VB.2015.00567
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00567
7. Oktober 2015Deutsch10 min
(URT.2015.17510)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00567
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Oktober 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C sind verheiratet und die Eltern von E (geb. 2012).
Am 29. August 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die
Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung an der
F-Strasse in G, ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung und ein Kontaktverbot
gegenüber A und E an.
Erwägungen
II.
Am 2. September 2015 ersuchte A den Haftrichter des
Bezirksgerichts H um gerichtliche Beurteilung der angeordneten
Schutzmassnahmen. Die Wegweisung sei aufzuheben und C an seiner Stelle aus der
ehelichen Wohnung wegzuweisen. Mit Eingabe vom 3. September 2015
beantragte C beim Haftrichter die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Nach Anhörung der Parteien
hob der Haftrichter mit Verfügung vom 7. September 2015 das Kontaktverbot
zu E auf, bestätigte und verlängerte jedoch die Wegweisung, das Rayonverbot und
das Kontaktverbot betreffend C bis 12. Oktober 2015. Die Gerichtskosten
auferlegte er den Parteien je zur Hälfte, das anlässlich der Anhörung von C
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies er ab.
Parteientschädigungen sprach der Haftrichter nicht zu.
III.
Daraufhin gelangte A am
15.
September 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung des Haftrichters vom 7. September 2015 und die
Wegweisung seien vollumfänglich bzw. umgehend aufzuheben; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C.
Am
22.
September 2015 verzichtete die Kantonspolizei mit Verweis auf ihre
Stellungnahme im haftrichterlichen Verfahren vom 4. September 2015 auf die
freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 23. September 2015
stellte der Haftrichter dem Verwaltungsgericht die Akten zu, ohne sich
vernehmen zu lassen. C reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19.
Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt
(§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt
gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 12. Mai 2015,
VB.2015.00224, E. 2.2; 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es nach
mehreren Vorkommnissen in den Monaten zuvor am 26. August 2015 zu
gegenseitigen Tätlichkeiten zwischen den Parteien gekommen sei, was eine
polizeiliche Intervention bedingt habe. Die Beschwerdegegnerin habe Angst vor
dem Beschwerdeführer, wenn er Wutausbrüche habe, und sie könne nicht ausschliessen,
dass er dann sowohl ihr als auch E etwas antun könnte. Konkret soll der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 26. August 2015 nach einer
zunächst verbalen Auseinandersetzung geohrfeigt und geschubst haben. Die
Beschwerdegegnerin habe daraufhin den Beschwerdeführer mehrfach mit der Hand
und mit einem Federballschläger geschlagen.
3.2
Der
Haftrichter erwog zusammengefasst, es liege ein Fall häuslicher Gewalt vor, da
(mindestens) die physischen Verletzungen des Beschwerdeführers, die er am 26. August
2015.
erlitten habe, belegt und damit glaubhaft gemacht seien. Für die
Beurteilung der Frage, wer die gefährdende und wer die gefährdete Person sei,
könne der einzelne Vorfall indessen nicht entscheidend sein. Vielmehr müsse die
familiäre Situation der Parteien gesamthaft beurteilt werden. Dabei stünden
sich deren Schilderungen hinsichtlich der Ehe- und Beziehungsgeschichte und in
Bezug auf die Vorkommnisse vom 26. August 2015 konträr gegenüber. Letztere
seien zwar durch eine Videosequenz dokumentiert und die Verletzungen des
Beschwerdeführers manifest. Dies spreche jedoch nicht dagegen, dass die Beschwerdegegnerin
ihren Aussagen gemäss vor dem Filmen vom Beschwerdeführer angegangen, erniedrigt
und provoziert worden sei, zumal sich die Beschwerdegegnerin laut der Mitbeteiligten
schon anfangs August 2015 bei der Polizei über Übergriffe beklagt und nach
einer Beratung erkundigt habe und der Beschwerdeführer offenbar bereits in
einer früheren Beziehung Gewalt gegenüber seiner damaligen Partnerin angewendet
habe. Insgesamt betrachtet sei glaubhaft gemacht, dass in der Beziehung der
Beschwerdeführer die gefährdende und die Beschwerdegegnerin die gefährdete
Person sei. Sodann könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin weiterhin gefährde, bzw. dass es zwischen den Parteien
auch künftig zu eskalierenden Auseinandersetzungen kommen könnte. Angesichts
der Konfliktsituation erscheine eine Verlängerung der Wegweisung und des Kontaktverbots
bezüglich der Beschwerdegegnerin um einen Monat als verhältnismässig.
3.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und macht
im Wesentlichen geltend, er – und nicht die Beschwerdegegnerin – sei vorliegend
die gefährdete Person, nachdem er am 26. August 2015 von der
Beschwerdegegnerin angegriffen und verletzt worden und wie schon seit Monaten
nahezu täglich massiv beschimpft worden sei. Er selbst habe die
Beschwerdegegnerin wie auch seine früheren Partnerinnen nie tätlich oder verbal
angegriffen. So sei denn auch ein Strafverfahren im Kanton I wegen Tätlichkeit
gegenüber einer früheren Partnerin eingestellt worden. Ebenso wenig habe er psychische
Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt. Vielmehr beweise diese die
Richtigkeit seiner Ausführungen dadurch, dass sie sich seit der Ausweisung aus
der gemeinsamen Wohnung in seinen Mail-Account eingehackt und
Mail-Korrespondenz gestohlen sowie sein Auto nach der Anhörung vor dem
Haftrichter und danach mutmasslich auch sein Fahrrad entwendet habe, und dies
ausschliesslich deshalb, um ihm Schaden zuzufügen.
4.
4.1
Wie die
Vorinstanz ausführt, widersprechen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und
diejenigen der Beschwerdegegnerin in den massgeblichen Punkten tatsächlich vollumfänglich,
ohne dass es einer Partei gelingen würde, ihren Standpunkt zu belegen. Zwar
weist die Filmsequenz die Beschwerdegegnerin als schlagende Partei aus, doch
lässt dieses Faktum allein nicht auf die gesamten Umstände von vorher und
nachher schliessen. Immerhin stimmen die Parteien aber insofern überein, dass
es zwischen ihnen bereits seit geraumer Zeit wiederholt zu verbalen und
teilweise auch tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, auch wenn jede
Partei die jeweils andere als ausschliessliche Aggressorin bezeichnet. Unter
diesen Umständen ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von
einem Fall häuslicher Gewalt ausging.
4.2
Angesichts
des Umstands, dass der Fortbestand der Gefährdung von Gesetzes wegen lediglich
glaubhaft zu machen ist (vorn E. 2.3) ist es nicht notwendig, den Ablauf
der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der
gegensätzlichen Aussagen ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Zu Recht hat
sich die Vorinstanz im Ergebnis darauf konzentriert, in erster Linie die
Darstellungen der Beschwerdegegnerin in den Grundzügen zu analysieren und auf
deren Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. Dass sie deren Schilderungen im
Rahmen der Anhörung, des Verlängerungsgesuchs und der polizeilichen Einvernahme
als glaubhaft erachtete, ist nachvollziehbar und berechtigt, lassen diese doch
in Bezug auf das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers keine Widersprüche
oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Zwar bestritt dieser stets, gegenüber
der Beschwerdegegnerin jemals psychische oder physische Gewalt ausgeübt zu haben,
und sind deren – eingestandenen – Tätlichkeiten und Beschimpfungen anlässlich
des Vorfalls vom 26. August 2015 mit der Videosequenz ausgewiesen. Wie die
Vorinstanz jedoch zu Recht erwog, werden die Aussagen der Beschwerdegegnerin dadurch
nicht zwangsläufig in Zweifel gezogen. Desgleichen erscheint damit auch nicht
unglaubhaft, dass das damalige Auftreten ihren Aussagen gemäss darauf
zurückzuführen ist, dass alles "herausgekommen" sei, was sich
"aufgestaut" habe. Der Schluss der Vorinstanz, den Beschwerdeführer
als gefährdende Person anzusehen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung somit
nicht infrage zu stellen. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die
Beschwerdegegnerin während der Dauer der Wegweisung Mail-Korrespondenz des
Beschwerdeführers gestohlen und dessen Auto und Fahrrad entwendet haben soll,
wenngleich Solches einer gedeihlichen Beziehung nicht förderlich ist.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter
den Fortbestand der Gefährdung der
Beschwerdegegnerin angesichts der offensichtlich bereits seit längerer Zeit
andauernden Konflikte für glaubhaft hielt.
Tatsächlich trifft es
dagegen zu, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
angeblicher Tätlichkeiten gegen seine damalige Lebenspartnerin im Kanton I
im Jahr 2008 und im April 2010 mit Verfügung vom 20. Juli 2011 eingestellt
wurde. Diese Tatsache ist indessen nicht geeignet, den hier infrage stehenden
Sachverhalt in der einen oder anderen Weise zu beeinflussen. Dagegen hat der
vorinstanzliche Richter das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate nur im Umfang von einem Monat bewilligt und ist
damit dem Beschwerdeführer entgegengekommen. Den Parteien steht es damit offen,
sich nach einer relativ kurzen angeordneten Zeit faktischer Trennung gerade
auch im Hinblick auf das Wohlergehen ihres noch kleinen Kindes wieder
zusammenzuraufen und einen gemeinsamen Weg für die Zukunft zu finden, was eine
Trennung im ursprünglich beantragten Umfang gewiss erschwert hätte.
4.3
Der
Entscheid des Haftrichters hält damit einer Rechtskontrolle stand. In Bezug auf
die Verlängerung der strittigen Schutzmassnahmen kann ihm keine
rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.3).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …