VB.2015.00586
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00586
13. Oktober 2015Deutsch16 min
(URT.2015.17516)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00586
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. Oktober 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
(GS150026),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1952) und B (geboren 1971) sind seit Jahren
verheiratet und haben drei gemeinsame Töchter, von welchen die noch
minderjährige Jüngste (geboren 1998) – bis zu diesem Verfahren – noch im
elterlichen Einfamilienhaus wohnte.
Am 29. August 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich
gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Betretverbot
(Rayonverbot) für die Umgebung des Wohnortes der Mutter von B sowie ein
Kontaktverbot gegenüber B an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss
Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Erwägungen
II.
A. B
ersuchte am 3. September 2015 das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
D um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von A.
B. Mit
Verfügung vom 7. September 2015 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts D die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 29.
August 2015 angeordneten Schutzmassnahmen bis am 7. Dezember 2015 und
auferlegte die Verfahrenskosten A.
Mit Eingabe vom 12. September 2015 erhob A dagegen
Einsprache und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen
Verfügung; eventualiter seien die Schutzmassnahmen für die Zeit vom 21.–25. September
2015.
aufzuheben. Der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.
C. Nach
Anhörung von A und B am 16. bzw. 18. September 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts D die Einsprache von A mit Verfügung vom 22. September
2015.
ab und bestätigte die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis am 7. Dezember
2015.
Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt und er wurde verpflichtet, B eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen.
III.
Dagegen erhob A am 24. September 2015 (Poststempel 25. September
2015) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts D vom 22. September 2015 sei
aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Zudem
stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 29. September
2015.
auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D verzichtete am 30. September
2015.
auf Vernehmlassung.
B, anwaltlich vertreten, beantragte am 5. Oktober 2015
in ihrer Beschwerdeantwort die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MWST) zulasten von A.
A reichte am 10. Oktober
2015.
eine weitere Stellungnahme ein und hielt an seinen Beschwerdeanträgen
fest.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts
D sowie die Akten der Staatsanwaltschaft E wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006.
(GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum
Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird, sei es durch Ausübung oder Androhung
von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2
Abs. 1 GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung von Schutzmassnahmen
entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Entscheidet
das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner
eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 11
Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.
Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien
einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift
Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2
VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10
Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer
Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 12. Mai 2015,
VB.2015.00224 E. 2.2; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2).
3.
3.1
Auslöser
der angeordneten Schutzmassnahmen sind Ereignisse zwischen den Parteien, welche
sich zwischen dem 16. und 26. August 2015 ereigneten. Der Beschwerdeführer soll
gegenüber der Beschwerdegegnerin zunächst, während sich diese in Serbien
befand, wiederholt von der Schweiz aus telefonisch Todesdrohungen ausgesprochen
haben, daraufhin soll es im gemeinsamen Haus in Serbien zu Beschimpfungen und
Todesdrohungen seitens des Beschwerdeführers und schliesslich an einer Tankstelle
zu einer tätlichen Auseinandersetzung, welche Verletzungen der
Beschwerdegegnerin zur Folge gehabt habe, sowie erneuten Todesdrohungen
gekommen sein. Der Beschwerdeführer soll der Beschwerdegegnerin auch mit einem
Elektroschocker gedroht haben.
3.2
Die
Vorinstanz erachtete die Gefährdungssituation als auch deren Fortbestand als
glaubhaft, selbst wenn die Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht frei von
Auffälligkeiten sei. Trotzdem sei ihre Schilderung betreffend den eigentlichen
Vorkommnissen glaubhaft. Selbst wenn auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers durchaus glaubhaft erschienen, da sie lebensnah und
nachvollziehbar seien, bestünden seinen Schilderungen gegenüber ebenso Zweifel.
Aufgrund der völlig festgefahrenen Situation und dem offenbar schwierigen
Naturell beider Parteien erscheine es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung
durchaus plausibel, dass es im Verlauf der Auseinandersetzungen zu Drohungen
und Gewalttätigkeiten gekommen sei. Demzufolge sei auch aufgrund der jahrelang
erbitterten Konfliktsituation eine fortbestehende Gefährdung im Sinn von § 10
GSG glaubhaft.
3.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Vorbringen der Beschwerdegegnerin vollständig.
Er macht geltend, es gehe vielmehr um Geld im Umfang von fast Fr. 100'000.-,
welches die Beschwerdegegnerin habe verschwinden lassen. Sie habe ihm nie
erklären können, wo dieses sei. Man könne seine diesbezüglichen Fragen nicht
als Drohungen oder psychischen Terror bezeichnen. Sie sei psychisch krank und
habe sich diese Geschichten nur ausgedacht. Die Behauptungen, dass er früher
die Töchter geschlagen habe, seien unwahr und mit nichts bewiesen. Die
Vorinstanz sei all den Lügen der Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen und habe
auch nicht begründet, weshalb sie immer noch von ihm gefährdet sein soll.
4.
4.1
Es ist
unbestritten, dass es im August 2015 zu einer erheblichen Konfliktsituation gekommen
ist, als sich zunächst nur die Beschwerdegegnerin und danach beide Parteien in
Serbien aufhielten. Wie die Vorinstanz ausführte, widersprechen sich jedoch die
Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen der Beschwerdegegnerin sowohl in
den massgeblichen als auch nebensächlichen Punkten tatsächlich vollumfänglich, ohne
dass es einer Partei gelungen wäre, ihren Standpunkt näher oder überzeugender
als denjenigen des anderen zu belegen. Bei solch besonders divergierenden
Parteiaussagen ist zu prüfen, ob weitere Indizien einen Standpunkt stützen und
ob bei dieser Beweislage eine Gefährdungssituation und deren Fortbestand
glaubhaft sind.
4.2
In der
Haftanhörung vom 29. August 2015 räumte der Beschwerdeführer zumindest ein, er
habe die Beschwerdegegnerin offenbar am Telefon beschimpft, nachdem er von der
Tochter erfahren habe, dass diese eine sexuelle Begegnung der
Beschwerdegegnerin mit deren Liebhaber in Serbien mitbekommen habe. In Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung
konnte der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 29. August
2015.
nicht sagen, ob die Verletzungen der Beschwerdegegnerin von deren
Liebhaber oder von ihrer Streiterei im Auto herrührten, von ihm seien sie jedenfalls
nicht. In seiner Einsprache als auch in der Anhörung führte er aus, er habe die
Beschwerdegegnerin abwehren müssen, als sich diese auf der Fahrt an den
serbischen Flughafen am 26. August 2015 bei voller Fahrt auf das Lenkrad
geworfen habe, nachdem er erneut das verschwundene Geld angesprochen habe. Er
musste sie dreimal wegstossen. Geschlagen habe er sie aber nicht.
Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin rührten die
Verletzungen hingegen daher, dass der Beschwerdeführer sie, nachdem sie ihm auf
dieser Fahrt eröffnet habe, sie wolle die Scheidung, beim daraufhin folgendem
Halt an einer Tankstelle, als sie ihren Koffer aus dem Auto habe nehmen wollen,
zuerst geohrfeigt und dann ins Gesicht geschlagen habe, bis sie geblutet habe.
Die Verletzungen der Beschwerdegegnerin lagen
unzweifelhaft vor. Gemäss Arztzeugnis soll die Beschwerdegegnerin am 27. August
2015.
jeweils rechts eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, eine Schwellung im
Bereich des Unterkiefers und eine Lockerung des Schneidezahns sowie diverse
Hämatome an den Unterarmen beidseits und der Schulter links als auch eine
Schwellung am prozessus styloideus ulnar rechts aufgewiesen haben. Zwar
bestritt der Beschwerdeführer, gegenüber der Beschwerdegegnerin jemals psychische
oder physische Gewalt ausgeübt zu haben, jedoch lassen sich in diesem Kontext
die dokumentierten Verletzungen der Beschwerdegegnerin nicht mit seiner Version
erklären. Ein paar Ohrfeigen, wie sie der Liebhaber der Beschwerdegegnerin
dieser verpasst haben soll, nachdem sie sich von ihm verabschiedet habe, führen
in der Regel nicht zu solchen Blessuren.
Die Beschwerdegegnerin konnte insbesondere die
Gewalttätigkeiten vom 26. August 2015 an der Tankstelle in Serbien detailliert
beschreiben. Dass die Vorinstanz ihre Schilderungen im Rahmen der Anhörung, des
Verlängerungsgesuchs und der polizeilichen Einvernahme unter Berücksichtigung
der sich daraus durchaus ergebenden Zweifel als glaubhaft erachtete, ist
nachvollziehbar und berechtigt. Es lassen sich darin in Bezug auf das geschilderte
Verhalten des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung in den groben Zügen keine
Widersprüche erkennen. Jedoch konnten gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen –
wie betreffend des Elektroschockers – selbst durch abermaliges Nachfragen in
der vorinstanzlichen Anhörung nicht ausgeräumt werden.
Die Vorinstanz konnte sich einen persönlichen Eindruck der
Parteien verschaffen. Unter diesen Umständen und da
dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Ermessensspielraum zuzugestehen
ist, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem
Fall häuslicher Gewalt ausging.
4.3
Angesichts des Umstands, dass der
Fortbestand der Gefährdung von Gesetzes wegen lediglich glaubhaft zu machen ist
(vorn E. 2.3) ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im
Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der völlig gegensätzlichen Aussagen
ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Zu Recht hat sich die Vorinstanz im
Ergebnis darauf konzentriert, das sich widersprechende Aussageverhalten beider
Parteien in den Gesamtzusammenhang der Situation zu stellen. Es fällt zudem
auf, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen als auch seinen schriftlichen
Eingaben grosses Gewicht darauf legt, die Beschwerdegegnerin als psychisch
krank darzustellen, während er sich zu ihren konkreten Vorwürfen nicht
eingehender äussert, als diese als unwahr und gelogen abzutun oder mit
Gegenvorwürfen zu kontern.
Es ist, wie von der Vorinstanz festgehalten, durchaus von
einer offenbar seit Längerem zerstrittenen Ehe auszugehen, in welcher sich die
gegenseitigen Vorwürfe übertrumpfen, ohne dass die Argumente für ein Festhalten
an dieser Ehe überzeugten. Es ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.4
Der
Beschwerdeführer vermochte im Beschwerdeverfahren nichts Neues vorzubringen,
während die Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Gewaltbereitschaft des
Beschwerdeführers durch schriftliche Schilderungen zweier Töchter der Parteien
gestützt werden. Die zweitjüngste Tochter führte in einer E-Mail zuhanden der
Vertreterin der Beschwerdegegnerin aus, sie und ihre ältere Schwester seien von
Kindesalter an über Jahre vom Beschwerdeführer zusammengeschlagen worden, wobei
die Beschwerdegegnerin teils versucht habe, sich dazwischen zu stellen oder die
Angriffe des Beschwerdeführers abzuwehren, wobei sie ab und zu auch etwas
abbekommen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer auch ihr gegenüber
Todesdrohungen ausgesprochen und habe früher in Serbien mit dem Besitz einer
Waffe geprahlt. Auch die jüngste Tochter äusserte sich zur Sichtweise des
Beschwerdeführers und stellte diese als grösstenteils unwahr hin.
Aus diesen geschilderten Erlebnissen, welche nicht den
Eindruck erwecken, sie seien nur in Bezug auf dieses Verfahren oder zugunsten
der Beschwerdegegnerin verfasst worden, geht hervor, dass die familiäre
Situation von physischer als auch psychischer Gewalt geprägt sein musste. Die
Töchter schilderten die Situationen mit ihrem Vater lebensnah und mit Details
versehen, welche im Gesamtbild, das sich aus den Akten ergibt, durchaus
glaubhaft sind. Wenn den beiden älteren Töchtern gegenüber Gewalttätigkeiten
stattgefunden haben, so wird damit letztlich auch die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdegegnerin unterstützt.
4.5
Wenn der
Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe diesen Fall oberflächlich
behandelt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt,
kann dem nicht gefolgt werden, nur weil die Vorinstanz gewisse von ihm
vorgebrachte Lügen "nicht entlarvt" habe. Die Vorinstanz hat gerade
eben auch die Sachdarstellung des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet und
die dargelegten Geschehnisse überlegt gegeneinander abgewogen, jedoch in der
Würdigung der Gesamtsituation bzw. zu deren Beruhigung den Anzeichen einer
Gefährdung und deren Fortbestand Rechnung getragen. Demzufolge ist für das
Gewaltschutzverfahren auch nicht von Relevanz, weshalb die Beschwerdegegnerin
eine IV-Rente bezieht oder wofür sie ihr bezogenes Pensionskassengeld brauchte.
Selbst wenn strittig ist, wer nun einen Elektroschocker besessen und allenfalls
benutzt haben soll oder was mit den offenbar verschwundenen Geldern passiert ist,
hat die Vorinstanz, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, diese
Geschichte nicht einfach ohne Weiteres anerkannt. Sie hat die Aussagen beider
Parteien kritisch gewürdigt und festgehalten, die Darstellungen beider Parteien
seien glaubhaft und beide Kernaussagen würden durch die weiteren schwieriger
nachvollziehbaren Aussagen der Parteien gleichermassen in ihrer Glaubhaftigkeit
geschmälert.
4.6
Da es im
Gewaltschutzverfahren genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht, ist es zusammengefasst
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts der offensichtlich bereits
seit längerer Zeit andauernden ehelichen Konflikte, welche mit den Ereignissen
im August 2015, eine neue Dimension erreichten, von einem Fortbestand der
Gefährdungssituation im Sinn des GSG ausging.
Zu berücksichtigen ist zudem,
dass die Beschwerdegegnerin offenbar ein Eheschutzverfahren anstrebt oder
bereits ein diesbezügliches Begehren eingereicht hat, was erfahrungsgemäss eine
starke emotionale Belastung der involvierten Parteien bedeutet. Vorliegend dürfte
dies umso mehr gelten, als die Parteien gegenseitig schwere Anschuldigungen
erhoben haben. Trotz allem scheint der Beschwerdeführer an dieser Beziehung
– wie er geltend macht, auch wegen den Kindern – festhalten zu wollen. Ein wichtiges Anliegen der Schutzmassnahmen im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes ist, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen
und zur Ruhe kommen kann (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,
ABl 2005 S. 762 ff., S. 774). Die Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate kann daher auch in diesem Zusammenhang zu einer
(weiteren) Beruhigung der Situation beitragen.
An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts,
dass die Beschwerdegegnerin am 25. September 2015 ihr vorläufiges
Desinteresse an der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer erklärte,
womit das Strafverfahren für sechs Monate sistiert wurde. Die
Beschwerdegegnerin vermerkte auf ihrem Sistierungsantrag, sie hoffe, dass die
Probleme auf friedlichem Weg gelöst werden könnten. Zu vermuten bleibt, dass
der Sistierungsantrag ebenfalls zur Deeskalation der
angespannten Situation zwischen den Parteien beitragen soll.
4.7
Schliesslich erweisen sich das Rayon- und Kontaktverbot
auch als verhältnismässig. Einerseits sind sie geeignet, zum Schutz der
körperlichen und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen.
Andererseits sind sie auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen
Massnahmen zur Beruhigung dieser Gesamtsituation ersichtlich sind, und weil die
Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz ihre Ängste, wieder geschlagen oder gar umgebracht
zu werden, überzeugend darlegen konnte. Schliesslich ist festzuhalten,
dass das Rayonverbot den Beschwerdeführer in seinem täglichen Leben faktisch
nicht einschränkt, zumal er im ehelichen Haus verbleiben konnte, wo er auch
seinen Arbeitsplatz hat. Das Rayon umfasst die Gegend um die Wohnung der Mutter
der Beschwerdegegnerin, in welchem sich diese als Rückzugsort sicher fühlen
soll. Das Kontaktverbot bezieht sich zudem nur auf die Beschwerdegegnerin und
nicht auf die gemeinsamen Töchter, sodass der Kontakt zu diesen weiterhin
uneingeschränkt möglich ist. Die Schutzmassnahme ist daher für den
Beschwerdeführer auch ohne Weiteres zumutbar.
4.8
Der
Entscheid der Vorinstanz hält damit einer Rechtskontrolle stand. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, eine solche
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen, wobei sich Fr. 800.- (zuzüglich
8.
% Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.
5.2
Zu
beurteilen ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen.
Der Beschwerdeführer macht selbständig (Steuer-)Beratungen.
Er machte geltend, seine Geschäfte liefen derzeit sehr schlecht und sein
Bruttoeinkommen für den Monat September 2015 habe Fr. 4'500.- betragen,
weshalb er keine Prozesskosten bezahlen könne. Im August 2015 habe er ca. Fr. 5'000.-
eingenommen. Er führe seine Buchhaltung von Hand. Vermögen habe er in der
Schweiz keines, in Serbien schon. Er habe hier in der Schweiz jedoch Betreibungen
im Umfang von Fr. 30'000.-. Weitere Unterlagen über seine Einkünfte oder
Vermögen liegen nicht vor. Es geht jedoch aus der vorinstanzlichen Befragung
hervor, dass jeweils genügend finanzielle Mittel vorhanden gewesen sein müssen,
um mehrere Flüge nach Serbien zu finanzieren. Zudem haben die Parteien dort ein
Ferienhaus mit einem Swimmingpool und Garten, dessen Wert jedoch nicht bekannt
ist. Es ist demzufolge nicht von einer Mittellosigkeit auszugehen, welche es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde, die Verfahrenskosten innert angemessener
Frist – wenn auch in Raten – zu tilgen (Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ist somit abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
5.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer,
total Fr. 864.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…