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Entscheid

VB.2015.00590

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00590

2. Dezember 2015Deutsch25 min

(URT.2015.17683)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1964, italienischer Staatsangehöriger, hielt sich ab dem

9. Dezember 1990 (ohne Aufenthaltsbewilligung) im Kanton C auf. Am

15. Juni 1991 zog er nach Zürich und beantragte am 20. Juni 1991 die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zwecks Besuchs eines

Deutschkurses. A reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt aus und kehrte am

25. Januar 1992 mit einem Besuchervisum für 30 Tage in die Schweiz zurück.

Am 1. März 1992 begab er sich wieder nach Marokko.

B. A

reiste am 13. Juli 1992 ein weiteres Mal in die Schweiz ein und stellte am

13. Oktober 1992 beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe. Am 21. Dezember 1992

heiratete er die (zwischenzeitlich eingebürgerte) italienische Staatsangehörige

D (geboren 1963) in Zürich. Gestützt auf die Ehe wurde ihm am 5. Januar

1993 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die regelmässig verlängert wurde.

Seit dem 9. Mai 2001 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Aus

der Ehe mit D gingen 1995 bzw. 1997 die Töchter E und F hervor. Im Jahr 2000 wurde

die Ehe mit D geschieden.

C. Anfang

2005 heiratete A die Schweizerin G (geboren 1948). Die kinderlos gebliebene Ehe

wurde am 20. Februar 2007 rechtskräftig geschieden.

D. Am

12. Februar 2011 heiratete A H (geboren 1985), marokkanische Staatsangehörige,

in Marokko. Nachdem die Ehe am 7. April 2011 geschieden worden war,

heirateten die beiden am 24. Mai 2011 erneut in Marokko. Am 21. Juli

2012 reiste die Ehefrau von A in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib beim Ehemann. 2013 wurde die gemeinsame Tochter I geboren.

E. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Januar 1998

wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie wegen einfacher

Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Gefängnisstrafe von 5 Tagen bedingt

(Probezeit: zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 300.-. bestraft.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

15. September 2005 wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung von

Verkehrsregeln sowie wegen Verletzung einer Verkehrsregel mit einer

Gefängnisstrafe von einem Monat und einer Busse von Fr. 200.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

26. April 2012 wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand sowie fahrlässiger Verletzung von Verkehrsregeln mit einer bedingten

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.- (Probezeit: drei Jahre) und

einer Busse von Fr.1'000.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde er am

26. November 2013 wegen Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung,

Körperverletzung sowie Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau mit einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-

bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 24 Monaten

bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2012 angesetzte Probezeit

von drei Jahren wurde um ein Jahr verlängert.

A wurde wegen seiner Straffälligkeit am 21. April

1998 fremdenpolizeilich verwarnt. Am 13. April 2014 wurde A aus dem

Strafvollzug entlassen. Am 19. März 2015 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 20. August 2015 ab.

III.

Am 28. September 2015 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung des Migrationsamts

sowie der Entscheid der Sicherheitsdirektion seien aufzuheben, es sei vom

Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und die aufschiebende Wirkung

der Beschwerde wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im

Nachtrag zur Beschwerde liess er am 27. Oktober 2015 die unentgeltliche

Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der

Person seines Rechtsvertreters beantragen. Eventualiter sei von der

Einforderung von Verfahrenskosten abzusehen und Kostenvorschüsse zu erlassen.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen

Endentscheid gegenstandslos.

2.

2.1

Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU ist das Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) nur insofern anwendbar, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder

dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG).

Das FZA regelt den Entzug der

Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb die Art. 62 f. AuG Anwendung finden.

2.2

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche

Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62

lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine

solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.3

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit

hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter

bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land

verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.

wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die

öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).

2.4

Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV

verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen

Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der

Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer

Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts

wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts

rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist

den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen,

als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit

dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer

Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat-

und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31).

2.5

Hat eine

ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu

diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantierte

Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der

Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss

dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn

sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine

Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch

beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens

gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens

nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten

ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1).

Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter

den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV

eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er

gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse

des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002

[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden

öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das

öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein

"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf

das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer

"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,

2.

Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien

stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht

zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme

(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,

2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art

und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht

fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich

dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts

im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des

Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen

zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand

sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der

Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten,

namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter

Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der

Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte

der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von

deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle,

welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise

ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145; BGr,

2.

Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3). Dabei ist mit Blick

auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)

auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.

2.6

Ein

Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens

(Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es

besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehende private

Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender

vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration

genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281; BGr, 22. November 2006,

2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010,2C_125/2010,

E. 3.5).

2.7

Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der

aus dem FZA fliessenden Rechte gleichkommt,

hat der Bewilligungsentzug jedoch den Anforderungen dieses Abkommens zu genügen

(BGE 139 II 121, E. 5.3). In Anwendung der Art. 5 Anhang I FZA zugrunde liegenden Prinzipien ist ein Widerruf

einer Niederlassungsbewilligung nur gerechtfertigt, wenn eine hinreichend

schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Eine

strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende

Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Art. 5

Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen,

die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden.

Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad

sind nach der möglichen Rechtsgutsverletzung zu differenzieren; je schwerer die

zu erwartende Rechtsgutsverletzung wiegt, umso niedriger sind die Anforderungen

an die wahrscheinliche Rückfallgefahr anzusetzen

(BGE 136 II 5, E. 4.2). Als schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen gelten

Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität,

organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und Drogenhandel

(BGE 139 II 121, E. 6.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 5

Anhang I FZA). Sodann fordert das FZA nicht, dass sich die Rückfallgefahr zwingend auf weitere

Straftaten dieser Art bezieht, sondern es genügt bereits, wenn die Gefahr

weniger schwerer Straftaten droht (vgl. BGr, 19. August 2013,2C_236/2013,

E. 6.4). Ob die betreffende Person mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit künftige Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine

hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit vorliegt, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher

Aspekte zu beurteilen.

3.

Der Beschwerdeführer ist am 26. November 2013 zu einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Mit seiner

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten hat der

Beschwerdeführer unbestrittenermassen den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b

AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AuG erfüllt.

4.

4.1

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall

des Wider­rufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62

lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II

10.

E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum

angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen

Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen

ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche

Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014,

E. 4.1).

4.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten

bestraft. Das Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe indiziert bereits ein

erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es

doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des

Widerrufs massgeblich ist.

4.3

Davon

ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen

Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse

an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Dabei sind eine

allenfalls bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung

mitzuberücksichtigen. Zu beantworten ist im Hinblick auf Art. 5 Anhang I

FZA im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob eine gegenwärtige und hinreichend schwere

Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt. Allein

generalpräventive Gesichtspunkte können die Weg- oder Ausweisung eines

EU-Bürgers nicht rechtfertigen.

4.3.1

Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, Körperverletzung

sowie Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt. Der Verurteilung

lagen gemäss dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

26.

November 2013 folgende (erstellte) Sachverhalte zugrunde: Im Dezember

2012.

stiess der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Rahmen einer verbalen

Auseinandersetzung auf das Sofa. Dort setzte er sich mit gespreizten Beinen auf

sie und schlug sie mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht bzw. auf ihre

Wange. Danach packte er sie an den Haaren und schlug ihren Kopf mit der Stirn

voran gegen die Heizung. Da seine Ehefrau aufgrund der Schmerzen zu schreien

und zu weinen begann, drückte ihr der Beschwerdeführer während einiger Sekunden

ein Kissen auf Nase und Mund. Er liess erst von ihr ab, als die Nachbarin lange

an der Wohnungstür klingelte. Anfangs 2013 packte der Beschwerdeführer seine

Ehefrau an den Haaren und zerrte sie aus der Küche einige Meter weit bis zum

Wohnzimmertisch. Dabei befahl er ihr, den Tisch aufzuräumen. Am 14. April

2013.

kam der Beschwerdeführer um ca. 2.00 Uhr nach Hause und schlug seine

schwangere Ehefrau heftig mit der flachen Hand auf die Wange, nachdem diese

nicht mit ihm schlafen wollte. Gleichentags rief er sie um ca. 8.20 Uhr

an, als sie sich ausserhalb der Wohnung befand, um frische Luft zu schnappen,

und drohte ihr, die Türschlösser auszuwechseln, falls sie nicht nach Hause komme. Aus Angst kehrte die Ehefrau nach Hause zurück, wo sie der

Beschwerdeführer an den Schultern packte und vor sich in Richtung Schlafzimmer stiess.

Die Ehefrau wehrte sich, bat ihn, sie in Ruhe zu lassen und teilte ihm

ausdrücklich mit, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle. Er schlug sie mehrfach

mit der flachen Hand ins Gesicht und mit einem Filzpantoffel mehrmals gegen den

Kopfbereich und vergewaltigte sie trotz ihrer Abwehrversuche. Das

Bezirksgericht hat das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich

(Vergewaltigung und Körperverletzung) bzw. als nicht mehr leicht (Nötigung)

eingeschätzt.

4.3.2

Der Beschwerdeführer hat damit in schwerwiegender Weise die sexuelle

Integrität seiner Ehefrau verletzt und die Gefährdung der Gesundheit eines

Menschen in Kauf genommen. Die Beeinträchtigung wesentlicher

Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung zu 36 Monaten

Freiheitsentzug zum Ausdruck. Rechtsprechungsgemäss

besteht bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig

ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen

Person zu beenden, welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr

lange in der Schweiz lebt oder hier geboren ist (BGE 139 I 31, E. 2.3.1). Bei

der Vergewaltigung handelt es sich zudem um eine der in Art. 121

Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen

soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem

Einreiseverbot belegt wird. Auch nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang

I FZA gelten Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität als schwerwiegende

Rechtsgutsverletzungen (vgl. BGE 139 II 121, E. 6.3). Das öffentliche

Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher als erheblich

einzustufen.

5.

5.1

Hinsichtlich

der Rückfallgefahr (vgl. E. 2.7) ergibt sich Folgendes: Das Bezirksgericht

hat in seinem Urteil vom 26. November 2013 aufgrund einer günstigen

Prognose den Vollzug der Freiheitsstrafe von 36 Monaten im Umfang von 24 Monaten

(bei einer Probezeit von drei Jahren) aufgeschoben. Entgegen der

Meinung des Beschwerdeführers lässt sich daraus noch nicht auf eine gute

Prognose schliessen: So trifft es nicht zu, dass die Strafe mit 12 Monaten

unbedingtem Freiheitsentzug am untersten Rand des Strafrahmens liegt. Gemäss

Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs

Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht

übersteigen (Abs. 2). Das Gericht konnte im vorliegenden Fall (Freiheitsstrafe

von drei Jahren) demnach einen Strafanteil im Ausmass von 6 bis 18 Monaten

Freiheitsstrafe als unbedingt vollziehbar festlegen und hat sich somit

diesbezüglich im mittleren Bereich bewegt. Damit lässt auch die

Aufteilung der Strafanteile nicht darauf schliessen, dass das Gericht von einer

äusserst günstigen Prognose ausgegangen ist und das Tatverschulden

offensichtlich als nicht sehr hoch gewichtet hat. Zwar sind für die

ausländerrechtliche Prüfung auch etwaige Erwägungen des Strafgerichts –

namentlich zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs – von Bedeutung (BGE 130

II 176, E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dazu ist aber zu bemerken, dass das Strafgericht

die günstige Prognose grundsätzlich vermutet. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB

genügt für den Strafaufschub durch das Strafgericht das Fehlen einer

ungünstigen Prognose; es bedarf nicht mehr wie früher einer günstigen Prognose

(BGE 134 IV 1, E. 4). Dieser Beurteilungsmassstab gilt indes nicht für

Fremdenpolizeibehörden, weshalb Letztere auch nicht an die Prognose des

Strafrichters gebunden sind (vgl. BGE 129 II 215, E. 7.4). Das Bezirksgericht

ging denn auch selber nur von einer nicht "ungünstigen Prognose" aus.

Wie sich den Erwägungen des Urteils vom 26. November 2013 entnehmen lässt,

äusserte es seine Bedenken, ob der Beschwerdeführer aufgrund der mehrfachen

Delinquenz während der Probezeit in Zukunft ein deliktfreies Leben wird führen

können. Es verlängerte daher auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 26. April 2012 angesetzte Probezeit von drei Jahren um

ein Jahr.

5.2

Auch das

Verwaltungsgericht hegt aus den folgenden Gründen Zweifel am zukünftigen

Wohlverhalten des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer lebt seit rund

23.

Jahren in der Schweiz. Er erwirkte von 1998 bis 2013 insgesamt vier

strafrechtliche Verurteilungen. Drei davon betreffen SVG-Delikte. Am

20.

Januar 1997 missachtete er insgesamt drei Rotlichter und schuf damit

eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben, da bei der Missachtung des ersten

Rotlichts eine Kollision nur dank des Bremsmanövers eines korrekt fahrenden

Fahrzeuglenker verhindert werden konnte. Am 14. Juni 2004 verübte der

Beschwerdeführer wiederum eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln. Er fuhr

einem sich auf der Überholspur befindenden Personenfahrzeug bis auf einen

Abstand von maximal einer Wagenlänge auf. Das Personenfahrzeug war gerade dabei,

einen Lastwagen zu überholen. Nachdem die Überholspur wieder freigegeben wurde,

bog der Beschwerdeführer im Abstand von ca. 25 bis 30 Metern vor dem Personenfahrzeug

in die Normalspur ein und bremste brüsk ab. Der andere Personenwagen war

gezwungen eine Vollbremsung einzuleiten. Durch die Vollbremsung geriet der

Wagen ins Schleudern und musste auf den Pannenstreifen ausweichen. Dem rücksichtlosen

Fahren war keine Provokation hervorgegangen. Am 11. November 2011 lenkte

der Beschwerdeführer einen Wagen in fahrunfähigem Zustand

(Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,85 Gewichtspromille). Die

mehrfachen einschlägigen Verurteilungen lassen auf eine gewisse Unbelehrbarkeit

schliessen.

5.3

Während

der laufenden Probezeit ist der Beschwerdeführer wieder straffällig geworden

(Vergewaltigung, Körperverletzung, Nötigung). Der Beschwerdeführer bringt vor,

dass es sich um einen Übergriff innerhalb der Ehe gehandelt habe und nicht eine

x-beliebige, völlig unbekannte Person. Es bestehe somit nicht die Gefahr, dass

eine unbestimmte hohe Anzahl an Personen beeinträchtigt werden könnte. Er sei

drei Mal verheiratet gewesen und habe in den Zwischenzeiten und auch aktuell

eine Lebenspartnerin gehabt. Nie sei es zu gleichgelagerten Anzeigen gekommen.

Es müsse von einer einmaligen Verfehlung ausgegangen werden. Auch wenn bis

anhin keine einschlägige Verurteilung ergangen ist, handelt es sich nicht um

eine einmalige Verfehlung: Der Beschwerdeführer ist seiner Ehefrau gegenüber

mehrmals gewalttätig geworden. Die Verurteilung bezieht sich nicht auf einen

Übergriff, sondern auf mehrere Vorfälle ehelicher Gewalt. Sodann ist dem Urteil

des Bezirksgerichts vom 26. November 2013 zu entnehmen, dass es gemäss Ergänzung

des Amtsberichts vom 16. April 2013 vonseiten früherer Partnerinnen wegen

Vorfällen von häuslicher Gewalt zu Anzeigen gekommen sein soll. Auch nach der

Verurteilung kam es zu einer Strafanzeige. Seine erste (Ex-)Ehefrau zeigte ihn

am 17. September 2014 wegen verbalen Drohungen und Beschimpfungen am

Telefon an. Es wurden Gewaltschutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot)

verhängt. Am 3. März 2015 zog die (Ex-)Ehefrau den Strafantrag indes

zurück. Weiter lässt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine

günstige Prognose daraus ableiten, dass die Übergriffe innerhalb der Ehe

stattgefunden haben. Sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau (vgl. E. 4.3.2)

und seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 15. April

2015.

und vom 30. Januar 2015 zeigen, dass er seine persönlichen

Bedürfnisse innerhalb der Beziehung rücksichtslos fordert und dabei nicht davor

zurückschreckt, Gewalt anzuwenden. So gab er an, es sei normal, dass man

miteinander schlafe, auch wenn der Andere nicht immer Lust auf Sex habe. Er

habe seiner Ehefrau gesagt, dass er mit ihr schlafen wolle und sie habe das

gemacht. Sie mache alles was er wolle. Seine Ehefrau habe in Marokko alle ihre

Hausfrauenpflichten, inklusive Sex, erfüllt. Kaum sei sie in der Schweiz

gewesen, habe sie den Haushalt nicht mehr gemacht und nur geschlafen. Sie habe

richtiggehend geplant, ihn wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Sie habe ihn

angezeigt, obwohl er unschuldig sei.

Trotz der verbüssten Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer

kein Bewusstsein ent­wickelt, dass er sich seiner Ehefrau gegenüber in nicht

tolerierbarer Weise verhalten hat. Die in der Beschwerde getätigten Angaben,

wonach er sich bewusst sei, wie er sich verhalten könne und nie mehr eine

Partnerin zu etwas zwingen werde, was sie nicht möchte, vermögen nach dem

aufgezeigten Gesamtbild nicht zu überzeugen und müssen als Schutzbehauptungen bezeichnet

werden. Schliesslich trifft es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch

nicht zu, dass sich die Rückfallgefahr gegenüber einer unbestimmt hohen Anzahl

Personen richten muss. Es genügt, wenn eine hinreichende Gefährdung gegenüber einer

Person besteht. Dies ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund seines gezeigten

Verhaltens, seiner Ansichten und des fehlenden Unrechtsbewusstseins besteht

eine nicht unwahrscheinliche Gefahr erneuter gewalttätiger und sexueller

Übergriffe innerhalb einer Beziehung.

5.4

Angesichts

der Schwere der Straftat (Vergewaltigung), müsste sogar selbst ein geringes

Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16, E. 2.2). Dieses ist

hier erreicht. Das FZA fordert nicht, dass sich die Rückfallgefahr

zwingend auf weitere Straftaten dieser Art bezieht,

sondern es genügt bereits, wenn die Gefahr weniger schwerer Straftaten droht

(vgl. BGr, 19. August 2013,2C_236/2013, E. 6.4). Aufgrund der

mehrfachen einschlägigen Delinquenz, der Begehung neuer Straftaten während der

Probezeit, seinem aggressiven Verhalten im Strassenverkehr und gegenüber seiner

Partnerinnen besteht auch eine hinreichende zukünftige Gefahr auch für weniger

schwer zu gewichtende Delikte (Strassenverkehrsdelikte, Nötigung und

Körperverletzung). Die Vorinstanz hat die Rückfallgefahr somit zu Recht bejaht.

6.

Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des

Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

6.1

Angesichts

der Schwere seiner Straffälligkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen,

damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden

Fall nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist in J (Marokko) aufgewachsen

und hat dort fünf Jahre die Primarschule besucht. Danach absolvierte er eine

einjährige Anlehre im Metallbau/Fassadenmontage. Am 9. Dezember 1990

reiste er im Alter von 26 Jahren erstmals in die Schweiz ein und hielt

sich aufenthaltsrechtlich nicht geregelt zuerst im Kanton C, später im Kanton

Zürich auf. Am 13. Juli 1992 reiste er erneut in die Schweiz ein und hält

sich seither ordnungsgemäss hier auf. An der polizeilichen Befragung am

30.

Januar 2015 gab er an, für verschiedene Unternehmen im Bereich

Metallbau/Fassadenmontage tätig gewesen zu sein. Seit ca. einem Jahr arbeite er

für die K AG und verdient ca. Fr. 4'200.-. Er konnte seinen Lebensunterhalt

bis auf ein paar Monate vor 15 Jahren, wo er von der Fürsorge unterstützt

werden musste, immer selbst bestreiten und hat keine Schulden. Er ist

sprachlich integriert. Der Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner Ehefrau.

Er hat gemäss eigenen Angaben weder zu seinen Töchtern aus erster Ehe (Jahrgang

1995.

und 1997) noch zu seiner Tochter aus dritter Ehe (Jahrgang 2013) Kontakt.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auf die tatsächlichen

Verhältnisse der Beziehung eines Elternteils zum Kind so abzustellen, wie sie

im Zeitpunkt des letzten kantonalen (richterlichen) Entscheids bestanden haben

(BGr, 9. September 2015,2C_1125/2015). Es ist daher vorliegend nicht

entscheidwesentlich, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner jüngsten

Tochter im Rahmen des Scheidungsverfahrens gewährleistet werden soll. Abgesehen

davon kommt er auch in finanzieller Hinsicht nicht für seine Tochter auf. Dass

noch kein Urteil betreffend die Höhe des Unterhalts besteht, ändert nichts an

dieser Tatsache. Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht (explizit) nicht

geltend, dass er gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf einen

umgekehrten Familiennachzug hätte. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer keine engen und gelebten familiären Beziehungen in der

Schweiz unterhält. Er gibt an, neben der Familie keine festen Freunde und

Bekannte zu haben, es ihm aber nicht schwer falle, mit Leuten in Kontakt zu

treten. Ausserhalb des familiären Bereichs ist daher keine besonders

ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende

Verwurzelung des Beschwerdeführers in den hiesigen Verhältnissen vorhanden. Insgesamt entspricht die Integration der bei Inhabern einer

Niederlassungsbewilligung zu erwartenden normalen Integration, weshalb darin

kein aussergewöhnlicher Umstand zu sehen ist. Er vermag daher keinen

Aufenthaltsanspruch aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten

Recht auf Familien- und Privatleben (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) abzuleiten.

6.2

Der Beschwerdeführer ist im

Alter von 28 Jahren in die Schweiz (wieder) eingereist und lebte im

Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit 23 Jahren hier. Diese

verhältnismässig lange Dauer wird durch den Umstand relativiert, dass der

Beschwerdeführer seine ganze Kindheit und einen grossen Teil des jungen

Erwachsenenalters in Marokko verbracht hat. Nach wie vor hält er sich

zweimal pro Jahr für jeweils ca. zwei Wochen in J auf und hat 2012 eine aus

seinem Kulturkreis stammende Frau geheiratet. Seine Mutter, zwei Schwestern,

vier Brüder sowie mehrere Verwandte leben nach wie vor dort. Mit seiner Mutter

telefonierte er bis zu deren Erkrankung an Alzheimer täglich. Mit den übrigen Familienangehörigen

steht er auch heute noch in telefonischem Kontakt. Der Beschwerdeführer gab an,

dass er in Marokko in beruflicher Hinsicht Möglichkeiten sehe. Er würde sich im

Fall einer Rückkehr ins Heimatland das Geld seiner Pensionskasse ausbezahlen lassen,

sich in Marokko selbständig machen und als Fenstermonteur tätig sein. Es ist daher

davon auszugehen, dass er trotz der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse

in Marokko wird Fuss fassen können. Seine Familie kann ihn bei der

Wiedereingliederung unterstützen. Eine Rückkehr erscheint daher

trotz der langen Aufenthaltsdauer und aufgrund der Verwurzelung im Herkunftsland

durchaus vertretbar. Als italienischer Staatsbürger hätte er zudem

grundsätzlich die Möglichkeit, sein weiteres Leben in Italien zu verbringen.

6.3

Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse, die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdegegners zu widerrufen, die privaten

Interessen: Das öffentliche Interesse besteht in der mehrfachen, zuletzt schweren

Delinquenz und der hinreichenden Rückfallgefahr. Auf der privaten Seite steht

die lange Anwesenheitsdauer und eine Anstellung in der Schweiz. Das private Interesse

wird indes dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine

enge Bindung zu seinem Heimatland aufweist und davon auszugehen ist, dass er

sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder wird eingliedern können. Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demnach unter dem Blickwinkel

von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig. Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts-,

konventions- und FZA-konform.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Die Beschwerdeführer ersucht um

unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren angesichts der schweren Delinquenz

und der nach wie vor bestehenden Bindung zum Heimatland als von vornherein

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss, ist das Gesuch um Erlass

der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für

das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die

Kosten sind demnach den Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a II in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …