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Entscheid

VB.2015.00578

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00578

2. Dezember 2015Deutsch17 min

(URT.2015.17653)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei

zu überprüfen vermag. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung ist von einer Rückweisung der

Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn diese lediglich

einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1).

Immerhin in der Rekursantwort, mithin im Rahmen des

Rekursverfahrens begründete der Beschwerdegegner seinen Entscheid einlässlicher,

und die Beschwerdeführerin konnte sich vor der mit voller Kognition entscheidenden

Vorinstanz hierzu äussern.

4.3

Heilt eine Rechtsmittelinstanz eine

Gehörsverletzung der verfügenden Behörde, hat sie

diesem Umstand im Rahmen der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen. In

solchen Fällen sind die Kosten nicht ausschliesslich entsprechend dem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), sondern auch nach dem

Verursacherprinzip aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; BGr, 24. Juli

2014,1C_41/2014, E. 7.3 mit Hinweisen). In diesem Sinn hätte die

Vorinstanz die Rekurskosten teilweise dem Beschwerdegegner auferlegen müssen.

5.

Gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 1

BüV muss die gesuchstellende Person in der Lage sein, für sich und ihre Familie

aufzukommen. Nach § 5 Abs. 2 BüV setzt dies (unter anderem) voraus,

dass ihre Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und

Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (lit. a; vgl. § 5 BüV in

der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung [GS 1, 133]).

5.1

Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2013 beim

RAV angemeldet. Sie erklärt, ihren Lebensunterhalt mit den Beiträgen der

Arbeitslosenversicherung – ihren Angaben gegenüber der Vorinstanz zufolge

Fr. 1'200.- bis Fr. 1'500.- monatlich – sowie mit der (finanziellen)

Unterstützung seitens ihrer Kinder bestreiten zu können. Bislang bezog sie denn

auch nie Sozialhilfe.

Die Beschwerdeführerin gibt implizit an, derzeit keine

Rente der Invalidenversicherung (IV) zu erhalten (gegenüber dem RAV erklärte

sie denn auch, eine Arbeitsstelle mit einem 100%-Pensum zu suchen). Ein

entsprechendes Verfahren sei jedoch hängig. Näheres hierzu verrät sie jedoch

nicht, und sie reichte auch keine ihr allenfalls vorliegenden diesbezüglichen

Unterlagen ein. Aktuell ist somit nicht klar, welches der Stand jenes

Verfahrens ist. Auf eine Frage der Vorinstanz nach ihrer Arbeitsfähigkeit hin

gab die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2014 an, bis zum Entscheid der

Invalidenversicherung müsse sie "drei, vier Monate" warten. Doch hat

sie seither anscheinend (noch) nichts Näheres erfahren, jedenfalls hat sie

nichts Entsprechendes mitgeteilt. Auch ein Vorbescheid nach Art. 57a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(SR 831.20) liegt somit gegenwärtig wohl nicht vor. Es ist daher davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in absehbarer Zeit (noch)

keine IV-Rente erhalten wird.

Wenn die Beschwerdeführerin angibt, derzeit mit der ihr

ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung und der finanziellen

Unterstützung ihrer Kinder ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können und dass

aufgrund dieser Unterstützung keine Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe,

so ist daraus zu schliessen, dass die Arbeitslosenentschädigung allein dazu

nicht ausreichen würde.

5.2

In Bezug auf die von ihr bezogene

Arbeitslosenentschädigung fällt in Betracht, dass die zweijährige Rahmenfrist

für den Leistungsbezug nach Art. 9 Abs. 1 f. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) mit dem ersten Tag

beginnt, für den alle Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1

AVIG erfüllt sind. Da sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 zum

Leistungsbezug angemeldet hat (und jedenfalls nichts darauf hinweist, dass sie

eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte), dürfte die Rahmenfrist für den

Leistungsbezug in nicht allzu ferner Zukunft ablaufen, sollte sie denn

nicht bereits abgelaufen sein. Ist die

Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person

wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten nach Art. 9 Abs. 4 AVIG

grundsätzlich erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die

Beitragszeit. Im Übrigen ist die Höchstzahl der

innerhalb der Rahmenfrist auszurichtenden Taggelder

nach Art. 27 Abs. 1 f. AVIG (für die Beschwerdeführerin wohl 400) im Auge zu behalten.

Bezüglich der seitens der Kinder der Beschwerdeführerin

derzeit geleisteten finanziellen Unterstützung ist Folgendes festzuhalten: Im

Hinblick auf die Vermeidung des Risikos einer (künftigen)

Sozialhilfeabhängigkeit einer einbürgerungswilligen Person fallen nach § 5

Abs. 2 lit. a BüV lediglich Rechtsansprüche gegen Dritte in

Betracht. Auch die Unterstützung durch die Kinder könnte im vorliegenden

Zusammenhang somit lediglich Berücksichtigung finden, sofern der

Beschwerdeführerin ein Anspruch darauf im Sinn von Art. 328 Abs. 1

des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) zukäme. Gemäss dieser Bestimmung ist

jemand, der in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf-

und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten

würden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anspruchsvoraussetzung

der günstigen Verhältnisse der oder des Pflichtigen restriktiv zu interpretieren.

In solchen lebe (nur), wem aufgrund seiner finanziellen Gesamtsituation eine

wohlhabende Lebensführung möglich sei. Als wohlhabend gilt dabei, wer über die

finanziellen Mittel verfügt, die es ihm erlauben, über die notwendigen Auslagen

und die Bildung eines angemessenen Sparkapitals hinaus auch diejenigen Ausgaben

zu tätigen, die weder notwendig noch nützlich zu sein brauchen, zur Führung

eines gehobenen Lebensstils jedoch anfallen (Thomas Koller, Basler Kommentar,

2014, Art. 328/329 ZGB N. 15 ff., mit Hinweis insbesondere auf

BGr, 21. November 2007,5C.186/2006, E. 3.2.3, sowie BGE 136 III

2 E. 4). Vorliegend mag vor dem Hintergrund der seitens der Kinder der

Beschwerdeführerin erlernten Berufe zwar wohl immerhin zum Teil von wahrscheinlich

durchaus guten finanziellen Verhältnissen auszugehen sein, jedoch nicht von

günstigen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 328 Abs. 1

ZGB. Zudem ist zu bedenken, dass auch diese Verhältnisse durchaus Änderungen

unterliegen können. Nach dem Gesagten kann vorliegend daher nicht davon

ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Verwandtenunterstützungspflicht

erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat insofern keine Rechtsansprüche gegen

ihre Kinder.

5.3

Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage zum

gegenwärtigen Zeitpunkt und auf absehbare Zeit die Voraussetzung der

wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach § 5 BüV nicht erfüllt.

Es bleibt ihr unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt,

beispielsweise allenfalls nach Klärung der Frage einer Invalidenrente, ein

erneutes Gesuch um Einbürgerung zu stellen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen – nämlich in Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenpunkt (vgl. oben

4.3). In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des

Bezirksrats E vom 10. August 2015 sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin

und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen.

In Bezug auf die mit Beschwerdebegehren beantragte

Entschädigung (auch) für das Rekursverfahren ist festzuhalten, dass nicht

ersichtlich ist, inwiefern der (damals noch nicht anwaltlich vertretenen)

Beschwerdeführerin in jenem Verfahren ein besonderer Aufwand erwachsen sein

soll (vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 17 N. 47 ff.).

In der Sache selber ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der in der

Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung

von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats E vom 10. August

2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin und dem

Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…