VB.2015.00569
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00569
8. Januar 2016Deutsch14 min
(URT.2016.17780)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00569
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. Januar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 13. März 2015 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit
ab dem 9. Juli 2007, mindestens jedoch für zwölf Monate und verfügte, dass
der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 4. September 2007 dahinfalle. Dem
Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 15. April 2015
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Rekursentscheid
vom 18. August 2015 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er
nicht gegenstandslos sei.
III.
Dagegen erhob A am 18. September 2015 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte neben einer Parteientschädigung, inkl.
Mehrwertsteuer, die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Wiedererteilung
des Führerausweises, eventualiter unter Auflagen. Weiter beantragte er die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und eventualiter
die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Zudem
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichneten.
Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2015 wies
der Abteilungspräsident das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen, um dem
Verwaltungsgericht seine vollständige Adresse mitzuteilen. Dieser Aufforderung
kam der Beschwerdeführer am 25. September 2015 nach.
Mit Eingabe vom 29. September 2015 verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 beantragte das Strassenverkehrsamt
die Abweisung der Beschwerde unter Auflage der Kosten an den Beschwerdeführer.
Mit Verfügung vom 12. November 2015 setzte die
Einzelrichterin dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis seiner Mittellosigkeit.
Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Eingabe seiner
Honorarnote eingeladen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre
Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG);
für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht
vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom
22.
Juli 2007 lenkte der Beschwerdeführer am 9. Juli 2007 ein
Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand bzw. unter Drogeneinfluss. Laut
chemisch-toxikologischem Untersuchungsbericht vom 2. August 2007 wurde im
Blut des Beschwerdeführers Kokain nachgewiesen. Mit Verfügung vom
4.
September 2007 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer
wegen der ernsthaften Wahrscheinlichkeit einer Drogenproblematik vorsorglich
den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Abklärung an. Dieser
Abklärung unterzog sich der Beschwerdeführer am 16. Januar 2015 am Institut
für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Das daraufhin erstellte
Gutachten vom 10. Februar 2015 verneint die Fahreignung des Beschwerdeführers.
Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess das
Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung vom 13. März 2015. Zur
Begründung stützte sich das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen auf das
Gutachten des IRMZ vom 10. Februar 2015.
3.
3.1
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Art. 16
Abs. 1 SVG wird durch Art. 16d Abs. 1 SVG konkretisiert. Die
einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen
weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des
Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Entscheidend ist, dass der Entscheid
über den Sicherungsentzug, der einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich
des Betroffenen bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte
beruht (BGE 133 II 384 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil 6A.44/2006 vom
4.
September 2006, E. 2.2).
3.2
Nach Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG wird einer Person der Führerausweis auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise
bei einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln gegeben sein (Philippe
Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A.
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 25). Drogensucht liegt nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die Abhängigkeit von der Droge
derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr
ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das
sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122
E. 3c S. 126). Der Sicherungsentzug setzt den Nachweis einer
derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer Drogensucht rechtfertigt
lediglich die vorsorgliche Aberkennung des Führerausweises während der Dauer
der Abklärungen (BGE 124 II 559 E. 2b). Da der Sicherungsentzug
tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der
Rechtsprechung in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der
persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Konsumgewohnheiten des
Betroffenen vorzunehmen. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel
verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen (BGE 129 II 82
E. 2.2). In Fachfragen darf die entscheidende Behörde nur aus triftigen
Gründen von einem Gutachten abweichen -
etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder
die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft
erscheint (VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss
in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 147). Der Nachweis,
dass eine Sucht überwunden ist, wird in der Regel erst nach einer mindestens
einjährigen kontrollierten Abstinenz angenommen (BGE 129 II 82 E. 2.2).
Bei Fehlen eines solchen Nachweises ist eine Suchtgefährdung zu bejahen (Weissenberger,
Art. 16d N. 31).
4.
4.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine
Kokainabhängigkeit vorlag bzw. diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer macht
diesbezüglich geltend, er lebe seit Januar 2014 bzw. seit über eineinhalb
Jahren nachweislich drogenfrei und sei mittlerweile aus der stationären Massnahme
bedingt entlassen worden, da die Drogenproblematik erfolgreich behandelt worden
sei. Das Gutachten des IRMZ vom 10. Februar 2015 gehe von einer
Kontamination von aussen und nicht von einem Konsum seinerseits aus. Die angefochtene
Verfügung erweise sich somit weder als recht- noch verhältnismässig.
4.2
Anlässlich
der Untersuchung am IRMZ vom 16. Januar 2015 wurde beim Beschwerdeführer
eine Haaranalyse durchgeführt, wobei für den Zeitraum von Anfang August 2014
bis Anfang Januar 2015 Spuren von Kokain nachgewiesen werden konnten (Kokain:
1'000 pg/mg; Benzoylecgonin: 55 pg/mg; Nor-Kokain: Spur, ca.
5.
pg/mg). Ethylglucuronid war im Haar nicht nachweisbar. Zu den
Kokainspuren wird im Gutachten festgehalten, das Resultat spreche aufgrund des
Metaboliten-Verhältnisses von Benzoylecgonin resp. Nor-Kokain und Kokain eher
für eine Kontamination von aussen. Weiter ist dem verkehrsmedizinischen
Gutachten vom 10. Februar 2015 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im
Rahmen der körperlichen Untersuchung keine Hinweise auf einen aktuellen Drogenkonsum
festgestellt werden konnten. Das Urinscreening vom 16. Januar 2015 habe
bezüglich sämtlicher getesteter Substanzen ein negatives Resultat ergeben.
Gestützt auf die Untersuchungsbefunde kommen die Gutachterinnen zum Schluss,
dass es dem Beschwerdeführer nachweislich gelungen sei, seinen vormals
missbräuchlichen Alkoholkonsum in den letzten Monaten vollständig einzustellen.
Bezüglich der vorbestehenden Kokainabhängigkeit halten sie fest, dass gemäss
fremdanamnestischen Angaben zwar eine Abstinenz seit Juli 2014 beschrieben
werde, diese jedoch mittels Haaranalyse nicht eindeutig bestätigt werden
konnte. Es sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit Kokain hatte,
ein vereinzelter Kokainkonsum könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Unter
diesen Umständen - insbesondere unter
Berücksichtigung des FuD-Vorfalles im Juli 2007 und der diagnostizierten
verkehrsrelevanten Kokainabhängigkeit -
ist gemäss Gutachten das Risiko erneuter Verkehrsauffälligkeiten im Zusammenhang
mit Kokainkonsum als klar erhöht anzusehen. Somit sei vor einer positiven
Beurteilung der Fahreinung - wie bei Abhängigkeitserkrankungen
üblich - zuerst eine längerfristige,
mindestens 12-monatige, klar nachgewiesene Drogenabstinenzeinhaltung unumgänglich.
Daher könne die Fahreignung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht
befürwortet werden.
4.3
Wie mit
der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, ist das Resultat der vorliegenden
Haaranalyse für sich allein nicht schlüssig. Gemäss
Gutachten ergibt sich daraus bloss, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit
Kokain hatte und ein vereinzelter Kokainkonsum nicht gänzlich auszuschliessen
ist. Bei dieser Ausgangslage ist eine besonders gründliche Untersuchung der
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vorzunehmen. Im Gutachten
werden demgemäss die Vorgeschichte (Polizeirapporte und Verkehrsvorgeschichte),
der Untersuchungsgrund (FuD vom 9. Juli 2007), die Angaben der Beschwerdeführers
(u. a. zum Alkohol-
und Drogenkonsum) sowie fremdanamnestische Angaben berücksichtigt. Der
Beschwerdeführer gab an, dass er zwischen dem Jahr 2006 bis Anfang Januar 2013
zuerst für rund sechs Monate gelegentlich und dann regelmässig Kokain - unter anderem in Form von Crack - konsumierte. Im Zeitraum von Dezember 2008
bis Januar 2014 wurde er mindestens sechsmal wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, u. a.
wegen Erwerb, unbefugten Besitzes und Konsum von Kokain und Haschisch sowie
Handel mit Kokain, verzeigt, letztmals im Januar 2014 wegen unbefugten Besitzes
und Konsums von Crack. Zur stationären Behandlung seiner Drogenproblematik trat
er am 2. Juli 2014 in die suchttherapeutische Einrichtung C in D ein. Nach
eigenen Angaben wurde er aus der stationären Massnahme im Sommer 2015 bedingt
entlassen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
wird im Gutachten des IRMZ vom 10. Februar 2015 unter anderem auf den
Bericht der Hausärztin vom 22. Januar 2015 verwiesen, wonach aufgrund der
komplexen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eine
Fahrtauglichkeitsprüfung inkl. Wahrnehmungstestung empfohlen wird. Zudem wird
auf ein Telefonat mit der fallführenden Psychologin am 5. Februar 2015
hingewiesen, wonach die Diagnose einer Abhängigkeit von Kokain (aktuell
abstinent) sowie eines Alkoholmissbrauchs besteht, und das der Psychologin vorliegende
psychiatrische Gutachten kognitive Defizite beschreibt. Bezüglich der
Verkehrsvorgeschichte ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007
ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss lenkte. Zudem wurde ihm im Jahr 1996 der
Führerausweis wegen Missachtung eines Rotlichts sowie Überschreitens der
Höchstgeschwindigkeit für sieben Monate entzogen. Wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand wurde ihm der Führerausweis im Jahr 1999 für neun Monate
(Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,20 Gewichtspromille) und im
Jahr 2005 für sechs Monate (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,25 Gewichtspromille)
entzogen. Die Vorgeschichte des Beschwerdeführers ist durch die in der
Vergangenheit diagnostizierte Kokainabhängigkeit, die Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie verschiedene Administrativmassnahmen wegen
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften schwer belastet. Mit Blick
auf die vom Beschwerdeführer behauptete Überwindung seiner Kokainabhängigkeit
ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - wie er selbst geltend macht -
von Juli 2014 bis im Sommer 2015 in einer stationären Massnahme im C befand.
Vorgängig der Behandlung im C befand er sich seit Januar 2014 im Rahmen des
vorzeitigen Vollzugs im Gefängnis. Die von ihm geltend gemachte Drogenabstinenz
erfolgte damit in einer drogenkontrollierten Umgebung, in welcher der
Beschwerdeführer eng begleitet wurde. Überdies ist das Resultat der Haaranalyse
wie gesehen nicht schlüssig, weshalb ein vereinzelter Kokainkonsum nicht völlig
ausgeschlossen werden kann. Angesichts seiner schwer belasteten Vorgeschichte
und der langjährigen Kokainabhängigkeit ist zum Nachweis der Suchtüberwindung
ein eindeutiger Nachweis der Drogenabstinenz -
auch ausserhalb der stationären Massnahme -
zu verlangen. Ein solcher Nachweis fehlt vorliegend.
4.4
Aufgrund
der dargelegten Umstände ist es schlüssig, wenn im Gutachten die Fahreignung
des Beschwerdeführers verneint und eine erneute verkehrsmedizinische Untersuchung
mittels Haaranalyse sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung (entsprechend
der fremdanamnestisch beschriebenen kognitiven Defizite) nahelegt wird. Die Gutachter
haben - wie es gemäss Bundegericht
geboten ist (BGE 133 II 384 E. 3.1) -
eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Der Führerausweisentzug erweist sich zudem
als verhältnismässig. Der Schutz der Verkehrsteilnehmenden ist als besonders
gewichtiges Interesse zu erachten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er
sei auf Stellensuche und deshalb dringend auf den Führerausweis angewiesen,
substanziiert er kein überwiegendes privates Interesse.
4.5
Schliesslich
wurde der Führerausweis zu Recht mit einer Sperrfrist von 12 Monaten
entzogen (Art. 16d Abs.2, Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2
lit. c SVG). Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis bereits mit Verfügung
vom 10. März 1999 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für neun Monate
entzogen. Mit Verfügung vom 27. April 2005 wurde ihm der Führerausweis
erneut wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für sechs Monate entzogen. Damit
sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Sperrfrist erfüllt.
4.6
Nach dem
Gesagten wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis zu Recht entzogen. Dies
führt bezüglich des im Streit liegenden Führerausweisentzugs zur Abweisung der
Beschwerde.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer ersucht für das Rekursverfahren um unentgeltliche Prozessführung
(§ 16 Abs. 1 VRG) und unentgeltlichen Rechtsbeistand (§ 16
Abs. 2 VRG).
5.2
Die
Sicherheitsdirektion hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des
Rekursverfahrens (total Fr. 1'680.-) auferlegt worden. Es ist nachfolgend
zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen gewesen wäre. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert.
5.3
Der
Beschwerdeführer hat seine Mittellosigkeit glaubhaft dargelegt. In Anbetracht
der Begründung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2015
und des nicht schlüssigen Resultats der Haaranalyse kann der Rekurs nicht von
vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Zudem weist das Verfahren eine
gewisse Komplexität auf, weshalb der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner
Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen war (vgl. zur Notwendigkeit der
Vertretung Plüss, § 16 N. 77 ff.). Angesichts
dessen sah die Sicherheitsdirektion zu Unrecht davon ab, dem Beschwerdeführer
für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
in der Person von RA B zu gewähren. Insoweit erweist sich die Beschwerde
als begründet und ist der Rekursentscheid zu korrigieren. Die
Sicherheitsdirektion ist einzuladen, die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters für das Rekursverfahren festzusetzen. Der Beschwerdeführer
wird jedoch auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in
der Person von RA B zu gewähren ist. Die Sicherheitsdirektion ist sodann
einzuladen, die Entschädigung von RA B als unentgeltlichem Rechtsbeistand
für das Rekursverfahren festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer unterliegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Entsprechend
diesem insgesamt überwiegenden Unterliegen sind ihm die Gerichtskosten zu 3/4
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Für den restlichen Kostenviertel rechtfertigt sich in Anbetracht der
Umstände eine Übernahme auf die Gerichtskasse (Plüss, § 13 N. 49). Eine
Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts seines nur teilweisen
Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Der
Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung
(§ 16 Abs. 1 VRG). Angesichts seiner Mittellosigkeit und weil die
Beschwerde insgesamt nicht aussichtslos war, ist ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und sein Anteil an den Gerichtskosten (3/4)
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3
Aufgrund
der Komplexität des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(§ 16 Abs. 2 VRG) im Beschwerdeverfahren ebenfalls zu bewilligen. Dem
Beschwerdeführer ist damit RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. RA B ist für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des
Verwaltungsgerichts mit Fr. 1'716.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
7.4
Der Beschwerdeführer
ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde und Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 18. August 2015 wird dem Beschwerdeführer
für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der
Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren
bestellt. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'680.-
verbleiben einstweilen der Staatskasse. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen,
die Entschädigung von RA B als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren festzusetzen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Die
restlichen Gerichtskosten (1/4) werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7.
RA B
wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Verwaltungsgerichts mit Fr. 1'716.55
(inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 10000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …