VB.2015.00590
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00590
2. Dezember 2015Deutsch25 min
(URT.2015.17683)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00590
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1964, italienischer Staatsangehöriger, hielt sich ab dem
9. Dezember 1990 (ohne Aufenthaltsbewilligung) im Kanton C auf. Am
15. Juni 1991 zog er nach Zürich und beantragte am 20. Juni 1991 die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zwecks Besuchs eines
Deutschkurses. A reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt aus und kehrte am
25. Januar 1992 mit einem Besuchervisum für 30 Tage in die Schweiz zurück.
Am 1. März 1992 begab er sich wieder nach Marokko.
B. A
reiste am 13. Juli 1992 ein weiteres Mal in die Schweiz ein und stellte am
13. Oktober 1992 beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe. Am 21. Dezember 1992
heiratete er die (zwischenzeitlich eingebürgerte) italienische Staatsangehörige
D (geboren 1963) in Zürich. Gestützt auf die Ehe wurde ihm am 5. Januar
1993 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die regelmässig verlängert wurde.
Seit dem 9. Mai 2001 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Aus
der Ehe mit D gingen 1995 bzw. 1997 die Töchter E und F hervor. Im Jahr 2000 wurde
die Ehe mit D geschieden.
C. Anfang
2005 heiratete A die Schweizerin G (geboren 1948). Die kinderlos gebliebene Ehe
wurde am 20. Februar 2007 rechtskräftig geschieden.
D. Am
12. Februar 2011 heiratete A H (geboren 1985), marokkanische Staatsangehörige,
in Marokko. Nachdem die Ehe am 7. April 2011 geschieden worden war,
heirateten die beiden am 24. Mai 2011 erneut in Marokko. Am 21. Juli
2012 reiste die Ehefrau von A in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann. 2013 wurde die gemeinsame Tochter I geboren.
E. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Januar 1998
wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie wegen einfacher
Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Gefängnisstrafe von 5 Tagen bedingt
(Probezeit: zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 300.-. bestraft.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
15. September 2005 wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung von
Verkehrsregeln sowie wegen Verletzung einer Verkehrsregel mit einer
Gefängnisstrafe von einem Monat und einer Busse von Fr. 200.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
26. April 2012 wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand sowie fahrlässiger Verletzung von Verkehrsregeln mit einer bedingten
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.- (Probezeit: drei Jahre) und
einer Busse von Fr.1'000.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich wurde er am
26. November 2013 wegen Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung,
Körperverletzung sowie Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau mit einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-
bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 24 Monaten
bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2012 angesetzte Probezeit
von drei Jahren wurde um ein Jahr verlängert.
A wurde wegen seiner Straffälligkeit am 21. April
1998 fremdenpolizeilich verwarnt. Am 13. April 2014 wurde A aus dem
Strafvollzug entlassen. Am 19. März 2015 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 20. August 2015 ab.
III.
Am 28. September 2015 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung des Migrationsamts
sowie der Entscheid der Sicherheitsdirektion seien aufzuheben, es sei vom
Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im
Nachtrag zur Beschwerde liess er am 27. Oktober 2015 die unentgeltliche
Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person seines Rechtsvertreters beantragen. Eventualiter sei von der
Einforderung von Verfahrenskosten abzusehen und Kostenvorschüsse zu erlassen.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen
Endentscheid gegenstandslos.
2.
2.1
Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU ist das Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) nur insofern anwendbar, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder
dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG).
Das FZA regelt den Entzug der
Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb die Art. 62 f. AuG Anwendung finden.
2.2
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche
Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62
lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).
2.3
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land
verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die
öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).
2.4
Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV
verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen
Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der
Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer
Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts
wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts
rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist
den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen,
als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit
dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer
Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat-
und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31).
2.5
Hat eine
ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu
diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantierte
Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss
dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn
sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens
gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens
nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten
ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1).
Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter
den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV
eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er
gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse
des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002
[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das
öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein
"herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf
das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer
"fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,
2.
Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien
stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht
zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme
(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,
2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art
und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht
fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich
dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts
im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des
Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen
zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand
sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der
Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten,
namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter
Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der
Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte
der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von
deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle,
welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise
ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145; BGr,
2.
Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3). Dabei ist mit Blick
auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)
auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.
2.6
Ein
Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens
(Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehende private
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender
vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration
genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281; BGr, 22. November 2006,
2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010,2C_125/2010,
E. 3.5).
2.7
Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der
aus dem FZA fliessenden Rechte gleichkommt,
hat der Bewilligungsentzug jedoch den Anforderungen dieses Abkommens zu genügen
(BGE 139 II 121, E. 5.3). In Anwendung der Art. 5 Anhang I FZA zugrunde liegenden Prinzipien ist ein Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung nur gerechtfertigt, wenn eine hinreichend
schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Eine
strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende
Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Art. 5
Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen,
die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden.
Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad
sind nach der möglichen Rechtsgutsverletzung zu differenzieren; je schwerer die
zu erwartende Rechtsgutsverletzung wiegt, umso niedriger sind die Anforderungen
an die wahrscheinliche Rückfallgefahr anzusetzen
(BGE 136 II 5, E. 4.2). Als schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen gelten
Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität,
organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und Drogenhandel
(BGE 139 II 121, E. 6.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 5
Anhang I FZA). Sodann fordert das FZA nicht, dass sich die Rückfallgefahr zwingend auf weitere
Straftaten dieser Art bezieht, sondern es genügt bereits, wenn die Gefahr
weniger schwerer Straftaten droht (vgl. BGr, 19. August 2013,2C_236/2013,
E. 6.4). Ob die betreffende Person mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit künftige Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine
hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit vorliegt, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher
Aspekte zu beurteilen.
3.
Der Beschwerdeführer ist am 26. November 2013 zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Mit seiner
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten hat der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b
AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AuG erfüllt.
4.
4.1
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II
10.
E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum
angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen
Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen
ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche
Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014,
E. 4.1).
4.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten
bestraft. Das Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe indiziert bereits ein
erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es
doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des
Widerrufs massgeblich ist.
4.3
Davon
ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse
an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Dabei sind eine
allenfalls bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung
mitzuberücksichtigen. Zu beantworten ist im Hinblick auf Art. 5 Anhang I
FZA im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob eine gegenwärtige und hinreichend schwere
Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt. Allein
generalpräventive Gesichtspunkte können die Weg- oder Ausweisung eines
EU-Bürgers nicht rechtfertigen.
4.3.1
Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, Körperverletzung
sowie Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt. Der Verurteilung
lagen gemäss dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
26.
November 2013 folgende (erstellte) Sachverhalte zugrunde: Im Dezember
2012.
stiess der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Rahmen einer verbalen
Auseinandersetzung auf das Sofa. Dort setzte er sich mit gespreizten Beinen auf
sie und schlug sie mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht bzw. auf ihre
Wange. Danach packte er sie an den Haaren und schlug ihren Kopf mit der Stirn
voran gegen die Heizung. Da seine Ehefrau aufgrund der Schmerzen zu schreien
und zu weinen begann, drückte ihr der Beschwerdeführer während einiger Sekunden
ein Kissen auf Nase und Mund. Er liess erst von ihr ab, als die Nachbarin lange
an der Wohnungstür klingelte. Anfangs 2013 packte der Beschwerdeführer seine
Ehefrau an den Haaren und zerrte sie aus der Küche einige Meter weit bis zum
Wohnzimmertisch. Dabei befahl er ihr, den Tisch aufzuräumen. Am 14. April
2013.
kam der Beschwerdeführer um ca. 2.00 Uhr nach Hause und schlug seine
schwangere Ehefrau heftig mit der flachen Hand auf die Wange, nachdem diese
nicht mit ihm schlafen wollte. Gleichentags rief er sie um ca. 8.20 Uhr
an, als sie sich ausserhalb der Wohnung befand, um frische Luft zu schnappen,
und drohte ihr, die Türschlösser auszuwechseln, falls sie nicht nach Hause komme. Aus Angst kehrte die Ehefrau nach Hause zurück, wo sie der
Beschwerdeführer an den Schultern packte und vor sich in Richtung Schlafzimmer stiess.
Die Ehefrau wehrte sich, bat ihn, sie in Ruhe zu lassen und teilte ihm
ausdrücklich mit, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle. Er schlug sie mehrfach
mit der flachen Hand ins Gesicht und mit einem Filzpantoffel mehrmals gegen den
Kopfbereich und vergewaltigte sie trotz ihrer Abwehrversuche. Das
Bezirksgericht hat das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich
(Vergewaltigung und Körperverletzung) bzw. als nicht mehr leicht (Nötigung)
eingeschätzt.
4.3.2
Der Beschwerdeführer hat damit in schwerwiegender Weise die sexuelle
Integrität seiner Ehefrau verletzt und die Gefährdung der Gesundheit eines
Menschen in Kauf genommen. Die Beeinträchtigung wesentlicher
Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung zu 36 Monaten
Freiheitsentzug zum Ausdruck. Rechtsprechungsgemäss
besteht bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig
ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen
Person zu beenden, welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr
lange in der Schweiz lebt oder hier geboren ist (BGE 139 I 31, E. 2.3.1). Bei
der Vergewaltigung handelt es sich zudem um eine der in Art. 121
Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen
soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem
Einreiseverbot belegt wird. Auch nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang
I FZA gelten Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität als schwerwiegende
Rechtsgutsverletzungen (vgl. BGE 139 II 121, E. 6.3). Das öffentliche
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher als erheblich
einzustufen.
5.
5.1
Hinsichtlich
der Rückfallgefahr (vgl. E. 2.7) ergibt sich Folgendes: Das Bezirksgericht
hat in seinem Urteil vom 26. November 2013 aufgrund einer günstigen
Prognose den Vollzug der Freiheitsstrafe von 36 Monaten im Umfang von 24 Monaten
(bei einer Probezeit von drei Jahren) aufgeschoben. Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers lässt sich daraus noch nicht auf eine gute
Prognose schliessen: So trifft es nicht zu, dass die Strafe mit 12 Monaten
unbedingtem Freiheitsentzug am untersten Rand des Strafrahmens liegt. Gemäss
Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs
Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht
übersteigen (Abs. 2). Das Gericht konnte im vorliegenden Fall (Freiheitsstrafe
von drei Jahren) demnach einen Strafanteil im Ausmass von 6 bis 18 Monaten
Freiheitsstrafe als unbedingt vollziehbar festlegen und hat sich somit
diesbezüglich im mittleren Bereich bewegt. Damit lässt auch die
Aufteilung der Strafanteile nicht darauf schliessen, dass das Gericht von einer
äusserst günstigen Prognose ausgegangen ist und das Tatverschulden
offensichtlich als nicht sehr hoch gewichtet hat. Zwar sind für die
ausländerrechtliche Prüfung auch etwaige Erwägungen des Strafgerichts –
namentlich zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs – von Bedeutung (BGE 130
II 176, E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dazu ist aber zu bemerken, dass das Strafgericht
die günstige Prognose grundsätzlich vermutet. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB
genügt für den Strafaufschub durch das Strafgericht das Fehlen einer
ungünstigen Prognose; es bedarf nicht mehr wie früher einer günstigen Prognose
(BGE 134 IV 1, E. 4). Dieser Beurteilungsmassstab gilt indes nicht für
Fremdenpolizeibehörden, weshalb Letztere auch nicht an die Prognose des
Strafrichters gebunden sind (vgl. BGE 129 II 215, E. 7.4). Das Bezirksgericht
ging denn auch selber nur von einer nicht "ungünstigen Prognose" aus.
Wie sich den Erwägungen des Urteils vom 26. November 2013 entnehmen lässt,
äusserte es seine Bedenken, ob der Beschwerdeführer aufgrund der mehrfachen
Delinquenz während der Probezeit in Zukunft ein deliktfreies Leben wird führen
können. Es verlängerte daher auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 26. April 2012 angesetzte Probezeit von drei Jahren um
ein Jahr.
5.2
Auch das
Verwaltungsgericht hegt aus den folgenden Gründen Zweifel am zukünftigen
Wohlverhalten des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer lebt seit rund
23.
Jahren in der Schweiz. Er erwirkte von 1998 bis 2013 insgesamt vier
strafrechtliche Verurteilungen. Drei davon betreffen SVG-Delikte. Am
20.
Januar 1997 missachtete er insgesamt drei Rotlichter und schuf damit
eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben, da bei der Missachtung des ersten
Rotlichts eine Kollision nur dank des Bremsmanövers eines korrekt fahrenden
Fahrzeuglenker verhindert werden konnte. Am 14. Juni 2004 verübte der
Beschwerdeführer wiederum eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln. Er fuhr
einem sich auf der Überholspur befindenden Personenfahrzeug bis auf einen
Abstand von maximal einer Wagenlänge auf. Das Personenfahrzeug war gerade dabei,
einen Lastwagen zu überholen. Nachdem die Überholspur wieder freigegeben wurde,
bog der Beschwerdeführer im Abstand von ca. 25 bis 30 Metern vor dem Personenfahrzeug
in die Normalspur ein und bremste brüsk ab. Der andere Personenwagen war
gezwungen eine Vollbremsung einzuleiten. Durch die Vollbremsung geriet der
Wagen ins Schleudern und musste auf den Pannenstreifen ausweichen. Dem rücksichtlosen
Fahren war keine Provokation hervorgegangen. Am 11. November 2011 lenkte
der Beschwerdeführer einen Wagen in fahrunfähigem Zustand
(Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,85 Gewichtspromille). Die
mehrfachen einschlägigen Verurteilungen lassen auf eine gewisse Unbelehrbarkeit
schliessen.
5.3
Während
der laufenden Probezeit ist der Beschwerdeführer wieder straffällig geworden
(Vergewaltigung, Körperverletzung, Nötigung). Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass es sich um einen Übergriff innerhalb der Ehe gehandelt habe und nicht eine
x-beliebige, völlig unbekannte Person. Es bestehe somit nicht die Gefahr, dass
eine unbestimmte hohe Anzahl an Personen beeinträchtigt werden könnte. Er sei
drei Mal verheiratet gewesen und habe in den Zwischenzeiten und auch aktuell
eine Lebenspartnerin gehabt. Nie sei es zu gleichgelagerten Anzeigen gekommen.
Es müsse von einer einmaligen Verfehlung ausgegangen werden. Auch wenn bis
anhin keine einschlägige Verurteilung ergangen ist, handelt es sich nicht um
eine einmalige Verfehlung: Der Beschwerdeführer ist seiner Ehefrau gegenüber
mehrmals gewalttätig geworden. Die Verurteilung bezieht sich nicht auf einen
Übergriff, sondern auf mehrere Vorfälle ehelicher Gewalt. Sodann ist dem Urteil
des Bezirksgerichts vom 26. November 2013 zu entnehmen, dass es gemäss Ergänzung
des Amtsberichts vom 16. April 2013 vonseiten früherer Partnerinnen wegen
Vorfällen von häuslicher Gewalt zu Anzeigen gekommen sein soll. Auch nach der
Verurteilung kam es zu einer Strafanzeige. Seine erste (Ex-)Ehefrau zeigte ihn
am 17. September 2014 wegen verbalen Drohungen und Beschimpfungen am
Telefon an. Es wurden Gewaltschutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot)
verhängt. Am 3. März 2015 zog die (Ex-)Ehefrau den Strafantrag indes
zurück. Weiter lässt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine
günstige Prognose daraus ableiten, dass die Übergriffe innerhalb der Ehe
stattgefunden haben. Sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau (vgl. E. 4.3.2)
und seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 15. April
2015.
und vom 30. Januar 2015 zeigen, dass er seine persönlichen
Bedürfnisse innerhalb der Beziehung rücksichtslos fordert und dabei nicht davor
zurückschreckt, Gewalt anzuwenden. So gab er an, es sei normal, dass man
miteinander schlafe, auch wenn der Andere nicht immer Lust auf Sex habe. Er
habe seiner Ehefrau gesagt, dass er mit ihr schlafen wolle und sie habe das
gemacht. Sie mache alles was er wolle. Seine Ehefrau habe in Marokko alle ihre
Hausfrauenpflichten, inklusive Sex, erfüllt. Kaum sei sie in der Schweiz
gewesen, habe sie den Haushalt nicht mehr gemacht und nur geschlafen. Sie habe
richtiggehend geplant, ihn wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Sie habe ihn
angezeigt, obwohl er unschuldig sei.
Trotz der verbüssten Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer
kein Bewusstsein entwickelt, dass er sich seiner Ehefrau gegenüber in nicht
tolerierbarer Weise verhalten hat. Die in der Beschwerde getätigten Angaben,
wonach er sich bewusst sei, wie er sich verhalten könne und nie mehr eine
Partnerin zu etwas zwingen werde, was sie nicht möchte, vermögen nach dem
aufgezeigten Gesamtbild nicht zu überzeugen und müssen als Schutzbehauptungen bezeichnet
werden. Schliesslich trifft es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch
nicht zu, dass sich die Rückfallgefahr gegenüber einer unbestimmt hohen Anzahl
Personen richten muss. Es genügt, wenn eine hinreichende Gefährdung gegenüber einer
Person besteht. Dies ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund seines gezeigten
Verhaltens, seiner Ansichten und des fehlenden Unrechtsbewusstseins besteht
eine nicht unwahrscheinliche Gefahr erneuter gewalttätiger und sexueller
Übergriffe innerhalb einer Beziehung.
5.4
Angesichts
der Schwere der Straftat (Vergewaltigung), müsste sogar selbst ein geringes
Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16, E. 2.2). Dieses ist
hier erreicht. Das FZA fordert nicht, dass sich die Rückfallgefahr
zwingend auf weitere Straftaten dieser Art bezieht,
sondern es genügt bereits, wenn die Gefahr weniger schwerer Straftaten droht
(vgl. BGr, 19. August 2013,2C_236/2013, E. 6.4). Aufgrund der
mehrfachen einschlägigen Delinquenz, der Begehung neuer Straftaten während der
Probezeit, seinem aggressiven Verhalten im Strassenverkehr und gegenüber seiner
Partnerinnen besteht auch eine hinreichende zukünftige Gefahr auch für weniger
schwer zu gewichtende Delikte (Strassenverkehrsdelikte, Nötigung und
Körperverletzung). Die Vorinstanz hat die Rückfallgefahr somit zu Recht bejaht.
6.
Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
6.1
Angesichts
der Schwere seiner Straffälligkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen,
damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden
Fall nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist in J (Marokko) aufgewachsen
und hat dort fünf Jahre die Primarschule besucht. Danach absolvierte er eine
einjährige Anlehre im Metallbau/Fassadenmontage. Am 9. Dezember 1990
reiste er im Alter von 26 Jahren erstmals in die Schweiz ein und hielt
sich aufenthaltsrechtlich nicht geregelt zuerst im Kanton C, später im Kanton
Zürich auf. Am 13. Juli 1992 reiste er erneut in die Schweiz ein und hält
sich seither ordnungsgemäss hier auf. An der polizeilichen Befragung am
30.
Januar 2015 gab er an, für verschiedene Unternehmen im Bereich
Metallbau/Fassadenmontage tätig gewesen zu sein. Seit ca. einem Jahr arbeite er
für die K AG und verdient ca. Fr. 4'200.-. Er konnte seinen Lebensunterhalt
bis auf ein paar Monate vor 15 Jahren, wo er von der Fürsorge unterstützt
werden musste, immer selbst bestreiten und hat keine Schulden. Er ist
sprachlich integriert. Der Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner Ehefrau.
Er hat gemäss eigenen Angaben weder zu seinen Töchtern aus erster Ehe (Jahrgang
1995.
und 1997) noch zu seiner Tochter aus dritter Ehe (Jahrgang 2013) Kontakt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auf die tatsächlichen
Verhältnisse der Beziehung eines Elternteils zum Kind so abzustellen, wie sie
im Zeitpunkt des letzten kantonalen (richterlichen) Entscheids bestanden haben
(BGr, 9. September 2015,2C_1125/2015). Es ist daher vorliegend nicht
entscheidwesentlich, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner jüngsten
Tochter im Rahmen des Scheidungsverfahrens gewährleistet werden soll. Abgesehen
davon kommt er auch in finanzieller Hinsicht nicht für seine Tochter auf. Dass
noch kein Urteil betreffend die Höhe des Unterhalts besteht, ändert nichts an
dieser Tatsache. Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht (explizit) nicht
geltend, dass er gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf einen
umgekehrten Familiennachzug hätte. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer keine engen und gelebten familiären Beziehungen in der
Schweiz unterhält. Er gibt an, neben der Familie keine festen Freunde und
Bekannte zu haben, es ihm aber nicht schwer falle, mit Leuten in Kontakt zu
treten. Ausserhalb des familiären Bereichs ist daher keine besonders
ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende
Verwurzelung des Beschwerdeführers in den hiesigen Verhältnissen vorhanden. Insgesamt entspricht die Integration der bei Inhabern einer
Niederlassungsbewilligung zu erwartenden normalen Integration, weshalb darin
kein aussergewöhnlicher Umstand zu sehen ist. Er vermag daher keinen
Aufenthaltsanspruch aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten
Recht auf Familien- und Privatleben (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) abzuleiten.
6.2
Der Beschwerdeführer ist im
Alter von 28 Jahren in die Schweiz (wieder) eingereist und lebte im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit 23 Jahren hier. Diese
verhältnismässig lange Dauer wird durch den Umstand relativiert, dass der
Beschwerdeführer seine ganze Kindheit und einen grossen Teil des jungen
Erwachsenenalters in Marokko verbracht hat. Nach wie vor hält er sich
zweimal pro Jahr für jeweils ca. zwei Wochen in J auf und hat 2012 eine aus
seinem Kulturkreis stammende Frau geheiratet. Seine Mutter, zwei Schwestern,
vier Brüder sowie mehrere Verwandte leben nach wie vor dort. Mit seiner Mutter
telefonierte er bis zu deren Erkrankung an Alzheimer täglich. Mit den übrigen Familienangehörigen
steht er auch heute noch in telefonischem Kontakt. Der Beschwerdeführer gab an,
dass er in Marokko in beruflicher Hinsicht Möglichkeiten sehe. Er würde sich im
Fall einer Rückkehr ins Heimatland das Geld seiner Pensionskasse ausbezahlen lassen,
sich in Marokko selbständig machen und als Fenstermonteur tätig sein. Es ist daher
davon auszugehen, dass er trotz der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse
in Marokko wird Fuss fassen können. Seine Familie kann ihn bei der
Wiedereingliederung unterstützen. Eine Rückkehr erscheint daher
trotz der langen Aufenthaltsdauer und aufgrund der Verwurzelung im Herkunftsland
durchaus vertretbar. Als italienischer Staatsbürger hätte er zudem
grundsätzlich die Möglichkeit, sein weiteres Leben in Italien zu verbringen.
6.3
Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse, die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdegegners zu widerrufen, die privaten
Interessen: Das öffentliche Interesse besteht in der mehrfachen, zuletzt schweren
Delinquenz und der hinreichenden Rückfallgefahr. Auf der privaten Seite steht
die lange Anwesenheitsdauer und eine Anstellung in der Schweiz. Das private Interesse
wird indes dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine
enge Bindung zu seinem Heimatland aufweist und davon auszugehen ist, dass er
sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder wird eingliedern können. Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demnach unter dem Blickwinkel
von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig. Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts-,
konventions- und FZA-konform.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Die Beschwerdeführer ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren angesichts der schweren Delinquenz
und der nach wie vor bestehenden Bindung zum Heimatland als von vornherein
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss, ist das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für
das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die
Kosten sind demnach den Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a II in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …