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Entscheid

VB.2015.00587

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00587

18. Januar 2016Deutsch15 min

(URT.2016.17802)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

kann vielmehr auch im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im

Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG; vgl. vorn E. 3.3). Die weitere Verbüssung der Strafe ist

zum heutigen Zeitpunkt gesamthaft gesehen angezeigt, sowohl zum Schutz der

Allgemeinheit als auch zur Besserung des Beschwerdeführers im dargelegten Sinn.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ebenso erübrigt

sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag

abzuweisen ist.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung der

Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerde war allerdings offensichtlich aussichtslos

(E. 4.2-4.3; vgl. auch BGr, 12. November 2010,6B_645/2010, E. 3).

Ausserdem hat der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren praktisch

dieselben Argumente vorgebracht, wie sie nun in anwaltlicher Vertretung im

Beschwerdeverfahren ohne eingehende Auseinandersetzung mit dem vor­instanzlichen

Entscheid wiederholt werden. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren

sind daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …