VB.2015.00580
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00580
28. Oktober 2015Deutsch20 min
(URT.2015.17554)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00580
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. Oktober 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Stadt A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
B ersuchte die Sozialbehörde der Stadt A am 21. April
2015 um wirtschaftliche Hilfe. Diese teilte ihm am 6. Mai 2015 brieflich
mit, dass ihm ein sozialhilferechtliches Existenzminimum von Fr. 888.90
(Grundbedarf und KVG-Prämie) zugestanden werde, er jedoch seinen
Lebensunterhalt im Taglohn selbst erwirtschaften könne, weshalb die Unterstützung
abgelehnt werde. Am 16. Mai 2015 bat B um Zustellung eines diesbezüglichen
anfechtbaren Entscheids der Sozialbehörde der Stadt A. Mit eingeschriebenem
Brief vom 17. Juni 2015 wiederholte er dieses Begehren.
Die Sozialbehörde der Stadt A nahm mit Beschluss vom 16. Juni
2015 (versandt am 23. Juni 2015) von B Antrag auf wirtschaftliche Hilfe
Kenntnis (Dispositiv-Ziffer 1) und lehnte diesen ab, da B die Möglichkeit
habe, das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
mit den Lohneinnahmen aus dem Taglohnprojekt E zu decken
(Dispositiv-Ziffer 2). Im Rahmen von persönlicher Hilfe werde B von der
internen Arbeitsvermittlungsstelle F betreut und bei der Stellensuche
unterstützt (Dispositiv-Ziffer 3).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte B, anwaltlich vertreten, am 24. Juli
2015.
beim Bezirksrat G und beantragte, es sei im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme und in Form eines Zwischenentscheids die Stadt A anzuweisen, B für die
Dauer des Rekursverfahrens monatlich wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 888.90
auszurichten. Weiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Stadt A
vom 16. Juni 2014 aufzuheben und es sei B rückwirkend erstmals für den Monat
Mai 2015 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 888.90 zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte B ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
sowie den Erlass der Auferlegung von allfälligen Verfahrenskosten. Gegebenenfalls
sei ihm eine Parteientschädigung zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2015 wies der
Präsident des Bezirksrats G die Sozialbehörde D an, B ab Einreichung seines
Rekurses am 24. Juli 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
wirtschaftliche Hilfe im Umfang des von der Sozialbehörde D auf Fr. 888.90
pro Monat festzulegenden sozialhilferechtlichen Existenzminimums auszurichten.
Allfällige Einkünfte seien anzurechnen (Dispositiv-Ziffer I). Des Weiteren
wies er B auf seine Pflicht hin, sämtliche Veränderungen der unterstützungsrelevanten
Sachverhalte der Sozialbehörde D unaufgefordert zu melden; insbesondere habe er
allfällige Einkünfte monatlich zur Anrechnung zu deklarieren (Dispositiv-Ziffer II).
B wurde zudem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Dispositiv-Ziffer III).
III.
Die Stadt A erhob am 18. September 2015 dagegen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziffer I
der Präsidialverfügung des Bezirksrats G vom 18. August 2015 sei ersatzlos
aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.
Der Bezirksrat G verzichtete am 30. September 2015
unter Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung im Übrigen auf
eine Vernehmlassung.
B stellte in seiner Beschwerdeantwort den Antrag, auf die
Beschwerde sei ohne Weiterungen nicht einzutreten. Eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen und einer allfälligen Beschwerde dagegen sei die
aufschiebende Wirkung zu entziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Stadt A. Des Weiteren stellte B ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
Die Stadt A hielt in ihrer Eingabe vom 23. Oktober
2015.
an ihren Anträgen fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Im
Streit liegt die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 888.90
pro Monat für die Dauer des Rekursverfahrens.
Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert
der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 17). Da die Dauer des Rekursverfahrens ungewiss ist, ist von zwölf
Monaten auszugehen. Der Streitwert beträgt demnach weniger als Fr. 20'000.-.
Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin. Diese stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes
wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7).
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind
Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine
Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die
ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der
Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig
verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
Für die Legitimation des
Gemeinwesens im kantonalen Verfahren ist zudem auch die Legitimation zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (BGG) zu beachten (Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 3). Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt
ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat (lit. c). Eine Gemeinde kann sich zwar auf die in erster
Linie auf Privatpersonen zugeschnittene allgemeine Legitimationsklausel gemäss
Art. 89 Abs. 1 BGG berufen, doch dürfen gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Gemeinwesen danach nur restriktiv zur Beschwerde zugelassen
werden. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes
beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene
finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Auch das bloss allgemeine Interesse an
der richtigen Rechtsanwendung genügt nicht (BGE 138 II 506, E. 2.1.1, mit
weiteren Hinweisen; BGE 136 II 274, E. 4.2).
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in
spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und
sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem
Bereich einschränken, zur Wehr setzen können (BGE 140 V 328 E. 6.5). In
der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Sie kann jedoch
verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend
gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur
Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von einem besonderen
schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es
muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht,
welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 6.6).
Im vorliegenden Fall ist zwar keine
besonders hohe Forderung streitig, sodass es sich nicht um einen wesentlichen
finanziellen Eingriff handelt. Allerdings könnte die Frage, ob während einem
Rekursverfahren wirtschaftliche Hilfe zu leisten ist, obwohl die Sozialbehörde
den Anspruch darauf aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe
verneint hat, über den aktuellen Fall hinaus auch weitere Fälle oder andere
Gemeinden betreffen. Somit kann die Beschwerdelegitimation der Stadt A bejaht werden.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität festgehalten, wonach Anspruch
auf eine staatliche Leistung nur hat, wem es rechtlich oder faktisch unmöglich
ist, für sich selber zu sorgen (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe,
in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 73; § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981).
Personen, die Leistungen der Sozialhilfe
beanspruchen, sind an die Erfüllung verschiedener Pflichten gebunden. Neben die
Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht tritt dabei unter anderem auch
die Pflicht der bezugsberechtigten Person zur Minderung ihrer Bedürftigkeit
(vgl. auch § 3 Abs. 2, § 3b Abs. 1 SHG). Diese lässt sich vor
allem aus dem Grundsatz der Subsidiarität und letztlich aus der
Eigenverantwortung ableiten. Sozialhilfe ist ausdrücklich auch subsidiär
gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Wer zumutbare
Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen. Diese Person
verletzt nach aktueller Auffassung das Subsidiaritätsprinzip und kann sich deshalb
mit der Einstellung von Sozialhilfe konfrontiert sehen. Fehlender Arbeitswille
führt demnach nicht zur blossen Bestrafung (zum Beispiel Kürzungen), sondern
rüttelt unmittelbar an den Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe
und damit am Bestehen des Leistungsanspruchs selbst (Claudia Hänzi, Die
Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011,
S. 85 f.).
Keinen Anspruch auf Sozialhilfe
hat deshalb, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage
wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus
eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu
verschaffen. Verlangt das fürsorgepflichtige Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger,
soweit zumutbar eine Erwerbstätigkeit auszuüben, handelt es sich dabei nicht um
eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung
für die vom Staat erbrachte Leistung (BGE 130 I 71 E. 4.3; BGr, 11. April
2008,8C_156/2007, E. 6.3; 28. Februar 2012,8C_787/2011, E. 3.2.1).
2.2
Zumutbar
ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen
Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist. Zudem muss eine zumutbare
Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen und angemessen
Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten
Person nehmen. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und
Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss
nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3). Der zumutbaren
Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen
anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes,
mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Unterstützte
Personen können zur Teilnahme an zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen zur beruflichen
und/oder sozialen Integration verpflichtet werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2).
3.
Der Zweck vorsorglicher Massnahmen liegt darin, den
tatsächlichen oder rechtlichen Zustand während der Hängigkeit des Verfahrens
einstweilen zu regeln. Sie gewähren also vorläufigen Rechtsschutz, bis das
Rechtsverhältnis definitiv geregelt ist. Aufgrund der Dringlichkeit der
Massnahme und des vorläufigen Charakters der Anordnung ist in einem einfachen
und raschen Verfahren mit einem reduzierten Prüfungsmassstab zu entscheiden.
Die Anordnung beruht bloss auf einer summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 2, 31). In der
Praxis von Bedeutung sind vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit negativen
Verfügungen, bei denen die aufschiebende Wirkung nicht spielt. Hier kann der
beantragte Zustand mittels einer vorsorglichen Massnahme vorläufig erlaubt
werden, allerdings nur, wenn dadurch der Endentscheid nicht in unzulässiger
Weise präjudiziert wird (Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 20).
4.
4.1
Die
Vorinstanz begründet die Verpflichtung der Sozialbehörde zur Ausrichtung wirtschaftlicher
Hilfe während dem Rekursverfahren damit, dass die Ablehnung des Unterstützungsgesuchs
mit Hinweis auf die Verdientsmöglichkeiten beim Taglohnprojekt E zumindest
ausgesprochen heikel sei. Es liesse sich im heutigen Zeitpunkt und ohne
vollständige Akten nicht beurteilen, ob vorliegend die strengen Voraussetzungen
zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ausnahmsweise erfüllt seien.
Gemäss der bisher unwiderlegten Darstellung des Beschwerdegegners sei es
unmöglich, mit den Einsätzen beim Taglohnprojekt E den Lebensbedarf zu
decken.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Anordnung der Vorinstanz habe zur Folge,
dass es dem Beschwerdegegner für die Dauer des Rekursverfahrens völlig
freigestellt bliebe, ob und in welchem Umfang er der ihm angebotenen Arbeit
beim Taglohnprojekt E nachgehen wolle oder nicht. Er müsse sich bei der
Anspruchsprüfung und Bemessung der allfälligen Unterstützung nicht das bei
voller Ausschöpfung der ihm vom Taglohnprojekt E angebotenen Arbeit erzielbare
Einkommen anrechnen lassen, sondern nur das von ihm tatsächlich erzielte
Einkommen. Diese Anordnung verletzte deshalb den Subsidiaritätsgrundsatz sowie
die Pflicht zur Eigenverantwortung des Beschwerdegegners und damit die
Anspruchsvoraussetzungen der wirtschaftlichen Hilfe. Die Arbeit beim Taglohnprojekt E
sei zudem zumutbar. Der Beschwerdegegner habe die Arbeitsmöglichkeit dort
jedoch nur sporadisch und lückenhaft wahrgenommen. Mehrfach sei er tageweise
gar nicht erschienen. Er habe somit nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um
seine Situation zu verbessern. Gesundheitsbedingte Einschränkungen stünden
keine entgegen. Zuletzt sei die Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe mittels
einer vorsorglichen Massnahme nicht zulässig, da hierdurch der Endentscheid in
unzulässiger Weise präjudiziert würde.
4.3
Der
Beschwerdegegner bringt vor, wegen der langen Verfahrensdauer habe sich die
Situation für ihn in unzumutbarer Weise zugespitzt. Der von ihm verlangte
anfechtbare Entscheid der Beschwerdegegnerin sei erst gut zwei Monate nach
Einreichung seines Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe ergangen. Die Anordnung der
Vorinstanz, es sei ihm das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen anzurechnen,
entspreche einer Grundregel der wirtschaftlichen Hilfe. Die Verpflichtung, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen, könne grundsätzlich nur mit und nicht statt der
Leistungsverfügung als Auflage angeordnet werden. Eine Leistungsverweigerung
bzw. -einstellung unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip setze
grundsätzlich eine gründliche Sachverhaltsabklärung und einen begründeten Entscheid
betreffend der Zumutbarkeit einer konkret zur Verfügung stehenden Arbeit
voraus, was beides vorliegend nicht geschehen sei. Die Arbeit beim Taglohnprojekt E
könne zudem weder bezüglich der zeitlichen Struktur noch des Entgelts den
ortsüblichen Bedingungen entsprechen. Die Termine der von der
Beschwerdeführerin angebotenen persönlichen Hilfe zur Stellensuche seien zudem
auf Zeiten gelegt worden, welche es ihm verunmöglicht hätten, das Angebot des Taglohnprojekt E
wahrzunehmen. An Tagen, an welchen keine Arbeit vorhanden sei, werde vom Taglohnprojekt E
lediglich ein roter Zettel ausgehändigt und auch bei Krankheit werde kein
Lohnausfall vergütet.
5.
5.1
Der
Beschwerdegegner konnte im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vor der
Vorinstanz glaubhaft machen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, bei dem
Taglohnprojekt E ein seinen Bedarf deckendes Einkommen zu erzielen.
Selbst wenn die Tage, an welchen der Beschwerdegegner –
obwohl offenbar nicht mit ärztlichem Zeugnis belegt – krank gewesen sein soll,
als Arbeitstage miteinberechnet würden, können diese mit den weiteren Werktagen
des Monats nicht ohne Weiteres zur Erzielung eines den Lebensunterhalt
deckenden Einkommens genügen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, der
Beschwerdegegner hätte bereits mit 12 ganztägigen Arbeitseinsätzen beim Taglohnprojekt E
seinen Lebensunterhalt erzielen können, stellt sie auf eine hypothetische
Möglichkeit ab, welche keineswegs für jeden Monat gelten kann. Der
Beschwerdegegner kann nicht vorhersehen, wie viele Tage er im kommenden Monat
effektiv wird arbeiten können. Seine Ausführungen, dass beim Taglohnprojekt E
morgens teilweise mitgeteilt werde, es gebe erst nachmittags Arbeit, sind
glaubhaft. Seiner Aufstellung ist zu entnehmen, dass er bisher an mehr Tagen
einen roten Zettel, sprich keine Arbeit und folglich auch keinen Lohn, erhalten
hat, als dass er ganztägige Arbeitseinsätze hätte leisten können. Zu
berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdegegner daneben auch die Jobcoaching-Angebote
der Beschwerdeführerin wahrzunehmen hat, welche ihm wegen der morgendlichen
Meldepflicht erneut Arbeitseinsätze, selbst auch am Nachmittag, verunmöglichen.
Der mangels Arbeit entstehende Lohnausfall wird zudem nicht vergütet.
5.2
Überdies
ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass es sich aufgrund der Vergütung des
Lohnausfalls durch die wirtschaftliche Hilfe, beim Taglohnprojekt E um ein
Arbeitsangebot im Rahmen der Sozialhilfe handelt. Gemäss der Homepage des Taglohnprojekt E
können Personen, die ausgesteuert, beschränkt erwerbsbefähig oder schwer vermittelbar
sind das Angebot in Anspruch nehmen. Anders als bei einem üblichen Beschäftigungsprogramm,
zu dessen Teilnahme die Sozialbehörde die Hilfesuchenden verpflichten kann,
sind Arbeitsaufwand, Zeitdauer und Entlohnung hier völlig ungewiss. Während diesen
Basisbeschäftigungsprogrammen, deren Absolvierung beispielsweise in den Städten
Zürich oder Winterthur regelmässig Voraussetzung für den Leistungsanspruch
bilden, erhalten die Hilfesuchenden einen existenzsichernden Lohn (vgl. VGr, 30. Januar
2014, VB.2013.00372, E. 3.3. mit weiteren Hinweisen). Zudem muss für die
Teilnahme daran eine entsprechende Verhaltensanweisung an den Hilfesuchenden gerichtet
werden, in der dieser dazu aufgefordert und auf die Nachteile bei
Nichtbefolgung hingewiesen werden muss.
Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen durfte die
Vorinstanz somit davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner, insbesondere unter
Berücksichtigung der Stellensuche, mit dem Taglohnprogramm kein seinen Bedarf
deckendes Einkommen erwirtschaften konnte und demzufolge zumindest auf
ergänzende wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. Der Beschwerdegegner macht
zudem allfällige Einschränkungen in gesundheitlicher Hinsicht geltend, worauf
jedoch – auch mangels entsprechender weiterführender Akten – im Rahmen der
vorsorglichen Massnahmen nicht weiter einzugehen ist.
5.3
Eine
(Teil-)Einstellung von Unterstützungsleistungen wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips
ist dann zulässig, wenn die unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen
ausdrücklich weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung
stehende Arbeit anzunehmen (§ 24a Abs. 1 lit. a SHG; SKOS-Richtlinien
Kap. A.8.3). Auch
wenn die Basisbeschäftigung oder die Teilnahme an einem Taglohnprogramm
verlangt werden können, ist gegenüber bedürftigen Hilfesuchenden ist die
wirtschaftliche Hilfe ab dem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet, auch
dann, wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.07,
Ziff. 3, 31. Januar 2013; VGr, 30. Januar 2014, VB.2013.00372,
E. 5.6).
Dies spricht für die von der Vorinstanz angeordnete vorsorgliche Massnahme,
zumal von der Beschwerdeführerin keine an den Beschwerdegegner gerichtete
Verhaltensanweisung mit Androhung der Konsequenzen der Nichtbeachtung erfolgte.
Von einer ausdrücklichen Weigerung des Beschwerdegegners einerseits sowie einer
zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden Arbeit andererseits kann
vorliegend – jedenfalls im Rahmen des summarischen Prüfungsumfangs – nicht
ausgegangen werden.
5.4
Den
Einwänden der Beschwerdeführerin, dass es dem Beschwerdegegner nicht nach
Belieben freistehen dürfe, ob er Arbeitseinsätze leisten wolle, ist
grundsätzlich zuzustimmen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss § 21
SHG die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden kann,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Bei der Verfügung
von Auflagen und Weisungen ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Die wirtschaftliche Hilfe ist gemäss § 24 Abs. 1
lit. a SHG dann angemessen zu kürzen, wenn die betroffene Person gegen Auflagen
oder Weisungen verstösst. Als Sanktion kann unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von
maximal 12 Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden (SKOS-Richtlinien Kap.
A.8.2.). Ebenso kann im Hinblick auf eine Leistungseinstellung schriftlich und
unter deren Androhung eine Frist zur Annahme der Arbeit angesetzt werden (§ 24a
Abs. 1 lit. c SHG).
Der Beschwerdeführerin steht es frei, dementsprechend
vorzugehen. Offenbar leistet sie dem Beschwerdegegner bereits ergänzende Unterstützungsleistungen.
Die Erwartung, dass er seine Arbeit beim Taglohnprojekt E lückenlos
anbietet und die vorhandende Arbeit leistet, kann vorliegend nur mit einer
entsprechenden Weisung durchgesetzt werden, nicht aber die vollständige
Ablehnung der Unterstützungsleistungen begründen.
5.5
Die
Anordnung der Massnahme erweist sich zusammengefasst als zeitlich dringlich,
nötig und verhältnismässig und präjudiziert den Endentscheid nicht in
unzulässiger Weise (Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16, 20), zumal die
Beschwerdeführerin je nach Ausgang des Hauptverfahrens die Möglichkeit zur
Geltendmachung der Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten wirtschaftlichen
Hilfe hätte, sofern es an einer Anspruchsvoraussetzung fehlte. Daraus, dass die
Beschwerdeführerin geltend machte, dass die zu Unrecht geleistete
wirtschaftliche Hilfe im Rahmen der Rückerstattung nur schwer wieder einbringlich
sein dürfte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dies ein der
Sozialhilfe immanentes Risiko ist.
5.6
Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten,
dem Beschwerdegegner während der Dauer des Rekursverfahrens vor der Vorinstanz
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wirtschaftliche Hilfe im
Umfang von Fr. 888.90 pro Monat auszurichten, unter Abzug der vom Beschwerdegegner
geleisteten Taglohneinsätze.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Beide Parteien beantragen eine Parteientschädigung. Der
Beschwerdeführerin ist sie zu verweigern, weil sie unterliegt (§ 17
Abs. 2 VRG). Sie ist jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
6.2
Bei diesem
Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu beurteilen bleibt
das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16 Abs. 1
VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegner um
wirtschaftliche Hilfe ersuchte bzw. mit der sich ihm bietenden Möglichkeit des
Verdiensts in den Taglohnprojekten scheint er nicht in der Lage sein, neben der
Deckung seines Bedarfs noch für die Bezahlung von Anwaltskosten aufkommen zu
können. Es wird durch seine Steuerrechnung belegt, dass er weder über Einkommen
noch Vermögen verfügt. Es ist demzufolge von seiner Mittellosigkeit
auszugehen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 25). Das
Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil
der Beschwerdegegner selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 44).
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis auf einen
Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006 E. 5.1),
aus dem es den Grundsatz ableitet, dass eine solche in sozialhilferechtlichen
Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In diesen gehe es nämlich
regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, die den
Betroffenen in der Regel ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar sei
(vgl. etwa VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00698,
E. 6.2; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490,
E. 6.2). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon, die
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen
neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts ebenso in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht,
wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die
Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen
Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich allein gestellt nicht gewachsen
wäre (BGr, 22. November 2008,8C_139/2008, E. 10.1).
Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der für den
Beschwerdegegner existenziellen Bedeutung des vorliegenden Falls war der Beizug
eines Rechtsvertreters für den rechtsunkundigen Beschwerdegegner notwendig und
angemessen, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung gutzuheissen und ihm in der Person von RA C ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Dieser ist aufzufordern, dem
Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach
Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
[GebV VGr]).
6.3
Der Beschwerdegegner wird auf § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
7.
Das Begehren des Beschwerdegegners, es sei einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen, erübrigt
sich, da eine Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 103
Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat. Da in diesem Fall
keine Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung gegeben ist, gilt dies
auch für eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdegegner innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-
zu bezahlen.
6.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für
das Beschwerdeverfahren bestellt. RA C läuft eine nicht erstreckbare Frist
von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im
Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen
festgesetzt würde. Die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5
hiervor wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet.
7.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …