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Entscheid

VB.2015.00580

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00580

28. Oktober 2015Deutsch20 min

(URT.2015.17554)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B ersuchte die Sozialbehörde der Stadt A am 21. April

2015 um wirtschaftliche Hilfe. Diese teilte ihm am 6. Mai 2015 brieflich

mit, dass ihm ein sozialhilferechtliches Existenzminimum von Fr. 888.90

(Grundbedarf und KVG-Prämie) zugestanden werde, er jedoch seinen

Lebensunterhalt im Taglohn selbst erwirtschaften könne, weshalb die Unterstützung

abgelehnt werde. Am 16. Mai 2015 bat B um Zustellung eines diesbezüglichen

anfechtbaren Entscheids der Sozialbehörde der Stadt A. Mit eingeschriebenem

Brief vom 17. Juni 2015 wiederholte er dieses Begehren.

Die Sozialbehörde der Stadt A nahm mit Beschluss vom 16. Juni

2015 (versandt am 23. Juni 2015) von B Antrag auf wirtschaftliche Hilfe

Kenntnis (Dispositiv-Ziffer 1) und lehnte diesen ab, da B die Möglichkeit

habe, das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)

mit den Lohneinnahmen aus dem Taglohnprojekt E zu decken

(Dispositiv-Ziffer 2). Im Rahmen von persönlicher Hilfe werde B von der

internen Arbeitsvermittlungsstelle F betreut und bei der Stellensuche

unterstützt (Dispositiv-Ziffer 3).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte B, anwaltlich vertreten, am 24. Juli

2015.

beim Bezirksrat G und beantragte, es sei im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme und in Form eines Zwischenentscheids die Stadt A anzuweisen, B für die

Dauer des Rekursverfahrens monatlich wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 888.90

auszurichten. Weiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Stadt A

vom 16. Juni 2014 aufzuheben und es sei B rückwirkend erstmals für den Monat

Mai 2015 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 888.90 zu gewähren. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte B ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

sowie den Erlass der Auferlegung von allfälligen Verfahrenskosten. Gegebenenfalls

sei ihm eine Parteientschädigung zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2015 wies der

Präsident des Bezirksrats G die Sozialbehörde D an, B ab Einreichung seines

Rekurses am 24. Juli 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

wirtschaftliche Hilfe im Umfang des von der Sozialbehörde D auf Fr. 888.90

pro Monat festzulegenden sozialhilferechtlichen Existenzminimums auszurichten.

Allfällige Einkünfte seien anzurechnen (Dispositiv-Ziffer I). Des Weiteren

wies er B auf seine Pflicht hin, sämtliche Veränderungen der unterstützungsrelevanten

Sachverhalte der Sozialbehörde D unaufgefordert zu melden; insbesondere habe er

allfällige Einkünfte monatlich zur Anrechnung zu deklarieren (Dispositiv-Ziffer II).

B wurde zudem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Dispositiv-Ziffer III).

III.

Die Stadt A erhob am 18. September 2015 dagegen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziffer I

der Präsidialverfügung des Bezirksrats G vom 18. August 2015 sei ersatzlos

aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.

Der Bezirksrat G verzichtete am 30. September 2015

unter Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung im Übrigen auf

eine Vernehmlassung.

B stellte in seiner Beschwerdeantwort den Antrag, auf die

Beschwerde sei ohne Weiterungen nicht einzutreten. Eventualiter sei die

Beschwerde abzuweisen und einer allfälligen Beschwerde dagegen sei die

aufschiebende Wirkung zu entziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Stadt A. Des Weiteren stellte B ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege.

Die Stadt A hielt in ihrer Eingabe vom 23. Oktober

2015.

an ihren Anträgen fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Im

Streit liegt die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 888.90

pro Monat für die Dauer des Rekursverfahrens.

Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert

der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 17). Da die Dauer des Rekursverfahrens ungewiss ist, ist von zwölf

Monaten auszugehen. Der Streitwert beträgt demnach weniger als Fr. 20'000.-.

Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation der

Beschwerdeführerin. Diese stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes

wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7).

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind

Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine

Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die

ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der

Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig

verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c).

Für die Legitimation des

Gemeinwesens im kantonalen Verfahren ist zudem auch die Legitimation zur

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (BGG) zu beachten (Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 3). Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am

Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat

(lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt

ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat (lit. c). Eine Gemeinde kann sich zwar auf die in erster

Linie auf Privatpersonen zugeschnittene allgemeine Legitimationsklausel gemäss

Art. 89 Abs. 1 BGG berufen, doch dürfen gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung Gemeinwesen danach nur restriktiv zur Beschwerde zugelassen

werden. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt nicht jedes

beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene

finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Auch das bloss allgemeine Interesse an

der richtigen Rechtsanwendung genügt nicht (BGE 138 II 506, E. 2.1.1, mit

weiteren Hinweisen; BGE 136 II 274, E. 4.2).

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in

spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und

sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem

Bereich einschränken, zur Wehr setzen können (BGE 140 V 328 E. 6.5). In

der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Sie kann jedoch

verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend

gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur

Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von einem besonderen

schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es

muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht,

welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 6.6).

Im vorliegenden Fall ist zwar keine

besonders hohe Forderung streitig, sodass es sich nicht um einen wesentlichen

finanziellen Eingriff handelt. Allerdings könnte die Frage, ob während einem

Rekursverfahren wirtschaftliche Hilfe zu leisten ist, obwohl die Sozialbehörde

den Anspruch darauf aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe

verneint hat, über den aktuellen Fall hinaus auch weitere Fälle oder andere

Gemeinden betreffen. Somit kann die Beschwerdelegitimation der Stadt A bejaht werden.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität festgehalten, wonach Anspruch

auf eine staatliche Leistung nur hat, wem es rechtlich oder faktisch unmöglich

ist, für sich selber zu sorgen (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe,

in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 73; § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981).

Personen, die Leistungen der Sozialhilfe

beanspruchen, sind an die Erfüllung verschiedener Pflichten gebunden. Neben die

Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht tritt dabei unter anderem auch

die Pflicht der bezugsberechtigten Person zur Minderung ihrer Bedürftigkeit

(vgl. auch § 3 Abs. 2, § 3b Abs. 1 SHG). Diese lässt sich vor

allem aus dem Grundsatz der Subsidiarität und letztlich aus der

Eigenverantwortung ableiten. Sozialhilfe ist ausdrücklich auch subsidiär

gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Wer zumutbare

Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen. Diese Person

verletzt nach aktueller Auffassung das Subsidiaritätsprinzip und kann sich deshalb

mit der Einstellung von Sozialhilfe konfrontiert sehen. Fehlender Arbeitswille

führt demnach nicht zur blossen Bestrafung (zum Beispiel Kürzungen), sondern

rüttelt unmittelbar an den Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe

und damit am Bestehen des Leistungsanspruchs selbst (Claudia Hänzi, Die

Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011,

S. 85 f.).

Keinen Anspruch auf Sozialhilfe

hat deshalb, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage

wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus

eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu

verschaffen. Verlangt das fürsorgepflichtige Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger,

soweit zumutbar eine Erwerbstätigkeit auszuüben, handelt es sich dabei nicht um

eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung

für die vom Staat erbrachte Leistung (BGE 130 I 71 E. 4.3; BGr, 11. April

2008,8C_156/2007, E. 6.3; 28. Februar 2012,8C_787/2011, E. 3.2.1).

2.2

Zumutbar

ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen

Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist. Zudem muss eine zumutbare

Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen und angemessen

Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten

Person nehmen. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und

Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss

nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3). Der zumutbaren

Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen

anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes,

mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Unterstützte

Personen können zur Teilnahme an zweckmässigen und zumutbaren Massnahmen zur beruflichen

und/oder sozialen Integration verpflichtet werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2).

3.

Der Zweck vorsorglicher Massnahmen liegt darin, den

tatsächlichen oder rechtlichen Zustand während der Hängigkeit des Verfahrens

einstweilen zu regeln. Sie gewähren also vorläufigen Rechtsschutz, bis das

Rechtsverhältnis definitiv geregelt ist. Aufgrund der Dringlichkeit der

Massnahme und des vorläufigen Charakters der Anordnung ist in einem einfachen

und raschen Verfahren mit einem reduzierten Prüfungsmassstab zu entscheiden.

Die Anordnung beruht bloss auf einer summarischen Prüfung der Sach- und

Rechtslage (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 2, 31). In der

Praxis von Bedeutung sind vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit negativen

Verfügungen, bei denen die aufschiebende Wirkung nicht spielt. Hier kann der

beantragte Zustand mittels einer vorsorglichen Massnahme vorläufig erlaubt

werden, allerdings nur, wenn dadurch der Endentscheid nicht in unzulässiger

Weise präjudiziert wird (Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 20).

4.

4.1

Die

Vorinstanz begründet die Verpflichtung der Sozialbehörde zur Ausrichtung wirtschaftlicher

Hilfe während dem Rekursverfahren damit, dass die Ablehnung des Unterstützungsgesuchs

mit Hinweis auf die Verdientsmöglichkeiten beim Taglohnprojekt E zumindest

ausgesprochen heikel sei. Es liesse sich im heutigen Zeitpunkt und ohne

vollständige Akten nicht beurteilen, ob vorliegend die strengen Voraussetzungen

zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ausnahmsweise erfüllt seien.

Gemäss der bisher unwiderlegten Darstellung des Beschwerdegegners sei es

unmöglich, mit den Einsätzen beim Taglohnprojekt E den Lebensbedarf zu

decken.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Anordnung der Vorinstanz habe zur Folge,

dass es dem Beschwerdegegner für die Dauer des Rekursverfahrens völlig

freigestellt bliebe, ob und in welchem Umfang er der ihm angebotenen Arbeit

beim Taglohnprojekt E nachgehen wolle oder nicht. Er müsse sich bei der

Anspruchsprüfung und Bemessung der allfälligen Unterstützung nicht das bei

voller Ausschöpfung der ihm vom Taglohnprojekt E angebotenen Arbeit erzielbare

Einkommen anrechnen lassen, sondern nur das von ihm tatsächlich erzielte

Einkommen. Diese Anordnung verletzte deshalb den Subsidiaritätsgrundsatz sowie

die Pflicht zur Eigenverantwortung des Beschwerdegegners und damit die

Anspruchsvoraussetzungen der wirtschaftlichen Hilfe. Die Arbeit beim Taglohnprojekt E

sei zudem zumutbar. Der Beschwerdegegner habe die Arbeitsmöglichkeit dort

jedoch nur sporadisch und lückenhaft wahrgenommen. Mehrfach sei er tageweise

gar nicht erschienen. Er habe somit nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um

seine Situation zu verbessern. Gesundheitsbedingte Einschränkungen stünden

keine entgegen. Zuletzt sei die Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe mittels

einer vorsorglichen Massnahme nicht zulässig, da hierdurch der Endentscheid in

unzulässiger Weise präjudiziert würde.

4.3

Der

Beschwerdegegner bringt vor, wegen der langen Verfahrensdauer habe sich die

Situation für ihn in unzumutbarer Weise zugespitzt. Der von ihm verlangte

anfechtbare Entscheid der Beschwerdegegnerin sei erst gut zwei Monate nach

Einreichung seines Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe ergangen. Die Anordnung der

Vorinstanz, es sei ihm das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen anzurechnen,

entspreche einer Grundregel der wirtschaftlichen Hilfe. Die Verpflichtung, eine

zumutbare Arbeit anzunehmen, könne grundsätzlich nur mit und nicht statt der

Leistungsverfügung als Auflage angeordnet werden. Eine Leistungsverweigerung

bzw. -einstellung unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip setze

grundsätzlich eine gründliche Sachverhaltsabklärung und einen begründeten Entscheid

betreffend der Zumutbarkeit einer konkret zur Verfügung stehenden Arbeit

voraus, was beides vorliegend nicht geschehen sei. Die Arbeit beim Taglohnprojekt E

könne zudem weder bezüglich der zeitlichen Struktur noch des Entgelts den

ortsüblichen Bedingungen entsprechen. Die Termine der von der

Beschwerdeführerin angebotenen persönlichen Hilfe zur Stellensuche seien zudem

auf Zeiten gelegt worden, welche es ihm verunmöglicht hätten, das Angebot des Taglohnprojekt E

wahrzunehmen. An Tagen, an welchen keine Arbeit vorhanden sei, werde vom Taglohnprojekt E

lediglich ein roter Zettel ausgehändigt und auch bei Krankheit werde kein

Lohnausfall vergütet.

5.

5.1

Der

Beschwerdegegner konnte im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vor der

Vorinstanz glaubhaft machen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, bei dem

Taglohnprojekt E ein seinen Bedarf deckendes Einkommen zu erzielen.

Selbst wenn die Tage, an welchen der Beschwerdegegner –

obwohl offenbar nicht mit ärztlichem Zeugnis belegt – krank gewesen sein soll,

als Arbeitstage miteinberechnet würden, können diese mit den weiteren Werktagen

des Monats nicht ohne Weiteres zur Erzielung eines den Lebensunterhalt

deckenden Einkommens genügen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, der

Beschwerdegegner hätte bereits mit 12 ganztägigen Arbeitseinsätzen beim Taglohnprojekt E

seinen Lebensunterhalt erzielen können, stellt sie auf eine hypothetische

Möglichkeit ab, welche keineswegs für jeden Monat gelten kann. Der

Beschwerdegegner kann nicht vorhersehen, wie viele Tage er im kommenden Monat

effektiv wird arbeiten können. Seine Ausführungen, dass beim Taglohnprojekt E

morgens teilweise mitgeteilt werde, es gebe erst nachmittags Arbeit, sind

glaubhaft. Seiner Aufstellung ist zu entnehmen, dass er bisher an mehr Tagen

einen roten Zettel, sprich keine Arbeit und folglich auch keinen Lohn, erhalten

hat, als dass er ganztägige Arbeitseinsätze hätte leisten können. Zu

berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdegegner daneben auch die Jobcoaching-Angebote

der Beschwerdeführerin wahrzunehmen hat, welche ihm wegen der morgendlichen

Meldepflicht erneut Arbeitseinsätze, selbst auch am Nachmittag, verunmöglichen.

Der mangels Arbeit entstehende Lohnausfall wird zudem nicht vergütet.

5.2

Überdies

ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass es sich aufgrund der Vergütung des

Lohnausfalls durch die wirtschaftliche Hilfe, beim Taglohnprojekt E um ein

Arbeitsangebot im Rahmen der Sozialhilfe handelt. Gemäss der Homepage des Taglohnprojekt E

können Personen, die ausgesteuert, beschränkt erwerbsbefähig oder schwer vermittelbar

sind das Angebot in Anspruch nehmen. Anders als bei einem üblichen Beschäftigungsprogramm,

zu dessen Teilnahme die Sozialbehörde die Hilfesuchenden verpflichten kann,

sind Arbeitsaufwand, Zeitdauer und Entlohnung hier völlig ungewiss. Während diesen

Basisbeschäftigungsprogrammen, deren Absolvierung beispielsweise in den Städten

Zürich oder Winterthur regelmässig Voraussetzung für den Leistungsanspruch

bilden, erhalten die Hilfesuchenden einen existenzsichernden Lohn (vgl. VGr, 30. Januar

2014, VB.2013.00372, E. 3.3. mit weiteren Hinweisen). Zudem muss für die

Teilnahme daran eine entsprechende Verhaltensanweisung an den Hilfesuchenden gerichtet

werden, in der dieser dazu aufgefordert und auf die Nachteile bei

Nichtbefolgung hingewiesen werden muss.

Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen durfte die

Vorinstanz somit davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner, insbesondere unter

Berücksichtigung der Stellensuche, mit dem Taglohnprogramm kein seinen Bedarf

deckendes Einkommen erwirtschaften konnte und demzufolge zumindest auf

ergänzende wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. Der Beschwerdegegner macht

zudem allfällige Einschränkungen in gesundheitlicher Hinsicht geltend, worauf

jedoch – auch mangels entsprechender weiterführender Akten – im Rahmen der

vorsorglichen Massnahmen nicht weiter einzugehen ist.

5.3

Eine

(Teil-)Einstellung von Unterstützungsleistungen wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips

ist dann zulässig, wenn die unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen

ausdrücklich weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung

stehende Arbeit anzunehmen (§ 24a Abs. 1 lit. a SHG; SKOS-Richtlinien

Kap. A.8.3). Auch

wenn die Basisbeschäftigung oder die Teilnahme an einem Taglohnprogramm

verlangt werden können, ist gegenüber bedürftigen Hilfesuchenden ist die

wirtschaftliche Hilfe ab dem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet, auch

dann, wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.07,

Ziff. 3, 31. Januar 2013; VGr, 30. Januar 2014, VB.2013.00372,

E. 5.6).

Dies spricht für die von der Vorinstanz angeordnete vorsorgliche Massnahme,

zumal von der Beschwerdeführerin keine an den Beschwerdegegner gerichtete

Verhaltensanweisung mit Androhung der Konsequenzen der Nichtbeachtung erfolgte.

Von einer ausdrücklichen Weigerung des Beschwerdegegners einerseits sowie einer

zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden Arbeit andererseits kann

vorliegend – jedenfalls im Rahmen des summarischen Prüfungsumfangs – nicht

ausgegangen werden.

5.4

Den

Einwänden der Beschwerdeführerin, dass es dem Beschwerdegegner nicht nach

Belieben freistehen dürfe, ob er Arbeitseinsätze leisten wolle, ist

grundsätzlich zuzustimmen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss § 21

SHG die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden kann,

die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Bei der Verfügung

von Auflagen und Weisungen ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Die wirtschaftliche Hilfe ist gemäss § 24 Abs. 1

lit. a SHG dann angemessen zu kürzen, wenn die betroffene Person gegen Auflagen

oder Weisungen verstösst. Als Sanktion kann unter Beachtung des Grundsatzes der

Verhältnismässigkeit der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von

maximal 12 Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden (SKOS-Richtlinien Kap.

A.8.2.). Ebenso kann im Hinblick auf eine Leistungseinstellung schriftlich und

unter deren Androhung eine Frist zur Annahme der Arbeit angesetzt werden (§ 24a

Abs. 1 lit. c SHG).

Der Beschwerdeführerin steht es frei, dementsprechend

vorzugehen. Offenbar leistet sie dem Beschwerdegegner bereits ergänzende Unterstützungsleistungen.

Die Erwartung, dass er seine Arbeit beim Taglohnprojekt E lückenlos

anbietet und die vorhandende Arbeit leistet, kann vorliegend nur mit einer

entsprechenden Weisung durchgesetzt werden, nicht aber die vollständige

Ablehnung der Unterstützungsleistungen begründen.

5.5

Die

Anordnung der Massnahme erweist sich zusammengefasst als zeitlich dringlich,

nötig und verhältnismässig und präjudiziert den Endentscheid nicht in

unzulässiger Weise (Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16, 20), zumal die

Beschwerdeführerin je nach Ausgang des Hauptverfahrens die Möglichkeit zur

Geltendmachung der Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten wirtschaftlichen

Hilfe hätte, sofern es an einer Anspruchsvoraussetzung fehlte. Daraus, dass die

Beschwerdeführerin geltend machte, dass die zu Unrecht geleistete

wirtschaftliche Hilfe im Rahmen der Rückerstattung nur schwer wieder einbringlich

sein dürfte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dies ein der

Sozialhilfe immanentes Risiko ist.

5.6

Die

Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten,

dem Beschwerdegegner während der Dauer des Rekursverfahrens vor der Vorinstanz

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wirtschaftliche Hilfe im

Umfang von Fr. 888.90 pro Monat auszurichten, unter Abzug der vom Beschwerdegegner

geleisteten Taglohneinsätze.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Beide Parteien beantragen eine Parteientschädigung. Der

Beschwerdeführerin ist sie zu verweigern, weil sie unterliegt (§ 17

Abs. 2 VRG). Sie ist jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

6.2

Bei diesem

Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu beurteilen bleibt

das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1

VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG).

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegner um

wirtschaftliche Hilfe ersuchte bzw. mit der sich ihm bietenden Möglichkeit des

Verdiensts in den Taglohnprojekten scheint er nicht in der Lage sein, neben der

Deckung seines Bedarfs noch für die Bezahlung von Anwaltskosten aufkommen zu

können. Es wird durch seine Steuerrechnung belegt, dass er weder über Einkommen

noch Vermögen verfügt. Es ist demzufolge von seiner Mittellosigkeit

auszugehen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 25). Das

Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil

der Beschwerdegegner selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 44).

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis auf einen

Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006 E. 5.1),

aus dem es den Grundsatz ableitet, dass eine solche in sozialhilferechtlichen

Verfahren nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. In diesen gehe es nämlich

regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, die den

Betroffenen in der Regel ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar sei

(vgl. etwa VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00698,

E. 6.2; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490,

E. 6.2). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon, die

Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des

jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen

neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Sachverhalts ebenso in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht,

wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein

besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die

Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen

Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich allein gestellt nicht gewachsen

wäre (BGr, 22. November 2008,8C_139/2008, E. 10.1).

Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der für den

Beschwerdegegner existenziellen Bedeutung des vorliegenden Falls war der Beizug

eines Rechtsvertreters für den rechtsunkundigen Beschwerdegegner notwendig und

angemessen, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung gutzuheissen und ihm in der Person von RA C ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Dieser ist aufzufordern, dem

Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach

Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

[GebV VGr]).

6.3

Der Beschwerdegegner wird auf § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

7.

Das Begehren des Beschwerdegegners, es sei einer allfälligen

Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen, erübrigt

sich, da eine Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 103

Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat. Da in diesem Fall

keine Ausnahme nach Abs. 2 derselben Bestimmung gegeben ist, gilt dies

auch für eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdegegner innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-

zu bezahlen.

6.

Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtsvertretung

gewährt und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für

das Beschwerdeverfahren bestellt. RA C läuft eine nicht erstreckbare Frist

von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im

Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen

festgesetzt würde. Die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5

hiervor wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet.

7.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …