VB.2015.00587
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00587
18. Januar 2016Deutsch15 min
(URT.2016.17802)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00587
Urteil
der Einzelrichterin
vom 18. Januar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A, zzt. JVA C, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
I.
A.
A (geb. 1985) wurde mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 14. Juli 2014 wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit einer
Freiheitsstrafe von 48 Monaten als Gesamtstrafe (unter Einbezug eines
Strafrests von 225 Tagen gemäss Urteil des Bezirksgerichts D vom 18. November
2011) verurteilt, abzüglich 542 Tagen bereits erstandener
Untersuchungshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug. A befindet sich seit dem
10. Juni 2013 in der Justizvollzugsanstalt C. Zwei Drittel der Strafe
waren am 18. September 2015 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf
den 18. Januar 2017.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 wies das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich das Gesuch von A um bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug ab.
II.
A gelangte mit Rekurs vom 21. Juli 2015
an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die bedingte Entlassung.
Der Rekurs wurde am 25. August 2015 abgewiesen, unter Auferlegung der
Verfahrenskosten an A.
III.
Am 25. September 2015 erhob A, nunmehr
anwaltlich vertreten, Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung des Rekursentscheids und Gutheissung seines Gesuchs um bedingte
Entlassung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem
stellte er den verfahrensrechtlichen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person seines Anwalts. Des Weiteren seien dem Rechtsvertreter sämtliche Akten
zuzustellen, unter Gewährung einer zusätzlichen Frist von sieben Tagen für die
erweiterte Begründung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 29. September
2015 wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Das Amt für Justizvollzug beantragte
am 20. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragten die
Direktion der Justiz und des Inneren sowie die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich mit Vernehmlassungen vom 5. Oktober 2015 bzw. 5. November
2015. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht mehr.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) gegeben. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den
Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,
sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG).
Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie ihn anzuhören und
einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2). Wird
die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens
einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86
Abs. 3 StGB).
2.2 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133
IV 201 E. 2.2 f.; BGr, 19. Juli 2011,6B_375/2011, E. 3.1).
Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob
die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,
gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 21.
September 2015, VB.2015.00378, E. 2.2).
2.3 Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige
Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom
Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2).
Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug
– bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche
sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar
2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A.,
2013, Art. 86 N. 7).
3.
3.1 Im
Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C vom 2. Juni 2015 wird
legalprognostisch negativ angemerkt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach
einschlägig vorbestraft sei und er sich nicht das erste Mal im Vollzug befinde.
Bisherige Strafen hätten ihn nicht davon abgehalten, erneut in die Schweiz
einzureisen und zu delinquieren. Ferner seien seine Zukunftsaussichten, trotz
Zukunftsplanung in der Landwirtschaft sich in Land E den Lebensunterhalt
verdienen zu können, ungewiss. Positiv sei zu erwähnen, dass er trotz zwei
Disziplinierungen ein überwiegend gutes Vollzugsverhalten zeige. Er sei
vertragsfähig und halte sich an die vorgegebenen Zeiten und Termine im Vollzug.
Ebenso sei seine Arbeitsqualität mehrheitlich gut und seine Hilfsbereitschaft
werde geschätzt. Auch habe er die Beziehung zu seiner Familie in seinem
Heimatland aufrechterhalten können, wo er eine geregelte Wohnsituation vorfinden
werde. Zudem habe er sich mit konkreten Vorstellungen, wie er seinen
Lebensunterhalt verdienen werde, auseinandergesetzt bzw. habe eine
entsprechende Zukunftsperspektive entwickelt. Trotz der ungünstigen Legalprognose
müsse davon ausgegangen werden, dass ein weiterer Verbleib in der Strafanstalt keine
wesentlichen Veränderungen mit sich bringe, welche zur Verbesserung der
Legalprognose beitragen würden. Sollte es zu einem allfälligen Rückfall kommen,
sei anzunehmen, dass keine hochwertigen Rechtsgüter wie Leib und Leben oder
sexuelle Integrität betroffen wären. Es werde daher der Antrag gestellt, die
bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
3.2 Der
Beschwerdegegner gewichtete hingegen im Abweisungsentscheid vom 26. Juni 2015
die Legalprognose angesichts der Vielzahl der erwirkten Vorstrafen und der drei
gewährten bedingten Entlassungen, wobei die Letzte davon widerrufen wurde, als
insgesamt negativ. Auch das Vollzugsverhalten habe teilweise Anlass zu Klagen
gegeben. Die Disziplinierung wegen dem Besitz und Konsum von Drogen stehe in
unmittelbarem Zusammenhang mit der letzten Verurteilung wegen
Betäubungsmitteldelikten. Bedenklich sei sodann, dass der Beschwerdeführer,
nachdem er in flagranti beim Aufmeisseln des Bodens (zwecks Versteckens eines
Natels) ertappt worden sei, uneinsichtig sogleich den nächsten Regelverstoss
begangen habe. Er scheine demnach nicht willens und fähig zu sein, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten. Schon 2012 habe er angegeben, von der Landwirtschaft
in Land E und bei der Mutter leben zu wollen. Dennoch sei er 2013 trotz
Einreisesperre zum wiederholten Mal in die Schweiz eingereist und habe erneut
delinquiert.
3.3 Die
Vorinstanz teilte die Würdigung des Beschwerdegegners und verwies insbesondere
auf die Disziplinierung vom 3. Februar 2015, mit welcher der Beschwerdeführer
zu sechs Tagen Arrest bestraft worden sei, was schwer wiege. Bei jener
Disziplinierung ging es unter anderem um das gemeisselte Loch sowie gefundene
Betäubungsmittel bzw. den Konsum von solchen. Die Rekursinstanz führte dazu
aus, es wäre dem Beschwerdeführer auch mithilfe legaler Mittel möglich gewesen,
mit seiner Mutter Kontakt zu pflegen; anlässlich der Befragung hatte er nämlich
angegeben, dass er das Natel habe verstecken wollen, um mit seiner am Herzen
operierten Mutter telefonieren zu können. Weil er gestresst gewesen sei, habe
er "Gras" konsumiert. Die Vorinstanz hielt weiter fest, der Beschwerdeführer
habe sodann am 16. März 2015 erneut diszipliniert werden müssen, weil er
sich einen Gegenstand eines anderen Gefangenen angeeignet habe. Weil er wegen
Diebstahls vorbestraft sei, falle dies ebenfalls klar negativ ins Gewicht. Am
Rande sei zu erwähnen, dass er am 3. Februar 2015 auch wegen Entwendung
einer Wintermütze diszipliniert worden sei. Hinzukomme die Straffälligkeit nach
bereits dreimal erfolgter bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug. Es möge
zutreffen, dass er in seine Heimat zurückkehren wolle, um für die Mutter und
den invaliden Bruder zu sorgen. Es erscheine hingegen als fraglich, wie er den
Lebensunterhalt für drei Personen bestreiten wolle. So habe er selber erklärt,
er sei in die Schweiz eingereist, weil er Geld für Treibhäuser gebraucht habe.
Die Legalprognose sei stark belastet und spreche gegen eine bedingte
Entlassung. Die Gefahr eines Rückfalls bei einer bedingten Entlassung sei höher
als bei einer Vollverbüssung. Es könne gehofft werden, dass er während des
weiteren Vollzugs noch weiter dazulerne.
3.4 Der
Beschwerdeführer erachtet die Begründung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz
als unhaltbar. Die fachkundige und aus erster Hand erfolgte, anders lautende Einschätzung
der Vollzugsanstalt sei zwar nicht zwingend von der Vorinstanz zu übernehmen,
aber doch zu beachten und nicht ohne Not einfach umzustossen. Der weitere
Vollzug verschlechtere seine wirtschaftliche Situation zusätzlich. Jedenfalls
sei er aufgrund seiner Erfahrungen und des nun länger bereits durchgeführten
Vollzugs fest entschlossen, seine Zukunft innerhalb der Regeln der
Rechtsordnung zu bewältigen und sich um seine Mutter zu kümmern. Sein invalider
Bruder werde nun im Wesentlichen auswärts betreut, sodass eine gewisse
Entlastung eintrete. Er, der Beschwerdeführer, werde in Land E heiraten,
weshalb eine zusätzliche Stabilisierung in persönlicher und familiärer Hinsicht
eintreten werde.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, weshalb die zeitliche
Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Es ist somit zu
prüfen, ob die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach dem Beschwerdeführer keine
günstige Legalprognose gestellt werden könne, rechtsfehlerhaft ist, wie dies
der Beschwerdeführer geltend macht (siehe E. 2.3, 3.4).
4.2
4.2.1
Die Vorstrafen sind aktenkundig und werden nicht bestritten. Gemäss dem
Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 4. Juni 2015 erfolgte am
14. Mai 2004 eine Verurteilung des Bezirksgerichts D zu zwölf Monaten
Gefängnis (abzüglich 245 Tagen Untersuchungshaft) wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), Diebstahls, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen das damalige Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Am 25. Mai 2004 wurde der
Beschwerdeführer unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt entlassen.
Eine zweite Verurteilung des Bezirksgerichts D zu zwölf
Monaten Gefängnis (abzüglich 83 Tagen Untersuchungshaft, unter anderem
erneut wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügiger Vermögensdelikte
(Sachbeschädigung), Vergehens gegen das ANAG und Übertretung des BetmG, erging
am 25. August 2006. Die bedingte Entlassung erfolgte am 25. Dezember 2006,
mit einer Probezeit von zwei Jahren.
Der Beschwerdeführer wurde am 18. November 2011 vom
Bezirksgericht D zum dritten Mal zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten
wegen Verbrechens gegen das BetmG und Übertretung desselben sowie
rechtswidriger Einreise bzw. Aufenthalts gemäss dem Ausländergesetz vom
16. Dezember 2005 (AuG) verurteilt. Die bedingte Entlassung unter Ansetzung
einer einjährigen Probezeit war am 7. Juli 2012.
Am 14. Juli 2014 widerrief das Obergericht des Kantons
Zürich die letzte bedingte Entlassung, weil der Beschwerdeführer während
laufender Probezeit straffällig geworden war. Zudem verurteilte es den
Beschwerdeführer in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung)
sowie rechtswidriger Einreise bzw. Aufenthalts gemäss dem AuG. Das Obergericht
hielt im Zusammenhang mit der angeordneten Rückversetzung fest, der Beschwerdeführer
sei bereits vor seiner neuerlichen Delinquenz mit einem Einreiseverbot belegt
gewesen, um welches er sich bekanntlich foutiert habe. Unter diesen
Voraussetzungen annehmen zu wollen, er werde sich an das Einreiseverbot halten
und keine weiteren Straftaten begehen, erscheine doch reichlich optimistisch.
Sein Verhalten, insbesondere seine strafrechtliche Vorbelastung, lasse keinen
Raum für eine günstige Prognose. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung
gewichtete das Obergericht als negativ, dass sich der Beschwerdeführer bewusst
und zum wiederholten Mal für die Delinquenz in der Schweiz entschieden habe,
obwohl es ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, in seiner Heimat
oder einem anderen Land einem geregelten Erwerb nachzugehen (E. 4.2.2.4).
Auch lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass er auf überzeugende Art und
Weise sein deliktisches Verhalten bereue. Seine diesbezüglichen Depositionen
schienen nichts weiter als blosse Lippenbekenntnisse zu sein (E. 4.3.6).
4.2.2
Während des Vollzugs erfolgte am 3. Februar 2015 die bereits erwähnte
Disziplinierung zu sechs Tagen Arrest, unter anderem wegen dem Besitz und
Konsum von Drogen sowie Beteiligung an einer vorsätzlichen Sachbeschädigung
unter Verursachung eines erheblichen Schadens im Zusammenhang mit dem im Boden
gemeisselten Loch.
Die nächste im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende
Disziplinarverfügung erging am 16. März 2015. Der Beschwerdeführer wurde
mit einer Busse von Fr. 20.- belegt, weil er sich einen Trainer eines
anderen Gegangenen angeeignet hatte.
4.2.3
Immerhin wurde dem Beschwerdeführer seitens der Justizvollzugsanstalt C
trotz der Disziplinierungen ein überwiegend positives Vollzugsverhalten
attestiert. Im Vordergrund stehen die Vertragsfähigkeit, eine mehrheitlich
gute Arbeitsqualität und seine Hilfsbereitschaft (siehe E. 3.1).
4.3 Die
einschlägigen Verurteilungen lassen allerdings eindeutig auf die
Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers schliessen. Insbesondere vermochte er nach
den bedingen Entlassungen nicht deliktfrei zu leben, sondern kehrte, wie
das Obergericht erwogen hat, immer wieder in die Schweiz zurück, um erneut
Straftaten zu begehen. Beim zuletzt beurteilten Betäubungsmitteldelikt stand
ausserdem eine grosse Gesundheitsgefährdung von Dritten auf dem Spiel. Bis zum
heutigen Zeitpunkt ist seitens des Beschwerdeführers keine diesbezügliche
Einsicht bzw. Reue erkennbar. Bei seinem Tun stellte er die eigenen Interessen
bzw. jene seiner Familie den Interessen der Allgemeinheit voran. Diese Haltung
ist im Vollzug ebenfalls zum Ausdruck gekommen. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer nicht auf legalem Weg den Kontakt zur Mutter
gesucht hat. Vielmehr hat er mit seiner Vorgehensweise erneut bekundet, sich
nicht an die Regeln halten zu wollen. Insgesamt ziehen sich die einschlägigen
Verurteilungen, insbesondere wegen Drogendelikten, Vermögensdelikten und
rechtswidriger Einreise bzw. Aufenthalts in die Schweiz, wie ein roter Faden
durch sein Leben, bis hin zu seinem Verhalten im Vollzug, was in Bezug auf die
bedingte Entlassung eindeutig negativ wiegt. Dass er mit dem Drogendelikt, welches
Gegenstand
des Urteils des Obergerichts war, die Gesundheit von Drittpersonen
massgeblich gefährdet hat, wiegt erheblich und darf nicht bagatellisiert werden
(vgl. BGr, 12. November 2010,6B_645/2010, E. 2.6).
Entgegen dem in der Beschwerdeschrift eingenommenen Standpunkt
vermag daran auch das mehrheitlich positive Vollzugsverhalten bzw. der Antrag
der Vollzugsanstalt, den
Beschwerdeführer bedingt zu entlassen, nichts zu ändern. Selbst die
Justizvollzugsanstalt C geht zusammenfassend von einer ungünstigen Legalprognose
aus. Dennoch empfiehlt die Vollzugsanstalt die bedingte Entlassung, weil sie,
anders als die Vorinstanz, bei einem weiteren Vollzug keine positiven
Änderungen in der Person des Beschwerdeführers mehr erwartet und ausserdem bei
einem Rückfall nicht von der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter ausgeht.
Letztere Annahme erweist sich – nachdem es bei der Verurteilung vom 14. Juli
2014 um ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit grosser Gesundheitsgefährdung
ging – von vornherein als nicht mit der soeben erwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung korrelierend. Aber auch der Standpunkt, wonach bei einem weiteren
Vollzug keine positiven Änderungen beim Beschwerdeführer erwartet würden,
genügt vorliegend selbstredend nicht für die Gewährung der bedingten
Entlassung.
Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen anzustreben,
dass der Beschwerdeführer endlich zur Einsicht gelangt, dass die Begehung von
Straftaten zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zielführend sein kann.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht ausgeführt, es sei zu hoffen, dass er während
des weiteren Vollzugs dazu lerne. Das ihm mit den bedingten Entlassungen
jeweils entgegengebrachte Vertrauen hat er bis jetzt jedenfalls trotz enger
familiärer Bindungen zur Mutter und dem invaliden Bruder krass verletzt, in Zusammenhang
mit dem letzten Betäubungsmitteldelikt sogar unter Inkaufnahme der grossen
Gefährdung der Gesundheit Dritter. Die Hemmschwelle für die Einreise in die
Schweiz und die Begehung einer erneuten Straftat war für den Beschwerdeführer
demnach gering. Auch das Risiko einer Freiheitsstrafe und die damit
einhergehende Verunmöglichung, zuhause Landwirtschaft zu betreiben, hinderten
ihn nicht daran. Weshalb dies nun bei einer erneuten bedingten Entlassung
anders sein soll, ist nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung ändert aus den
dargelegten Gründen auch nichts, dass er in seiner Heimat heiraten will und
sein invalider Bruder nun mehrheitlich auswärts betreut wird.
4.4 Die
Einschätzung der Vorinstanz gibt demnach zu keinen Beanstandungen Anlass und es
Sachverhalt
kann vielmehr auch im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im
Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG; vgl. vorn E. 3.3). Die weitere Verbüssung der Strafe ist
zum heutigen Zeitpunkt gesamthaft gesehen angezeigt, sowohl zum Schutz der
Allgemeinheit als auch zur Besserung des Beschwerdeführers im dargelegten Sinn.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ebenso erübrigt
sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag
abzuweisen ist.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung der
Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerde war allerdings offensichtlich aussichtslos
(E. 4.2-4.3; vgl. auch BGr, 12. November 2010,6B_645/2010, E. 3).
Ausserdem hat der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren praktisch
dieselben Argumente vorgebracht, wie sie nun in anwaltlicher Vertretung im
Beschwerdeverfahren ohne eingehende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen
Entscheid wiederholt werden. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren
sind daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …