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Entscheid

VB.2015.00606

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00606

29. Dezember 2015Deutsch10 min

(URT.2015.17752)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, kroatischer Staatsangehöriger, geboren 1968, befindet

sich wegen verschiedener Straftaten in der Justizvollzugsanstalt B im

ordentlichen Strafvollzug. Mit Hausbrief vom 10. Juni 2014 hatte er eine

Geldüberweisung von Fr. 1'500.- ab seinem Sperrkonto an seine Mutter

beantragt, was die Direktion der B ablehnte. Am 21. Juli 2014 hatte er

eine Geldüberweisung von Fr. 3'000.- ab seinem Sperrkonto für seinen

Anwalt in der Schweiz beantragt, was die Direktion der Strafanstalt wiederum

ablehnte, ebenso die Direktion der Justiz und des Inneren (fortan Justizdirektion)

im Entscheid über den dagegen erhobenen Rekurs. Mit Hausbrief vom 16. Juni

2015 beantragte A eine Geldüberweisung von € 3'000.- an seinen Anwalt in C,

Serbien, ab seinem Sperrkonto, was die Direktion der Strafanstalt am 18. Juni

2015 wiederum verweigerte.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 24. September 2015 wies die

Justizdirektion den von A am 21. Juni 2015 erhobenen Rekurs ab und

auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens.

III.

Dagegen

erhob A mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 (Poststempel) Beschwerde am Verwaltungsgericht

und verlangte sinngemäss, es sei ihm die beantragte Geldüberweisung zu

bewilligen. Zudem ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug verzichteten

auf eine einlässliche Stellungnahme zur bzw. Beantwortung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die

Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie vorliegend – kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsinstanz über die Strafvollzugsbehörden.

Da der Beschwerdeführer seine Legitimation jedoch daraus ableiten kann, dass

ihm ein Bezug vom Sperrkonto verweigert wurde, braucht darauf nicht weiter

eingegangen werden.

1.3

Den anfechtbaren

Anordnungen nach § 41 Abs. 1 VRG gleichgestellt ist das unrechtmässige

Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 19 Abs. 1

lit. a und b VRG). Allerdings ist das unrechtmässige Verweigern einer

Anordnung von einer Anordnung zu trennen, die ein Begehren abschlägig

beurteilt. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine anfechtbare Anordnung

nicht verweigert, wie er meint, wies doch die Direktion der Strafanstalt sein

Begehren um Überweisung von € 3'000.- bereits zwei Tage später ab und

erteilte ihm eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Auf seinen Rekurs hin wurde

die Justizdirektion umgehend tätig (vorn I. und II.). Von einer

Rechtsverweigerung kann daher keine Rede sein. Richtig ist dagegen, dass der

Beschwerdeführer nicht bewilligt erhielt, was er beantragte. Ob dies zu Recht

erfolgte, ist jedoch Teil der materiellen Prüfung des angefochtenen Entscheids.

2.

2.1

Nach

Art. 123 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist

die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts

Sache des Bundes. Hingegen sind nach Art. 123 Abs. 2 BV für die

Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf-

und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts

anderes vorsieht. Hinzu kommt die Befugnis des Bundesrates, ergänzende Bestimmungen

zum Strafvollzug zu erlassen (Art. 387 StGB), was dieser mit der Verordnung

zum Straf- und Militärstrafgesetzbuch vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG)

getan hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 19 V-StGB-MStG von

Bedeutung, wonach die Höhe des Arbeitsentgelts nach Art. 83 StGB und

dessen Verwendung durch die gefangene Person von den Kantonen festgelegt

werden.

2.2

Nach

Art. 83 Abs. 2 StGB kann der Gefangene während des Vollzugs nur über

einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für

die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt

verfolgt damit einen dreifachen Zweck: Primär soll durch den Verdienstanteil

dem Gefangenen der Wiedereintritt in die Gesellschaft erleichtert werden, weil

er mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach seiner Entlassung über die

nötigen Mittel verfügt. Die Rücklage soll ein Startkapital auf den Zeitpunkt

der Entlassung hin bilden. Das diesem Zweck dienende Sperrkonto ist daher

grundsätzlich nicht antastbar (Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen

2013, Art. 83 N. 3). Zudem soll der Insasse in spezialpräventivem

Sinn in seiner Arbeitshaltung gefördert und unterstützt werden. Schliesslich

soll dem Gefangenen ermöglicht werden, gewisse Auslagen, insbesondere für

persönliche Bedürfnisse, während des Vollzugs zu finanzieren (Thomas Noll in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht

I, 3. A., 2013, Art. 83 N. 7).

2.3

Gemäss

§ 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)

regelt dieses Gesetz neben anderen den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen

(Justizvollzug). Nach § 32 StJVG kann der Regierungsrat mit anderen

Kantonen in verschiedener Hinsicht Vereinbarungen treffen, konkret etwa zur

Vereinheitlichung des Vollzugs von freiheitsentziehenden Sanktionen in staatlichen

Einrichtungen (lit. c). Nach § 31 Abs. 1 lit. b StJVG

regelt der Regierungsrat durch Verordnung unter anderen den Vollzug

freiheitsentziehender Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die

Rechte und Pflichten der Verurteilten im Anstaltsalltag. Nach § 104

Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten

für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts die Richtlinien

der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission [vom 7. April 2006] über

das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten (fortan Richtlinien).

2.4

Nach

Ziff. 4.1 der Richtlinien wird das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das

Sperr- und das Freikonto aufgeteilt sowie für die Wiedergutmachung verwendet.

Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach

der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 bis

50.

% des Arbeitsentgelts gutgeschrieben. Die Anstaltsordnung legt die

prozentuale Aufteilung fest: Nach § 28 Abs. 1 der Hausordnung der

Strafanstalt B vom 9. Januar 2009 (Ausgabe 2009) werden 30 % des

Arbeitsentgelts auf einem Sperrkonto gutgeschrieben.

Nach Ziff. 4.2 Abs. 3 kann die Anstaltsleitung –

sofern auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt –

während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere

(a) zur Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der

eingewiesenen Person; (b) für besondere Aus- und Weiterbildungen;

(c) für die Abzahlung von Schulden; (d) für Mietkautionen und

notwendige Grundausstattungen für eine Wohnung sowie (e) für Zahlungen im

Sinn von Ziff. 4.1 Abs. 3 dieser Richtlinien, nämlich für

Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil, verfügte Kostenbeteiligungen

z. B. im

Zusammenhang mit der Heimschaffung, Krankenkassenprämien, Franchise, Selbstbehalte

und Spitalbeiträge, Zahnbehandlungskosten, Kosten für medizinische Hilfsmittel,

die nicht von der Krankenkasse gedeckt werden, Mindestbeiträge an die AHV oder

schuldhaft verursachte Schäden. Im Unterschied zu Ziff. 4.1 Abs. 3

der Richtlinien, wonach die Anstaltsleitung die aufgeführten Zahlungen veranlassen

kann, sind diejenigen gemäss Ziff. 4.2 lit. e der Richtlinien zu

bewilligen.

2.5

Art. 83

Abs. 2 StGB sieht die Verwendung der Rücklagen nur in der Zeit nach der Entlassung

vor. Deren Beanspruchung während des Vollzugs steht daher im Widerspruch zum

Bundesrecht, wenn die Formulierung "Zeit nach der Entlassung" eng

ausgelegt wird (Noll, Art. 83 N. 16). Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung lässt immerhin Bezüge aus dem Sperrkonto während des Vollzugs

zu, wenn auch nur mit grosser Zurückhaltung. Das Geld auf dem Sperrkonto stellt

von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung des

Gefangenen dar. Diesem soll in diesem Zeitpunkt ein möglichst hohes Startkapital

zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung des Geldes während des Vollzugs

von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie

nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen

vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011,6B_203/2011, E. 4).

3.

3.1

Die Vorinstanz

berief sich in ihrem Entscheid vom 24. September 2015 auf die erwähnten

gesetzlichen Grundlagen und hielt fest, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend

dargelegt und nachgewiesen, dass und inwiefern er anwaltlichen Beistand

benötige und weshalb es sich bei der beantragten Überweisung ab Sperrkonto um

einen Ausnahmefall im Sinn von Ziff. 4.1 oder 4.2 der Richtlinien handle.

Auf diese zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Ein willkürliches Vorgehen der

Vorinstanz, das der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ohnehin nicht näher

umschreibt, ist nicht erkennbar.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, das geeignet wäre, vom

angefochtenen Entscheid abzuweichen.

3.2.1

Sofern er sich darauf beruft, dass die Verfassung die oberste massgebende

Norm darstelle und nicht die Richtlinie der Ostschweizer

Strafvollzugskommission, trifft das grundsätzlich zwar zu. Wie dargestellt,

verweist die Verfassung mit Bezug auf den Straf- und Massnahmevollzug aber auf

das kantonale Recht und dieses wiederum – was den Bezug von Geld ab dem

Sperrkonto eines Gefangenen anbelangt – auf die Richtlinie der Ostschweizer Strafvollzugskommission

(vorn E. 2). Ein Widerspruch zur Verfassung ist damit nicht zu erkennen.

3.2.2

Fehl geht der Beschwerdeführer in seiner Ansicht, dass es niemanden zu

interessieren habe, wie der Anwaltsvertrag genau aussehe. Wenn der

Beschwerdeführer um einen ohnehin nur ausnahmsweise zu bewilligenden Bezug ab

seinem Sperrkonto ersucht, hätte er mindestens darzulegen, inwiefern damit für

die Zeit nach seiner Entlassung vorgesorgt wird (vorn E. 2.5). Aus der

beabsichtigten Bezahlung eines Anwalts in Serbien ohne nähere Angaben sowohl zu

diesem Mandatsverhältnis als auch zu den konkreten Aufgaben des Anwalts lässt

sich nicht erkennen, wie der Beschwerdeführer damit für die Zeit nach seiner

Entlassung konkret vorsorgen will.

3.2.3

Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 23 AEUV (Vertrag über die

Arbeitsweise der Europäischen Union, Fassung aufgrund des am 1. Dezember

2009.

in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon) betrifft dagegen den konsularischen

und diplomatischen Schutz eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet eines dritten

Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht

vertreten ist. Tatsächlich ist Kroatien seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der

Europäischen Union und in der Schweiz vertreten: In Bern besteht eine

kroatische Botschaft und in Zürich ein kroatisches Generalkonsulat. Im Übrigen

fehlt diesen Umständen jeder Bezug zur Frage, inwieweit ein Gefangener auf sein

Sperrkonto während des Strafvollzugs zugreifen kann.

3.2.4

Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist

abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Das von ihm sinngemäss gestellte Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, erweist sich die

von ihm erhobene Beschwerde doch als von Anfang an aussichtslos (§ 16

Abs. 1 VRG). Nicht klar geht aus seinen Vorbringen hervor, ob er eine

Entschädigung für das Verfahren verlangt, nachdem er eine finanzielle

Entschädigung für den Zeitverlust ab dem Tag des Gesuchs für Rechtshilfe geltend

macht. Jedenfalls steht ihm eine Entschädigung bei diesem Ausgang des

Verfahrens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zudem besteht kein Anlass, von

der Kostenauflage der Vorinstanz abzuweichen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …