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Entscheid

VB.2015.00568

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00568

12. Mai 2016Deutsch16 min

(URT.2016.18084)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 18. Mai 2015 beschloss der Gemeinderat Affoltern

am Albis, das Altersheim "Haus zum Seewadel" werde am jetzigen

Standort durch einen Neubau mit 60 Pflegeplätzen ersetzt, wobei der Neubau im

Baurecht durch einen Dritten (Bauträger/Investor) realisiert und anschliessend

von der Gemeinde gemietet und betrieben werden solle. Auf dieser Grundlage

eröffnete die Gemeinde im Juli 2015 ein Einladungsverfahren zwecks Bestellung

einer externen "Unterstützung/Projektbegleitung" mit "Erfahrung

im Bau von öffentlichen Alters- und Pflegezentren". Konkretisiert wurde

die ausgeschriebene Dienstleistung sodann mit einer 13 Positionen umfassenden

Themenliste. Innert Frist gingen vier Angebote mit Offertsummen zwischen Fr. 69'120.-

und Fr. 312'109.- (netto, inkl. MWSt.) ein. Am 9. September 2015 ging

der Zuschlag an die C AG zum Preis von Fr. 88'960.- (exkl.

MWSt.).

Mit Verfügung 23. Dezember 2015 eröffnete die

Vergabebehörde den am 15. Dezember 2015 beschlossenen Widerruf des

Zuschlags vom 9. September 2015 und den gleichzeitigen Abbruch des

Vergabeverfahrens. Begründet wurde dieser Entscheid mit einer wesentlichen

Änderung der nachgefragten Leistung: die Erstellung und Baufinanzierung der Alterspflegeeinrichtung

solle nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen durch einen Dritten bzw.

Investor, sondern durch die Gemeinde selbst erfolgen.

Erwägungen

II.

A. Mit Beschwerde vom 19. September 2015 [VB.2015.00568] gelangte die A GmbH

ans Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Vergabeentscheid vom 9. September

2015.

sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen, eventuell sei die

Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Beschwerdebegründung an die

Vergabebehörde zurückzuweisen, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner liess sie um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung ersuchen. – Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Oktober 2015,

die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit dem Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung erklärte sie sich "zumindest einstweilen"

einverstanden.

Am 13. Oktober 2015 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels

hielten die Parteien jeweils an ihren Sachbegehren fest. Die Mitbeteiligte C AG

liess sich nicht vernehmen.

Unter Verweis

auf den zwischenzeitlich ergangenen Widerrufs-/Abbruchsentscheid vom 15./23. Dezember

2015.

beantragte die Beschwerdegegnerin am 23. Dezember 2015 die Sistierung

des Verfahrens. Dem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Januar

2016.

entsprochen.

B. Mit Beschwerde vom 8. Januar 2016 [VB.2016.00005] gelangte die A GmbH

auch gegen den Entscheid betreffend Widerruf des Zuschlags und

Verfahrensabbruch vom 15./23. Dezember 21015 ans Verwaltungsgericht und

beantragte dessen Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Beschwerdegegnerin. Auch in diesem Verfahren liess sie um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung ersuchen. – Die Beschwerdegegnerin schloss am 22. Januar

2016.

auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdeführerin. Überdies erklärte sie ihr einstweiliges

Einverständnis zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar

2016.

wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

In den Stellungnahmen des zweiten

Schriftenwechsels hielten die Parteien jeweils an ihren Sachbegehren fest. Dies

gilt auch für die von der Beschwerdeführerin am 10. März 2016 erstattete

Vernehmlassung zur Duplik. Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin keine

weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter

gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372).

Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons

Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Die beiden Beschwerden

betreffen die Durchführung und den Abbruch desselben Vergabefahrens und es sind

an ihnen dieselben Parteien beteiligt. Überdies ist von einer Abhängigkeit der

beiden Verfahren hinsichtlich der Art ihrer jeweiligen Erledigung auszugehen,

sie sind daher zweckmässigerweise zu vereinigen.

3.

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert,

wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen

Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung

des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

3.1

In ihrer Beschwerde gegen die

Zuschlagserteilung vom 9. September 2015 (VB.2015.00568) verlangt die Beschwerdeführerin,

der Zuschlag sei aufzuheben und stattdessen an sie zu erteilen, eventuell sei

die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn der Beschwerdebegründung an die

Vergabebehörde zurückzuweisen. Nachdem sie das tiefste Angebot eingereicht hat,

waren ihre Chancen auf den Zuschlag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

durchaus noch intakt und ihre Beschwerdelegitimation daher grundsätzlich

gegeben.

3.2

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

VB.2016.00005 bildet sodann nicht mehr die Begründetheit des Zuschlagsentscheids,

sondern der Widerruf eben dieses Zuschlags sowie der

gleichzeitige Abbruch des Vergabeverfahrens. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, mit diesem Entscheid würden ihre Ansprüche auf Zuschlagserteilung, die

sie im Verfahren VB.2015.00568 durchzusetzen versuche, unterlaufen. In Bezug

auf den Abbruchentscheid trifft das zweifellos zu, weshalb ihr insofern auch

ein Anfechtungsinteresse zu attestieren bzw. die Beschwerdelegitimation ohne Weiteres

zu bejahen ist.

Dies gilt indes nicht

für die Widerrufsanfechtung. Zwar basieren beide Entscheide auf dem nämlichen

Entschluss der Beschwerdegegnerin zur Neuausrichtung ihrer Beschaffung. Sie

sind indes separat anfechtbar, wobei die jeweiligen Legitimationsregeln zu

beachten sind (Hubert Stöckli/Martin Beyeler, Vergaberecht 2014: neue Themen,

neue Urteile, in: Aktuelles

Vergaberecht, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 93). Im Gegensatz zum Verfahrensabbruch tangiert der

Widerruf des Zuschlags vorliegend kein eigenes Rechtschutzinteresse der

Beschwerdeführerin bzw. höchstens positiv, indem damit ihrem ursprünglichen Beschwerdeantrag

teilweise entsprochen wurde. Beschwert im legitimationsbegründenden Sinn wird

durch den Widerruf einzig die Zuschlagsempfängerin und Mitbeteiligte im Verfahren

VB.2015.00568. Aus Sicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dagegen um

blosse Drittinteressen, zu deren Verfolgung sie nicht legitimiert ist. Soweit

sich die Beschwerde gegen den Widerruf des Zuschlags richtet, ist darauf

folglich nicht einzutreten.

4.

4.1

Gemäss

Art. 13 lit. i IVöB dürfen die kantonalen Ausführungsbestimmungen den

Abbruch oder die Wiederholung eines Vergabeverfahrens nur aus wichtigen

Gründen zulassen. Dementsprechend sieht § 37 Abs. 1 der (kantonalen)

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) die Möglichkeit eines

Verfahrensabbruchs aus wichtigen Gründen vor und nennt "namentlich",

mithin beispielhaft, vier Fälle, bei welchen dieses Vorgehen gerechtfertigt ist

(VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00330, E. 4.3, mit Hinweisen). Ein

rechtsgenügender sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die

Zielsetzungen für die Beschaffung verfehlt werden, wozu auch jene Fälle

gehören, bei denen eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung

erforderlich wurde (§ 37 Abs. 1 lit. d SubmV).

4.2

Die

Behörde, die auf eine vorgesehene Beschaffung verzichtet, kann mit der Beschwerde

gegen den Verfahrensabbruch grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, die

Beschaffung durchzuführen. Bei Gutheissung der Beschwerde ist nur die

Widerrechtlichkeit des Abbruchs festzustellen (RB 2003 Nr. 43).

Von diesem

Grundsatz wäre wohl ausnahmsweise abzuweichen, wenn eine Vergabebehörde zu

erkennen gibt, dass sie im Fall einer Gutheissung der Beschwerde bereit ist,

die fragliche Vergabe fortzuführen. Vorliegend ist dies indes erklärtermassen

nicht der Fall. Soweit die Beschwerdeführerin eine Aufhebung des angefochtenen

Abbruchentscheids verlangt, ist die Beschwerde daher in jedem Fall abzuweisen.

4.3

Kann der

Entscheid betreffend Verfahrensabbruch nicht mehr umgestossen werden, folgt

daraus unweigerlich auch die Gegenstandslosigkeit des die vorherige Zuschlagserteilung

betreffenden Verfahrens (VB.2015.00568). Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens

VB.2015.00568 ist daher aufzuheben und das Verfahren ohne Weiterungen infolge Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben.

Dem Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, ist im Rahmen der

Regelung der Nebenfolgen Rechnung zu tragen (vgl. E. 8).

5.

Liegt eine wesentliche Projektänderung vor,

d. h. wird der Beschaffungsgegenstand in einem wichtigen Punkt geändert,

folgt aus den Geboten der Gleichbehandlung und der Transparenz, dass das

Verfahren abgebrochen und auf der geänderten Grundlage neu begonnen werden muss

(vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc

Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc.

2013, S. 356 Rz. 804, 807). Der Begriff der wesentlich

geänderten Leistung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und der richterlichen

Überprüfung zugänglich (Galli/Moser/Steiner/Lang, S. 364 Rz. 822),

wobei der ausschreibenden Stelle in dieser Frage ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zusteht,

den das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüfen kann

(Art. 16 IVöB; § 50 VRG; vgl. auch BGE 134 II 192 E. 2.3).

5.1

Die

Beschwerdegegnerin hält dafür, mit dem Entscheid, die Erstellung und Baufinanzierung

der neuen Alterspflegeeinrichtung nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, an

einen Dritten auszulagern, sondern selber als Bauherrin aufzutreten, seien die

Anforderungen an die von der Gemeinde beizuziehende Projektbegleitung auf eine

völlig neue Grundlage gestellt worden. Dementsprechend müsse auch von einer

wesentlichen Änderung der nachgefragten Leistung ausgegangen werden, welche den

Verfahrensabbruch nicht nur rechtfertige, sondern unumgänglich mache.

5.2

Die

Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es sei weder dargetan noch ersichtlich,

wieso vorliegend von einer völlig neuen Beschaffungsgrundlage auszugehen sei.

Sollte nun anstatt eines Investors ein Generalunternehmer gesucht werden,

würden sich daraus an den ausgeschriebenen Leistungen jedenfalls nur

geringfügige Veränderungen ergeben.

5.3

Diesem

Einwand kann nicht gefolgt werden. Stand im bisherigen Vergabeverfahren

betreffend Unterstützung/Projektbegleitung auf Seiten der Gemeinde die

Investorensuche im Zentrum, geht es nunmehr um eine konventionelle

Bauherrenberatung für die Realisierung des Neubaus durch die Gemeinde selbst.

Wie sie dabei vorgehen will, d. h., ob und in welchem Umfang sie

für die Planung und/oder Realisierung des Vorhabens eine General- oder eine

Totalunternehmung beiziehen will, ist noch offen. Unabhängig von der konkreten

Vorgehensweise dürfte der Seitenwechsel vom Besteller zum Bauherrn aber in

jedem Fall mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die nachgefragten

Beraterleistungen haben. Davon geht wohl auch die Beschwerdeführerin selbst

aus, wenn sie replikando einwendet, üblicherweise werde bei einer

Bauherrenberatung mit Kosten in der Höhe von 1–1,5 % des Auftragsvolumens

gerechnet. Gehe man hier – wie bei der Investorensuche – von einem Auftragsvolumen

von rund 18 Millionen Franken aus, würden sich die Kosten für eine

Bauherrenberatung im Bereich von Fr. 180'000.- bis Fr. 270'000.- bewegen.

Folgt man diesem beschwerdeführerischen Einwand und setzt das von der Beschwerdeführerin

errechnete mutmassliche Auftragsvolumen in Relation zur ihrer aktuellen Offerte

mit einem Kostendach von Fr. 69'120.-, wird offenkundig, dass hier nicht

mehr von einer "nur geringfügigen Veränderung" der nachgefragten

Leistung die Rede sein kann. Vielmehr ist mit dem Beschwerdegegner ohne Weiteres

von einer wesentlichen Leistungsänderung auszugehen, welche zwingend neu

ausgeschrieben werden muss.

Anzumerken ist, dass ein

Dienstleistungsauftrag dieser Dimension den Rahmen eines Einladungsverfahrens

sprengen würde. Damit wäre auch der von der Beschwerdeführerin geäusserten

Befürchtung, sie könnte bei der beabsichtigten Neuausschreibung nicht mehr zum

Kreis der potenziellen Offertsteller zählen, die Grundlage entzogen.

6.

Auch wenn die

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene wesentliche Änderung der nachgefragten

Leistung den Abbruch des Verfahrens objektiv zu begründen vermag, bleibt zu

prüfen, ob die dafür angeführten Umstände vorhersehbar bzw. durch unsorgfältige

Planung von ihr selber herbeigeführt wurden. Aus dem Grundsatz von Treu und

Glauben folgt, dass solchermassen von der vergebenden Behörde zu verantwortende

Umstände den Abbruchentscheid dennoch als rechtswidrig erscheinen lassen,

selbst wenn der Behörde keine Handlungsalternative zur Verfügung stand (vgl.

hierzu Galli/Moser/Steiner/Lang, S. 351 Rz. 793). Dieses Ergebnis erscheint auch deswegen als gerechtfertigt,

weil das Vertrauen der Anbieter in den geordneten Ablauf des Vergabeverfahrens

nur auf diese Weise geschützt werden kann. Da mit der Beschwerde gegen

den Verfahrensabbruch ohnehin keine Aufhebung des Abbruchentscheids, sondern

nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit erreicht werden kann (vorn, E. 4.2),

ergeben sich daraus auch keine praktischen Schwierigkeiten (VGr, 18. Juni

2003, VB.2002.00283, E. 4d).

6.1

Vorliegend begründet die Beschwerdegegnerin

den Verfahrensabbruch folgendermassen:

-

Dem ursprünglichen Entscheid zur Realisierung des

Vorhabens durch einen Dritten habe eine externe Wirtschaftlichkeitsberechnung/Machbarkeitsstudie

zugrunde gelegen. Wie sich im Nachhinein gezeigt habe, sei dieses

Grundlagenpapier in einem wesentlichen Punkt unvollständig gewesen und zwar

dahingehend, dass die dem Baurechtsnehmer (Bauträger/Investor) nach Ablauf der

Baurechtsdauer auszurichtende Heimfallentschädigung nicht in die

Wirtschaftlichkeitsanalyse eingeflossen sei. Rechne man die dafür nötigen

Rückstellungen zu den Mietzinsen samt Nebenkosten hinzu, resultiere eine

Belastung, die vom Betrieb der Alterspflegeeinrichtung nicht getragen werde. "Es

würde sich wirtschaftlich in keiner Weise rechnen".

-

Wenn die Gemeinde die Investition selber tätige,

könne sie zudem direkter Einfluss auf die Höhe der Investitionssumme nehmen.

Das wirke sich wiederum auf die wiederkehrenden jährlichen Kosten (Mietzins)

und Folgekosten (Abschreibungen) aus.

-

Überdies werde auch das Ausschreibungsverfahren

vereinfacht.

6.2

Demgegenüber

bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die besagte Wirtschaftlichkeitsberechnung/Machbarkeitsstudie

eine relevante Grundlage des Vergabeverfahrens gewesen sei. Weiter bestreitet

sie auch, dass die Rückstellungen für eine Heimfallentschädigung überhaupt

einen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts hätten, keinesfalls aber

in dem von der Beschwerdegegnerin nachträglich errechneten Umfang.

6.3

Die

Beschwerdegegnerin begründet nicht, wieso sie die angebliche Unvollständigkeit

der externen Wirtschaftlichkeitsberechnung/Machbarkeitsstudie nicht früher,

mithin rechtzeitig erkannt hat. Sie führt dazu lediglich aus, beim

Grundsatzentscheid vom 18. Mai 2015 sei man sich nicht bewusst gewesen,

dass es bei einer umfassenden Finanzplanung nicht nur den in der externen

Studie errechneten kalkulatorischen Mietzins, sondern darüber hinaus

insbesondere auch Rückstellungen für eine spätere Heimfallentschädigung zu

berücksichtigen gelte. Nur deshalb sei man davon ausgegangen, dass die

Realisierung des Neubaus durch einen Dritten für die Gemeinde die

wirtschaftlich günstigere Lösung sei.

6.3.1

Ob die Beschwerdegegnerin damit letztlich selbst den Schluss zieht, die

festgestellte Unvollständigkeit sei nicht bei der externen Studie, sondern

vielmehr bei ihrer eigenen Finanzplanung anzusiedeln, kann dahingestellt

bleiben. Die Umstände lassen vorliegend ohnehin keine andere Schlussfolgerung

zu. Ein Gemeinwesen von der Grösse der Beschwerdegegnerin und mit den

entsprechenden professionellen Strukturen muss sich der Kostenfolgen einer

Baurechtsvergabe in jeder Hinsicht bewusst sein. Wenn sie diese bei ihrer Finanzplanung

ausser Acht lässt, trifft sie ein Verschulden, unabhängig davon, ob sie die

entsprechenden Grundlagen selbst erarbeitet oder aber extern in Auftrag gegeben

hat. Soweit sie die entsprechenden Grundlagen extern beschafft hat, kann sie

sich nicht ohne Weiteres auf deren Vollständigkeit verlassen, sondern hat dies

angemessen zu überprüfen. Bei der Heimfallentschädigung an den Baurechtsnehmer

handelt es sich um einen Kostenpunkt, dessen Fehlen leicht festzustellen gewesen

wäre. Dass die Beschwerdegegnerin offenbar keine dahingehenden Abklärungen

getroffen hat, stellt ein Versäumnis dar, für welches sie die Verantwortung

trägt. Damit hat sie die von ihr als massgeblich bezeichnete Ursache für ihren

Sinneswandel und den daraus resultierenden Verfahrensabbruch selbst zu

verantworten.

Auch die zwei

anderen, von der Beschwerdegegnerin zur Begründung des Abbruchs angeführten

Umstände sind, unabhängig von ihrer materiellen Begründetheit, als "vorhersehbar"

zu qualifizieren. Dass sie als Bauherrin einen direkteren Einfluss auf die

Investitionssumme nehmen könne, als ihr dies als Bestellerin möglich wäre, ist

keine neue, höchstens eine neu gewichtete Erkenntnis. Das gilt auch für ihr

Argument, wegen mangelnder Erfahrung mit Beschaffungen per

Public-Private-Partnership (PPP) würde der Verzicht auf eine

Investorensubmission das Ausschreibungsverfahren vereinfachen.

6.3.2

Im Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Vorteile, die man

ursprünglich in einer Investorenlösung gesehen habe, hätten sich im Nachhinein

als wenig überzeugend erwiesen. Gemäss dem der Ausschreibung zugrunde liegenden

Gemeinderatsbeschluss vom 4. Mai 2015 handelt es sich dabei um die

folgenden "Vorteile": keine Verschuldung der Gemeinde, bessere

Kalkulierbarkeit der Miete des Gebäudes, fehlende Zinsrisiken, Kostenwahrheit,

Bezug von Beiträgen von Stiftungen und Privaten, kürzere Realisierungszeit

sowie einfacheres Bewilligungsverfahren.

Laut der Beschwerdegegnerin gilt es nun drei

dieser Aspekt hinsichtlich ihrer Bedeutung zu relativieren, nämlich: die "Verschuldung

der Gemeinde", die "Kalkulierbarkeit der Gebäudemiete" und die "kürzere

Realisierungszeit". Sie führt dazu im Einzelnen aus: Das derzeitige

Zinsniveau lasse eine zusätzliche "Verschuldung der Gemeinde" bis auf

Weiteres als verkraftbar erscheinen. Um die "Kalkulierbarkeit" eines

dem Investor zu entrichtenden Mietzinses stehe es zwar "noch einigermassen

gut", nicht aber um die Kalkulierbarkeit der "vergessenen"

Rückstellungen für eine Heimfallentschädigung. Bei einer Investorenlösung

dürfte es sodann auch nicht zu einer "kürzeren Realisierungszeit"

kommen, denn als Bauherrin könne die Gemeinde gegenüber einem

Generalunternehmer direkt Anreize für eine rasche Realisierung bzw. Konventionalstrafen

für Verspätungen vorsehen.

Dass die "vergessene"

Heimfallentschädigung nicht zur Rechtfertigung des Verfahrensabbruchs taugt,

wurde bereits ausgeführt. Bezüglich der anderen beiden Relativierungen verhält

es sich nicht anders. Das Zinsniveau hat sich seit dem Ausschreibungszeitpunkt

nicht wesentlich geändert und auch die vertraglichen Möglichkeiten, auf die

Bauzeit Einfluss zu nehmen, sind nicht neu. Mithin erweisen sich auch diese

Einwände als voraussehbar und sind sie daher ebenfalls nicht geeignet, den

Verfahrensabbruch zu rechtfertigen.

7.

Insgesamt basieren die von der

Beschwerdegegnerin für ihren Abbruchentscheid ins Feld geführten Umstände somit

durchwegs auf unzureichenden Abklärungen bzw. der "Korrektur"

unsorgfältiger Entscheide, die sie allesamt selber zu verantworten hat. Die

Beschwerde erweist sich daher insoweit als begründet.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

VB.2016.00005 ist demgemäss festzustellen, dass der angefochtene Abbruchentscheid

rechtswidrig ist.

Unter diesen Umständen und nachdem der

Abbruchentscheid ohnehin nicht mehr umgestossen werden kann, ist der

Streitfrage, welches Vorgehen für die Gemeinde das wirtschaftlich günstigere wäre,

vorliegend nicht mehr nachzugehen. Dazu gehört insbesondere auch die Frage, ob

und in welchem Ausmass die Heimfallentschädigung an einen Baurechtsnehmer/Investor

in der Finanzplanung der Gemeinde als Baurechtgeberin zu Buche schlagen dürfte.

8.

Auch wenn die Beschwerde

nur teilweise gutzuheissen ist, ist doch von einem überwiegenden Obsiegen der Beschwerdeführerin

auszugehen und rechtfertigt es sich daher, der Beschwerdegegnerin die gesamten

Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal sie auch die Gegenstandslosigkeit des

Beschwerdeverfahrens VB.2015.00568 verursacht hat (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aus den gleichen Gründen hat sie die

Beschwerdeführerin zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei

der betragsmässigen Festsetzung der Parteientschädigung ist einerseits dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass die beiden Beschwerden inhaltlich wenig

Parallelen aufweisen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Ausgang des

Verfahrens VB.2015.00568 letztlich offenbleibt und die Beschwerdeführerin mit

ihren Anträgen im Verfahren VB.2016.0005 nur, aber immerhin im Umfang des

subsidiären Feststellungsinteresses durchdringt. Vor diesem Hintergrund erweist

sich eine Parteientschädigung für beide Verfahren von insgesamt Fr. 8'000.-

als angemessen.

9.

Da der Wert des

streitbetroffenen Auftrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen

Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF

vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im

öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017

[SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17.

Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerdeverfahren VB.2015.00568 und VB.2016.00005 werden vereinigt.

2.

Die

Sistierung des Beschwerdeverfahrens VB.2015.00568 wird aufgehoben.

3.

Die

Beschwerde VB.2015.00568 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde VB.2016.00005 wird festgestellt, dass der

Entscheid des Gemeinderates vom 15. Dezember 2015 betreffend Abbruch des

Vergabeverfahrens rechtswidrig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde

VB.2016.00005 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

5.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 570.-- Zustellkosten,

Fr. 6'570.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

7.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 8'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

Weitere

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …