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Entscheid

VB.2015.00600

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00600

1. Juni 2016Deutsch25 min

(URT.2016.18126)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren am ... 1985, aus K, kam als 13-jährige im

Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer Mutter in die Schweiz. Ihre Söhne, die am ...

2006 geborenen Zwillinge B und C (ebenfalls Staatsangehörige von K), stammen

aus einer Beziehung zum hier niedergelassenen F. Seit dem 15. August 2013

ist sie mit einer Landsfrau verheiratet; die Beziehung wurde nach eigenen

Angaben inzwischen aufgelöst. Die A und ihren Söhnen erteilten Aufenthaltsbewilligungen

für den Kanton Zürich wurden letztmals bis 25. März 2013 verlängert. Am

28. Juli 2014 ersuchten sie um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2015

stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligungen von A, B und C

erloschen seien. Es wies die Gesuche um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligungen ab und wies die Mutter und ihre Kinder unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben sowohl A, B und C als

auch der Kindsvater F Rekurs. Mit Rekursentscheid vom 31. August 2015

vereinigte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Rekursverfahren und

wies die Rechtsmittel ab. Zudem setzte sie der Mutter und den beiden Kindern

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 1. Dezember 2015 und

gewährte denselben die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2015

liess A in eigenem Namen und namens ihrer Kinder dem Verwaltungsgericht

beantragen, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine neue

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchten sie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch

RA D, substituiert durch E. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom

5.

Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin Nr. 1 aufgefordert,

innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'060.- zu

leisten, sofern sie nicht innerhalb der nämlichen Frist ihre Mittellosigkeit

nachweisen würde. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin

Nr. 1 Unterlagen zum Nachweis der Mittellosigkeit ein, woraufhin ihr die

zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzte Frist am 4. November 2015 abgenommen wurde. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai

2016.

stellte das Verwaltungsgericht den Parteien den formlos beigezogenen Entscheid

der kjz ..., Alimentenhilfe, betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

vom 9. Oktober 2015 sowie den aktuellen "Kontoauszug Gesamtschuld per

01.05

" betreffend die von F geschuldeten und von der Gemeinde

bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträge zur Stellungnahme zu. Die Beschwerdeführenden

reichten am 24. Mai 2016 eine Stellungnahme hierzu ein.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]) und erlischt mit Ablauf der

Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Ein Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf

der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (vgl. Art. 59 Abs. 1

Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit [VZAE] i. V. m. Art. 33

Abs. 3 AuG). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61

Abs. 2 AuG (unangemeldeter Auslandaufenthalt) geht ein allfälliger

Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist

und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter

Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus

und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere

Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und

keine Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013,2C_1050/2012,

E. 2; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A.,

Zürich 2015, Art. 61 N. 2; vgl. auch VGr, 12. November 2014,

VB.2014.00531, E. 2.2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu

führen, dass der Ausländer, der einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt

hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch

stellen kann (BGr, 22. Januar 2016,2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste

Grenze, innert welcher Zeitdauer ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf

der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich nicht gezogen werden.

2.2

Die

Beschwerdeführenden waren im Besitz einer bis am 25. März 2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung

und reichten erst am 28. Juli 2014 ein Verlängerungsgesuch ein. Die

Gesuche erfolgten demzufolge 16 ½ Monate verspätet. Im Vorfeld musste die

Beschwerdeführerin Nr. 1 wiederholt aufgefordert werden, ein

Verlängerungsgesuch zu stellen (Schreiben der Einwohnerkontrolle der Stadt …

vom 26. April 2013 und 22. Mai 2013; Schreiben des Migrationsamts vom

30.

Juli 2013 und 27. August 2013). Letztlich ersuchte das

Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich mit Schreiben vom 10. Juli 2014,

gegen die Beschwerdeführerin Nr. 1 wegen rechtswidrigen Aufenthalts Strafanzeige

zu erstatten. Bei dieser Sachlage kann nicht mehr angenommen werden, die

Beschwerdeführerin Nr. 1 habe das Verlängerungsgesuch aus blosser

Fahrlässigkeit nicht eingereicht, zumal sie bereits mit Strafbefehl des Statthalteramts

des Bezirks ... vom 5. Oktober 2012 wegen fahrlässigen rechtswidrigen

Aufenthalts nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung mit einer Busse bestraft

werden musste. Dass aufgrund des definitiven Erlöschens vorliegend nicht die

Verlängerung, sondern eine Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen

ist, wird von den Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden

machen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung geltend:

Zwischen B und C sowie ihrem sorge- und mit der Mutter gemeinsam

betreuungsberechtigten Vater liege eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht

enge und tatsächlich gelebte Beziehung vor, die in den Schutzbereich von

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) falle. Die

verfügte aufenthaltsbeendende Massnahme hätte einen schweren Eingriff in das tatsächlich

gelebte Familienleben zur Folge, welcher durch kein öffentliches Interesse

gerechtfertigt werden könne. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die

Rechtsprechung zum obhutsberechtigten Elternteil, der die Bewilligung einzig

zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem

anderen Elternteil erhältlich machen will, abgestellt. Zwischen den Eltern habe

bereits im Entscheidzeitpunkt vor Vorinstanz ein Verhältnis zwischen gemeinsam

sorgeberechtigten Eltern mit gemeinsamer Betreuung bzw. Obhut bestanden.

Die Vorinstanz erwog, die Begründung des gemeinsamen

elterlichen Sorgerechts per 17. März 2015 sei erst nach Erlass der

angefochtenen Verfügung vereinbart worden, weshalb es sich aufdränge, dass die

Regelung vorwiegend migrationsrechtlichen Zwecken diene. Faktisch nehme die

Mutter die Obhut der Kinder wahr. Mit Blick auf die Rechtsprechung zum Nachzug

des obhutsberechtigten Elternteils zur Erleichterung der Ausübung des

Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem hier anwesenheitsberechtigten Elternteil

sei darauf abzustellen, ob in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine

besonders enge Beziehung zum Kind bestehe, diese Beziehung wegen der Distanz

zum Heimatland praktisch nicht aufrechterhalten werden könne und das bisherige

Verhalten des Ausländers in der Schweiz tadellos gewesen sei. Von einer in

affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zwischen dem Vater und den

Kindern könne in der vorliegenden Konstellation lediglich ausgegangen werden,

wenn ein übliches Besuchsrecht bestünde, das kontinuierlich, spontan und

reibungslos ausgeübt würde. Dies sei hier nicht der Fall: Noch im Dezember 2014

habe die Rekurrentin zu Protokoll gegeben, der Kindsvater habe keinerlei

Kontakt zu den Kindern und auch kein Besuchsrecht und die Kinder würden nie

nach ihm fragen. Selbst wenn sich bezüglich der Vater-Kind-Beziehung nun

tatsächlich eine Änderung ergeben haben sollte, sei diese wohl einzig auf die

erfolgte Wegweisung zurückzuführen. Im Übrigen seien Bemühungen hinsichtlich

des Aufbaus bzw. der Intensivierung der Beziehung zwischen dem Vater und den

Kindern erst ab dem 1. November 2014 erkennbar. Die am 7. Januar 2015

getroffene Regelung, die Kinder jeden zweiten Samstag zu sich zu nehmen,

entspreche nicht einem "üblichen Besuchsrecht" für schulpflichtige

Kinder. Von einer affektiv besonders engen Beziehung sei daher nicht

auszugehen. Gleiches gelte mit Bezug auf das wirtschaftliche Verhältnis. Die

geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge müssten von der Wohngemeinde bevorschusst

werden. Der Rückstand betrage Fr. 14'624.-. Ein konventionsrechtlicher

Anwesenheitsanspruch komme den Beschwerdeführenden daher nicht zu.

3.2

In den

Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen neben der Kernfamilie,

d. h. die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, auch die

sogenannte "famille naturelle", d. h. die familiäre Beziehung der unverheirateten

Mutter oder des unehelichen Vaters zum Kind (vgl. Jochen Frowein/Wolfgang

Peukert, Europäische MenschenRechtsKonvention, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl

am Rhein 2009, Art. 8 EMRK N. 17 und N. 19; EGMR,

3.

Dezember 2009, Rs. 22028/04, Zaunegger gegen Deutschland,

Rz. 37). Hat eine ausländische Person nahe Verwandte (insbesondere die

Kernfamilie oder Mitglieder der "famille naturelle") in der Schweiz,

ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich

gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung

des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt

wird. Dabei muss die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht

oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,

die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143

E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1).

Der Anspruch gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK gilt indessen nicht absolut: So darf eine Migrationsbehörde

in dieses Recht eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und aus

einem wichtigen öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

Allerdings verleiht Art. 8 EMRK nicht einen Aufenthaltsanspruch in einem

bestimmten Staat. Kein Eingriff in das Familienleben liegt vor, wenn von den

Familienmitgliedern erwartet werden kann, dass sie ihr Familienleben im Ausland

verwirklichen. Kann das in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Familienmitglied

dieses Land zusammen mit der ausländischen Person, der eine

Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, ohne Weiteres verlassen, liegt keine

Verletzung von Art. 8 EMRK vor (BGE 140 I 145 E. 3.1 = Pra 103 [2014]

Nr. 90). Bietet den aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern die

Ausreise keine Schwierigkeiten, so kann eine Interessenabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 EMRK unterbleiben. Erscheint jedoch die Ausreise für

die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne Weiteres

zumutbar", ist eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK geboten (BGE 135 I 153 E. 2.1; BGr, 18. Mai 2015,

2C_914/2014, E. 4.3.1).

Die Darstellung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ergibt, dass die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise für das

hier anwesenheitsberechtigte Familienmitglied (sog. elsewhere approach)

als Eingriffsvoraussetzung zu prüfen ist, ansonsten auf eine Güterabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 EMRK verzichtet werden kann (vgl. Martina Caroni in:

dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Vorb. Art. 42–52,

Rz. 58).

3.3

Vorliegend

ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert, da eine intakte und tatsächlich

gelebte Beziehung der Zwillingsbrüder zu ihrem hier niedergelassenen Vater besteht.

Der Kindsvater stammt aus G und lebt mit seiner Partnerin und der gemeinsamen

Tochter in H. Bei dieser Sachlage kann ihm nicht zugemutet werden, mit den beschwerdeführenden

Kindern in ihr Heimatland K auszureisen, um dort die Familiengemeinschaft

weiterzuführen. Es hat daher eine umfassende Interessenabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 EMRK stattzufinden.

3.4

Die

Beschwerdeführenden rügen zu Recht, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom

31.

August 2015 die am 17. März 2015 neu begründete gemeinsame

elterliche Sorge hätte berücksichtigen müssen. Dies gilt selbst dann, wenn die

Regelung primär ausländerrechtlichen Zwecken gedient haben sollte. Auf die von

der Vorinstanz angewandten Kriterien – affektive und wirtschaftlich enge

Beziehung des Vaters zum Kind, tadelloses Verhalten der Kindsmutter – hat dies

jedoch keinen Einfluss: Auch wenn beide Eltern formell über das

Sorgerecht verfügen, ist im Rahmen von Art. 8 EMRK die Qualität und

Intensität der gelebten Eltern-Kind-Beziehung entscheidend (vgl. BGr,

22.

März 2012,2C_1031/2011, E. 4.1.3). Im Zusammenhang mit der

gemeinsamen elterlichen Sorge sind insbesondere auch die tatsächliche Organisation

der Kinderbetreuung sowie die Regelung der Obhut von Bedeutung. Auch wenn beide

Elternteile sorgeberechtigt sind, so kann das Kind entweder unter der

alleinigen Obhut eines Elternteils (Residenzmodell) oder unter alternierender

Obhut beider Elternteile stehen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in:

Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 298 ZGB N. 4

ff.). Eine alternierende Obhut liegt vor, wenn die Kinder abwechselnd (alternierend)

zu einem substanziellen Zeitanteil (mindestens einen Drittel der Zeit) bei

einem Elternteil leben, sich Mutter und Vater den Alltag der Kinder teilen und

sich diese nicht bloss besuchsweise beim Elternteil aufhalten, sondern in

beiden Elternhäusern zuhause sind und – überdies – beide Eltern gemeinsam die

rechtliche elterliche Verantwortung ausüben (Hildegund Sünderhauf/Martin

Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, AJP 2014,

S. 885 ff., S. 893). Obliegt die Obhut hauptsächlich dem

ausreisepflichtigen Elternteil, muss es dem Kind grundsätzlich zumutbar sein,

diesem ins Heimatland zu folgen (analog zur Situation bei alleiniger

elterlicher Sorge, vgl. hierzu BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012,

E. 6.1). Bei einer alternierenden Obhut ist schwergewichtig auf die Tiefe

der einzelnen Eltern-Kind-Beziehung abzustellen, namentlich auf die affektive

und wirtschaftliche Bindung.

3.5

Hinsichtlich

des Betreuungsumfangs der Elternteile führen die Beschwerdeführenden aus, die

Kinder stünden unter alternierender Obhut beider Elternteile. Von Montag

bis Freitag seien sie bei der Mutter, von Freitag bis Sonntag beim Vater. Die

Beiständin der Kinder, I, von der kjz ... bestätigte am 15. Dezember 2015,

dass die Kinder aktuell jedes Wochenende beim Vater verbringen. Der

Betreuungsanteil des Vaters geht damit nicht über ein blosses

Wochenendbesuchsrecht hinaus, womit keine alternierende Obhut vorliegt (vgl.

OGr ZH, 23. Dezember 2014, ZR 114/2015, S. 37). Obliegt die Obhut

hauptsächlich der Beschwerdeführerin Nr. 1, so ist den beiden Kindern grundsätzlich

zumutbar, gemeinsam mit der Mutter in ihr Heimatland auszureisen, wobei die

Möglichkeit der Ausübung des Kontaktrechts des in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Elternteils mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 137 I

247.

E. 4.2.3).

Analog zur Rechtsprechung in

Situationen, in welchen der über die alleinige elterliche Sorge bzw.

Obhut verfügende Elternteil um eine ausländerrechtliche Bewilligung im

(umgekehrten) Nachzug zu seinem hier anwesenheitsberechtigten ausländischen

Kind ersucht, dessen besuchsberechtigter anderer Elternteil ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3;

VGr, 24. März 2015, VB.2014.00653, E. 5.4 [nicht auf

www.vgr.zh.ch veröffentlicht]), ist auch in der vorliegenden

Konstellation "gemeinsame elterliche Sorge ohne alternierende Obhut",

bei welcher der hauptsächlich über die Obhut verfügende Elternteil um

eine ausländerrechtliche Bewilligung im (umgekehrten) Nachzug zu seinem

ausländischen Kind ersucht, dessen ebenfalls sorgeberechtigter anderer

Elternteil über ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt, um

Letzteren die Ausübung des Kontaktrechts zu ermöglichen, eine wirtschaftlich

und affektiv enge Bindung zum ebenfalls sorgeberechtigten Elternteil

vorauszusetzen und muss sich die Kindsmutter ihrerseits "tadellos"

verhalten haben, um eine Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8

EMRK zu erwirken. In diese Richtung deutet auch die neuste Rechtsprechung des

Bundesgerichts: Im konkreten Fall wandte es die genannten Kriterien an, als ein

ausländischer, über die geteilte elterliche Sorge verfügender, aber nicht

obhutsberechtigter Vater um Nachzug zu seinem Schweizer Kind ersuchte (vgl.

BGr, 9. September 2015,2C_1125/2014; vgl. auch BGr, 21. April

2016,2C_590/2015).

3.6

Die affektive

Beziehung vom Vater zu seinen Söhnen ist als eng zu betrachten: Zwar

verfügte der Vater gestützt auf die Regelung vom 25. Mai 2011 zunächst nur

über ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von 3–4 Stunden pro Monat, welches

mit Besuchsregelung vom 7. Januar 2015 in ein unbegleitetes Besuchsrecht

(jeder zweite Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr) umgewandelt wurde. Dies

entspricht nicht einmal einem gerichtsüblichen Besuchsrecht (vgl. BGE 139 I 315

E. 2.3). Indessen verbringen die Kinder seit der Begründung des

gemeinsamen elterlichen Sorgerechts am 17. März 2015 deutlich mehr Zeit

mit dem Vater. Gemäss Bericht der Beiständin vom 15. Dezember 2015 sind

die Kinder aktuell jedes Wochenende beim Vater. Sie beschreibt den Kontakt als

warm und konstant; der Vater sei zu einer wichtigen Bezugsperson geworden. Bei

dieser Sachlage erübrigt es sich, den Kindsvater, die Zwillinge oder die

Schwester der Beschwerdeführerin Nr. 1 zur Vater-Kind-Beziehung zu

befragen, geht diese doch augenscheinlich – und nicht zuletzt auch aus dem

Engagement des Vaters im Rekursverfahren – aus den Akten hervor. Im Zeitpunkt

des vorinstanzlichen Entscheids lag die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts

erst rund fünf Monate zurück. Drei weitere Monate zuvor wurde dem Vater – wie

erwähnt – lediglich ein auf zwei Tage im Monat beschränktes Besuchsrecht

eingeräumt. Diese Phase des Aufbaus der Beziehung, welche bei Weitem

nicht einem üblichen Besuchsrecht für schulpflichtige Kinder entsprach, mass

die Vorinstanz zu Recht nicht die Qualität einer engen affektiven Beziehung im

Sinn der Rechtsprechung zu. Die von der Vorinstanz weiter zu beurteilende Zeitspanne

war sehr kurz (März 2015 bis August 2015). Es ist gerichtsnotorisch, dass

besonders enge Familienbande eine zwischenmenschliche Beziehung voraussetzen,

die sich in der Regel nur im Laufe der Zeit entwickeln kann (vgl. BGE 140 I 145

E. 4.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90). Vor diesem Hintergrund erscheint das

Vorgehen der Vorinstanz, nach fünf Monaten keine weiteren Abklärungen zur

Vater-Kind-Beziehung zu treffen und auf die im Rekurs präsentierte Sachlage

abzustellen, gerade noch vertretbar. Eine schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, ist hierin nicht

zu erblicken.

3.7

In wirtschaftlicher

Hinsicht manifestiert sich die Vater-Kind-Beziehung wie folgt: Seit dem

1.

April 2007 ist der Vater zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zwischen

Fr. 1'100.- und Fr. 1'330.- pro Monat verpflichtet, welche bevorschusst

werden (Ausnahme: Oktober 2013 bis April 2014). Von Juni 2009 bis November 2011

kam er seiner Rückzahlungspflicht fast vollumfänglich nach. Von Oktober 2013

bis April 2014 wurden die Beträge bezahlt und mussten nicht bevorschusst

werden. In der restlichen Zeit waren jedoch kaum Zahlungseingänge zu verbuchen

und blieb der Kindsvater etwa von Dezember 2011 bis Juli 2013 sowie ab Mai 2014

sämtliche Monatsraten schuldig. Insgesamt beliefen sich die bevorschussten

Beträge vom 1. April 2007 bis 1. Mai 2016 auf Fr. 111'721.05,

wovon Fr. 38'784.- bezahlt wurden. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen

ist weiter der naturaliter geleistete Unterhalt (Kost und Logis, etc.): Denn

der Betreuungsbeitrag des unterhaltspflichtigen Elternteils ist nach der

Bewilligung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu berücksichtigen (vgl. BGr,

12.

Mai 2015,5A_1017/2014, allerdings zur alternierenden Obhut).

Gleichwohl wurde die Weiterführung der Bevorschussung am 9. Oktober 2015,

d. h. rund ein

halbes Jahr nach Begründung der elterlichen Sorge, bestätigt, ohne dass eine Abänderung

der Höhe der Unterhaltsbeiträge stattgefunden hätte. Einzig die Kinderzulagen

werden weiterhin direkt vom Arbeitgeber überwiesen.

Die Beschwerdeführenden begründen dies damit, dass der

Betrag aufgrund der Geburt der Tochter im Juni 2014 das Existenzminimum des

Kindsvaters und seiner neuen Partnerin übersteige. Zudem führen sie in der

Stellungnahme vom 24. Mai 2016 aus, der Vater habe seine Stelle verloren

und sei während ca. zwei Jahren arbeitslos gewesen. Erst am 15. April 2013

habe er wieder eine Arbeit gefunden, was zu einer Stabilisierung der Situation

geführt habe und worauf er wieder für ein Jahr Unterhaltszahlungen habe leisten

können. Zwar ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass mit der behaupteten Arbeitslosigkeit

und der Neugründung einer Familie durch den Kindsvater finanzielle Einbussen verbunden

waren, indessen ist nicht ersichtlich, weshalb der Kindsvater überhaupt keine Beträge

mehr leistete bzw. sich nicht um eine Reduktion der Unterhaltsverpflichtung

bemühte. So wurde er auch von der Alimentenstelle ... verschiedentlich

aufgefordert, "die Angelegenheit betreffend Abänderung in Angriff zu nehmen"

(Schreiben vom 11. März 2015). Angesichts dessen, dass der Kindsvater

Fr. 72'937.05 an Unterhaltsbeiträgen schuldig geblieben ist, kann nicht

von einer intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu seinen Söhnen gesprochen

werden. Zu Recht schloss daher die Vorinstanz, der Vater hätte trotz der neuen

Beziehung, aus welcher eine Tochter entsprungen ist, zumindest Teilbeträge

zahlen können, was er offensichtlich nicht getan habe.

3.8

Der

Vollständigkeit halber ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Nr. 1 sich

während ihres Aufenthalts tadellos verhalten habe. Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche

Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit

infrage gestellt (VGr, 21. Oktober 2015, VB.2015.00501, E. 4.2.5). Die

Beschwerdeführerin Nr. 1 musste während 13 Jahren mit Sozialhilfe

unterstützt werden. Die bis September 2014 ausbezahlten Fürsorgeleistungen an

sie und ihre Kinder beliefen sich auf Fr. 297'000.-. Seit eineinhalb

Jahren vermag sich die Beschwerdeführerin Nr. 1 mit ihrem Erwerbseinkommen

und den Alimentenbevorschussungen selber zu finanzieren, wobei das Risiko einer

neuen Sozialhilfeabhängigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Das Erwerbseinkommen

der Beschwerdeführerin Nr. 1 wurde zwar per 1. April 2016 auf

Fr. 2'736.- (80%-Pensum) erhöht. Zusammen mit den Kinderzulagen kommt sie

auf ein monatliches Einkommen von Fr. 3'136.-; mit der Alimentenbevorschussung

auf Fr. 4'456.-. Diesen Einnahmen stehen die Ausgaben für die

Grundsicherung nach den SKOS-Richtlinien von total Fr. 4'690.- gegenüber (Grundbedarf

für den Lebensunterhalt/3 Personen: Fr. 1'834.-, Mietkosten: Fr. 1'560.-;

Krankenkassenprämien: Fr. 550.-; Kinderfremdbetreuung: Fr. 600.-;

Verkehrsauslagen: Fr. 146.-). Demzufolge besteht bereits heute ein

monatliches Defizit von Fr. 234.-. Obwohl von der öffentlichen Fürsorge unterstützt,

häufte die Beschwerdeführerin Nr. 1 von 2006–2015 Schulden von insgesamt

Fr. 42'951.10 an und mussten 27 Verlustscheine gegen sie ausgestellt

werden (Auszug aus dem Betreibungsregister der Stadt … vom 27. Oktober

2015). In strafrechtlicher Hinsicht ist die Beschwerdeführerin Nr. 1

ebenfalls in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl vom 24. September 2012

der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wurde sie wegen fahrlässiger Körperverletzung

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.- verurteilt,

weil ihr Sohn B aus dem Balkon im 4. Obergeschoss fiel, als die Kinder

über eine Stunde alleine in der Wohnung waren. Der Strafbefehl des Statthalteramts

des Bezirks ... vom 5. Oktober 2012 wegen rechtswidrigen Aufenthalts nach

Erlöschen der Bewilligung, womit die Beschwerdeführerin Nr. 1 mit einer

Busse von Fr. 200.- bestraft wurde, ist dagegen von untergeordneter

Bedeutung. Nach dem Gesagten kann nicht von einem tadellosen Verhalten der

Beschwerdeführerin Nr. 1 ausgegangen werden.

Zusammenfassend besteht zwar eine enge affektive Beziehung

zwischen dem Vater und den Zwillingssöhnen, indessen liegt keine intensive

wirtschaftliche Beziehung zu den Kindern vor. Ebenfalls mangelt es an einem

tadellosen Verhalten der Beschwerdeführerin Nr. 1, um einen

Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK für die ausländische, mitsorgeberechtigte

und hauptsächlich über die Obhut verfügende Beschwerdeführerin Nr. 1 – abgeleitet

von den Kindern zur Ausübung des Kontaktrechts zum hier

anwesenheitsberechtigten Vater – zu bejahen.

3.9

Auch

können die sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindlichen 10-jährigen

Zwillingen keinen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach

Art. 8 EMRK ableiten (vgl. hierzu VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167,

E. 3.3, E. 3.4.4). Ebenso wenig die Kindsmutter, welche nicht

dargetan hat, inwiefern sie in der Schweiz eine über die normale Integration

hinausgehende private Bindung in gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht

bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich aufweist.

4.

Die Vorinstanz erwog schliesslich, dass der Bewilligung des

Aufenthalts der Beschwerdeführerin Nr. 1 selbst bei Vorliegen eines

Aufenthaltsanspruchs der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG

entgegenstehen würde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG).

Zu prüfen ist, ob ein neuerliches Risiko der

Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt, nachdem die Beschwerdeführenden bereits mit

Fr. 297'000.- unterstützt werden mussten. Die Vorinstanz bejahte dies, da dem

Nettoeinkommen von Fr. 3'200.- ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'900.-

gegenüberstünde, Stand Februar 2012. Gestützt auf die neu eingereichten Unterlagen

der Beschwerdeführerin Nr. 1 und dem Formular "Nachweis der

Mittellosigkeit" ist von einem Monatseinkommen von insgesamt

Fr. 4'456.- auszugehen, welchem Auslagen von Fr. 4'690.-

entgegenstehen (siehe E. 3.8). Aufgrund der Unterdeckung – welche im Übrigen

bei Heranziehen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit einem Grundbetrag

von Fr. 2'550.- noch viel höher wäre – lebt die Familie der

Beschwerdeführerin Nr. 1 nach wie vor am Rande des Existenzminimums und

ist die Gefahr einer neuen Sozialhilfeabhängigkeit gross, womit der

Widerrufsgrund erfüllt ist.

Im Rahmen einer allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung

nach Art. 96 AuG bzw. der Verhältnismässigkeit eines Widerrufs prüfte die

Vorinstanz sodann, ob die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin

Nr. 1 vorwerfbar ist. Insoweit als die Beschwerdeführerin Nr. 1

geltend macht, ihre Sozialhilfeabhängigkeit in der Vergangenheit sei auf die Kinderbetreuung

zurückzuführen und könne diese nicht als selbstverschuldet angesehen werden,

hat schon die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass einer

alleinerziehenden Mutter nach der bundesgerichtlichen Praxis ab dem

3.

Altersjahr der Kinder zumindest eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar

sei (vgl. BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 5.4). Heute arbeitet

die Beschwerdeführerin Nr. 1 in einem 80%-Pensum. Ins Gewicht fällt zudem

die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin Nr. 1 in der Schweiz:

Sie lebt seit 17 Jahren in der Schweiz, wo auch ihre Schwester wohnt. Während

sich die Beschwerdeführerin Nr. 1 jahrelang nicht beruflich integrierte,

arbeitet sie nun seit eineinhalb Jahren für Firma J. Damit ist ihr der

berufliche Einstieg erst vor Kurzem gelungen. In sozialer Hinsicht scheint die

Beschwerdeführerin Nr. 1 integriert zu sein: Sie gibt an, in der Schweiz

ziemlich viele Leute zu kennen, sowohl von der Arbeit her als auch im Allgemeinen.

Entgegen ihren Vorbringen ist jedoch davon auszugehen, dass sie auch in K über

Bezugspersonen verfügt. So ist ihre Mutter 2014 nach K zurückgekehrt. Auch ihre

registrierte Partnerin, welche sie am 15. August 2013 in K geehelicht

hatte und von welcher sie jetzt offenbar getrennt lebt, lebt dort. K ist ihr

auch nicht fremd, hat sie doch die prägenden Kinder- und Jugendjahre bis zu

ihrem 13. Lebensjahr dort verbracht und ist … ihre Muttersprache. Trotz

der langen Abwesenheit sollte es der Beschwerdeführerin Nr. 1 mit ihrer

Ausbildung als ... und mit den noch vorhandenen Kontakten möglich sein, in

ihrem Heimatland wieder Fuss zu fassen. Sie führte anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs auch aus, sie könne in K "auf sich schauen". Ihre

Kinder, die noch nie in K gewesen seien, will sie bei einer allfälligen Wegweisung

jedoch nicht mitnehmen. Diese würden nicht einmal ... sprechen. Tatsächlich

würde eine Rückkehr der Zwillinge in die Heimat ihrer Mutter eine gewisse Härte

bedeuten: Sie sind hier geboren, sprechen Schweizerdeutsch, besuchen hier die

2.

Primarklasse und spielen im lokalen Fussballclub. Zudem lebt ihr Vater

hier. Gleichwohl erscheint den Kindern eine Rückkehr nach K nicht unzumutbar,

da sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Überdies haben es

die Eltern, die über das gemeinsame Sorgerecht verfügen, in der Hand, gegebenenfalls

eine Umteilung der Obhut zum Vater vorzunehmen, was die Beschwerdeführerin

Nr. 1 im Fall ihrer Wegweisung auch beabsichtigt. Bei dieser Sachlage

vermögen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden die öffentlichen Interessen

an der Wegweisung aufgrund der Straffälligkeit der

Beschwerdeführerin Nr. 1 und des Sozialhilfebezugs nicht aufzuwiegen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin

Nr. 1 grundsätzlich die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich

aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich

geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Die Beschwerdeführerin Nr. 1 vermag trotz ihres

80%-Pensums ihre Lebenshaltungskosten nicht zu decken, weshalb sie als

mittellos gelten kann. Auch erscheinen die gestellten Begehren nicht von

vornherein aussichtslos, da sich die Beschwerdeführerin Nr. 1 seit längerer

Zeit in der Schweiz befindet und ihre Kinder hier geboren wurden. Somit ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unent­geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der

Beschwerdeführerin ist damit in der Person von RA D, substituiert durch E,

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Für seine Bemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

macht RA D bzw. E gemäss der von ihm eingereichten Honorarnote vom 27. Mai

2016.

eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 3'241.80 (inkl. MWST) geltend.

Dieser Aufwand erscheint angemessen.

Die Beschwerdeführerin ist sodann auf § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zu

erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007,

E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Den

Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt und in der Person von RA D, dieser substituiert durch E, ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

RA D, dieser substituiert

durch E, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'241.80 (inkl.

MWST) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an