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Entscheid

VB.2015.00603

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00603

4. Februar 2016Deutsch14 min

(URT.2016.17855)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion des Kantons Zürich eröffnete mit

Ausschreibung vom 16. Januar 2015 ein selektives Submissionsverfahren für

die Lieferung, Installation und Qualifizierung von drei Ansatzbehältern

(Los 1) und zwei Medienpanels (Los 2) im Zusammenhang mit der

Ausstattung des neuen Standorts der Kantonsapotheke. Innert Frist gingen vier

Teilnahmeanträge für jeweils beide Lose ein. Am 21. April

2015 entschied die Baudirektion des Kantons Zürich nach Prüfung der Eignung, die A AG, die B GmbH

sowie die C GmbH zur Abgabe eines Angebots zuzulassen.

Alle drei präqualifizierten Anbieterinnen reichten in der

Folge ein Angebot ein. Die A AG offerierte die Ansatzbehälter für

Fr. 340'094.30 und die Medienpanel für Fr. 253'837.15 (alle Preise

jeweils netto exkl. MWST). Die B GmbH bot die Ansatzbehälter zum Preis von

€ 274'322.- und die Medienpanel für € 425'678.-. Das Angebot der C GmbH lautet über € 292'521.- (Ansatzbehälter) und

€ 374'401.- (Medienpanel).

Am 20. September 2015 wurde der A AG per E-Mail mitgeteilt, dass sie nicht mit

der Lieferung der Ansatzbehälter und Medienpanel beauftragt werde. Laut

Zuschlagsverfügung vom 21. September 2015 wurde der Zuschlag zum

Gesamtbetrag von Fr. 311'081.15 (Ansatzbehälter) und Fr. 482'718.85

(Medienpanel) an die B GmbH in Deutschland

erteilt.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG

mit Beschwerde vom 29. September 2015 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Vergabe zu überprüfen. Innert erstreckter Frist reichte die

Baudirektion des Kantons Zürich am 22. Oktober 2015 ihre Beschwerdeantwort

ein und beantragte, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und den Zuschlag

an die B GmbH zu bestätigen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Sie beantragte weiter, ihre Akten nur zu eröffnen, soweit

sie den tatsächlichen Sachverhalt des Submissionsverfahrens betreffen und daran

kein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Gleichzeitig teilte sie mit,

zwischenzeitlich mit der B GmbH die Werkverträge abgeschlossen zu haben.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2015 wurde

der A AG von Amtes wegen teilweise

Einsicht in die Akten gewährt. Gleichentags wurde die B GmbH aufgefordert,

dem Gericht ein Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu

bezeichnen. Dieser Aufforderung kam sie am 4. November 2015 nach und

teilte gleichzeitig mit, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten.

Die A AG wiederholte in ihrer Replik vom 5. November

2015.

den gestellten Antrag. Sodann stellte sie ein Schadenersatzbegehren im

Gesamtbetrag von Fr. 114'393.- (exkl. MWST) und beantragte eine

Entschädigung für ihre Aufwendungen. Mit Duplik vom 20. November 2015

beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen soweit darauf einzutreten sei und hielt im Übrigen an den gestellten

Anträgen fest.

Am 26. November 2015 reichte die Baudirektion des

Kantons Zürich – wie in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2015

angekündigt – die unterzeichneten Werkverträge nach. Gleichentags teilte die A AG

mit, an ihrer Beschwerde festzuhalten und reichte am 5. Januar 2015

weitere Beilagen ein. Die Baudirektion des Kantons Zürich nahm am 18. Januar

2015.

unter Festhalten an den gestellten Begehren erneut Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl

100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2

Das Angebot der

Zuschlagsempfängerin wurde mit insgesamt 1'000 (Ansatzbehälter) bzw. 710 Punkten

(Medienpanel) und das Angebot der drittplatzierten Beschwerdeführerin mit 837,5

(Ansatzbehälter) bzw. 700 Punkten (Medienpanel) bewertet. Letztere rügt

das Vorgehen des Beschwerdegegners bei der Vergabe. Sie bringt im Wesentlichen

vor, nachdem sie mündlich erfahren habe, auf Platz 1 gesetzt worden zu

sein, habe sie per E-Mail eine Absage erhalten und sei um eine Bestätigung

gebeten worden, dass sie auf eine Einsprache verzichte. Zudem habe sie auch auf

Nachfrage hin weder das Offertöffnungsprotokoll noch eine offizielle Absage

oder die Zuschlagsverfügung erhalten und es seien Datierungen geändert worden.

Sodann beanstandet sie die Bewertung ihres Angebots in mehrfacher Hinsicht.

Würde sie mit ihren Rügen durchdringen, hätte sie eine realistische Chance,

eine Wiederholung des Verfahrens zu erreichen.

Dass eine Zuschlagserteilung an die

Beschwerdeführerin infolge des zulässigen Vertragsschlusses mit der Mitbeteiligten

nicht mehr möglich ist, ändert an ihrer Legitimation nichts, zumal die Submissionsbeschwerde

auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer

Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 IVöB in

Verbindung mit § 3 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG). Wer legitimiert

ist, den Zuschlagsentscheid anzufechten, behält den Anspruch auf Überprüfung

der Rechtmässigkeit des Zuschlags auch dann, wenn dieser infolge Vertragsabschlusses

nicht mehr aufgehoben werden kann. Ein dahingehendes Eventualbegehren gilt als

im Begehren um Aufhebung des Zuschlags sinngemäss mitenthalten (BGE 132 I 86

E. 3.2). Ihre Legitimation ist daher zu bejahen.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.

3.1

Um

rechtswirksam zu werden, müssen Zuschlagsverfügungen den nicht berücksichtigten

Anbietenden rechtskonform eröffnet werden, was sowohl eine korrekte

Übermittlung als auch eine korrekte Form voraussetzt (§ 38 Abs. 1 und

3.

SubmV; § 10 Abs. 3 lit. a VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 10

N. 5 f.). Sie müssen insbesondere kurz begründet und mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen sein, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel,

die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet (Art. 13 lit. h IVöB; § 38 Abs. 2

SubmV; § 10 Abs. 1 VRG).

Auf Gesuch hin hat die Vergabebehörde sodann gemäss § 38

Abs. 3 lit. d und e SubmV den nicht berücksichtigten Anbietenden die

wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden

Vorteile des berücksichtigten Angebots bekanntzugeben. Die Rechtsprechung lässt

jedoch zu, dass die Auftraggeberinnen die Begründung eines Vergabeentscheids

noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzen kann (VGr, 17. September

2015, VB.2015.00390 E. 3.1; 18. November 2009, VB.2007.00503,

E. 3 mit Hinweisen).

3.2

Die beiden

Zuschlagsverfügungen betreffend die Vergabe der Ansatzbehälter und Medienpanels

enthalten weder eine Rechtsmittelbelehrung noch ein Wort der Begründung. Sie

erfüllen damit die formellen Anforderungen an eine Verfügung nicht (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis

des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 614

N. 1253). Nichtigkeit hat eine fehlende Rechtsmittelbelehrung nach Lehre

und Rechtsprechung hingegen nicht zur Folge (VGr, 23. April 2014,

VB.2014.00082, E. 2.6.1; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 10 N. 51; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 976,

1645.

ff.).

Der Beschwerdeführerin wurde mit E-Mail vom 20. September

2015.

mitgeteilt, dass sie mit der Ausführung der Ansatzbehälter und Medienpanels

nicht beauftragt werde. Die Entscheidgründe wurden in der Email stichwortartig

genannt und für weitere Ausführungen ein erläuterndes Gespräch angeboten. Ein

solches scheint in der Folge zwar nicht stattgefunden zu haben, doch holte der

Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort die Begründung seines Entscheids

nach. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen

Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung

allenfalls erwachsen konnte, gilt damit als geheilt (VGr, 17. September

2015, VB.2015.00390 E. 3.1 mit Hinweisen).

Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt die genannte E-Mail

vom 20. September 2015 allerdings ebenso wenig. Zudem war dieser weder die

Zuschlagsverfügung angehängt noch ist deren Inhalt der Beschwerdeführerin

anderweitig zugestellt worden. Letztere erhielt davon erst durch Akteneinsicht

während des laufenden Beschwerdeverfahrens Kenntnis. Die Absage-E-Mail erfüllt

damit die formellen Anforderungen an eine Verfügung ebenfalls nicht. Damit

wurde die Zuschlagsverfügung mangelhaft eröffnet. Der Beschwerdeführerin ist

daraus jedoch kein Nachteil erwachsen, hat sie doch auf Grundlage der E-Mail

die Vergabe fristgerecht angefochten. Auch dieser Mangel gilt daher als

geheilt.

4.

4.1

Die

Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen haben zum Ziel, einen

echten, fairen und transparenten Wettbewerb zu gewährleisten, in welchem alle

Anbietenden gleich behandelt werden (vgl. Art. 1 Abs. 3 IVöB). In

vergaberechtlichen Verfahren sind insbesondere das Transparenz- und das

Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Die Vergabebehörde hat sich sodann ohne

Willkür und nach Treu und Glauben zu verhalten (Art. 5 Abs. 3 und

Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Den Form­vorschriften

kommt im Submissionsrecht insofern ein hoher Stellenwert zu, als sie wichtige

Vergabeprinzipien – namentlich das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot

– sichern (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 287 f., Rz. 662).

Gemäss § 27 Abs. 2 SubmV

werden die fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter

der Vergabestelle geöffnet. Über die Öffnung wird ein Protokoll erstellt, in

welchem die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbietenden, die

Eingangsdaten und die Preise der Angebote sowie allfälliger Angebotsvarianten

oder Teilangebote festzuhalten sind (Abs. 3). Diese Erstellungsvorschriften

dienen dem Schutz vor Missbräuchen, indem sie etwa verhindern können, dass eine

verspätet eingereichte Variante noch berücksichtigt wird (Galli/Moser/Lang/Steiner,

S. 287, Rz. 662). Spätestens nach Erteilung

des Zuschlags wird den Anbietenden auf Verlangen Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll

gewährt (Abs. 4).

4.2

Der

Beschwerdegegner war mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2015

aufgefordert worden, seine Akten einzureichen. In den eingegangenen Akten ist

jedoch lediglich das über die Teilnahmeanträge erstellte Offertöffnungsprotokoll

vom 9. März 2015 enthalten. Ein zweites Offertöffnungsprotokoll über die

Angebote der drei präqualifizierten Anbieterinnen fehlt indessen. Ferner lässt

sich den Stellungnahmen des Beschwerdegegners trotz Vorwurf der

Beschwerdeführerin, auf ihr Verlangen kein Offertöffnungsprotokoll erhalten zu

haben, keine Aussage über dessen Verbleib entnehmen. Es muss daher davon ausgegangen

werden, dass über die zweite Offertöffnung kein Protokoll erstellt worden ist.

Damit hat der Beschwerdegegner gegen die vergaberechtliche Vorschrift von

§ 27 SubmV verstossen.

4.3

Die

Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 6. Januar 2016 eine E-Mail der

mit der Evaluation der Angebote beauftragten Drittfirma nach. Als Ausfluss des Untersuchungsprinzips (§ 7

Abs. 1 VRG) steht es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, dieses

nachträglich eingereichte Beweismittel zu berücksichtigen. Darin wird ausgeführt,

dass beim Angebot der Mitbeteiligten das Formblatt gefehlt habe und es zudem verspätet

eingereicht worden sei, weshalb es hätte disqualifiziert werden müssen. Dies

wird vom Beschwerdegegner als unzutreffend bestritten. Er ist der Ansicht, ein

Ausschluss wäre überspitzt formalistisch gewesen.

4.3.1

Angebote sind vollständig, fristgerecht und

mit einer rechtsgültigen Unterschrift versehen bei

der in der Ausschreibung genannten Stelle einzureichen (§ 24 Abs. 1

und 3 SubmV). Die Nichteinhaltung der

Eingabefrist, die fehlende Unterschrift und die Unvollständigkeit des

Angebots stellen Mängel dar, welche gemäss § 4a Abs. 1 lit. b

IVöB-BeitrittsG zum Ausschluss des Angebots führen können. Bei der Beurteilung solcher Mängel wird im Interesse der

Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger

Massstab angelegt. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann

adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; ansonsten wäre dies

überspitzt formalistisch (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00396,

E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3.2

In den Akten findet sich lediglich ein Auszug der von der Mitbeteiligten

zum Angebot eingereichten Beilagen mit leerem Unterschriftenfeld. Im Gegensatz

zu den eingereichten Angeboten der beiden anderen Anbieterinnen fehlen die

beizulegenden und zu unterzeichnenden Ausschreibungsunterlagen. Auf dieser

Grundlage lässt sich nicht nachvollziehen, an welchem Tag die Mitbeteiligte offeriert

hat.

4.3.3

Der Beschwerdegegner bestritt lediglich pauschal und unsubstanziiert, dass

ein Ausschluss nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Angesichts dessen, dass er

kein Offertöffnungsprotokoll eingereicht hat, wäre es jedoch an ihm gewesen,

durch das Einreichen der vollständigen, datierten und unterzeichneten Offerte

der Mitbeteiligten zu belegen, dass diese die Formvorschriften zumindest soweit

erfüllt hat, dass ein Ausschluss überspitzt formalistisch gewesen wäre. So wie

sich die vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen zum Angebot der

Mitbeteiligten allerdings präsentieren, verletzt dieses die Formvorschriften

von § 24 Abs. 1 und 3 SubmV in mehrfacher Hinsicht und wäre daher

gemäss § 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG auszuschliessen

gewesen. Die Aktenlage legt jedenfalls den Schluss nahe, dass das Angebot der

Mitbeteiligten berücksichtigt wurde, obwohl es verspätet eingereicht worden

war.

4.4

Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführerin die Absage bereits am Sonntag, 20. Sep­tember

2015, um 23.34 Uhr über die private E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters des Beschwerdegegners

erhalten hatte, also einen Tag, bevor der Zuschlag verfügt wurde. Gleichzeitig

mit der Absage wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch die dritte Anbieterin

gebeten, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben. Die Beschwerdeführerin wurde

allerdings lediglich darüber benachrichtigt, dass ihr Angebot nicht

berücksichtigt würde. Kenntnis vom Inhalt des Zuschlagsentscheids – welcher wie

gesagt erst am Folgetag erging – hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Wie

oben festgestellt (E. 3.2), wurde er ihr nur mangelhaft eröffnet. Ein

solcher zum Voraus erklärter Rechtsmittelverzicht wäre folglich unwirksam

gewesen (Galli/Moser/Lang/Steiner, S. 614, Rz. 1253).

Sodann hatte der Beschwerdegegner dem Gericht mit

Beschwerdeantwort vom 22. Okto­ber 2015 mitgeteilt, den Vertrag mit der

Mitbeteiligten bereits abgeschlossen zu haben und die Verträge zu einem

späteren Zeitpunkt nachzureichen. Dieser Ankündigung kam er rund einen Monat

später, mit Eingabe vom 26. November 2015, nach. Sowohl beim Vertrag über

die Ansatzbehälter als auch bei demjenigen für die Medienpanels wurde das Datum

der Unterzeichnung durch die Mitbeteiligte handschriftlich vom 12. Oktober

2015.

auf den 20. November 2015 abgeändert. Dies deutet darauf hin, dass

der Vertrag bei der Mitteilung durch den Beschwerdegegner noch gar nicht

abgeschlossen worden sein könnte.

4.5

Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass bei

der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags sachfremde Motive eine Rolle

gespielt haben. Das Verfahren war in seiner Gesamtheit nicht mehr geeignet, die

im Submissionsrecht notwendige Transparenz zu gewährleisten. Das Vorgehen des

Beschwerdegegners verstiess sowohl gegen die vergaberechtliche Vorschrift von

§ 27 SubmV als auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss

Art. 5 Abs. 3 BV.

4.5.1

Beim Transparenzgebot handelt es sich um eine Regel formeller Natur. Deren

Missachtung muss Konsequenzen haben und kann unter Umständen auch zur Aufhebung

des Zuschlags führen. Der Zuschlag muss jedenfalls dann aufgehoben werden, wenn

die Zuschlagsbehörde – wie im vorliegenden Fall – nicht darlegen kann, dass die

Verletzung des Transparenzgebots den Zuschlagsentscheid nicht zu beeinflussen

vermochte (BGr, 24. August 2001,2P.299/2000, E. 4).

4.5.2

Der Beschwerdegegner hat den Vertrag mit der Mitbeteiligten jedoch

erlaubterweise bereits abgeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 1 IVöB). Daher

kann das Verwaltungsgericht – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2) – gemäss Art. 18 Abs. 2 IVöB in Verbindung mit § 3

Abs. 1 IVöB-BeitrittsG lediglich noch feststellen, dass der

angefochtene Zuschlag rechtswidrig ist.

Nach Massgabe von

§ 3 IVöB-BeitrittsG kann in solchen Fällen Schadenersatz verlangt werden.

Dieses Begehren ist indessen nicht im Rahmen der Beschwerde gegen den Ver­gabeentscheid,

sondern in einem Zivilverfahren zu stellen (VGr, 17. Februar 2000,

VB.1999.00015, E. 3 = BEZ 2000 Nr. 25; 24. März 1999, VB.1998.00372,

E. 2a = BEZ 1999 Nr. 13). Im Kanton Zürich richtet sich dieses

Verfahren nach dem Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie

ihrer Behörden und Beamten vom 14. September 1969 (HaftungsG); die

einschlägigen Bestimmungen des Haftungs­gesetzes begründen keine Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts (VGr, 30. Januar 2014, VB.2013.00615, E. 2).

Auf das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Er ist überdies zu verpflichten,

der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe im

Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.

Der Auftragswert übersteigt den im

Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1 lit. a der

Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der

Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017

[SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in

öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG);

andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die

Vergabeentscheide 815.01-01 Ansatzbehälter und 817.01-01 Medienpanel der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 21. September 2015 rechtswidrig sind.

2.

Auf

das Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.- Zustellkosten,

Fr. 5'770.- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

6.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …