VB.2015.00578
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00578
2. Dezember 2015Deutsch17 min
(URT.2015.17653)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00578
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat D,
Beschwerdegegner,
betreffend Ablehnung der Einbürgerung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1961, ist Ausländerin. Sie reiste mit ihren
sechs (1982, 1984, 1986, 1988, 1992 und 1995 geborenen) Kindern 1999 in die
Schweiz ein und lebt seither in D. Drei der Kinder wurden inzwischen
eingebürgert, A und drei weitere Kinder sind je im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.
Am 18. Juli 2011 ersuchte A um Erteilung der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; nach Prüfung der bundes- und
kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt des Kantons
Zürich das Einbürgerungsgesuch am 28. Oktober 2011 an die Gemeinde D zum
Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 lehnte der Gemeinderat D
das Einbürgerungsgesuch ab.
II.
Mit Rekurs vom 23./27. Dezember 2013 beantragte A dem
Bezirksrat E sinngemäss, der Beschluss vom 3. Dezember 2013 sei aufzuheben
und der Gemeinderat D anzuweisen, sie einzubürgern. Der Bezirksrat wies das
Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. August 2015 ab
(Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A in Dispositiv-Ziff. II die
Verfahrenskosten.
III.
A liess am 18. September 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und der Gemeinderat D anzuweisen, den Beschluss vom
3. Dezember 2013 aufzuheben und sie einzubürgern. Weiter sei ihr sowohl
für das Beschwerdeverfahren wie für das Verfahren vor dem Bezirksrat eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Gemeinderat D verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdebeantwortung, der Bezirksrat E am 1. Oktober 2015 unter Verweis
auf die Begründung des Rekursentscheids ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist
das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats unter anderem betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen
durch Gemeindeorgane zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Erwerb und Verlust des Kantons- und
Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der
Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (SR 141.0) zu beachten.
Die Bürgerrechtsverordnung wurde durch Beschluss des
Regierungsrats vom 11. Juni 2014 einer Revision unterzogen; die damit
verbundenen Änderungen wurden per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt (OS 69,
353 ff.). Gemäss § 49 Abs. 1 Satz 2 BüV unterstehen Anordnungen
in laufenden Verfahren nach Inkrafttreten dem neuen Recht. Wie es sich damit verhält,
wenn der erstinstanzliche Entscheid unter altem Recht ergangen und das neue
Recht erst während des Rekursverfahrens in Kraft getreten ist, kann vorliegend
offenbleiben, weil die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird (unten 5) – zufolge
Fehlens einer insoweit gleich gebliebenen Voraussetzung abzuweisen ist.
2.2
Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das
Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl.
auch § 20 Abs. 1 GG), wobei die Voraussetzungen für den Erwerb und
Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen
sind (Art. 20 Abs. 2 KV). Die
Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindestanforderungen
fest. Demnach müssen Kandidaten für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre
Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit.
c) sowie die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe
können weiter gehende
Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Das Kantonale Bürgerrechtsgesetz,
welches die Voraussetzungen der Einbürgerung detailliert regeln sollte (vgl.
ABl 2010, S. 2601 ff.), wurde in der Volksabstimmung vom 11. März
2012 abgelehnt. Derzeit gelten deshalb die folgenden
Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der
Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen
Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV sowie
nunmehr § 21b BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien
aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 5 BüV), mit den
hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV,
vgl. auch a§ 21 Abs. 2 lit. b bzw. § 21a lit. b BüV), die
schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV,
vgl. auch a§ 21 Abs. 2 lit. c bzw.
§ 21 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c und
§ 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG über einen unbescholtenen Ruf
verfügen.
2.3
Zunächst gilt es festzustellen, ob der
Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Einbürgerung
zukommt. Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz
geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und
25 Jahren, die während mindestens fünf Jahren in der Schweiz eine Volks-
oder Mittelschule in einer Landessprache besucht haben (§ 21 Abs. 2
und 3 in Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 1 ff. BüV). Die im Ausland geborene Beschwerdeführerin erfüllt
diese Voraussetzungen schon allein aufgrund ihres Alters nicht, weshalb sie
keinen Anspruch auf Einbürgerung hat.
3.
3.1
Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die
Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in der
Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz beziehungsweise der
Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in
ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 GG). Demgemäss liegt es im
Ermessen der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht aufnehmen will.
Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen
darf, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des
kantonalen Rechts erfüllt. Im Rahmen ihres Ermessensbereichs darf eine
Gemeinde die Einbürgerung zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig
machen (vgl. BGr, 30. August 2010,1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie
12. Dezember 2003,1P.214/2003, E. 3.5.2).
3.2
Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt jedoch
nicht ein politisches Recht, sondern eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb der
Einbürgerungsakt materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist.
Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat
ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen
von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben
(BGE 137 I 235 E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3).
Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei
und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat
(BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der
Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu
beachten; das Ermessen ist somit in gleich gelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich
auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach
Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb
dieser bundes- und allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde
jedoch die Freiheit eines Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner, S. 294).
Diesen weiten Ermessensbereich der Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen
beachten.
In prozessualer Hinsicht hat die Gemeinde namentlich den
Grundsatz der Fairness im Verfahren nach Art. 29 BV und besonders den
Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellenden nach Art. 29 Abs. 2
BV sowie das Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 9 und Art. 5 Abs. 3
BV zu wahren (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen,
auch zum Folgenden). Dazu zählt nebst der Pflicht der Behörden zur Begründung
ihrer Entscheide (vgl. Art. 15b Abs. 1 BüG) das Recht der Gesuchstellenden
auf vorgängige Orientierung. Die Bewerber sind jedenfalls über diejenigen
Verfahrensschritte vorweg zu informieren, die geeignet sind, den Entscheid über
die Einbürgerung zu beeinflussen, und auf die sie sich gezielt vorbereiten
können (BGE 140 I 99 E. 3.5). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört
sodann, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien
würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229
E. 5.3 mit Hinweisen). Die Beachtung der formellen Verfahrensanforderungen
ist bei der ordentlichen Einbürgerung gerade deswegen bedeutsamer, weil die
Gemeinde in inhaltlicher Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt.
Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Gehörsanspruchs soll
verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und
es der betroffenen Person ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn
sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der
Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach-
und Rechtslage ist (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2–4 mit
Hinweisen; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 35 N. 17 f.
und 21).
Als Ausfluss des Gehörsanspruchs haben die Parteien auch
Anspruch auf Einsicht in die Akten. Gegenstück dazu bildet die
Aktenführungspflicht der Behörden. Diese sind gehalten, ein vollständiges
Aktendossier über das Verfahren zu führen, wobei sämtliche entscheidrelevanten
Tatsachen und Beweismittel in den Akten schriftlich festzuhalten sind; dies
gilt namentlich für mündliche Äusserungen der Parteien (BGE 138 V 218 E. 8.1.2,
124 V 389 E. 3 f.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 254 ff. mit Hinweisen).
4.
4.1
Der Beschwerdegegner hält im Beschluss vom
3. Dezember 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss
Vorabklärungen mit den schweizerischen und zürcherischen Lebens- und
Sprachgewohnheiten vertraut sei, keine Sozialhilfe beziehe und nicht betrieben
worden sowie strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Zur Begründung
der Ablehnung ihres Einbürgerungsgesuchs führt er einzig an, dass er anlässlich
der Vorsprache der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2013 festgestellt
habe, dass diese "über eine ungenügende Integration" verfüge.
In seiner Rekursantwort vom 4. Februar 2014 führt der
Beschwerdegegner ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren
arbeitsunfähig. Seit dem 7. Oktober 2013 sei sie beim zuständigen
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet und beziehe eine
Arbeitslosenentschädigung. Die berufliche Integration sei folglich seit Längerem
nicht mehr gegeben. Eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt werde als
fragwürdig eingeschätzt, weil die Beschwerdeführerin eine medizinische
Behandlung/Operation ablehne, welche die Chancen auf eine berufliche Integration
erhöhte. Auch die Chancen der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer selbst und ihrer Familie schätze er
aufgrund ihrer langen Arbeitslosigkeit als gering ein. Schliesslich habe er
anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür
finden können, dass sie den Kontakt zur Bevölkerung suche.
Der Beschluss vom 3. Dezember 2013 enthält somit
eigentlich keine Begründung für die Ablehnung des Gesuchs. Als gegen die
Einbürgerung sprechendes Argument führt der Beschwerdegegner, wie erwähnt,
lediglich an, die Integration der Beschwerdeführerin erweise sich nicht als
hinreichend. Dieser Schluss ist pauschal und lässt sich aufgrund der bei den Akten
befindlichen Unterlagen nicht nachvollziehen: Das Einbürgerungsgespräch vom 3. Dezember
2013 mit dem beschwerdegegnerischen Ausschuss wurde offenkundig nicht
protokolliert, obwohl es mit als wesentliche Grundlage für den Entscheid des
Beschwerdegegners über das Gesuch dienen sollte und wohl diente. Bei den Akten
befindet sich im Zusammenhang mit diesem Gespräch lediglich ein Blatt, auf welchem
der "Referent" des Gemeinderatsausschusses zuhanden des
Beschwerdegegners bereits eine Bewertung bzw. "Benotung" gewisser
Kriterien vornimmt. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Einbürgerung
sowie ihre Deutschkenntnisse wertet er als "genügend", ihr Wissen über
die Gemeinde D, den Kanton Zürich und die Schweiz sowie die Integration im
Allgemeinen als "ungenügend".
Auch sonst sind den Akten keinerlei Hinweise auf die
Überlegungen zu entnehmen, gestützt auf welche der Beschwerdegegner zum
erwähnten Schluss kommt. Seine Entscheidgründe lassen sich nicht nachvollziehen.
Insoweit hat der Beschwerdegegner nach dem Dargelegten
sowohl seine Aktenführungs- als auch seine Begründungspflicht und mithin das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. zu einem ähnlich
gelagerten Fall VGr, 3. Oktober 2012, VB.2012.00406, E. 5.1).
4.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine obere
Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen,
wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und
Sachverhalt
die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei
zu überprüfen vermag. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung ist von einer Rückweisung der
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn diese lediglich
einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1).
Immerhin in der Rekursantwort, mithin im Rahmen des
Rekursverfahrens begründete der Beschwerdegegner seinen Entscheid einlässlicher,
und die Beschwerdeführerin konnte sich vor der mit voller Kognition entscheidenden
Vorinstanz hierzu äussern.
4.3
Heilt eine Rechtsmittelinstanz eine
Gehörsverletzung der verfügenden Behörde, hat sie
diesem Umstand im Rahmen der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen. In
solchen Fällen sind die Kosten nicht ausschliesslich entsprechend dem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), sondern auch nach dem
Verursacherprinzip aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; BGr, 24. Juli
2014,1C_41/2014, E. 7.3 mit Hinweisen). In diesem Sinn hätte die
Vorinstanz die Rekurskosten teilweise dem Beschwerdegegner auferlegen müssen.
5.
Gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 1
BüV muss die gesuchstellende Person in der Lage sein, für sich und ihre Familie
aufzukommen. Nach § 5 Abs. 2 BüV setzt dies (unter anderem) voraus,
dass ihre Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und
Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (lit. a; vgl. § 5 BüV in
der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung [GS 1, 133]).
5.1
Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2013 beim
RAV angemeldet. Sie erklärt, ihren Lebensunterhalt mit den Beiträgen der
Arbeitslosenversicherung – ihren Angaben gegenüber der Vorinstanz zufolge
Fr. 1'200.- bis Fr. 1'500.- monatlich – sowie mit der (finanziellen)
Unterstützung seitens ihrer Kinder bestreiten zu können. Bislang bezog sie denn
auch nie Sozialhilfe.
Die Beschwerdeführerin gibt implizit an, derzeit keine
Rente der Invalidenversicherung (IV) zu erhalten (gegenüber dem RAV erklärte
sie denn auch, eine Arbeitsstelle mit einem 100%-Pensum zu suchen). Ein
entsprechendes Verfahren sei jedoch hängig. Näheres hierzu verrät sie jedoch
nicht, und sie reichte auch keine ihr allenfalls vorliegenden diesbezüglichen
Unterlagen ein. Aktuell ist somit nicht klar, welches der Stand jenes
Verfahrens ist. Auf eine Frage der Vorinstanz nach ihrer Arbeitsfähigkeit hin
gab die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2014 an, bis zum Entscheid der
Invalidenversicherung müsse sie "drei, vier Monate" warten. Doch hat
sie seither anscheinend (noch) nichts Näheres erfahren, jedenfalls hat sie
nichts Entsprechendes mitgeteilt. Auch ein Vorbescheid nach Art. 57a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(SR 831.20) liegt somit gegenwärtig wohl nicht vor. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in absehbarer Zeit (noch)
keine IV-Rente erhalten wird.
Wenn die Beschwerdeführerin angibt, derzeit mit der ihr
ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung und der finanziellen
Unterstützung ihrer Kinder ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können und dass
aufgrund dieser Unterstützung keine Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe,
so ist daraus zu schliessen, dass die Arbeitslosenentschädigung allein dazu
nicht ausreichen würde.
5.2
In Bezug auf die von ihr bezogene
Arbeitslosenentschädigung fällt in Betracht, dass die zweijährige Rahmenfrist
für den Leistungsbezug nach Art. 9 Abs. 1 f. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) mit dem ersten Tag
beginnt, für den alle Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1
AVIG erfüllt sind. Da sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 zum
Leistungsbezug angemeldet hat (und jedenfalls nichts darauf hinweist, dass sie
eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte), dürfte die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug in nicht allzu ferner Zukunft ablaufen, sollte sie denn
nicht bereits abgelaufen sein. Ist die
Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person
wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten nach Art. 9 Abs. 4 AVIG
grundsätzlich erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die
Beitragszeit. Im Übrigen ist die Höchstzahl der
innerhalb der Rahmenfrist auszurichtenden Taggelder
nach Art. 27 Abs. 1 f. AVIG (für die Beschwerdeführerin wohl 400) im Auge zu behalten.
Bezüglich der seitens der Kinder der Beschwerdeführerin
derzeit geleisteten finanziellen Unterstützung ist Folgendes festzuhalten: Im
Hinblick auf die Vermeidung des Risikos einer (künftigen)
Sozialhilfeabhängigkeit einer einbürgerungswilligen Person fallen nach § 5
Abs. 2 lit. a BüV lediglich Rechtsansprüche gegen Dritte in
Betracht. Auch die Unterstützung durch die Kinder könnte im vorliegenden
Zusammenhang somit lediglich Berücksichtigung finden, sofern der
Beschwerdeführerin ein Anspruch darauf im Sinn von Art. 328 Abs. 1
des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) zukäme. Gemäss dieser Bestimmung ist
jemand, der in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf-
und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten
würden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anspruchsvoraussetzung
der günstigen Verhältnisse der oder des Pflichtigen restriktiv zu interpretieren.
In solchen lebe (nur), wem aufgrund seiner finanziellen Gesamtsituation eine
wohlhabende Lebensführung möglich sei. Als wohlhabend gilt dabei, wer über die
finanziellen Mittel verfügt, die es ihm erlauben, über die notwendigen Auslagen
und die Bildung eines angemessenen Sparkapitals hinaus auch diejenigen Ausgaben
zu tätigen, die weder notwendig noch nützlich zu sein brauchen, zur Führung
eines gehobenen Lebensstils jedoch anfallen (Thomas Koller, Basler Kommentar,
2014, Art. 328/329 ZGB N. 15 ff., mit Hinweis insbesondere auf
BGr, 21. November 2007,5C.186/2006, E. 3.2.3, sowie BGE 136 III
2 E. 4). Vorliegend mag vor dem Hintergrund der seitens der Kinder der
Beschwerdeführerin erlernten Berufe zwar wohl immerhin zum Teil von wahrscheinlich
durchaus guten finanziellen Verhältnissen auszugehen sein, jedoch nicht von
günstigen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 328 Abs. 1
ZGB. Zudem ist zu bedenken, dass auch diese Verhältnisse durchaus Änderungen
unterliegen können. Nach dem Gesagten kann vorliegend daher nicht davon
ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Verwandtenunterstützungspflicht
erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat insofern keine Rechtsansprüche gegen
ihre Kinder.
5.3
Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage zum
gegenwärtigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit die Voraussetzung der
wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach § 5 BüV nicht erfüllt.
Es bleibt ihr unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt,
beispielsweise allenfalls nach Klärung der Frage einer Invalidenrente, ein
erneutes Gesuch um Einbürgerung zu stellen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen – nämlich in Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenpunkt (vgl. oben
4.3). In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des
Bezirksrats E vom 10. August 2015 sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen.
In Bezug auf die mit Beschwerdebegehren beantragte
Entschädigung (auch) für das Rekursverfahren ist festzuhalten, dass nicht
ersichtlich ist, inwiefern der (damals noch nicht anwaltlich vertretenen)
Beschwerdeführerin in jenem Verfahren ein besonderer Aufwand erwachsen sein
soll (vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 17 N. 47 ff.).
In der Sache selber ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der in der
Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung
von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats E vom 10. August
2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin und dem
Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…