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Entscheid

VB.2015.00575

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00575

19. April 2016Deutsch12 min

(URT.2016.18023)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Boppelsen verweigerte A und

B die bauliche Bewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse in Boppelsen.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten hiergegen am 27. April

2015.

beim Baurekursgericht, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. August

2015.

abwies.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts

liessen A und B am 21. September 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben. Sie beantragten, den angefochtenen Entscheid unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben; eventualiter

sei die Baubewilligung unter Nebenbestimmungen zu erteilen.

Das Baurekursgericht beantragte am 8. Oktober

2015.

die Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen. Die Gemeinde Boppelsen beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober

2015.

ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der

Beschwerde; eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Prüfung der im

Rekursverfahren noch nicht behandelten weiteren Projektmängel.

Am 26. November 2015 reichten A und B eine

Replik ein. Am 10. Dezember 2015 hielt die Gemeinde Boppelsen an den

gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die zwei geplanten identischen Mehrfamilienhäuser mit Schrägdach

und gemeinsamer Tiefgarage sollen horizontal leicht versetzt, parallel

zueinander auf einem leicht abfallenden Hangplateau längs zur allgemeinen

Hangrichtung zu stehen kommen. Die beiden geplanten Baukörper weisen einen

längsrechteckigen Grundriss mit einer Länge von 27,30 m und einer Breite

von 10,80 m auf. Die Mehrfamilienhäuser treten zweigeschossig in Erscheinung

und verfügen über zwei Dachgeschosse. Westseitig ist jeweils ein mittiger

Quergiebel vorgesehen, ostseitig eine beidseitig von Giebellukarnen flankierte

Schleppgaube. Westseitig sind im Obergeschoss unter dem Vordach durchlaufend

erscheinende Balkone geplant. Das Baugrundstück ist nach der Bau und

Zonenordnung der Gemeinde Boppelsen vom 31. März 1995 (BZO) der Kernzone

KII zugewiesen.

3.

3.1

Im Bereich

der Würdigung ästhetischer Gesichtspunkte nach kantonalem Recht ist das

Baurekursgericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, seine

gesetzliche Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine

Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Es

handelt sich indes nicht um eine völlig freie Angemessenheitskontrolle. Vielmehr

ist zwischen der Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen Anspruch auf

Ausschöpfung der Überprüfungsbefugnis im Sinn eines möglichst schonenden

Ausgleichs praktische Konkordanz herzustellen. Das Baurekursgericht muss den

angefochtenen Entscheid deshalb unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe

der Baubewilligungsbehörde überprüfen. Dabei hat es sich mit den Beweggründen

der örtlichen Baubehörde auseinanderzusetzen. Abgesehen von der insoweit

gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich allerdings keine weitergehende

Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition der Vorinstanz (vgl. zum

Ganzen VGr, 19. November 2015, VB.2015.532, E. 3.3 – 6. November

2014, VB.2014.00206, E. 4.3 – 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,

E. 4.2 f.).

Bei der Auslegung und Anwendung

kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts kann sich überdies für die

Gemeinde ein Spielraum auftun, wenn das kommunale Recht der rechtsanwendenden

Behörde eine umfassende Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw. Ermessen einräumt (vgl.

dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 59 f.). Dieser

Spielraum ist weiter als der Beurteilungsspielraum, der einer Gemeinde bei der

Anwendung von kantonalem Recht geöffnet wird (VGr, 27. März 2015,

VB.2014.00232, E. 4.3.2).

3.2

Das

Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz

über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter

Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist;

eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50

Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der

Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

4.

4.1

Gemäss § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden,

sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu

erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte

vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2

Gemäss

Art. 3 BZO haben die Vorschriften für die Kernzonen die Erhaltung von Eigenart

und Einheit des Dorfkernes und seiner Umgebung zum Ziel. Die Kernzone I umfasst

dabei den alten, gewachsenen Dorfkern, die Kernzone II die

Ortskern-Erweiterung. Alle Bauvorhaben in den Kernzonen haben sich durch ihre

Stellung, Ausmasse, Form und Massstäblichkeit gut in die herkömmliche,

charakteristische Bausubstanz einzuordnen; sie wahren damit die ländliche

Erscheinung des Ortbildes (Art. 7 Abs. 1 BZO). Die Hauptfirstrichtung

ist so zu wählen, dass eine optimale Einfügung der Bauten in den Altbestand erreicht

wird (Art. 9 Abs. 2 BZO).

4.3

Die

Vorinstanz schützte die Verweigerung der Baubewilligung durch den Beschwerdegegner

im Wesentlichen mit der Begründung, die Firstrichtungen und damit die Längsachsen

der bestehenden Gebäude in den Kernzonen I und II würden mehrheitlich in

Richtung Südwest-Nordost bis Nordwest-Südost verlaufen. Die besagte Ausrichtung

treffe namentlich auch auf die Wohnhäuser in unmittelbarer Nachbarschaft zum

Baugrundstück zu. Auf diese Weise zeige sich eine harmonisch gewachsene

Siedlungsstruktur, in welche die einzelnen Gebäude als Teil eines Ganzen

eingebunden erschienen. Demgegenüber würden sich die Längsachsen der geplanten

Gebäude praktisch in einem rechten Winkel buchstäblich quer zur vorherrschenden

Richtung stellen. Es fehle damit der erforderliche Bezug zum Dorfkern. Die auf

diese Weise hochaufragenden südlichen Giebelfassaden würden dem leicht tiefer

liegenden schützenswerten Dorfkern mit seinen zahlreichen inventarisierten

Einzelgebäuden zugewandt sein und eine nicht gerechtfertigte dominierende

Wirkung entfalten. Der Mangel sei an der äusserst exponierten Lage des Baugrundstücks

wegen der Länge sowie der parallelen Anordnung der beiden identischen Häuser

umso augenfälliger.

4.4

Die

Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, aus dem Erfordernis

des objektiven Beurteilungsmassstabes folge, dass ein Bauvorhaben aus

ästhetischen Gründen nicht verweigert werden dürfe, wenn sich die Gestaltung

als vertretbar erweise. Unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie sei bei der

Interessenabwägung zu beachten, dass die öffentlichen Interessen mit den

sogenannten "primären Bauvorschriften" weitgehend gewahrt seien.

Ausserhalb dieses Rahmens erschöpfe sich das Interesse der Öffentlichkeit

darin, nicht in ihrem ästhetischen Empfinden beeinträchtigt zu werden. Der

Ermessenspielraum der Baubehörde bei der Auslegung des Begriffs der

"befriedigenden Gesamtwirkung" sei aus Gründen der

Verhältnismässigkeit in der Regel zugunsten der Bauherrin eng zu ziehen.

Die Firstrichtung sei kein objektiver Grund, welcher eine

Bauverweigerung rechtfertigen könnte. Zudem erscheine eine Bauverweigerung mit

dieser Begründung schon deshalb unverhältnismässig, weil eine andere

Firstrichtung zusätzliche empfindliche Ausnützungseinbussen zur Folge hätte.

Die Firstrichtungen in den Kernzonen I und II würden auch nicht nach einem

einheitlichen Muster verlaufen. Die Firstrichtung in Boppelsen stelle keine

besondere ortsbauliche Eigenart dar. Eine Firstrichtung Südwest-Nordost bis

Nordwest-Südost sei zur Herstellung eines Bezugs zum Ortskern nicht

erforderlich; dieser sei durch die vergleichbaren Bauvolumina und grossen

Dachflächen der projektierten Mehrfamilienhäuser gegeben. Das Baugrundstück

erscheine zudem nicht als exponiert. Es sei allein vom südlich

gegenüberliegenden Hang am anderen Ende des Dorfes von Weitem einsehbar.

4.5

Wie der

Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, können mit Einhaltung der primären

Bauvorschriften die Kernzonenvorschriften nicht einfach ausser Kraft gesetzt werden.

Die primären Bauvorschriften sowie die Kernzonenvorschriften sind kumulativ

einzuhalten. Letztere sehen vor, dass die Hauptfirstrichtung von Bauten so zu

wählen ist, dass eine optimale Einfügung in den Altbestand erreicht wird. Die

Firstrichtung stellt ein objektives Kriterium für eine gute Einordnung dar.

Das Baurekursgericht setzte sich in seinem Entscheid mit den

Ausführungen der Baubehörde auseinander und gelangte nach Durchführung eines

Augenscheins zur Auffassung, dass bereits in Bezug auf die Stellung bzw.

Firstrichtung der geplanten Gebäude nicht von einer "guten"

Einordnung bzw. einer "optimalen Einfügung" gesprochen werden könne. Wie

auch aus den Orthofotos und auf verschiedenen Bildern ersichtlich ist, verläuft

die Hauptfirstrichtung, insbesondere in der näheren Umgebung der

projektierten Bauten, von Südwest-Nordost bis Nordwest-Südost. Daran vermögen

vereinzelte andere Firstrichtungen, vornehmlich kleinerer Gebäude, nichts zu

ändern. Die Würdigung der Einordnung der identischen und parallel angeordneten

Gebäude, welche praktisch quer zur vorherrschenden Richtung und auf einer über

dem Schwerpunkt des alten Ortskerns erhöhten Lage stehen sollen, ist nachvollziehbar

und nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Art. 10

BZO stellt sodann verschiedene Vorgaben bezüglich Dachaufbauten, Dachfenster

und Dacheinschnitte auf. So sind Dachaufbauten als Giebellukarnen oder

Schleppgauben nur im 1. Dachgeschoss zulässig und nur falls eine Belichtung

über die Giebelfassade nicht möglich ist und sie sich in Form, Material und

Farbe gut in die Dachfläche einfügen (Art. 10 Abs. 1 BZO).

Giebellukarnen haben als Frontfläche ein stehendes Rechteck; Schleppgauben als

Frontfläche ein liegendes Rechteck aufzuweisen (Art. 10 Abs. 2 BZO).

Für Dachaufbauten ist dasselbe Bedachungsmaterial zu verwenden wie für das

Hauptdach (Art. 10 Abs. 3 BZO). Die einzelnen Frontflächen von Dachaufbauten

sind möglichst klein zu halten (Art. 10 Abs. 5 Satz 1 BZO). Die

Trauflinie des Hauptdaches darf durch Dachaufbauten nicht unterbrochen werden

(Art. 10 Abs. 6 BZO). Dacheinschnitte sind nicht gestattet

(Art. 10 Abs. 7 BZO).

5.2

Das

Baurekursgericht erwog, dass die sogenannten "Quergiebel" die Häuser

optisch aus dem Gleichgewicht kippen liessen, das heisst sie führten zu einem

einseitigen optischen Übergewicht und damit zu einem unausgewogenen

gestalterischen Erscheinungsbild, was vom Dorfkern betrachtet an der leicht

erhöhten Lage besonders ins Auge falle. Im Weiteren sei die Giebelfassade unter

dem Quergiebel weitgehend offen gestaltet, sodass im ersten Dachgeschosse ein

in die Ebene des Hauptdaches eingeschnittener Balkon entstehe und darüber das

zweite Dachgeschoss belichtet werde. Faktisch resultiere ein überdachter

Dacheinschnitt, der sich über beide Dachgeschosse erstrecke, was nach der BZO

bei Dachaufbauten nicht erlaubt sei. Mit der vorliegenden, für einen Quergiebel

eher untypischen Ausgestaltung werde das Hauptdach zur Schaffung eines

Aussenraumes im ersten Dachgeschoss und zur Belichtung des zweiten

Dachgeschosses aufgebrochen. Dies stehe im Widerspruch zu Sinn und Zweck der

genannten Kernzonenvorschriften und wäre deshalb gestützt auf die allgemeinen

Einordnungsvorschriften auch dann nicht zulässig, wenn das fragliche Bauteil

nicht als Dachaufbaute, sondern als Quergiebel qualifiziert würde. Der Dorfkern

von Boppelsen zeige eine weitgehend geschlossene, ruhige Dachlandschaft. Dieses

Charakteristikum sei zu erhalten, was mit der vorliegenden Dachgestaltung nicht

gelinge.

5.3

Die

Beschwerdeführenden machen hiergegen geltend, dass es unerheblich sei, ob durch

den geplanten Quergiebel – um einen solchen und nicht um eine unzulässige Dachaufbaute

handle es sich – das Hauptdach zur Schaffung eines Aussenraumes im

1.

Dachgeschoss aufgebrochen werde. Die unterhalb des Daches geplanten

Balkonbrüstungen seien nämlich fassadenbildend. Zudem gäbe es in der Kernzone

vergleichbare Beispiele von Quergiebeln.

5.4

Ob es sich

vorliegend um einen – untypisch ausgestalteten – Quergiebel oder um eine

Dachaufbaute handelt, ist nicht massgeblich. Die Wahrnehmung des

Beschwerdegegners wie auch der Vorinstanz, die einseitige Dachgestaltung mit

den übergrossen "Quergiebeln" lasse die Häuser optisch aus dem

Gleichgewicht kippen und führe zu einen unausgewogenen Erscheinungsbild, wird

durch die Akten und die eingereichten Bilder bestätigt. Die identischen Bauten

stechen optisch störend hervor und dominieren aufgrund ihrer exponierten Lage

in negativer Weise die bauliche Umgebung mit ihrer ruhigen und geschlossenen

Dachlandschaft. Dies steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Kernzonenvorschriften

betreffend Dachgestaltung. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz nicht von einer guten Einordnung gemäss Art. 7 Abs. 1

bzw. Art. 9 Abs. 2 BZO ausgegangen und zum Schluss gekommen ist, dass

das Bauvorhaben zu Recht verweigert wurde.

6.

Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne

besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung

des recht­mässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321

Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu

verknüpfen. Dieses Vorgehen kommt indessen nur infrage, wenn die Mängel des

Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen

Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden

(VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112

= BEZ 1984 Nr. 5; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, S. 241 f.). Da die Mängel vorliegend nicht ohne

besondere Schwierigkeiten behoben werden können, ist die Baubewilligung

auch nicht unter Nebenbestimmungen zu erteilen.

7.

7.1

Der vorinstanzliche Entscheid ist nach dem Gesagten nicht

rechtsverletzend. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden,

je hälftig, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Zudem sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, dem Beschwerdegegner

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 8'180.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung füreinander je hälftig auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung je hälftig verpflichtet,

dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

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