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Entscheid

VB.2015.00607

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00607

18. November 2015Deutsch12 min

(URT.2015.17612)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B,

geboren 2000, wurde im September 2011 in der Gemeinde E – wo sie sich bei ihrer

Grossmutter aufhielt – für die Primarschule angemeldet. Am 22. Dezember

2011 informierte die Schulpflege E die Vormundschaftsbehörde, dass B im

Unterricht Auffälligkeiten zeige, welche auf eine Verwahrlosung schliessen

liessen. Mit Beschluss vom 27. März 2012 errichtete die

Vormundschaftsbehörde für B eine Beistandschaft und entzog der Mutter die

elterliche Obhut.

Am 5. Juli 2012 ersuchte das ausserkantonale

Kinderheim C den Kanton Zürich um eine Kostenübernahmegarantie für einen ab

8. August 2012 geplanten Aufenthalt von B. In der Folge leistete die

Gemeinde E für die Versorgertaxe von Fr. 230.- pro Tag (inklusive Elternbeitrag)

eine bis 31. Dezember 2012 gültige subsidiäre Kostengutsprache. Mit Schreiben

vom 8. November 2012 liess die Gemeinde E an das Amt für Jugend und

Berufsberatung (AJB) des Kantons Zürich gelangen und geltend machen, B habe

seit dem 1. Februar 2012 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt

Zürich, weshalb diese Kostengutsprachen leisten müsse. Das AJB bat die Stadt

Zürich mit Schreiben vom 16. November 2012 um Kostengutsprache für die

Übernahme der Versorgertaxe; dies lehnte die Stadt Zürich ab. Am 8. März

2013 leistete die Gemeinde E subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt von

B im Kinderheim C im Jahr 2013; zuvor hatte sie gegenüber dem AJB ihre

Zuständigkeit mit Schreiben vom 8. Februar 2013 erneut bestritten.

Mit Klage vom 2. Mai 2013 beantragte die Gemeinde E

dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen, die Stadt Zürich sei zu verpflichten,

die im Rahmen der subsidiären Kostengutsprache geleisteten Versorgerbeiträge

für die Heimeinweisung von B zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage

mit Urteil vom 8. Januar 2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es

fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine Verpflichtung der Stadt Zürich,

die Versorgerbeiträge für die Heimeinweisung von B zu übernehmen (vgl. zum Ganzen

VGr, 8. Januar 2014, VK.2013.00002).

B. Mit

Schreiben vom 20. Februar 2014 liess die Gemeinde E das AJB darum ersuchen,

die Versorgertaxe für die Heimunterbringung von C vom 8. August 2012 bis

Ende 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 115'920.- zu übernehmen und ihr binnen

30 Tagen zu erstatten. Nachdem dieses darauf nicht reagiert hatte, liess

die Gemeinde E das AJB mit Schreiben vom 10. April 2014 mahnen. Mit

Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte die Vorsteherin der Bildungsdirektion

der Gemeinde E mit, der Staat Zürich werde die geltend gemachten Kosten nicht

übernehmen. Das Schreiben war weder als Verfügung gekennzeichnet noch enthielt

es eine Rechtsmittelbelehrung.

Erwägungen

II.

Die Gemeinde E liess dagegen am 17. Juni 2014 beim

Regierungsrat rekurrieren

und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge "(inklusive

Mehrwertsteuerzusatz von 8%)" sei der Staat Zürich zu verpflichten, ihr

für die vorgeschossenen Versorgerbeiträge für die Heimeinweisung von B

Fr. 115'920.- zuzüglich 5 % Zins ab dem 10. April 2014 zu

bezahlen. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 26. August

2015.

ab.

III.

Die Gemeinde E liess am 29. September 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge "(inklusive Mehrwertsteuerzusatz

von 8%)" sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Staat Zürich zu

verpflichten, ihr die vorgeschossenen Versorgerbeiträge von Fr. 115'920.- für

die Heimeinweisung von B zuzüglich 5 % Zins ab dem 10. April 2014 zu

erstatten. Namens des Regierungsrats liess sich die Staatskanzlei am 12./13. Oktober

2015.

mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das AJB beantragte

für die Bildungsdirektion mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2015

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats über

Anordnungen einer Direktion etwa betreffend die Kostenübernahme für den

Aufenthalt in einem Jugendheim nach § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2

lit. a Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtpflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zwischen

den Parteien ist strittig, ob die Versorgerbeiträge für den Aufenthalt eines

Kindes in einem ausserkantonalen Kinderheim durch die Gemeinde (hier die

Beschwerdeführerin), in der das Kind seinen Unterstützungswohnsitz hat, oder

durch den Staat Zürich zu bezahlen sind.

2.2

Gemäss

§ 9a Abs. 1 des Gesetzes über die Jugendheime und die

Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz [JugendheimeG,

LS 852.2]) kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Vereinbarungen über

die Beteiligung an den Kosten von Kinder- und Jugendheimen treffen. Im Sinn dieser

Bestimmung ist der Kanton Zürich mit Regierungsratsbeschluss vom

14.

November 2007 (OS 62, 502 ff.) der Interkantonalen Vereinbarung

für soziale Einrichtungen vom 13. März 2002 (IVSE, LS 851.5) beigetreten.

Nach Art. 19 Abs. 1 IVSE sichert der Wohnkanton

der Einrichtung des Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie die

Leistungsabgeltung für die entsprechende Periode zu. Die Einrichtung des

Standortkantons hat gegenüber den zahlungspflichtigen Stellen und Personen des

Wohnkantons ein direktes Forderungsrecht (Art. 19 Abs. 2 IVSE); welches

Gemeinwesen innerhalb eines Kantons kostenpflichtig ist, wird in der IVSE demgegenüber

nicht geregelt.

2.3

Nach

Art. 22 Abs. 1 IVSE können den Unterhaltspflichtigen Beiträge in Höhe

der mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen

Verhältnissen verrechnet werden. Leistet der Unterhaltspflichtige diese

Beiträge nicht, können sie nach Art. 22 Abs. 2 IVSE direkt der

Sozialhilfe verrechnet werden. Aus dieser Regelung folgt, dass die Leistungsabgeltung

gegenüber dem Heim im Übrigen durch Beiträge aus dem Wohnkanton erfolgt, wobei

nur der Beitrag der Unterhaltspflichtigen bei deren Zahlungsunfähigkeit der

Sozialhilfe belastet und damit der Gemeinde am Unterstützungswohnsitz

verrechnet werden kann (Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren, Kommentar

zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen [IVSE], S. 12,

www.sodk.ch).

Im Sinn dieser Regelung werden Beiträge gestützt auf

interkantonale Vereinbarungen gemäss § 9b JugendheimeG durch den Staat

übernommen und gelten nicht als öffentliche Unterstützung. Die Kammer kam in

ihrem Urteil vom 8. Januar 2014 aufgrund einer Gesetzesauslegung zum

Schluss, dass nach § 9b JugendheimeG nur der Kanton, hingegen nicht die

Gemeinden zur Übernahme der davon erfassten Beiträgen an Jugendheime verpflichtet

sei (VK.2003.00002). Darauf ist vorab zu verweisen.

2.4

2.4.1

Die Vorinstanz ist jedoch der Auffassung, die Regelung der IVSE ändere

"nichts an der innerkantonal gültigen Regelung, wonach die Versorgertaxen

aufgrund der Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB [Zivilgesetzbuch,

SR 210] von den Eltern bzw. Unterhaltspflichtigen geschuldet und als

Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe von der Fürsorge zu übernehmen sind, wenn

die Unterhaltspflichten dazu nicht in der Lage sind".

2.4.2

Dieser Auffassung lässt sich nicht folgen: Es trifft zwar zu, dass die IVSE

nur die Kostenverteilung zwischen einweisendem Kanton und Standortkanton des

Heims zum Gegenstand hat. Insofern stünden die Bestimmungen der IVSE einer

innerkantonalen Regelung, welche eine teilweise oder vollständige Rückforderung

der vom Kanton übernommenen Platzierungskosten bei den Unterhaltspflichtigen

vorsieht, nicht entgegen, sofern die Unterhaltspflichtigen ihren Wohnsitz

ebenfalls im Kanton Zürich haben. Wie die Kammer aber bereits im Urteil vom

8.

Januar 2014 festgestellt hat (VK.2013.00002, E. 2.2 Abs. 2),

ist die von der Vorinstanz erwähnte Unterscheidung zwischen einer von den

Unterstützungspflichtigen zu tragenden Versorgertaxe und einer vom Kanton zu

tragenden Restkostenfinanzierung weder in der IVSE noch im Jugendheimegesetz

vorgesehen und enthielt auch die Verordnung über die Jugendheime vom

4.

Oktober 1962 (LS 852.21) im hier massgebenden Zeitraum keine

entsprechende Bestimmung.

2.4.3

Entscheidend ist vorliegend, dass die Kosten eines Heimaufenthalts – mit

Ausnahme des Beitrags der Unterhaltspflichtigen gemäss Art. 22 IVSE – nach

den Regeln der IVSE dem Wohnkanton und nicht den Unterhaltspflichtigen zu

verrechnen sind. Nach § 9b Abs. 1 JugendheimeG werden Beiträge,

welche gestützt auf interkantonale Vereinbarungen für zürcherische Kinder und

Jugendliche an andere Kantone oder ausserkantonale Heime ausbezahlt werden

müssen, durch den Staat übernommen. Der gesetzlichen Regelung lässt sich kein

Vorbehalt betreffend einen Kostenanteil der Unterstützungspflichtigen entnehmen.

Mithin sind nach der innerkantonalen gesetzlichen Regelung die gestützt auf

Art. 19 Abs. 2 IVSE dem Kanton verrechneten Kostenanteile vollständig

durch diesen zu tragen. Hätte der Gesetzgeber eine (teilweise) Übernahme der

nach Art. 19 Abs. 2 IVSE dem Kanton verrechneten Kosten durch die Unterhaltspflichtigen

vorsehen wollen, hätte er in § 9b JugendheimeG einen entsprechenden Vorbehalt

anbringen müssen. Die Bestimmung sieht in Abs. 2 indes im Gegenteil vor,

dass die Kostenübernahme durch den Kanton nicht als öffentliche Unterstützung

gilt und mithin auch nicht bei unterstützungspflichtigen Personen

zurückgefordert werden könnte. Das entspricht der Regelung, wie sie bei

ausserkantonalem Unterstützungswohnsitz eines Kindes mit Wohnsitz im Kanton

Zürich schon aufgrund der IVSE gälte, weil in jenem Fall die vom Kanton Zürich

übernommenen Beiträge kraft der interkantonalen Vereinbarung nicht als

Sozialhilfe weiterverrechnet werden könnten.

2.4.4

Im Gegensatz zur Kostentragung für im Kanton Zürich gelegene Jugendheime

(vgl. § 7 f. JugendheimeG; VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054,

E. 5) enthält die gesetzliche Regelung für den interkantonalen Bereich

sodann keine Beschränkung der kantonalen Beiträge auf bestimmte Leistungen. Nur

bei einer solchen positivrechtlichen Einschränkung liesse sich allenfalls auch

ohne ausdrückliche Regelung im Jugendheimegesetz argumentieren, dass die dem

Kanton vorerst verrechneten, von diesem nach innerkantonalem Recht jedoch nicht

zu tragenden Kosten gestützt auf Art. 276 ZGB den

Unterstützungspflichtigen verrechnet werden können.

2.4.5

Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Regierungsrat in

seinem Antrag an den Kantonsrat vom 13. Juni 1979 ausführte, die

Kostentragung für eine ausserkantonale Heimplatzierung erfolge durch Bezahlung

eines Kostgelds sowie eines Defizitbeitrags, wobei § 9b JugendheimeG die

Übernahme des Letzteren durch den Kanton zum Gegenstand habe (ABl 1979,

1174.

ff., 1204 f.). Im Anwendungsbereich der IVSE lässt sich indes

nur der Beitrag der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 IVSE in diesem Sinn

als Kostgeld qualifizieren. Die übrigen Kosten werden nach der interkantonalen

Regelung demgegenüber nicht den Unterhaltspflichtigen, sondern dem Kanton in

Rechnung gestellt und sind deshalb im Sinn der Materialien als Defizitbeitrag

zu qualifizieren. Wollte man der Auffassung der Vorinstanz folgen, müssten

entweder die IVSE oder das Jugendheimegesetz eine Unterscheidung zwischen dem

von den Unterhaltspflichtigen zu tragenden Versorgerbeitrag und dem vom Kanton

zu tragenden Restdefizitbeitrag vorsehen; dies trifft – wie bereits dargelegt

(vorn 2.4.2) – nicht zu. Dass hier unter Kostgeld kein anderer als der Beitrag

nach Art. 22 IVSE verstanden werden kann, ergibt sich im Übrigen auch aus

dem Umstand, dass die interkantonale Vereinbarung bei einem Unterstützungswohnsitz

ausserhalb des Wohnkantons die Überwälzung zusätzlicher Beiträge auf die

Unterstützungspflichtigen ausschliesst.

2.4.6

Es ist schliesslich zwar richtig, dass die Kosten einer

Kindesschutzmassnahme nach Art. 276 ZGB grundsätzlich durch die Unterhaltspflichtigen

zu tragen sind. Dies trifft – mangels anderslautender gesetzlicher Regelung –

denn auch zu bei einer Unterbringung eines in einer zürcherischen Gemeinde wohnhaften

Kinds in einem zürcherischen Jugendheim (vgl. hierzu VGr, 9. Juli 2014,

VB.2014.00054). Nach Art. 6 Abs. 1 ZGB werden die Kantone in ihren

öffentlichrechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht indes nicht eingeschränkt.

Mithin steht es dem kantonalen Gesetzgeber frei, eine Kostenübernahme für

Kindesschutzmassnahmen durch die öffentliche Hand vorzusehen; dies ist mit

§ 9b JugendheimeG für die Kosten eines Aufenthalts in einem

ausserkantonalen Jugendheim geschehen. Diese ausdrückliche innerkantonale

Regelung steht einer Weiterverrechnung der Kosten an die Unterstützungspflichtigen

gestützt auf Art. 276 ZGB entgegen.

Dass diese gesetzliche Regelung mit Blick auf die

unterschiedliche Behandlung inner- und ausserkantonaler Heimplatzierungen zu falschen

Anreizen beim Entscheid über eine Heimeinweisung führen kann, ist offenkundig. Diese

unbefriedigende Rechtslage müsste jedoch durch den Gesetzgeber und kann nicht

durch die Verwaltungsbehörden oder ein Gericht korrigiert werden.

2.5

Demnach

sind die durch das Kinderheim C verrechneten Kosten – mit Ausnahme des Beitrags

der Unterhaltsverpflichteten gemäss Art. 22 IVSE – durch den Kanton zu tragen.

Die Beschwerdeführerin macht einen Betrag von insgesamt Fr. 115'920.-

geltend. Der Beschwerdegegner hat die Höhe der Forderung weder im Rekurs- noch

im Beschwerdeverfahren bestritten.

2.6

Die

Beschwerdeführerin verlangt sodann einen Verzugszins von 5 % ab dem

10.

April 2014. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VRG

werden öffentlichrechtliche Forderungen der Verwaltungsbehörden und von

Privatpersonen 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig; nach Ablauf der

Zahlungsfrist ist der Schuldner zu mahnen, wobei er ab dem Datum der Mahnung

einen Verzugszins von 5 % schuldet. Die Verzugszinspflicht wird erst mit

Empfang der Mahnung durch den Zahlungspflichtigen ausgelöst, wobei die

Zinspflicht wie eine Rechtsmittelfrist erst am Tag nach Empfang der Mahnung

beginnt (Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 29a N. 7).

Die Beschwerdeführerin forderte das AJB mit Schreiben vom

20.

Februar 2014 auf, die vorgeschossenen Versorgertaxen innert 30 Tagen

zu erstatten. Die eingeschrieben versandte Mahnung datiert vom Freitag,

10.

April 2014 und dürfte am Montag, 13. April 2014 in den

Machtbereich des Beschwerdegegners gelangt sein. Die Verzugsfolgen beginnen demnach

am 14. April 2014, weshalb ab diesem Datum ein Verzugszins von 5 %

geschuldet ist.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der

Beschluss des Regierungsrats vom 26. August 2015 und die Verfügung der

Bildungsdirektion vom 15. Mai 2014 sind aufzuheben, und der

Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 115'920.-

zuzüglich 5 % Zins ab dem 14. April 2014 zu bezahlen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Regierungsrats vom

26.

August 2015 und die Verfügung der Bildungsdirektion vom 15. Mai

2014.

aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin

Fr. 115'920.- zuzüglich 5 % Zins ab dem 14. April 2014 zu

bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 6'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (zuzüglich

8.

% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…

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