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Entscheid

VB.2015.00569

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00569

8. Januar 2016Deutsch14 min

(URT.2016.17780)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 13. März 2015 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit

ab dem 9. Juli 2007, mindestens jedoch für zwölf Monate und verfügte, dass

der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 4. September 2007 dahinfalle. Dem

Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 15. April 2015

Rekurs bei der Sicherheits­direktion des Kantons Zürich. Mit Rekursentscheid

vom 18. August 2015 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er

nicht gegenstandslos sei.

III.

Dagegen erhob A am 18. September 2015 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte neben einer Parteientschädigung, inkl.

Mehrwertsteuer, die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Wiedererteilung

des Führerausweises, eventualiter unter Auflagen. Weiter beantragte er die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und eventualiter

die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Zudem

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichneten.

Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2015 wies

der Abteilungspräsident das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen, um dem

Verwaltungsgericht seine vollständige Adresse mitzuteilen. Dieser Aufforderung

kam der Beschwerdeführer am 25. September 2015 nach.

Mit Eingabe vom 29. September 2015 verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 beantragte das Strassenverkehrsamt

die Abweisung der Beschwerde unter Auflage der Kosten an den Beschwerdeführer.

Mit Verfügung vom 12. November 2015 setzte die

Einzelrichterin dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis seiner Mittellosigkeit.

Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Eingabe seiner

Honorarnote eingeladen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre

Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG);

für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht

vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom

22.

Juli 2007 lenkte der Beschwerdeführer am 9. Juli 2007 ein

Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand bzw. unter Drogeneinfluss. Laut

chemisch-toxikologischem Untersuchungsbericht vom 2. August 2007 wurde im

Blut des Beschwerdeführers Kokain nachgewiesen. Mit Verfügung vom

4.

September 2007 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer

wegen der ernsthaften Wahrscheinlichkeit einer Drogenproblematik vorsorglich

den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Abklärung an. Dieser

Abklärung unterzog sich der Beschwerdeführer am 16. Januar 2015 am Institut

für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Das daraufhin erstellte

Gutachten vom 10. Februar 2015 verneint die Fahreignung des Beschwerdeführers.

Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess das

Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung vom 13. März 2015. Zur

Begründung stützte sich das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen auf das

Gutachten des IRMZ vom 10. Februar 2015.

3.

3.1

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Art. 16

Abs. 1 SVG wird durch Art. 16d Abs. 1 SVG konkretisiert. Die

einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen

weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des

Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Entscheidend ist, dass der Entscheid

über den Sicherungsentzug, der einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich

des Betroffenen bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte

beruht (BGE 133 II 384 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil 6A.44/2006 vom

4.

September 2006, E. 2.2).

3.2

Nach Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG wird einer Person der Führerausweis auf

unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise

bei einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln gegeben sein (Philippe

Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A.

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 25). Drogensucht liegt nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die Abhängigkeit von der Droge

derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr

ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das

sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122

E. 3c S. 126). Der Sicherungsentzug setzt den Nachweis einer

derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer Drogensucht rechtfertigt

lediglich die vorsorgliche Aberkennung des Führerausweises während der Dauer

der Abklärungen (BGE 124 II 559 E. 2b). Da der Sicherungsentzug

tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der

Rechtsprechung in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der

persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Konsumgewohnheiten des

Betroffenen vorzunehmen. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel

verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen (BGE 129 II 82

E. 2.2). In Fachfragen darf die entscheidende Behörde nur aus triftigen

Gründen von einem Gutachten abweichen -

etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder

die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft

erscheint (VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss

in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 147). Der Nachweis,

dass eine Sucht überwunden ist, wird in der Regel erst nach einer mindestens

einjährigen kontrollierten Abstinenz angenommen (BGE 129 II 82 E. 2.2).

Bei Fehlen eines solchen Nachweises ist eine Suchtgefährdung zu bejahen (Weissenberger,

Art. 16d N. 31).

4.

4.1

Vorliegend

ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine

Kokainabhängigkeit vorlag bzw. diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich geltend, er lebe seit Januar 2014 bzw. seit über eineinhalb

Jahren nachweislich drogenfrei und sei mittlerweile aus der stationären Massnahme

bedingt entlassen worden, da die Drogenproblematik erfolgreich behandelt worden

sei. Das Gutachten des IRMZ vom 10. Februar 2015 gehe von einer

Kontamination von aussen und nicht von einem Konsum seinerseits aus. Die angefochtene

Verfügung erweise sich somit weder als recht- noch verhältnismässig.

4.2

Anlässlich

der Untersuchung am IRMZ vom 16. Januar 2015 wurde beim Beschwerdeführer

eine Haaranalyse durchgeführt, wobei für den Zeitraum von Anfang August 2014

bis Anfang Januar 2015 Spuren von Kokain nachgewiesen werden konnten (Kokain:

1'000 pg/mg; Benzoylecgonin: 55 pg/mg; Nor-Kokain: Spur, ca.

5.

pg/mg). Ethylglucuronid war im Haar nicht nachweisbar. Zu den

Kokainspuren wird im Gutachten festgehalten, das Resultat spreche aufgrund des

Metaboliten-Verhältnisses von Benzoylecgonin resp. Nor-Kokain und Kokain eher

für eine Kontamination von aussen. Weiter ist dem verkehrsmedizinischen

Gutachten vom 10. Februar 2015 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im

Rahmen der körperlichen Untersuchung keine Hinweise auf einen aktuellen Drogenkonsum

festgestellt werden konnten. Das Urinscreening vom 16. Januar 2015 habe

bezüglich sämtlicher getesteter Substanzen ein negatives Resultat ergeben.

Gestützt auf die Untersuchungsbefunde kommen die Gutachterinnen zum Schluss,

dass es dem Beschwerdeführer nachweislich gelungen sei, seinen vormals

missbräuchlichen Alkoholkonsum in den letzten Monaten vollständig einzustellen.

Bezüglich der vorbestehenden Kokainabhängigkeit halten sie fest, dass gemäss

fremdanamnestischen Angaben zwar eine Abstinenz seit Juli 2014 beschrieben

werde, diese jedoch mittels Haaranalyse nicht eindeutig bestätigt werden

konnte. Es sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit Kokain hatte,

ein vereinzelter Kokainkonsum könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Unter

diesen Umständen - insbesondere unter

Berücksichtigung des FuD-Vorfalles im Juli 2007 und der diagnostizierten

verkehrsrelevanten Kokainabhängigkeit -

ist gemäss Gutachten das Risiko erneuter Verkehrsauffälligkeiten im Zusammenhang

mit Kokainkonsum als klar erhöht anzusehen. Somit sei vor einer positiven

Beurteilung der Fahreinung - wie bei Abhängigkeitserkrankungen

üblich - zuerst eine längerfristige,

mindestens 12-monatige, klar nachgewiesene Drogenabstinenzeinhaltung unumgänglich.

Daher könne die Fahreignung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht

befürwortet werden.

4.3

Wie mit

der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, ist das Resultat der vorliegenden

Haaranalyse für sich allein nicht schlüssig. Gemäss

Gutachten ergibt sich daraus bloss, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit

Kokain hatte und ein vereinzelter Kokainkonsum nicht gänzlich auszuschliessen

ist. Bei dieser Ausgangslage ist eine besonders gründliche Untersuchung der

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vorzunehmen. Im Gutachten

werden demgemäss die Vorgeschichte (Polizeirapporte und Verkehrsvorgeschichte),

der Untersuchungsgrund (FuD vom 9. Juli 2007), die Angaben der Beschwerdeführers

(u. a. zum Alkohol-

und Drogenkonsum) sowie fremdanamnestische Angaben berücksichtigt. Der

Beschwerdeführer gab an, dass er zwischen dem Jahr 2006 bis Anfang Januar 2013

zuerst für rund sechs Monate gelegentlich und dann regelmässig Kokain - unter anderem in Form von Crack - konsumierte. Im Zeitraum von Dezember 2008

bis Januar 2014 wurde er mindestens sechsmal wegen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, u. a.

wegen Erwerb, unbefugten Besitzes und Konsum von Kokain und Haschisch sowie

Handel mit Kokain, verzeigt, letztmals im Januar 2014 wegen unbefugten Besitzes

und Konsums von Crack. Zur stationären Behandlung seiner Drogenproblematik trat

er am 2. Juli 2014 in die suchttherapeutische Einrichtung C in D ein. Nach

eigenen Angaben wurde er aus der stationären Massnahme im Sommer 2015 bedingt

entlassen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers

wird im Gutachten des IRMZ vom 10. Februar 2015 unter anderem auf den

Bericht der Hausärztin vom 22. Januar 2015 verwiesen, wonach aufgrund der

komplexen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eine

Fahrtauglichkeitsprüfung inkl. Wahrnehmungstestung empfohlen wird. Zudem wird

auf ein Telefonat mit der fallführenden Psychologin am 5. Februar 2015

hingewiesen, wonach die Diagnose einer Abhängigkeit von Kokain (aktuell

abstinent) sowie eines Alkoholmissbrauchs besteht, und das der Psychologin vorliegende

psychiatrische Gutachten kognitive Defizite beschreibt. Bezüglich der

Verkehrsvorgeschichte ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007

ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss lenkte. Zudem wurde ihm im Jahr 1996 der

Führerausweis wegen Missachtung eines Rotlichts sowie Überschreitens der

Höchstgeschwindigkeit für sieben Monate entzogen. Wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand wurde ihm der Führerausweis im Jahr 1999 für neun Monate

(Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,20 Gewichtspromille) und im

Jahr 2005 für sechs Monate (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,25 Gewichtspromille)

entzogen. Die Vorgeschichte des Beschwerdeführers ist durch die in der

Vergangenheit diagnostizierte Kokainabhängigkeit, die Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie verschiedene Administrativmassnahmen wegen

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften schwer belastet. Mit Blick

auf die vom Beschwerdeführer behauptete Überwindung seiner Kokainabhängigkeit

ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - wie er selbst geltend macht -

von Juli 2014 bis im Sommer 2015 in einer stationären Massnahme im C befand.

Vorgängig der Behandlung im C befand er sich seit Januar 2014 im Rahmen des

vorzeitigen Vollzugs im Gefängnis. Die von ihm geltend gemachte Drogenabstinenz

erfolgte damit in einer drogenkontrollierten Umgebung, in welcher der

Beschwerdeführer eng begleitet wurde. Überdies ist das Resultat der Haaranalyse

wie gesehen nicht schlüssig, weshalb ein vereinzelter Kokainkonsum nicht völlig

ausgeschlossen werden kann. Angesichts seiner schwer belasteten Vorgeschichte

und der langjährigen Kokainabhängigkeit ist zum Nachweis der Suchtüberwindung

ein eindeutiger Nachweis der Drogenabstinenz -

auch ausserhalb der stationären Massnahme -

zu verlangen. Ein solcher Nachweis fehlt vorliegend.

4.4

Aufgrund

der dargelegten Umstände ist es schlüssig, wenn im Gutachten die Fahreignung

des Beschwerdeführers verneint und eine erneute verkehrsmedizinische Untersuchung

mittels Haaranalyse sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung (entsprechend

der fremdanamnestisch beschriebenen kognitiven Defizite) nahelegt wird. Die Gutachter

haben - wie es gemäss Bundegericht

geboten ist (BGE 133 II 384 E. 3.1) -

eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Der Führerausweisentzug erweist sich zudem

als verhältnismässig. Der Schutz der Verkehrsteilnehmenden ist als besonders

gewichtiges Interesse zu erachten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er

sei auf Stellensuche und deshalb dringend auf den Führerausweis angewiesen,

substanziiert er kein überwiegendes privates Interesse.

4.5

Schliesslich

wurde der Führerausweis zu Recht mit einer Sperrfrist von 12 Monaten

entzogen (Art. 16d Abs.2, Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2

lit. c SVG). Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis bereits mit Verfügung

vom 10. März 1999 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für neun Monate

entzogen. Mit Verfügung vom 27. April 2005 wurde ihm der Führerausweis

erneut wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für sechs Monate entzogen. Damit

sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Sperrfrist erfüllt.

4.6

Nach dem

Gesagten wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis zu Recht entzogen. Dies

führt bezüglich des im Streit liegenden Führerausweisentzugs zur Abweisung der

Beschwerde.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer ersucht für das Rekursverfahren um unentgeltliche Prozessführung

(§ 16 Abs. 1 VRG) und unentgeltlichen Rechtsbeistand (§ 16

Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Sicherheitsdirektion hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des

Rekursverfahrens (total Fr. 1'680.-) auferlegt worden. Es ist nachfolgend

zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen gewesen wäre. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert.

5.3

Der

Beschwerdeführer hat seine Mittellosigkeit glaubhaft dargelegt. In Anbetracht

der Begründung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2015

und des nicht schlüssigen Resultats der Haaranalyse kann der Rekurs nicht von

vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Zudem weist das Verfahren eine

gewisse Komplexität auf, weshalb der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner

Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen war (vgl. zur Notwendigkeit der

Vertretung Plüss, § 16 N. 77 ff.). Angesichts

dessen sah die Sicherheitsdirektion zu Unrecht davon ab, dem Beschwerdeführer

für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

in der Person von RA B zu gewähren. Insoweit erweist sich die Beschwerde

als begründet und ist der Rekursentscheid zu korrigieren. Die

Sicherheitsdirektion ist einzuladen, die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters für das Rekursverfahren festzusetzen. Der Beschwerdeführer

wird jedoch auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen.

6.

Zusammenfassend ergibt sich,

dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in

der Person von RA B zu gewähren ist. Die Sicherheitsdirektion ist sodann

einzuladen, die Entschädigung von RA B als unentgeltlichem Rechtsbeistand

für das Rekursverfahren festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer unterliegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Entsprechend

diesem insgesamt überwiegenden Unterliegen sind ihm die Gerichtskosten zu 3/4

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Für den restlichen Kostenviertel rechtfertigt sich in Anbetracht der

Umstände eine Übernahme auf die Gerichtskasse (Plüss, § 13 N. 49). Eine

Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts seines nur teilweisen

Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Der

Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung

(§ 16 Abs. 1 VRG). Angesichts seiner Mittellosigkeit und weil die

Beschwerde insgesamt nicht aussichtslos war, ist ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und sein Anteil an den Gerichtskosten (3/4)

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3

Aufgrund

der Komplexität des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

(§ 16 Abs. 2 VRG) im Beschwerdeverfahren ebenfalls zu bewilligen. Dem

Beschwerdeführer ist damit RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. RA B ist für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des

Verwaltungsgerichts mit Fr. 1'716.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

7.4

Der Beschwerdeführer

ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde und Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 18. August 2015 wird dem Beschwerdeführer

für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der

Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren

bestellt. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'680.-

verbleiben einstweilen der Staatskasse. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen,

die Entschädigung von RA B als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren festzusetzen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Die

restlichen Gerichtskosten (1/4) werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung

gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.

RA B

wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Verwaltungsgerichts mit Fr. 1'716.55

(inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 10000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …