VB.2015.00570
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00570
24. Februar 2016Deutsch22 min
(URT.2016.17899)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00570
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Februar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
vertreten durch die
Zürcher Hochschule
für Angewandte Wissenschaften, Rechtsdienst,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ausschluss vom Studium,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Studentin des Bachelorstudiengangs
Umweltingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(ZHAW), bestand im Frühlingssemester 2014 eine
Wiederholungsprüfung des Moduls Geographic Information System (GIS) nicht,
woraufhin ihr die ZHAW am 7. Oktober 2014 den Ausschluss aus dem
Studiengang mitteilte; sie habe "den Studienfortschritt nicht
erbracht", weil die Anzahl zulässiger Wiederholungen ausgeschöpft sei.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen, wobei sie im Rekurs vom 6. November 2014 bzw. mit Replik vom
5.
Februar 2015 beantragte, unter Verzicht auf die Erhebung einer
Entscheidgebühr sei "[d]ie Exmatrikulation aus dem Studiengang
Umweltingenieurwesen" an der ZHAW "per sofort aufzuheben", der
nicht bestandene Leistungsnachweis des Moduls Geographic Information System
(GIS) des 4. Semesters "zu eliminieren" und ihr die Möglichkeit
einzuräumen, diese Prüfung mit einem Nachteilsausgleich zu wiederholen. Zur Begründung
ihres Rekurses machte sie dabei im Wesentlichen geltend, sie leide an dem
"von der IV anerkannten Geburtsgebrechen" Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS, ICD-10: F90–98, World Health Organization, International
Classification of Diseases, German Modification 2014, abrufbar
unter www.bfs.admin.ch > Infothek > Nomenklatur > Internationale Klassifikation der Krankheiten >
Klassifikation > ICD-10), wobei ihr erst mit Ausschluss aus
dem Studium wirklich bewusst geworden sei, wie weitreichend sich die Erkrankung
auf ihr Leben auswirke. Ende März 2015 reichte A vor diesem Hintergrund ein
Schreiben einer Psychologin sowie den Bericht einer im Dezember 2014
durchgeführten ADHS-Abklärung nach, welche die Diagnose bestätigten. Die Rekurskommission
hiess das Rechtsmittel daraufhin mit Beschluss vom 9. Juli 2015 gut, hob
die ungenügende Note im Modul Geographic Information System (GIS) sowie die
Exmatrikulation von A auf (Dispositiv-Ziff. I) und ordnete in Dispositiv-Ziff. II
an, dass A Gelegenheit zu geben sei, die Prüfung mit zu vereinbarenden
Erleichterungen erneut als Wiederholungsprüfung abzulegen.
III.
Am 14. September 2015 führte die ZHAW Beschwerde
beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der Beschluss der
Rekurskommission vom 9. Juli 2015 sei aufzuheben.
Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 7./9. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde; ebenso schloss A in
ihrer Beschwerdeantwort vom 23./26. Oktober 2015, gleichzeitig ersuchte
sie (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit weiteren Stellungnahmen der ZHAW vom 9. November
2015.
sowie von A vom 20./23. November
2015.
wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar
2016.
wurde A zur ergänzenden Begründung ihres Armenrechtsgesuchs sowie
Einreichung geeigneter Unterlagen aufgefordert. Dem kam A mit Eingabe vom
14.
/15. Februar 2016 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen sind nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007.
(FaHG, LS 414.10) sowie § 41 in Verbindung mit § 19 Abs.1 lit. a
und Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a VRG an das Verwaltungsgericht
weiterziehbar. Der vorinstanzliche Beschluss betrifft den Ausschluss von einem
Fachhochschulstudium und damit keine in den
Ausnahmekatalog nach §§ 42–44 VRG fallende Materie. Folglich ist die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
1.2
Die Beschwerdeführerin
ist eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons (§ 3 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Abs. 2 FaHG). Nach § 49 in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher
Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die
Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von
Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b),
oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine Interesse an der
richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen keine
Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein
Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig
ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen
einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz (VGr, 19. September
2012, VB.2012.00305, E. 1.2 ff., ebenso zum Folgenden; siehe auch BGE 134
II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
1.3
Die
Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht wie eine Privatperson,
sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betroffen. § 21 Abs. 2
lit. a VRG findet damit keine Anwendung.
Sie kann sich jedoch auf § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 2 lit. b VRG berufen. Nach der jüngsten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist sie als Hochschule Trägerin (bundes)verfassungsrechtlich
geschützter Autonomie (Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV, SR 101]; vgl. BGr, 6. November 2015,2C_406/2015, E. 1
Abs. 2 mit Hinweis auf BGr, 21. März 2014,
2C_421/2013, E. 1.2.1 [in BGE 140 I 201 nicht wiedergegebene Erwägung];
Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 89
N. 88; vgl. ferner Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 2
Satz 2 des Hochschulförderungs-
und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20], § 4 Abs. 1, § 36 Abs. 3 FaHG und § 2
der Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom
25.
Januar 2008 [LS 414.251]; anders noch VGr, 16. Dezember
2015, VB.2015.00536, E. 1.3.3 mit Hinweisen).
Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, rügt die Beschwerdeführerin zudem im
Ergebnis die falsche Auslegung und Durchsetzung ihrer Prüfungsordnung, das heisst von ihr in ihrer Eigenschaft
als (Fach-)Hochschule gesetzten Rechts. Betroffen ist somit ein Sachbereich,
welcher ihr nach § 10 Abs. 3 lit. c FaHG zur Regelung überlassen
wurde, in dem sie mithin über einen gewissen Regelungsspielraum verfügt,
weshalb sie in diesem Zusammenhang in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur
Beschwerdelegitimation von Gemeinden zur Autonomiebeschwerde zuzulassen ist
(vgl. zur Autonomiebeschwerde Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff.).
Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die
Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – bei der Erfüllung
gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt wird
(§ 21 Abs. 2 lit. c VRG; vgl. dazu insbesondere VGr, 19. September
2012, VB.2012.00305, E. 1.4, und 31. Dezember 2010, VB.2010.00729,
E. 2.4.3 [Letzteres nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).
1.4
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Dass die Beschwerdegegnerin die streitgegenständliche
Modulprüfung nicht bestanden hat, ist nicht strittig. Unbestritten ist sodann,
dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Erkrankung unter den Begriff eines
"Menschen mit Behinderung" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3)
bzw. Art. 8 Abs. 4 BV fällt (vgl. VGr, 29. Mai 2013,
VB.2012.00812, E. 4.3.5, und 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 4)
und ihr insofern gestützt auf das Verbot der mittelbaren Diskriminierung im
Bereich Aus- und Weiterbildung spezielle formale Prüfungserleichterungen zu
gewähren sind (vgl. VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 2.1–5).
Bei der Vorinstanz ging es stattdessen im Wesentlichen um die Frage, inwieweit
im Zusammenhang mit der Annullierung einzelner Prüfungen von den
Studierenden der Beschwerdeführerin Krankheitsgründe auch noch nach Erhalt des
Prüfungsresultats geltend gemacht werden können und ob auch dann von die Annullierung
rechtfertigenden gesundheitlichen Problemen auszugehen ist, wenn diese als
solche für die gesuchstellende Person bereits vor bzw. während der
massgeblichen Prüfung erkennbar waren, jene jedoch vom Krankheitswert der
gesundheitlichen Probleme erst nach Eröffnung des ungenügenden
Prüfungsresultats erfuhr und ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nachreichte.
2.2
§ 36
Abs. 3 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an
der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2008 (Rahmenprüfungsordnung,
LS 414.252.3) statuiert diesbezüglich, dass sich Studierende, welche einen
Leistungsnachweis erbracht haben, nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare
Probleme berufen können, welche die Leistung beeinträchtigten, um auf diese
Weise die Nichtberücksichtigung eines ungenügenden Prüfungsergebnisses bzw. die
Wiederholung der Prüfung zu erwirken (vgl. ferner § 36 Abs. 1 f.
Rahmenprüfungsordnung).
Diese Bestimmung entspricht dem auch in zahlreichen anderen
Prüfungsreglementen statuierten und von der Rechtsprechung anerkannten
Grundsatz, dass ein Kandidat bzw. eine Kandidatin einen bekannten oder
erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt,
unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung
der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht
mehr beachtlich ist. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen
werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes eine Prüfung ablegt
und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter
Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und sich so eine
zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter
den Kandidaten klar verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der
rechtsgleichen Behandlung. Ferner folgt aus dem Gebot des Handelns nach Treu
und Glauben, dass widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten
Privater nicht geschützt ist. Darauf basiert etwa auch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, die ein Geltendmachen von Verfahrensfehlern unmittelbar nach
Kenntnisnahme vorschreibt, ansonsten der Anspruch auf spätere Anrufung verwirkt
ist (zum Ganzen VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2,
4.5
ff. mit Hinweisen).
2.3
Die geltende
Rechtslage wird von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Anders als die
Beschwerdeführerin gelangt sie jedoch auf den konkreten Fall bezogen
hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme des Verhinderungsgrundes durch
die Beschwerdegegnerin zum Schluss, diese lege insgesamt glaubhaft dar, dass
sie bis nach der Eröffnung des negativen Prüfungsresultats nichts von ihrer
ADHS-Erkrankung gewusst habe; es könne somit davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Prüfung mit der ADHS-Erkrankung abgelegt habe, ohne zu
wissen, dass sie an ADHS leide. Sie sei mit dieser angeborenen Schwäche
aufgewachsen und an die damit einhergehenden Schwierigkeiten gewöhnt. Die
Beschwerdegegnerin wisse mithin nicht, wie der Zustand wäre, wenn sie nicht an
ADHS litte, sodass es "für sie keinen Zeitpunkt X" gegeben habe, an
welchem sie die Veränderung bzw. dessen Einschränkung hätte wahrnehmen und
darauf hätte reagieren können. Somit könne der Beschwerdegegnerin auch nicht
vorgeworfen werden, sie hätte sich von den Prüfungen abmelden oder vorgängig um
Prüfungserleichterungen nachsuchen müssen. Unter Würdigung des
"fachärztlichen Zeugnisses" vom 25. März 2015 bzw. des diesem
beigelegten Biomarker-Reports "HBimed Brain Diagnostics" sei es
schliesslich als wahrscheinlich anzusehen, dass die ADHS-Erkrankung für die
ungenügende Note in der Modulprüfung Geographic Information System (GIS) kausal
bzw. dafür "verantwortlich" gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin
statt der Note 4,0 lediglich die Note 3,75 erzielt habe. Es rechtfertige sich
daher, die Note in diesem Modul sowie die Exmatrikulation aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin – mit Gewährung eines Nachteilsausgleichs – erneut zur
Wiederholungsprüfung im Modul Geographic Information System (GIS) zuzulassen.
2.4
Der
HBimed-Bericht vom 29. Dezember 2014 sowie die hierauf basierende Bescheinigung
der behandelnden Psychologin vom 25. März 2015, nach welcher bei der
Beschwerdegegnerin "das ADHS" habe diagnostiziert werden können,
wurden erst während des Rekursverfahrens beigebracht. Weder der Bericht noch
die Bescheinigung geben dabei näheren Aufschluss über die Prüfungsfähigkeit der
Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der GIS-Modulprüfung im Frühlingssemester 2014.
Zwar kann Ersterem entnommen werden, dass die Untersuchungsresultate bei der
Beschwerdegegnerin auf "Schwierigkeiten der Aufmerksamkeitsfokussierung",
auf "Stress, innere Anspannung, reduzierte Regeneration und
Entspannung" sowie "Auffälligkeiten bei der primären Reizverarbeitung
(visuell und auditiv)" hindeuteten. Entgegen der Vorinstanz ist mit diesem
Befund indes nicht ohne Weiteres der Nachweis erbracht, dass die
Beschwerdegegnerin stets Probleme habe, sich auf eine Aufgabe bzw. auf das
Wesentliche zu fokussieren, und sich diese in Anbetracht des Umstands, dass ihr
für eine genügende Note nur wenig gefehlt habe, wahrscheinlich auf ihre
Leistungsfähigkeit im konkreten Prüfungszeitpunkt ausgewirkt hätten. Die Beschwerdegegnerin
macht zudem selbst geltend, seit ihrer Geburt an ADHS zu leiden, bis ins Jahr
2015.
jedoch nie Anlass dazu gehabt zu haben, eine therapeutische Betreuung in
Anspruch zu nehmen. So habe sie in der Primar- und Sekundarschule keine
schulischen Probleme gehabt und sehr gute Noten geschrieben. Dies sei ihr wohl
rückblickend deshalb gelungen, weil sie durch ihr Elternhaus gut unterstützt
worden sei und dank ihrer raschen Auffassungsgabe keine Probleme gehabt habe,
dem Unterricht zu folgen. Mit Unterstützung ihrer Mitschülerinnen, welche ihr
beim Lernen sowie durch das Erstellen von Zusammenfassungen jeweils geholfen
hätten, sei es ihr in der Folge auch gelungen, die Matura zu bestehen. Nach
Erlangung der Hochschulreife sollen ihre Probleme sich dann allerdings plötzlich
gewandelt bzw. zugenommen haben. So habe sie das neue Umfeld an der Fachhochschule
vor neue Herausforderungen bzw. Hürden gestellt, welche es zu meistern gegolten
habe. Sie habe sich im Studium zeitlich immer häufiger überfordert gefühlt und
sei des Öfteren daran gescheitert, ihr Zeitmanagement einzuhalten. Dennoch
gelang es ihr offenbar während sechs Semestern, von insgesamt 43 Leistungsnachweisen
32.
genügende zu erbringen und zum Teil gute Noten zu erzielen. Der aktuelle
Leistungsausweis vom Juni 2015 zeigt dabei insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin
im fraglichen Frühlingssemester 2014 die Module "Flora und Fauna",
"Gewässerökologie und Revitalisierung (Vertiefung Nama)" sowie
"Tourismus und Landschaft" mit den Noten 5,0, 4,75 und 5,0 bestand.
Es fragt sich daher, weshalb ihre ADHS-Erkrankung ihre Prüfungsfähigkeit ausgerechnet
im Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung des Moduls Geographic Information System
(GIS) massgeblich beeinträchtigt haben soll.
Die Behauptung der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang,
die streitgegenständliche Prüfung des Moduls GIS habe gegenüber den
vorgenannten Modulprüfungen zusätzlich die "Erschwerung" besessen,
dass neben einem schriftlichen Teil "das Ganze zusätzlich praktisch am
Computer [habe] ausgeführt werden" müssen, was sie im Nachhinein betrachtet
überfordert und zu viel Zeit gekostet habe, vermag dabei nicht zu überzeugen,
zumal die Beschwerdegegnerin die Prüfung im Frühlingssemester 2013 bereits
einmal abgelegt hatte, die damit einhergehende Herausforderung somit nicht mehr
"neu" für sie war. Namentlich im prüfungsbegleitenden Unterricht
sowie anlässlich der (erfolgreichen) Absolvierung des Moduls "Computer
Aided Visualisation (CAV)" dürfte sie im Übrigen im Vorfeld bereits
Erfahrungen mit computerunterstütztem Arbeiten gesammelt haben.
2.5
Selbst
wenn aber davon auszugehen wäre, dass sich die diagnostizierten allgemeinen Probleme
bzw. "Beschwerden" der Beschwerdegegnerin massgeblich auf die
streitgegenständliche ungenügende Prüfungsleistung ausgewirkt hätten, verkennt
die Vorinstanz mit ihrer Argumentation, dass eine nachträgliche Annullierung
eines Prüfungsergebnisses jeweils nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die
geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet den massgeblichen
Hinderungsgrund nicht unverzüglich geltend machen konnte – insbesondere dann,
wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation
genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die
Weiterführung der Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein
über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (vgl.
zum Ganzen VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263, E. 5.3 mit Hinweis auf BVGr,
24.
November 2009, A-541/2009, E. 5.5 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]). Die Annahme einer der Prüfungskandidatin bzw. dem
Prüfungskandidaten selbst unbewussten Prüfungsunfähigkeit dürfte allerdings nur
in sehr seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, kann doch von einer Unkenntnis
in diesem Sinn nicht bereits dann die Rede sein, wenn die geprüfte Person nicht
in der Lage ist, ihren Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren
oder rechtlich als "Hinderungsgrund" im Sinn von § 36 Abs. 2
Rahmenprüfungsordnung zu würdigen. Kenntnis von dem Hinderungsgrund bzw. ihrer
Prüfungsunfähigkeit hat sie vielmehr schon dann, wenn ihr ihr gesundheitlicher
Zustand (speziell ihre gesundheitlichen Beschwerden) in den wesentlichen
Merkmalen bewusst ist und sie die Auswirkungen der Erkrankung auf ihre
Leistungsfähigkeit erfassen kann. Die geprüfte Person ist dabei gehalten, sich
bei auftretenden Zweifeln im Hinblick auf ihr reduziertes Leistungsvermögen
unverzüglich um Aufklärung ihres Gesundheitszustands zu bemühen. Es liegt an
ihr, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Prüfungsverfahren darüber
Klarheit zu verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit durch aussergewöhnliche
Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und
bejahendenfalls daraus unverzüglich die in § 36 Abs. 2 ff.
Rahmenprüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen.
Diese Praxis soll nicht nur Rechtsmissbrauch verhindern,
sondern dient auch Beweiszwecken. So schwer sich der Einfluss einer Krankheit
auf das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt (vgl. Herbert Plotke,
Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 452), so schwer
kann – von Ausnahmefällen abgesehen (vgl. VGr, 25. August 2010,
VB.2010.00240, E. 3.2.5, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht) – die
Erkennbarkeit eines Annullierungsgrunds in der Retrospektive zuverlässig
ermittelt werden (VGr, 24. Januar 2007, VB.2006.00307, E. 3.2.3).
2.6
Die
Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, ihre auf ihre Krankheit zurückzuführenden
Probleme bislang "als normale Situation mit der auch andere Studierende zu
kämpfen hätten" empfunden zu haben. Die Prüfung des Moduls GIS habe am 1. September
2014.
stattgefunden, die Bekanntgabe der Prüfungsresultate ungefähr zwei Wochen
später. Erst, nachdem ihr Anfang Oktober 2014 der Ausschluss vom Studium
mittgeteilt worden sei, habe sie begonnen, lange darüber nachzudenken, was dazu
geführt habe und was sie ändern müsse. Vor diesem Hintergrund habe sie lange
Gespräche mit ihren Eltern geführt, welche sie bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen
hätten, dass bei ihr im Kleinkindalter ADHS diagnostiziert worden sei. Nach
intensiven Recherchen habe sie herausgefunden, dass diese Erkrankung sich
nicht, wie angenommen, mit der Pubertät auswachse, sondern bei einem Teil der
Betroffenen auch im Erwachsenenalter bestehen bleiben könne. Daraufhin habe sie
Anfang November 2014 einen Termin bei ihrer Hausärztin vereinbart, welche sie –
wie aus der Bescheinigung vom 25. März 2015 hervorgeht – am 20. November
2014.
zur weiteren Abklärung des Verdachts an eine Psychologin überwiesen habe.
Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin – und mit ihr die Vorinstanz –, dass es
bei der Beurteilung der Frage, wann sie von ihrer Prüfungsunfähigkeit Kenntnis
nahm, eben gerade nicht auf die Kenntnisnahme der exakten Ursache für die behauptete
Prüfungsunfähigkeit ankommt. Massgebend ist allein, ob eine allfällige
Beeinträchtigung für sie bereits früher erkennbar gewesen war (vgl. VGr, 11. Juli
2012, VB.2012.00263, E. 5.2 mit Hinweisen [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Davon ist vorliegend auszugehen.
Eigenen Angaben zufolge nahm die Beschwerdegegnerin die
behauptete massgebliche Beeinträchtigung ihrer Prüfungsfähigkeit bereits
während der Prüfung wahr. Konkret führt sie aus, die (Wiederholungs-)Prüfung im
Modul GIS habe sie wegen deren Zweiteilung in einen schriftlichen und einen
praktischen (am Computer abzulegenden) Teil überfordert und das praktisch
zeitgleiche Lösen beider Teile zu viel Zeit in Anspruch genommen, was sie während
der Prüfung leider zu spät erkannt habe. Dabei ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem ersten (Prüfungs-)Versuch im Frühlingssemester
2013.
im betreffenden Modul eine ganze Note schlechter abschnitt (Note 2.75),
was – die Argumentation der Beschwerdegegnerin aufgreifend – darauf
zurückzuführen wäre, dass sich ihre Erkrankung damals bei erstmaliger
Konfrontation mit der Prüfungsmethodik (computerunterstützte Prüfung) noch
stärker auf ihre Prüfungsfähigkeit auswirkte. Spätestens als die
Beschwerdegegnerin daher während der Wiederholungsprüfung registrierte, dass
sie wiederum gerade bei dieser Modulprüfung – vier andere legte sie in diesem
Semester erfolgreich ab – erhebliche Probleme mit dem Zeitmanagement hatte und
dadurch noch stärker als sonst gestresst war, hätte sie reagieren und sich
unverzüglich um Aufklärung ihres Gesundheitszustandes bemühen müssen.
Dies gilt umso eher, als in der engeren Familie der
Beschwerdegegnerin ("Geschwister") anscheinend nochmals eine Person
an ADHS leidet und die Diagnose bei der Beschwerdegegnerin selbst bereits ein
erstes Mal im Alter von sechs Jahren gestellt wurde. Bringt die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich vor, sie könne sich nicht mehr an die damaligen
Abklärungen bzw. allfällige Untersuchungen erinnern, mag dies angesichts ihres
Alters noch nachvollziehbar erscheinen. Dass ihr ihre Eltern jedoch, welche
aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter während mehr als viereinhalb Jahren
IV-Unterstutzungsleistungen bezogen hatten und psychologisch betreut worden
waren, davon erst nach dem Ausschluss vom Studium erzählt haben sollen, vermag
nicht zu überzeugen, zumal sich die Beschwerdegegnerin bereits im sechsten
Semester befand und nicht das erste Mal einen negativen Prüfungsbescheid erhalten
hatte. Kurz vor dem (Wiederholungs-)Prüfungstermin im Modul GIS war ihr sogar
von der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin eine ungenügende Note in der
Wiederholungsprüfung des Moduls "Umweltplanung" (3,75) auf eine
genügende angehoben worden, um ihr auf diese Weise die Weiterführung des Studiums
zu ermöglichen. Ihren Angaben anlässlich der ADHS-Abklärung im Dezember 2014
zufolge verliert die Beschwerdegegnerin zudem generell schnell die Lust an
etwas und hat starke Mühe damit, alltägliche, aber auch längerfristige Aufgaben
zu Ende zu führen, wobei das Erledigen ihrer Arbeit und täglicher Aufgaben
besonders stark darunter leide, wenn sie in stressvollen Lebenssituationen sei.
Es erstaunt und erscheint unglaubhaft, dass die Eltern der Beschwerdegegnerin
angesichts dieser augenscheinlichen Probleme nicht früher veranlasst gewesen
sein sollen, ihr von der im Jahr 1997 gestellten Diagnose zu berichten.
2.7
Vor dem
Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin
nicht nur die Symptome ihrer ADHS-Erkrankung, sondern zumindest auch die nahe
Möglichkeit, daran zu leiden, bereits früher bekannt waren. Daraus, dass sie
sich erst nach Erhalt des ungenügenden Prüfungsresultats einer ärztlichen
Untersuchung unterzog, kann mithin nicht geschlossen werden, dass die
Beschwerdegegnerin nicht früher hätte reagieren können, sondern nur, dass sie
bis zuletzt hoffte, ihre Leistung sei ausreichend. Wenn auch das Verhalten der
Beschwerdegegnerin verständlich ist, verdient es doch keinen Rechtsschutz. Im
Vertrauen auf das Bestehen der fraglichen Prüfung – trotz angeblich deutlich
stärker als bei früheren Gelegenheiten herabgesetzter Aufmerksamkeits- bzw. Leistungsfähigkeit
– und hoffend, dass die Prüfungsvorbereitung dennoch ausreiche, wartete sie das
Resultat ab und leitete den Grund für den Misserfolg erst im Nachhinein aus
ihrem Gesundheitszustand ab. Die Beschwerdegegnerin hatte nicht nur die
Maturitätsprüfung bestanden, sondern auch im Rahmen ihres Studiums des Öfteren
genügende Leistungen erbracht. Die Möglichkeit, dass sie die
Wiederholungsprüfung bestehen würde, war somit durchaus vorhanden, weshalb sie
wohl erst den Erhalt der Prüfungsresultate abwartete. Ja, sie wartete nicht nur
diesen ab, sondern reichte zunächst am 6. Oktober 2014 ein (erneutes)
Gesuch um Weiterführung des Studiums ein und sah sich in der Folge erst rund
einen Monat nach dessen Abweisung bzw. der Mitteilung des definitiven
Ausschlusses vom Studium veranlasst, ihre Leistungs- bzw. Prüfungsfähigkeit
näher abklären zu lassen.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid der
Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin keine Möglichkeit der Absolvierung
einer Nachprüfung im Sinn von § 47 Rahmenprüfungsordnung oder einer über § 48
Abs. 1 Rahmenprüfungsordnung hinaus weiteren Wiederholungsprüfung zu
geben, wie auch der vor diesem Hintergrund am 7. Oktober 2014 verfügte
Ausschluss aus dem Studiengang im Sinn von § 22 Abs. 1 Rahmenprüfungsordnung
erweisen sich als rechtmässig.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
4.2
Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin wies in
der Beschwerdeantwort vom 23./26. Oktober 2015 darauf hin, über kein
Einkommen zu verfügen, was bei allfälligen Verfahrenskosten mit zu
berücksichtigen sei. Sinngemäss stellte sie damit ein
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
Gemäss § 16 Abs. 1
VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Mittellos wiederum ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der
gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das
heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation
einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den
Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu
erbringen (Plüss, § 16 N. 38).
Die vorliegende
Streitigkeit betrifft die Erstausbildung der Beschwerdegegnerin, für welche die
Unterhaltspflicht der Eltern auch über die Mündigkeit hinaus gilt (Art. 277
Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Peter Breitschmid, Basler Kommentar,
2014, Art. 277 ZGB N. 8 f. und 12 f.). Zum von den Eltern
in diesem Rahmen zu tragenden Unterhalt zählen nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich auch die Prozesskosten
(BGE 127 I 202 E. 3f; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren,
Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 22; Plüss, § 16 N. 25).
Unentgeltliche Rechtspflege könnte der Beschwerdegegnerin deshalb nur gewährt
werden, wenn auch die Eltern mittellos wären. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts,
ihre Mittellosigkeit sowie jene ihrer Eltern substanziiert darzutun und zu
belegen, reichte die Beschwerdegegnerin die Steuererklärungen 2014 sowie
provisorischen Steuerrechnungen 2015 sie selbst und ihre (getrennt lebenden) Eltern
betreffend ein und machte substanziierte Angaben zu ihren Gesundheitskosten. Demnach wies der Vater der Beschwerdegegnerin in
der Steuererklärung 2014 ein Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 117'927.- und
obendrein ein Vermögen von Fr. 150'927.- aus; sie selbst verfügt immerhin über
ein solches von mehr als Fr. 20'000.-. Damit sind weder die Eltern der
Beschwerdegegnerin noch diese selbst als mittellos anzusehen, sodass das
Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist
die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern
organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird
dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83
BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. I und II des Beschlusses der Vorinstanz vom
9.
Juli 2015 werden aufgehoben. Der Entscheid der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober
2014.
wird wiederhergestellt.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 5 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…