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Entscheid

VB.2015.00572

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00572

18. November 2015Deutsch8 min

(URT.2015.17637)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der B

GmbH. Ein an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der B GmbH

adressiertes Schreiben des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom

27. Mai 2015 wurde von der Post mit dem Vermerk retourniert,

"Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Das

Handelsregisteramt forderte die Geschäftsführung der B GmbH mit einem an das im

Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Gesellschaft adressierten

Einschreiben vom 12. Juni 2015 auf, innert 30 Tagen eine schriftliche

Bestätigung eines Mitglieds des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans

einzureichen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei, oder ein

neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes anzumelden. Weiter wies das Handelsregisteramt

darauf hin, dass "bei Untätigkeit eine Ordnungsbusse bis maximal

CHF 500.00" ausgesprochen werden könne. Dieses Schreiben wurde von

der Post mit dem Vermerk retourniert, "[w]eggezogen. Nachsendefrist abgelaufen".

Am 6. Juli 2015 wurde das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der B GmbH

mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) aufgefordert,

innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung

anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig

sei. Auch diese Aufforderung war mit dem Hinweis auf eine mögliche Ordnungsbusse

verbunden. Eine Kopie der SHAB-Publikation wurde an die – auch im vorliegenden

Verfahren rubrizierte – Privatadresse von A verschickt.

Am 20. August 2015 verfügte das

Handelsregisteramt im Wesentlichen, (1) die B GmbH von

Amtes wegen aufzulösen, (2) dies und dass die Gesellschaft ihr Domizil

eingebüsst habe, nach Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen,

(3) die Eintragungsgebühren von Fr. 318.- A aufzuerlegen sowie (4) über

Letzteren "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" eine

Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu verhängen.

Erwägungen

II.

A erhob am 16. September 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der ihm

auferlegten Busse. Das Handelsregisteramt reichte am 29. September 2015

eine Beschwerdeantwort ein, in der es sich zur Sache vernehmen liess, ohne

einen Antrag zu stellen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes

wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht betreffend Anordnungen

in Handelsregistersachen bzw. entsprechende Bussenverfügungen die sachlich

zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung

vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]; § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 42–44 VRG; VGr,

19.

März 2014, VB.2014.00102, E. 1.1 mit weiterem Hinweis).

Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die

Bussenauflage, sodass die Angelegenheit aufgrund des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt

(vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wird dem Handelsregisteramt mitgeteilt, dass eine

Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, fordert es deren

oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues

Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestä­tigen, dass das

eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Dabei muss die Aufforderung auf die

massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht

hinweisen (Art. 153a Abs. 1 HRegV; vgl. Art. 941 des

Obligationenrechts [OR, SR 220]). Gemäss Art. 153a Abs. 2

lit. a HRegV ist diese Aufforderung mit eingeschriebenem Brief an das im

Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im

Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen. Wird innert der Frist von

Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung

eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im SHAB; dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden

Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin

(Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird dieser Aufforderung innerhalb der

Frist keine Folge geleistet, so verfügt das Handelsregisteramt im Fall eines

Einzelunternehmens insbesondere dessen Löschung und spricht gegebenenfalls eine

Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR aus (vgl. Art. 153b Abs. 1

HRegV).

2.2

Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der

Beschwerdegegner entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen gehandelt

hat. Zusätzlich wurde die SHAB-Publikation vom

6.

Juli 2015 dem Beschwerdeführer wie erwähnt mit Schreiben selbigen

Datums auch an seine Privatadresse gesandt. Die Bussenauflage erweist sich als

grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. Art. 153b Abs. 1 lit. d

HRegV).

2.3

Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein,

er habe das Steueramt C über die Domiziländerung informiert, was aus seiner

Sicht genüge. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Eintragung in das

Handelsregister beruht auf einer Anmeldung (Art. 15 Abs. 1

Satz 1 HRegV). Ist für die Eintragung in das Handelsregister eine Frist vorgesehen, so gilt diese als gewahrt, wenn die Anmeldung und die

erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und a) die

Anmeldung und die erforderlichen Belege am letzten Tag der Frist beim

Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post

übergeben werden oder b) dem Absender bestätigt wurde, dass die

elektronische Anmeldung und die erforderlichen elektronischen Belege spätestens

am letzten Tag der Frist eingegangen sind (Art. 15 Abs. 3 HRegV). Die

Anmeldung muss die Rechtseinheit klar identifizieren und die einzutragenden

Tatsachen angeben oder auf die entsprechenden Belege einzeln verweisen

(Art. 16 Abs. 1 HRegV). Eine Anmeldung auf Papier ist beim

Handelsregisteramt zu unterzeichnen oder mit den beglaubigten Unterschriften

einzureichen (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 HRegV). Die Bezeichnung

einer neuen Adresse gegenüber dem Steueramt vermag die Anforderungen an die der

Eintragung im Handelsregister zugrunde liegende Anmeldungen offenkundig nicht

zu erfüllen.

2.4

Nach Art. 943 Abs. 1 OR beträgt die

Bussenhöhe zwischen 10 und 500 Franken. Die Festlegung der Höhe der Busse liegt

im Ermessen des Beschwerdegegners, wobei Verschulden und Schwere der

Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind. Soweit die Höhe der Busse infrage steht, kann das Verwaltungsgericht

diese somit nicht auf Angemessenheit, sondern einzig

auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den Missbrauch des Ermessens überprüfen

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG; § 50 Abs. 2 VRG).

2.5

Die Höhe

der vom Beschwerdegegner verhängten Ordnungsbusse bewegt sich vorliegend im Strafrahmen des Art. 943 Abs. 1 OR. Mit dem

Hinweis auf die unterbliebene Anmeldung des Wohnsitzwechsels

des Beschwerdeführers und dessen fehlende Reaktion auf die ihm auch in

Kopie an seine Privatadresse versandte Publikation im SHAB bzw. die Aufforderung des Beschwerdegegners enthält die

Ausgangsverfügung darüber hinaus – entgegen der vom Verwaltungsgericht

wiederholt gerügten bisherigen Praxis des Beschwerdegegners (vgl. VGr, 19. März 2014, VB.2014.00102, E. 5.3, und 12. März 2014, VB.2014.00076, E. 2.3)

– mindestens eine kurze Begründung der Busse bzw. für deren Höhe. Das

Fehlverhalten des Beschwerdeführer bezieht sich sodann auf Unterlassungen im Zusammenhang

mit dem Rechtsdomizil einer GmbH. Solchen Rechtssubjekten kommt in der Regel

zumindest eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung zu, womit von einem entsprechenden

öffentliches Interesse an einem korrekten Registereintrag auszugehen ist und die Verfehlung damit auch in objektiver

Hinsicht nicht mehr als vernachlässigbar erscheint (vgl. demgegenüber für ein

Einzelunternehmen VGr, 3. Juli 2015, VB.2015.00330,

E. 2.4). Insgesamt erweist sich die Ermessensausübung des

Beschwerdegegners nicht als rechtsverletzend. Wie anzumerken bleibt, könnte der

blosse Umstand, dass eine zur Anmeldung verpflichtete Person im Verfahren

gemäss Art. 153a f. HRegV untätig bleibt bzw. ihrer Anmeldepflicht

nicht nachkommt, die Höhe der ausgesprochenen Busse nicht genügend begründen,

zumal die Busse als solche jene Unterlassung gerade voraussetzt.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

anzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Für die Bemessung der Gerichtsgebühr

ist dabei die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

(GebV VGr, LS 175.252) und nicht die Verordnung vom

3.

Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister

(SR 221.411.1) massgeblich (vgl. VGr, 17. Mai 2011,

VB.2011.00266, E. 5.2). Vorliegend erscheint die Festsetzung der

Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- gerechtfertigt (vgl. § 3 Abs. 1

GebV VGr).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung im

nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern:

Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem

Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen

insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters

(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert dem Grenzwert

von Fr. 30'000.- nicht erreicht, steht die ordentliche Beschwerde in

Zivilsachen nur dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher

Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG); ansonsten bleibt

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in derselben Rechtsschrift zu

erfolgen (Art. 119 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…