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Entscheid

VB.2015.00610

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00610

29. Oktober 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17552)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D und A sind verheiratet

und die Eltern von E (geb. 2014). Mit Verfügung vom 16. September

2014 auferlegte die Kantonspolizei Zürich A für die Dauer von jeweils

14 Tagen ein Rayonverbot betreffend die Wohnung von D in F sowie ein

Kontaktverbot zu ihr und dem gemeinsamen Sohn.

Erwägungen

II.

Am 23. September 2015 ersuchte D die Haftrichterin am

Bezirksgericht F um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem

die Haftrichterin A zur Anhörung am 28. September 2015 vorgeladen hatte,

dieser jedoch nicht erschienen war, verlängerte sie mit Urteil vom

30.

September 2015 das Rayon- und das Kontaktverbot gemäss der Verfügung

der Kantonspolizei vom 16. September 2015 bis zum 30. Dezember 2015.

Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichtkasse genommen, eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

III.

Daraufhin gelangte A am

5.

Oktober 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,

das Urteil der Haftrichterin sei insofern aufzuheben als das Kontaktverbot zu E

verlängert worden sei. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten seiner Ehefrau.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 ersuchte A zudem um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Am 9. Oktober 2015 verzichtete die Kantonspolizei

auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2015

verzichtete die Haftrichterin auf eine Stellungnahme. D liess sich nicht

vernehmen. Die Kantonspolizei verzichtete am 23. Oktober 2015 auf eine

weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)

ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide

zuständig, die von der Haftrichterin in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes

ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die

Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen

(vgl. § 11 Abs. 2 GSG), ist mit dem vorliegenden Entscheid

gegenstandslos geworden.

1.3

Der

Streitgegenstand des Verfahrens beschränkt sich angesichts der Beschwerdeanträge

auf die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den gemeinsamen Sohn der

Parteien.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 12. Mai 2015, VB.2015.00224,

E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2

Abs. 1 lit. a GSG).

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die

Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten

Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die

Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder

mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die

Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine

Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9

Abs. 3 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin ein

relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese im Rahmen

der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der

Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt

gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 12. Mai 2015,

VB.2015.00224, E. 2.2; 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es

zwischen den Parteien schon wiederholt zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Am

15.

September 2015 habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

mehrfach mit dem Tod gedroht und gesagt, dass er E In das Land G nehmen wolle.

Er werde Männer bei ihr zu Hause vorbeischicken, die sie vergewaltigen würden,

er werde ihr Leben zerstören und sie psychisch fertig machen, bis sie in eine

Klinik gehen müsse. Für seinen Sohn werde er alles tun. Er werde auch einen

"Ehrenmord" begehen. Zudem habe der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin an den Oberarmen gepackt und ihr in den Bauch geschlagen, im

Wissen darum, dass die Beschwerdegegnerin diesen habe ärztlich untersuchen

lassen müssen und ihr wahrscheinlich eine Operation bevorstehe. Darüber hinaus

habe er den Laptop der Beschwerdegegnerin mit einem Faustschlag beschädigt.

3.2

Die

Vorinstanz hielt die Ausführung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der polizeilichen

und der staatsanwaltschaftlichen Anhörung vom 16. September 2015 bzw.

25.

September 2015 für glaubhaft und erwog in Bezug auf das Kontaktverbot

betreffend E, auch dieser sei angesichts der ihm gegenüber ausgesprochenen

(Mord-)Drohungen gefährdet.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, seinen Sohn über alles zu lieben;

dies habe auch die Beschwerdegegnerin bestätigt. Er habe E niemals physisch

oder psychisch bedroht. Das Kontaktverbot, das einen Eingriff in sein

Besuchsrecht darstelle, erweise sich als unverhältnismässig.

4.

4.1

Dass die

Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als glaubhaft

erachtete, ist nicht zu beanstanden, lassen dieselben doch keine Widersprüche

oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen, was denn auch der Beschwerdeführer

in der Beschwerde nicht geltend macht. Im Übrigen kam auch der Haftrichter des Bezirksgerichts H,

der den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2015 in Untersuchungshaft

setzte, zum selben Schluss wie die Vorinstanz.

Im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden

Kontaktverbot betreffend E bzw. dessen Schutzbedürftigkeit fällt jedoch auf,

dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Verlängerungsgesuchs vom

23.

September 2015 davon sprach, dass der Beschwerdeführer (auch) damit

gedroht habe, ihren Sohn umzubringen, während sie dies anlässlich der

polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen noch nicht behauptet

hatte. Entgegen der Vorinstanz gab die Beschwerdegegenerin am

16.

September 2015 bei der Polizei lediglich zu Protokoll, der Beschwerdeführer

habe gesagt, er würde "für seinen Sohn morden". Angesichts der

Schwere des Vorwurfs ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb sich die

Beschwerdegegnerin nicht schon früher zu den angeblichen, im Verlängerungsgesuch

– im Übrigen auch nicht substanziiert – vorgebrachten (Mord-)Drohungen

gegenüber E geäussert hatte. Unter diesen Umständen können solche aber nicht

als glaubhaft erachtet werden.

Hingegen sagte die Beschwerdegegnerin bereits vor der Polizei

und dem Staatsanwalt aus, der Beschwerdeführer habe damit gedroht, E In das

Land G zu entführen. Von dieser Drohung ist nicht nur sie, sondern auch E

direkt berührt, da befürchtet werden muss, dass er weg von seiner Mutter und

der gewohnten Umgebung – mithin gegen seinen Willen – ins Ausland gebracht

würde (vgl. VGr, 27. März 2012, VB.2012.00141, E. 6.2). Ferner machte

die Beschwerdegegnerin vor dem Staatsanwalt geltend, der Beschwerdeführer habe

damit gedroht, das Haus mit Benzin zu überschütten und anzuzünden. Davon wären

aber ebenfalls sowohl sie selbst als auch der gemeinsame Sohn betroffen. E scheint vorliegend zudem aufgrund der vom

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt

in seiner psychischen Integrität verletzt oder gefährdet zu sein (vgl. § 2

Abs. 1 GSG). Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein

minderjähriges Kind zwar nicht bereits dann als gefährdete Person angesehen

werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren

partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern

beispielsweise zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen

des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten

und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch

die gefährdende Person mehrmalig Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit

des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es

selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr,

29.

April 2015, VB.2015.000197, E. 5.1; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen

im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,

137).

4.2

Inwieweit

der Sohn E anlässlich der Vorgänge vom 14. und 15. September 2015 anwesend

war und wie viel er davon erfasste, ist nicht ganz klar. Nach Angaben der

Beschwerdegegnerin soll E in der Nacht geschlafen, am Morgen aber ruhig gewesen

und gespielt haben, bis sie ihn nach ihrer Flucht in die Küche in den Arm

genommen und der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen habe. Der Beschwerdeführer

macht geltend, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn E je physisch

oder psychisch von ihm bedroht worden sei. Indessen ist nicht auszuschliessen,

dass der Sohn mindestens am Morgen des 15. September 2015 Teile des

Streits der Parteien mitbekam. Ausserdem war er – folgt man der diesbezüglich

glaubwürdigen Darstellung der Beschwerdeführerin – durch die angedrohte

Entführung und weitere Androhungen des Beschwerdeführers gegenüber der

Beschwerdegegnerin tatsächlich auch selber bedroht und entsprechend betroffen

(vorn E. 4.1). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer

seinen Sohn nicht direkt bedroht haben will. Zusätzlich muss berücksichtigt

werden, dass sich die Ängste der Beschwerdegegnerin, die sich vor einer

Entführung von E fürchtet, auch auf diesen übertragen können. Es bestehen somit

– neben den nicht glaubhaften, unmittelbaren (Mord-)Drohungen – genügend

Hinweise darauf, dass der gemeinsame Sohn der Parteien gefährdet ist.

4.3

Zu prüfen

bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und E

bis zum 30. Dezember 2015 als verhältnismässig zu erachten ist. In diesem Zusammenhang

ist zu berücksichtigen, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der

gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen

Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als

auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen

Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels

milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 29. April 2015,

VB.2015.000197, E. 3.3).

Vorliegend ist das (vollständige) Kontaktverbot gegenüber E

als verhältnismässige Massnahme zu betrachten, wiegt doch der Schutz vor einer

Entführung schwerer als das Recht auf Familienleben (VGr, 27. März 2012,

VB.2012.00141, E. 6.3). Zudem ist nach dem Gesagten eine Traumatisierung

von E nicht ausgeschlossen, weshalb die Herstellung einer gewissen Distanz zum

Beschwerdeführer – zumal zeitlich befristet –angezeigt ist. Dabei erscheint das

Kontaktverbot umso mehr als gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer in der

Beschwerde zwar ausführt, dass ihm sein Sohn viel bedeute, allerdings nicht

geltend macht, ein besonders intensives Verhältnis zu diesem zu haben. So

brachte er auch im Rahmen seiner Einvernahmen durch die Polizei und den

Staatsanwalt zu keinen Zeitpunkt vor, durch die angeordneten Massnahmen in der

Beziehung zu seinem Kind beeinträchtigt zu sein. Mildere Massnahmen, die die

Vorinstanz hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und

Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1

Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden, sind nicht ersichtlich. So liegt es denn

auch nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen, ein (begleitetes

oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen.

4.4

Die

Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber E erweist sich nach dem Gesagten als

rechtmässig und liegt – auch in Bezug auf die Dauer – im Ermessen der Haftrichterin

(vorn E. 2.2). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht

beantragt.

5.2

Der

Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2

Gemäss der Sozialbehörde F bezieht der Beschwerdeführer Sozialhilfe, weshalb

von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Sodann kann das Rechtsmittelverfahren

nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden.

Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick

auf den schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben und die mangelhaften

Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen. Demnach ist

diesem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von RA C

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen

einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses

Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten

die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGR]).

5.3

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts­verbeiständung

gewährt und ihm in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7.

RA C

läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung

dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über

den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen

festgesetzt würde.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …