VB.2015.00581
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00581
11. Februar 2016Deutsch25 min
(URT.2016.17874)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00581
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. Februar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Stadt J, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. C,
geboren 2000, trat nach einer Begebenheit, die das Niederbrennen des Wohnhauses
zur Folge hatte, am 18. Februar 2007 in das Kinderheim D im
Kanton E ein. Zuvor hatte die damalige Vormundschaftsbehörde von
F (Kanton E) eine Beiständin ernannt. Nach einem Aufenthalt in der
Kinderstation G trat der Knabe im Dezember 2007 in das Schulheim H (Kanton E)
über.
B. B, die
sorgeberechtigte Mutter, zog am 1. August 2008 von F (Kanton E)
nach I. Die Vormundschaftsbehörde I übernahm die Beistandschaft über C und die
Primarschule I die Kostengutsprache für die Weiterführung der Sonderschulung.
C. Am
25. März 2010 zog B von I nach A.
Im April 2010 wurde C heimintern
psychologisch abgeklärt. Diagnostiziert wurde eine ausgeprägte Bindungsstörung
(ICD 10, F 94.1) mit zunehmend provokativ-querulatorischem
Verhalten. Es folgten eine Abklärung vom Schulpsychologischen Dienst im April
2011 und eine Untersuchung vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst im Frühjahr
2012, wobei eine durchschnittliche Intelligenz und eine mässige soziale
Beeinträchtigung festgestellt wurden. Eine neuropsychologische Untersuchung
ergab folgende Diagnosen: multiple, leicht ausgeprägte neuropsychologische
Teilleistungsschwächen, eine Rechtschreibstörung und eine
Aufmerksamkeitsstörung bei einer intellektuellen Leistungsfähigkeit im unteren
Durchschnittsbereich.
Die Primarschule A lehnte vorerst
einen Antrag zur Kostengutsprache für die Weiterschulung von C am 6. Juli
2010 ab, weil die Zuständigkeit für die Kosten nicht klar sei. Nach Abklärungen
beim Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich bejahte die Primarschulpflege
A am 19. August 2010 und fortlaufend die Zuständigkeit für die Platzierung
von C und erteilte Kostengutsprache. B verpflichtete sich zur Bezahlung eines
monatlichen Elternbeitrags für die Verpflegungskosten von C. Die Beistandschaft
über C wurde ebenfalls von der zuständigen Behörde in A übernommen.
C wurde auf das Schuljahr
2014/2015, nach Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe, in der
Stiftung K in L sonderschulplatziert.
D. Am
2. Mai 2014 sprach B bei der Sozialbehörde A vor. Mit Beschluss vom
26. August 2014 wurde für sie und die Tochter M, geboren 2004, mit Wirkung
ab 1. Juni 2014 Sozialhilfe gewährt. Auf den Antrag auf Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe für C und Übernahme ausstehender Nebenkostenabrechnungen
wurde "mangels sozialhilferechtlicher Zuständigkeit" nicht
eingetreten. Die Beiständin habe sich im Fall eintretender Bedürftigkeit von C
an das sozialhilferechtlich zuständige Gemeinwesen zu wenden
(Dispositiv-Ziffer 6). Ausserdem wurde im genannten Beschluss (Seite 4)
erwogen, eine Bedürftigkeit von C sei ohnehin nicht gegeben, weil die Auslagen
(Grundbedarf für Aufenthalte bei der Mutter, Nebenkosten, Wohnkostenanteil,
Selbstbehalt und KVG-Prämien) mit den Einnahmen (bevorschusste Alimente,
Kinderzulagen und individuelle Prämienverbilligung [IPV]) gedeckt würden.
II.
A. B
gelangte mit Rekurs vom 30. September 2014 an den Bezirksrat A und
beantragte unter anderem, die Sozialbehörde A sei anzuweisen, die Zuständigkeit
für C abzuklären und in der Berechnung alle auf ihre Lasten gehenden Kosten
für/von C korrekt aufzuführen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 11. Juni 2015 wurde die Sozialbehörde A
aufgefordert, folgende Unterlagen nachzureichen:
-
Unterlagen Vormundschaftsbehörde F (Kanton E) resp. Familiengericht
N (KESB) bzw. KESB A zur Anordnung und zum Verlauf der Beistandschaft nach
Art. 308 ZGB;
-
Unterlagen Vormundschaftsbehörde F und/oder Schule F zur Einweisung ins
Schulheim H sowie zur Gestaltung der Mutter-Kind Beziehung und der Ausübung des
persönlichen Verkehrs;
-
Unterlagen Schule F und/oder Schule A zur Umplatzierung ins Schulheim K;
-
allfällige weitere für die Beurteilung von Cs Unterstützungswohnsitz
zweckdienliche Unterlagen.
Die Sozialbehörde hielt mit
Eingabe vom 19. Juni 2015 bezüglich der zu edierenden ausserkantonalen Unterlagen
betreffend Beistandschaft bzw. Einweisung ins Schulheim H und Gestaltung der
Mutter-Kind-Beziehung fest, der Aufforderung nicht nachkommen zu können, weil
sie nicht im Besitz solcher Unterlagen sei. Im Übrigen könne sie die ihr zugänglichen
Akten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Sonderschulung einreichen.
Am 17. August 2015 hiess der Bezirksrat den Rekurs
gegen die Ablehnung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit für C gut und hob
die Dispositiv-Ziffern 1 und 6 des Beschlusses der Sozialbehörde A auf
(Dispositiv-Ziffer I). Weiter stellte der Bezirksrat fest, dass C mit
seiner Mutter und seiner Schwester eine Unterstützungseinheit bilde. Die
Sozialbehörde habe den sozialhilferechtlichen Bedarf der Familie neu zu
berechnen und darüber Beschluss zu fassen (Dispositiv-Ziffer II).
III.
Die Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde, gelangte
mit Beschwerde vom 18. September 2015 an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I und II des
Rekursentscheids des Bezirksrats A vom 17. August 2015, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten von B.
Am 24. Oktober 2015 beantragte B die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei die Stadt A bei
sozialhilferechtlicher Zuständigkeit von F für C zur Rückerstattung von
Elternbeiträgen im Umfang von Fr. 919.05 zu verpflichten, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Stadt J. Zudem sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Der Bezirksrat A hatte sich bereits mit Präsidialverfügung
vom 23. September 2015, zugestellt am 1. Oktober 2015, vernehmen
lassen und dabei an seinem Rekursentscheid festgehalten.
Die Stadt A verzichtete am 9. November 2015 unter
Hinweis auf die Beschwerdeschrift vom 18. September 2015 auf eine
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort von B bzw. zur Vernehmlassung der
Vorinstanz.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Bezüglich des Streitwerts geht es nicht um die
Aufnahme der Versorgertaxen im Zusammenhang mit von C Platzierung (siehe
nachstehend E. 2.3) in das Sozialhilfebudget der Beschwerdegegnerin. Diese
Kosten wurden von der Primar- bzw. werden von der Sekundarschule übernommen.
Vielmehr geht es vorliegend um übrige Betreffnisse, namentlich von C
Verpflegungskosten, soweit sie nicht von der Schule übernommen bzw. definitiv
erlassen werden. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren
beantragt, diese letzteren Kosten in ihrem Sozialhilfebudget zu
berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin ist darauf, wie erwähnt, nicht
eingetreten, hat aber im Sinn einer Eventualbegründung festgehalten, die für C
anrechenbaren Einnahmen, bestehend aus Alimenten, Kinderzulagen und
individueller Prämienverbilligung, überstiegen die Summe seiner Bedarfspositionen
sowieso, weshalb er nicht bedürftig sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet
dies, zumal die Beschwerdeführerin den Verpflegungsbeitrag von Fr. 400.-
monatlich in der für C angestellten Berechnung nicht berücksichtigt habe.
Ebenso wenig habe sie beachtet, dass die nicht bezahlten Verpflegungsbeiträge
für die Monate April bis Mai 2014 von insgesamt Fr. 1'600.- in monatlichen
Raten von Fr. 150.- abzuzahlen seien. In Verrechnung der Verpflegungskosten
von Fr. 400.- mit einem C anzurechnenden Budgetübeschuss von
Fr. 93.65 (dieser ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich angerechneter
Bedarfspositionen) resultiere ein ihr zu viel belasteter Verpflegungsbeitrag
von Fr. 306.35 monatlich. Hinzu kämen die für die Monate April bis Juli
2014 zu viel belasteten Beiträge von insgesamt Fr. 919.05.
Aufgrund der soeben gemachten Ausführungen ergibt sich,
dass der Streitwert deutlich unter Fr. 20'000.- liegt (12 x
Fr. 306.35 zuzüglich Fr. 919.05). Unklar ist, ob die Sekundarschule A
bereit ist, ab August 2014 definitiv auf die Einforderung eines Verpflegungsbeitrags
zu verzichten, was für das Beschwerdeverfahren aber keine weitere Rolle spielt.
Zudem ist, obgleich diverse komplexe Fragen zu klären sind, kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben, weshalb die einzelrichterliche Kompetenz gegeben
ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.3 Zu prüfen
ist weiter die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.
Diese stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist
(vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 7). Die Beschwerdeführerin
verweist diesbezüglich auf Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG).
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG
sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie
eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). In diesem Zusammenhang ist auch
die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 89 Abs. 1 BGG zu beachten (Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 3). Danach ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt
ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat (lit. c). Eine Gemeinde kann sich unter restriktiven
Bedingungen auf die in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittene
allgemeine Legitimationsklausel berufen (zum Ganzen vgl. VGr, 28. Oktober
2015, VB.2015.00580, E. 1.2 mit Hinweisen).
Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen daher gegen Entscheide,
die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen
können (BGE 140 V 328, E. 6.5). In der Regel ist daher ihre
Beschwerdelegitimation gegeben. Sie kann jedoch verneint werden, wenn die
präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich
ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In
solchen Fällen kann von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde
nicht mehr gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur
noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet
(BGE 140 V 328, E. 6.6).
Vorliegend ist nur eine geringe Forderung streitig, sodass
nicht von einem wesentlichen finanziellen Eingriff gesprochen werden kann.
Indessen könnte die Frage, ob C zusammen mit der Mutter und seiner Schwester
eine Unterstützungseinheit bildet bzw. ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf
Berücksichtigung der Positionen betreffend C in ihrem Sozialhilfebudget hat,
über den aktuellen Fall hinaus auch weitere Fälle oder andere Gemeinden
betreffen, weshalb die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen
ist.
1.4 Gemäss
Dispositiv-Ziffer II Abs. 2 des Rekursentscheids vom 17. August
2015 hat die Sozialbehörde A den sozialhilferechtlichen Bedarf der Familie der
Beschwerdegegnerin neu zu berechnen und darüber Beschluss zu fassen (unter
Berücksichtigung der Positionen für C). Die Beschwerdeführerin beanstandet dies
mit dem Argument, sie habe für ihn bereits eine korrekte Berechnung erstellt
und es sei nicht ersichtlich, weshalb sie zur Neuberechnung des Bedarfs der
Familie und Beschlussfassung hierüber verpflichtet werde und wie genau diese zu
erfolgen habe.
Die Vorinstanz hat die Sache insoweit zur materiellen Neubeurteilung
an die Erstinstanz zurückgewiesen, was einem Zwischenentscheid gleichkommt.
Solche Entscheide können gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den
Voraussetzungen der sinngemäss anwendbaren Art. 91 bis 93 BGG angefochten
werden. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG können Vor- und Zwischenentscheide,
die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, unter anderem dann angefochten
werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
Da vorliegend in den übrigen Punkten sowieso auf den Rekurs
einzutreten ist, rechtfertigt sich auch die Prüfung der Rechtmässigkeit der von
der Vorinstanz angeordneten Rückweisung. Gegebenenfalls könnte diesbezüglich
sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, verbunden mit einer
entsprechenden Zeitersparnis (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit b BGG).
1.5 Die
Beschwerdegegnerin führt im Zusammenhang mit einem weiteren Beschluss der
Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2015 aus, dieser sei in Wiedererwägung zu
ziehen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2015 hat sie bei der Sozialbehörde
ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch gestellt. Sollte die Beschwerdegegnerin
beantragen, es sie die Beschwerdeführerin zur Behandlung desselben anzuweisen,
so ist dem entgegenzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht keine
Aufsichtsfunktion gegenüber der Beschwerdeführerin zukommt (Art. 94 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a VRG, N. 74). Davon
abgesehen ist der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2015 nicht
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
1.6 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Vorinstanz hat in Absatz 1 von Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen
Beschlusses vom 17. August 2015 festgestellt, dass C mit seiner Mutter B
und seiner Schwester O eine Unterstützungseinheit bildet.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt,
dadurch werde ihr künftig die Möglichkeit einer weitergehenden Klärung der
Zuständigkeit mittels allfälliger Einforderung weiterer sachdienlicher
Unterlagen verwehrt.
2.2 Es stellt
sich die Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen für den von der Vorinstanz
erlassenen Feststellungsentscheid gegeben waren. Ein
Feststellungsanspruch besteht
regelmässig dann nicht, wenn die gesuchstellende Person in der betreffenden
Angelegenheit ebenso gut – bzw. ohne unzumutbare Nachteile – eine
Gestaltungsverfügung erwirken kann; in diesem Sinn ist der
Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin Berschi, Kommentar
VRG, § 19 N. 26).
Vorliegend geht es um die Aufnahme der unter E. 1.2
genannten Positionen im Sozialhilfebudget der Beschwerdegegnerin, worüber aber
in Form eines Gestaltungsentscheids zu befinden ist. Damit zusammenhängend ist
auch über die Zuständigkeit bzw. die Frage, ob C mit der Beschwerdegegnerin und
seiner Schwester eine Unterstützungseinheit bilde, zu entscheiden. Es bestand
somit kein Anlass, diesbezüglich einen darüber hinausgehenden feststellenden
Entscheid zu fällen. Dies ergibt sich auch aus der Überlegung heraus, dass sich
Sachverhalt
eine Feststellungsverfügung naturgemäss – sofern der Sachverhalt hinreichend bestimmt
ist – auch auf eine Vielzahl von zukünftigen Anwendungsfällen beziehen kann. In
solchen Fällen kommt aber der eingehenden Fixierung des Sachverhalts in der
Feststellungsverfügung besonderes Gewicht zu; damit kann vermieden werden, dass
sich der Adressat bzw. die Adressatin später trotz veränderter Sachlage auf die
Erwägungen
Verbindlichkeit der Feststellungsverfügung beruft (Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 25). Wie sich noch zeigen wird,
fehlt es hier auch an dieser Voraussetzung, ist es doch denkbar, dass in einem
zukünftigen Anwendungsfall (ausserhalb des hier zu beurteilenden
Streitgegenstands) die Sachlage aufgrund neuer Erkenntnisse verändert sein
könnte.
Es ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für den
Feststellungsentscheid nicht gegeben waren, weshalb die Feststellung gemäss
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer II Abs. 1 des Rekursentscheids vom 17. August
2015 aufzuheben ist (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a, N. 58).
3.
3.1 Der
Anspruch der Beschwerdegegnerin und der Tochter M auf Sozialhilfe gemäss
§ 14 Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) ist unstreitig
gegeben. Fraglich ist indessen, ob die den Sohn C betreffenden Positionen in deren
Sozialhilfebudget aufzunehmen sind oder ob er einen eigenen Unterstützungswohnsitz
in F hat.
3.2 Der
Klarheit halber ist nochmals festzuhalten, dass es vorliegend gerade nicht um
die Übernahme der Versorgertaxen geht, in welchem Zusammenhang eine
differenzierte Regelung und Rechtsprechung zu beachten wäre, die im Folgenden
kurz zusammengefasst wiederzugeben ist:
Bei der Einweisung eines Kindes in ein Schulheim sind
die Versorgertaxen nicht von den Eltern oder im Fall der Bedürftigkeit
von der Sozialhilfe zu tragen, geht es dabei doch nicht um Unterstützungen im
Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über
die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz ZUG).
Die Eltern können – auch bei vorwiegend sozial indizierten Einweisungen – grundsätzlich
nicht zu mehr als einem Verpflegungsbeitrag verpflichtet werden. Die Bestimmung
von § 4 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom
5. Dezember 2007 (VFiSO), wonach bei Einweisungen aus vorwiegend oder
teilweise sozialen Gründen die Kosten nur teilweise von der Schulgemeinde zu übernehmen
sind, dient nur der Abgrenzung der Kostenpflicht zwischen der Schulgemeinde
bzw. der politische Gemeinde (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00498,
E. 3.3; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des
Kantons Zürich, Kap. 12.2.04, 29.1.2016).
Anders verhält es sich hingegen bei einer innerkantonalen
Unterbringung in einem Jugendheim im Sinn einer Kindesschutzmassnahme,
wo primär die Eltern bzw. bei Bedürftigkeit die zuständige Fürsorgebehörde für
die Versorgertaxen aufzukommen haben (VGr, 9. Juli 2014,
VB.2014.00054/00058, E. 5, 6). Hingegen ist in solchen Fällen bei interkantonalen
Verhältnissen (Unterbringung in einem anderen Kanton) wiederum § 9b des Gesetzes
über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (JugendheimeG)
zu beachten, wonach Beiträge gestützt auf interkantonale Vereinbarungen durch
den Staat (Kanton) übernommen werden und nicht als öffentliche Unterstützung
gelten (VGr, 8. Januar 2014, VK.2013.00002, E. 2, 3).
3.3 Das
Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen,
der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG teilt das unmündige Kind, unabhängig von
seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes
Elternteils, unter dessen Gewalt es steht. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen
zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes
Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2). Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz
am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd
nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c).
Letztere Bestimmung gilt für wirtschaftlich unselbständige, nicht bevormundete,
aber dauernd bei keinem der Eltern lebende Kinder. Zuständig ist die Gemeinde,
in der das Kind im Zeitpunkt der Fremdplatzierungen seinen – von den Eltern –
abgeleiteten Unterstützungswohnsitz nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hatte.
Diese Gemeinde bleibt solange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es
fremdplatziert ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 10. Mai 2012,
VB.2012.00054, E. 2.5, mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 14. März 2014
(8C_701/2013, E. 3.2.2.2, mit Hinweisen) ausgeführt, als lediglich
vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des
minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung
mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend – gälten Fremdaufenthalte in auswärtigen
Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer seien oder bei denen ein enger
Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten werde und die Absicht
bestehe, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern zögen.
Kümmerten sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nähmen
sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolge die Fremdplatzierung auf
unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spreche dies in der Regel für
die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes. Ob dabei die elterliche Sorge
entzogen werde oder entsprechende Bestrebungen bestünden, sei nicht
massgeblich. Genauso wenig komme es auf die tatsächliche Dauer des
Fremdaufenthalts an. Entscheidend sei einzig, ob bei Beginn der
Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende
Lösung beabsichtigt gewesen sei. Andernfalls könnte immer erst nach einer
bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher
Kanton letztlich die Kosten zu tragen habe, was nicht dem Sinn des Gesetzes
entsprechen könne, wolle dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen
Zuständigkeitsausscheidung sorgen. Vorübergehend nicht bei den Eltern lebe ein
Kind beispielsweise im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten,
Abklärungen der Invalidenversicherung für die Dauer der Unpässlichkeit eines
Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Wenn die Eltern
ihr gesundheitlich versehrtes Kind mit allem Nötigen versorgten, es häufig
besuchten oder es zu sich auf Besuch und in die Ferien nehmen würden, nach
Möglichkeit die Schul- und Heimkosten oder wenigstens Beiträge daran direkt
bezahlten und die Absicht hätten, das Kind nach einer bestimmten Zeit bzw. nach
Beendigung der Sonderschulbedürftigkeit wieder zu sich zurückzunehmen, lebe das
Kind nur
vorübergehend nicht bei den Eltern. Dies gelte insbesondere beim sogenannten
"Wocheninternat", bei welchem das Kind die Wochenenden regelmässig
bei den Eltern verbringe. Anders verhalte es sich, wenn die Eltern oder ein Elternteil
sich nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind kümmerten bzw. die elterliche
Sorge faktisch nicht wahrnähmen. In diesem Fall seien in der Regel auch die
Voraussetzungen zur Entziehung der elterlichen Sorge gegeben. Dass die
elterliche Sorge tatsächlich entzogen worden sei, sei indessen für die
Begründung des eigenen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG nicht erforderlich. Erfolge eine Fremdplatzierung demgegenüber
auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so könne grundsätzlich von
ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Zudem sei der Zweck des Aufenthalts
massgebend: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprächen gegen
und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung.
3.4 Im
Folgenden ist im Rahmen der Prüfung, inwieweit die C betreffenden Positionen im
Sozialhilfebudget der Beschwerdegegnerin aufzunehmen sind, darauf einzugehen,
ob er einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG begründet hat.
4.
4.1 Die
Fürsorgebehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist sie nicht zuständig,
weist sie den Hilfesuchenden an die Fürsorgebehörde der nach §§ 32 und 33
SHG hilfepflichtigen Gemeinde und macht ihr gleichzeitig Mitteilung (§ 26
Abs. 1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
4.2 Die
Beschwerdeführerin ist mit Beschluss vom 26. August 2014 auf die C
betreffenden Positionen nicht eingetreten und hat festgehalten, im Fall der
Bedürftigkeit von C habe sich die Beiständin an das sozialhilferechtlich zuständige
Gemeinwesen, wohl F, zu wenden.
Die Beschwerdeführerin hat demnach nicht den bei
interkantonalen Zuständigkeitskonflikten vorgesehenen Weg mit einem
Meinungsaustausch mit der Gemeinde F beschritten (vgl. Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.3.03, 11.3.2015),
sondern direkt mit anfechtbarem Beschluss darüber entschieden, wozu sie
selbstverständlich befugt war. Demzufolge kann bezogen auf die hier infrage
stehenden Positionen nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführerin
werde die Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeit via einen Meinungsaustausch
mit F genommen. Indem sie nämlich mit dem erwähnten Beschluss auch über die Zuständigkeit
(mit Nichteintreten) entschieden hat, wurde diese Frage zum
Verfahrensgegenstand. Dieser bestimmt sich danach, was Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen, mitsamt dem dazugehörigen Sachverhalt (vgl. Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a VRG, N. 45 f.).
Die Beschwerdeführerin vertritt diesbezüglich denn auch
keinen anderen Standpunkt, sondern will sich bezogen auf künftige
Anwendungsfälle entsprechende Möglichkeiten offenhalten, was ihr nicht verwehrt
ist.
4.3 Die von
Amtes wegen zu erfolgende Zuständigkeitsprüfung hat seitens der Behörde
entsprechend der Untersuchungsmaxime zu erfolgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 5 N. 5). Die Beschwerdeführerin hat nach zutreffender Auffassung
der Vorinstanz die Zuständigkeitsfrage ungenügend abgeklärt und die
Beschwerdeführerin deswegen mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2015 zum
Nachreichen diverser Unterlagen aufgefordert (siehe vorn, II/B). Dabei wurde
seitens des Bezirksrats ausgeführt, die bislang bekannten Umstände liessen
vermuten, dass C überwiegend aus schulischen Gründen einer stationären
Sonderschulung zugeführt worden sei. Hinweise darauf, dass die
Beschwerdegegnerin ihre elterliche Sorge nicht angemessen wahrnehme und die
Schulheimplatzierung auch aus Gründen des Kindesschutzes indiziert gewesen sei,
liessen sich den Akten nicht entnehmen. C hätte damals somit keinen eignen Unterstützungswohnsitz
im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründet. Aufgrund der
spärlichen Informationen bzw. der fehlenden Dokumentation in den Akten lasse
sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit für eine allfällige Unterstützung
von C indes nicht abschliessend beurteilen, weshalb die Sozialbehörde die für
die Beurteilung nötigen Unterlagen einzureichen habe.
Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung zur Edition
der verlangten ausserkantonalen Unterlagen nicht nachgekommen, obgleich ihr
aufgrund der Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 11. Juni 2015
bewusst sein musste, dass damit die Vermutung der schulisch bedingten
Platzierung von C allenfalls hätte umgestossen werden können. Auch
im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Akten beschafft
und ins Recht gereicht, was ihr nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ohne
Weiteres zumutbar gewesen wäre (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a, N. 39). Zur Amts- und Rechtshilfe sind grundsätzlich
sämtliche inländischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden verpflichtet, weshalb
die Beschaffung der ausserkantonalen Unterlagen auch unter diesem Aspekt
machbar gewesen wäre (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 123). Die Beschwerdeführerin
stellt sich indessen nach wie vor auf den Standpunkt, die vorhandenen
Unterlagen genügten für die Beurteilung der Zuständigkeit und verzichtet im
vorliegenden Verfahren auf diesbezügliche Weiterungen.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Zuständigkeit der
Beschwerdeführerin gestützt auf die vorhandenen Akten geprüft und gewürdigt,
letztlich wie dargelegt auf Wunsch der Beschwerdeführerin.
Die vorzunehmende Prüfung hat daher gestützt auf die
vorhandenen Unterlagen zu erfolgen.
5.
5.1 Zusammengefasst
hat die Vorinstanz ausgeführt, massgebend sei, ob von C Fremdplatzierung 2007
im Sinn einer dauernden Massnahme erfolgt sei. Aufgrund der Platzierungen
zuerst im Kinderheim D, in der Kinderstation G, im Schulheim
H und schliesslich in der Stiftung K sowie den Abklärungen mit den
entsprechenden Diagnosen (siehe vorn, Sachverhalt I A/C), könne davon
ausgegangen werden, dass die Platzierung damals aus (überwiegend) schulischen
Gründen erfolgt sei. Hätten neben schulischen Gründen auch soziale, etwa
ungünstige familiäre Verhältnisse, eine Rolle gespielt bzw. wären die Gründe
nicht eindeutig feststellbar gewesen, hätten damals in F bzw. I, den früheren
Wohnorten der Beschwerdegegnerin, die Kosten von der Schulgemeinde und der
politischen Wohngemeinde je zur Hälfte getragen werden müssen (siehe dazu vorn,
E. 3.2). Auch könne bezüglich der Wahrnehmung der Elternpflichten durch
die Beschwerdegegnerin den Akten entnommen werden, dass sie ihren Sohn seit der
Heimplatzierung zusammen mit der Tochter regelmässig an den Wochenenden besucht
habe. Besuche des Jungen zu Hause seien jedoch wegen seines schwierigen
Sozialverhaltens phasenweise nicht möglich/sinnvoll gewesen. Die Beschwerdegegnerin
habe an der Entwicklung des Sohnes stets Anteil genommen und sei in die
entsprechenden Gespräche/Entscheide involviert gewesen. Die Zusammenarbeit mit
ihr sei als sehr gut beurteilt worden. Allerdings habe sie sich ab ca. 2012 ein
näheres Schulheim gewünscht, welcher Wunsch aus Gründen der notwendigen
Konstanz in der Führung von C abschlägig beurteilt worden sei. Auf die
Oberstufe hin sei es mit dem Übertritt ins Schulheim K doch noch zum
erwünschten Wechsel gekommen. Auch habe die Beschwerdegegnerin ihren Beitrag an
die Heimplatzierung geleistet, indem sie die Nebenkosten und einen
Elternbeitrag an die Verpflegung entrichtet habe. Aufgrund dieser Aktenlage sei
davon auszugehen, dass von C Sonderschulheimplatzierung nicht wegen schwerer
innerfamiliärer Probleme notwendig gewesen sei, sondern weil sein Störungsbild
eine sehr enge, professionelle Begleitung im schulischen und ausserschulischen
Alltag erforderlich gemacht habe, die im Rahmen einer
Sonderschulheimplatzierung gewährleistet werden sollte. Dass die
Beschwerdegegnerin angesichts des Ausmasses von von C Schwierigkeiten bei
dessen Erziehung in Überforderungssituationen geraten sei, sei ohne Weiteres
anzunehmen. C habe nach den Akten selbst ausgewiesene Fachleute vor grosse
Herausforderungen gestellt, was immer noch der Fall sei. Demnach seien die
Kriterien einer dauernden Fremdplatzierung im Sinn von Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG nicht erfüllt und es leite sich der heutige
Unterstützungswohnsitz von C von demjenigen der Mutter ab.
Die Beschwerdegegnerin teilt die Würdigung der Vorinstanz.
5.2 Die
Beschwerdeführerin führt dazu lediglich aus, bei C sei aus ihrer Sicht nach wie
vor eine Dauerplatzierung gegeben, was sich aus den Akten ergebe. Sie setzt
sich demnach nicht weiter mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinander. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht keine umfassendere
Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 50 N. 9 f., 62). Es ist, wie erwähnt, gestützt auf die
Aktenlage zu prüfen, ob die Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz korrekt
erfolgt ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. b VRG).
5.3 Die wiedergegebenen
Erwägungen im Rekursentscheid sowie die gezogene Schlussfolgerung zur Frage, ob
von C Platzierung als dauerhaft im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c
ZUG zu qualifizieren ist oder ob es sich trotz der langen Dauer derselben um
eine vorübergehende Unterbringung handelt, erscheint aufgrund der Aktenlage
(siehe E. 4.3) als sachgerecht und deckt sich mit der in E. 3.3
erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. von C Platzierungskosten
(Versorgertaxen) wurden in F und I von der Schulgemeinde übernommen. Anknüpfend
an die Ausführungen in E. 3.2 ist daher auch deswegen davon auszugehen,
dass die Fremdplatzierung von C von Anfang an schulisch motiviert war. Die
Diagnosen gemäss den psychologischen bzw. kinder- und jugendpsychiatrischen
Abklärungen, welche übrigens nach dem Umzug der Beschwerdegegnerin nach
A erfolgten (siehe Sachverhalt, I C), belegen dies zusätzlich. Zusammenfassend
ist somit die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden und es kann im
Übrigen auf deren Ausführungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
6.
6.1 Die
Beschwerdeführerin hat eventualiter geltend gemacht, die Voraussetzungen von Cs
Bedürftigkeit wären sowieso nicht gegeben und wiederholt dies in der Beschwerdeschrift
mit entsprechenden Berechnungen.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Richtigkeit der
Berechnungen, zumal der Verpflegungsbeitrag nicht berücksichtigt werde.
Letzteres führt auch der Bezirksrat in seiner Vernehmlassung vom
1. Oktober 2015 als Grund für die Rückweisung an die Erstinstanz an.
6.2 Die
Vorinstanz war zur Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur
Neuberechnung ohne Weiteres befugt und es liegt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung
gemäss § 20 Abs. 1 lit. a VRG vor, welche vom Verwaltungsgericht
zu korrigieren wäre. Aus Gründen der Wahrung der funktionellen
Zuständigkeitsordnung kann es auch nicht angehen, die Berechnung im
vorliegenden Beschwerdeverfahren anzustellen, wie dies die Beschwerdeführerin
anstrebt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 21 f.,
N. 38). Ausserdem ist der Verpflegungskostenbeitrag in der Berechnung der
Beschwerdeführerin nicht enthalten, ohne dass dies näher begründet wird. Die
Beschwerde ist diesbezüglich somit abzuweisen.
7.
7.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde im Zusammenhang mit dem aufzuhebenden
Feststellungsentscheid gemäss Dispositiv-Ziffer II Abs. 1 des
angefochtenen Rekursentscheids gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist.
7.2 Bei diesem
Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin die Kosten
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
8.
Die Beschwerdegegnerin ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung der Verfahrenskosten zu
erlassen. Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen mit Parteistellung
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 10).
Der Beschwerdegegnerin kommt Parteistellung zu und ihre
Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Ausserdem war der von ihr eingenommene
Standpunkt nicht offensichtlich aussichtslos. Es ist ihr daher für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die ihr
auferlegten Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Nach § 16 Abs. 4 VRG ist eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird Dispositiv-Ziffer II
Abs. 1 des Beschlusses des Bezirksrats A vom 17. August 2015 im Sinn
der Erwägungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Der
Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Die der Beschwerdegegnerin auferlegten Kosten werden einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …