VB.2015.00610
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00610
29. Oktober 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17552)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00610
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Oktober 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. Gefängnis B, vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
(GS150024),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D und A sind verheiratet
und die Eltern von E (geb. 2014). Mit Verfügung vom 16. September
2014 auferlegte die Kantonspolizei Zürich A für die Dauer von jeweils
14 Tagen ein Rayonverbot betreffend die Wohnung von D in F sowie ein
Kontaktverbot zu ihr und dem gemeinsamen Sohn.
Erwägungen
II.
Am 23. September 2015 ersuchte D die Haftrichterin am
Bezirksgericht F um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem
die Haftrichterin A zur Anhörung am 28. September 2015 vorgeladen hatte,
dieser jedoch nicht erschienen war, verlängerte sie mit Urteil vom
30.
September 2015 das Rayon- und das Kontaktverbot gemäss der Verfügung
der Kantonspolizei vom 16. September 2015 bis zum 30. Dezember 2015.
Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichtkasse genommen, eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
III.
Daraufhin gelangte A am
5.
Oktober 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
das Urteil der Haftrichterin sei insofern aufzuheben als das Kontaktverbot zu E
verlängert worden sei. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten seiner Ehefrau.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 ersuchte A zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Am 9. Oktober 2015 verzichtete die Kantonspolizei
auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2015
verzichtete die Haftrichterin auf eine Stellungnahme. D liess sich nicht
vernehmen. Die Kantonspolizei verzichtete am 23. Oktober 2015 auf eine
weitere Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
zuständig, die von der Haftrichterin in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die
Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
(vgl. § 11 Abs. 2 GSG), ist mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos geworden.
1.3
Der
Streitgegenstand des Verfahrens beschränkt sich angesichts der Beschwerdeanträge
auf die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den gemeinsamen Sohn der
Parteien.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 12. Mai 2015, VB.2015.00224,
E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2
Abs. 1 lit. a GSG).
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die
Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die
Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder
mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die
Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine
Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9
Abs. 3 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin ein
relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese im Rahmen
der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt
gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 12. Mai 2015,
VB.2015.00224, E. 2.2; 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es
zwischen den Parteien schon wiederholt zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Am
15.
September 2015 habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
mehrfach mit dem Tod gedroht und gesagt, dass er E In das Land G nehmen wolle.
Er werde Männer bei ihr zu Hause vorbeischicken, die sie vergewaltigen würden,
er werde ihr Leben zerstören und sie psychisch fertig machen, bis sie in eine
Klinik gehen müsse. Für seinen Sohn werde er alles tun. Er werde auch einen
"Ehrenmord" begehen. Zudem habe der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin an den Oberarmen gepackt und ihr in den Bauch geschlagen, im
Wissen darum, dass die Beschwerdegegnerin diesen habe ärztlich untersuchen
lassen müssen und ihr wahrscheinlich eine Operation bevorstehe. Darüber hinaus
habe er den Laptop der Beschwerdegegnerin mit einem Faustschlag beschädigt.
3.2
Die
Vorinstanz hielt die Ausführung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der polizeilichen
und der staatsanwaltschaftlichen Anhörung vom 16. September 2015 bzw.
25.
September 2015 für glaubhaft und erwog in Bezug auf das Kontaktverbot
betreffend E, auch dieser sei angesichts der ihm gegenüber ausgesprochenen
(Mord-)Drohungen gefährdet.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, seinen Sohn über alles zu lieben;
dies habe auch die Beschwerdegegnerin bestätigt. Er habe E niemals physisch
oder psychisch bedroht. Das Kontaktverbot, das einen Eingriff in sein
Besuchsrecht darstelle, erweise sich als unverhältnismässig.
4.
4.1
Dass die
Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als glaubhaft
erachtete, ist nicht zu beanstanden, lassen dieselben doch keine Widersprüche
oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen, was denn auch der Beschwerdeführer
in der Beschwerde nicht geltend macht. Im Übrigen kam auch der Haftrichter des Bezirksgerichts H,
der den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2015 in Untersuchungshaft
setzte, zum selben Schluss wie die Vorinstanz.
Im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden
Kontaktverbot betreffend E bzw. dessen Schutzbedürftigkeit fällt jedoch auf,
dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Verlängerungsgesuchs vom
23.
September 2015 davon sprach, dass der Beschwerdeführer (auch) damit
gedroht habe, ihren Sohn umzubringen, während sie dies anlässlich der
polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen noch nicht behauptet
hatte. Entgegen der Vorinstanz gab die Beschwerdegegenerin am
16.
September 2015 bei der Polizei lediglich zu Protokoll, der Beschwerdeführer
habe gesagt, er würde "für seinen Sohn morden". Angesichts der
Schwere des Vorwurfs ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb sich die
Beschwerdegegnerin nicht schon früher zu den angeblichen, im Verlängerungsgesuch
– im Übrigen auch nicht substanziiert – vorgebrachten (Mord-)Drohungen
gegenüber E geäussert hatte. Unter diesen Umständen können solche aber nicht
als glaubhaft erachtet werden.
Hingegen sagte die Beschwerdegegnerin bereits vor der Polizei
und dem Staatsanwalt aus, der Beschwerdeführer habe damit gedroht, E In das
Land G zu entführen. Von dieser Drohung ist nicht nur sie, sondern auch E
direkt berührt, da befürchtet werden muss, dass er weg von seiner Mutter und
der gewohnten Umgebung – mithin gegen seinen Willen – ins Ausland gebracht
würde (vgl. VGr, 27. März 2012, VB.2012.00141, E. 6.2). Ferner machte
die Beschwerdegegnerin vor dem Staatsanwalt geltend, der Beschwerdeführer habe
damit gedroht, das Haus mit Benzin zu überschütten und anzuzünden. Davon wären
aber ebenfalls sowohl sie selbst als auch der gemeinsame Sohn betroffen. E scheint vorliegend zudem aufgrund der vom
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt
in seiner psychischen Integrität verletzt oder gefährdet zu sein (vgl. § 2
Abs. 1 GSG). Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein
minderjähriges Kind zwar nicht bereits dann als gefährdete Person angesehen
werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren
partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern
beispielsweise zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen
des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten
und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch
die gefährdende Person mehrmalig Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit
des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es
selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr,
29.
April 2015, VB.2015.000197, E. 5.1; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen
im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,
137).
4.2
Inwieweit
der Sohn E anlässlich der Vorgänge vom 14. und 15. September 2015 anwesend
war und wie viel er davon erfasste, ist nicht ganz klar. Nach Angaben der
Beschwerdegegnerin soll E in der Nacht geschlafen, am Morgen aber ruhig gewesen
und gespielt haben, bis sie ihn nach ihrer Flucht in die Küche in den Arm
genommen und der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen habe. Der Beschwerdeführer
macht geltend, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn E je physisch
oder psychisch von ihm bedroht worden sei. Indessen ist nicht auszuschliessen,
dass der Sohn mindestens am Morgen des 15. September 2015 Teile des
Streits der Parteien mitbekam. Ausserdem war er – folgt man der diesbezüglich
glaubwürdigen Darstellung der Beschwerdeführerin – durch die angedrohte
Entführung und weitere Androhungen des Beschwerdeführers gegenüber der
Beschwerdegegnerin tatsächlich auch selber bedroht und entsprechend betroffen
(vorn E. 4.1). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer
seinen Sohn nicht direkt bedroht haben will. Zusätzlich muss berücksichtigt
werden, dass sich die Ängste der Beschwerdegegnerin, die sich vor einer
Entführung von E fürchtet, auch auf diesen übertragen können. Es bestehen somit
– neben den nicht glaubhaften, unmittelbaren (Mord-)Drohungen – genügend
Hinweise darauf, dass der gemeinsame Sohn der Parteien gefährdet ist.
4.3
Zu prüfen
bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und E
bis zum 30. Dezember 2015 als verhältnismässig zu erachten ist. In diesem Zusammenhang
ist zu berücksichtigen, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der
gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen
Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als
auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen
Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels
milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 29. April 2015,
VB.2015.000197, E. 3.3).
Vorliegend ist das (vollständige) Kontaktverbot gegenüber E
als verhältnismässige Massnahme zu betrachten, wiegt doch der Schutz vor einer
Entführung schwerer als das Recht auf Familienleben (VGr, 27. März 2012,
VB.2012.00141, E. 6.3). Zudem ist nach dem Gesagten eine Traumatisierung
von E nicht ausgeschlossen, weshalb die Herstellung einer gewissen Distanz zum
Beschwerdeführer – zumal zeitlich befristet –angezeigt ist. Dabei erscheint das
Kontaktverbot umso mehr als gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer in der
Beschwerde zwar ausführt, dass ihm sein Sohn viel bedeute, allerdings nicht
geltend macht, ein besonders intensives Verhältnis zu diesem zu haben. So
brachte er auch im Rahmen seiner Einvernahmen durch die Polizei und den
Staatsanwalt zu keinen Zeitpunkt vor, durch die angeordneten Massnahmen in der
Beziehung zu seinem Kind beeinträchtigt zu sein. Mildere Massnahmen, die die
Vorinstanz hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und
Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1
Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden, sind nicht ersichtlich. So liegt es denn
auch nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen, ein (begleitetes
oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen.
4.4
Die
Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber E erweist sich nach dem Gesagten als
rechtmässig und liegt – auch in Bezug auf die Dauer – im Ermessen der Haftrichterin
(vorn E. 2.2). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht
beantragt.
5.2
Der
Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.2.2
Gemäss der Sozialbehörde F bezieht der Beschwerdeführer Sozialhilfe, weshalb
von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Sodann kann das Rechtsmittelverfahren
nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden.
Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick
auf den schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben und die mangelhaften
Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen. Demnach ist
diesem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von RA C
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen
einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses
Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten
die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGR]).
5.3
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und ihm in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7.
RA C
läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über
den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen
festgesetzt würde.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …