VB.2015.00575
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00575
19. April 2016Deutsch12 min
(URT.2016.18023)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00575
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Boppelsen, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend
Bauverweigerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Boppelsen verweigerte A und
B die bauliche Bewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse in Boppelsen.
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten hiergegen am 27. April
2015.
beim Baurekursgericht, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. August
2015.
abwies.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts
liessen A und B am 21. September 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben. Sie beantragten, den angefochtenen Entscheid unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben; eventualiter
sei die Baubewilligung unter Nebenbestimmungen zu erteilen.
Das Baurekursgericht beantragte am 8. Oktober
2015.
die Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen. Die Gemeinde Boppelsen beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober
2015.
ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der
Beschwerde; eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Prüfung der im
Rekursverfahren noch nicht behandelten weiteren Projektmängel.
Am 26. November 2015 reichten A und B eine
Replik ein. Am 10. Dezember 2015 hielt die Gemeinde Boppelsen an den
gestellten Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die zwei geplanten identischen Mehrfamilienhäuser mit Schrägdach
und gemeinsamer Tiefgarage sollen horizontal leicht versetzt, parallel
zueinander auf einem leicht abfallenden Hangplateau längs zur allgemeinen
Hangrichtung zu stehen kommen. Die beiden geplanten Baukörper weisen einen
längsrechteckigen Grundriss mit einer Länge von 27,30 m und einer Breite
von 10,80 m auf. Die Mehrfamilienhäuser treten zweigeschossig in Erscheinung
und verfügen über zwei Dachgeschosse. Westseitig ist jeweils ein mittiger
Quergiebel vorgesehen, ostseitig eine beidseitig von Giebellukarnen flankierte
Schleppgaube. Westseitig sind im Obergeschoss unter dem Vordach durchlaufend
erscheinende Balkone geplant. Das Baugrundstück ist nach der Bau und
Zonenordnung der Gemeinde Boppelsen vom 31. März 1995 (BZO) der Kernzone
KII zugewiesen.
3.
3.1
Im Bereich
der Würdigung ästhetischer Gesichtspunkte nach kantonalem Recht ist das
Baurekursgericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, seine
gesetzliche Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine
Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Es
handelt sich indes nicht um eine völlig freie Angemessenheitskontrolle. Vielmehr
ist zwischen der Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen Anspruch auf
Ausschöpfung der Überprüfungsbefugnis im Sinn eines möglichst schonenden
Ausgleichs praktische Konkordanz herzustellen. Das Baurekursgericht muss den
angefochtenen Entscheid deshalb unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe
der Baubewilligungsbehörde überprüfen. Dabei hat es sich mit den Beweggründen
der örtlichen Baubehörde auseinanderzusetzen. Abgesehen von der insoweit
gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich allerdings keine weitergehende
Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition der Vorinstanz (vgl. zum
Ganzen VGr, 19. November 2015, VB.2015.532, E. 3.3 – 6. November
2014, VB.2014.00206, E. 4.3 – 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,
E. 4.2 f.).
Bei der Auslegung und Anwendung
kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts kann sich überdies für die
Gemeinde ein Spielraum auftun, wenn das kommunale Recht der rechtsanwendenden
Behörde eine umfassende Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw. Ermessen einräumt (vgl.
dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 59 f.). Dieser
Spielraum ist weiter als der Beurteilungsspielraum, der einer Gemeinde bei der
Anwendung von kantonalem Recht geöffnet wird (VGr, 27. März 2015,
VB.2014.00232, E. 4.3.2).
3.2
Das
Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz
über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist;
eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50
Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der
Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
4.
4.1
Gemäss § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende
bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden,
sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu
erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte
vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2
Gemäss
Art. 3 BZO haben die Vorschriften für die Kernzonen die Erhaltung von Eigenart
und Einheit des Dorfkernes und seiner Umgebung zum Ziel. Die Kernzone I umfasst
dabei den alten, gewachsenen Dorfkern, die Kernzone II die
Ortskern-Erweiterung. Alle Bauvorhaben in den Kernzonen haben sich durch ihre
Stellung, Ausmasse, Form und Massstäblichkeit gut in die herkömmliche,
charakteristische Bausubstanz einzuordnen; sie wahren damit die ländliche
Erscheinung des Ortbildes (Art. 7 Abs. 1 BZO). Die Hauptfirstrichtung
ist so zu wählen, dass eine optimale Einfügung der Bauten in den Altbestand erreicht
wird (Art. 9 Abs. 2 BZO).
4.3
Die
Vorinstanz schützte die Verweigerung der Baubewilligung durch den Beschwerdegegner
im Wesentlichen mit der Begründung, die Firstrichtungen und damit die Längsachsen
der bestehenden Gebäude in den Kernzonen I und II würden mehrheitlich in
Richtung Südwest-Nordost bis Nordwest-Südost verlaufen. Die besagte Ausrichtung
treffe namentlich auch auf die Wohnhäuser in unmittelbarer Nachbarschaft zum
Baugrundstück zu. Auf diese Weise zeige sich eine harmonisch gewachsene
Siedlungsstruktur, in welche die einzelnen Gebäude als Teil eines Ganzen
eingebunden erschienen. Demgegenüber würden sich die Längsachsen der geplanten
Gebäude praktisch in einem rechten Winkel buchstäblich quer zur vorherrschenden
Richtung stellen. Es fehle damit der erforderliche Bezug zum Dorfkern. Die auf
diese Weise hochaufragenden südlichen Giebelfassaden würden dem leicht tiefer
liegenden schützenswerten Dorfkern mit seinen zahlreichen inventarisierten
Einzelgebäuden zugewandt sein und eine nicht gerechtfertigte dominierende
Wirkung entfalten. Der Mangel sei an der äusserst exponierten Lage des Baugrundstücks
wegen der Länge sowie der parallelen Anordnung der beiden identischen Häuser
umso augenfälliger.
4.4
Die
Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, aus dem Erfordernis
des objektiven Beurteilungsmassstabes folge, dass ein Bauvorhaben aus
ästhetischen Gründen nicht verweigert werden dürfe, wenn sich die Gestaltung
als vertretbar erweise. Unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie sei bei der
Interessenabwägung zu beachten, dass die öffentlichen Interessen mit den
sogenannten "primären Bauvorschriften" weitgehend gewahrt seien.
Ausserhalb dieses Rahmens erschöpfe sich das Interesse der Öffentlichkeit
darin, nicht in ihrem ästhetischen Empfinden beeinträchtigt zu werden. Der
Ermessenspielraum der Baubehörde bei der Auslegung des Begriffs der
"befriedigenden Gesamtwirkung" sei aus Gründen der
Verhältnismässigkeit in der Regel zugunsten der Bauherrin eng zu ziehen.
Die Firstrichtung sei kein objektiver Grund, welcher eine
Bauverweigerung rechtfertigen könnte. Zudem erscheine eine Bauverweigerung mit
dieser Begründung schon deshalb unverhältnismässig, weil eine andere
Firstrichtung zusätzliche empfindliche Ausnützungseinbussen zur Folge hätte.
Die Firstrichtungen in den Kernzonen I und II würden auch nicht nach einem
einheitlichen Muster verlaufen. Die Firstrichtung in Boppelsen stelle keine
besondere ortsbauliche Eigenart dar. Eine Firstrichtung Südwest-Nordost bis
Nordwest-Südost sei zur Herstellung eines Bezugs zum Ortskern nicht
erforderlich; dieser sei durch die vergleichbaren Bauvolumina und grossen
Dachflächen der projektierten Mehrfamilienhäuser gegeben. Das Baugrundstück
erscheine zudem nicht als exponiert. Es sei allein vom südlich
gegenüberliegenden Hang am anderen Ende des Dorfes von Weitem einsehbar.
4.5
Wie der
Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, können mit Einhaltung der primären
Bauvorschriften die Kernzonenvorschriften nicht einfach ausser Kraft gesetzt werden.
Die primären Bauvorschriften sowie die Kernzonenvorschriften sind kumulativ
einzuhalten. Letztere sehen vor, dass die Hauptfirstrichtung von Bauten so zu
wählen ist, dass eine optimale Einfügung in den Altbestand erreicht wird. Die
Firstrichtung stellt ein objektives Kriterium für eine gute Einordnung dar.
Das Baurekursgericht setzte sich in seinem Entscheid mit den
Ausführungen der Baubehörde auseinander und gelangte nach Durchführung eines
Augenscheins zur Auffassung, dass bereits in Bezug auf die Stellung bzw.
Firstrichtung der geplanten Gebäude nicht von einer "guten"
Einordnung bzw. einer "optimalen Einfügung" gesprochen werden könne. Wie
auch aus den Orthofotos und auf verschiedenen Bildern ersichtlich ist, verläuft
die Hauptfirstrichtung, insbesondere in der näheren Umgebung der
projektierten Bauten, von Südwest-Nordost bis Nordwest-Südost. Daran vermögen
vereinzelte andere Firstrichtungen, vornehmlich kleinerer Gebäude, nichts zu
ändern. Die Würdigung der Einordnung der identischen und parallel angeordneten
Gebäude, welche praktisch quer zur vorherrschenden Richtung und auf einer über
dem Schwerpunkt des alten Ortskerns erhöhten Lage stehen sollen, ist nachvollziehbar
und nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Art. 10
BZO stellt sodann verschiedene Vorgaben bezüglich Dachaufbauten, Dachfenster
und Dacheinschnitte auf. So sind Dachaufbauten als Giebellukarnen oder
Schleppgauben nur im 1. Dachgeschoss zulässig und nur falls eine Belichtung
über die Giebelfassade nicht möglich ist und sie sich in Form, Material und
Farbe gut in die Dachfläche einfügen (Art. 10 Abs. 1 BZO).
Giebellukarnen haben als Frontfläche ein stehendes Rechteck; Schleppgauben als
Frontfläche ein liegendes Rechteck aufzuweisen (Art. 10 Abs. 2 BZO).
Für Dachaufbauten ist dasselbe Bedachungsmaterial zu verwenden wie für das
Hauptdach (Art. 10 Abs. 3 BZO). Die einzelnen Frontflächen von Dachaufbauten
sind möglichst klein zu halten (Art. 10 Abs. 5 Satz 1 BZO). Die
Trauflinie des Hauptdaches darf durch Dachaufbauten nicht unterbrochen werden
(Art. 10 Abs. 6 BZO). Dacheinschnitte sind nicht gestattet
(Art. 10 Abs. 7 BZO).
5.2
Das
Baurekursgericht erwog, dass die sogenannten "Quergiebel" die Häuser
optisch aus dem Gleichgewicht kippen liessen, das heisst sie führten zu einem
einseitigen optischen Übergewicht und damit zu einem unausgewogenen
gestalterischen Erscheinungsbild, was vom Dorfkern betrachtet an der leicht
erhöhten Lage besonders ins Auge falle. Im Weiteren sei die Giebelfassade unter
dem Quergiebel weitgehend offen gestaltet, sodass im ersten Dachgeschosse ein
in die Ebene des Hauptdaches eingeschnittener Balkon entstehe und darüber das
zweite Dachgeschoss belichtet werde. Faktisch resultiere ein überdachter
Dacheinschnitt, der sich über beide Dachgeschosse erstrecke, was nach der BZO
bei Dachaufbauten nicht erlaubt sei. Mit der vorliegenden, für einen Quergiebel
eher untypischen Ausgestaltung werde das Hauptdach zur Schaffung eines
Aussenraumes im ersten Dachgeschoss und zur Belichtung des zweiten
Dachgeschosses aufgebrochen. Dies stehe im Widerspruch zu Sinn und Zweck der
genannten Kernzonenvorschriften und wäre deshalb gestützt auf die allgemeinen
Einordnungsvorschriften auch dann nicht zulässig, wenn das fragliche Bauteil
nicht als Dachaufbaute, sondern als Quergiebel qualifiziert würde. Der Dorfkern
von Boppelsen zeige eine weitgehend geschlossene, ruhige Dachlandschaft. Dieses
Charakteristikum sei zu erhalten, was mit der vorliegenden Dachgestaltung nicht
gelinge.
5.3
Die
Beschwerdeführenden machen hiergegen geltend, dass es unerheblich sei, ob durch
den geplanten Quergiebel – um einen solchen und nicht um eine unzulässige Dachaufbaute
handle es sich – das Hauptdach zur Schaffung eines Aussenraumes im
1.
Dachgeschoss aufgebrochen werde. Die unterhalb des Daches geplanten
Balkonbrüstungen seien nämlich fassadenbildend. Zudem gäbe es in der Kernzone
vergleichbare Beispiele von Quergiebeln.
5.4
Ob es sich
vorliegend um einen – untypisch ausgestalteten – Quergiebel oder um eine
Dachaufbaute handelt, ist nicht massgeblich. Die Wahrnehmung des
Beschwerdegegners wie auch der Vorinstanz, die einseitige Dachgestaltung mit
den übergrossen "Quergiebeln" lasse die Häuser optisch aus dem
Gleichgewicht kippen und führe zu einen unausgewogenen Erscheinungsbild, wird
durch die Akten und die eingereichten Bilder bestätigt. Die identischen Bauten
stechen optisch störend hervor und dominieren aufgrund ihrer exponierten Lage
in negativer Weise die bauliche Umgebung mit ihrer ruhigen und geschlossenen
Dachlandschaft. Dies steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Kernzonenvorschriften
betreffend Dachgestaltung. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz nicht von einer guten Einordnung gemäss Art. 7 Abs. 1
bzw. Art. 9 Abs. 2 BZO ausgegangen und zum Schluss gekommen ist, dass
das Bauvorhaben zu Recht verweigert wurde.
6.
Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne
besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung
des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321
Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu
verknüpfen. Dieses Vorgehen kommt indessen nur infrage, wenn die Mängel des
Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen
Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden
(VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112
= BEZ 1984 Nr. 5; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, S. 241 f.). Da die Mängel vorliegend nicht ohne
besondere Schwierigkeiten behoben werden können, ist die Baubewilligung
auch nicht unter Nebenbestimmungen zu erteilen.
7.
7.1
Der vorinstanzliche Entscheid ist nach dem Gesagten nicht
rechtsverletzend. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden,
je hälftig, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Zudem sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, dem Beschwerdegegner
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 8'180.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung füreinander je hälftig auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung je hälftig verpflichtet,
dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …