Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00570

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00570

24. Februar 2016Deutsch22 min

(URT.2016.17899)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Studentin des Bachelorstudiengangs

Umweltingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(ZHAW), bestand im Frühlingssemester 2014 eine

Wiederholungsprüfung des Moduls Geographic Information System (GIS) nicht,

woraufhin ihr die ZHAW am 7. Oktober 2014 den Ausschluss aus dem

Studiengang mitteilte; sie habe "den Studienfortschritt nicht

erbracht", weil die Anzahl zulässiger Wiederholungen ausgeschöpft sei.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen, wobei sie im Rekurs vom 6. November 2014 bzw. mit Replik vom

5.

Februar 2015 beantragte, unter Verzicht auf die Erhebung einer

Entscheidgebühr sei "[d]ie Exmatrikulation aus dem Studiengang

Umweltingenieurwesen" an der ZHAW "per sofort aufzuheben", der

nicht bestandene Leistungsnachweis des Moduls Geographic Information System

(GIS) des 4. Semesters "zu eliminieren" und ihr die Möglichkeit

einzuräumen, diese Prüfung mit einem Nachteilsausgleich zu wiederholen. Zur Begründung

ihres Rekurses machte sie dabei im Wesentlichen geltend, sie leide an dem

"von der IV anerkannten Geburtsgebrechen" Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS, ICD-10: F90–98, World Health Organization, International

Classification of Diseases, German Modification 2014, abrufbar

unter www.bfs.admin.ch > Infothek > Nomenklatur > Internationale Klassifikation der Krankheiten >

Klassifikation > ICD-10), wobei ihr erst mit Ausschluss aus

dem Studium wirklich bewusst geworden sei, wie weitreichend sich die Erkrankung

auf ihr Leben auswirke. Ende März 2015 reichte A vor diesem Hintergrund ein

Schreiben einer Psychologin sowie den Bericht einer im Dezember 2014

durchgeführten ADHS-Abklärung nach, welche die Diagnose bestätigten. Die Rekurskommission

hiess das Rechtsmittel daraufhin mit Beschluss vom 9. Juli 2015 gut, hob

die ungenügende Note im Modul Geographic Information System (GIS) sowie die

Exmatrikulation von A auf (Dispositiv-Ziff. I) und ordnete in Dispositiv-Ziff. II

an, dass A Gelegenheit zu geben sei, die Prüfung mit zu vereinbarenden

Erleichterungen erneut als Wiederholungsprüfung abzulegen.

III.

Am 14. September 2015 führte die ZHAW Beschwerde

beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der Beschluss der

Rekurskommission vom 9. Juli 2015 sei aufzuheben.

Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung

vom 7./9. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde; ebenso schloss A in

ihrer Beschwerdeantwort vom 23./26. Oktober 2015, gleichzeitig ersuchte

sie (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit weiteren Stellungnahmen der ZHAW vom 9. November

2015.

sowie von A vom 20./23. November

2015.

wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar

2016.

wurde A zur ergänzenden Begründung ihres Armenrechtsgesuchs sowie

Einreichung geeigneter Unterlagen aufgefordert. Dem kam A mit Eingabe vom

14.

/15. Februar 2016 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen sind nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

2007.

(FaHG, LS 414.10) sowie § 41 in Verbindung mit § 19 Abs.1 lit. a

und Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a VRG an das Verwaltungsgericht

weiterziehbar. Der vorinstanzliche Beschluss betrifft den Ausschluss von einem

Fachhochschulstudium und damit keine in den

Ausnahmekatalog nach §§ 42–44 VRG fallende Materie. Folglich ist die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

1.2

Die Beschwerdeführerin

ist eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons (§ 3 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Abs. 2 FaHG). Nach § 49 in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher

Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die

Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von

Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b),

oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine Interesse an der

richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen keine

Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein

Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig

ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen

einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz (VGr, 19. September

2012, VB.2012.00305, E. 1.2 ff., ebenso zum Folgenden; siehe auch BGE 134

II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

1.3

Die

Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht wie eine Privatperson,

sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betroffen. § 21 Abs. 2

lit. a VRG findet damit keine Anwendung.

Sie kann sich jedoch auf § 49 in Verbindung mit § 21

Abs. 2 lit. b VRG berufen. Nach der jüngsten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist sie als Hochschule Trägerin (bundes)ver­fassungsrechtlich

geschützter Autonomie (Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV, SR 101]; vgl. BGr, 6. November 2015,2C_406/2015, E. 1

Abs. 2 mit Hinweis auf BGr, 21. März 2014,

2C_421/2013, E. 1.2.1 [in BGE 140 I 201 nicht wiedergegebene Erwägung];

Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 89

N. 88; vgl. ferner Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 2

Satz 2 des Hochschulförderungs-

und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20], § 4 Abs. 1, § 36 Abs. 3 FaHG und § 2

der Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom

25.

Januar 2008 [LS 414.251]; anders noch VGr, 16. Dezember

2015, VB.2015.00536, E. 1.3.3 mit Hinweisen).

Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, rügt die Beschwerdeführerin zudem im

Ergebnis die falsche Auslegung und Durchsetzung ihrer Prüfungsordnung, das heisst von ihr in ihrer Eigenschaft

als (Fach-)Hochschule gesetzten Rechts. Betroffen ist somit ein Sachbereich,

welcher ihr nach § 10 Abs. 3 lit. c FaHG zur Regelung überlassen

wurde, in dem sie mithin über einen gewissen Regelungsspielraum verfügt,

weshalb sie in diesem Zusammenhang in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur

Beschwerdelegitimation von Gemeinden zur Autonomiebeschwerde zuzulassen ist

(vgl. zur Autonomiebeschwerde Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff.).

Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die

Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – bei der Erfüllung

gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt wird

(§ 21 Abs. 2 lit. c VRG; vgl. dazu insbesondere VGr, 19. September

2012, VB.2012.00305, E. 1.4, und 31. Dezember 2010, VB.2010.00729,

E. 2.4.3 [Letzteres nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).

1.4

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Dass die Beschwerdegegnerin die streitgegenständliche

Modulprüfung nicht bestanden hat, ist nicht strittig. Unbestritten ist sodann,

dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Erkrankung unter den Begriff eines

"Menschen mit Behinderung" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des

Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3)

bzw. Art. 8 Abs. 4 BV fällt (vgl. VGr, 29. Mai 2013,

VB.2012.00812, E. 4.3.5, und 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 4)

und ihr insofern gestützt auf das Verbot der mittelbaren Diskriminierung im

Bereich Aus- und Weiterbildung spezielle formale Prüfungserleichterungen zu

gewähren sind (vgl. VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 2.1–5).

Bei der Vorinstanz ging es stattdessen im Wesentlichen um die Frage, inwieweit

im Zusammenhang mit der Annullierung einzelner Prüfungen von den

Studierenden der Beschwerdeführerin Krankheitsgründe auch noch nach Erhalt des

Prüfungsresultats geltend gemacht werden können und ob auch dann von die Annullierung

rechtfertigenden gesundheitlichen Problemen auszugehen ist, wenn diese als

solche für die gesuchstellende Person bereits vor bzw. während der

massgeblichen Prüfung erkennbar waren, jene jedoch vom Krankheitswert der

gesundheitlichen Probleme erst nach Eröffnung des ungenügenden

Prüfungsresultats erfuhr und ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nachreichte.

2.2

§ 36

Abs. 3 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an

der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2008 (Rahmenprüfungsordnung,

LS 414.252.3) statuiert diesbezüglich, dass sich Studierende, welche einen

Leistungsnachweis erbracht haben, nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare

Probleme berufen können, welche die Leistung beeinträchtigten, um auf diese

Weise die Nichtberücksichtigung eines ungenügenden Prüfungsergebnisses bzw. die

Wiederholung der Prüfung zu erwirken (vgl. ferner § 36 Abs. 1 f.

Rahmenprüfungsordnung).

Diese Bestimmung entspricht dem auch in zahlreichen anderen

Prüfungsreglementen statuierten und von der Rechtsprechung anerkannten

Grundsatz, dass ein Kandidat bzw. eine Kandidatin einen bekannten oder

erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt,

unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung

der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht

mehr beachtlich ist. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen

werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes eine Prüfung ablegt

und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter

Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und sich so eine

zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter

den Kandidaten klar verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der

rechtsgleichen Behandlung. Ferner folgt aus dem Gebot des Handelns nach Treu

und Glauben, dass widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten

Privater nicht geschützt ist. Darauf basiert etwa auch die bundesgerichtliche

Rechtsprechung, die ein Geltendmachen von Verfahrensfehlern unmittelbar nach

Kenntnisnahme vorschreibt, ansonsten der Anspruch auf spätere Anrufung verwirkt

ist (zum Ganzen VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2,

4.5

ff. mit Hinweisen).

2.3

Die geltende

Rechtslage wird von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Anders als die

Beschwerdeführerin gelangt sie jedoch auf den konkreten Fall bezogen

hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme des Verhinderungsgrundes durch

die Beschwerdegegnerin zum Schluss, diese lege insgesamt glaubhaft dar, dass

sie bis nach der Eröffnung des negativen Prüfungsresultats nichts von ihrer

ADHS-Erkrankung gewusst habe; es könne somit davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdegegnerin ihre Prüfung mit der ADHS-Erkrankung abgelegt habe, ohne zu

wissen, dass sie an ADHS leide. Sie sei mit dieser angeborenen Schwäche

aufgewachsen und an die damit einhergehenden Schwierigkeiten gewöhnt. Die

Beschwerdegegnerin wisse mithin nicht, wie der Zustand wäre, wenn sie nicht an

ADHS litte, sodass es "für sie keinen Zeitpunkt X" gegeben habe, an

welchem sie die Veränderung bzw. dessen Einschränkung hätte wahrnehmen und

darauf hätte reagieren können. Somit könne der Beschwerdegegnerin auch nicht

vorgeworfen werden, sie hätte sich von den Prüfungen abmelden oder vorgängig um

Prüfungserleichterungen nachsuchen müssen. Unter Würdigung des

"fachärztlichen Zeugnisses" vom 25. März 2015 bzw. des diesem

beigelegten Biomarker-Reports "HBimed Brain Diagnostics" sei es

schliesslich als wahrscheinlich anzusehen, dass die ADHS-Erkrankung für die

ungenügende Note in der Modulprüfung Geographic Information System (GIS) kausal

bzw. dafür "verantwortlich" gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin

statt der Note 4,0 lediglich die Note 3,75 erzielt habe. Es rechtfertige sich

daher, die Note in diesem Modul sowie die Exmatrikulation aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin – mit Gewährung eines Nachteilsausgleichs – erneut zur

Wiederholungsprüfung im Modul Geographic Information System (GIS) zuzulassen.

2.4

Der

HBimed-Bericht vom 29. Dezember 2014 sowie die hierauf basierende Bescheinigung

der behandelnden Psychologin vom 25. März 2015, nach welcher bei der

Beschwerdegegnerin "das ADHS" habe diagnostiziert werden können,

wurden erst während des Rekursverfahrens beigebracht. Weder der Bericht noch

die Bescheinigung geben dabei näheren Aufschluss über die Prüfungsfähigkeit der

Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der GIS-Modulprüfung im Frühlingssemester 2014.

Zwar kann Ersterem entnommen werden, dass die Untersuchungsresultate bei der

Beschwerdegegnerin auf "Schwierigkeiten der Aufmerksamkeitsfokussierung",

auf "Stress, innere Anspannung, reduzierte Regeneration und

Entspannung" sowie "Auffälligkeiten bei der primären Reizverarbeitung

(visuell und auditiv)" hindeuteten. Entgegen der Vorinstanz ist mit diesem

Befund indes nicht ohne Weiteres der Nachweis erbracht, dass die

Beschwerdegegnerin stets Probleme habe, sich auf eine Aufgabe bzw. auf das

Wesentliche zu fokussieren, und sich diese in Anbetracht des Umstands, dass ihr

für eine genügende Note nur wenig gefehlt habe, wahrscheinlich auf ihre

Leistungsfähigkeit im konkreten Prüfungszeitpunkt ausgewirkt hätten. Die Beschwerdegegnerin

macht zudem selbst geltend, seit ihrer Geburt an ADHS zu leiden, bis ins Jahr

2015.

jedoch nie Anlass dazu gehabt zu haben, eine therapeutische Betreuung in

Anspruch zu nehmen. So habe sie in der Primar- und Sekundarschule keine

schulischen Probleme gehabt und sehr gute Noten geschrieben. Dies sei ihr wohl

rückblickend deshalb gelungen, weil sie durch ihr Elternhaus gut unterstützt

worden sei und dank ihrer raschen Auffassungsgabe keine Probleme gehabt habe,

dem Unterricht zu folgen. Mit Unterstützung ihrer Mitschülerinnen, welche ihr

beim Lernen sowie durch das Erstellen von Zusammenfassungen jeweils geholfen

hätten, sei es ihr in der Folge auch gelungen, die Matura zu bestehen. Nach

Erlangung der Hochschulreife sollen ihre Probleme sich dann allerdings plötzlich

gewandelt bzw. zugenommen haben. So habe sie das neue Umfeld an der Fachhochschule

vor neue Herausforderungen bzw. Hürden gestellt, welche es zu meistern gegolten

habe. Sie habe sich im Studium zeitlich immer häufiger überfordert gefühlt und

sei des Öfteren daran gescheitert, ihr Zeitmanagement einzuhalten. Dennoch

gelang es ihr offenbar während sechs Semestern, von insgesamt 43 Leistungsnachweisen

32.

genügende zu erbringen und zum Teil gute Noten zu erzielen. Der aktuelle

Leistungsausweis vom Juni 2015 zeigt dabei insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin

im fraglichen Frühlingssemester 2014 die Module "Flora und Fauna",

"Gewässerökologie und Revitalisierung (Vertiefung Nama)" sowie

"Tourismus und Landschaft" mit den Noten 5,0, 4,75 und 5,0 bestand.

Es fragt sich daher, weshalb ihre ADHS-Erkrankung ihre Prüfungsfähigkeit ausgerechnet

im Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung des Moduls Geographic Information System

(GIS) massgeblich beeinträchtigt haben soll.

Die Behauptung der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang,

die streitgegenständliche Prüfung des Moduls GIS habe gegenüber den

vorgenannten Modulprüfungen zusätzlich die "Erschwerung" besessen,

dass neben einem schriftlichen Teil "das Ganze zusätzlich praktisch am

Computer [habe] ausgeführt werden" müssen, was sie im Nachhinein betrachtet

überfordert und zu viel Zeit gekostet habe, vermag dabei nicht zu überzeugen,

zumal die Beschwerdegegnerin die Prüfung im Frühlingssemester 2013 bereits

einmal abgelegt hatte, die damit einhergehende Herausforderung somit nicht mehr

"neu" für sie war. Namentlich im prüfungsbegleitenden Unterricht

sowie anlässlich der (erfolgreichen) Absolvierung des Moduls "Computer

Aided Visualisation (CAV)" dürfte sie im Übrigen im Vorfeld bereits

Erfahrungen mit computerunterstütztem Arbeiten gesammelt haben.

2.5

Selbst

wenn aber davon auszugehen wäre, dass sich die diagnostizierten allgemeinen Probleme

bzw. "Beschwerden" der Beschwerdegegnerin massgeblich auf die

streitgegenständliche ungenügende Prüfungsleistung ausgewirkt hätten, verkennt

die Vorinstanz mit ihrer Argumentation, dass eine nachträgliche Annullierung

eines Prüfungsergebnisses jeweils nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die

geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet den massgeblichen

Hinderungsgrund nicht unverzüglich geltend machen konnte – insbesondere dann,

wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation

genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die

Weiterführung der Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein

über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (vgl.

zum Ganzen VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263, E. 5.3 mit Hinweis auf BVGr,

24.

November 2009, A-541/2009, E. 5.5 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]). Die Annahme einer der Prüfungskandidatin bzw. dem

Prüfungskandidaten selbst unbewussten Prüfungsunfähigkeit dürfte allerdings nur

in sehr seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, kann doch von einer Unkenntnis

in diesem Sinn nicht bereits dann die Rede sein, wenn die geprüfte Person nicht

in der Lage ist, ihren Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren

oder rechtlich als "Hinderungsgrund" im Sinn von § 36 Abs. 2

Rahmenprüfungsordnung zu würdigen. Kenntnis von dem Hinderungsgrund bzw. ihrer

Prüfungsunfähigkeit hat sie vielmehr schon dann, wenn ihr ihr gesundheitlicher

Zustand (speziell ihre gesundheitlichen Beschwerden) in den wesentlichen

Merkmalen bewusst ist und sie die Auswirkungen der Erkrankung auf ihre

Leistungsfähigkeit erfassen kann. Die geprüfte Person ist dabei gehalten, sich

bei auftretenden Zweifeln im Hinblick auf ihr reduziertes Leistungsvermögen

unverzüglich um Aufklärung ihres Gesundheitszustands zu bemühen. Es liegt an

ihr, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Prüfungsverfahren darüber

Klarheit zu verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit durch aussergewöhnliche

Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und

bejahendenfalls daraus unverzüglich die in § 36 Abs. 2 ff.

Rahmenprüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen.

Diese Praxis soll nicht nur Rechtsmissbrauch verhindern,

sondern dient auch Beweiszwecken. So schwer sich der Einfluss einer Krankheit

auf das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt (vgl. Herbert Plotke,

Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 452), so schwer

kann – von Ausnahmefällen abgesehen (vgl. VGr, 25. August 2010,

VB.2010.00240, E. 3.2.5, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht) – die

Erkennbarkeit eines Annullierungsgrunds in der Retrospektive zuverlässig

ermittelt werden (VGr, 24. Januar 2007, VB.2006.00307, E. 3.2.3).

2.6

Die

Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, ihre auf ihre Krankheit zurückzuführenden

Probleme bislang "als normale Situation mit der auch andere Studierende zu

kämpfen hätten" empfunden zu haben. Die Prüfung des Moduls GIS habe am 1. September

2014.

stattgefunden, die Bekanntgabe der Prüfungsresultate ungefähr zwei Wochen

später. Erst, nachdem ihr Anfang Oktober 2014 der Ausschluss vom Studium

mittgeteilt worden sei, habe sie begonnen, lange darüber nachzudenken, was dazu

geführt habe und was sie ändern müsse. Vor diesem Hintergrund habe sie lange

Gespräche mit ihren Eltern geführt, welche sie bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen

hätten, dass bei ihr im Kleinkindalter ADHS diagnostiziert worden sei. Nach

intensiven Recherchen habe sie herausgefunden, dass diese Erkrankung sich

nicht, wie angenommen, mit der Pubertät auswachse, sondern bei einem Teil der

Betroffenen auch im Erwachsenenalter bestehen bleiben könne. Daraufhin habe sie

Anfang November 2014 einen Termin bei ihrer Hausärztin vereinbart, welche sie –

wie aus der Bescheinigung vom 25. März 2015 hervorgeht – am 20. November

2014.

zur weiteren Abklärung des Verdachts an eine Psychologin überwiesen habe.

Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin – und mit ihr die Vorinstanz –, dass es

bei der Beurteilung der Frage, wann sie von ihrer Prüfungsunfähigkeit Kenntnis

nahm, eben gerade nicht auf die Kenntnisnahme der exakten Ursache für die behauptete

Prüfungsunfähigkeit ankommt. Massgebend ist allein, ob eine allfällige

Beeinträchtigung für sie bereits früher erkennbar gewesen war (vgl. VGr, 11. Juli

2012, VB.2012.00263, E. 5.2 mit Hinweisen [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Davon ist vorliegend auszugehen.

Eigenen Angaben zufolge nahm die Beschwerdegegnerin die

behauptete massgebliche Beeinträchtigung ihrer Prüfungsfähigkeit bereits

während der Prüfung wahr. Konkret führt sie aus, die (Wiederholungs-)Prüfung im

Modul GIS habe sie wegen deren Zweiteilung in einen schriftlichen und einen

praktischen (am Computer abzulegenden) Teil überfordert und das praktisch

zeitgleiche Lösen beider Teile zu viel Zeit in Anspruch genommen, was sie während

der Prüfung leider zu spät erkannt habe. Dabei ist darauf hinzuweisen,

dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem ersten (Prüfungs-)Versuch im Frühlingssemester

2013.

im betreffenden Modul eine ganze Note schlechter abschnitt (Note 2.75),

was – die Argumentation der Beschwerdegegnerin aufgreifend – darauf

zurückzuführen wäre, dass sich ihre Erkrankung damals bei erstmaliger

Konfrontation mit der Prüfungsmethodik (computerunterstützte Prüfung) noch

stärker auf ihre Prüfungsfähigkeit auswirkte. Spätestens als die

Beschwerdegegnerin daher während der Wiederholungsprüfung registrierte, dass

sie wiederum gerade bei dieser Modulprüfung – vier andere legte sie in diesem

Semester erfolgreich ab – erhebliche Probleme mit dem Zeitmanagement hatte und

dadurch noch stärker als sonst gestresst war, hätte sie reagieren und sich

unverzüglich um Aufklärung ihres Gesundheitszustandes bemühen müssen.

Dies gilt umso eher, als in der engeren Familie der

Beschwerdegegnerin ("Geschwister") anscheinend nochmals eine Person

an ADHS leidet und die Diagnose bei der Beschwerdegegnerin selbst bereits ein

erstes Mal im Alter von sechs Jahren gestellt wurde. Bringt die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich vor, sie könne sich nicht mehr an die damaligen

Abklärungen bzw. allfällige Untersuchungen erinnern, mag dies angesichts ihres

Alters noch nachvollziehbar erscheinen. Dass ihr ihre Eltern jedoch, welche

aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter während mehr als viereinhalb Jahren

IV-Unterstutzungsleistungen bezogen hatten und psychologisch betreut worden

waren, davon erst nach dem Ausschluss vom Studium erzählt haben sollen, vermag

nicht zu überzeugen, zumal sich die Beschwerdegegnerin bereits im sechsten

Semester befand und nicht das erste Mal einen negativen Prüfungsbescheid erhalten

hatte. Kurz vor dem (Wiederholungs-)Prüfungstermin im Modul GIS war ihr sogar

von der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin eine ungenügende Note in der

Wiederholungsprüfung des Moduls "Umweltplanung" (3,75) auf eine

genügende angehoben worden, um ihr auf diese Weise die Weiterführung des Studiums

zu ermöglichen. Ihren Angaben anlässlich der ADHS-Abklärung im Dezember 2014

zufolge verliert die Beschwerdegegnerin zudem generell schnell die Lust an

etwas und hat starke Mühe damit, alltägliche, aber auch längerfristige Aufgaben

zu Ende zu führen, wobei das Erledigen ihrer Arbeit und täglicher Aufgaben

besonders stark darunter leide, wenn sie in stressvollen Lebenssituationen sei.

Es erstaunt und erscheint unglaubhaft, dass die Eltern der Beschwerdegegnerin

angesichts dieser augenscheinlichen Probleme nicht früher veranlasst gewesen

sein sollen, ihr von der im Jahr 1997 gestellten Diagnose zu berichten.

2.7

Vor dem

Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin

nicht nur die Symptome ihrer ADHS-Erkrankung, sondern zumindest auch die nahe

Möglichkeit, daran zu leiden, bereits früher bekannt waren. Daraus, dass sie

sich erst nach Erhalt des ungenügenden Prüfungsresultats einer ärztlichen

Untersuchung unterzog, kann mithin nicht geschlossen werden, dass die

Beschwerdegegnerin nicht früher hätte reagieren können, sondern nur, dass sie

bis zuletzt hoffte, ihre Leistung sei ausreichend. Wenn auch das Verhalten der

Beschwerdegegnerin verständlich ist, verdient es doch keinen Rechtsschutz. Im

Vertrauen auf das Bestehen der fraglichen Prüfung – trotz angeblich deutlich

stärker als bei früheren Gelegenheiten herabgesetzter Aufmerksamkeits- bzw. Leistungsfähigkeit

– und hoffend, dass die Prüfungsvorbereitung dennoch ausreiche, wartete sie das

Resultat ab und leitete den Grund für den Misserfolg erst im Nachhinein aus

ihrem Gesundheitszustand ab. Die Beschwerdegegnerin hatte nicht nur die

Maturitätsprüfung bestanden, sondern auch im Rahmen ihres Studiums des Öfteren

genügende Leistungen erbracht. Die Möglichkeit, dass sie die

Wiederholungsprüfung bestehen würde, war somit durchaus vorhanden, weshalb sie

wohl erst den Erhalt der Prüfungsresultate abwartete. Ja, sie wartete nicht nur

diesen ab, sondern reichte zunächst am 6. Oktober 2014 ein (erneutes)

Gesuch um Weiterführung des Studiums ein und sah sich in der Folge erst rund

einen Monat nach dessen Abweisung bzw. der Mitteilung des definitiven

Ausschlusses vom Studium veranlasst, ihre Leistungs- bzw. Prüfungsfähigkeit

näher abklären zu lassen.

3.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid der

Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin keine Möglichkeit der Absolvierung

einer Nachprüfung im Sinn von § 47 Rahmenprüfungsordnung oder einer über § 48

Abs. 1 Rahmenprüfungsordnung hinaus weiteren Wiederholungsprüfung zu

geben, wie auch der vor diesem Hintergrund am 7. Oktober 2014 verfügte

Ausschluss aus dem Studiengang im Sinn von § 22 Abs. 1 Rahmenprüfungsordnung

erweisen sich als rechtmässig.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

4.2

Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin wies in

der Beschwerdeantwort vom 23./26. Oktober 2015 darauf hin, über kein

Einkommen zu verfügen, was bei allfälligen Verfahrenskosten mit zu

berücksichtigen sei. Sinngemäss stellte sie damit ein

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

Gemäss § 16 Abs. 1

VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche Prozessführung.

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Mittellos wiederum ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der

gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das

heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation

einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den

Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu

erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

Die vorliegende

Streitigkeit betrifft die Erstausbildung der Beschwerdegegnerin, für welche die

Unterhaltspflicht der Eltern auch über die Mündigkeit hinaus gilt (Art. 277

Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Peter Breitschmid, Basler Kommentar,

2014, Art. 277 ZGB N. 8 f. und 12 f.). Zum von den Eltern

in diesem Rahmen zu tragenden Unterhalt zählen nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung grundsätzlich auch die Prozesskosten

(BGE 127 I 202 E. 3f; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der

Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren,

Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 22; Plüss, § 16 N. 25).

Unentgeltliche Rechtspflege könnte der Beschwerdegegnerin deshalb nur gewährt

werden, wenn auch die Eltern mittellos wären. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts,

ihre Mittellosigkeit sowie jene ihrer Eltern substanziiert darzutun und zu

belegen, reichte die Beschwerdegegnerin die Steuererklärungen 2014 sowie

provisorischen Steuerrechnungen 2015 sie selbst und ihre (getrennt lebenden) Eltern

betreffend ein und machte substanziierte Angaben zu ihren Gesundheitskosten. Demnach wies der Vater der Beschwerdegegnerin in

der Steuererklärung 2014 ein Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 117'927.- und

obendrein ein Vermögen von Fr. 150'927.- aus; sie selbst verfügt immerhin über

ein solches von mehr als Fr. 20'000.-. Damit sind weder die Eltern der

Beschwerdegegnerin noch diese selbst als mittellos anzusehen, sodass das

Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist

die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern

organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird

dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83

BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. I und II des Beschlusses der Vorinstanz vom

9.

Juli 2015 werden aufgehoben. Der Entscheid der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober

2014.

wird wiederhergestellt.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 5 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…