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Entscheid

VB.2015.00586

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00586

13. Oktober 2015Deutsch16 min

(URT.2015.17516)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1952) und B (geboren 1971) sind seit Jahren

verheiratet und haben drei gemeinsame Töchter, von welchen die noch

minderjährige Jüngste (geboren 1998) – bis zu diesem Verfahren – noch im

elterlichen Einfamilienhaus wohnte.

Am 29. August 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich

gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Betretverbot

(Rayonverbot) für die Umgebung des Wohnortes der Mutter von B sowie ein

Kontaktverbot gegenüber B an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss

Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Erwägungen

II.

A. B

ersuchte am 3. September 2015 das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

D um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A.

B. Mit

Verfügung vom 7. September 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts D die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 29.

August 2015 angeordneten Schutzmassnahmen bis am 7. Dezember 2015 und

auferlegte die Verfahrenskosten A.

Mit Eingabe vom 12. September 2015 erhob A dagegen

Einsprache und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen

Verfügung; eventualiter seien die Schutzmassnahmen für die Zeit vom 21.–25. September

2015.

aufzuheben. Der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.

C. Nach

Anhörung von A und B am 16. bzw. 18. September 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts D die Einsprache von A mit Verfügung vom 22. September

2015.

ab und bestätigte die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis am 7. Dezember

2015.

Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt und er wurde verpflichtet, B eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen.

III.

Dagegen erhob A am 24. September 2015 (Poststempel 25. September

2015) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts D vom 22. September 2015 sei

aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Zudem

stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 29. September

2015.

auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D verzichtete am 30. September

2015.

auf Vernehmlassung.

B, anwaltlich vertreten, beantragte am 5. Oktober 2015

in ihrer Beschwerdeantwort die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MWST) zulasten von A.

A reichte am 10. Oktober

2015.

eine weitere Stellungnahme ein und hielt an seinen Beschwerdeanträgen

fest.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts

D sowie die Akten der Staatsanwaltschaft E wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006.

(GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum

Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird, sei es durch Ausübung oder Androhung

von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2

Abs. 1 GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung von Schutzmassnahmen

entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Entscheidet

das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner

eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 11

Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.

Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien

einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift

Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2

VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10

Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer

Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 12. Mai 2015,

VB.2015.00224 E. 2.2; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2).

3.

3.1

Auslöser

der angeordneten Schutzmassnahmen sind Ereignisse zwischen den Parteien, welche

sich zwischen dem 16. und 26. August 2015 ereigneten. Der Beschwerdeführer soll

gegenüber der Beschwerdegegnerin zunächst, während sich diese in Serbien

befand, wiederholt von der Schweiz aus telefonisch Todesdrohungen ausgesprochen

haben, daraufhin soll es im gemeinsamen Haus in Serbien zu Beschimpfungen und

Todesdrohungen seitens des Beschwerdeführers und schliesslich an einer Tankstelle

zu einer tätlichen Auseinandersetzung, welche Verletzungen der

Beschwerdegegnerin zur Folge gehabt habe, sowie erneuten Todesdrohungen

gekommen sein. Der Beschwerdeführer soll der Beschwerdegegnerin auch mit einem

Elektroschocker gedroht haben.

3.2

Die

Vorinstanz erachtete die Gefährdungssituation als auch deren Fortbestand als

glaubhaft, selbst wenn die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht frei von

Auffälligkeiten sei. Trotzdem sei ihre Schilderung betreffend den eigentlichen

Vorkommnissen glaubhaft. Selbst wenn auch die Ausführungen des

Beschwerdeführers durchaus glaubhaft erschienen, da sie lebensnah und

nachvollziehbar seien, bestünden seinen Schilderungen gegenüber ebenso Zweifel.

Aufgrund der völlig festgefahrenen Situation und dem offenbar schwierigen

Naturell beider Parteien erscheine es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung

durchaus plausibel, dass es im Verlauf der Auseinandersetzungen zu Drohungen

und Gewalttätigkeiten gekommen sei. Demzufolge sei auch aufgrund der jahrelang

erbitterten Konfliktsituation eine fortbestehende Gefährdung im Sinn von § 10

GSG glaubhaft.

3.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Vorbringen der Beschwerdegegnerin vollständig.

Er macht geltend, es gehe vielmehr um Geld im Umfang von fast Fr. 100'000.-,

welches die Beschwerdegegnerin habe verschwinden lassen. Sie habe ihm nie

erklären können, wo dieses sei. Man könne seine diesbezüglichen Fragen nicht

als Drohungen oder psychischen Terror bezeichnen. Sie sei psychisch krank und

habe sich diese Geschichten nur ausgedacht. Die Behauptungen, dass er früher

die Töchter geschlagen habe, seien unwahr und mit nichts bewiesen. Die

Vorinstanz sei all den Lügen der Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen und habe

auch nicht begründet, weshalb sie immer noch von ihm gefährdet sein soll.

4.

4.1

Es ist

unbestritten, dass es im August 2015 zu einer erheblichen Konfliktsituation gekommen

ist, als sich zunächst nur die Beschwerdegegnerin und danach beide Parteien in

Serbien aufhielten. Wie die Vorinstanz ausführte, widersprechen sich jedoch die

Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen der Beschwerdegegnerin sowohl in

den massgeblichen als auch nebensächlichen Punkten tatsächlich vollumfänglich, ohne

dass es einer Partei gelungen wäre, ihren Standpunkt näher oder überzeugender

als denjenigen des anderen zu belegen. Bei solch besonders divergierenden

Parteiaussagen ist zu prüfen, ob weitere Indizien einen Standpunkt stützen und

ob bei dieser Beweislage eine Gefährdungssituation und deren Fortbestand

glaubhaft sind.

4.2

In der

Haftanhörung vom 29. August 2015 räumte der Beschwerdeführer zumindest ein, er

habe die Beschwerdegegnerin offenbar am Telefon beschimpft, nachdem er von der

Tochter erfahren habe, dass diese eine sexuelle Begegnung der

Beschwerdegegnerin mit deren Liebhaber in Serbien mitbekommen habe. In Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung

konnte der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 29. August

2015.

nicht sagen, ob die Verletzungen der Beschwerdegegnerin von deren

Liebhaber oder von ihrer Streiterei im Auto herrührten, von ihm seien sie jedenfalls

nicht. In seiner Einsprache als auch in der Anhörung führte er aus, er habe die

Beschwerdegegnerin abwehren müssen, als sich diese auf der Fahrt an den

serbischen Flughafen am 26. August 2015 bei voller Fahrt auf das Lenkrad

geworfen habe, nachdem er erneut das verschwundene Geld angesprochen habe. Er

musste sie dreimal wegstossen. Geschlagen habe er sie aber nicht.

Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin rührten die

Verletzungen hingegen daher, dass der Beschwerdeführer sie, nachdem sie ihm auf

dieser Fahrt eröffnet habe, sie wolle die Scheidung, beim daraufhin folgendem

Halt an einer Tankstelle, als sie ihren Koffer aus dem Auto habe nehmen wollen,

zuerst geohrfeigt und dann ins Gesicht geschlagen habe, bis sie geblutet habe.

Die Verletzungen der Beschwerdegegnerin lagen

unzweifelhaft vor. Gemäss Arztzeugnis soll die Beschwerdegegnerin am 27. August

2015.

jeweils rechts eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, eine Schwellung im

Bereich des Unterkiefers und eine Lockerung des Schneidezahns sowie diverse

Hämatome an den Unterarmen beidseits und der Schulter links als auch eine

Schwellung am prozessus styloideus ulnar rechts aufgewiesen haben. Zwar

bestritt der Beschwerdeführer, gegenüber der Beschwerdegegnerin jemals psychische

oder physische Gewalt ausgeübt zu haben, jedoch lassen sich in diesem Kontext

die dokumentierten Verletzungen der Beschwerdegegnerin nicht mit seiner Version

erklären. Ein paar Ohrfeigen, wie sie der Liebhaber der Beschwerdegegnerin

dieser verpasst haben soll, nachdem sie sich von ihm verabschiedet habe, führen

in der Regel nicht zu solchen Blessuren.

Die Beschwerdegegnerin konnte insbesondere die

Gewalttätigkeiten vom 26. August 2015 an der Tankstelle in Serbien detailliert

beschreiben. Dass die Vorinstanz ihre Schilderungen im Rahmen der Anhörung, des

Verlängerungsgesuchs und der polizeilichen Einvernahme unter Berücksichtigung

der sich daraus durchaus ergebenden Zweifel als glaubhaft erachtete, ist

nachvollziehbar und berechtigt. Es lassen sich darin in Bezug auf das geschilderte

Verhalten des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung in den groben Zügen keine

Widersprüche erkennen. Jedoch konnten gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen –

wie betreffend des Elektroschockers – selbst durch abermaliges Nachfragen in

der vorinstanzlichen Anhörung nicht ausgeräumt werden.

Die Vorinstanz konnte sich einen persönlichen Eindruck der

Parteien verschaffen. Unter diesen Umständen und da

dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Ermessensspielraum zuzugestehen

ist, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem

Fall häuslicher Gewalt ausging.

4.3

Angesichts des Umstands, dass der

Fortbestand der Gefährdung von Gesetzes wegen lediglich glaubhaft zu machen ist

(vorn E. 2.3) ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im

Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der völlig gegensätzlichen Aussagen

ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Zu Recht hat sich die Vorinstanz im

Ergebnis darauf konzentriert, das sich widersprechende Aussageverhalten beider

Parteien in den Gesamtzusammenhang der Situation zu stellen. Es fällt zudem

auf, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen als auch seinen schriftlichen

Eingaben grosses Gewicht darauf legt, die Beschwerdegegnerin als psychisch

krank darzustellen, während er sich zu ihren konkreten Vorwürfen nicht

eingehender äussert, als diese als unwahr und gelogen abzutun oder mit

Gegenvorwürfen zu kontern.

Es ist, wie von der Vorinstanz festgehalten, durchaus von

einer offenbar seit Längerem zerstrittenen Ehe auszugehen, in welcher sich die

gegenseitigen Vorwürfe übertrumpfen, ohne dass die Argumente für ein Festhalten

an dieser Ehe überzeugten. Es ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.4

Der

Beschwerdeführer vermochte im Beschwerdeverfahren nichts Neues vorzubringen,

während die Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Gewaltbereitschaft des

Beschwerdeführers durch schriftliche Schilderungen zweier Töchter der Parteien

gestützt werden. Die zweitjüngste Tochter führte in einer E-Mail zuhanden der

Vertreterin der Beschwerdegegnerin aus, sie und ihre ältere Schwester seien von

Kindesalter an über Jahre vom Beschwerdeführer zusammengeschlagen worden, wobei

die Beschwerdegegnerin teils versucht habe, sich dazwischen zu stellen oder die

Angriffe des Beschwerdeführers abzuwehren, wobei sie ab und zu auch etwas

abbekommen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer auch ihr gegenüber

Todesdrohungen ausgesprochen und habe früher in Serbien mit dem Besitz einer

Waffe geprahlt. Auch die jüngste Tochter äusserte sich zur Sichtweise des

Beschwerdeführers und stellte diese als grösstenteils unwahr hin.

Aus diesen geschilderten Erlebnissen, welche nicht den

Eindruck erwecken, sie seien nur in Bezug auf dieses Verfahren oder zugunsten

der Beschwerdegegnerin verfasst worden, geht hervor, dass die familiäre

Situation von physischer als auch psychischer Gewalt geprägt sein musste. Die

Töchter schilderten die Situationen mit ihrem Vater lebensnah und mit Details

versehen, welche im Gesamtbild, das sich aus den Akten ergibt, durchaus

glaubhaft sind. Wenn den beiden älteren Töchtern gegenüber Gewalttätigkeiten

stattgefunden haben, so wird damit letztlich auch die Glaubwürdigkeit der

Beschwerdegegnerin unterstützt.

4.5

Wenn der

Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe diesen Fall oberflächlich

behandelt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt,

kann dem nicht gefolgt werden, nur weil die Vorinstanz gewisse von ihm

vorgebrachte Lügen "nicht entlarvt" habe. Die Vorinstanz hat gerade

eben auch die Sachdarstellung des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet und

die dargelegten Geschehnisse überlegt gegeneinander abgewogen, jedoch in der

Würdigung der Gesamtsituation bzw. zu deren Beruhigung den Anzeichen einer

Gefährdung und deren Fortbestand Rechnung getragen. Demzufolge ist für das

Gewaltschutzverfahren auch nicht von Relevanz, weshalb die Beschwerdegegnerin

eine IV-Rente bezieht oder wofür sie ihr bezogenes Pensionskassengeld brauchte.

Selbst wenn strittig ist, wer nun einen Elektroschocker besessen und allenfalls

benutzt haben soll oder was mit den offenbar verschwundenen Geldern passiert ist,

hat die Vorinstanz, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, diese

Geschichte nicht einfach ohne Weiteres anerkannt. Sie hat die Aussagen beider

Parteien kritisch gewürdigt und festgehalten, die Darstellungen beider Parteien

seien glaubhaft und beide Kernaussagen würden durch die weiteren schwieriger

nachvollziehbaren Aussagen der Parteien gleichermassen in ihrer Glaubhaftigkeit

geschmälert.

4.6

Da es im

Gewaltschutzverfahren genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine

gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht, ist es zusammengefasst

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts der offensichtlich bereits

seit längerer Zeit andauernden ehelichen Konflikte, welche mit den Ereignissen

im August 2015, eine neue Dimension erreichten, von einem Fortbestand der

Gefährdungssituation im Sinn des GSG ausging.

Zu berücksichtigen ist zudem,

dass die Beschwerdegegnerin offenbar ein Eheschutzverfahren anstrebt oder

bereits ein diesbezügliches Begehren eingereicht hat, was erfahrungsgemäss eine

starke emotionale Belastung der involvierten Parteien bedeutet. Vorliegend dürfte

dies umso mehr gelten, als die Parteien gegenseitig schwere Anschuldigungen

erhoben haben. Trotz allem scheint der Beschwerdeführer an dieser Beziehung

– wie er geltend macht, auch wegen den Kindern – festhalten zu wollen. Ein wichtiges Anliegen der Schutzmassnahmen im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes ist, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen

und zur Ruhe kommen kann (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,

ABl 2005 S. 762 ff., S. 774). Die Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate kann daher auch in diesem Zusammenhang zu einer

(weiteren) Beruhigung der Situation beitragen.

An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts,

dass die Beschwerdegegnerin am 25. September 2015 ihr vorläufiges

Desinteresse an der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer erklärte,

womit das Strafverfahren für sechs Monate sistiert wurde. Die

Beschwerdegegnerin vermerkte auf ihrem Sistierungsantrag, sie hoffe, dass die

Probleme auf friedlichem Weg gelöst werden könnten. Zu vermuten bleibt, dass

der Sistierungsantrag ebenfalls zur Deeskalation der

angespannten Situation zwischen den Parteien beitragen soll.

4.7

Schliesslich erweisen sich das Rayon- und Kontaktverbot

auch als verhältnismässig. Einerseits sind sie geeignet, zum Schutz der

körperlichen und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen.

Andererseits sind sie auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen

Massnahmen zur Beruhigung dieser Gesamtsituation ersichtlich sind, und weil die

Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz ihre Ängste, wieder geschlagen oder gar umgebracht

zu werden, überzeugend darlegen konnte. Schliesslich ist festzuhalten,

dass das Rayonverbot den Beschwerdeführer in seinem täglichen Leben faktisch

nicht einschränkt, zumal er im ehelichen Haus verbleiben konnte, wo er auch

seinen Arbeitsplatz hat. Das Rayon umfasst die Gegend um die Wohnung der Mutter

der Beschwerdegegnerin, in welchem sich diese als Rückzugsort sicher fühlen

soll. Das Kontaktverbot bezieht sich zudem nur auf die Beschwerdegegnerin und

nicht auf die gemeinsamen Töchter, sodass der Kontakt zu diesen weiterhin

uneingeschränkt möglich ist. Die Schutzmassnahme ist daher für den

Beschwerdeführer auch ohne Weiteres zumutbar.

4.8

Der

Entscheid der Vorinstanz hält damit einer Rechtskontrolle stand. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, eine solche

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen, wobei sich Fr. 800.- (zuzüglich

8.

% Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.

5.2

Zu

beurteilen ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen.

Der Beschwerdeführer macht selbständig (Steuer-)Beratungen.

Er machte geltend, seine Geschäfte liefen derzeit sehr schlecht und sein

Bruttoeinkommen für den Monat September 2015 habe Fr. 4'500.- betragen,

weshalb er keine Prozesskosten bezahlen könne. Im August 2015 habe er ca. Fr. 5'000.-

eingenommen. Er führe seine Buchhaltung von Hand. Vermögen habe er in der

Schweiz keines, in Serbien schon. Er habe hier in der Schweiz jedoch Betreibungen

im Umfang von Fr. 30'000.-. Weitere Unterlagen über seine Einkünfte oder

Vermögen liegen nicht vor. Es geht jedoch aus der vorinstanzlichen Befragung

hervor, dass jeweils genügend finanzielle Mittel vorhanden gewesen sein müssen,

um mehrere Flüge nach Serbien zu finanzieren. Zudem haben die Parteien dort ein

Ferienhaus mit einem Swimmingpool und Garten, dessen Wert jedoch nicht bekannt

ist. Es ist demzufolge nicht von einer Mittellosigkeit auszugehen, welche es

dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde, die Verfahrenskosten innert angemessener

Frist – wenn auch in Raten – zu tilgen (Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung ist somit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

5.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer,

total Fr. 864.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an