegnerin während der Dauer der Wegweisung Mail-Korrespondenz des

Beschwerdeführers gestohlen und dessen Auto und Fahrrad entwendet haben soll,

wenngleich Solches einer gedeihlichen Beziehung nicht förderlich ist.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter

den Fortbestand der Gefährdung der

Beschwerdegegnerin angesichts der offensichtlich bereits seit längerer Zeit

andauernden Konflikte für glaubhaft hielt.

Tatsächlich trifft es

dagegen zu, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen

angeblicher Tätlichkeiten gegen seine damalige Lebenspartnerin im Kanton I

im Jahr 2008 und im April 2010 mit Verfügung vom 20. Juli 2011 eingestellt

wurde. Diese Tatsache ist indessen nicht geeignet, den hier infrage stehenden

Sachverhalt in der einen oder anderen Weise zu beeinflussen. Dagegen hat der

vorinstanzliche Richter das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate nur im Umfang von einem Monat bewilligt und ist

damit dem Beschwerdeführer entgegengekommen. Den Parteien steht es damit offen,

sich nach einer relativ kurzen angeordneten Zeit faktischer Trennung gerade

auch im Hinblick auf das Wohlergehen ihres noch kleinen Kindes wieder

zusammenzuraufen und einen gemeinsamen Weg für die Zukunft zu finden, was eine

Trennung im ursprünglich beantragten Umfang gewiss erschwert hätte.

4.3

Der

Entscheid des Haftrichters hält damit einer Rechtskontrolle stand. In Bezug auf

die Verlängerung der strittigen Schutzmassnahmen kann ihm keine

rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.3).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …