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Entscheid

VB.2015.00579

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00579

27. November 2015Deutsch10 min

(URT.2015.17691)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, eine am 13. August 1984 geborene Angehörige eines

Nicht-EU/EFTA-Staats, heiratete Mitte 2009 in der Heimat den im Jahr 1986

geborenen Landsmann C, der zu jenem Zeitpunkt im Besitz der

Niederlassungsbewilligung war. Nachdem sie am 19. Oktober 2009 in die

Schweiz eingereist war, erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine

Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 18. Oktober 2013 verlängert

wurde. Aus der Ehe gingen D (geboren 2010) und E (geboren 2013) hervor, welche

im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012

widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von C. Die dagegen

erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

7. März 2013, das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2013 und

das Bundesgericht mit Urteil vom 3. April 2014 ab. C meldete sich in der

Folge per 3. Juli 2014 aus der Schweiz ab.

Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wies

das Migrationsamt Gesuche von A vom 17. September 2013 bzw. 18. September 2014 um

weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 12. März 2015.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 10./11. Februar 2015

liess A beantragen, ihr "und ihren Kindern sei

die Niederlassungsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern",

eventualiter sei ihr und ihren Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. August 2015

ab, soweit sie darauf eintrat (nämlich nicht auf die Anträge betreffend die

Kinder), und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine

neue Frist bis 30. November 2015.

III.

A liess am 22. September 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und es sei ihr die Niederlassungsbewilligung,

eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 30. September/1. Oktober 2015 auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung

mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

2.1

Ausländische Ehegatten von Personen mit

Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dem

Ehepartner zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununter­brochenen

Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehegatte nach Art. 43 Abs. 2 AuG Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.

Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach

Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn die Ehege­meinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine

erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche

Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine

relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen ist indes nur gegeben,

solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger

Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011,2C_155/2011,

E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in

erster Linie im Zusammenwohnen, wobei nur auf die Dauer der in der Schweiz

gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 136 II 113

E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010,2C_544/2010, E. 2.2).

2.2

Die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns der

Beschwerdeführerin wurde am 26. Oktober 2012 widerrufen; er hat die

Schweiz am 3. Juli 2014 verlassen. Schon weil der Ehemann nicht mehr im

Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, hat die Beschwerdeführerin gestützt

auf Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. Einen solchen gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG

auf die Niederlassungsbewilligung hat sie bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der

Bewilligung des Ehemannes nicht erworben. Im Übrigen hätte das Ehepaar selbst

bis zur Ausreise des Ehemannes keine fünf Jahre

zusammen in der Schweiz gelebt.

2.3

Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend,

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu haben, weil die Ehe

während mehr als dreier Jahre in der Schweiz gelebt worden sei.

Nach dem klaren

Wortlaut von Art. 50 AuG setzt dessen Anwendung die Auflösung der

Familiengemeinschaft voraus. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung die

nur über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügenden Ehegatten nach der

Auflösung der ehelichen Gemeinschaft schützen. Sie sollen nicht vor das Dilemma

gestellt werden, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu

verbleiben oder allein in ein gesellschaftliches Umfeld zurückkehren, wo sie

wegen ihrer Trennung oder Scheidung möglicherweise geächtet werden. Können sie

gemeinsam mit dem Ehepartner ins Heimatland zurückkehren, besteht dieses

Schutzbedürfnis nicht. Aus diesem Grund besteht nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keine Veranlassung, Art. 50 AuG über den klaren Wortlaut

hinaus auch auf Konstellationen zur Anwendung zu bringen, in welchen ein

Ehepartner die Schweiz nach über dreijähriger Ehe verlassen musste, die

eheliche Gemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht aufgegeben worden

war (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.5 f. mit Hinweisen;

BGr, 29. Oktober 2015,2C_459/2015, E. 4.1).

Die eheliche

Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann war zum Zeitpunkt von

dessen Ausreise nicht aufgelöst, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in den

Anwendungsbereich von Art. 50 AuG fällt. Daran vermag auch ihre

Behauptung, der Ehemann habe ihr in den Sommerferien 2014 eröffnet, sich von

ihr trennen zu wollen, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verkennt in

diesem Zusammenhang, dass ihr vom Ehemann abgeleitetes Aufenthaltsrecht mit dem

Widerruf von dessen Niederlassungsbewilligung bereits untergegangen war und

nicht gestützt auf eine spätere Trennung wieder aufleben konnte. Im Übrigen hat

die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Belege eingereicht, welche

auf eine ernsthafte Trennungsabsicht schliessen lassen könnten, obwohl der

Ehemann die Scheidung schon vor mehr als einem Jahr eingeleitet haben soll. Die

angebliche Trennungsabsicht des Ehemanns erscheint deshalb als reine

Schutzbehauptung, um das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten.

Demnach hat die Beschwerdeführerin gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. Es braucht somit nicht näher geprüft zu werden, ob

wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG vorliegen.

2.4

Die Kinder der Beschwerdeführerin verfügen je über

die (einst von der Niederlassungsbewilligung des Vaters abgeleitete)

Niederlassungsbewilligung. Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn

sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der

Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügen (BGE 130 II

281.

E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den Anwendungsbereich von

Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst

die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern

(BGE 127 II 60

E. 1d/aa). Eine Verletzung dieses Anspruchs kann indes nur vorliegen, wenn

die Wegweisung eines Familienangehörigen tatsächlich zur Trennung der Familie

führt. Bei über die Niederlassungsbewilligung verfügenden Kindern von ausländischen

Staatsangehörigen ist deshalb einzig zu prüfen, ob diesen die Ausreise ins

Heimatland zumutbar ist (BGE 137 I 247 E. 4.1.2).

Vorliegend ist den Kindern der Beschwerdeführerin

die Ausreise ins Heimatland offenkundig zumutbar. Sie sind zwei bzw. fünf Jahre

alt und damit in einem anpassungsfähigen Alter. Im Heimatland lebt nicht nur

der Kindsvater, sondern auch die gesamte Verwandtschaft der Beschwerdeführerin;

demgegenüber sind keine vertieften Beziehungen zur Schweiz erkennbar.

Entsprechend

hat die Beschwerdeführerin, obwohl ihre Kinder im Besitz der

Niederlassungsbewilligung sind, keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz.

3.

3.1

Besteht kein Anspruch, entscheiden die kantonalen

Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter

Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 33 AuG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AuG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers

zu berücksichtigen. Die öffentlichen Interessen werden durch Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG konkretisiert

(Marc Spescha in: Spescha et al., Art. 96 AuG N. 3). Demnach erfolgt

die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Interesse der

Gesamtwirtschaft und unter Berücksichtigung der demografischen, sozialen und

gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz.

3.2

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder

ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der

Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten

oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hin­gegen nicht auf die Angemessenheit

des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG;

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

3.3

Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 25

Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit sechs Jahren auf. Sie wurde

nicht straffällig, bezog keine Sozialhilfe und ist erwerbstätig. Eine darüber

hinausgehende vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse ist hingegen

nicht erkennbar. Im Gegenteil blieben die Deutschkenntnisse der

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unklar. Die diesbezüglich

eingereichten Belege bestätigen nur den Besuch von Basiskursen für Deutsch.

Anlässlich einer Befragung im Jahr 2012 war sie auf eine Übersetzung angewiesen

und räumte ein sprachliches Handicap ein.

In der Heimat

hat die Beschwerdeführerin die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einige

Jahre als junge Erwachsene verbracht. Dort lebt neben

ihrem Ehemann die gesamte Verwandtschaft. Sie hat das Heimatland zudem

regelmässig besucht. Entgegen ihrer Behauptung in der

Beschwerde sollte ihr die Wiedereingliederung ohne grössere Probleme möglich

sein. Sie gab im Jahr 2012 denn auch an, dort "schon

wieder […] arbeiten" zu können.

Bei dieser Sachlage ist der Entscheid

von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin ermessensweise nicht zu verlängern, nicht rechtsverletzend.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

Weil die von der Vorinstanz angesetzte

Ausreisefrist ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist zum

Verlassen der Schweiz anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2;

Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils

an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende

Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen zweier Monate ab dem

Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen

Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 beziehungs­weise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

29.

Februar 2016 bzw. im Sinn der Erwägung 4 Abs. 2 angesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…